Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 7/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 3894/18 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. September 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, da vorliegend der Beschwerdewert von 278,39 EUR den gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgeblichen Wert von 750,00 EUR nicht übersteigt und nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das SG hat in seinem Urteil die Berufung nicht zugelassen, weshalb diese der Zulassung bedarf.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vorliegen.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache stets dann, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 144 Rn. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 und SozR 4-1500 § 160a Nr. 7). Eine derartige klärungsbedürftige Rechtsfrage hat der Kläger nicht dargelegt.
Der Kläger hat insoweit die Frage aufgeworfen, ob § 80 Abs. 2 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auch dann angewendet werden kann, wenn der Bewilligungszeitraum zum Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung bereits 34 Monate zurückliegt. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, da sich die Antwort auf diese Frage unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Denn § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II bestimmt ausdrücklich, dass die Jahresfrist des § 41a Absatz 5 Satz 1 SGB II mit dem 1. August 2016 für alle Verfahren beginnt, wenn der Bewilligungszeitraum vorläufig beschiedener Leistungsansprüche vor dem 1. August 2016 beendet war (§ 80 SGB II in der Fassung vom 26.07.2016). Wie das SG unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien zutreffend ausgeführt hat, war vom Gesetzgeber beabsichtigt, endgültige Festsetzungen auch für länger als ein Jahr zurückliegende Bewilligungszeiträume zu ermöglichen, weil ohne die Übergangsregelung diese als abschließend festgelegt gelten würden. Bezogen auf den Wortlaut der Vorschrift und die Intention des Gesetzgebers, den Jobcentern ausreichend Zeit einzuräumen, die bisherigen vorläufigen Entscheidungen zu prüfen, und unter Berücksichtigung, dass es sich insoweit um eine Übergangsvorschrift handelt, die die Frage der Anwendbarkeit einer Neuregelung für die Vergangenheit abschließend regelt, greift der Verweis des Klägers auf Regelungen mit Rückwirkung in anderen Vorschriften nicht durch. Denn der Gesetzgeber schreibt die Anwendung der Vorschrift ausdrücklich vor. Für eine analoge Anwendung anderer Vorschriften bedürfte es zudem der Annahme einer Regelungslücke, die insofern nicht besteht (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25.07.2018 – L 3 AS 590/17 NZB –, Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2018 – L 13 AS 1951/16 –, juris).
Der Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt zudem nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zu Grunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Wer sich auf den Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des SG einerseits und in einer ober- oder höchstrichterlichen Entscheidung andererseits gegenüberstellen und begründen, weshalb diese miteinander unvereinbar sind (vgl. BSG, Beschluss vom 15.08.2007 – B 1 KR 65/07 B – juris unter Verweis auf die Beschlüsse vom 27.06.2005 –B 1 KR 43/04 B –, vom 18.07.2005 – B 1 KR 110/04 B – und vom 24.01.2007 – B 1 KR 155/06 B –). Entsprechendes hat der Kläger mit seiner Beschwerde nicht vorgebracht und ist auch für den Senat nicht ersichtlich. Sonstige Berufungszulassungsgründe, insbesondere Verfahrensmängel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG, liegen ebenfalls nicht vor. Ein solcher Zulassungsgrund ist nur dann gegeben, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, dieser vorliegt und die Entscheidung auf ihm beruhen kann. Unter einem Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, zu verstehen (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 32 ff.). Solche Gründe hat der Kläger aber nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, da vorliegend der Beschwerdewert von 278,39 EUR den gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgeblichen Wert von 750,00 EUR nicht übersteigt und nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das SG hat in seinem Urteil die Berufung nicht zugelassen, weshalb diese der Zulassung bedarf.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vorliegen.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache stets dann, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 144 Rn. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 und SozR 4-1500 § 160a Nr. 7). Eine derartige klärungsbedürftige Rechtsfrage hat der Kläger nicht dargelegt.
Der Kläger hat insoweit die Frage aufgeworfen, ob § 80 Abs. 2 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auch dann angewendet werden kann, wenn der Bewilligungszeitraum zum Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung bereits 34 Monate zurückliegt. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, da sich die Antwort auf diese Frage unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Denn § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II bestimmt ausdrücklich, dass die Jahresfrist des § 41a Absatz 5 Satz 1 SGB II mit dem 1. August 2016 für alle Verfahren beginnt, wenn der Bewilligungszeitraum vorläufig beschiedener Leistungsansprüche vor dem 1. August 2016 beendet war (§ 80 SGB II in der Fassung vom 26.07.2016). Wie das SG unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien zutreffend ausgeführt hat, war vom Gesetzgeber beabsichtigt, endgültige Festsetzungen auch für länger als ein Jahr zurückliegende Bewilligungszeiträume zu ermöglichen, weil ohne die Übergangsregelung diese als abschließend festgelegt gelten würden. Bezogen auf den Wortlaut der Vorschrift und die Intention des Gesetzgebers, den Jobcentern ausreichend Zeit einzuräumen, die bisherigen vorläufigen Entscheidungen zu prüfen, und unter Berücksichtigung, dass es sich insoweit um eine Übergangsvorschrift handelt, die die Frage der Anwendbarkeit einer Neuregelung für die Vergangenheit abschließend regelt, greift der Verweis des Klägers auf Regelungen mit Rückwirkung in anderen Vorschriften nicht durch. Denn der Gesetzgeber schreibt die Anwendung der Vorschrift ausdrücklich vor. Für eine analoge Anwendung anderer Vorschriften bedürfte es zudem der Annahme einer Regelungslücke, die insofern nicht besteht (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25.07.2018 – L 3 AS 590/17 NZB –, Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2018 – L 13 AS 1951/16 –, juris).
Der Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt zudem nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zu Grunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Wer sich auf den Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des SG einerseits und in einer ober- oder höchstrichterlichen Entscheidung andererseits gegenüberstellen und begründen, weshalb diese miteinander unvereinbar sind (vgl. BSG, Beschluss vom 15.08.2007 – B 1 KR 65/07 B – juris unter Verweis auf die Beschlüsse vom 27.06.2005 –B 1 KR 43/04 B –, vom 18.07.2005 – B 1 KR 110/04 B – und vom 24.01.2007 – B 1 KR 155/06 B –). Entsprechendes hat der Kläger mit seiner Beschwerde nicht vorgebracht und ist auch für den Senat nicht ersichtlich. Sonstige Berufungszulassungsgründe, insbesondere Verfahrensmängel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG, liegen ebenfalls nicht vor. Ein solcher Zulassungsgrund ist nur dann gegeben, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, dieser vorliegt und die Entscheidung auf ihm beruhen kann. Unter einem Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, zu verstehen (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 32 ff.). Solche Gründe hat der Kläger aber nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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