Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 3939/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 549/19 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden und statthaft, §§ 173, 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d. h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, d. h. der guten Möglichkeit, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. zum Begriff der Glaubhaftmachung Bundessozialgericht (BSG), Beschlüsse vom 07.04.2011 – B 9 VG 15/10 B –, Juris, und vom 08.08.2001 – B 9 V 23/01 B – SozR 3-3900 § 15 Nr. 4).
Vorliegend begehrt der Antragsteller zum einen die Erbringung von Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch den Antragsgegner Ziffer 1, hilfsweise von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) durch die Antragsgegnerin Ziffer 2. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung, dass der ihm vom Antragsgegner Ziffer 1 zugewiesene Ansprechpartner, Herr S., nicht für ihn zuständig sei. Dies Beschwerde ist hinsichtlich des Leistungsbegehrens mangels Anordnungsgrund, hinsichtlich des Feststellungsbegehrens auch mangels Anordnungsanspruch unbegründet.
1. Der Antragsgegner Ziffer 1 hat mit Schreiben vom 12.03.2019 zugesichert, dem Antragsteller für die Zeit vom 01.11.2018 bis 30.04.2019 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe einschließlich der auf seinen Kopfteil entfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung der von ihm gemeinsam mit seiner Mutter bewohnten Einweisungswohnung zu bewilligen. Nachdem der Antragsgegner Ziffer 2 das zwischenzeitlich wieder abgelaufene vorläufige Ausweisdokument des Antragstellers vorgelegt hat, erfolgte die zugesicherte Bewilligung bereits mit Bescheid vom 05.04.2019.
a) Damit ist ein Anordnungsgrund im Hinblick auf den geltend gemachten Leistungsanspruch nicht mehr gegeben. Durch die vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für einen Zeitraum von sechs Monaten liegt es ausschließlich in der Hand des Antragstellers, die von ihm vorgetragene Notlage zu beseitigen. Denn mit der gewählten Auszahlungsart im Barcodeverfahren entstehen dem Antragsteller, der nach seinen Angaben über kein Konto verfügt, keine Kosten und kann er ohne Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments entsprechende Gutscheine für die Zeit vom 01.11.2018 bis 30.04.2019 beim Antragsgegner Ziffer 1 abholen und bei Auszahlungsstellen einlösen. Um für die Zeit ab 01.05.2019 einen fortdauernden Leistungsbezug sicherzustellen, hat er es in der Hand, das ihm bereits übersandte Formular für den Fortzahlungsantrag auszufüllen und wieder beim Antragsgegner Ziffer 1 einzureichen.
b) Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Antrag auf einstweiligen Rechtschutz die Verpflichtung des Antragsgegners Ziffer 1 auf Erbringung von Leistungen bereits ab Oktober 2018 begehrt, ist ein Anordnungsgrund ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat der Antragsteller bereits im Oktober 2018 beim Antragsgegner Ziffer 1 vorgesprochen, sein Antrag auf einstweiligen Rechtschutz ist aber erst am 28.12.2018 beim Sozialgericht Mannheim eingegangen. Leistungen im Wege einer einstweiligen Anordnung sind bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür in der Regel erst ab Eingang des Eilantrags bei Gericht zuzusprechen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 35a m.w.N.). Dass vorliegend im Hinblick auf den Monat Oktober 2018 ausnahmsweise ein Nachholbedarf besteht, der ein Abwarten über die endgültige Entscheidung unzumutbar macht, ist nicht ersichtlich. Der Antragsgegner Ziffer 1 hat bereits rückwirkend für die Zeit ab 01.11.2018 vorläufige Leistungen bewilligt.
c) Durch die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II durch den Antragsgegner Ziffer 1 ist auch hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Leistungsbegehrens gegen die Antragsgegnerin Ziffer 2 jedenfalls ein Anordnungsgrund nicht mehr ersichtlich. Die unter a) und b) gemachten Ausführung gelten entsprechend.
2. Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass der ihm bislang zugewiesene Ansprechpartner des Antragstellers Ziffer 1, Herr S., nicht für ihn zuständig sei, ist die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Es existiert kein subjektives öffentliches Recht eines Leistungsberechtigten, den Sachbearbeiter seiner Leistungsangelegenheit (mit) zu bestimmen. Bei der Aufgabenzuweisung an einen Sachbearbeiter handelt es sich um eine verwaltungsinterne Entscheidung, die von einem Leistungsberechtigten gerichtlich nicht überprüft werden kann (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.02.2012 - L 19 AS 91/12 B ER –, Juris). Aus der Vorschrift des § 14 Abs. 3 SGB II, wonach für eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person eine persönliche Ansprechpartnerin oder ein persönlicher Ansprechpartner benannt werden soll, lässt sich kein subjektiv-öffentliches Recht des Leistungsberechtigten auf die Ablehnung eines bestimmten Sachbearbeiters und die Zuweisung eines anderen Sachbearbeiters ableiten. § 14 Abs. 3 SGB II beinhaltet nur eine objektiv-rechtliche Aufgabenzuweisung an den Leistungsträger, nicht aber einen Rechtsanspruch des Leistungsberechtigten auf bestimmte Personalstrukturen in der Fallbearbeitung (vgl. zur insoweit wortlautgleichen Regelung in § 14 Satz 2 SGB II in der Fassung vom 24.12.2003: BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R –, Juris, Rn. 26 m.w.N.). Im Übrigen hat der Antragsgegner Ziffer 1 bereits mit Schreiben vom 05.04.2019 angekündigt, dass aufgrund des nunmehr vorhandenen Wohnsitzes des Antragsgegners ein Wechsel des persönlichen Ansprechpartners ohnehin bevorsteht.
