Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 2745/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 740/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts R. vom 16. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für Juni bis Dezember 2015 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) als Zuschuss zu gewähren sind.
Der Kläger ist 1968 geboren. Er erwarb in den 1990er Jahren eine Immobilie in G. als Anlageobjekt und ein kleines Haus in M. (Baujahr 1900) zur eigenen Nutzung. Die Finanzierung beider Anschaffungen erfolgte durch seine Eltern. Nach Angaben des Klägers erfolgten insgesamt Zahlungen der Eltern für beide Anschaffungen in Höhe von 72.303,31 Euro; davon hatte der Kläger nach eigenen Angaben bis Dezember 2011 2.120,00 Euro an die Eltern zurückgezahlt. Zudem ist der Kläger Eigentümer eines Waldgrundstücks mit einer Größe von 3.338 qm in R.-D. (Grundbuch Nr. 1288, Flurstück 7121). Außerdem verfügt er über eine Unfall-Prämienrückgewähr-Versicherung bei der A. (Versicherungs-Nr. 60/0510/2465416/250). Er lebte im streitgegenständlichen Zeitraum von seiner Ehefrau getrennt und war durch sie in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert.
Der Kläger bezog seit März 2006 Leistungen des Beklagten. In den Monaten März bis Mai 2011 wurde der Leistungsbezug unterbrochen, da der Beklagte den Kläger auf eine vorrangige Verwertung seiner Versicherung bei der A. und des Waldgrundstücks verwies (Bescheid vom 1. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2011; Bescheid vom 8. September 2011 über die Wiederbewilligung für Juni 2011 und Bescheid vom 15. Juli 2011 über die Bewilligung für Juli bis November 2011). Der Kläger legte damals einen schriftlichen Vertrag vom 28./29. Mai 2011 vor, laut dem seine Eltern ihm "aufgrund mündlich getroffener Vereinbarung für sein[en] Unterhalt" für die Monate März bis Mai 2011 sowie für weitere angefallene Ausgaben ein zinsfreies Darlehen in Höhe von 2.360,00 Euro gewährt haben und er sich verpflichtet, die Darlehensschuld "entsprechend seiner finanziellen Möglichkeiten zurückzuzahlen". Seit Mai 2011 wird in den leistungsrechtlichen Angelegenheiten des Klägers gegenüber dem Beklagten im Wesentlichen nur noch sein Vater, der auf erhebliche psychische Probleme des Klägers hingewiesen hatte, tätig.
Nachfolgend reichte der Kläger noch weitere schriftliche Verträge über Darlehensgewährungen bzw. die Tilgung von Darlehen mit seinen Eltern beim Beklagten ein: • Vertrag vom 29./30. Januar 2001: Darlehen der Eltern wegen einer Forderung des Finanzamts E. in Höhe von 10.000,00 DM; Verzinsung mit 1,25 Prozent; Tilgung "nach Möglichkeiten des Darlehensnehmers"; • Vertrag vom 8./9. Juni 2011: zinsfreies Darlehen der Eltern "aufgrund mündlich getroffener Vereinbarung" für Juni und Juli 2011 sowie für weitere angefallene Ausgaben in Höhe von 1.045,00 Euro; Verpflichtung des Klägers, die Darlehensschuld bei Auszahlung des Guthabens aus der A.-Versicherung zu begleichen; • Vertrag vom 12./13. Oktober 2011: Verpflichtung des Klägers, ab 1. November 2011 zum Abbau von Darlehensschulden für das Haus in M./T. in Höhe von insgesamt 45.923,54 Euro monatlich 150,00 Euro an die Eltern zu zahlen; • Vertrag vom 4./5. Dezember 2011: Verpflichtung des Darlehensnehmers, eine Restschuld von 70.183,31 Euro (aus in den 1996 bis 1999 für die G. Wohnung und in den Jahren 1999 bis 2004 für das Haus in M./T. gewährten Darlehen in Höhe von insgesamt 72.303,31 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 3,8 Prozent ab dem 1. Dezember 2011 "entsprechend seiner finanziellen Möglichkeiten" zurückzuzahlen; • Vertrag vom 22. Oktober 2012: Verpflichtung des Klägers, ein "aufgrund mündlich getroffener Vereinbarung" gewährtes Darlehen in Höhe von 5.000,00 Euro, um die Wohnung in G. verwalten zu können, aus den Mieteinnahmen und sonstigen Einnahmen zu begleichen; • Vertrag vom 22./24. Juni 2013: Verpflichtung des Klägers, ein weiteres gewährtes Darlehen in Höhe von 5.000,00 Euro, um die Wohnung in G. verwalten zu können, aus den Mieteinnahmen und sonstigen Einnahmen zu begleichen.
Im rechtskräftigen Urteil des Sozialgerichts R. (SG) vom 19. März 2014 (S 4 AS 2618/12), das zum Bewilligungszeitraum Mai bis November 2012 erging, führte das SG aus, den Darlehensverträgen von Oktober 2011 und Dezember 2011 liege kein ernsthafter Bindungswille zugrunde. Die Finanzierung (durch die Eltern) sei als Unterstützungsleistung im Rahmen des Familienverbundes praktiziert worden.
Im Rahmen des Weiterbewilligungsantrages vom 27. Oktober 2014 für die Zeit ab Dezember 2014 legte der Kläger u.a. Grundbuchauszüge zu seinem bewohnten Grundstück und seinem Waldbesitz und eine Auskunft der Gemeinde M. zum Bodenrichtwert des bewohnten Grundstücks vor. Das bewohnte Grundstück erwies sich als unbelastet, auf dem Waldgrundstück lastete eine Sicherungshypothek zu Gunsten des Finanzamts E. in Höhe von 15.631,10 DM aus dem Jahr 1997, der aufgrund der Zahlung von 10.000,00 DM durch die Eltern des Klägers im Jahr 2001 aber keine Forderung mehr zugrundelag. Ferner reichte der Kläger die schriftliche Auskunft der A. über einen Rückkaufswert der dortigen Versicherung zum 1. Dezember 2014 von 4.228,00 Euro zuzüglich einer Überschussbeteiligung von 2.099,00 Euro ein. Nach Aufforderung der Beklagten, noch Nachweise zum aktuellen Verkehrswert der Immobilie in G. und des Waldes vorzulegen, teilte der Vater des Klägers am 16. Januar 2015 telefonisch mit, er könne keine Angaben zum Verkehrswert der Immobilie in G. machen. Dazu müsste ein Gutachten eingeholt werden. Schriftlich teilte der Vater mit Schreiben vom gleichen Tag mit, nach Auskunft des Försters sei der Quadratmeterpreis für den Wald auf 1,80 Euro zu schätzen.
Mit notariellem Vertrag vom 23. Februar 2015 veräußerte der durch seinen Vater vertretene Kläger die Immobilie in G. zu einem Preis von 12.360,00 Euro, der vollständig mit Forderungen aus den Darlehensverträgen vom Mai 2011 (2.360,00 Euro) und Oktober 2012 sowie Juni 2013 (jeweils 5.000,00 Euro) aufgerechnet wurde, an seine Eltern. Die Eintragung der neuen Eigentümer in das Grundbuch erfolgte am 19. März 2015.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 10. März 2015 für Dezember 2014 bis Mai 2015 Leistungen als Darlehen.
Am 16. April 2015 erhielt der Beklagte auf eigene Anforderung vom Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung N. (LGLN) zur Immobilie des Klägers in G. aus der Kaufpreissammlung die Auskunft, der Mittelwert liege bei einer Spanne von 13.000,00 Euro bis 49.000,00 Euro bei 34.000,00 Euro.
Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 10. März 2015 mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2015 zurück. Der Vermögensfreibetrag belaufe sich beim Kläger auf 7.800,00 Euro. Das Gesamtvermögen des Klägers setze sich aus dem Rückkaufswert der Versicherung bei der A. in Höhe von 6.327,00 Euro, dem Wert des Waldes in Höhe von 6.008,40 Euro (33 Ar 38 qm x 1,80 Euro/qm) und dem Wert der Immobilie in G. in Höhe von 34.000,00 Euro zusammen und übersteige mithin den Freibetrag. Entsprechend dem Urteil des SG vom 19. März 2014 (S 4 AS 2618/12) sei hinsichtlich der behaupteten Schulden zur Finanzierung der Immobilie in G. davon auszugehen, dass es sich tatsächlich um großzügige Unterstützungsleistungen im Rahmen des Familienverbundes gehandelt habe. Im Übrigen seien Schulden schuldrechtlicher Art nicht vom Vermögen absetzbar. Die Schuldentilgung sei nicht Aufgabe des SGB II. Die Versicherung bei der A. und das Waldgrundstück seien sofort verwertbar; an sich hätte nicht einmal ein Darlehen gemäß § 24 Abs. 5 SGB II gewährt werden dürfen. Dadurch sei der Kläger begünstigt. Die Hilfebedürftigkeit sei für jeden Bewilligungszeitraum erneut zu prüfen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 10. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2015 wies das SG mit Urteil vom 16. Dezember 2015 (S 4 AS 1463/15) rechtskräftig ab.
Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 21. Mai 2015 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen für die Zeit ab 1. Juni 2015 ab. Der Kläger verfüge über verwertbares Vermögen in Höhe von 46.335,40 Euro, das die Vermögensfreigrenze von 7.800,00 Euro übersteige.
Der Vater des Klägers erkundigte sich am 9. Juni 2015 bei dem Beklagten telefonisch nach den Überbrückungsmöglichkeiten. Der Beklagte wies ihn auf die Möglichkeit, ein Darlehen zu beantragen, hin. Der Vater des Klägers teilte dem Beklagten mit, dass er ein Darlehen vom Beklagten nicht wolle und er eventuell seinen Sohn unterstütze.
Am 18. Juni 2015 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Mai 2015. Der Wert der Versicherung bei der A. betrage nicht 6.327,00 Euro. Die Überschussbeteiligung sei nicht garantiert. Das Waldgrundstück in D. sei mit einer Sicherungshypothek von 15.631,00 Euro belegt. Die Wohnung in G. befinde sich seit dem 23. Februar 2015 nicht mehr in seinem Eigentum.
Mit notariellem Vertrag vom 7. September 2015 vereinbarte der Kläger – wiederum vertreten durch seinen Vater – mit seinen Eltern die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 6.000,00 Euro zu deren Gunsten auf das Waldgrundstück. In diesem Vertrag heißt es unter anderem, dass die Grundschuld "zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs der Gläubiger gegenüber dem Schuldner aus dem Darlehensvertrag vom 29.01.2001" diene.
Am 28. September 2015 reichte der Kläger beim Beklagten u.a. die notariellen Verträge vom Februar und September 2015 und eine Bestätigung der A. ein, wonach die Versicherung mit einer Frist von mindestens drei Monaten nur zum 2. März eines jeden Jahres gekündigt werden könne. Ferner machte er geltend, dass der Rückkaufswert dieser Versicherung durch Darlehen von 2011 und für die Monate Juni bis voraussichtlich Oktober 2015 schon vollständig beliehen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2015 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 21. Mai 2015 zurück. Die Versicherung bei der A. sei sofort verwertbar, insbesondere bestehe neben einem Rückkauf oder einer Abtretung die Möglichkeit, Vorauszahlungen aus der Kapitalversicherung zu erhalten. Die geltend gemachte Belastung des Rückkaufswerts mit dem Darlehen vom Mai 2011 (2.360,00 Euro) sei bei Zugrundelegung der im notariellen Vertrag vom Februar 2015 gewählten Konstruktion entfallen. Für das Waldgrundstück habe zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Verwertungshindernis bestanden. Der zugrunde gelegte Wert der Immobilie in G. beruhe auf der Auskunft des LGLN vom April 2015. Auch ohne Berücksichtigung des Werts der Wohnung in G. übersteige das Vermögen des Klägers den ihm zustehenden Freibetrag. Im Anschluss an die Ausführungen des SG im Urteil vom 19. März 2014 sei die Bestellung der Grundschuld zugunsten der Eltern an dem Waldgrundstück als Scheingeschäft zu qualifizieren bzw. ihr sei der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüberzustellen. Der Verkauf der Wohnung in G. sei unter Wert erfolgt und als sittenwidrig zu qualifizieren. Der Vater des Klägers nehme angebliche (alte wie neue) Darlehensschulden zum Anlass, die Vermögenswerte des Klägers rechtlich nunmehr auf sich selbst (und seine Ehefrau) zu verschieben oder mit Grundpfandrechten zu belegen, um den Kläger so dem rechtlichen Anschein nach künstlich in den Leistungsbezug zu bringen, anstatt das vorhandene Vermögen marktgängig zu verwerten, wozu der Kläger verpflichtet wäre. Eine Aufklärung und abschließende rechtliche Bewertung dieser Rechtsgeschäfte sei nicht möglich, zumal diese alleine in der Sphäre des Klägers und seines Vertreters lägen. Der Kläger trage die Beweislast für die Feststellung seiner Hilfebedürftigkeit; deren Unerweislichkeit gehe zu seinen Lasten.
