Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 3755/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 3545/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers zu 1 gegen den Beschluss des Sozialgerichts F. vom 19. September 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2 gegen den Beschluss des Sozialgerichts F. vom 19. September 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1. Die Beschwerde des Antragstellers zu 1 ist schon deswegen unzulässig, weil dieser weiterhin unter Betreuung bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für gerichtliche und behördliche Verfahren steht (Beschluss des Amtsgerichts M. vom 4. Juni 2018 – XVII 143/16 – n.v.). Aufgrund dieses Einwilligungsvorbehaltes ist der Antragsteller prozessunfähig (vgl. den gegenüber dem Antragsteller zu 1 ergangenen Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 6. Juli 2018 – L 3 AS 1914/18 ER-B – n.v.). Der Betreuer hat die Einwilligung zur Beschwerdeeinlegung nicht erteilt.
2. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2 ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht F. (SG) hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen (S 9 AS 2884/18 und S 9 AS 3756/18) gegen den Bescheid vom 25. Juni 2018 wiederherzustellen (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), soweit in diesem Bescheid verfügt wird, dass die Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 612,70 Euro (Anteil der Antragstellerin zu 2: 306,35 Euro) direkt an die Vermieterin überwiesen werden. Der Senat nimmt auf die Begründung im Beschluss des SG Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist auszuführen, dass ein die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigendes überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der Direktzahlung an die Vermieterin besteht, weil zu besorgen ist, dass ansonsten die Zahlungen des Antragsgegners nicht zur Mietzinszahlung verwendet werden (so bereits Beschluss des Senats vom 31. August 2018 – L 7 AS 2563/18 ER-B – n.v.). Dies beruht darauf, dass die Leistungen des Antragsgegners für die Antragstellerin zu 2 gemäß ihrem Wunsch an den Antragsteller zu 1 ausgezahlt werden. Hinsichtlich des Antragstellers zu 1 wird aber durch die betreuungsgerichtliche Feststellung der Notwendigkeit der Betreuung u.a. in Behördenangelegenheiten und gerichtlichen Verfahren eine mangelnde Fähigkeit zu zuverlässigem Verhalten indiziert. Dies wird bestätigt durch die im Beschluss des Amtsgerichts M. vom 4. Juni 2018 (XVII 143/16) wiedergegebene Auskunft der Landesoberkasse Baden-Württemberg vom 21. November 2017, wonach gegenüber dem Antragsteller zu 1 bis zum 30. September 2017 fällige Forderungen in Höhe von 27.442,75 Euro bestanden und deswegen bereits ein Haftbefehl gegenüber dem Antragsteller zu 1 ergangen ist. Diesem Interesse der Allgemeinheit stehen überwiegende Interessen der Antragstellerin zu 2 nicht entgegen. Vielmehr bewirkt die Auszahlung der Leistungen für Unterkunft an die Vermieterin die Tilgung der Mietzinsforderung der Vermieterin und ist damit auch für die Antragstellerin zu 2 von wirtschaftlichem Vorteil. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2 gegen den Beschluss des Sozialgerichts F. vom 19. September 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1. Die Beschwerde des Antragstellers zu 1 ist schon deswegen unzulässig, weil dieser weiterhin unter Betreuung bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für gerichtliche und behördliche Verfahren steht (Beschluss des Amtsgerichts M. vom 4. Juni 2018 – XVII 143/16 – n.v.). Aufgrund dieses Einwilligungsvorbehaltes ist der Antragsteller prozessunfähig (vgl. den gegenüber dem Antragsteller zu 1 ergangenen Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 6. Juli 2018 – L 3 AS 1914/18 ER-B – n.v.). Der Betreuer hat die Einwilligung zur Beschwerdeeinlegung nicht erteilt.
2. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2 ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht F. (SG) hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen (S 9 AS 2884/18 und S 9 AS 3756/18) gegen den Bescheid vom 25. Juni 2018 wiederherzustellen (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), soweit in diesem Bescheid verfügt wird, dass die Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 612,70 Euro (Anteil der Antragstellerin zu 2: 306,35 Euro) direkt an die Vermieterin überwiesen werden. Der Senat nimmt auf die Begründung im Beschluss des SG Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist auszuführen, dass ein die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigendes überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der Direktzahlung an die Vermieterin besteht, weil zu besorgen ist, dass ansonsten die Zahlungen des Antragsgegners nicht zur Mietzinszahlung verwendet werden (so bereits Beschluss des Senats vom 31. August 2018 – L 7 AS 2563/18 ER-B – n.v.). Dies beruht darauf, dass die Leistungen des Antragsgegners für die Antragstellerin zu 2 gemäß ihrem Wunsch an den Antragsteller zu 1 ausgezahlt werden. Hinsichtlich des Antragstellers zu 1 wird aber durch die betreuungsgerichtliche Feststellung der Notwendigkeit der Betreuung u.a. in Behördenangelegenheiten und gerichtlichen Verfahren eine mangelnde Fähigkeit zu zuverlässigem Verhalten indiziert. Dies wird bestätigt durch die im Beschluss des Amtsgerichts M. vom 4. Juni 2018 (XVII 143/16) wiedergegebene Auskunft der Landesoberkasse Baden-Württemberg vom 21. November 2017, wonach gegenüber dem Antragsteller zu 1 bis zum 30. September 2017 fällige Forderungen in Höhe von 27.442,75 Euro bestanden und deswegen bereits ein Haftbefehl gegenüber dem Antragsteller zu 1 ergangen ist. Diesem Interesse der Allgemeinheit stehen überwiegende Interessen der Antragstellerin zu 2 nicht entgegen. Vielmehr bewirkt die Auszahlung der Leistungen für Unterkunft an die Vermieterin die Tilgung der Mietzinsforderung der Vermieterin und ist damit auch für die Antragstellerin zu 2 von wirtschaftlichem Vorteil. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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