L 8 R 1690/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 1174/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 R 1690/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.03.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Dem Kläger werden Kosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 225,00 EUR, zu zahlen an die Staatskasse, auferlegt. Der Kläger hat des Weiteren der Beklagten die Hälfte der Pauschgebühr in Höhe von 112,50 EUR zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zusteht.

Der 1967 geborene Kläger ist gelernter Heizungs- und Lüftungsbauer. Er war zuletzt im erlernten Beruf versicherungspflichtig beschäftigt. Der Kläger bezieht nach Arbeitslosigkeit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Beim Kläger wurde vom Landratsamt K. der Grad der Behinderung mit 50 festgestellt.

Am 12.03.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, nachdem er am 05.09.2014 wegen eines atypischen Rezidiv-Meningeoms operiert worden war. Gestützt auf den ärztlichen Entlassungsbericht der S. R. Kliniken Bad S. vom 21.10.2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 01.04.2015 ab, weil die medizinischen Voraussetzungen nicht vorlägen. Der gegen diesen Bescheid vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2015 zurückgewiesen.

Hiergegen erhob der Kläger beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage (S 12 R 1783/15). Das SG hörte behandelnde Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen an. Die Fachärztin für Neurologie Dr. D. teilte in ihrer Aussage vom 01.07.2015 - unter Vorlage ärztlicher Unterlagen - den Behandlungsverlauf, die Befunde und die Diagnosen mit und erachtete den Kläger für nicht in der Lage, einer Tätigkeit für mindestens 6 Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche nachzugehen. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. S. teilte in seiner Aussage vom 23.07.2015 - unter Vorlage ärztlicher Unterlagen - den Behandlungsverlauf sowie die Befunde mit und erachtete den Kläger für nicht in der Lage, Tätigkeiten im Rahmen einer 5-Tage-Woche mindestens 6 Stunden täglich nachzugehen.

Außerdem holte das SG das Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. Dr. D. vom 12.10.2015 ein. Prof. Dr. Dr. D. gelangte zu der Leistungsbeurteilung, dass der Kläger in der Lage sei, eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen mindestens 6 Stunden täglich auszuüben. Einschränkungen hinsichtlich der Fähigkeit, die üblichen Wege zu und von der Arbeitsstelle zurückzulegen, bestünden beim Kläger nicht.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 25.05.2016 wies das SG die Klage des Klägers ab. Der Kläger sei nicht teilweise und damit auch nicht voll erwerbsgemindert. Er sei unter Beachtung qualitativer Einschränkungen in der Lage, leichte Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten.

Am 12.01.2017 stellte der Kläger bei der Beklagten den vorliegend streitgegenständlichen weiteren Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Dr. S. von der ärztlichen Dienststelle der Beklagten ging in seiner Stellungnahme vom 06.02.2017 davon aus, dass keine neuen medizinischen Sachverhalte vorgebracht worden und die Diagnosen und das Leistungsvermögen wie im Mai 2016 anzunehmen seien.

Mit Bescheid vom 08.02.2017 entsprach die Beklagte dem Antrag des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht, weil die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

Hiergegen legte der Kläger am 14.02.2017 Widerspruch ein. Er machte geltend, der Gesundheitszustand der linken Hand hätte sich seit Dezember 2015 nicht gebessert. Laut Aussage seiner Arbeitsvermittlerin könne er täglich 3 Stunden arbeiten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Es seien die medizinischen Unterlagen aus vorangegangenen Verfahren zu Grunde gelegt worden. Neue medizinische Sachverhalte seien nicht vorgetragen worden. Es seien keine Auswirkungen von Gesundheitsstörungen ersichtlich, die das Leistungsvermögen des Klägers für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zeitlich einschränkten. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit komme beim Kläger nicht in Betracht.