Hiergegen hat der Kläger am 2. November 2015 beim SG die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung auf sein Vorbringen im Verfahren S 4 AS 1463/15 Bezug genommen. Dort hatte er vorgetragen, im Jahr 2011 seien schon einmal Leistungen wegen Vermögens abgelehnt worden. Deswegen habe er damals ein Darlehen von seinen Eltern erhalten. Die Kündigung der Versicherung bei der A. sei mit Nachteilen verbunden. Erfolglos habe er versucht, den Wald zu verkaufen. Der Wert für den Wald sei zu hoch angesetzt und die zugunsten seiner Eltern eingetragene Grundschuld sei zu berücksichtigen. Bei der Immobilie in G. handle es sich um eine sog. "Schrottimmobilie", die bisher nicht berücksichtigt worden sei. Ihr Wert sei zu hoch angesetzt. Im Jahr 2012 habe es ein Kaufangebot über 2.000,00 Euro gegeben, ausgehend von den Angaben des Gutachterausschuss beim LGLN vom 8. Dezember 2014 (Bl. 26 der Akte des Verfahrens S 4 AS 1463/15: qm-Preis 320,00 bis 660,00 Euro, Mittelwert 470,00 Euro) sei die 54 qm große Wohnung 17.280,00 Euro (320,00 Euro x 54) wert. Seine Eltern hätten sämtliche Kosten für diese Wohnung getragen, ihre finanziellen Möglichkeiten seien nunmehr erschöpft.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Eine Hilfebedürftigkeit des Klägers sei nicht nachgewiesen. Der Kläger werde finanziell durch seine Eltern unterstützt; eine Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB II sei ausdrücklich nicht gewünscht worden.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 16. Dezember 2015 abgewiesen. Der Kläger sei im streitbefangenen Zeitraum nicht hilfebedürftig gewesen. Eine darlehensweise Bewilligung von Leistungen habe der Kläger ausdrücklich nicht gewollt, so dass nicht zu prüfen gewesen sei, ob vorhandenes Vermögen zeitnah hätte verwertet werden können. Auf die Frage, ob Zweifel an der Erwerbsfähigkeit des Klägers berechtigt seien, müsse bei nicht gegebener Hilfebedürftigkeit nicht eingegangen werden. Der für den Kläger geltende Vermögensfreibetrag in Höhe von 7.800,00 Euro sei durch im Bewilligungszeitraum vorhandene und verwertbare Vermögenswerte deutlich überschritten worden. Überzeugend lege der Beklagte als Vermögen den Rückkaufswert der Versicherung bei der A. mit 6.327,00 Euro, den Wert des Waldes mit 6.008,40 Euro und der Immobilie in G. mit 34.000,00 Euro zugrunde. Er habe zutreffend darauf hingewiesen, dass auch bei Außerachtlassung des Werts der Immobilie in G. keine Hilfebedürftigkeit vorgelegen habe. Ferner habe er bezugnehmend auf das Urteil des SG vom 19. März 2014 überzeugend die Auffassung vertreten, dass die vorgelegten Darlehensverträge ohne Bindungswillen abgeschlossen worden und mithin unbeachtlich seien. Soweit allein der Darlehensvertrag vom Mai 2011 (2.360,00 Euro im Zusammenhang mit der Leistungsunterbrechung im Jahr 2011) für u.U. beachtlich bewertet worden sei, habe der Beklagte überzeugend den Standpunkt vertreten, dass dieser Vertrag jedenfalls mit dem Kaufvertrag über die Wohnung in G. seine Erfüllung gefunden habe und nicht mehr als Belastung des Rückkaufswerts der Versicherung bei der A. in Betracht komme. Im Übrigen habe der Beklagte ebenfalls zutreffend auf den im Grundsicherungsrecht geltenden Nachrang der Schuldentilgung hingewiesen. Des Weiteren teile die Kammer die Bedenken des Beklagten hinsichtlich des Verkaufs der Wohnung in G. im Februar 2015 und der Bestellung der Grundschuld auf den Wald im September 2015. Die Bedenken hinsichtlich des Wohnungsverkaufs könnten freilich offengelassen werden, da sich auch bei Außerachtlassung des Werts der Wohnung keine günstigere Entscheidung ergebe. Insgesamt folge die Kammer den Begründungen im angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid. Zu Unrecht wende der Kläger gegen die Berücksichtigung des Rückkaufswerts ein, es habe schon eine Leistungsunterbrechung im Jahr 2011 wegen der Versicherung bei der A. und des Waldgrundstücks gegeben. Aufgrund der Subsidiarität der SGB II-Leistungen sei Vermögen erneut zu berücksichtigen, das bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu einer Leistungsablehnung geführt habe, wenn es in der Zwischenzeit nicht verbraucht worden sei. Das SGB II enthalte keine Vorschrift, die einer Doppelanrechnung entgegenstehe. Es gebe im Bereich des SGB II keinen sog. fiktiven Vermögensverbrauch. Bei jeder neuen Leistungsbewilligung sei das aktuell vorhandene Vermögen zu berücksichtigten, egal wie lange es schon dem Antragsteller zur Verfügung gestanden habe. Aus einer bisher nicht erfolgten Berücksichtigung von Vermögen ergebe sich kein Vertrauensschutz dergestalt, dass dieses Vermögen auch zukünftig nicht berücksichtigt werde. Vorliegend könne für den Rückkaufswert der Versicherung lediglich im Ansatz daran gedacht werden, das für die Zeit der Leistungsunterbrechung von März bis Mai 2011 behauptete Darlehen i.H.v. 2.360,00 Euro in Abzug zu bringen. Die Bedenken gegen die vorgelegten Darlehensverträge könnten angesichts der zeitnahen Dokumentation dieses Vorgangs und der klaren inhaltlichen Verknüpfung mit der damaligen Leistungsunterbrechung zurückgestellt werden. Aber auch bei Abzug dieses Betrags vom Rückkaufswert würde der Freibetrag noch überstiegen werden, so dass es keiner abschließenden Entscheidung hierüber bedürfe. Im Übrigen schließe die in dem Vertrag über den Verkauf der Immobilie in G. vom Februar 2015 gewählte Rechtskonstruktion inzwischen einen Abzug dieses Betrags vom Rückkaufswert der Versicherung eindeutig aus. Das wirtschaftliche Verhalten des Klägers und seiner Eltern sei in hohem Maße dadurch gekennzeichnet, dass die nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zwingend vorrangige Verwertung von Vermögen vermieden werden solle. Die Kompensation der Vermögensverwertung durch angebliche Darlehensleistungen der Eltern überzeuge nicht. Hier würden für einen in weiter Vergangenheit beginnenden Zeitraum Darlehensverträge aus verschiedensten Anlässen behauptet. Die vorgelegten Verträge seien trotz Datumsunterschieden in auffälliger Weise gleichartig und wenig präzise. Die Kammer halte es nicht für plausibel, dass die Eltern des Klägers mit einer ernsthaften Rückzahlung von Darlehen rechneten. Wie schon im Urteil vom 19. März 2014 entschieden, bleibe die Kammer dabei, dass die vorgelegten Darlehensverträge ohne einen entsprechenden rechtlichen Bindungswillen abgeschlossen worden seien, lediglich bei dem Vertrag vom Mai 2011 (Darlehen 2.360,00 Euro) könnte eventuell etwas anderes gelten. Somit komme eine Belastung der beim Kläger vorhandenen Vermögenswerte durch die behaupteten Darlehen, bei denen es sich tatsächlich um großzügige Unterstützungsleistungen im Rahmen des familiären Notverbunds handele, nicht in Betracht. Soweit zuletzt Vermögenswerte des Klägers auf die Eltern übertragen (Immobilie G.) bzw. zu Gunsten der Eltern des Klägers belastet worden seien (Waldgrundstück), teile die Kammer die Auffassung des Beklagten, dass damit dem rechtlichen Anschein nach künstlich Leistungsvoraussetzungen erhalten oder geschaffen werden sollten. Da der für den Kläger maßgebliche Vermögensfreibetrag allein schon durch den Wert des Waldgrundstückes und den Rückkaufswert der Versicherung überstiegen werde, könne dahingestellt bleiben, ob der Verkauf der Immobilie in G. an die Eltern, der selbst nach den vom Kläger eingereichten Angaben des LGLN zum Verkehrswert unter Wert (12.360,00 Euro statt mindestens 17.280,00 Euro) – von einer "Schrottimmobilie" könne jedenfalls zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr ausgegangen werden – erfolgte, als Scheingeschäft oder sittenwidrig einzustufen sei. Befremdlich erscheine in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Vater des Klägers den Beklagten trotz dessen laufender Nachfrage nach dem Wert dieser Immobilie nicht zeitnah über den Abschluss des notariellen Kaufvertrags, in dem schließlich ein konkreter, wenn auch nicht überzeugender Wert angenommen worden sei, informiert habe. Eine klare Einordnung nehme die Kammer diesbezüglich jedoch hinsichtlich der Grundschuldbestellung auf das Waldgrundstück vom September 2015 vor. Diese Bestellung sei sittenwidrig zu dem alleinigen Zweck erfolgt, das Grundstück einer vorrangigen Verwertung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu entziehen. Auch hinsichtlich des angeblich gesicherten Darlehensvertrags aus dem Jahr 2001 fehle es an einem Vertrag mit einem rechtswirksamen Bindungswillen. Die Bestellung der Grundschuld möge formalrechtlich gesehen bindend geworden sein. Für die Kammer stehe jedoch außer Frage, dass dem Kläger bei einer Verwertung des Waldgrundstücks ein entsprechender Ausgleichsanspruch gegen seine Eltern zustehen würde und ihm bei einer Verwertung des Waldgrundstücks der gesamte Verkehrswert wirtschaftlich zur Verfügung gestellt werden müsste. Den Wert des Waldgrundstücks setze der Beklagte völlig überzeugend und nachvollziehbar anhand der vom Kläger selbst mitgeteilten Quadratmeterpreise fest. Ernsthafte Verkaufsbemühungen, aus denen auf einen geringeren Wert geschlossen werden könnte, seien nicht nachgewiesen. Die Einordnung der Grundschuldbestellung als sittenwidrig möge für die Eltern des Klägers vor dem Hintergrund ihrer erheblichen Unterstützungsleistungen zugunsten des Klägers hart erscheinen. Der Gesetzgeber regele aber in § 9 Abs. 1 SGB II ausdrücklich, dass Hilfeleistungen durch Familienangehörige einem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II entgegenstehen könnten. Im Übrigen sehe die Kammer keine sachliche Rechtfertigung für den Wunsch, den Wald einer Verwertung durch einen ordnungsgemäßen Verkauf, bei dem ein Kaufpreis fließe, d.h. v.a. einem Verkauf an Dritte dauerhaft zu entziehen.
Der Kläger hat am 14. Januar 2016 erneut beim Beklagten die Gewährung von Leistungen beantragt. Der Beklagte hat diesen Antrag mit Bescheid vom 29. April 2016 abgelehnt. Nach erfolglosem Vorverfahren (Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2016) hat der Kläger hiergegen beim SG Klage erhoben (S 4 AS 1475/16), die derzeit ruht (Beschluss des SG vom 2. Juni 2017).
