Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 11 P 4003/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 P 1629/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. April 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beklagte wendet sich gegen die Zahlung von Beiträgen zur privaten Pflegepflichtversicherung für die Monate August 2015 bis Juli 2017 sowie Gerichts-, Mahn- und Rechtsanwaltskosten.
Der Beklagte schloss im Jahre 1976 bei einer Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden einheitlich Klägerin) einen Vertrag über eine private Krankenversicherung, seit 1. August 2013 auf den Notlagentarif umgestellt. Der Beklagte ist deshalb bei dieser seit 1. Januar 1995 privat pflegepflichtversichert im Tarif PV nach den jeweils geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung (MB/PPV).
Das Amtsgericht C. erließ den Vollstreckungsbescheid vom 17. November 2017 über eine Gesamtforderung von EUR 1.587,23 (Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung für August 2015 bis Juli 2017 von EUR 1.208,40; Gerichtskosten EUR 35,50; Rechtsanwaltskosten EUR 140,12; Mahnkosten EUR 1,50; Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit EUR 201,71). Gegen diesen ihm am 22. November 2017 zugestellten Vollstreckungsbescheid erhob der Beklagte am 27. November 2017 "Widerspruch". Das Amtsgericht C. gab das Verfahren an das Sozialgericht Heilbronn (SG) ab.
Die Klägerin verwies zur Begründung ihrer Beitragsforderung darauf, der Beklagte sei bei ihr gegen das Risiko der Krankheit versichert und damit nach § 23 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) auch dazu verpflichtet, bei ihr zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Der monatliche Beitrag betrage seit 1. Januar 2015 EUR 47,01 und seit 1. Januar 2017 EUR 59,71. Für August 2015 sei noch ein Restbeitrag von EUR 38,27 offen.
Der Beklagte macht geltend, ein Vertrag über eine Pflegepflichtversicherung bestehe seit 3. Dezember 1998 nicht. Ihm werde seither ein "Standardtarif nach § 257 Abs. 2a SGB V" (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) und ein "Pflegetarif nach § 61 SGB XI" verweigert.
Mit Urteil vom 17. April 2018 hielt das SG den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts C. vom 17. November 2017 aufrecht. Die Klägerin habe aufgrund der zwischen ihr und dem Beklagten zustande gekommenen Pflegepflichtversicherung einen Anspruch auf Zahlung der rückständigen Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung für die Zeit vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2017. Dass der Beklagte rechtzeitig von seinem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hätte, trage er weder substantiiert vor noch sei dies ersichtlich. Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten sowie Mahnkosten ergebe sich als Verzugsschaden.
Gegen das ihm am 20. April 2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte beim SG am 2. Mai 2018 "Widerspruch" eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, zur Zahlung der geforderten Beiträge nicht verpflichtet zu sein.
Der Beklagte beantragt (sachgerecht gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. April 2018 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat die Klage hinsichtlich der im Vollstreckungsbescheid angegebenen Rechtsanwalts /Rechtsbeistandskosten sowie hinsichtlich der Kosten für die Anwaltsvergütung für die vorgerichtliche Tätigkeit zurückgenommen. Im Übrigen hält sie das Urteil des SG für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, es sei beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Senats und des SG Bezug genommen.
II.
1. Der Senat entscheidet über die Berufung des Beklagten nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, da er die Berufung des Beklagten einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.
2. Der Senat wertet das mit "Widerspruch zu S 11 P 4003/17" bezeichnete Schreiben des Beklagten vom 25. April 2018 als Berufung gegen das Urteil des SG vom 17. April 2018. Zwar enthält dieses Schreiben Formulierungen, die den Schluss zulassen könnten, der Beklagte wünsche keine Überprüfung dieses Urteils durch das Berufungsgericht. Nach Erhalt der Eingangsbestätigung machte der Beklagte jedoch in weiteren Schriftsätzen deutlich, dass er die Überprüfung dieses Urteils durch das Berufungsgericht begehrt.
3. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Der Beklagte hat die Berufung nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung bedurfte nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Denn der Beschwerdewert von EUR 750,00 ist überschritten. Der Beklagte wandte sich zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung gegen die Zahlung von Beiträgen zur privaten Pflegepflichtversicherung sowie von Gerichts-, Mahn- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt EUR 1.587,23.
4. Nach Rücknahme der Klage durch die Klägerin hinsichtlich der im Vollstreckungsbescheid angegebenen Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandskosten von EUR 140,12 sowie hinsichtlich der Kosten für die Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit von EUR 201,71, insgesamt EUR 341,83 ist im Berufungsverfahren noch zu entscheiden, ob der Vollstreckungsbescheid in Höhe von EUR 1.245,40 aufrechtzuerhalten ist.
5. Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das SG hat den Vollstreckungsbescheid, soweit die Klägerin die Klage nicht zurückgenommen hat, zu Recht aufrechterhalten. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf die geforderten Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung sowie auf die Erstattung der Mahnkosten und der Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens in Höhe von EUR 1.245,40.
Gemäß § 182a Abs. 2 Satz 2 SGG gelten für die Entscheidung des Sozialgerichts über den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid § 700 Abs. 1 und § 343 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend: Insoweit die Entscheidung, die nach dem Einspruch zu erlassen ist, mit der in dem Vollstreckungsbescheid enthaltenen Entscheidung übereinstimmt – wie vorliegend –, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei (vgl. § 343 Satz 1 ZPO).
a) Die Verpflichtung des Beklagten zur Beitragszahlung ergibt sich aus dem zwischen den Beteiligten bestehenden Vertrag über die private Pflegepflichtversicherung i.V.m. § 1 Satz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Danach ist der Versicherungsnehmer – hier der Beklagte – verpflichtet, an den Versicherer – hier die Klägerin – die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten. Näheres regeln die MB/PPV, die Bestandteil des Vertrages geworden sind. Für die Beitragszahlung gilt § 8 MB/PVV. Nach dessen Abs. 1 ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 für jede versicherte Person ein Beitrag zu zahlen. Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag und am Ersten eines jeden Monats fällig.
aa) Im streitigen Zeitraum vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2017 bestand zwischen den Beteiligten ein diese Beitragspflicht auslösender Pflegeversicherungsvertrag. Denn der Beklagte ist bei der Klägerin gegen das Risiko der Krankheit versichert. Er ist deshalb nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XI verpflichtet, bei dieser zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag aufrechtzuerhalten. Dass der Beklagte von dem ihm zustehenden Wahlrecht nach § 23 Abs. 2 SGB XI, einen Versicherungsvertrag zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit auch bei einem anderen privaten Versicherungsunternehmen abzuschließen, Gebrauch machte, ist weder vorgetragen noch aus den vorliegenden Akten ersichtlich.
bb) Eine wirksame Kündigung des Pflegeversicherungsvertrages erfolgte zu keinem Zeitpunkt vor oder während des streitigen Zeitraums vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2017. Dies folgt schon daraus, dass eine Kündigung des Pflegeversicherungsvertrages bei fortbestehender Versicherungspflicht bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, wie dies vorliegend der Fall ist, erst wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 4 SGB XI). Dass er einen solchen Nachweis vorlegte, hat der Beklagte nicht behauptet und ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich.
cc) Der Beklagte zahlte die Beiträge zur Pflegeversicherung nicht. Er hat auch nicht behauptet, im streitigen Zeitraum vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2017 Beiträge zur Pflegeversicherung gezahlt zu haben. Soweit in seinen Schreiben Aufstellungen über Zahlungen enthalten sind, betreffen diese andere Zeiträume.
dd) Die Höhe der Beiträge zur Pflegeversicherung für den streitigen Zeitraum vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2017 von EUR 1.208,40 ergeben sich aus den von der Klägerin vorgelegten Versicherungsscheinen mit den Beitragsanpassungen zum 1. Januar 2015 (monatlicher Beitrag EUR 47,01) und 1. Januar 2017 (monatlicher Beitrag EUR 59,71). Unter Berücksichtigung des Restbeitrages für August 2015 von EUR 38,27 ergibt sich der Gesamtbetrag von EUR 1.208,40.
