Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 1776/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3148/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts M. vom 30. Juli 2018 abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 6. Juni 2018 aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt 1/7 der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.
Gründe:
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
1. Gegenstand des am 25. Juni 2018 von dem Antragsteller beim Amtsgericht H. anhängig gemachten (22 C 232/18), am 29. Juni 2018 - nach Verweisung durch Beschluss vom 26. Juni 2018 - beim Sozialgericht M. (SG) eingegangen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (S 9 SO 1776/18 ER) ist in der Sache sein Begehren auf eine (vorläufige) Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) ab 1. April 2018, nachdem die Antragsgegnerin die bis zum 30. April 2018 als Darlehen nach § 91 SGB XII bewilligten Leistungen (Bescheid vom 27. Juni 2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 19. Dezember 2017) gem. § 66 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (SGB I) entzogen und über den Antrag auf Fortzahlung von Grundsicherungsleistungen noch nicht entschieden hat. Dabei ist das Begehren in der Sache auf die Weitergewährung der Grundsicherungsleistungen ab 1. April 2018 gerichtet, denn der Antragsteller hat mit Schreiben vom 24. Juli 2018 auf das Hinweisschreiben des SG vom 10. Juli 2018 unmissverständlich und eindeutig erklärt, dass sich sein einstweiliger Rechtsschutzantrag auf die "Einstellung der Grundsicherung zum März 2018" bezieht, und im Übrigen auf sein Antragsschreiben vom 25. Juni 2018 ("Ich klage auf rückwirkende und Weiterzahlung der Grundsicherung") verwiesen. Das SG hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. Juli 2018 das einstweilige Rechtsschutzgesuch abgelehnt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, die im tenorierten Umfang Erfolg hat.
2. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1, für Vornahmesachen in Abs. 2. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Nach § 86b Abs. 3 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.
3. Hinsichtlich der Zeit vom 1. April 2018 bis zum 30. April 2018 kommt vorliegend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG bzw. für den Fall, dass dem Widerspruch des Antragstellers gegen den Entziehungsbescheid vom 6. Juni 2018 bereits aufschiebende Wirkung zukommt, die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers (dazu z.B. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 11. Mai 1993 - 12 RK 82/92 - juris Rdnr. 9; Keller in Meyer-Ladewig u.a., 12. Aufl. 2017, § 86b Rdnr. 15) in Betracht. Denn das Begehren des Antragstellers ist hinsichtlich dieses Zeitraums in der Sache darauf gerichtet, Leistungen im durch den Bescheid vom 27. Juni 2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 19. Dezember 2017 bewilligten Umfang zu erhalten. Dieses Ziel ist dadurch erreichbar, dass hinsichtlich des Widerspruchs gegen den Entziehungsbescheid vom 6. Juni 2018 die aufschiebende Wirkung angeordnet bzw. festgestellt wird. Denn dann käme dem Widerspruch des Antragstellers gegen den Entziehungsbescheid vom 6. Juni 2018 gem. § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung zu mit der Folge, dass der Entziehungsbescheid vom 6. Juni 2018, der gegenüber dem Bewilligungsbescheid vom 27. Juni 2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 19. Dezember 2017 für den Monat April 2018 einen belastenden Verwaltungsakt beinhaltet, vorläufig nicht vollzogen werden könnte (vgl. Keller, a.a.O., § 86a Rdnr. 4) und der Bewilligungsbescheid vom 27. Juni 2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 19. Dezember 2017 für die Antragsgegnerin vorläufig zunächst weiterhin maßgeblich wäre.
