Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 2905/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3977/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 13.09.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt (nur noch) die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der am 1960 geborene Kläger hat den Beruf des Landwirts erlernt. Neben der von ihm bis Dezember 2003 betriebenen Nebenerwerbslandwirtschaft war er ab November 1998 als Bauhofmitarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Hinsichtlich der einzelnen Anforderungen an diese Tätigkeit wird auf die Arbeitgeberauskunft (Bl. 39 ff. SG-Akte) Bezug genommen. Nach dem Bezug von Krankengeld von November 2011 bis März 2013 und nachfolgendem Bezug von Arbeitslosengeld ist der Kläger seit dem 01.05.2014 in dieser Tätigkeit in einem Umfang von 19 Wochenstunden erneut versicherungspflichtig beschäftigt.
Den am 26.04.2013 (erneut) gestellten Antrag auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02.08.2013 und Widerspruchsbescheid vom 06.08.2014, gestützt auf ein von ihr eingeholtes Gutachten des Chirurgen Dr. R. , ab. Dieser diagnostizierte nach Untersuchung des Klägers im Juli 2013 an Gesundheitsstörungen mit Bedeutung für die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung fortgeschrittene degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) mit nur leichter Funktionseinschränkung und ohne Wurzelreizzeichen, Funktionseinschränkungen beider Schultergelenke sowie Knorpelschäden beider Kniegelenke ohne wesentliche Funktionseinschränkungen und ohne Reizzeichen. Er hielt den Kläger für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne häufige Überkopfarbeiten und ohne ständiges Gehen oder Stehen sechs Stunden und mehr leistungsfähig. Die letzte Tätigkeit sei nicht mehr leidensgerecht.
Hiergegen hat der Kläger am 10.09.2014 das Sozialgericht Ulm angerufen und im weiteren Verlauf sein prozessuales Begehren auf eine "Rente wegen Berufsunfähigkeit" beschränkt (Bl. 16 SG-Akte). Während des Klageverfahrens ist der Kläger wegen persistierender Schulterbeschwerden und nachfolgend diagnostizierter Rotatorenmanschetten-Ruptur links vom 12.08. bis 16.08.2016 zur vollständigen Rekonstruktion der Rotatorenmanschette stationär behandelt worden, wobei im September 2016 wegen einer Wundinfektion eine stationäre Folgebehandlung erforderlich gewesen ist. Hinsichtlich der Einzelheiten der jeweiligen Behandlungen wird auf die Entlassungsberichte (Bl. 142 ff. und Bl. 145 ff. SG-Akte) Bezug genommen. Aus der nachfolgenden stationären medizinischen Rehabilitation im November 2016 in der Rehaklinik am K. ist der Kläger arbeitsunfähig für die bisherige Tätigkeit, allerdings vollschichtig leistungsfähig für leichte bis gelegentliche mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung einiger qualitativer Einschränkungen entlassen worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Entlassungsbericht (Bl. 152 ff. SG-Akte) verwiesen. Im März 2017 ist beim Kläger auch die linke Rotatorenmanschette rekonstruiert und eine subacromiale Dekompression durchgeführt worden. Er hat eine erneute stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme im Mai/Juni 2017 in der Rehaklinik am K. durchlaufen und ist für leichte körperliche Tätigkeiten, vorzugsweise im Wechsel zwischen Gehen, Sitzen und Stehen, unter Vermeidung von Tätigkeiten in wiederholt gebückter Körperhaltung und von Tätigkeiten mit wiederholten Überkopfanteilen vollschichtig leistungsfähig entlassen worden. Die letzte Tätigkeit sei nur unter drei Stunden täglich möglich.
Mit Urteil vom 13.09.2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat sich den Leistungsbeurteilungen von Dr. R. und aus den Entlassungsberichten über die stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen angeschlossen und den Kläger für in der Lage erachtet, die ihm sozial zumutbare Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle auszuüben.
