Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 3988/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3568/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Beschluss des Sozialgerichts F. vom 20. September 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht F. (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zur Bescheidung verschiedener Anträge sowie zur Gewährung der beantragten Leistungen zu verpflichten, zu Recht abgelehnt. Den Senat nimmt gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Begründung des SG Bezug. Ergänzend und im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung zur Bescheidung von Anträgen nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung begehrt werden kann, weil insofern § 88 SGG die speziellere und abschließende Regelung ist (vgl. Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Mai 2010 – L 19 AS 693/10 B – juris Rdnr. 12; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juli 2009 – L 19 B 189/09 AS ER – juris Rdnr. 4). Soweit der Antragsteller im Beschwerdefahren geltend macht, dass die Justizvollzugsanstalt keinerlei Leistungen erbringe, hat er lediglich pauschal auf "alle 6 Vollzugspläne" hingewiesen; er hat nicht näher dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er gegenüber der Justizvollzugsanstalt alle zumutbaren Handlungen unternommen hat, um deren Sozialdienst in Anspruch nehmen zu können. Der Hinweis des Antragstellers auf den Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31. März 2017 (B 8 SO 59/16 BH – juris) ist nicht nachvollziehbar; das BSG hat in jenem Beschluss gerade ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, dass ein Anspruch nach § 67 SGB XII bestehe. Soweit der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung zur Leistungserbringung begehrt, steht einem Anordnungsgrund im Übrigen entgegen, dass der Senat in seinem Urteil vom 2. Oktober 2018 (L 7 SO 3196/18) den Antragsgegner bereits verpflichtet hat, über den Antrag des Antragstellers vom 26. April 2017 zu entscheiden. Abgesehen davon hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII, insbesondere von Hilfen zum Lebensunterhalt oder von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, erfüllt; mindestens ebenso naheliegend dürfte sein, dass der Antragsteller erwerbsfähig ist und daher mit Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt dem Regime der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II) unterfällt. Es ist für den Senat angesichts der Vielzahl der vom Antragsteller bei zahlreichen Leistungsträgern und Gerichten geführten Verfahren nicht erkennbar, ob der Antragsteller bereits eine Entscheidung eines SGB II-Leistungsträgers herbeigeführt hat und ggf. mit welchem Ergebnis. Aufgrund der Vielzahl der vom Antragsteller anhängig gemachten Verfahren obliegt es ihm in besonderer Weise, alle für das jeweilige Verfahren relevanten Umstände – und damit auch Entscheidungen anderer Träger, Gerichte und Spruchkörper – mitzuteilen und zu belegen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht F. (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zur Bescheidung verschiedener Anträge sowie zur Gewährung der beantragten Leistungen zu verpflichten, zu Recht abgelehnt. Den Senat nimmt gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Begründung des SG Bezug. Ergänzend und im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung zur Bescheidung von Anträgen nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung begehrt werden kann, weil insofern § 88 SGG die speziellere und abschließende Regelung ist (vgl. Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Mai 2010 – L 19 AS 693/10 B – juris Rdnr. 12; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juli 2009 – L 19 B 189/09 AS ER – juris Rdnr. 4). Soweit der Antragsteller im Beschwerdefahren geltend macht, dass die Justizvollzugsanstalt keinerlei Leistungen erbringe, hat er lediglich pauschal auf "alle 6 Vollzugspläne" hingewiesen; er hat nicht näher dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er gegenüber der Justizvollzugsanstalt alle zumutbaren Handlungen unternommen hat, um deren Sozialdienst in Anspruch nehmen zu können. Der Hinweis des Antragstellers auf den Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31. März 2017 (B 8 SO 59/16 BH – juris) ist nicht nachvollziehbar; das BSG hat in jenem Beschluss gerade ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, dass ein Anspruch nach § 67 SGB XII bestehe. Soweit der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung zur Leistungserbringung begehrt, steht einem Anordnungsgrund im Übrigen entgegen, dass der Senat in seinem Urteil vom 2. Oktober 2018 (L 7 SO 3196/18) den Antragsgegner bereits verpflichtet hat, über den Antrag des Antragstellers vom 26. April 2017 zu entscheiden. Abgesehen davon hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII, insbesondere von Hilfen zum Lebensunterhalt oder von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, erfüllt; mindestens ebenso naheliegend dürfte sein, dass der Antragsteller erwerbsfähig ist und daher mit Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt dem Regime der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II) unterfällt. Es ist für den Senat angesichts der Vielzahl der vom Antragsteller bei zahlreichen Leistungsträgern und Gerichten geführten Verfahren nicht erkennbar, ob der Antragsteller bereits eine Entscheidung eines SGB II-Leistungsträgers herbeigeführt hat und ggf. mit welchem Ergebnis. Aufgrund der Vielzahl der vom Antragsteller anhängig gemachten Verfahren obliegt es ihm in besonderer Weise, alle für das jeweilige Verfahren relevanten Umstände – und damit auch Entscheidungen anderer Träger, Gerichte und Spruchkörper – mitzuteilen und zu belegen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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