Es besteht somit kein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die gegen die ablehnende Entscheidung des SG gerichtete Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden und statthaft, §§ 173, 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d. h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, d. h. der guten Möglichkeit, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. zum Begriff der Glaubhaftmachung Bundessozialgericht (BSG), Beschlüsse vom 07.04.2011 – B 9 VG 15/10 B –, Juris, und vom 08.08.2001 – B 9 V 23/01 B – SozR 3-3900 § 15 Nr. 4).
Vorliegend begehrt der Antragsteller zum einen die Erbringung von Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch den Antragsgegner Ziffer 1, hilfsweise von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) durch die Antragsgegnerin Ziffer 2. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung, dass der ihm vom Antragsgegner Ziffer 1 zugewiesene Ansprechpartner, Herr S., nicht für ihn zuständig sei. Dies Beschwerde ist hinsichtlich des Leistungsbegehrens mangels Anordnungsgrund, hinsichtlich des Feststellungsbegehrens auch mangels Anordnungsanspruch unbegründet.
1. Der Antragsgegner Ziffer 1 hat mit Schreiben vom 12.03.2019 zugesichert, dem Antragsteller für die Zeit vom 01.11.2018 bis 30.04.2019 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe einschließlich der auf seinen Kopfteil entfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung der von ihm gemeinsam mit seiner Mutter bewohnten Einweisungswohnung zu bewilligen. Nachdem der Antragsgegner Ziffer 2 das zwischenzeitlich wieder abgelaufene vorläufige Ausweisdokument des Antragstellers vorgelegt hat, erfolgte die zugesicherte Bewilligung bereits mit Bescheid vom 05.04.2019.
a) Damit ist ein Anordnungsgrund im Hinblick auf den geltend gemachten Leistungsanspruch nicht mehr gegeben. Durch die vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für einen Zeitraum von sechs Monaten liegt es ausschließlich in der Hand des Antragstellers, die von ihm vorgetragene Notlage zu beseitigen. Denn mit der gewählten Auszahlungsart im Barcodeverfahren entstehen dem Antragsteller, der nach seinen Angaben über kein Konto verfügt, keine Kosten und kann er ohne Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments entsprechende Gutscheine für die Zeit vom 01.11.2018 bis 30.04.2019 beim Antragsgegner Ziffer 1 abholen und bei Auszahlungsstellen einlösen. Um für die Zeit ab 01.05.2019 einen fortdauernden Leistungsbezug sicherzustellen, hat er es in der Hand, das ihm bereits übersandte Formular für den Fortzahlungsantrag auszufüllen und wieder beim Antragsgegner Ziffer 1 einzureichen.
b) Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Antrag auf einstweiligen Rechtschutz die Verpflichtung des Antragsgegners Ziffer 1 auf Erbringung von Leistungen bereits ab Oktober 2018 begehrt, ist ein Anordnungsgrund ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat der Antragsteller bereits im Oktober 2018 beim Antragsgegner Ziffer 1 vorgesprochen, sein Antrag auf einstweiligen Rechtschutz ist aber erst am 28.12.2018 beim Sozialgericht Mannheim eingegangen. Leistungen im Wege einer einstweiligen Anordnung sind bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür in der Regel erst ab Eingang des Eilantrags bei Gericht zuzusprechen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 35a m.w.N.). Dass vorliegend im Hinblick auf den Monat Oktober 2018 ausnahmsweise ein Nachholbedarf besteht, der ein Abwarten über die endgültige Entscheidung unzumutbar macht, ist nicht ersichtlich. Der Antragsgegner Ziffer 1 hat bereits rückwirkend für die Zeit ab 01.11.2018 vorläufige Leistungen bewilligt.
c) Durch die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II durch den Antragsgegner Ziffer 1 ist auch hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Leistungsbegehrens gegen die Antragsgegnerin Ziffer 2 jedenfalls ein Anordnungsgrund nicht mehr ersichtlich. Die unter a) und b) gemachten Ausführung gelten entsprechend.
2. Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass der ihm bislang zugewiesene Ansprechpartner des Antragstellers Ziffer 1, Herr S., nicht für ihn zuständig sei, ist die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Es existiert kein subjektives öffentliches Recht eines Leistungsberechtigten, den Sachbearbeiter seiner Leistungsangelegenheit (mit) zu bestimmen. Bei der Aufgabenzuweisung an einen Sachbearbeiter handelt es sich um eine verwaltungsinterne Entscheidung, die von einem Leistungsberechtigten gerichtlich nicht überprüft werden kann (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.02.2012 - L 19 AS 91/12 B ER –, Juris). Aus der Vorschrift des § 14 Abs. 3 SGB II, wonach für eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person eine persönliche Ansprechpartnerin oder ein persönlicher Ansprechpartner benannt werden soll, lässt sich kein subjektiv-öffentliches Recht des Leistungsberechtigten auf die Ablehnung eines bestimmten Sachbearbeiters und die Zuweisung eines anderen Sachbearbeiters ableiten. § 14 Abs. 3 SGB II beinhaltet nur eine objektiv-rechtliche Aufgabenzuweisung an den Leistungsträger, nicht aber einen Rechtsanspruch des Leistungsberechtigten auf bestimmte Personalstrukturen in der Fallbearbeitung (vgl. zur insoweit wortlautgleichen Regelung in § 14 Satz 2 SGB II in der Fassung vom 24.12.2003: BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R –, Juris, Rn. 26 m.w.N.). Im Übrigen hat der Antragsgegner Ziffer 1 bereits mit Schreiben vom 05.04.2019 angekündigt, dass aufgrund des nunmehr vorhandenen Wohnsitzes des Antragsgegners ein Wechsel des persönlichen Ansprechpartners ohnehin bevorsteht.
Es besteht somit kein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die gegen die ablehnende Entscheidung des SG gerichtete Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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