Gegen das ihm am 21.09.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.10.2017 Berufung eingelegt. Er hat Zweifel, ob er auf eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter verweisbar ist.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 13.09.2017 sowie den Bescheid vom 02.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2014 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 02.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2014, allerdings nur insoweit, als die Beklagte die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ablehnte. Denn hierauf hat der Kläger bereits im Klageverfahren vor dem Sozialgericht sein prozessuales Begehren eingeschränkt. Die ebenfalls in den Bescheiden ausgesprochene Ablehnung von Rente nach § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ist damit bestandskräftig (§ 77 SGG) geworden. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht - und nachfolgend im Berufungsverfahren - sein prozessuales Begehren pauschal mit "Rente wegen Erwerbsminderung" umschrieben hat, denn nach dem Wortlaut dieses Antrages ist auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hiervon erfasst.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Sozialgericht in dem angefochtenen Urteil auch Ansprüche nach § 43 SGB VI thematisiert hat. Denn diese Ausführungen gehen am (eingeschränkten) Streitgegenstand inhaltlich vorbei. Lediglich am Rande weist der Senat darauf hin, dass eine Erweiterung des prozessualen Begehrens nach zuvor erfolgter Einschränkung angesichts eingetretener Bestandskraft (s.o.) unzulässig gewesen wäre und zur Abweisung der Klage (bzgl. Ansprüchen nach § 43 SGB VI) als unzulässig hätte führen müssen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat das prozessuale Begehren des Klägers sachdienlich auf den zulässigen Streitgegenstand beschränkt gefasst. Lediglich am Rande weist der Senat darauf hin, dass beim Kläger auch keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI vorliegt, weil er - was das Sozialgericht zutreffend entschieden hat - eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter noch sechs Stunden und mehr täglich ausüben kann. Er ist deshalb auch nicht erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI.
Das Sozialgericht hat die auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Denn dem Kläger steht ein solcher Anspruch nicht zu, weil er noch eine andere sozial zumutbare Tätigkeit trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen ausüben kann.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die - unter anderem - vor dem 2.01.1961 geboren und berufsunfähig sind.
Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt der Beurteilung ist danach der bisherige Beruf (hierzu und zum Nachfolgenden: BSG, Urteil vom 12.02.2004, B 13 RJ 34/03 R, in SozR 4-2600 § 43 Nr. 1; Urteil vom 20.07.2005, B 13 RJ 29/04 R, in SozR 4-2600 § 43 Nr. 4). Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist. Nach diesen Grundsätzen ist auf die Tätigkeit als Bauhofmitarbeiter abzustellen. Hiervon gehen das Sozialgericht und die Beteiligten zutreffend aus.
Diesen Beruf kann der Kläger nicht mehr ausüben, wie sich aus der übereinstimmenden Beurteilung von Dr. R. und der Ärzte der Rehaklinik am K. ergibt und wovon das Sozialgericht und die Beteiligten zu Recht ausgehen. Hiermit ist er aber noch nicht berufsunfähig. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn es auch keine andere Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar und für die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30.09.1987, 5b RJ 20/86, in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29.03.1994, 13 RJ 35/93, in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94, in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob der Kläger mit der maßgebenden, ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbaren Tätigkeit als Bauhofmitarbeiter die Stellung eines Facharbeiters im oben genannten Mehrstufenschema erreicht hat. Denn selbst wenn dies der Fall ist, kann er sozial und gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle verwiesen werden, die - wie der Senat mit Urteil vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 bereits auf der Grundlage des dort beim Sachverständigen M. eingeholten berufskundlichen Gutachtens mit ergänzender Stellungnahme und der Entlohnung einer solchen Tätigkeit, so der Sachverständige, nach der Vergütungsgruppe VIII des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) entschieden hat - eine für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeit darstellt. Entsprechende Arbeitsplätze sind in nennenswerter Zahl auf dem Arbeitsmarkt vorhanden (Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 im Anschluss an den Sachverständigen M. ; Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, L 13 R 4924/09, in juris, auf der Grundlage umfangreicher Auskünfte von Arbeitgebern im Bereich des öffentlichen Dienstes, von gesetzlichen Krankenkassen, von privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen), worauf im Termin zur Erörterung des Sachverhalts hingewiesen worden ist. Soweit der Kläger die von ihm schon gegenüber dem Sozialgericht geäußerten Zweifel an der Existenz von entsprechenden Arbeitsplätzen auch im Berufungsverfahren geäußert hat, ist dies ohne Substanz geblieben. Durch diese Äußerung werden die Ergebnisse der Ermittlungen des 13. Senats (vgl. das angeführte Urteil) auch nicht im Ansatz relativiert.