b) Der Beklagte hat die geltend gemachten Mahnkosten von EUR 1,50 als Verzugsschaden nach § 288 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu tragen. Der Schuldner kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er eine fällige Leistung, für die eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, nicht erbringt (§ 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB). Wie oben unter a) ausgeführt, waren Beiträge monatlich jeweils zum Ersten des Monats fällig, also zu einem nach dem Kalender bestimmten Zeitpunkt.
c) Der Beklagte hat auch die Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens zu tragen. Nach § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat, wenn ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a SGG) ist. Da der Beklagte das Mahnverfahren durch seinen Zahlungsverzug veranlasst hatte, ist es sachgerecht, ihm die hierfür angefallenen Kosten aufzuerlegen.
6. Die Kostenentscheidung beruht, soweit sie sich nicht auf die im Vollstreckungsbescheid bereits enthaltenen Kosten des Mahnverfahrens bezieht (dazu oben 5c), auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG. Auch wenn die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen hat, ist eine teilweise Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beklagten nicht angemessen. Denn die Rücknahme der Klage betraf nur Nebenforderungen. Hinsichtlich der Hauptforderung (Beiträge zur Pflegeversicherung) unterlag der Beklagte in vollem Umfang.
7. Gründe, nach § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
8. Der Senat weist den Beklagten darauf hin, dass der Senat über weitere Eingaben und/oder Anträge im Zusammenhang mit dem durch den vorliegenden Beschluss abgeschlossenen Berufungsverfahren nicht mehr förmlich entscheiden wird, wenn der Beklagte mit im Kern gleichen Begründungen wie zur Begründung seiner Berufung weitere Eingaben macht und/oder Anträge stellt. Denn diese bedürfen nach Ankündigung – die hiermit erfolgt – auf Dauer einer Entscheidung nicht mehr (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 17. August 2017 – B 1 KR 6/17 C – juris, Rn. 7; BSG, Beschluss vom 21. Mai 2007 – B 1 KR 4/07 S – juris, Rn. 6).
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beklagte wendet sich gegen die Zahlung von Beiträgen zur privaten Pflegepflichtversicherung für die Monate August 2015 bis Juli 2017 sowie Gerichts-, Mahn- und Rechtsanwaltskosten.
Der Beklagte schloss im Jahre 1976 bei einer Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden einheitlich Klägerin) einen Vertrag über eine private Krankenversicherung, seit 1. August 2013 auf den Notlagentarif umgestellt. Der Beklagte ist deshalb bei dieser seit 1. Januar 1995 privat pflegepflichtversichert im Tarif PV nach den jeweils geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung (MB/PPV).
Das Amtsgericht C. erließ den Vollstreckungsbescheid vom 17. November 2017 über eine Gesamtforderung von EUR 1.587,23 (Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung für August 2015 bis Juli 2017 von EUR 1.208,40; Gerichtskosten EUR 35,50; Rechtsanwaltskosten EUR 140,12; Mahnkosten EUR 1,50; Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit EUR 201,71). Gegen diesen ihm am 22. November 2017 zugestellten Vollstreckungsbescheid erhob der Beklagte am 27. November 2017 "Widerspruch". Das Amtsgericht C. gab das Verfahren an das Sozialgericht Heilbronn (SG) ab.
Die Klägerin verwies zur Begründung ihrer Beitragsforderung darauf, der Beklagte sei bei ihr gegen das Risiko der Krankheit versichert und damit nach § 23 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) auch dazu verpflichtet, bei ihr zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Der monatliche Beitrag betrage seit 1. Januar 2015 EUR 47,01 und seit 1. Januar 2017 EUR 59,71. Für August 2015 sei noch ein Restbeitrag von EUR 38,27 offen.
Der Beklagte macht geltend, ein Vertrag über eine Pflegepflichtversicherung bestehe seit 3. Dezember 1998 nicht. Ihm werde seither ein "Standardtarif nach § 257 Abs. 2a SGB V" (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) und ein "Pflegetarif nach § 61 SGB XI" verweigert.
