Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 4133/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3584/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts F. vom 25. September 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht F. (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Begründung des SG Bezug.
Soweit der Antragsteller die "Aufhebung" des Schreibens des Antragsgegners vom 3. September 2018 begehrt, hat das SG zu Recht darauf hingewiesen, dass hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Dies gilt im Übrigen auch deshalb – hierauf weist der Senat vorsorglich hin –, weil die fehlende Reaktion auf eine Anfrage der Behörde, ob an einem Widerspruch festgehalten wird, nicht zur Erledigung eines Vorverfahrens führt. Die fehlende Reaktion des jeweiligen Widerspruchsführers mag zwar für die Dauer der Untätigkeit des Widerspruchsführers einen zureichenden Grund im Sinne des § 88 SGG darstellen, beseitigt aber – vorbehaltlich einer Verwirkung des Bescheidungsanspruchs – nicht dauerhaft die Pflicht der Behörde, über einen Widerspruch zu entscheiden, sofern der Widerspruchsführer dies zu einem späteren Zeitpunkt wünscht. Eine der Klagerücknahmefiktion (§ 102 Abs. 2 SGG) entsprechende Vorschrift existiert für das Verwaltungs- und Vorverfahren im Anwendungsbereich des SGB XII nicht.
Die Verpflichtung zur Bescheidung seines Widerspruchs vom 11. April 2018 kann der Antragsteller nicht zulässigerweise im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgen, weil insofern § 88 SGG die speziellere und abschließende Regelung ist (vgl. Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Mai 2010 – L 19 AS 693/10 B – juris Rdnr. 12; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juli 2009 – L 19 B 189/09 AS ER – juris Rdnr. 4).
Soweit der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung der "begehrten Leistungen" beantragt hat, ist ein Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch schon deswegen nicht glaubhaft gemacht, weil der Antragsteller nicht konkretisiert hat, welche Leistungen er begehrt. Aufgrund der Vielzahl der vom Antragsteller anhängig gemachten Verfahren obliegt es ihm in besonderer Weise, alle für das jeweilige Verfahren relevanten Umstände – und damit auch Entscheidungen anderer Träger, Gerichte und Spruchkörper – mitzuteilen, zu belegen sowie die geltend gemachten Ansprüche zu konkretisieren und in tatsächlicher Hinsicht zu substantiieren, zumal das Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Beschluss vom 31. März 2017 (B 8 SO 59/16 BH – juris) ausgeführt hat, dass nicht erkennbar sei, dass der Antragsteller einen Anspruch nach § 67 SGB XII habe. Entsprechend ist auch für die begehrte Vorlage eines Gesamtplans im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 SGB XII weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, so dass dahinstehen kann, ob § 68 Abs. 1 Satz 2 SGB XII überhaupt ein subjektives Recht begründen kann.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht F. (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Begründung des SG Bezug.
Soweit der Antragsteller die "Aufhebung" des Schreibens des Antragsgegners vom 3. September 2018 begehrt, hat das SG zu Recht darauf hingewiesen, dass hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Dies gilt im Übrigen auch deshalb – hierauf weist der Senat vorsorglich hin –, weil die fehlende Reaktion auf eine Anfrage der Behörde, ob an einem Widerspruch festgehalten wird, nicht zur Erledigung eines Vorverfahrens führt. Die fehlende Reaktion des jeweiligen Widerspruchsführers mag zwar für die Dauer der Untätigkeit des Widerspruchsführers einen zureichenden Grund im Sinne des § 88 SGG darstellen, beseitigt aber – vorbehaltlich einer Verwirkung des Bescheidungsanspruchs – nicht dauerhaft die Pflicht der Behörde, über einen Widerspruch zu entscheiden, sofern der Widerspruchsführer dies zu einem späteren Zeitpunkt wünscht. Eine der Klagerücknahmefiktion (§ 102 Abs. 2 SGG) entsprechende Vorschrift existiert für das Verwaltungs- und Vorverfahren im Anwendungsbereich des SGB XII nicht.
Die Verpflichtung zur Bescheidung seines Widerspruchs vom 11. April 2018 kann der Antragsteller nicht zulässigerweise im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgen, weil insofern § 88 SGG die speziellere und abschließende Regelung ist (vgl. Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Mai 2010 – L 19 AS 693/10 B – juris Rdnr. 12; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juli 2009 – L 19 B 189/09 AS ER – juris Rdnr. 4).
Soweit der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung der "begehrten Leistungen" beantragt hat, ist ein Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch schon deswegen nicht glaubhaft gemacht, weil der Antragsteller nicht konkretisiert hat, welche Leistungen er begehrt. Aufgrund der Vielzahl der vom Antragsteller anhängig gemachten Verfahren obliegt es ihm in besonderer Weise, alle für das jeweilige Verfahren relevanten Umstände – und damit auch Entscheidungen anderer Träger, Gerichte und Spruchkörper – mitzuteilen, zu belegen sowie die geltend gemachten Ansprüche zu konkretisieren und in tatsächlicher Hinsicht zu substantiieren, zumal das Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Beschluss vom 31. März 2017 (B 8 SO 59/16 BH – juris) ausgeführt hat, dass nicht erkennbar sei, dass der Antragsteller einen Anspruch nach § 67 SGB XII habe. Entsprechend ist auch für die begehrte Vorlage eines Gesamtplans im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 SGB XII weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, so dass dahinstehen kann, ob § 68 Abs. 1 Satz 2 SGB XII überhaupt ein subjektives Recht begründen kann.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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