Nach dem BAT wurde der Mitarbeiter in der Poststelle in Vergütungsgruppe VIII BAT - so der genannte Sachverständige - eingestuft. Bei der Vergütungsgruppe VIII BAT handelt es sich um Tätigkeiten für Angelernte und damit um eine für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeit (BSG, Urteil vom 27.11.1991, 5 RJ 91/89, in juris). Hieran hat sich durch das Inkrafttreten der Tarifverträge für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), des Bundes (TV-Bund) und für die Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber (TV-VKA) zunächst nichts geändert, weil eine die Vergütungsgruppeneinteilung des BAT ersetzende Regelung zunächst nicht vereinbart worden ist.
Für die Beschäftigten der Länder ist am 01.01.2012 die Entgeltordnung der Länder (Anlage A zum TV-L) in Kraft getreten. Zwar gilt damit für Beschäftigte des Landes die Vergütungsgruppeneinteilung des BAT nicht mehr. Indessen ist hierdurch für die Frage der Zumutbarkeit einer Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle keine Änderung eingetreten. Die Vergütungsgruppe VIII BAT (Tätigkeiten schwierigerer Art) entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Entgeltgruppe (EG) 3 der neuen Entgeltordnung der Länder, sodass die bisher nach Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnten Beschäftigten - und damit auch der Mitarbeiter in der Poststelle - nach EG 3 entlohnt werden. Dies haben die Ermittlungen des 13. Senats im genannten Verfahren L 13 R 4924/09 bestätigt (s. Urteil vom 25.09.2012, a.a.O.).
Ebenso wie Tätigkeiten, die nach Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnt werden, sind Tätigkeiten nach EG 3 der Entgeltordnung der Länder einem Facharbeiter sozial zumutbar (Urteil des Senats vom 13.12.2012, L 10 R 1162/09; Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O.). Nach Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" dieser Entgeltordnung erfasst die EG 3 Tätigkeiten, die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erfordern, die über eine Einarbeitung i.S. der EG 2 (= einfache Tätigkeiten) hinausgeht. Wie bei Vergütungsgruppe VIII BAT (vgl. BSG, Urteil vom 12.09.1991, 5 RJ 34/90, in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17) ist damit eine längere Anlernzeit erforderlich. Demgegenüber gilt die EG 4 für schwierige Tätigkeiten (Nr. 1) und erfasst (EG 4 Nr. 2) auch Tätigkeiten der EG 3, die mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordern; insoweit handelt es sich um früher in BAT VIII Nr. 1b aufgeführte, einen Bewährungsaufstieg nach BAT VII ermöglichende Tätigkeiten. Dies zeigt, dass die Vergütungsgruppe BAT VIII im Wesentlichen der EG 3 entspricht. Entsprechend sehen die Tarifverträge zur Überleitung der Beschäftigten (TVÜ-Länder, TVÜ-Bund, TVÜ-VKA) eine Entlohnung der in Vergütungsgruppe VIII BAT eingruppierten Beschäftigten nach EG 3 bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung vor. Auch die EG 3 der neuen Entgeltordnung der Länder enthält, da sie inhaltlich, also hinsichtlich der qualitativen Anforderungen der Vergütungsgruppe VIII BAT entspricht, somit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeiten. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass in anderen Bereichen der Entgeltordnung für die Länder die Einstufung nach EG 4 einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erfordert. So betrifft die EG 4 nach Teil III "Beschäftigte mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten" und dort Nr. 1 "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale" Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren und damit gerade auch Facharbeiter i.S. des oben dargestellten Mehrstufenschemas (mehr als zwei Jahre Ausbildungszeit). Entsprechend sind von der nächst niedrigen tariflichen Entgeltgruppe erfasste Tätigkeiten einem Facharbeiter zumutbar (BSG, Urteil vom 07.10.1987, 4a RJ 91/86, in SozR 2200 § 1246 Nr. 149), hier also jene der EG 3.