Am 06.04.2017 erhob der Kläger Klage beim SG. Er machte zur Begründung geltend, er sei der Auffassung, dass er wegen der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen keine Erwerbstätigkeit ausüben könne. Medizinische Ermittlungen durch die Beklagte hätten nicht stattgefunden, sondern es seien schon mehrere Jahre alte Feststellungen unbesehen übernommen worden. Tatsächlich seien die gesundheitlichen Einschränkungen jedoch so gravierend, dass er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine 3 Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Medizinisch sei eine zentrale Bewegungsstörung der linken Hand, ein unsicherer Seiltänzergang und in neuropsychologischer Hinsicht eine deutliche Störung der Aufmerksamkeitsfunktionen dokumentiert. Sein tatsächlicher Gesundheitszustand sei aufzuklären.

Das SG hörte vom Kläger benannte Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen an. Der Facharzt für Orthopädie, Sportmedizin und Chirotherapie Dr. S. teilte in seiner Aussage vom 05.05.2017 den Behandlungsverlauf, die Befunde und die Diagnosen mit. Er verneinte eine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand des Klägers seit 08.06.2016 und erachtete den Kläger bezüglich des orthopädischen Fachgebietes für in der Lage, Tätigkeiten im Rahmen einer 5-Tage-Woche mindestens 6 Stunden täglich nachzugehen. Der Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. M. teilte in seiner Aussage vom 11.05.2017 den Behandlungsverlauf, die Befunde und die Diagnosen mit. Er verneinte eine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand des Klägers seit Juni 2016. Zu einer ausreichenden Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers sah sich Dr. M. nicht in der Lage. Die Neurologin Dr. T. teilte in ihrer Aussage vom 19.05.2017 den Behandlungsverlauf, die Befunde und die Diagnosen mit. Schmerzen in der linken Hand hätten bisher nicht effektiv gelindert werden können. Sie empfehle Tätigkeiten im Rahmen einer 3-Tage-Woche mit 6 Stunden täglich. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. S. teilte in seiner Aussage vom 01.06.2017 den Behandlungsverlauf, die Befunde und die Diagnosen mit. Er verneinte eine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand des Klägers seit Juni 2016 und erachtete den Klägern für nicht in der Lage, Tätigkeiten an 5 Tagen die Woche jeweils 6 Stunden durchzuführen.

Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage der sozialmedizinischen Stellungnahme von Dr. P. vom 19.06.2017 entgegen.

Anschließend holte das SG von Amts wegen das Gutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. G. vom 05.09.2017 ein. Prof. Dr. G. diagnostizierte auf nervenärztlichem Fachgebiet ein Sulcus-ulnaris-Syndrom links mit sensomotorischen Ausfällen sowie zentralbedingte Sensibilitätsstörungen an der linken Hand, eine Störung durch Alkohol mit Verdacht auf ein Abhängigkeitssyndrom bei Anfällen in der Vergangenheit und glaubhafter Abstinenz, sowie Spannungskopfschmerzen ohne signifikante Funktionsstörungen. Er gelangte zu der Leistungsbeurteilung, dass der Kläger ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit leichte körperliche Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen im Rahmen einer 5-Tage-Woche 8 Stunden täglich ausüben könne. Betriebsunübliche Arbeitsbedingungen seien nicht notwendig. Der Kläger sei in der Lage, täglich viermal einen Fußweg von 500 Meter in maximal 20 Minuten zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

Mit Urteil vom 27.03.2018 wies das SG die Klage, gestützt auf die Gutachten von Prof. Dr. G. und Prof. Dr. Dr. D. , ab. Es führte zur Begründung, aus, die im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme ermittelten Gesundheitsstörungen mit Schwerpunkt auf neurologischem Gebiet schränkten das qualitative Leistungsvermögen des Klägers ein, berührten aber seine quantitative körperliche und geistige Leistungsfähigkeit für die Verrichtung leichter Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht. Soweit Dr. T. und Dr. S. von einem aufgehobenen bzw. eingeschränkten Leistungsvermögen des Klägers ausgingen, könne dem nicht gefolgt werden. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit des Klägers bestehe nicht. Der Hilfsbeweisantrag des Klägers auf Vernehmung der Ärztin Dr. D. sei abzulehnen. Für eine weitere Sachverhaltsaufklärung bestehe kein Anlass.