Dabei ist der Senat der Auffassung, dass der Antragsteller gegen den Entziehungsbescheid vom 6. Juni 2018 form- und fristgerecht Widerspruch bei der Antragsgegnerin eingelegt hat. Gem. § 83 SGG beginnt das Vorverfahren mit der Erhebung des Widerspruchs. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Widerspruch als solcher bezeichnet wird (BSG, Urteil vom 13. Juli 2010 - B 8 SO 11/09 R - juris Rdnr. 11). Gegebenenfalls ist durch Auslegung zu ermitteln, ob Widerspruch eingelegt worden ist. Es genügt, wenn zum Ausdruck kommt, dass sich der Adressat durch den Verwaltungsakt beeinträchtigt fühlt und die Überprüfung durch die Verwaltung anstrebt. Der Widerspruch ist unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen auszulegen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 6. April 2011 - BSGE 108, 86 - B 4 AS 119/10 R - juris Rdnr. 29; Gall in jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017 (Stand 15. Juli 2017), § 83 Rdnr. 12; Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 83 Rdnr. 2 und § 84 Rdnr. 2). Dabei ist der Antrag nach dem Meistbegünstigungsprinzip derart auszulegen, dass das Begehren des Widerspruchsführers möglichst weitgehend zum Tragen kommt.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antragsteller mit Schreiben vom 21. Juni 2018 am 25. Juni 2018 bei der Antragsgegnerin form- und fristgerecht Widerspruch gegen deren Bescheid vom 6. Juni 2018 eingelegt. Zwar hatte er zunächst mit einfacher E-Mail vom 19. Juni 2018 - und damit nicht in der gem. §§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG, 36a Abs. 2 SGB I vorgeschriebenen Form - einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Juni 2018 formuliert. Jedoch enthält das vom - nicht anwaltlich vertretenen - Antragsteller verfasste und eigenhändig unterschriebene Schreiben vom 21. Juni 2018, das vor Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist bei der Antragsgegnerin am 25. Juni 2018 eingegangen ist, einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Juni 2018. Dieses Schreiben ist zunächst an die Antragsgegnerin adressiert. Mit diesem macht der Antragsteller zudem geltend, dass er die Einstellung der Grundsicherungsleistungen zum 1. April 2018 für rechtwidrig erachtet und sich dadurch beschwert fühlt. Er bittet ausdrücklich um Nachzahlung der eingestellten Leistungen und strebt damit die verwaltungsseitige Überprüfung der Entscheidung der Antragsgegnerin an.
Dem Widerspruch des Antragstellers gegen den Entziehungsbescheid vom 6. Juni 2018 betreffend den Monat April 2018 kommt gem. § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung zu. Ein Fall des § 86a Abs. 2 SGG liegt nicht vor. Vorliegend handelt es sich um eine Sozialhilfesache, die nicht von den Regelungen des § 86a Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGG erfasst wird. Weiterhin besteht keine bundesgesetzliche Regelung, die ein Entfallen der aufschiebenden Wirkung anordnet (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG). Schließlich hat die Antragsgegnerin auch keinen Sofortvollzug angeordnet (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG), sodass dem Widerspruch des Antragstellers gegen den Entziehungsbescheid vom 6. Juni 2018 von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs erfolgt durch (deklaratorischen) Beschluss, ohne dass insoweit eine weitere Erfolgsaussichtenprüfung stattzufinden hätte. Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs beachten wird und sieht davon ab, den für den Monat April 2018 auf Basis des Bescheids vom 27. Juni 2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 19. Dezember 2017 auszuzahlenden Betrag von 422,19 EUR im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung vorläufig zuzusprechen.
4. Hinsichtlich der begehrten vorläufigen Leistungsgewährung für die Zeit ab 1. Mai 2018 kommt allein der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG in Betracht. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).
Die Anordnungsvoraussetzungen für das einstweilige Rechtsschutzgesuch sind (auch) im Beschwerdeverfahren nicht gegeben. Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Nach § 41 Abs. 1 SGB XII ist älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach § 43 SGB XII bestreiten können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. Gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind hinsichtlich des Einsatzes von Einkommen die §§ 82 bis 84 SGB XII und von Vermögen die §§ 90 und 91 SGB XII anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist.
Der in 1943 geborene Antragsteller dürfte dem Grunde nach zum Kreis der Leistungsberechtigten gehören, da er die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII überschritten, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt hat. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen gem. § 42 SGB XII u.a. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 (Nr. 1), die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels (Nr. 2) und die Bedarfe für Unterkunft und Heizung bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a SGB XII (Nr. 4a). Danach dürften als Bedarf des wohl alleinstehenden Antragstellers der Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von monatlich 416,00 EUR (§ 28 SGB XII i.V. mit der entsprechenden Anlage; vgl. zur Verfassungsmäßigkeit Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvL 1691/13 - BGBl. I 2014, 1581) sowie die vom Antragsteller mit monatlich 194,90 EUR bezifferten Unterkunftskosten anzusetzen sein. Ein weiterer grundsicherungsrechtlicher Bedarf ist nicht ersichtlich.