Nicht anderes gilt hinsichtlich der Beschäftigten des Bundes nach der zum 01.01.2014 geltenden Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund), denn auch dort unterfallen "Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht" der EG 3 (Teil I der Anlage 1 zum TV EntgO Bund).
Die Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle umfasst (Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 im Anschluss an den Sachverständigen M. ; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15.04.2011, L 5 R 331/09, in juris; zusammenfassend Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O.) die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen, das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Daneben bereiten Poststellenmitarbeiter die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und Beschriften der ausgehenden Aktenpost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher. Es handelt sich hierbei regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen und temperierten Räumen im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Lasten über 10 kg gehoben bzw. getragen werden müssen. Doch sind solche Transporttätigkeiten in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit in der Poststelle, weil der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle dort von nur wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen wird (Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 mit den darin wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen M. ). Demgemäß ist - was für die Benennung auch als körperlich leichte Verweisungstätigkeit genügt - die Mehrheit der Mitarbeiter der Poststelle ausschließlich mit dem Fertigmachen der auslaufenden Post und mit der Bearbeitung der eingehenden Post betraut, sodass die zu verrichtenden Aufgaben nicht den Schweregrad leichter körperlicher Tätigkeiten übersteigen (so bereits LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.5.1997, L 2 I 47/95 m. w. N.).
Das Leistungsvermögen des Klägers entspricht diesem Anforderungsprofil. Denn der Kläger kann - auch insoweit folgt der Senat der Leistungsbeurteilung von Dr. R. und der Ärzte der Rehaklinik am K. - jedenfalls leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung und unter Beachtung der von Dr. R. bzw. im zweiten und damit maßgebenden Entlassungsbericht beschriebenen qualitativen Einschränkungen ausüben. Einwände gegen diese Beurteilung hat der Kläger nicht erhoben.
Der Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle ist der Kläger auch nach seinem beruflichen Können und Wissen gewachsen. Zwar ist der bisher ausgeübte Beruf eines Bauhofmitarbeiters eher im handwerklichen Bereich angesiedelt. Allerdings hindert dies eine Verweisung auf eine nicht artverwandte Tätigkeit dann nicht, wenn der Versicherte nach seinen durch Ausbildung, beruflichen Werdegang und sonstige Betätigung erworbenen Kenntnissen und Qualifikationen zur vollwertigen Ausübung einer solchen Tätigkeit - nach einer zumutbaren betrieblichen Einweisungs- oder Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten - in der Lage ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.1977, 5 RJ 96/76, in SozR 2200 § 1246 Nr. 23; BSG, Urteil vom 08.09.1982, 5 b RJ 36/82, in juris). Für die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle ist eine längere Einarbeitung als drei Monate in der Regel nicht notwendig (vgl. auch hierzu das Urteil des Senats vom 23.03.2006, a.a.O. im Anschluss an den Sachverständigen M. ; ebenso das Ergebnis der Ermittlungen des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 25.09.2012, a.a.O.). Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger die Anforderungen an die Tätigkeit in einer Poststelle innerhalb einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig erfüllen kann. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass der Kläger als gelernter Landwirt mit einer jahrelang betriebenen Landwirtschaft organisatorische Kenntnisse und Fertigkeiten unter Beweis gestellt hat.