Gegen das dem Kläger am 06.04.2018 zugestellte Urteil richtet sich die vom Kläger am 04.05.2018 eingelegte Berufung. Er hat zur Begründung den ärztlichen Bericht des Neurologen Dr. L. vom 17.04.2018 vorgelegt (Diagnosen: Kubitaltunnel-Syndrom links, Zustand nach 2-maliger Meningeom-Operation mit symptomatischer Epilepsie). In der Beurteilung führt Dr. L. in seinem Bericht unter anderem aus, dass er vom Kläger zu einer Einschätzung bezüglich des Sozialgerichtsurteils wegen vollständiger oder teilweiser Erwerbsunfähigkeitsrente gebeten worden sei und er aus seiner Sicht wenig Chancen für einen erfolgreichen Widerspruch gegen das Urteil sehe.

Der Kläger hat im Verlauf des Berufungsverfahrens keinen Antrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat zur Begründung unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil vorgetragen, es ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Änderung ihres bisherigen Standpunktes zuließen.

Zu einem vom Berichterstatter mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers auf den 01.02.2019 anberaumten nicht öffentlichen Termin ist der Kläger ohne vorherige Mitteilung von Entschuldigungsgründen nicht erschienen.

Mit Beschluss vom 18.02.2019 hat der Senat einen Antrag des Klägers vom 04.01.2019 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Berufung abgelehnt.

Mit richterlichen Verfügung vom 18.02.2019, dem Kläger zugestellt am 20.02.2019, sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, über die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu entscheiden und es ist ihnen Gelegenheit gegeben worden, bis 08.03.2019 zur Sache und zum beabsichtigten Verfahren Stellung zu nehmen. Außerdem ist der Kläger in der richterlichen Verfügung vom 18.02.2019 darauf hingewiesen worden, dass der Senat darüber entscheiden werde, ob dem Kläger gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG wegen Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung Verschuldenskosten in Höhe von mindestens 225 EUR an die Staatskasse zuzüglich die Hälfte der Pauschgebühr i.H.v. 112,50 EUR an die Beklagte auferlegt werden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die Akten des SG im Verfahren S 12 R 1783/15 sowie auf drei Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Sozialgericht hat nicht mit Gerichtsbescheid, sondern mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren bedarf keiner Zustimmung der Beteiligten. Die Beteiligten sind mit richterlicher Verfügung vom 18.02.2019 auf die in Betracht kommende Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG sowie deren Voraussetzungen hingewiesen worden und haben Gelegenheit erhalten, zur Sache und zum beabsichtigen Verfahren Stellung zu nehmen. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erachtet der Senat eine mündliche Verhandlung vor dem Senat für nicht erforderlich.

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig. Zwar hat der Kläger im Verlauf des Berufungsverfahrens keinen Berufungsantrag gestellt. Die Berufung des Klägers erweist sich jedoch nicht deswegen als unzulässig. Vielmehr lässt sich der Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreites sowie das Berufungsbegehren des Klägers auf Zuerkennung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung hinreichend erkennen.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 08.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht zu. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.

Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Satz 1 Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Satz 1 Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1 Nr. 3). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben - bei im Übrigen identischen Anspruchsvoraussetzungen - Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich - bezogen auf eine 5-Tage-Woche - ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht erfüllt. Der Senat konnte das Vorliegen von Gesundheitsstörungen, die das quantitative Leistungsvermögen des Klägers auf unter 6 Stunden täglich einschränken, nicht feststellen, sondern hat sich davon überzeugen können, dass der Kläger noch in der Lage ist, jedenfalls leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten, sodass der Kläger nicht erwerbsgemindert ist.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend dargelegt, dass die beim Kläger festzustellenden Gesundheitsstörungen seine quantitative körperliche und geistige Leistungsfähigkeit für die Verrichtung leichter Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht berühren. Auf neurologischem Gebiet sei die Leistungsfähigkeit des Klägers aufgrund eines Sulcus-ulnaris-Syndroms links mit sensomotorischen Ausfällen sowie zentralbedingten Sensibilitätsstörungen an der linken Hand sowie einem Spannungskopfschmerz ohne signifikante Funktionsstörung lediglich qualitativ eingeschränkt. Prof. Dr. G. habe bei der Untersuchung des Klägers keine deutlich beeinträchtigende Störung der Feinmotorik der linken Hand nachweisen können. Vom Kläger geltend gemachte Kopfschmerzen führten ebenso lediglich zu qualitativen Einschränkungen. Einer Epilepsie zugeordnete Anfälle aus der Vorgeschichte seien nach Prof. Dr. G. im Kontext der Störung durch Alkohol zu sehen und seien nicht geeignet, eine quantitative Leistungseinschränkung zu begründen, da der Kläger seit 2009 keine epileptischen Anfälle mehr gehabt habe. Insgesamt gesehen bestünden die Befunde und die sich daraus ergebenden Einschränkungen seit 2014. Von einem aufgehobenen Leistungsvermögen des Klägers sei nicht auszugehen. Der Kläger weise zudem einen routinierten Tagesablauf mit einer Vielzahl von Betätigungen auf. Weiter habe der Kläger angegeben, dass ihn Lesen, Fernsehen oder Gespräche nicht in der Konzentration einschränkten. Den abweichenden Bewertungen durch Dr. T. und Dr. S. könne nicht gefolgt werden. Der Senat gelangt nach eigener Prüfung zum selben Ergebnis. Er nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids in vollem Umfang Bezug, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend ist auszuführen:

In dem vom Kläger geführten - vorangegangenen - Rentenrechtsstreit beim SG (S 12 R 1783/15) hat bereits Prof. Dr. Dr. D. in seinem Gutachten vom 12.10.2015 insbesondere wegen der operativ therapierten Meningeom-Erkrankung des Klägers keine Leistungseinschränkungen beschrieben, die die Annahme einer quantitativen Einschränkung des Klägers für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes rechtfertigen. Durch die operativen Eingriffe ist es beim Kläger zu keiner belangvollen Hirnschädigung gekommen. Nach den Beschreibungen von Prof. Dr. Dr. D. im Gutachten ergab eine kernspintomografische Kontrolluntersuchung am 26.02.2015 keine Anhaltspunkte für ein erneutes Tumorrezidiv. Bei der neurologischen Untersuchung des Klägers fanden sich im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten insbesondere bestanden keine Lähmungen, sondern lediglich eine leichte Beeinträchtigung der Feinmotorik und der Geschicklichkeit der linken Hand sowie eine diskrete Minderinnervation des linken Mundwinkels. Eine Beeinträchtigung der groben Kraft war nicht nachweisbar. Gefühlstörungen hat der Kläger nicht angegeben. Das Zeichen nach Trömner war links angedeutet positiv bei ansonsten seitengleichen mittellebhaften Eigenreflexen. Der von Prof. Dr. Dr. D. beschriebene psychische Befund war nicht auffällig. Es bestanden keine Verhaltensauffälligkeiten. Der Kläger war freundlich zugewandt und kooperativ bei anfänglich etwas einsilbigen und wenig präzisen Antworten. Mimik und Psychomotorik waren unauffällig. Der Kläger war bewusstseinsklar, örtlich, zeitlich, situativ und personell orientiert. Wahrnehmungsstörungen, Störungen der Ich-Funktionen oder des Gedankenganges lagen nicht vor und das Auffassungsvermögen war nicht erschwert. Die intellektuelle Ausstattung entsprach dem Durchschnittsbereich. Die Konzentrationsfähigkeit sowie die affektive Schwingungsfähigkeit waren nicht beeinträchtigt und der Antrieb unauffällig. Zwangsgedanken und Zwangshandlungen wurden verneint. Die Stimmungslage war intakt. Belangvolle psychische Beeinträchtigungen ließen sich beim Kläger damit nicht feststellen. Insbesondere finden sich keine Hinweise auf psychosomatische Störungen, Depressivität oder emotionale Labilität. Kognitive Störungen wurden nicht deutlich. Die Merkfähigkeit war intakt und der Antrieb unauffällig, wie Prof. Dr. Dr. D. seinem Gutachten dargelegt hat. Nach der nachvollziehbaren und überzeugenden Leistungsbeurteilung des Prof. Dr. Dr. D. war beim Kläger festzustellen, dass der Kläger ohne Gefährdung seiner Gesundheit in der Lage ist, eine leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens 6 Stunden täglich auszuüben unter Vermeidung von Tätigkeiten an gefährdenden Arbeitsplätzen (wie auf Leitern oder Gerüsten), an laufenden Maschinen oder am offenen Feuer, von Nachtschicht bzw. Schichtsysteme sowie Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung für Mitarbeiter oder Maschinen. Die Wegefähigkeit des Klägers beschreibt Prof. Dr. Dr. D. in seinem Gutachten als nicht eingeschränkt.