Dem steht zunächst ein monatliches Einkommen aus Altersrente in Höhe von 233,09 EUR bzw. 240,60 EUR (ab 1. Juli 2018) gegenüber. Zwar hat der Antragsteller behauptet, darüber hinaus über kein weiteres Einkommen oder verwertbares Vermögen zu verfügen, jedoch hat er entgegen der Aufforderung des SG vom 10. Juli 2018 sowie den Hinweisen des SG in dem angefochtenen Beschluss vom 30. Juli 2018 seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig offengelegt. Das SG hatte den Antragsteller u.a. zur Vorlage einer vollständigen Aufstellung zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und zur Vorlage entsprechender Nachweise aufgefordert. Dazu hat der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Juli 2018 eingeräumt, dass er Mietzinszahlungen aus der Vermietung eines Zimmers in dem - der aus dem Antragsteller und seinem Bruder seit vielen Jahren bestehenden ungeteilten Erbengemeinschaft gehörenden - Hausgrundstück O. A.str. X in E.-D. vereinnahmt und zum Ausgleich behaupteter "Kfz-Kosten" einsetzen will, ohne ansatzweise aufzuzeigen, welche konkreten Aufwendungen zur Erzielung dieser Einnahmen erforderlich sind (vgl. § 7 Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII). Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 hat er erneut behauptet, keine weiteren Einnahmen neben der Rente und der Miete zu haben. Dazu im Widerspruch steht, dass in der eingereichten Umsatzanzeige betreffend das Konto Nr. 4353927 für die Zeit vom 3. April 2018 bis zum 23. Juli 2018 beträchtliche Bareinzahlungen dokumentiert sind (3. April 2018 200,00 EUR, 25. April 2018 500,00 EUR, 5. Juni 2018 120,00 EUR, 29. Juni 2018 150,00 EUR), die der Antragsteller nicht erläutert hat. Auch auf das am 26. März 2018 aufgelöste Konto Nr. 25054261 sind am 6. März und 16. März 2018 Bareinzahlungen in Höhe von insgesamt 380,00 EUR erfolgt. Im Beschwerdeverfahren hat er sich weder zu diesen Umständen geäußert noch für die Zeit ab 24. Juli 2018 die Auszüge seines Kontos Nr. 4353927 vorgelegt. Seine Beschwerde ist trotz gerichtlicher Aufforderung und Fristsetzung (Verfügung vom 4. September 2018) unbegründet geblieben; eine Verlängerung der ihm gesetzten Begründungsfrist hat er nicht beantragt. Er hat lediglich die Übersendung der "Anzeige" seines Bruders an die Antragsgegnerin sowie sodann Akteneinsicht (E-Mail vom 10. Oktober 2018) begehrt, ohne sich zu seinen Einkommensverhältnissen zu äußern und diese zu belegen. Mithin hat der Antragsteller, der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft zu machen hat (vgl. dazu § 294 ZPO), seine Hilfebedürftigkeit weder nachvollziehbar dargelegt, geschweige denn belegt. Dabei ist zu beachten, dass den Antragsteller im Rahmen einstweiliger Rechtsschutzverfahren eine Mitwirkungsobliegenheit trifft und er die bereits vom SG deutlich aufgezeigten Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit nicht ausgeräumt hat (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 1 BvR 1825/16 - juris Rdnr. 5; Beschluss vom 6. August 2014 - 1 BvR 1453/12 - juris Rdnr. 12; Beschluss vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 20/10 - juris Rdnr. 2).
Akteneinsicht ist dem Antragsteller im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu gewähren, da dies zu einer dem Eilrechtsschutz widersprechenden Verzögerung führen würde. Zudem stützt der Senat seine Entscheidung nicht auf Angaben des Bruders des Antragstellers, auf die das Akteneinsichtsgesuch des Antragstellers erkennbar zielt. Schließlich hat der Antragsteller auch im Rahmen des Verwaltungsverfahrens Gelegenheit, Einsicht in die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin zu nehmen (vgl. § 25 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen.
6. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Antragsgegnerin trägt 1/7 der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.
Gründe:
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
1. Gegenstand des am 25. Juni 2018 von dem Antragsteller beim Amtsgericht H. anhängig gemachten (22 C 232/18), am 29. Juni 2018 - nach Verweisung durch Beschluss vom 26. Juni 2018 - beim Sozialgericht M. (SG) eingegangen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (S 9 SO 1776/18 ER) ist in der Sache sein Begehren auf eine (vorläufige) Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) ab 1. April 2018, nachdem die Antragsgegnerin die bis zum 30. April 2018 als Darlehen nach § 91 SGB XII bewilligten Leistungen (Bescheid vom 27. Juni 2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 19. Dezember 2017) gem. § 66 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (SGB I) entzogen und über den Antrag auf Fortzahlung von Grundsicherungsleistungen noch nicht entschieden hat. Dabei ist das Begehren in der Sache auf die Weitergewährung der Grundsicherungsleistungen ab 1. April 2018 gerichtet, denn der Antragsteller hat mit Schreiben vom 24. Juli 2018 auf das Hinweisschreiben des SG vom 10. Juli 2018 unmissverständlich und eindeutig erklärt, dass sich sein einstweiliger Rechtsschutzantrag auf die "Einstellung der Grundsicherung zum März 2018" bezieht, und im Übrigen auf sein Antragsschreiben vom 25. Juni 2018 ("Ich klage auf rückwirkende und Weiterzahlung der Grundsicherung") verwiesen. Das SG hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. Juli 2018 das einstweilige Rechtsschutzgesuch abgelehnt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, die im tenorierten Umfang Erfolg hat.
2. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1, für Vornahmesachen in Abs. 2. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Nach § 86b Abs. 3 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.
3. Hinsichtlich der Zeit vom 1. April 2018 bis zum 30. April 2018 kommt vorliegend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG bzw. für den Fall, dass dem Widerspruch des Antragstellers gegen den Entziehungsbescheid vom 6. Juni 2018 bereits aufschiebende Wirkung zukommt, die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers (dazu z.B. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 11. Mai 1993 - 12 RK 82/92 - juris Rdnr. 9; Keller in Meyer-Ladewig u.a., 12. Aufl. 2017, § 86b Rdnr. 15) in Betracht. Denn das Begehren des Antragstellers ist hinsichtlich dieses Zeitraums in der Sache darauf gerichtet, Leistungen im durch den Bescheid vom 27. Juni 2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 19. Dezember 2017 bewilligten Umfang zu erhalten. Dieses Ziel ist dadurch erreichbar, dass hinsichtlich des Widerspruchs gegen den Entziehungsbescheid vom 6. Juni 2018 die aufschiebende Wirkung angeordnet bzw. festgestellt wird. Denn dann käme dem Widerspruch des Antragstellers gegen den Entziehungsbescheid vom 6. Juni 2018 gem. § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung zu mit der Folge, dass der Entziehungsbescheid vom 6. Juni 2018, der gegenüber dem Bewilligungsbescheid vom 27. Juni 2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 19. Dezember 2017 für den Monat April 2018 einen belastenden Verwaltungsakt beinhaltet, vorläufig nicht vollzogen werden könnte (vgl. Keller, a.a.O., § 86a Rdnr. 4) und der Bewilligungsbescheid vom 27. Juni 2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 19. Dezember 2017 für die Antragsgegnerin vorläufig zunächst weiterhin maßgeblich wäre.