Unerheblich ist, ob dem Kläger überhaupt ein freier Arbeitsplatz angeboten werden kann, denn dieses Risiko trägt die Arbeitsverwaltung, nicht jedoch die gesetzliche Rentenversicherung, welche ihre Versicherten allein vor den Nachteilen einer durch Krankheit oder Behinderung geminderten Leistungsfähigkeit zu schützen hat (vgl. BSG, Urteil vom 14.05.1996, 4 RA 60/94, in SozR 3-2600 § 43 Nr. 13).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt (nur noch) die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der am 1960 geborene Kläger hat den Beruf des Landwirts erlernt. Neben der von ihm bis Dezember 2003 betriebenen Nebenerwerbslandwirtschaft war er ab November 1998 als Bauhofmitarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Hinsichtlich der einzelnen Anforderungen an diese Tätigkeit wird auf die Arbeitgeberauskunft (Bl. 39 ff. SG-Akte) Bezug genommen. Nach dem Bezug von Krankengeld von November 2011 bis März 2013 und nachfolgendem Bezug von Arbeitslosengeld ist der Kläger seit dem 01.05.2014 in dieser Tätigkeit in einem Umfang von 19 Wochenstunden erneut versicherungspflichtig beschäftigt.
Den am 26.04.2013 (erneut) gestellten Antrag auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02.08.2013 und Widerspruchsbescheid vom 06.08.2014, gestützt auf ein von ihr eingeholtes Gutachten des Chirurgen Dr. R. , ab. Dieser diagnostizierte nach Untersuchung des Klägers im Juli 2013 an Gesundheitsstörungen mit Bedeutung für die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung fortgeschrittene degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) mit nur leichter Funktionseinschränkung und ohne Wurzelreizzeichen, Funktionseinschränkungen beider Schultergelenke sowie Knorpelschäden beider Kniegelenke ohne wesentliche Funktionseinschränkungen und ohne Reizzeichen. Er hielt den Kläger für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne häufige Überkopfarbeiten und ohne ständiges Gehen oder Stehen sechs Stunden und mehr leistungsfähig. Die letzte Tätigkeit sei nicht mehr leidensgerecht.
Hiergegen hat der Kläger am 10.09.2014 das Sozialgericht Ulm angerufen und im weiteren Verlauf sein prozessuales Begehren auf eine "Rente wegen Berufsunfähigkeit" beschränkt (Bl. 16 SG-Akte). Während des Klageverfahrens ist der Kläger wegen persistierender Schulterbeschwerden und nachfolgend diagnostizierter Rotatorenmanschetten-Ruptur links vom 12.08. bis 16.08.2016 zur vollständigen Rekonstruktion der Rotatorenmanschette stationär behandelt worden, wobei im September 2016 wegen einer Wundinfektion eine stationäre Folgebehandlung erforderlich gewesen ist. Hinsichtlich der Einzelheiten der jeweiligen Behandlungen wird auf die Entlassungsberichte (Bl. 142 ff. und Bl. 145 ff. SG-Akte) Bezug genommen. Aus der nachfolgenden stationären medizinischen Rehabilitation im November 2016 in der Rehaklinik am K. ist der Kläger arbeitsunfähig für die bisherige Tätigkeit, allerdings vollschichtig leistungsfähig für leichte bis gelegentliche mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung einiger qualitativer Einschränkungen entlassen worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Entlassungsbericht (Bl. 152 ff. SG-Akte) verwiesen. Im März 2017 ist beim Kläger auch die linke Rotatorenmanschette rekonstruiert und eine subacromiale Dekompression durchgeführt worden. Er hat eine erneute stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme im Mai/Juni 2017 in der Rehaklinik am K. durchlaufen und ist für leichte körperliche Tätigkeiten, vorzugsweise im Wechsel zwischen Gehen, Sitzen und Stehen, unter Vermeidung von Tätigkeiten in wiederholt gebückter Körperhaltung und von Tätigkeiten mit wiederholten Überkopfanteilen vollschichtig leistungsfähig entlassen worden. Die letzte Tätigkeit sei nur unter drei Stunden täglich möglich.
Mit Urteil vom 13.09.2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat sich den Leistungsbeurteilungen von Dr. R. und aus den Entlassungsberichten über die stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen angeschlossen und den Kläger für in der Lage erachtet, die ihm sozial zumutbare Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle auszuüben.