Mit Urteil vom 17. April 2018 hielt das SG den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts C. vom 17. November 2017 aufrecht. Die Klägerin habe aufgrund der zwischen ihr und dem Beklagten zustande gekommenen Pflegepflichtversicherung einen Anspruch auf Zahlung der rückständigen Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung für die Zeit vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2017. Dass der Beklagte rechtzeitig von seinem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hätte, trage er weder substantiiert vor noch sei dies ersichtlich. Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten sowie Mahnkosten ergebe sich als Verzugsschaden.
Gegen das ihm am 20. April 2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte beim SG am 2. Mai 2018 "Widerspruch" eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, zur Zahlung der geforderten Beiträge nicht verpflichtet zu sein.
Der Beklagte beantragt (sachgerecht gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. April 2018 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat die Klage hinsichtlich der im Vollstreckungsbescheid angegebenen Rechtsanwalts /Rechtsbeistandskosten sowie hinsichtlich der Kosten für die Anwaltsvergütung für die vorgerichtliche Tätigkeit zurückgenommen. Im Übrigen hält sie das Urteil des SG für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, es sei beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Senats und des SG Bezug genommen.
II.
1. Der Senat entscheidet über die Berufung des Beklagten nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, da er die Berufung des Beklagten einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.
2. Der Senat wertet das mit "Widerspruch zu S 11 P 4003/17" bezeichnete Schreiben des Beklagten vom 25. April 2018 als Berufung gegen das Urteil des SG vom 17. April 2018. Zwar enthält dieses Schreiben Formulierungen, die den Schluss zulassen könnten, der Beklagte wünsche keine Überprüfung dieses Urteils durch das Berufungsgericht. Nach Erhalt der Eingangsbestätigung machte der Beklagte jedoch in weiteren Schriftsätzen deutlich, dass er die Überprüfung dieses Urteils durch das Berufungsgericht begehrt.
3. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Der Beklagte hat die Berufung nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung bedurfte nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Denn der Beschwerdewert von EUR 750,00 ist überschritten. Der Beklagte wandte sich zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung gegen die Zahlung von Beiträgen zur privaten Pflegepflichtversicherung sowie von Gerichts-, Mahn- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt EUR 1.587,23.
4. Nach Rücknahme der Klage durch die Klägerin hinsichtlich der im Vollstreckungsbescheid angegebenen Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandskosten von EUR 140,12 sowie hinsichtlich der Kosten für die Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit von EUR 201,71, insgesamt EUR 341,83 ist im Berufungsverfahren noch zu entscheiden, ob der Vollstreckungsbescheid in Höhe von EUR 1.245,40 aufrechtzuerhalten ist.
5. Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das SG hat den Vollstreckungsbescheid, soweit die Klägerin die Klage nicht zurückgenommen hat, zu Recht aufrechterhalten. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf die geforderten Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung sowie auf die Erstattung der Mahnkosten und der Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens in Höhe von EUR 1.245,40.
Gemäß § 182a Abs. 2 Satz 2 SGG gelten für die Entscheidung des Sozialgerichts über den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid § 700 Abs. 1 und § 343 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend: Insoweit die Entscheidung, die nach dem Einspruch zu erlassen ist, mit der in dem Vollstreckungsbescheid enthaltenen Entscheidung übereinstimmt – wie vorliegend –, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei (vgl. § 343 Satz 1 ZPO).
a) Die Verpflichtung des Beklagten zur Beitragszahlung ergibt sich aus dem zwischen den Beteiligten bestehenden Vertrag über die private Pflegepflichtversicherung i.V.m. § 1 Satz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Danach ist der Versicherungsnehmer – hier der Beklagte – verpflichtet, an den Versicherer – hier die Klägerin – die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten. Näheres regeln die MB/PPV, die Bestandteil des Vertrages geworden sind. Für die Beitragszahlung gilt § 8 MB/PVV. Nach dessen Abs. 1 ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 für jede versicherte Person ein Beitrag zu zahlen. Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag und am Ersten eines jeden Monats fällig.