Gegen das ihm am 22. Januar 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Februar 2016 Berufung eingelegt. Er habe in den 1990iger Jahren eine Immobilie in G. als Anlageobjekt und ein kleines Haus in M. (Baujahr 1900) zur eigenen Nutzung erworben. Die Finanzierung beider Anschaffungen sei über seine Eltern erfolgt. Er habe zunächst die Schulden bei seinen Eltern in kleinen Raten abgezahlt, sei hierzu allerdings seit vielen Jahren wegen einer Erkrankung und Arbeitslosigkeit nicht mehr in der Lage. Bei der Anschaffung der Immobilien habe er mit seinen Eltern zunächst mündliche Verträge und zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich einen Darlehensvertrag wegen der Rückzahlung der gewährten Darlehen abgeschlossen. Von Anfang an sei zwischen ihm und seinen Eltern klar gewesen, dass es sich nicht um Schenkungen handele, sondern dass die Eltern auf Rückzahlung der Leistungen angewiesen seien. Sämtliche Zuwendungen der Eltern an ihn seien daher als Darlehen mit einer zivilrechtlich rechtwirksamen Rückzahlungspflicht belastet. Seine Eltern hätten bei Gewährung des Darlehens an ihn sogar zunächst einen Anwalt mit dem Entwurf eines Darlehensvertrages beauftragt und dafür Anwaltsgebühren bezahlt. Dies unterstreiche den rechtlichen Bindungswillen der Eltern im Hinblick auf die geschlossenen Darlehensverträge. Nachdem er und seine Eltern allerdings im Hinblick auf die Darlehenszinsen nicht einig gewesen seien, seien verschiedene Darlehensverträge mit verschiedenen Daten abgeschlossen worden. Dies nehme sowohl der Beklagte als auch das SG zum Anlass dafür, die Darlehensverträge als konstruiert und damit als Scheingeschäft einzustufen. Dies treffe nicht zu. Vielmehr hätten die Eltern zu keinem Zeitpunkt die Hoffnung aufgegeben, dass er zu einem späteren Zeitpunkt wieder einer Arbeit nachgehe und dann die gewährten Darlehen zurückzahle. Seine Eltern, beide zwischenzeitlich um die 80 Jahre alt, seien gesundheitlich stark angeschlagen und auch finanziell nicht in der Lage, ihm die darlehensweise überlassenen Beträge zu schenken. Insgesamt hätten die Eltern folgende Summen ausbezahlt: - für die G. Wohnung ca. 25.000,00 Euro - für das M. Haus ca. 45.000,00 Euro - für die Renovierung der G. Wohnung ca. 5.000,00 Euro - zum Ausgleich einer Forderung des Finanzamtes ca. 6.000,00 Euro - für den Lebensunterhalt März bis Mai 2011 ca. 2.300,00 Euro. Hierauf habe er bis zum Jahr 2004 Beträge in Höhe von ca. 2.000,00 Euro zurückbezahlt. Gerade weil diese Zuwendungen der Eltern mit einer rechtswirksamen Rückzahlungspflicht belastet gewesen seien, habe der Beklagte diese auch zu keinem Zeitpunkt als Einkommen bewertet. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wegen der 5.000,00 Euro für die G. Wohnung im Juni 2013 habe er schon im Bezug der Grundsicherungsleistungen gestanden. Ein weiterer Nachweis dafür, dass die Eltern und er selbst die Darlehensverträge mit Bindungswillen abgeschlossen hätten, sei die Tatsache, dass die Eltern mit dessen Arbeitslosigkeit ab August 2004 sein Bauspardarlehen bei der Wüstenrot Bausparkasse abgelöst hätten unter der Bedingung, dass die Eigenheimzulage an die Eltern ausbezahlt werde. Sämtliche Zuwendungen der Eltern seien daher stets mit einer Gegenleistung verbunden gewesen. Sowohl der Beklagte als auch das SG lehnten den Abschluss von rechtswirksamen Darlehensverträgen mit der Begründung ab, es hätte sich lediglich um Unterstützungsleistungen im Rahmen des familiären Verbundes gehandelt. Dies sei widerlegt. Nachdem er nach seiner Arbeitslosigkeit bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Erwerbstätigkeit mehr nachgehe, seien die Eltern selbstverständlich gehalten, um ihren eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen, die bestehenden Darlehensschulden durch Übertragung/Belastung von Immobilien zu reduzieren. Eine andere Möglichkeit habe nicht bestanden und bestehe zum aktuellen Zeitpunkt nicht. Das SG stufe diese Übertragung/Belastung wiederum als Scheingeschäfte oder sittenwidrige Verträge ein und werfe den Eltern vor, die Darlehensforderung gegenüber ihm zum Anlass zu nehmen, diese künstlich in den Leistungsbezug zu bringen. Diese Vorhaltungen seien durch nichts begründet. Die Eltern hätte diesen immer nur vor einer immensen Schuldensituation bewahren wollen. Wären die Eltern nicht eingesprungen, hätte er die erforderlichen Mittel bei einem fremden Dritten aufnehmen müssen, welcher dann gleichermaßen die Kredite durch Belastung von vorhandenen Vermögensgegenständen/Immobilien gesichert hätte. Zudem seien die Vorhaltungen des Beklagten und des SG nicht nur völlig ungerechtfertigt, sondern auch stark verletzend, soweit die Unterstützungshandlungen der Eltern quasi als betrügerische und unsittliche Handlungen dargestellt würden. Er und seine Eltern seien juristische Laien und durch die gewährten Darlehen habe das Schlimmste abgewendet werden sollen. Zwischenzeitlich seien auch die Eltern zu solchen Unterstützungsleistungen finanziell nicht mehr in der Lage. Die finanziellen Ressourcen der Eltern seien endlich und zwischenzeitlich aufgebraucht. Auch sei er nicht das einzige Kind, weshalb die Eltern auch vor dem Hintergrund gehalten seien (Gerechtigkeit zwischen den Geschwistern), auf Rückzahlung der gewährten Darlehen (oder eben auf dingliche Sicherung der Darlehensforderung) zu bestehen. Gerade sein Vater, der auch hauptsächlich seine Angelegenheiten – er selbst leide an einer psychischen Erkrankung – bearbeitet habe, habe mehrfach die Gespräche beim Beklagten gesucht und um Termine gebeten. Seine Anfragen und Bitten seien meist unbeantwortet geblieben, weshalb es gerade nicht verständlich sei, dass ihm nun "unjuristisches und rechtsmissbräuchliches" Verhalten vorgeworfen werde. Jedenfalls seien die Vertragsbedingungen zwischen ihm und seine Eltern klar und ernstlich gewollt, weshalb beispielsweise der Beklagte und das SG auch den Darlehensvertrag im Mai 2011 wegen der drei Monate Lebensunterhalt als beachtlich anerkannt habe. Weshalb eine Unterscheidung zu den weiteren Darlehensverträgen vorgenommen werde, sei schlicht nicht nachvollziehbar. Bei der Immobilie in G. handele es sich um eine sogenannte Schrottimmobilie. Auch der Beklagte habe diese Immobilie seit Beginn des Leistungsbezuges des Klägers im März 2006 daher als nicht verwertbaren Vermögensgegenstand berücksichtigt. Hierdurch habe er einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf welchen er sich berufen könne. Über den tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie in G. hätten weder er noch seine Eltern Kenntnis. Bekannt sei lediglich, dass eine vergleichbare Wohnung im selben Gebäudekomplex in G. im November 2008 für einen Wert von 2.500,00 Euro verkauft worden sei. Zudem habe es ein Kaufangebot ihm gegenüber für die Immobilie in G. aus dem Jahr 2012 über 2.000,00 Euro gegeben. Nachdem die Eltern ihm für die Immobilie in G. für den Erwerb und für eine Renovierung Darlehen gewährt hätten, eine weitere Rückzahlung auf diese Darlehen allerdings wegen der nach wie vor bestehenden Arbeitslosigkeit in Frage gestanden habe, seien sie aus finanziellen Gründen gehalten gewesen, auf der Übertragung der Immobilie zu bestehen. Deshalb sei der notarielle Kaufvertrag vom 23. Februar 2015 zu Stande gekommen, mit welchem die Eltern die Wohnung in G. für einen Preis von 12.360,00 Euro von ihm gekauft hätten. Der Kaufpreis sei durch Aufrechnung der Darlehensforderung bezahlt worden. Der Beklagte selbst sei noch im Februar 2011 von einem Wert für die G. Immobilie in Höhe von 11.250,00 Euro ausgegangen, lege nunmehr allerdings einen Wert in Höhe von ca. 34,000,00 Euro zu Grunde. Woraus sich diese Wertsteigerung ergeben solle, sei nicht nachvollziehbar. Insgesamt seien die Ausführungen zu der G. Immobilie auch irrelevant, da sie im streitgegenständlichen Zeitraum definitiv nicht mehr in seinem Eigentum gestanden habe. Richtig sei, dass er über eine Unfallrückgewährversicherung bei der A. verfüge. Der Rückkaufswert habe im streitgegenständlichen Zeitraum 4.200,00 Euro zuzüglich einer Überschussbeteiligung mit ca. 2.000,00 Euro betragen. Eine Kündigung dieser Versicherung sei für ihn mit erheblichen Nachteilen verbunden, da er auf Grund seines Gesundheitszustandes keine neue Versicherung abschließen könnte. Zudem sei die Kündigung nur jeweils drei Monate zum 2. März eines jeden Jahres kündbar, was gleichfalls berücksichtigt werden müsse. Im streitgegenständlichen Zeitraum hätte es sich jedenfalls nicht um verwertbares Vermögen gehandelt, weil die Auszahlung der Versicherung frühestens am 2. März 2016 hätte erfolgen können. Zudem habe der Beklagte die Versicherung bei der Leistungsgewährung ab April 2011 nicht mehr als Vermögensgegenstand berücksichtigt, weshalb er darauf habe vertrauen können, dass diese auch als solche keine rechtliche Bedeutung mehr habe. Der von der Beklagten und dem SG angenommene Wert des Waldgrundstückes von ca. 6.000,00 Euro werde bestritten. Das SG habe hierzu auch keinerlei Ermittlungen durchgeführt. Der Beklagte habe lediglich eine unverbindliche Aussage eines Försters erhalten, die nicht geeignet sei, einen aktuellen Verkehrswert zu errechnen. Der Beklagte selbst habe den Wert des Waldgrundstücks noch im Jahr 2011 mit einem Wert von 4.000,00 Euro angesetzt. Er habe schon seit vielen Jahren keinerlei Arbeiten am Waldgrundstück vorgenommen, weshalb dieses zwischenzeitlich völlig vernachlässigt und verwahrlost sei. Der Wert müsse daher definitiv reduziert werden. Auch habe er im Jahr 2011 versucht, den Wald zu verkaufen, was ihm nicht gelungen sei. Wertmindernd sei jedenfalls nachfolgende Tatsache zu berücksichtigen: Das Finanzamt E. habe ihm gegenüber im Jahr 1997 eine Forderung in Höhe von 10.000,00 DM und wegen dieser Forderung auf dem streitgegenständlichen Waldgrundstück eine Sicherungshypothek über 15.631,10 DM eingetragen. Seine Eltern hätten darlehensweise bezahlt. Die Löschung der Sicherungszwangshypothek durch das Finanzamt E. sei am 12. Juni 2015 erfolgt. Nachdem er auf das Darlehen der Eltern in Höhe von 10.000,00 DM (ca. 6.000,00 Euro) aus obigen Gründen bis heute keine Zahlung geleistet habe, hätten sich die Eltern diesen Betrag durch Eintragung einer Grundschuld auf das Waldgrundstück absichern lassen. Diese Grundschuld sei bei der Berechnung des Verkehrswertes des Waldgrundstücks wertmindernd zu berücksichtigen. Der Darlehensvertrag aus dem Jahr 2001 über die oben genannten 10.000,00 DM enthalte eine klare und inhaltliche Verknüpfung zur Bezahlung der Verbindlichkeit des Finanzamts E ... Die eingetragene Grundschuld sei formal rechtlich bindend, weshalb bezüglich des Waldgrundstückes nicht von einem positiven Verkehrswert auszugehen sei. Der Kläger hat erneut den zwischen ihm und seinen Eltern geschlossenen Darlehensvertrag vom 29./30. Januar 2001 über 10.000,00 DM wegen einer "Forderung des Finanzamts E." vorgelegt. Er hat außerdem einen notariellen Kaufvertrag vom 3. November 2008 über eine Wohnung im selben G. Gebäudekomplex, in dem seine Wohnung liegt, vorgelegt (Kaufpreis: 2.500,00 Euro).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts R. vom 16. Dezember 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2015 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält an der getroffenen Entscheidung fest. Der Beklagte geht davon aus, dass sich der streitgegenständliche Zeitraum auf die Zeit bis zum 13. Januar 2016 beschränkt. Ab dem 14. Januar 2016 seien erneut Leistungen beantragt worden.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG am 19. Februar 2016 beim SG frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, da der Kläger Leistungen von mehr 750,00 Euro begehrt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
2. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2015 ist rechtmäßig. Der Kläger hat für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss.