Gegen das ihm am 21.09.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.10.2017 Berufung eingelegt. Er hat Zweifel, ob er auf eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter verweisbar ist.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 13.09.2017 sowie den Bescheid vom 02.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2014 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 02.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2014, allerdings nur insoweit, als die Beklagte die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ablehnte. Denn hierauf hat der Kläger bereits im Klageverfahren vor dem Sozialgericht sein prozessuales Begehren eingeschränkt. Die ebenfalls in den Bescheiden ausgesprochene Ablehnung von Rente nach § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ist damit bestandskräftig (§ 77 SGG) geworden. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht - und nachfolgend im Berufungsverfahren - sein prozessuales Begehren pauschal mit "Rente wegen Erwerbsminderung" umschrieben hat, denn nach dem Wortlaut dieses Antrages ist auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hiervon erfasst.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Sozialgericht in dem angefochtenen Urteil auch Ansprüche nach § 43 SGB VI thematisiert hat. Denn diese Ausführungen gehen am (eingeschränkten) Streitgegenstand inhaltlich vorbei. Lediglich am Rande weist der Senat darauf hin, dass eine Erweiterung des prozessualen Begehrens nach zuvor erfolgter Einschränkung angesichts eingetretener Bestandskraft (s.o.) unzulässig gewesen wäre und zur Abweisung der Klage (bzgl. Ansprüchen nach § 43 SGB VI) als unzulässig hätte führen müssen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat das prozessuale Begehren des Klägers sachdienlich auf den zulässigen Streitgegenstand beschränkt gefasst. Lediglich am Rande weist der Senat darauf hin, dass beim Kläger auch keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI vorliegt, weil er - was das Sozialgericht zutreffend entschieden hat - eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter noch sechs Stunden und mehr täglich ausüben kann. Er ist deshalb auch nicht erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI.
Das Sozialgericht hat die auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Denn dem Kläger steht ein solcher Anspruch nicht zu, weil er noch eine andere sozial zumutbare Tätigkeit trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen ausüben kann.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die - unter anderem - vor dem 2.01.1961 geboren und berufsunfähig sind.
Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt der Beurteilung ist danach der bisherige Beruf (hierzu und zum Nachfolgenden: BSG, Urteil vom 12.02.2004, B 13 RJ 34/03 R, in SozR 4-2600 § 43 Nr. 1; Urteil vom 20.07.2005, B 13 RJ 29/04 R, in SozR 4-2600 § 43 Nr. 4). Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist. Nach diesen Grundsätzen ist auf die Tätigkeit als Bauhofmitarbeiter abzustellen. Hiervon gehen das Sozialgericht und die Beteiligten zutreffend aus.
Diesen Beruf kann der Kläger nicht mehr ausüben, wie sich aus der übereinstimmenden Beurteilung von Dr. R. und der Ärzte der Rehaklinik am K. ergibt und wovon das Sozialgericht und die Beteiligten zu Recht ausgehen. Hiermit ist er aber noch nicht berufsunfähig. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn es auch keine andere Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar und für die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30.09.1987, 5b RJ 20/86, in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29.03.1994, 13 RJ 35/93, in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94, in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob der Kläger mit der maßgebenden, ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbaren Tätigkeit als Bauhofmitarbeiter die Stellung eines Facharbeiters im oben genannten Mehrstufenschema erreicht hat. Denn selbst wenn dies der Fall ist, kann er sozial und gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle verwiesen werden, die - wie der Senat mit Urteil vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 bereits auf der Grundlage des dort beim Sachverständigen M. eingeholten berufskundlichen Gutachtens mit ergänzender Stellungnahme und der Entlohnung einer solchen Tätigkeit, so der Sachverständige, nach der Vergütungsgruppe VIII des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) entschieden hat - eine für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeit darstellt. Entsprechende Arbeitsplätze sind in nennenswerter Zahl auf dem Arbeitsmarkt vorhanden (Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 im Anschluss an den Sachverständigen M. ; Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, L 13 R 4924/09, in juris, auf der Grundlage umfangreicher Auskünfte von Arbeitgebern im Bereich des öffentlichen Dienstes, von gesetzlichen Krankenkassen, von privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen), worauf im Termin zur Erörterung des Sachverhalts hingewiesen worden ist. Soweit der Kläger die von ihm schon gegenüber dem Sozialgericht geäußerten Zweifel an der Existenz von entsprechenden Arbeitsplätzen auch im Berufungsverfahren geäußert hat, ist dies ohne Substanz geblieben. Durch diese Äußerung werden die Ergebnisse der Ermittlungen des 13. Senats (vgl. das angeführte Urteil) auch nicht im Ansatz relativiert.