Dass seit der Begutachtung des Klägers durch Prof. Dr. Dr. D. und dem rechtskräftigen Urteil des SG vom 25.05.2016 im Verfahren S 12 R 1783/15 eine Verschlimmerung eingetreten ist, die nunmehr eine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes rechtfertigt, kann nicht festgestellt werden. Dr. S. und Dr. S. haben in ihren Aussagen vom 05.05.2017 bzw. 01.06.2017 übereinstimmend eine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand des Klägers verneint und den Kläger außerdem auch für in der Lage erachtet, Tätigkeiten im Rahmen einer 5-Tage-Woche mindestens 6 Stunden täglich nachzugehen. Auch Dr. M. hat eine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand des Klägers verneint. Dr. T. geht in ihrer Aussage vom 19.05.2017 davon aus, dass Schmerzen in der linken Hand bisher nicht effektiv gelindert werden konnten. Sie verneint damit eine Besserung im Gesundheitszustand des Klägers, eine Verschlimmerung lässt sich auch ihrer Aussage jedoch nicht entnehmen.

Eine Verschlimmerung lässt sich auch nach den im Gutachten von Prof. Dr. G. vom 05.09.2017 beschriebenen Befunden nicht feststellen. Nach den Ausführungen von Prof. Dr. G. ist beim Kläger aufgrund eines Sulcus-ulnaris-Syndroms links mit Paresen von Daumenadduktion und Kleinfingerabduktion sowie dem Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris entsprechenden sensiblen Ausfallerscheinungen jeweils links auszugehen, mit Überlagerung ulnaris bedingter Beschwerden links durch Sensibilitätsstörungen zentraler Genese bei rezidivierender Meningeom-Operation. Weiter bestehen eine Störung durch Alkohol, bei jedoch glaubhafter Abstinenz, sowie Spannungskopfschmerzen ohne signifikante Funktionsstörungen. Bedeutsame Beeinträchtigungen hinsichtlich des Bewusstseins, der Orientierung, der Aufmerksamkeit, Konzentration, des Gedächtnisses, der Psychomotorik oder Affektivität beschreibt Prof. Dr. G. in der psychischen Befundbeschreibung nicht. Dies gilt auch bezüglich Störungen des formalen und inhaltlichen Denkens, von Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Nach der nachvollziehbaren und überzeugenden Leistungsbeurteilung von Prof. Dr. G. ist der Kläger weiterhin in der Lage, ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit leichte körperliche Arbeiten im Sitzen, Stehen oder Umhergehen sowie mit Heben und Tragen von Gewichten bis 6 kg unter Vermeidung von Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, mit und an laufenden Maschinen mit Verletzungsgefahr, mit besonderen Anforderungen an die Feinmotorik und Arbeiten mit Griffnähe zu alkoholischen Getränken ohne Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen im Rahmen einer 5-Tage-Woche 8 Stunden täglich auszuüben. Auch Prof. Dr. G. beurteilt die Wegefähigkeit des Klägers als nicht eingeschränkt. Er geht in Übereinstimmung mit den vom SG schriftlich als sachverständige Zeugen gehörten Ärzte davon aus, dass beim Kläger der von ihm festgestellte Gesundheitszustand im jetzigen Ausmaß seit September 2014 besteht und verneint damit ebenfalls eine Verschlimmerung.