a) Streitgegenständlich ist (nur) der Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 2015 (so bereits der gegenüber den Beteiligten ergangene Beschluss des Senats vom 31. August 2016 – L 7 AS 2525/16 ER-B – n.v.; vgl. auch Beschluss des Senats vom 11. Juli 2018 – L 7 AS 2264/18 ER – n.v.). Mit dem angegriffenen Bescheid vom 21. Mai 2015 hat der Beklagte die Gewährung von Leistungen (ausdrücklich) ab dem 1. Juni 2015 abgelehnt. Die Begrenzung bis zum 31. Dezember 2015 ergibt sich daraus, dass der Kläger am 14. Januar 2016 einen neuen Leistungsantrag bei dem Beklagten gestellt hat. Grundsätzlich ist bei ablehnenden oder versagenden Entscheidungen streitgegenständlich der gesamte Zeitraum von der Antragstellung bis zur gerichtlichen Entscheidung (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 31. Oktober 2007 – B 14/11b AS 59/06 R – juris Rdnr. 13; BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R – juris Rdnr. 9). Etwas anderes gilt zum einen dann, wenn die Behörde über einen Antrag nur für einen bestimmten Zeitraum entschieden hat; dies kann sich aus dem Verfügungssatz des ablehnenden Bescheides und seiner Begründung einschließlich dem beigefügten Berechnungsbogen ergeben (Urteil des Senats vom 20. Juli 2017 – L 7 AS 2130/14 – juris Rdnr. 31; zustimmend Aubel in jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 37 Rdnr. 34.2; Lange, jurisPR-SozR 20/2017, Anm. 1; vgl. allgemein zur Notwendigkeit der Auslegung von Behördenentscheidungen BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 49/10 R – juris Rdnr. 14). Eine Beschränkung des Streitgegenstandes erfolgt aber auch dann, wenn – wie hier – der Betroffene einen neuen Leistungsantrag stellt (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 – B 14/11b AS 59/06 R – juris Rdnr. 13; BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R – juris Rdnr. 9). Die entscheidende Zäsur bildet nicht der Erlass des weiteren, auf den neuen Antrag hin ergehenden Bescheides (so aber noch BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 – B 14/11b AS 59/06 R – juris Rdnr. 13), sondern der Beginn des von der erneuten Antragstellung erfassten Leistungszeitraums (Urteil des Senats vom 23. Februar 2017 – L 7 SO 588/15 – n.v.; Landessozialgericht [LSG] Bayern, Urteil vom 21. Juli 2011 – L 7 AS 529/10 – juris Rdnr. 21; LSG Thüringen, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – L 4 AS 1070/14 B ER – juris Rdnr. 44); dies war im Jahr 2015 die Zeit ab Beginn des Monats der Antragstellung (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung). Denn der neue Bescheid trifft idealiter nicht erst eine Regelung ab seinem Erlass, sondern eine Regelung ab Antragstellung. In diesem Sinne hat auch das BSG in späteren Entscheidungen formuliert, dass sich der angefochtene Bescheid für den Zeitraum erledigt, der von dem neuen Bescheid erfasst wird (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 – B 14 AS 62/08 R – juris Rdnr. 17; BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R – juris Rdnr. 9; ebenso Bittner in Estelmann [Hrsg.], SGB II, § 37 Rdnr. 49 [Dezember 2013]). Der neue Leistungsantrag des Klägers vom 14. Januar 2016 wirkt also auf den 1. Januar 2016 zurück, so dass sich der hier streitgegenständliche Bescheid vom 21. Mai 2015 mit Ablauf des 31. Dezember 2015 erledigt hat. Ob der Beklagte in seinem Ablehnungsbescheid vom 29. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2016 den dort streitigen Zeitraum zutreffend erfasst hat, betrifft die Rechtmäßigkeit jener Bescheide, berührt aber nicht den streitgegenständlichen Zeitraum des vorliegenden Verfahrens.
Vor diesem Hintergrund hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung seinen Klageantrag zu Recht auf die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2015 beschränkt.
b) Die Klage ist unbegründet. Streitgegenständlich ist dabei nur die Frage, ob dem Kläger Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss zu gewähren sind, nicht hingegen, ob ihm Leistungen als Darlehen zu gewähren sind. Aus dem gesamtem Vorbringen des Klägers ergibt sich, dass er – auch nicht als Minus gegenüber dem ausdrücklichen Antrag – keine Darlehensleistungen begehrt, zumal es sich um Leistungen für die Vergangenheit handeln würde, die sinnvollerweise nicht als Darlehen erbracht werden können. Auf den telefonischen Hinweis des Beklagten vom 9. Juni 2015, es bestehe die Möglichkeit, ein Darlehen zu beantragen, hat der Kläger – vertreten durch seinen Vater – dies ausdrücklich abgelehnt. Dies hat der Vater in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigt.
aa) Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum zwar 47 Jahre alt und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Ob Gründe, die zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 5 SGB II führen, vorliegen, und ob der Kläger erwerbsfähig war (§ 8 SGB II), kann dahinstehen, denn der Kläger war nicht im Sinne eines Anspruchs auf Leistungen als Zuschuss hilfebedürftig. Für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen einschließlich der Hilfebedürftigkeit trägt der Kläger die objektive Beweislast. Trotz erschöpfender Ermittlung des Sachverhaltes konnte der Nachweis der Hilfebedürftigkeit nicht erbracht werden.
bb) Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II in der hier anzuwendenden, seit dem 1. April 2011 geltenden Fassung, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 4 SGB II auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen (§ 24 Abs. 5 Satz 1 SGB II in der vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung).
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der vom 1. April 2011 bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen.
Der Kläger verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum über Einkommen in Form von Zahlungen seines Vaters in Höhe von monatlich 1.000,00 Euro. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der Angaben des Vaters in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Dieses Einkommen übersteigt auch nach Abzug der Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 Euro (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-Verordnung) den monatlichen Bedarf des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum erheblich. Dieser monatliche Bedarf setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf in Höhe von 399,00 Euro (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2015 vom 14. Oktober 2014, BGBl. I S. 1618), Stromkosten (einschließlich Heizkosten) in Höhe von (maximal) 315,00 Euro monatlich sowie Wasser-/Abwassergebühren in Höhe von 31,00 Euro monatlich, beträgt also insgesamt höchstens 745,00 Euro, im Juli 2015 unter Berücksichtigung der dann fälligen Grundsteuer in Höhe von 48,41 Euro 793,41 Euro. Die Kosten für die Gebäudeversicherung und die Abfallgebühr für das Jahr 2015 sind bereits vor dem hier streitigen Zeitraum angefallen.
(1) Die Zahlungen des Vaters sind auch als Einkommen zu berücksichtigen.
Allerdings sind Zuwendungen Dritter, die eine rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte Leistung eben wegen der Ablehnung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituieren sollen, nicht als Einkommen zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 – B 14 AS 66/11 R – juris Rdnr. 18; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 46/11 R – juris Rdnr. 16). Solche Zahlungen stellen kein Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. dar und entbinden den Grundsicherungsträger nicht von seiner Leistungsverpflichtung. Dies gilt dann, wenn der Dritte vorläufig – gleichsam anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens – nur deshalb einspringt, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 46/11 R – juris Rdnr. 17).
Eine solche Nothilfe- oder Substitutionskonstellation liegt hier aber nicht vor. Der Kläger war nicht faktisch gezwungen, Zahlungen seines Vaters entgegenzunehmen, um eine durch eine rechtswidrige Leistungsverweigerung des Beklagten entstandene Notsituation zu bewältigen. Vielmehr stand dem Kläger die Möglichkeit offen, ein (zinsloses!) Darlehen des Beklagten in Anspruch zu nehmen. Der Beklagte hat dem Kläger bereits zuvor darlehensweise Leistungen bewilligt (Bescheid vom 10. März 2015 für Dezember 2014 bis Mai 2015) und nach Stellung des Weiterbewilligungsantrages für den vorliegend streitigen Zeitraum erneut ein Darlehen angeboten, das der Kläger durch seinen Vater aber ausdrücklich abgelehnt hat (Telefonvermerk vom 9. Juni 2015). Die Ablehnung eines Darlehens durch den Kläger hat der Vater in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigt.
(2) Von der Frage, ob ein Geldzufluss nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, weil es sich um eine Nothilfe- oder Substitutionszahlung handelt, ist die Frage zu unterscheiden, ob – auch ohne Vorliegen einer Nothilfe- oder Substitutionszahlung – der Berücksichtigung des Geldzuflusses als Einkommen entgegensteht, dass diese mit einer Rückzahlungsverpflichtung verbunden wäre. Es geht hierbei also um die Beurteilung von darlehensweise erfolgenden Zahlungen Dritter. Indes stehen auch unter diesem Gesichtspunkt die Zahlungen des Vaters einer Berücksichtigung als Einkommen nicht entgegen. Denn es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger überhaupt keiner Rückzahlungsverpflichtung ausgesetzt ist.
Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, ist es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 46/09 R – juris Rdnr. 21 – auch zum Folgenden). Dies setzt voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Weil und soweit der für den Hilfebedürftigen günstige Umstand, dass ein nachgewiesener Zufluss gleichwohl als Einkommen nicht zu berücksichtigen ist, seine Sphäre betrifft, obliegen ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen Mitwirkungspflichten; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten. Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist, können einzelne Kriterien des sog. Fremdvergleichs herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden.
Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten) kann damit als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 46/09 R – juris Rdnr. 22 – auch zum Folgenden). Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden – insbesondere mit einem Kreditinstitut – Üblichen zu entsprechen hat. Ein solches gesondertes, neben die zivilrechtlichen Anforderungen tretendes Erfordernis (als weitere Tatbestandsvoraussetzung) ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus oder in Verbindung mit allgemeinen Grundsätzen. Vielmehr würden die mit dem strengen Fremdvergleich verbundenen Beschränkungen für die Vertragsgestaltung bei Darlehensgewährung weder den tatsächlichen Verhältnissen noch der grundsätzlich gebotenen Respektierung familiärer Vertrauensbeziehungen gerecht.
Nach diesen Maßstäben kann sich der Senat nicht die notwendige Überzeugung verschaffen, dass der Kläger mit seinem Vater einen Darlehensvertrag geschlossen hat. Vielmehr ergibt sich aus dem gesamten Vorbringen und teilweise auch ausdrücklich aus den (für andere Zeiträume) schriftlich formulierten "Darlehensverträgen" – für den vorliegend streitigen Zeitraum besteht nicht einmal eine schriftliche Vereinbarung –, dass eine Rückzahlung nur unter der Bedingung entsprechender finanzieller Leistungsfähigkeit des Klägers erfolgen solle. Damit ist eine Rückzahlungsverpflichtung des Klägers gerade nicht etabliert worden; vielmehr handelt es sich allenfalls um eine – ebenso wie die Zahlung des Vaters – im familiären Zusammenhalt wurzelnde, aber rechtlich unverbindliche Erwartung der Eltern an den Kläger, zumal die Zuwendungen des Vater den grundsicherungsrechtlichen Bedarf des Klägers und damit erwartete Leistungen durch den Beklagten bei weitem überschritten und angesichts der fraglichen beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers eine Rückzahlung aus zukünftigem Erwerbseinkommen des Klägers nicht zu erwarten war.
c) Auf die Frage, ob der Kläger auch wegen vorhandenen Vermögens nicht hilfebedürftig war, kommt es mithin nicht an. Der Senat weist vorsorglich mit Blick auf die Streitigkeiten der Beteiligten für Folgezeiträume aber auf Folgendes hin:
aa) Sofern eine Berücksichtigung der Unfall-Prämienrückgewähr-Versicherung des Klägers bei der A. Versicherungs-AG für einen Zeitraum, in dem er selbst noch Versicherungsnehmer war, erfolgen soll, ist der tatsächliche Rückkaufswert in zeitlicher Nähe zum jeweils streitigen Zeitraum zu ermitteln. Zudem ist das Verhältnis zwischen Rückkaufswert (ggf. einschließlich Überschussbeteiligung) einerseits und eingezahlten Beiträgen andererseits zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2017 – L 7 AS 1192/13 – juris Rdnr. 28 ff.; Urteil des Senats vom 17. Mai 2018 – L 7 AS 2620/17 – n.v.).
bb) Sofern eine Berücksichtigung des Waldgrundstückes des Klägers in R.-D. als Vermögen erfolgen soll, ist dessen tatsächlicher Wert auf tragfähiger Grundlage, möglicherweise durch ein entsprechendes Wertgutachten, zu ermitteln. Es ist zweifelhaft, ob die Schätzung des zuständigen Försters, dass das Grundstück einen Wert von 1,80 Euro pro Quadratmeter hat, valide genug ist, zumal seitdem erhebliche Zeit verstrichen ist.
cc) Bei der Frage, ob die Immobilie in G. trotz der Eintragung der Eltern des Klägers als Eigentümer und das Waldgrundstück in R.-D. trotz der Eintragung einer Grundschuld zugunsten der Eltern des Klägers als bereites Vermögen zu berücksichtigen ist, dürfte es nicht allein darauf ankommen, ob die zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vereinbarungen wirksam sind und ob der Kläger einen Anspruch auf Änderung oder Berichtigung der Grundbucheinträge hat, sondern auch darauf, ob und in welchem Zeitraum ein solcher Anspruch realisiert werden könnte.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für Juni bis Dezember 2015 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) als Zuschuss zu gewähren sind.
