L 4 KR 903/19 ER

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 903/19 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit des einstweiligen Rechtsschutzes an das sachlich zuständige Sozialgericht Mannheim.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.

Mit seinem am 13. März 2019 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingegangenen Schreiben beantragt der Antragsteller "nach § 80 VwGO eine aufschiebende Wirkung bezogen auf Forderungen der Krankenkasse und der Deutschen Rentenversicherung Bund". Der Antrag begründe sich "durch die Tatsache des Folgeverfahrens" nach § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).

Mit Schreiben vom 18. März 2019 hat der Berichterstatter den Antragsteller auf die fehlende sachliche Zuständigkeit des LSG hingewiesen.

II.

Der Rechtsstreit ist gemäß § 98 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das örtlich und sachlich zuständige SG zu verweisen.

Für das vom Antragsteller beim LSG Baden-Württemberg beantragte Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist eine erstinstanzliche Zuständigkeit des LSG nicht gegeben.

Zuständig für Entscheidungen über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG das Gericht der Hauptsache. Gericht der Hauptsache ist vor Klageerhebung das Gericht, das nach den allgemeinen Regeln über die Zuständigkeit für die Hauptsache zuständig wäre. Nach Klageerhebung ist Gericht der Hauptsache das Gericht, bei dem die Klage rechtshängig ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 86b Rn. 11). Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des LSG nach § 29 SGG ist vorliegend nicht gegeben. Die Hauptsache – Anfechtung von Forderungen der bezeichneten Versicherungsträger – ist derzeit nicht beim LSG Baden-Württemberg anhängig. Das vom Antragsteller im Antragsschreiben angegebene Verfahren L 11 BA 3452/18 war bereits durch Urteil vom 19. Februar 2019 abgeschlossen und betraf lediglich die Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens.

Die örtliche Zuständigkeit des SG ergibt sich aus dem Wohnsitz des Antragstellers.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Nach § 98 Satz 1 SGG i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht entstehen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird. Sie bleibt mithin der Schlussentscheidung vorbehalten.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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