Soweit der Kläger nach der von Prof. Dr. G. im Gutachten beschriebenen Beschwerdeschilderung eine Verschlimmerung insbesondere bezüglich der linken Hand durch Krämpfe angegeben hat, sind die Beschwerdeangaben des Klägers nach den nachvollziehbaren Ausführungen von Prof. Dr. G. in seinem Gutachten insbesondere hinsichtlich der Beschreibungen angeblicher Beschwerden, des zeitlichen Verlaufs, bei der Prüfung der Oberflächen und Tiefensensibilität, angegebener ständiger starker Krämpfe in der linken Handinnenfläche, des Ausmaßes, der Krankengeschichte sowie der Vorbefunde inkonsistent und damit nicht geeignet, einen Anspruch des Klägers auf Erwerbsminderungsrente zu belegen. Entsprechendes gilt für seine Angaben in der öffentlichen Sitzung des SG am 27.03.2018.

Nach den übereinstimmenden Leistungsbeurteilungen im ärztlichen Entlassungsbericht der S. R. Kliniken Bad S. vom 21.10.2014, von Prof. Dr. Dr. D. im Gutachten vom 12.10.2015 sowie von Prof. Dr. G. im Gutachten vom 05.09.2017 ist beim Kläger damit festzustellen, dass er unter Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes an 5 Tagen in der Woche 6 Stunden und mehr verrichten kann. Ein Rentenanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts wegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung keine Tätigkeit finden würde. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung liegen beim Kläger nicht vor. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit steht dem 1967 geborenen Kläger schon aus Rechtsgründen nicht zu (§ 240 Abs. 1 SGB VI).

Dr. T. sowie Dr. S. beschreiben in ihren schriftlichen sachverständigen Zeugenaussagen an das SG keine Beeinträchtigungen des Klägers, die ihre abweichende Leistungsbewertung nachvollziehbar und plausibel machen, weshalb ihren Leistungsbewertungen nicht gefolgt werden kann.

Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine ihm günstigere Beurteilung. Dr. L. beschreibt in dem vom Kläger zur Berufungsbegründung vorgelegten Bericht vom 17.04.2018 im Bereich der linken Hand motorisch nur leichte Paresen der Kleinfinger, und bestätigt damit den zuletzt von Prof. Dr. G. bei der Begutachtung des Klägers erhobenen Befund. Weiter hat Dr. L. nach seinen Ausführungen im Bericht vom 17.04.2018 - auf Nachfrage des Klägers zu einer Einschätzung bezüglich des angefochtenen Urteils - dem Kläger mitgeteilt, nur wenig Chancen für einen erfolgreichen Widerspruch gegen das Urteil zu sehen.