Der Kläger ist 1968 geboren. Er erwarb in den 1990er Jahren eine Immobilie in G. als Anlageobjekt und ein kleines Haus in M. (Baujahr 1900) zur eigenen Nutzung. Die Finanzierung beider Anschaffungen erfolgte durch seine Eltern. Nach Angaben des Klägers erfolgten insgesamt Zahlungen der Eltern für beide Anschaffungen in Höhe von 72.303,31 Euro; davon hatte der Kläger nach eigenen Angaben bis Dezember 2011 2.120,00 Euro an die Eltern zurückgezahlt. Zudem ist der Kläger Eigentümer eines Waldgrundstücks mit einer Größe von 3.338 qm in R.-D. (Grundbuch Nr. 1288, Flurstück 7121). Außerdem verfügt er über eine Unfall-Prämienrückgewähr-Versicherung bei der A. (Versicherungs-Nr. 60/0510/2465416/250). Er lebte im streitgegenständlichen Zeitraum von seiner Ehefrau getrennt und war durch sie in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert.
Der Kläger bezog seit März 2006 Leistungen des Beklagten. In den Monaten März bis Mai 2011 wurde der Leistungsbezug unterbrochen, da der Beklagte den Kläger auf eine vorrangige Verwertung seiner Versicherung bei der A. und des Waldgrundstücks verwies (Bescheid vom 1. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2011; Bescheid vom 8. September 2011 über die Wiederbewilligung für Juni 2011 und Bescheid vom 15. Juli 2011 über die Bewilligung für Juli bis November 2011). Der Kläger legte damals einen schriftlichen Vertrag vom 28./29. Mai 2011 vor, laut dem seine Eltern ihm "aufgrund mündlich getroffener Vereinbarung für sein[en] Unterhalt" für die Monate März bis Mai 2011 sowie für weitere angefallene Ausgaben ein zinsfreies Darlehen in Höhe von 2.360,00 Euro gewährt haben und er sich verpflichtet, die Darlehensschuld "entsprechend seiner finanziellen Möglichkeiten zurückzuzahlen". Seit Mai 2011 wird in den leistungsrechtlichen Angelegenheiten des Klägers gegenüber dem Beklagten im Wesentlichen nur noch sein Vater, der auf erhebliche psychische Probleme des Klägers hingewiesen hatte, tätig.
Nachfolgend reichte der Kläger noch weitere schriftliche Verträge über Darlehensgewährungen bzw. die Tilgung von Darlehen mit seinen Eltern beim Beklagten ein: • Vertrag vom 29./30. Januar 2001: Darlehen der Eltern wegen einer Forderung des Finanzamts E. in Höhe von 10.000,00 DM; Verzinsung mit 1,25 Prozent; Tilgung "nach Möglichkeiten des Darlehensnehmers"; • Vertrag vom 8./9. Juni 2011: zinsfreies Darlehen der Eltern "aufgrund mündlich getroffener Vereinbarung" für Juni und Juli 2011 sowie für weitere angefallene Ausgaben in Höhe von 1.045,00 Euro; Verpflichtung des Klägers, die Darlehensschuld bei Auszahlung des Guthabens aus der A.-Versicherung zu begleichen; • Vertrag vom 12./13. Oktober 2011: Verpflichtung des Klägers, ab 1. November 2011 zum Abbau von Darlehensschulden für das Haus in M./T. in Höhe von insgesamt 45.923,54 Euro monatlich 150,00 Euro an die Eltern zu zahlen; • Vertrag vom 4./5. Dezember 2011: Verpflichtung des Darlehensnehmers, eine Restschuld von 70.183,31 Euro (aus in den 1996 bis 1999 für die G. Wohnung und in den Jahren 1999 bis 2004 für das Haus in M./T. gewährten Darlehen in Höhe von insgesamt 72.303,31 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 3,8 Prozent ab dem 1. Dezember 2011 "entsprechend seiner finanziellen Möglichkeiten" zurückzuzahlen; • Vertrag vom 22. Oktober 2012: Verpflichtung des Klägers, ein "aufgrund mündlich getroffener Vereinbarung" gewährtes Darlehen in Höhe von 5.000,00 Euro, um die Wohnung in G. verwalten zu können, aus den Mieteinnahmen und sonstigen Einnahmen zu begleichen; • Vertrag vom 22./24. Juni 2013: Verpflichtung des Klägers, ein weiteres gewährtes Darlehen in Höhe von 5.000,00 Euro, um die Wohnung in G. verwalten zu können, aus den Mieteinnahmen und sonstigen Einnahmen zu begleichen.
Im rechtskräftigen Urteil des Sozialgerichts R. (SG) vom 19. März 2014 (S 4 AS 2618/12), das zum Bewilligungszeitraum Mai bis November 2012 erging, führte das SG aus, den Darlehensverträgen von Oktober 2011 und Dezember 2011 liege kein ernsthafter Bindungswille zugrunde. Die Finanzierung (durch die Eltern) sei als Unterstützungsleistung im Rahmen des Familienverbundes praktiziert worden.
Im Rahmen des Weiterbewilligungsantrages vom 27. Oktober 2014 für die Zeit ab Dezember 2014 legte der Kläger u.a. Grundbuchauszüge zu seinem bewohnten Grundstück und seinem Waldbesitz und eine Auskunft der Gemeinde M. zum Bodenrichtwert des bewohnten Grundstücks vor. Das bewohnte Grundstück erwies sich als unbelastet, auf dem Waldgrundstück lastete eine Sicherungshypothek zu Gunsten des Finanzamts E. in Höhe von 15.631,10 DM aus dem Jahr 1997, der aufgrund der Zahlung von 10.000,00 DM durch die Eltern des Klägers im Jahr 2001 aber keine Forderung mehr zugrundelag. Ferner reichte der Kläger die schriftliche Auskunft der A. über einen Rückkaufswert der dortigen Versicherung zum 1. Dezember 2014 von 4.228,00 Euro zuzüglich einer Überschussbeteiligung von 2.099,00 Euro ein. Nach Aufforderung der Beklagten, noch Nachweise zum aktuellen Verkehrswert der Immobilie in G. und des Waldes vorzulegen, teilte der Vater des Klägers am 16. Januar 2015 telefonisch mit, er könne keine Angaben zum Verkehrswert der Immobilie in G. machen. Dazu müsste ein Gutachten eingeholt werden. Schriftlich teilte der Vater mit Schreiben vom gleichen Tag mit, nach Auskunft des Försters sei der Quadratmeterpreis für den Wald auf 1,80 Euro zu schätzen.
Mit notariellem Vertrag vom 23. Februar 2015 veräußerte der durch seinen Vater vertretene Kläger die Immobilie in G. zu einem Preis von 12.360,00 Euro, der vollständig mit Forderungen aus den Darlehensverträgen vom Mai 2011 (2.360,00 Euro) und Oktober 2012 sowie Juni 2013 (jeweils 5.000,00 Euro) aufgerechnet wurde, an seine Eltern. Die Eintragung der neuen Eigentümer in das Grundbuch erfolgte am 19. März 2015.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 10. März 2015 für Dezember 2014 bis Mai 2015 Leistungen als Darlehen.
Am 16. April 2015 erhielt der Beklagte auf eigene Anforderung vom Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung N. (LGLN) zur Immobilie des Klägers in G. aus der Kaufpreissammlung die Auskunft, der Mittelwert liege bei einer Spanne von 13.000,00 Euro bis 49.000,00 Euro bei 34.000,00 Euro.
Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 10. März 2015 mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2015 zurück. Der Vermögensfreibetrag belaufe sich beim Kläger auf 7.800,00 Euro. Das Gesamtvermögen des Klägers setze sich aus dem Rückkaufswert der Versicherung bei der A. in Höhe von 6.327,00 Euro, dem Wert des Waldes in Höhe von 6.008,40 Euro (33 Ar 38 qm x 1,80 Euro/qm) und dem Wert der Immobilie in G. in Höhe von 34.000,00 Euro zusammen und übersteige mithin den Freibetrag. Entsprechend dem Urteil des SG vom 19. März 2014 (S 4 AS 2618/12) sei hinsichtlich der behaupteten Schulden zur Finanzierung der Immobilie in G. davon auszugehen, dass es sich tatsächlich um großzügige Unterstützungsleistungen im Rahmen des Familienverbundes gehandelt habe. Im Übrigen seien Schulden schuldrechtlicher Art nicht vom Vermögen absetzbar. Die Schuldentilgung sei nicht Aufgabe des SGB II. Die Versicherung bei der A. und das Waldgrundstück seien sofort verwertbar; an sich hätte nicht einmal ein Darlehen gemäß § 24 Abs. 5 SGB II gewährt werden dürfen. Dadurch sei der Kläger begünstigt. Die Hilfebedürftigkeit sei für jeden Bewilligungszeitraum erneut zu prüfen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 10. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2015 wies das SG mit Urteil vom 16. Dezember 2015 (S 4 AS 1463/15) rechtskräftig ab.
Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 21. Mai 2015 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen für die Zeit ab 1. Juni 2015 ab. Der Kläger verfüge über verwertbares Vermögen in Höhe von 46.335,40 Euro, das die Vermögensfreigrenze von 7.800,00 Euro übersteige.
Der Vater des Klägers erkundigte sich am 9. Juni 2015 bei dem Beklagten telefonisch nach den Überbrückungsmöglichkeiten. Der Beklagte wies ihn auf die Möglichkeit, ein Darlehen zu beantragen, hin. Der Vater des Klägers teilte dem Beklagten mit, dass er ein Darlehen vom Beklagten nicht wolle und er eventuell seinen Sohn unterstütze.
Am 18. Juni 2015 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Mai 2015. Der Wert der Versicherung bei der A. betrage nicht 6.327,00 Euro. Die Überschussbeteiligung sei nicht garantiert. Das Waldgrundstück in D. sei mit einer Sicherungshypothek von 15.631,00 Euro belegt. Die Wohnung in G. befinde sich seit dem 23. Februar 2015 nicht mehr in seinem Eigentum.
Mit notariellem Vertrag vom 7. September 2015 vereinbarte der Kläger – wiederum vertreten durch seinen Vater – mit seinen Eltern die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 6.000,00 Euro zu deren Gunsten auf das Waldgrundstück. In diesem Vertrag heißt es unter anderem, dass die Grundschuld "zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs der Gläubiger gegenüber dem Schuldner aus dem Darlehensvertrag vom 29.01.2001" diene.
Am 28. September 2015 reichte der Kläger beim Beklagten u.a. die notariellen Verträge vom Februar und September 2015 und eine Bestätigung der A. ein, wonach die Versicherung mit einer Frist von mindestens drei Monaten nur zum 2. März eines jeden Jahres gekündigt werden könne. Ferner machte er geltend, dass der Rückkaufswert dieser Versicherung durch Darlehen von 2011 und für die Monate Juni bis voraussichtlich Oktober 2015 schon vollständig beliehen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2015 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 21. Mai 2015 zurück. Die Versicherung bei der A. sei sofort verwertbar, insbesondere bestehe neben einem Rückkauf oder einer Abtretung die Möglichkeit, Vorauszahlungen aus der Kapitalversicherung zu erhalten. Die geltend gemachte Belastung des Rückkaufswerts mit dem Darlehen vom Mai 2011 (2.360,00 Euro) sei bei Zugrundelegung der im notariellen Vertrag vom Februar 2015 gewählten Konstruktion entfallen. Für das Waldgrundstück habe zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Verwertungshindernis bestanden. Der zugrunde gelegte Wert der Immobilie in G. beruhe auf der Auskunft des LGLN vom April 2015. Auch ohne Berücksichtigung des Werts der Wohnung in G. übersteige das Vermögen des Klägers den ihm zustehenden Freibetrag. Im Anschluss an die Ausführungen des SG im Urteil vom 19. März 2014 sei die Bestellung der Grundschuld zugunsten der Eltern an dem Waldgrundstück als Scheingeschäft zu qualifizieren bzw. ihr sei der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüberzustellen. Der Verkauf der Wohnung in G. sei unter Wert erfolgt und als sittenwidrig zu qualifizieren. Der Vater des Klägers nehme angebliche (alte wie neue) Darlehensschulden zum Anlass, die Vermögenswerte des Klägers rechtlich nunmehr auf sich selbst (und seine Ehefrau) zu verschieben oder mit Grundpfandrechten zu belegen, um den Kläger so dem rechtlichen Anschein nach künstlich in den Leistungsbezug zu bringen, anstatt das vorhandene Vermögen marktgängig zu verwerten, wozu der Kläger verpflichtet wäre. Eine Aufklärung und abschließende rechtliche Bewertung dieser Rechtsgeschäfte sei nicht möglich, zumal diese alleine in der Sphäre des Klägers und seines Vertreters lägen. Der Kläger trage die Beweislast für die Feststellung seiner Hilfebedürftigkeit; deren Unerweislichkeit gehe zu seinen Lasten.