aa) Im streitigen Zeitraum vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2017 bestand zwischen den Beteiligten ein diese Beitragspflicht auslösender Pflegeversicherungsvertrag. Denn der Beklagte ist bei der Klägerin gegen das Risiko der Krankheit versichert. Er ist deshalb nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XI verpflichtet, bei dieser zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag aufrechtzuerhalten. Dass der Beklagte von dem ihm zustehenden Wahlrecht nach § 23 Abs. 2 SGB XI, einen Versicherungsvertrag zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit auch bei einem anderen privaten Versicherungsunternehmen abzuschließen, Gebrauch machte, ist weder vorgetragen noch aus den vorliegenden Akten ersichtlich.
bb) Eine wirksame Kündigung des Pflegeversicherungsvertrages erfolgte zu keinem Zeitpunkt vor oder während des streitigen Zeitraums vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2017. Dies folgt schon daraus, dass eine Kündigung des Pflegeversicherungsvertrages bei fortbestehender Versicherungspflicht bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, wie dies vorliegend der Fall ist, erst wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 4 SGB XI). Dass er einen solchen Nachweis vorlegte, hat der Beklagte nicht behauptet und ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich.
cc) Der Beklagte zahlte die Beiträge zur Pflegeversicherung nicht. Er hat auch nicht behauptet, im streitigen Zeitraum vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2017 Beiträge zur Pflegeversicherung gezahlt zu haben. Soweit in seinen Schreiben Aufstellungen über Zahlungen enthalten sind, betreffen diese andere Zeiträume.
dd) Die Höhe der Beiträge zur Pflegeversicherung für den streitigen Zeitraum vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2017 von EUR 1.208,40 ergeben sich aus den von der Klägerin vorgelegten Versicherungsscheinen mit den Beitragsanpassungen zum 1. Januar 2015 (monatlicher Beitrag EUR 47,01) und 1. Januar 2017 (monatlicher Beitrag EUR 59,71). Unter Berücksichtigung des Restbeitrages für August 2015 von EUR 38,27 ergibt sich der Gesamtbetrag von EUR 1.208,40.
b) Der Beklagte hat die geltend gemachten Mahnkosten von EUR 1,50 als Verzugsschaden nach § 288 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu tragen. Der Schuldner kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er eine fällige Leistung, für die eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, nicht erbringt (§ 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB). Wie oben unter a) ausgeführt, waren Beiträge monatlich jeweils zum Ersten des Monats fällig, also zu einem nach dem Kalender bestimmten Zeitpunkt.
c) Der Beklagte hat auch die Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens zu tragen. Nach § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat, wenn ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a SGG) ist. Da der Beklagte das Mahnverfahren durch seinen Zahlungsverzug veranlasst hatte, ist es sachgerecht, ihm die hierfür angefallenen Kosten aufzuerlegen.
6. Die Kostenentscheidung beruht, soweit sie sich nicht auf die im Vollstreckungsbescheid bereits enthaltenen Kosten des Mahnverfahrens bezieht (dazu oben 5c), auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG. Auch wenn die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen hat, ist eine teilweise Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beklagten nicht angemessen. Denn die Rücknahme der Klage betraf nur Nebenforderungen. Hinsichtlich der Hauptforderung (Beiträge zur Pflegeversicherung) unterlag der Beklagte in vollem Umfang.
7. Gründe, nach § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
8. Der Senat weist den Beklagten darauf hin, dass der Senat über weitere Eingaben und/oder Anträge im Zusammenhang mit dem durch den vorliegenden Beschluss abgeschlossenen Berufungsverfahren nicht mehr förmlich entscheiden wird, wenn der Beklagte mit im Kern gleichen Begründungen wie zur Begründung seiner Berufung weitere Eingaben macht und/oder Anträge stellt. Denn diese bedürfen nach Ankündigung – die hiermit erfolgt – auf Dauer einer Entscheidung nicht mehr (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 17. August 2017 – B 1 KR 6/17 C – juris, Rn. 7; BSG, Beschluss vom 21. Mai 2007 – B 1 KR 4/07 S – juris, Rn. 6).
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