Dabei ist der Senat der Auffassung, dass der Antragsteller gegen den Entziehungsbescheid vom 6. Juni 2018 form- und fristgerecht Widerspruch bei der Antragsgegnerin eingelegt hat. Gem. § 83 SGG beginnt das Vorverfahren mit der Erhebung des Widerspruchs. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Widerspruch als solcher bezeichnet wird (BSG, Urteil vom 13. Juli 2010 - B 8 SO 11/09 R - juris Rdnr. 11). Gegebenenfalls ist durch Auslegung zu ermitteln, ob Widerspruch eingelegt worden ist. Es genügt, wenn zum Ausdruck kommt, dass sich der Adressat durch den Verwaltungsakt beeinträchtigt fühlt und die Überprüfung durch die Verwaltung anstrebt. Der Widerspruch ist unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen auszulegen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 6. April 2011 - BSGE 108, 86 - B 4 AS 119/10 R - juris Rdnr. 29; Gall in jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017 (Stand 15. Juli 2017), § 83 Rdnr. 12; Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 83 Rdnr. 2 und § 84 Rdnr. 2). Dabei ist der Antrag nach dem Meistbegünstigungsprinzip derart auszulegen, dass das Begehren des Widerspruchsführers möglichst weitgehend zum Tragen kommt.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antragsteller mit Schreiben vom 21. Juni 2018 am 25. Juni 2018 bei der Antragsgegnerin form- und fristgerecht Widerspruch gegen deren Bescheid vom 6. Juni 2018 eingelegt. Zwar hatte er zunächst mit einfacher E-Mail vom 19. Juni 2018 - und damit nicht in der gem. §§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG, 36a Abs. 2 SGB I vorgeschriebenen Form - einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Juni 2018 formuliert. Jedoch enthält das vom - nicht anwaltlich vertretenen - Antragsteller verfasste und eigenhändig unterschriebene Schreiben vom 21. Juni 2018, das vor Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist bei der Antragsgegnerin am 25. Juni 2018 eingegangen ist, einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Juni 2018. Dieses Schreiben ist zunächst an die Antragsgegnerin adressiert. Mit diesem macht der Antragsteller zudem geltend, dass er die Einstellung der Grundsicherungsleistungen zum 1. April 2018 für rechtwidrig erachtet und sich dadurch beschwert fühlt. Er bittet ausdrücklich um Nachzahlung der eingestellten Leistungen und strebt damit die verwaltungsseitige Überprüfung der Entscheidung der Antragsgegnerin an.
Dem Widerspruch des Antragstellers gegen den Entziehungsbescheid vom 6. Juni 2018 betreffend den Monat April 2018 kommt gem. § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung zu. Ein Fall des § 86a Abs. 2 SGG liegt nicht vor. Vorliegend handelt es sich um eine Sozialhilfesache, die nicht von den Regelungen des § 86a Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGG erfasst wird. Weiterhin besteht keine bundesgesetzliche Regelung, die ein Entfallen der aufschiebenden Wirkung anordnet (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG). Schließlich hat die Antragsgegnerin auch keinen Sofortvollzug angeordnet (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG), sodass dem Widerspruch des Antragstellers gegen den Entziehungsbescheid vom 6. Juni 2018 von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs erfolgt durch (deklaratorischen) Beschluss, ohne dass insoweit eine weitere Erfolgsaussichtenprüfung stattzufinden hätte. Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs beachten wird und sieht davon ab, den für den Monat April 2018 auf Basis des Bescheids vom 27. Juni 2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 19. Dezember 2017 auszuzahlenden Betrag von 422,19 EUR im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung vorläufig zuzusprechen.
4. Hinsichtlich der begehrten vorläufigen Leistungsgewährung für die Zeit ab 1. Mai 2018 kommt allein der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG in Betracht. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).
Die Anordnungsvoraussetzungen für das einstweilige Rechtsschutzgesuch sind (auch) im Beschwerdeverfahren nicht gegeben. Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Nach § 41 Abs. 1 SGB XII ist älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach § 43 SGB XII bestreiten können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. Gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind hinsichtlich des Einsatzes von Einkommen die §§ 82 bis 84 SGB XII und von Vermögen die §§ 90 und 91 SGB XII anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist.
Der in 1943 geborene Antragsteller dürfte dem Grunde nach zum Kreis der Leistungsberechtigten gehören, da er die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII überschritten, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt hat. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen gem. § 42 SGB XII u.a. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 (Nr. 1), die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels (Nr. 2) und die Bedarfe für Unterkunft und Heizung bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a SGB XII (Nr. 4a). Danach dürften als Bedarf des wohl alleinstehenden Antragstellers der Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von monatlich 416,00 EUR (§ 28 SGB XII i.V. mit der entsprechenden Anlage; vgl. zur Verfassungsmäßigkeit Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvL 1691/13 - BGBl. I 2014, 1581) sowie die vom Antragsteller mit monatlich 194,90 EUR bezifferten Unterkunftskosten anzusetzen sein. Ein weiterer grundsicherungsrechtlicher Bedarf ist nicht ersichtlich.