Nach dem BAT wurde der Mitarbeiter in der Poststelle in Vergütungsgruppe VIII BAT - so der genannte Sachverständige - eingestuft. Bei der Vergütungsgruppe VIII BAT handelt es sich um Tätigkeiten für Angelernte und damit um eine für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeit (BSG, Urteil vom 27.11.1991, 5 RJ 91/89, in juris). Hieran hat sich durch das Inkrafttreten der Tarifverträge für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), des Bundes (TV-Bund) und für die Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber (TV-VKA) zunächst nichts geändert, weil eine die Vergütungsgruppeneinteilung des BAT ersetzende Regelung zunächst nicht vereinbart worden ist.
Für die Beschäftigten der Länder ist am 01.01.2012 die Entgeltordnung der Länder (Anlage A zum TV-L) in Kraft getreten. Zwar gilt damit für Beschäftigte des Landes die Vergütungsgruppeneinteilung des BAT nicht mehr. Indessen ist hierdurch für die Frage der Zumutbarkeit einer Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle keine Änderung eingetreten. Die Vergütungsgruppe VIII BAT (Tätigkeiten schwierigerer Art) entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Entgeltgruppe (EG) 3 der neuen Entgeltordnung der Länder, sodass die bisher nach Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnten Beschäftigten - und damit auch der Mitarbeiter in der Poststelle - nach EG 3 entlohnt werden. Dies haben die Ermittlungen des 13. Senats im genannten Verfahren L 13 R 4924/09 bestätigt (s. Urteil vom 25.09.2012, a.a.O.).
Ebenso wie Tätigkeiten, die nach Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnt werden, sind Tätigkeiten nach EG 3 der Entgeltordnung der Länder einem Facharbeiter sozial zumutbar (Urteil des Senats vom 13.12.2012, L 10 R 1162/09; Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O.). Nach Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" dieser Entgeltordnung erfasst die EG 3 Tätigkeiten, die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erfordern, die über eine Einarbeitung i.S. der EG 2 (= einfache Tätigkeiten) hinausgeht. Wie bei Vergütungsgruppe VIII BAT (vgl. BSG, Urteil vom 12.09.1991, 5 RJ 34/90, in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17) ist damit eine längere Anlernzeit erforderlich. Demgegenüber gilt die EG 4 für schwierige Tätigkeiten (Nr. 1) und erfasst (EG 4 Nr. 2) auch Tätigkeiten der EG 3, die mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordern; insoweit handelt es sich um früher in BAT VIII Nr. 1b aufgeführte, einen Bewährungsaufstieg nach BAT VII ermöglichende Tätigkeiten. Dies zeigt, dass die Vergütungsgruppe BAT VIII im Wesentlichen der EG 3 entspricht. Entsprechend sehen die Tarifverträge zur Überleitung der Beschäftigten (TVÜ-Länder, TVÜ-Bund, TVÜ-VKA) eine Entlohnung der in Vergütungsgruppe VIII BAT eingruppierten Beschäftigten nach EG 3 bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung vor. Auch die EG 3 der neuen Entgeltordnung der Länder enthält, da sie inhaltlich, also hinsichtlich der qualitativen Anforderungen der Vergütungsgruppe VIII BAT entspricht, somit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeiten. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass in anderen Bereichen der Entgeltordnung für die Länder die Einstufung nach EG 4 einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erfordert. So betrifft die EG 4 nach Teil III "Beschäftigte mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten" und dort Nr. 1 "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale" Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren und damit gerade auch Facharbeiter i.S. des oben dargestellten Mehrstufenschemas (mehr als zwei Jahre Ausbildungszeit). Entsprechend sind von der nächst niedrigen tariflichen Entgeltgruppe erfasste Tätigkeiten einem Facharbeiter zumutbar (BSG, Urteil vom 07.10.1987, 4a RJ 91/86, in SozR 2200 § 1246 Nr. 149), hier also jene der EG 3.
