Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 1022/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 4477/18 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. November 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, da vorliegend der Beschwerdewert von 368,10 EUR den gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgeblichen Wert von 750,00 EUR nicht übersteigt und nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das SG hat in seinem Urteil die Berufung nicht zugelassen, weshalb diese der Zulassung bedarf.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vorliegen.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache stets dann, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 144 Rn. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 und SozR 4-1500 § 160a Nr. 7). Eine derartige klärungsbedürftige Rechtsfrage hat der Kläger nicht dargelegt. Weder ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen Ansätze dafür, dass die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Leitherer, a. a. O., § 144 Rn. 28), noch ist das Vorliegen einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage in diesem Sinne sonst erkennbar. Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG, Beschluss vom 26.06.1975 – 12 BJ 12/75 –, SozR 1500 § 160a Nr. 7). Hinsichtlich Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 03.02.2015 – L 7 AS 1408/14 NZB –, juris). Auf Entsprechendes stellt der Kläger aber ab, wenn er geltend macht, die vorliegenden Gutachten seien nicht zutreffend gewürdigt und das Vorliegen eines wichtigen Grundes verkannt worden. Der Senat vermochte auch nicht nachzuvollziehen, dass das SG eingestanden haben soll, der Beschwerdeführer sei seiner Meldepflicht und seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen. Das Gegenteil ist der Fall, wie sich der Entscheidung des SG (Seite 19) entnehmen lässt. Dass eine Vorsprache im Eingangsbereich der zuständigen Behörde, verbunden mit der Weigerung, den zuständigen Sachbearbeiter im bezeichneten Zimmer aufzusuchen, keine Meldung bei der bezeichneten Stelle nach § 59 Zweites Buch Sozialgesetzbuch i. V. m. § 309 Abs. 1 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch, ist in der Rechtsprechung nicht umstritten (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26.04.2010 – L 7 AS 212/10 B ER –, juris).
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zu Grunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Einen solchen Rechtssatz hat das SG in seinem Urteil vom 28.11.2018 nicht aufgestellt und der Kläger eine Divergenz zu irgendwelchen Entscheidungen der genannten Gerichte auch nicht dargetan.
Sonstige Berufungszulassungsgründe, insbesondere Verfahrensmängel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG, liegen ebenfalls nicht vor. Ein solcher Zulassungsgrund ist nur dann gegeben, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, dieser vorliegt und die Entscheidung auf ihm beruhen kann. Unter einem Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, zu verstehen (vgl. Leitherer, a. a. O., § 144 Rdnr. 32 ff.).
Soweit der Kläger die Verhandlungsführung des Vorsitzenden rügt, liegt ein solcher Verfahrensmangel jedoch schon deshalb nicht vor, weil nicht ersichtlich ist, dass die Entscheidung der Kammer, die aus drei Richtern besteht, hierauf beruht. Eine Befangenheit des Vorsitzenden hat der Beschwerdeführer ausweislich des vorliegenden Protokolls über die mündliche Verhandlung am 28.11.2018 ebenfalls nicht vorgebracht, sodass ein Verfahrensverstoß auch hierauf nicht gestützt werden kann. Die Berufung war auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Gehörsverletzung zuzulassen. Denn die vom Beschwerdeführer genannten Gutachten (vom 24.11.2015) bzw. Befunde (vom 02.09.2015) waren bereits aktenkundig und sind dem SG – wie sich Seite zwei des Urteils entnehmen lässt – bekannt gewesen. Auf diese hatte der Beschwerdeführer zudem bereits in seinem Schreiben vom 08.06.2017 Bezug genommen.
Das Absehen von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten als Schriftführer stellt keinen Verfahrensmangel dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, da vorliegend der Beschwerdewert von 368,10 EUR den gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgeblichen Wert von 750,00 EUR nicht übersteigt und nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das SG hat in seinem Urteil die Berufung nicht zugelassen, weshalb diese der Zulassung bedarf.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vorliegen.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache stets dann, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 144 Rn. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 und SozR 4-1500 § 160a Nr. 7). Eine derartige klärungsbedürftige Rechtsfrage hat der Kläger nicht dargelegt. Weder ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen Ansätze dafür, dass die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Leitherer, a. a. O., § 144 Rn. 28), noch ist das Vorliegen einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage in diesem Sinne sonst erkennbar. Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG, Beschluss vom 26.06.1975 – 12 BJ 12/75 –, SozR 1500 § 160a Nr. 7). Hinsichtlich Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 03.02.2015 – L 7 AS 1408/14 NZB –, juris). Auf Entsprechendes stellt der Kläger aber ab, wenn er geltend macht, die vorliegenden Gutachten seien nicht zutreffend gewürdigt und das Vorliegen eines wichtigen Grundes verkannt worden. Der Senat vermochte auch nicht nachzuvollziehen, dass das SG eingestanden haben soll, der Beschwerdeführer sei seiner Meldepflicht und seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen. Das Gegenteil ist der Fall, wie sich der Entscheidung des SG (Seite 19) entnehmen lässt. Dass eine Vorsprache im Eingangsbereich der zuständigen Behörde, verbunden mit der Weigerung, den zuständigen Sachbearbeiter im bezeichneten Zimmer aufzusuchen, keine Meldung bei der bezeichneten Stelle nach § 59 Zweites Buch Sozialgesetzbuch i. V. m. § 309 Abs. 1 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch, ist in der Rechtsprechung nicht umstritten (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26.04.2010 – L 7 AS 212/10 B ER –, juris).
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zu Grunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Einen solchen Rechtssatz hat das SG in seinem Urteil vom 28.11.2018 nicht aufgestellt und der Kläger eine Divergenz zu irgendwelchen Entscheidungen der genannten Gerichte auch nicht dargetan.
Sonstige Berufungszulassungsgründe, insbesondere Verfahrensmängel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG, liegen ebenfalls nicht vor. Ein solcher Zulassungsgrund ist nur dann gegeben, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, dieser vorliegt und die Entscheidung auf ihm beruhen kann. Unter einem Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, zu verstehen (vgl. Leitherer, a. a. O., § 144 Rdnr. 32 ff.).
Soweit der Kläger die Verhandlungsführung des Vorsitzenden rügt, liegt ein solcher Verfahrensmangel jedoch schon deshalb nicht vor, weil nicht ersichtlich ist, dass die Entscheidung der Kammer, die aus drei Richtern besteht, hierauf beruht. Eine Befangenheit des Vorsitzenden hat der Beschwerdeführer ausweislich des vorliegenden Protokolls über die mündliche Verhandlung am 28.11.2018 ebenfalls nicht vorgebracht, sodass ein Verfahrensverstoß auch hierauf nicht gestützt werden kann. Die Berufung war auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Gehörsverletzung zuzulassen. Denn die vom Beschwerdeführer genannten Gutachten (vom 24.11.2015) bzw. Befunde (vom 02.09.2015) waren bereits aktenkundig und sind dem SG – wie sich Seite zwei des Urteils entnehmen lässt – bekannt gewesen. Auf diese hatte der Beschwerdeführer zudem bereits in seinem Schreiben vom 08.06.2017 Bezug genommen.
Das Absehen von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten als Schriftführer stellt keinen Verfahrensmangel dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
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