Hiergegen hat der Kläger am 2. November 2015 beim SG die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung auf sein Vorbringen im Verfahren S 4 AS 1463/15 Bezug genommen. Dort hatte er vorgetragen, im Jahr 2011 seien schon einmal Leistungen wegen Vermögens abgelehnt worden. Deswegen habe er damals ein Darlehen von seinen Eltern erhalten. Die Kündigung der Versicherung bei der A. sei mit Nachteilen verbunden. Erfolglos habe er versucht, den Wald zu verkaufen. Der Wert für den Wald sei zu hoch angesetzt und die zugunsten seiner Eltern eingetragene Grundschuld sei zu berücksichtigen. Bei der Immobilie in G. handle es sich um eine sog. "Schrottimmobilie", die bisher nicht berücksichtigt worden sei. Ihr Wert sei zu hoch angesetzt. Im Jahr 2012 habe es ein Kaufangebot über 2.000,00 Euro gegeben, ausgehend von den Angaben des Gutachterausschuss beim LGLN vom 8. Dezember 2014 (Bl. 26 der Akte des Verfahrens S 4 AS 1463/15: qm-Preis 320,00 bis 660,00 Euro, Mittelwert 470,00 Euro) sei die 54 qm große Wohnung 17.280,00 Euro (320,00 Euro x 54) wert. Seine Eltern hätten sämtliche Kosten für diese Wohnung getragen, ihre finanziellen Möglichkeiten seien nunmehr erschöpft.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Eine Hilfebedürftigkeit des Klägers sei nicht nachgewiesen. Der Kläger werde finanziell durch seine Eltern unterstützt; eine Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB II sei ausdrücklich nicht gewünscht worden.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 16. Dezember 2015 abgewiesen. Der Kläger sei im streitbefangenen Zeitraum nicht hilfebedürftig gewesen. Eine darlehensweise Bewilligung von Leistungen habe der Kläger ausdrücklich nicht gewollt, so dass nicht zu prüfen gewesen sei, ob vorhandenes Vermögen zeitnah hätte verwertet werden können. Auf die Frage, ob Zweifel an der Erwerbsfähigkeit des Klägers berechtigt seien, müsse bei nicht gegebener Hilfebedürftigkeit nicht eingegangen werden. Der für den Kläger geltende Vermögensfreibetrag in Höhe von 7.800,00 Euro sei durch im Bewilligungszeitraum vorhandene und verwertbare Vermögenswerte deutlich überschritten worden. Überzeugend lege der Beklagte als Vermögen den Rückkaufswert der Versicherung bei der A. mit 6.327,00 Euro, den Wert des Waldes mit 6.008,40 Euro und der Immobilie in G. mit 34.000,00 Euro zugrunde. Er habe zutreffend darauf hingewiesen, dass auch bei Außerachtlassung des Werts der Immobilie in G. keine Hilfebedürftigkeit vorgelegen habe. Ferner habe er bezugnehmend auf das Urteil des SG vom 19. März 2014 überzeugend die Auffassung vertreten, dass die vorgelegten Darlehensverträge ohne Bindungswillen abgeschlossen worden und mithin unbeachtlich seien. Soweit allein der Darlehensvertrag vom Mai 2011 (2.360,00 Euro im Zusammenhang mit der Leistungsunterbrechung im Jahr 2011) für u.U. beachtlich bewertet worden sei, habe der Beklagte überzeugend den Standpunkt vertreten, dass dieser Vertrag jedenfalls mit dem Kaufvertrag über die Wohnung in G. seine Erfüllung gefunden habe und nicht mehr als Belastung des Rückkaufswerts der Versicherung bei der A. in Betracht komme. Im Übrigen habe der Beklagte ebenfalls zutreffend auf den im Grundsicherungsrecht geltenden Nachrang der Schuldentilgung hingewiesen. Des Weiteren teile die Kammer die Bedenken des Beklagten hinsichtlich des Verkaufs der Wohnung in G. im Februar 2015 und der Bestellung der Grundschuld auf den Wald im September 2015. Die Bedenken hinsichtlich des Wohnungsverkaufs könnten freilich offengelassen werden, da sich auch bei Außerachtlassung des Werts der Wohnung keine günstigere Entscheidung ergebe. Insgesamt folge die Kammer den Begründungen im angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid. Zu Unrecht wende der Kläger gegen die Berücksichtigung des Rückkaufswerts ein, es habe schon eine Leistungsunterbrechung im Jahr 2011 wegen der Versicherung bei der A. und des Waldgrundstücks gegeben. Aufgrund der Subsidiarität der SGB II-Leistungen sei Vermögen erneut zu berücksichtigen, das bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu einer Leistungsablehnung geführt habe, wenn es in der Zwischenzeit nicht verbraucht worden sei. Das SGB II enthalte keine Vorschrift, die einer Doppelanrechnung entgegenstehe. Es gebe im Bereich des SGB II keinen sog. fiktiven Vermögensverbrauch. Bei jeder neuen Leistungsbewilligung sei das aktuell vorhandene Vermögen zu berücksichtigten, egal wie lange es schon dem Antragsteller zur Verfügung gestanden habe. Aus einer bisher nicht erfolgten Berücksichtigung von Vermögen ergebe sich kein Vertrauensschutz dergestalt, dass dieses Vermögen auch zukünftig nicht berücksichtigt werde. Vorliegend könne für den Rückkaufswert der Versicherung lediglich im Ansatz daran gedacht werden, das für die Zeit der Leistungsunterbrechung von März bis Mai 2011 behauptete Darlehen i.H.v. 2.360,00 Euro in Abzug zu bringen. Die Bedenken gegen die vorgelegten Darlehensverträge könnten angesichts der zeitnahen Dokumentation dieses Vorgangs und der klaren inhaltlichen Verknüpfung mit der damaligen Leistungsunterbrechung zurückgestellt werden. Aber auch bei Abzug dieses Betrags vom Rückkaufswert würde der Freibetrag noch überstiegen werden, so dass es keiner abschließenden Entscheidung hierüber bedürfe. Im Übrigen schließe die in dem Vertrag über den Verkauf der Immobilie in G. vom Februar 2015 gewählte Rechtskonstruktion inzwischen einen Abzug dieses Betrags vom Rückkaufswert der Versicherung eindeutig aus. Das wirtschaftliche Verhalten des Klägers und seiner Eltern sei in hohem Maße dadurch gekennzeichnet, dass die nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zwingend vorrangige Verwertung von Vermögen vermieden werden solle. Die Kompensation der Vermögensverwertung durch angebliche Darlehensleistungen der Eltern überzeuge nicht. Hier würden für einen in weiter Vergangenheit beginnenden Zeitraum Darlehensverträge aus verschiedensten Anlässen behauptet. Die vorgelegten Verträge seien trotz Datumsunterschieden in auffälliger Weise gleichartig und wenig präzise. Die Kammer halte es nicht für plausibel, dass die Eltern des Klägers mit einer ernsthaften Rückzahlung von Darlehen rechneten. Wie schon im Urteil vom 19. März 2014 entschieden, bleibe die Kammer dabei, dass die vorgelegten Darlehensverträge ohne einen entsprechenden rechtlichen Bindungswillen abgeschlossen worden seien, lediglich bei dem Vertrag vom Mai 2011 (Darlehen 2.360,00 Euro) könnte eventuell etwas anderes gelten. Somit komme eine Belastung der beim Kläger vorhandenen Vermögenswerte durch die behaupteten Darlehen, bei denen es sich tatsächlich um großzügige Unterstützungsleistungen im Rahmen des familiären Notverbunds handele, nicht in Betracht. Soweit zuletzt Vermögenswerte des Klägers auf die Eltern übertragen (Immobilie G.) bzw. zu Gunsten der Eltern des Klägers belastet worden seien (Waldgrundstück), teile die Kammer die Auffassung des Beklagten, dass damit dem rechtlichen Anschein nach künstlich Leistungsvoraussetzungen erhalten oder geschaffen werden sollten. Da der für den Kläger maßgebliche Vermögensfreibetrag allein schon durch den Wert des Waldgrundstückes und den Rückkaufswert der Versicherung überstiegen werde, könne dahingestellt bleiben, ob der Verkauf der Immobilie in G. an die Eltern, der selbst nach den vom Kläger eingereichten Angaben des LGLN zum Verkehrswert unter Wert (12.360,00 Euro statt mindestens 17.280,00 Euro) – von einer "Schrottimmobilie" könne jedenfalls zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr ausgegangen werden – erfolgte, als Scheingeschäft oder sittenwidrig einzustufen sei. Befremdlich erscheine in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Vater des Klägers den Beklagten trotz dessen laufender Nachfrage nach dem Wert dieser Immobilie nicht zeitnah über den Abschluss des notariellen Kaufvertrags, in dem schließlich ein konkreter, wenn auch nicht überzeugender Wert angenommen worden sei, informiert habe. Eine klare Einordnung nehme die Kammer diesbezüglich jedoch hinsichtlich der Grundschuldbestellung auf das Waldgrundstück vom September 2015 vor. Diese Bestellung sei sittenwidrig zu dem alleinigen Zweck erfolgt, das Grundstück einer vorrangigen Verwertung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu entziehen. Auch hinsichtlich des angeblich gesicherten Darlehensvertrags aus dem Jahr 2001 fehle es an einem Vertrag mit einem rechtswirksamen Bindungswillen. Die Bestellung der Grundschuld möge formalrechtlich gesehen bindend geworden sein. Für die Kammer stehe jedoch außer Frage, dass dem Kläger bei einer Verwertung des Waldgrundstücks ein entsprechender Ausgleichsanspruch gegen seine Eltern zustehen würde und ihm bei einer Verwertung des Waldgrundstücks der gesamte Verkehrswert wirtschaftlich zur Verfügung gestellt werden müsste. Den Wert des Waldgrundstücks setze der Beklagte völlig überzeugend und nachvollziehbar anhand der vom Kläger selbst mitgeteilten Quadratmeterpreise fest. Ernsthafte Verkaufsbemühungen, aus denen auf einen geringeren Wert geschlossen werden könnte, seien nicht nachgewiesen. Die Einordnung der Grundschuldbestellung als sittenwidrig möge für die Eltern des Klägers vor dem Hintergrund ihrer erheblichen Unterstützungsleistungen zugunsten des Klägers hart erscheinen. Der Gesetzgeber regele aber in § 9 Abs. 1 SGB II ausdrücklich, dass Hilfeleistungen durch Familienangehörige einem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II entgegenstehen könnten. Im Übrigen sehe die Kammer keine sachliche Rechtfertigung für den Wunsch, den Wald einer Verwertung durch einen ordnungsgemäßen Verkauf, bei dem ein Kaufpreis fließe, d.h. v.a. einem Verkauf an Dritte dauerhaft zu entziehen.
Der Kläger hat am 14. Januar 2016 erneut beim Beklagten die Gewährung von Leistungen beantragt. Der Beklagte hat diesen Antrag mit Bescheid vom 29. April 2016 abgelehnt. Nach erfolglosem Vorverfahren (Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2016) hat der Kläger hiergegen beim SG Klage erhoben (S 4 AS 1475/16), die derzeit ruht (Beschluss des SG vom 2. Juni 2017).