Nicht anderes gilt hinsichtlich der Beschäftigten des Bundes nach der zum 01.01.2014 geltenden Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund), denn auch dort unterfallen "Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht" der EG 3 (Teil I der Anlage 1 zum TV EntgO Bund).
Die Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle umfasst (Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 im Anschluss an den Sachverständigen M. ; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15.04.2011, L 5 R 331/09, in juris; zusammenfassend Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O.) die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen, das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Daneben bereiten Poststellenmitarbeiter die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und Beschriften der ausgehenden Aktenpost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher. Es handelt sich hierbei regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen und temperierten Räumen im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Lasten über 10 kg gehoben bzw. getragen werden müssen. Doch sind solche Transporttätigkeiten in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit in der Poststelle, weil der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle dort von nur wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen wird (Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 mit den darin wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen M. ). Demgemäß ist - was für die Benennung auch als körperlich leichte Verweisungstätigkeit genügt - die Mehrheit der Mitarbeiter der Poststelle ausschließlich mit dem Fertigmachen der auslaufenden Post und mit der Bearbeitung der eingehenden Post betraut, sodass die zu verrichtenden Aufgaben nicht den Schweregrad leichter körperlicher Tätigkeiten übersteigen (so bereits LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.5.1997, L 2 I 47/95 m. w. N.).
Das Leistungsvermögen des Klägers entspricht diesem Anforderungsprofil. Denn der Kläger kann - auch insoweit folgt der Senat der Leistungsbeurteilung von Dr. R. und der Ärzte der Rehaklinik am K. - jedenfalls leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung und unter Beachtung der von Dr. R. bzw. im zweiten und damit maßgebenden Entlassungsbericht beschriebenen qualitativen Einschränkungen ausüben. Einwände gegen diese Beurteilung hat der Kläger nicht erhoben.
Der Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle ist der Kläger auch nach seinem beruflichen Können und Wissen gewachsen. Zwar ist der bisher ausgeübte Beruf eines Bauhofmitarbeiters eher im handwerklichen Bereich angesiedelt. Allerdings hindert dies eine Verweisung auf eine nicht artverwandte Tätigkeit dann nicht, wenn der Versicherte nach seinen durch Ausbildung, beruflichen Werdegang und sonstige Betätigung erworbenen Kenntnissen und Qualifikationen zur vollwertigen Ausübung einer solchen Tätigkeit - nach einer zumutbaren betrieblichen Einweisungs- oder Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten - in der Lage ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.1977, 5 RJ 96/76, in SozR 2200 § 1246 Nr. 23; BSG, Urteil vom 08.09.1982, 5 b RJ 36/82, in juris). Für die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle ist eine längere Einarbeitung als drei Monate in der Regel nicht notwendig (vgl. auch hierzu das Urteil des Senats vom 23.03.2006, a.a.O. im Anschluss an den Sachverständigen M. ; ebenso das Ergebnis der Ermittlungen des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 25.09.2012, a.a.O.). Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger die Anforderungen an die Tätigkeit in einer Poststelle innerhalb einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig erfüllen kann. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass der Kläger als gelernter Landwirt mit einer jahrelang betriebenen Landwirtschaft organisatorische Kenntnisse und Fertigkeiten unter Beweis gestellt hat.
Unerheblich ist, ob dem Kläger überhaupt ein freier Arbeitsplatz angeboten werden kann, denn dieses Risiko trägt die Arbeitsverwaltung, nicht jedoch die gesetzliche Rentenversicherung, welche ihre Versicherten allein vor den Nachteilen einer durch Krankheit oder Behinderung geminderten Leistungsfähigkeit zu schützen hat (vgl. BSG, Urteil vom 14.05.1996, 4 RA 60/94, in SozR 3-2600 § 43 Nr. 13).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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