Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 4626/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 463/19 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 15.01.2019 ist statthaft (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG). Gegen das Urteil hat die Klägerin mit Schreiben vom 07.02.2019, beim Landessozialgericht (LSG) eingegangen am 11.02.2019, "Berufung/Beschwerde" eingelegt, was vom Senat zu Gunsten der Klägerin als das allein statthafte Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt wurde.
Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn in den dem angegriffenen Urteil zugrundeliegenden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klageverfahren war ausschließlich eine Forderung des Beklagten in Höhe von 345,80 EUR streitig. Die Klägerin wandte sich bereits gegen das Bestehen dieser Forderung und darüber hinaus gegen eine angekündigte Aufrechnung mit dieser Forderung gegen die laufenden Leistungen, die die Klägerin bezieht. Der Beschwerdewert übersteigt damit nicht den maßgeblichen Wert von 750,00 EUR. Zudem stehen weder wiederkehrende noch laufende Leistungen von mehr als einem Jahr im Streit.
Das SG hat die Berufung im Urteil vom 15.01.2019 nicht zugelassen. Auch auf die Beschwerde der Klägerin ist die Berufung nicht zuzulassen.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG), des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle die notwendige Klärung erfolgt. Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 144 Rn. 28 ff., § 160 Rn. 6 ff., jeweils m.w.N.). Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung stellen sich im vorliegenden Verfahren nicht und wurden von der Klägerin auch nicht dargelegt.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zu Grunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Wer sich auf den Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des SG einerseits und in einer ober- oder höchstrichterlichen Entscheidung andererseits gegenüberstellen und begründen, weshalb diese miteinander unvereinbar sind (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschlüsse vom 27.06.2005 - B 1 KR 43/04 B -, vom 18.07.2005 - B 1 KR 110/04 B - und vom 24.01.2007 - B 1 KR 155/06 B -, jeweils Juris, m.w.N.). Erforderlich ist, dass das SG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht lediglich das Recht fehlerhaft angewandt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 27.01.1999 - B 4 RA 131/98 B -, Juris). Eine Abweichung im Grundsätzlichen hat die Klägerin nicht dargetan; sie ist auch sonst nicht ersichtlich.
Auch liegt kein Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor. Verfahrensverstöße in diesem Sinne sind nur solche, die das sozialgerichtliche Verfahren betreffen, und nicht die, die sich auf den sachlichen Inhalt des Urteils beziehen. Betroffen ist das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 144 Rn. 31). Einen Verfahrensmangel in diesem Sinne hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Der Umstand, dass die Klägerin die angefochtene Entscheidung (wohl) für sachlich, also materiell-rechtlich unrichtig hält, begründet gerade keinen Mangel des Verfahrens.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 15.01.2019 ist statthaft (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG). Gegen das Urteil hat die Klägerin mit Schreiben vom 07.02.2019, beim Landessozialgericht (LSG) eingegangen am 11.02.2019, "Berufung/Beschwerde" eingelegt, was vom Senat zu Gunsten der Klägerin als das allein statthafte Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt wurde.
Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn in den dem angegriffenen Urteil zugrundeliegenden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klageverfahren war ausschließlich eine Forderung des Beklagten in Höhe von 345,80 EUR streitig. Die Klägerin wandte sich bereits gegen das Bestehen dieser Forderung und darüber hinaus gegen eine angekündigte Aufrechnung mit dieser Forderung gegen die laufenden Leistungen, die die Klägerin bezieht. Der Beschwerdewert übersteigt damit nicht den maßgeblichen Wert von 750,00 EUR. Zudem stehen weder wiederkehrende noch laufende Leistungen von mehr als einem Jahr im Streit.
Das SG hat die Berufung im Urteil vom 15.01.2019 nicht zugelassen. Auch auf die Beschwerde der Klägerin ist die Berufung nicht zuzulassen.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG), des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle die notwendige Klärung erfolgt. Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 144 Rn. 28 ff., § 160 Rn. 6 ff., jeweils m.w.N.). Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung stellen sich im vorliegenden Verfahren nicht und wurden von der Klägerin auch nicht dargelegt.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zu Grunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Wer sich auf den Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des SG einerseits und in einer ober- oder höchstrichterlichen Entscheidung andererseits gegenüberstellen und begründen, weshalb diese miteinander unvereinbar sind (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschlüsse vom 27.06.2005 - B 1 KR 43/04 B -, vom 18.07.2005 - B 1 KR 110/04 B - und vom 24.01.2007 - B 1 KR 155/06 B -, jeweils Juris, m.w.N.). Erforderlich ist, dass das SG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht lediglich das Recht fehlerhaft angewandt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 27.01.1999 - B 4 RA 131/98 B -, Juris). Eine Abweichung im Grundsätzlichen hat die Klägerin nicht dargetan; sie ist auch sonst nicht ersichtlich.
Auch liegt kein Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor. Verfahrensverstöße in diesem Sinne sind nur solche, die das sozialgerichtliche Verfahren betreffen, und nicht die, die sich auf den sachlichen Inhalt des Urteils beziehen. Betroffen ist das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 144 Rn. 31). Einen Verfahrensmangel in diesem Sinne hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Der Umstand, dass die Klägerin die angefochtene Entscheidung (wohl) für sachlich, also materiell-rechtlich unrichtig hält, begründet gerade keinen Mangel des Verfahrens.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
Rechtskraft
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