Gegen das ihm am 22. Januar 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Februar 2016 Berufung eingelegt. Er habe in den 1990iger Jahren eine Immobilie in G. als Anlageobjekt und ein kleines Haus in M. (Baujahr 1900) zur eigenen Nutzung erworben. Die Finanzierung beider Anschaffungen sei über seine Eltern erfolgt. Er habe zunächst die Schulden bei seinen Eltern in kleinen Raten abgezahlt, sei hierzu allerdings seit vielen Jahren wegen einer Erkrankung und Arbeitslosigkeit nicht mehr in der Lage. Bei der Anschaffung der Immobilien habe er mit seinen Eltern zunächst mündliche Verträge und zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich einen Darlehensvertrag wegen der Rückzahlung der gewährten Darlehen abgeschlossen. Von Anfang an sei zwischen ihm und seinen Eltern klar gewesen, dass es sich nicht um Schenkungen handele, sondern dass die Eltern auf Rückzahlung der Leistungen angewiesen seien. Sämtliche Zuwendungen der Eltern an ihn seien daher als Darlehen mit einer zivilrechtlich rechtwirksamen Rückzahlungspflicht belastet. Seine Eltern hätten bei Gewährung des Darlehens an ihn sogar zunächst einen Anwalt mit dem Entwurf eines Darlehensvertrages beauftragt und dafür Anwaltsgebühren bezahlt. Dies unterstreiche den rechtlichen Bindungswillen der Eltern im Hinblick auf die geschlossenen Darlehensverträge. Nachdem er und seine Eltern allerdings im Hinblick auf die Darlehenszinsen nicht einig gewesen seien, seien verschiedene Darlehensverträge mit verschiedenen Daten abgeschlossen worden. Dies nehme sowohl der Beklagte als auch das SG zum Anlass dafür, die Darlehensverträge als konstruiert und damit als Scheingeschäft einzustufen. Dies treffe nicht zu. Vielmehr hätten die Eltern zu keinem Zeitpunkt die Hoffnung aufgegeben, dass er zu einem späteren Zeitpunkt wieder einer Arbeit nachgehe und dann die gewährten Darlehen zurückzahle. Seine Eltern, beide zwischenzeitlich um die 80 Jahre alt, seien gesundheitlich stark angeschlagen und auch finanziell nicht in der Lage, ihm die darlehensweise überlassenen Beträge zu schenken. Insgesamt hätten die Eltern folgende Summen ausbezahlt: - für die G. Wohnung ca. 25.000,00 Euro - für das M. Haus ca. 45.000,00 Euro - für die Renovierung der G. Wohnung ca. 5.000,00 Euro - zum Ausgleich einer Forderung des Finanzamtes ca. 6.000,00 Euro - für den Lebensunterhalt März bis Mai 2011 ca. 2.300,00 Euro. Hierauf habe er bis zum Jahr 2004 Beträge in Höhe von ca. 2.000,00 Euro zurückbezahlt. Gerade weil diese Zuwendungen der Eltern mit einer rechtswirksamen Rückzahlungspflicht belastet gewesen seien, habe der Beklagte diese auch zu keinem Zeitpunkt als Einkommen bewertet. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wegen der 5.000,00 Euro für die G. Wohnung im Juni 2013 habe er schon im Bezug der Grundsicherungsleistungen gestanden. Ein weiterer Nachweis dafür, dass die Eltern und er selbst die Darlehensverträge mit Bindungswillen abgeschlossen hätten, sei die Tatsache, dass die Eltern mit dessen Arbeitslosigkeit ab August 2004 sein Bauspardarlehen bei der Wüstenrot Bausparkasse abgelöst hätten unter der Bedingung, dass die Eigenheimzulage an die Eltern ausbezahlt werde. Sämtliche Zuwendungen der Eltern seien daher stets mit einer Gegenleistung verbunden gewesen. Sowohl der Beklagte als auch das SG lehnten den Abschluss von rechtswirksamen Darlehensverträgen mit der Begründung ab, es hätte sich lediglich um Unterstützungsleistungen im Rahmen des familiären Verbundes gehandelt. Dies sei widerlegt. Nachdem er nach seiner Arbeitslosigkeit bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Erwerbstätigkeit mehr nachgehe, seien die Eltern selbstverständlich gehalten, um ihren eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen, die bestehenden Darlehensschulden durch Übertragung/Belastung von Immobilien zu reduzieren. Eine andere Möglichkeit habe nicht bestanden und bestehe zum aktuellen Zeitpunkt nicht. Das SG stufe diese Übertragung/Belastung wiederum als Scheingeschäfte oder sittenwidrige Verträge ein und werfe den Eltern vor, die Darlehensforderung gegenüber ihm zum Anlass zu nehmen, diese künstlich in den Leistungsbezug zu bringen. Diese Vorhaltungen seien durch nichts begründet. Die Eltern hätte diesen immer nur vor einer immensen Schuldensituation bewahren wollen. Wären die Eltern nicht eingesprungen, hätte er die erforderlichen Mittel bei einem fremden Dritten aufnehmen müssen, welcher dann gleichermaßen die Kredite durch Belastung von vorhandenen Vermögensgegenständen/Immobilien gesichert hätte. Zudem seien die Vorhaltungen des Beklagten und des SG nicht nur völlig ungerechtfertigt, sondern auch stark verletzend, soweit die Unterstützungshandlungen der Eltern quasi als betrügerische und unsittliche Handlungen dargestellt würden. Er und seine Eltern seien juristische Laien und durch die gewährten Darlehen habe das Schlimmste abgewendet werden sollen. Zwischenzeitlich seien auch die Eltern zu solchen Unterstützungsleistungen finanziell nicht mehr in der Lage. Die finanziellen Ressourcen der Eltern seien endlich und zwischenzeitlich aufgebraucht. Auch sei er nicht das einzige Kind, weshalb die Eltern auch vor dem Hintergrund gehalten seien (Gerechtigkeit zwischen den Geschwistern), auf Rückzahlung der gewährten Darlehen (oder eben auf dingliche Sicherung der Darlehensforderung) zu bestehen. Gerade sein Vater, der auch hauptsächlich seine Angelegenheiten – er selbst leide an einer psychischen Erkrankung – bearbeitet habe, habe mehrfach die Gespräche beim Beklagten gesucht und um Termine gebeten. Seine Anfragen und Bitten seien meist unbeantwortet geblieben, weshalb es gerade nicht verständlich sei, dass ihm nun "unjuristisches und rechtsmissbräuchliches" Verhalten vorgeworfen werde. Jedenfalls seien die Vertragsbedingungen zwischen ihm und seine Eltern klar und ernstlich gewollt, weshalb beispielsweise der Beklagte und das SG auch den Darlehensvertrag im Mai 2011 wegen der drei Monate Lebensunterhalt als beachtlich anerkannt habe. Weshalb eine Unterscheidung zu den weiteren Darlehensverträgen vorgenommen werde, sei schlicht nicht nachvollziehbar. Bei der Immobilie in G. handele es sich um eine sogenannte Schrottimmobilie. Auch der Beklagte habe diese Immobilie seit Beginn des Leistungsbezuges des Klägers im März 2006 daher als nicht verwertbaren Vermögensgegenstand berücksichtigt. Hierdurch habe er einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf welchen er sich berufen könne. Über den tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie in G. hätten weder er noch seine Eltern Kenntnis. Bekannt sei lediglich, dass eine vergleichbare Wohnung im selben Gebäudekomplex in G. im November 2008 für einen Wert von 2.500,00 Euro verkauft worden sei. Zudem habe es ein Kaufangebot ihm gegenüber für die Immobilie in G. aus dem Jahr 2012 über 2.000,00 Euro gegeben. Nachdem die Eltern ihm für die Immobilie in G. für den Erwerb und für eine Renovierung Darlehen gewährt hätten, eine weitere Rückzahlung auf diese Darlehen allerdings wegen der nach wie vor bestehenden Arbeitslosigkeit in Frage gestanden habe, seien sie aus finanziellen Gründen gehalten gewesen, auf der Übertragung der Immobilie zu bestehen. Deshalb sei der notarielle Kaufvertrag vom 23. Februar 2015 zu Stande gekommen, mit welchem die Eltern die Wohnung in G. für einen Preis von 12.360,00 Euro von ihm gekauft hätten. Der Kaufpreis sei durch Aufrechnung der Darlehensforderung bezahlt worden. Der Beklagte selbst sei noch im Februar 2011 von einem Wert für die G. Immobilie in Höhe von 11.250,00 Euro ausgegangen, lege nunmehr allerdings einen Wert in Höhe von ca. 34,000,00 Euro zu Grunde. Woraus sich diese Wertsteigerung ergeben solle, sei nicht nachvollziehbar. Insgesamt seien die Ausführungen zu der G. Immobilie auch irrelevant, da sie im streitgegenständlichen Zeitraum definitiv nicht mehr in seinem Eigentum gestanden habe. Richtig sei, dass er über eine Unfallrückgewährversicherung bei der A. verfüge. Der Rückkaufswert habe im streitgegenständlichen Zeitraum 4.200,00 Euro zuzüglich einer Überschussbeteiligung mit ca. 2.000,00 Euro betragen. Eine Kündigung dieser Versicherung sei für ihn mit erheblichen Nachteilen verbunden, da er auf Grund seines Gesundheitszustandes keine neue Versicherung abschließen könnte. Zudem sei die Kündigung nur jeweils drei Monate zum 2. März eines jeden Jahres kündbar, was gleichfalls berücksichtigt werden müsse. Im streitgegenständlichen Zeitraum hätte es sich jedenfalls nicht um verwertbares Vermögen gehandelt, weil die Auszahlung der Versicherung frühestens am 2. März 2016 hätte erfolgen können. Zudem habe der Beklagte die Versicherung bei der Leistungsgewährung ab April 2011 nicht mehr als Vermögensgegenstand berücksichtigt, weshalb er darauf habe vertrauen können, dass diese auch als solche keine rechtliche Bedeutung mehr habe. Der von der Beklagten und dem SG angenommene Wert des Waldgrundstückes von ca. 6.000,00 Euro werde bestritten. Das SG habe hierzu auch keinerlei Ermittlungen durchgeführt. Der Beklagte habe lediglich eine unverbindliche Aussage eines Försters erhalten, die nicht geeignet sei, einen aktuellen Verkehrswert zu errechnen. Der Beklagte selbst habe den Wert des Waldgrundstücks noch im Jahr 2011 mit einem Wert von 4.000,00 Euro angesetzt. Er habe schon seit vielen Jahren keinerlei Arbeiten am Waldgrundstück vorgenommen, weshalb dieses zwischenzeitlich völlig vernachlässigt und verwahrlost sei. Der Wert müsse daher definitiv reduziert werden. Auch habe er im Jahr 2011 versucht, den Wald zu verkaufen, was ihm nicht gelungen sei. Wertmindernd sei jedenfalls nachfolgende Tatsache zu berücksichtigen: Das Finanzamt E. habe ihm gegenüber im Jahr 1997 eine Forderung in Höhe von 10.000,00 DM und wegen dieser Forderung auf dem streitgegenständlichen Waldgrundstück eine Sicherungshypothek über 15.631,10 DM eingetragen. Seine Eltern hätten darlehensweise bezahlt. Die Löschung der Sicherungszwangshypothek durch das Finanzamt E. sei am 12. Juni 2015 erfolgt. Nachdem er auf das Darlehen der Eltern in Höhe von 10.000,00 DM (ca. 6.000,00 Euro) aus obigen Gründen bis heute keine Zahlung geleistet habe, hätten sich die Eltern diesen Betrag durch Eintragung einer Grundschuld auf das Waldgrundstück absichern lassen. Diese Grundschuld sei bei der Berechnung des Verkehrswertes des Waldgrundstücks wertmindernd zu berücksichtigen. Der Darlehensvertrag aus dem Jahr 2001 über die oben genannten 10.000,00 DM enthalte eine klare und inhaltliche Verknüpfung zur Bezahlung der Verbindlichkeit des Finanzamts E ... Die eingetragene Grundschuld sei formal rechtlich bindend, weshalb bezüglich des Waldgrundstückes nicht von einem positiven Verkehrswert auszugehen sei. Der Kläger hat erneut den zwischen ihm und seinen Eltern geschlossenen Darlehensvertrag vom 29./30. Januar 2001 über 10.000,00 DM wegen einer "Forderung des Finanzamts E." vorgelegt. Er hat außerdem einen notariellen Kaufvertrag vom 3. November 2008 über eine Wohnung im selben G. Gebäudekomplex, in dem seine Wohnung liegt, vorgelegt (Kaufpreis: 2.500,00 Euro).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts R. vom 16. Dezember 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2015 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält an der getroffenen Entscheidung fest. Der Beklagte geht davon aus, dass sich der streitgegenständliche Zeitraum auf die Zeit bis zum 13. Januar 2016 beschränkt. Ab dem 14. Januar 2016 seien erneut Leistungen beantragt worden.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG am 19. Februar 2016 beim SG frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, da der Kläger Leistungen von mehr 750,00 Euro begehrt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
2. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2015 ist rechtmäßig. Der Kläger hat für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss.