Weitere Ermittlungen des Senats von Amts wegen drängen sich nicht auf. Der Sachverhalt ist durch die vom SG durchgeführten Ermittlungen und die zu den Akten gelangten medizinischen Befundunterlagen vollständig aufgeklärt und vermitteln dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs. 1 ZPO). Insbesondere besteht kein Anlass, im Berufungsverfahren dem vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisantrag zu entsprechen und Dr. D. zum Beweis, dass er durch die Epilepsieerkrankung derart eingeschränkt sei, dass er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine 3 Stunden täglich mehr erwerbstätig sein könne, zu vernehmen. Nach den von Prof. Dr. Dr. D. im Gutachten beschriebenen Angaben des Klägers, bestätigt insbesondere durch den Bericht von Dr. T. vom 10.05.2017, ist es lediglich im Jahre 2009 zu drei Anfällen gekommen. Weitere Anfälle sind nach den Angaben des Klägers nicht mehr aufgetreten und auch in den zu den Akten gelangten medizinischen Unterlagen nicht dokumentiert. Dr. D. hat in ihrer schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 01.07.2015 im Klageverfahren S 12 R 1783/15 keine weiteren (epileptische) Anfälle mit Bewusstlosigkeit beschrieben, sondern fokale Anfälle der rechten Hand. Auch die vom SG im vorliegenden Rechtsstreit gehörten behandelnden Ärzte des Klägers haben (aktuell) bestehende Epilepsieanfälle nicht beschrieben. Es besteht deswegen kein Anlass, Dr. D. (erneut) zu einer Epilepsieerkrankung des Klägers "ins Blaue hinein" zu vernehmen, wozu das Gericht nicht verpflichtet ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2003 - B 13 RJ 39/02 R -, SozR 4-1300 § 31 Nr. 1; BSG Urteil vom 05.04. 2001, SozR 3-2600 § 43 Nr. 25; BSG, Urteil vom 07.05.1998 -, veröffentlicht in juris). Neue Gesichtspunkte, die Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen geben, hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht vorgetragen.

Konnte der Senat damit nicht feststellen, dass der Kläger i.S.d. § 43 SGB VI voll bzw. teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig i.S.d. § 240 Abs. 1 SGB VI ist, hat dieser keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Die Berufung des Klägers war daher in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Darüber hinaus werden dem Kläger nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG Kosten i.H.v. 225,00 EUR auferlegt. Der Kläger ist durch einen entsprechenden Hinweis des Berichterstatters mit richterlicher Verfügung vom 18.02.2019 auf die Missbräuchlichkeit der Prozessführung hingewiesen worden, hat aber dennoch den Rechtsstreit fortgeführt. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 34 Abs. 2 BVerfGG ist ein Missbrauch dann gegeben, wenn eine Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (BVerfG 11.10.2001, Az. 2 BvR 1271/01 m.w.N.). Die Prozessführung des Klägers ist vorliegend missbräuchlich, da es sich um einen wiederholten Rentenantrag handelt und sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich an der medizinischen Situation des Klägers eine rentenrechtlich relevante Änderung ergeben hätte. Sämtliche vom SG schriftlich als sachverständige Zeugen gehörten Ärzte wie auch Prof. Dr. G. haben eine Verschlimmerung verneint. Auch in dem vom Kläger zur Berufungsbegründung vorgelegten Bericht des Dr. L. vom 17.04.2018 wird der von Prof. Dr. G. bei der Begutachtung des Klägers erhobene Befund bestätigt und dem Kläger durch Dr. L. nur wenig Chancen für einen erfolgreichen Widerspruch gegen das Urteil attestiert. Danach muss sich jedem Einsichtigen aufdrängen, dass die Rechtsverfolgung völlig aussichtslos erscheint. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens hat der Senat dem Kläger daher Kosten in Höhe des Mindestbetrags von 225,00 EUR auferlegt.

Außerdem hat der Kläger die Hälfte der von Gesetzes wegen durch die Beklagte zu entrichtenden Pauschgebühr zu erstatten, denn nach § 186 Satz 1 SGG wäre die Pauschgebühr als regelmäßig anfallende Gerichtskosten bei einer Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil auf die Hälfte ermäßigt worden. Bei verständigem Handeln des Klägers wäre auch dieser Gerichtskostenanteil daher vermeidbar gewesen. Er ist somit durch den Kläger in dieser Höhe der Beklagten zu erstatten (vgl. BSG 27.04.1994 - 10 Rar 10/93 - juris; LSG Baden-Württemberg 29.04.2010 - L 12 AL 5449/09 - juris; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 192 RdNr. 13, 15). § 192 SGG i.d.F. ab 02.01.2002 ist insoweit eine Sonderregelung zu §§ 193 Abs. 4, 186 Abs. 1 SGG und begründet auch einen Erstattungsanspruch des anderen Beteiligten i.H.v. 112,50 EUR (h.M., vgl. Leitherer, a.a.O. RdNr 1a, 13 m.w.N.).

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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