Dem steht zunächst ein monatliches Einkommen aus Altersrente in Höhe von 233,09 EUR bzw. 240,60 EUR (ab 1. Juli 2018) gegenüber. Zwar hat der Antragsteller behauptet, darüber hinaus über kein weiteres Einkommen oder verwertbares Vermögen zu verfügen, jedoch hat er entgegen der Aufforderung des SG vom 10. Juli 2018 sowie den Hinweisen des SG in dem angefochtenen Beschluss vom 30. Juli 2018 seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig offengelegt. Das SG hatte den Antragsteller u.a. zur Vorlage einer vollständigen Aufstellung zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und zur Vorlage entsprechender Nachweise aufgefordert. Dazu hat der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Juli 2018 eingeräumt, dass er Mietzinszahlungen aus der Vermietung eines Zimmers in dem - der aus dem Antragsteller und seinem Bruder seit vielen Jahren bestehenden ungeteilten Erbengemeinschaft gehörenden - Hausgrundstück O. A.str. X in E.-D. vereinnahmt und zum Ausgleich behaupteter "Kfz-Kosten" einsetzen will, ohne ansatzweise aufzuzeigen, welche konkreten Aufwendungen zur Erzielung dieser Einnahmen erforderlich sind (vgl. § 7 Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII). Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 hat er erneut behauptet, keine weiteren Einnahmen neben der Rente und der Miete zu haben. Dazu im Widerspruch steht, dass in der eingereichten Umsatzanzeige betreffend das Konto Nr. 4353927 für die Zeit vom 3. April 2018 bis zum 23. Juli 2018 beträchtliche Bareinzahlungen dokumentiert sind (3. April 2018 200,00 EUR, 25. April 2018 500,00 EUR, 5. Juni 2018 120,00 EUR, 29. Juni 2018 150,00 EUR), die der Antragsteller nicht erläutert hat. Auch auf das am 26. März 2018 aufgelöste Konto Nr. 25054261 sind am 6. März und 16. März 2018 Bareinzahlungen in Höhe von insgesamt 380,00 EUR erfolgt. Im Beschwerdeverfahren hat er sich weder zu diesen Umständen geäußert noch für die Zeit ab 24. Juli 2018 die Auszüge seines Kontos Nr. 4353927 vorgelegt. Seine Beschwerde ist trotz gerichtlicher Aufforderung und Fristsetzung (Verfügung vom 4. September 2018) unbegründet geblieben; eine Verlängerung der ihm gesetzten Begründungsfrist hat er nicht beantragt. Er hat lediglich die Übersendung der "Anzeige" seines Bruders an die Antragsgegnerin sowie sodann Akteneinsicht (E-Mail vom 10. Oktober 2018) begehrt, ohne sich zu seinen Einkommensverhältnissen zu äußern und diese zu belegen. Mithin hat der Antragsteller, der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft zu machen hat (vgl. dazu § 294 ZPO), seine Hilfebedürftigkeit weder nachvollziehbar dargelegt, geschweige denn belegt. Dabei ist zu beachten, dass den Antragsteller im Rahmen einstweiliger Rechtsschutzverfahren eine Mitwirkungsobliegenheit trifft und er die bereits vom SG deutlich aufgezeigten Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit nicht ausgeräumt hat (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 1 BvR 1825/16 - juris Rdnr. 5; Beschluss vom 6. August 2014 - 1 BvR 1453/12 - juris Rdnr. 12; Beschluss vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 20/10 - juris Rdnr. 2).
Akteneinsicht ist dem Antragsteller im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu gewähren, da dies zu einer dem Eilrechtsschutz widersprechenden Verzögerung führen würde. Zudem stützt der Senat seine Entscheidung nicht auf Angaben des Bruders des Antragstellers, auf die das Akteneinsichtsgesuch des Antragstellers erkennbar zielt. Schließlich hat der Antragsteller auch im Rahmen des Verwaltungsverfahrens Gelegenheit, Einsicht in die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin zu nehmen (vgl. § 25 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen.
6. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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