a) Streitgegenständlich ist (nur) der Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 2015 (so bereits der gegenüber den Beteiligten ergangene Beschluss des Senats vom 31. August 2016 – L 7 AS 2525/16 ER-B – n.v.; vgl. auch Beschluss des Senats vom 11. Juli 2018 – L 7 AS 2264/18 ER – n.v.). Mit dem angegriffenen Bescheid vom 21. Mai 2015 hat der Beklagte die Gewährung von Leistungen (ausdrücklich) ab dem 1. Juni 2015 abgelehnt. Die Begrenzung bis zum 31. Dezember 2015 ergibt sich daraus, dass der Kläger am 14. Januar 2016 einen neuen Leistungsantrag bei dem Beklagten gestellt hat. Grundsätzlich ist bei ablehnenden oder versagenden Entscheidungen streitgegenständlich der gesamte Zeitraum von der Antragstellung bis zur gerichtlichen Entscheidung (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 31. Oktober 2007 – B 14/11b AS 59/06 R – juris Rdnr. 13; BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R – juris Rdnr. 9). Etwas anderes gilt zum einen dann, wenn die Behörde über einen Antrag nur für einen bestimmten Zeitraum entschieden hat; dies kann sich aus dem Verfügungssatz des ablehnenden Bescheides und seiner Begründung einschließlich dem beigefügten Berechnungsbogen ergeben (Urteil des Senats vom 20. Juli 2017 – L 7 AS 2130/14 – juris Rdnr. 31; zustimmend Aubel in jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 37 Rdnr. 34.2; Lange, jurisPR-SozR 20/2017, Anm. 1; vgl. allgemein zur Notwendigkeit der Auslegung von Behördenentscheidungen BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 49/10 R – juris Rdnr. 14). Eine Beschränkung des Streitgegenstandes erfolgt aber auch dann, wenn – wie hier – der Betroffene einen neuen Leistungsantrag stellt (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 – B 14/11b AS 59/06 R – juris Rdnr. 13; BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R – juris Rdnr. 9). Die entscheidende Zäsur bildet nicht der Erlass des weiteren, auf den neuen Antrag hin ergehenden Bescheides (so aber noch BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 – B 14/11b AS 59/06 R – juris Rdnr. 13), sondern der Beginn des von der erneuten Antragstellung erfassten Leistungszeitraums (Urteil des Senats vom 23. Februar 2017 – L 7 SO 588/15 – n.v.; Landessozialgericht [LSG] Bayern, Urteil vom 21. Juli 2011 – L 7 AS 529/10 – juris Rdnr. 21; LSG Thüringen, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – L 4 AS 1070/14 B ER – juris Rdnr. 44); dies war im Jahr 2015 die Zeit ab Beginn des Monats der Antragstellung (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung). Denn der neue Bescheid trifft idealiter nicht erst eine Regelung ab seinem Erlass, sondern eine Regelung ab Antragstellung. In diesem Sinne hat auch das BSG in späteren Entscheidungen formuliert, dass sich der angefochtene Bescheid für den Zeitraum erledigt, der von dem neuen Bescheid erfasst wird (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 – B 14 AS 62/08 R – juris Rdnr. 17; BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R – juris Rdnr. 9; ebenso Bittner in Estelmann [Hrsg.], SGB II, § 37 Rdnr. 49 [Dezember 2013]). Der neue Leistungsantrag des Klägers vom 14. Januar 2016 wirkt also auf den 1. Januar 2016 zurück, so dass sich der hier streitgegenständliche Bescheid vom 21. Mai 2015 mit Ablauf des 31. Dezember 2015 erledigt hat. Ob der Beklagte in seinem Ablehnungsbescheid vom 29. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2016 den dort streitigen Zeitraum zutreffend erfasst hat, betrifft die Rechtmäßigkeit jener Bescheide, berührt aber nicht den streitgegenständlichen Zeitraum des vorliegenden Verfahrens.
Vor diesem Hintergrund hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung seinen Klageantrag zu Recht auf die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2015 beschränkt.
b) Die Klage ist unbegründet. Streitgegenständlich ist dabei nur die Frage, ob dem Kläger Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss zu gewähren sind, nicht hingegen, ob ihm Leistungen als Darlehen zu gewähren sind. Aus dem gesamtem Vorbringen des Klägers ergibt sich, dass er – auch nicht als Minus gegenüber dem ausdrücklichen Antrag – keine Darlehensleistungen begehrt, zumal es sich um Leistungen für die Vergangenheit handeln würde, die sinnvollerweise nicht als Darlehen erbracht werden können. Auf den telefonischen Hinweis des Beklagten vom 9. Juni 2015, es bestehe die Möglichkeit, ein Darlehen zu beantragen, hat der Kläger – vertreten durch seinen Vater – dies ausdrücklich abgelehnt. Dies hat der Vater in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigt.
aa) Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum zwar 47 Jahre alt und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Ob Gründe, die zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 5 SGB II führen, vorliegen, und ob der Kläger erwerbsfähig war (§ 8 SGB II), kann dahinstehen, denn der Kläger war nicht im Sinne eines Anspruchs auf Leistungen als Zuschuss hilfebedürftig. Für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen einschließlich der Hilfebedürftigkeit trägt der Kläger die objektive Beweislast. Trotz erschöpfender Ermittlung des Sachverhaltes konnte der Nachweis der Hilfebedürftigkeit nicht erbracht werden.
bb) Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II in der hier anzuwendenden, seit dem 1. April 2011 geltenden Fassung, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 4 SGB II auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen (§ 24 Abs. 5 Satz 1 SGB II in der vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung).
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der vom 1. April 2011 bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen.
Der Kläger verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum über Einkommen in Form von Zahlungen seines Vaters in Höhe von monatlich 1.000,00 Euro. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der Angaben des Vaters in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Dieses Einkommen übersteigt auch nach Abzug der Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 Euro (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-Verordnung) den monatlichen Bedarf des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum erheblich. Dieser monatliche Bedarf setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf in Höhe von 399,00 Euro (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2015 vom 14. Oktober 2014, BGBl. I S. 1618), Stromkosten (einschließlich Heizkosten) in Höhe von (maximal) 315,00 Euro monatlich sowie Wasser-/Abwassergebühren in Höhe von 31,00 Euro monatlich, beträgt also insgesamt höchstens 745,00 Euro, im Juli 2015 unter Berücksichtigung der dann fälligen Grundsteuer in Höhe von 48,41 Euro 793,41 Euro. Die Kosten für die Gebäudeversicherung und die Abfallgebühr für das Jahr 2015 sind bereits vor dem hier streitigen Zeitraum angefallen.
(1) Die Zahlungen des Vaters sind auch als Einkommen zu berücksichtigen.
Allerdings sind Zuwendungen Dritter, die eine rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte Leistung eben wegen der Ablehnung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituieren sollen, nicht als Einkommen zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 – B 14 AS 66/11 R – juris Rdnr. 18; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 46/11 R – juris Rdnr. 16). Solche Zahlungen stellen kein Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. dar und entbinden den Grundsicherungsträger nicht von seiner Leistungsverpflichtung. Dies gilt dann, wenn der Dritte vorläufig – gleichsam anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens – nur deshalb einspringt, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 46/11 R – juris Rdnr. 17).
Eine solche Nothilfe- oder Substitutionskonstellation liegt hier aber nicht vor. Der Kläger war nicht faktisch gezwungen, Zahlungen seines Vaters entgegenzunehmen, um eine durch eine rechtswidrige Leistungsverweigerung des Beklagten entstandene Notsituation zu bewältigen. Vielmehr stand dem Kläger die Möglichkeit offen, ein (zinsloses!) Darlehen des Beklagten in Anspruch zu nehmen. Der Beklagte hat dem Kläger bereits zuvor darlehensweise Leistungen bewilligt (Bescheid vom 10. März 2015 für Dezember 2014 bis Mai 2015) und nach Stellung des Weiterbewilligungsantrages für den vorliegend streitigen Zeitraum erneut ein Darlehen angeboten, das der Kläger durch seinen Vater aber ausdrücklich abgelehnt hat (Telefonvermerk vom 9. Juni 2015). Die Ablehnung eines Darlehens durch den Kläger hat der Vater in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigt.
(2) Von der Frage, ob ein Geldzufluss nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, weil es sich um eine Nothilfe- oder Substitutionszahlung handelt, ist die Frage zu unterscheiden, ob – auch ohne Vorliegen einer Nothilfe- oder Substitutionszahlung – der Berücksichtigung des Geldzuflusses als Einkommen entgegensteht, dass diese mit einer Rückzahlungsverpflichtung verbunden wäre. Es geht hierbei also um die Beurteilung von darlehensweise erfolgenden Zahlungen Dritter. Indes stehen auch unter diesem Gesichtspunkt die Zahlungen des Vaters einer Berücksichtigung als Einkommen nicht entgegen. Denn es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger überhaupt keiner Rückzahlungsverpflichtung ausgesetzt ist.
Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, ist es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 46/09 R – juris Rdnr. 21 – auch zum Folgenden). Dies setzt voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Weil und soweit der für den Hilfebedürftigen günstige Umstand, dass ein nachgewiesener Zufluss gleichwohl als Einkommen nicht zu berücksichtigen ist, seine Sphäre betrifft, obliegen ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen Mitwirkungspflichten; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten. Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist, können einzelne Kriterien des sog. Fremdvergleichs herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden.
Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten) kann damit als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 46/09 R – juris Rdnr. 22 – auch zum Folgenden). Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden – insbesondere mit einem Kreditinstitut – Üblichen zu entsprechen hat. Ein solches gesondertes, neben die zivilrechtlichen Anforderungen tretendes Erfordernis (als weitere Tatbestandsvoraussetzung) ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus oder in Verbindung mit allgemeinen Grundsätzen. Vielmehr würden die mit dem strengen Fremdvergleich verbundenen Beschränkungen für die Vertragsgestaltung bei Darlehensgewährung weder den tatsächlichen Verhältnissen noch der grundsätzlich gebotenen Respektierung familiärer Vertrauensbeziehungen gerecht.
Nach diesen Maßstäben kann sich der Senat nicht die notwendige Überzeugung verschaffen, dass der Kläger mit seinem Vater einen Darlehensvertrag geschlossen hat. Vielmehr ergibt sich aus dem gesamten Vorbringen und teilweise auch ausdrücklich aus den (für andere Zeiträume) schriftlich formulierten "Darlehensverträgen" – für den vorliegend streitigen Zeitraum besteht nicht einmal eine schriftliche Vereinbarung –, dass eine Rückzahlung nur unter der Bedingung entsprechender finanzieller Leistungsfähigkeit des Klägers erfolgen solle. Damit ist eine Rückzahlungsverpflichtung des Klägers gerade nicht etabliert worden; vielmehr handelt es sich allenfalls um eine – ebenso wie die Zahlung des Vaters – im familiären Zusammenhalt wurzelnde, aber rechtlich unverbindliche Erwartung der Eltern an den Kläger, zumal die Zuwendungen des Vater den grundsicherungsrechtlichen Bedarf des Klägers und damit erwartete Leistungen durch den Beklagten bei weitem überschritten und angesichts der fraglichen beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers eine Rückzahlung aus zukünftigem Erwerbseinkommen des Klägers nicht zu erwarten war.
c) Auf die Frage, ob der Kläger auch wegen vorhandenen Vermögens nicht hilfebedürftig war, kommt es mithin nicht an. Der Senat weist vorsorglich mit Blick auf die Streitigkeiten der Beteiligten für Folgezeiträume aber auf Folgendes hin:
aa) Sofern eine Berücksichtigung der Unfall-Prämienrückgewähr-Versicherung des Klägers bei der A. Versicherungs-AG für einen Zeitraum, in dem er selbst noch Versicherungsnehmer war, erfolgen soll, ist der tatsächliche Rückkaufswert in zeitlicher Nähe zum jeweils streitigen Zeitraum zu ermitteln. Zudem ist das Verhältnis zwischen Rückkaufswert (ggf. einschließlich Überschussbeteiligung) einerseits und eingezahlten Beiträgen andererseits zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2017 – L 7 AS 1192/13 – juris Rdnr. 28 ff.; Urteil des Senats vom 17. Mai 2018 – L 7 AS 2620/17 – n.v.).
bb) Sofern eine Berücksichtigung des Waldgrundstückes des Klägers in R.-D. als Vermögen erfolgen soll, ist dessen tatsächlicher Wert auf tragfähiger Grundlage, möglicherweise durch ein entsprechendes Wertgutachten, zu ermitteln. Es ist zweifelhaft, ob die Schätzung des zuständigen Försters, dass das Grundstück einen Wert von 1,80 Euro pro Quadratmeter hat, valide genug ist, zumal seitdem erhebliche Zeit verstrichen ist.
cc) Bei der Frage, ob die Immobilie in G. trotz der Eintragung der Eltern des Klägers als Eigentümer und das Waldgrundstück in R.-D. trotz der Eintragung einer Grundschuld zugunsten der Eltern des Klägers als bereites Vermögen zu berücksichtigen ist, dürfte es nicht allein darauf ankommen, ob die zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vereinbarungen wirksam sind und ob der Kläger einen Anspruch auf Änderung oder Berichtigung der Grundbucheinträge hat, sondern auch darauf, ob und in welchem Zeitraum ein solcher Anspruch realisiert werden könnte.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
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