Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 3384/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 R 2370/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 04.05.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zusteht.
Der im Jahr 1953 geborene Kläger absolvierte von November 1969 bis 1973 erfolgreich eine Berufsausbildung zum Maschinenschlosser. Ab Oktober 1986 übte der Kläger eine nicht rentenversicherte selbstständige Tätigkeit als Metallbauer aus, wobei im Zeitraum der selbstständigen Beschäftigung Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von Mai 1991 bis Juli 1991 entrichtet wurden. Ab Juli 2005 bezog der Kläger (mit Unterbrechungen) Arbeitslosengeld II. In der Zeit ab 01.01.2015 entrichtete der Kläger freiwillig gezahlte Rentenbeiträge. Beim Kläger wurde mit Abhilfebescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales G. vom 23.09.2015 der Grad der Behinderung mit 50 ab dem 22.10.2012 festgestellt.
Am 10.03.2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. Er machte geltend, ab Juni 2013 erwerbsgemindert zu sein.
Die Beklagte nahm medizinische Unterlagen zu den Akten (insbesondere ärztlicher Entlassungsbericht der Klinik K. Bad S. vom 11.01.2016, in dem das Leistungsvermögen des Klägers für die selbstständige Tätigkeit als Metallbauer auf 3 bis unter 6 Stunden sowie für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auf 6 Stunden und mehr bewertet wurde). Außerdem holte die Beklagte das Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin G. vom 12.04.2017 ein, in dem das Leistungsvermögen des Klägers hinsichtlich seiner letzten beruflichen Tätigkeit sowie für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes jeweils auf unter 3 Stunden seit der Antragstellung eingeschätzt wurde.
Mit Bescheid vom 05.07.2017 entsprach die Beklagte dem Antrag des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht, weil die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im verlängerten Zeitraum vom 01.09.2006 bis 09.03.2017 habe der Kläger nur 27 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Ein Ausnahmetatbestand liege nicht vor.
Hiergegen legte der Kläger am 08.08.2017 Widerspruch ein. Er machte zur Begründung geltend, er hätte einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bereits in der Bundeswehrzeit 1974/1975 oder Zivildienstzeit stellen können, da er bereits in dieser Zeit erkrankt gewesen sei. 1986 habe er aus gesundheitlichen Gründen seine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgeben müssen. Die 1986 ausgeübte selbstständige Tätigkeit habe er nur auf Kosten der eigenen Gesundheit ausgeübt. Er bitte um Prüfung des Eintritts der Erwerbsminderung spätestens im Jahr 1985. Er habe freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung in den Jahren 2015 bis 2017 entrichtet. Er habe sich in U-Haft befunden. Wegen mehrerer Rechtsverletzungen führe er Klagen gegen den so genannten Rechtsstaat Bundesland Deutschland. Außerdem befinde sich eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof.
In der zum Widerspruchsvorbringen des Klägers eingeholten sozialmedizinischen Stellungnahme des Facharztes für Allgemeinmedizin G. vom 22.09.2017 wurde mitgeteilt, eine Vordatierung des Leistungsfalles auf 1985 sei nicht möglich. Im Hinblick auf die im Dezember 2015 durchgeführte Reha könne der Leistungsfall frühestens ab 1/2016 datiert werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die allgemeine Wartezeit sei zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung am 09.03.2017 erfüllt. Im maßgeblichen Zeitraum vom 01.09.2006 bis 08.03.2017 seien lediglich 27 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vorhanden. Darüber hinaus sei auch der Zeitraum vom 01.01.1984 bis 28.02.2017 nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nur noch bis 30.09.1988 erfüllt. Da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seit Oktober 1988 nicht mehr erfüllt seien, habe der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, obwohl seit der Rentenantragstellung am 09.03.2017 volle Erwerbsminderung vorliege.
Hiergegen erhob der Kläger am 10.11.2017 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Er machte zur Begründung geltend, seit Geburt an habe er einen Lendenwirbel zu viel. Am gesamten Herz seien Anschlüsse seitenverkehrt. Er hätte bereits 1974/1975 oder spätestens im Oktober 1979 einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente einreichen können. Er sei ohne Musterung zur Bundeswehr eingezogen worden, wo er sich nur im Krankenstand befunden habe und von einer Kaserne zur anderen gebracht worden sei. Bis zum heutigen Tage sei das sogenannte Entlassungsgeld i.H.v. 455 DM Bundeswehr und 585 DM Zivildienst nicht gezahlt worden, was er mit Zins und Zinseszins verlange. Der Kläger kündigte an, ärztliche Unterlagen betreffend den Zeitraum von 1974 bis 1988 vorzulegen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie benannte die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters und Registrators als Verweisungstätigkeiten. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Fall einer Erwerbsminderung lägen nur bis zum 30.09.1988 vor. Aufgrund der Versicherungslücken ab August 1991 könne eine Berücksichtigung von Arbeitsunfähigkeitszeiten ab 10.06.2013 weder als Anrechnungszeittatbestand noch als Überbrückungstatbestand erfolgen. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass Arbeitsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung unter Berücksichtigung eines Berufsschutzes für die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit auf einen Dreijahreszeitraum begrenzt sei. Danach sei der Versicherte auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Das SG zog die im Rechtsstreit des Klägers angefallene Gerichtsakte S 7 R 3479/14 (Streitgegenstand: Leistungen zur Rehabilitation) des SG bei.
Mit Urteil vom 04.05.2018 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Vom Versicherungsverlauf des Klägers ausgehend lägen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von mindestens 36 Monaten Pflichtbeiträgen selbst unter Berücksichtigung von den den Zeitraum von 5 Jahren verlängernden Zeiten im Zeitraum vom 01.09.2006 bis 08.03.2017 nicht vor. Daher führten die Feststellungen des Gutachters G. mit einem arbeitstäglichen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie für die Tätigkeit als Maschinenschlosser von jeweils unter 3 Stunden seit Rentenantragstellung zu keinem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Im Weiteren führe auch der klägerische Einwand einer bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorliegenden Erwerbsminderung nach den Feststellungen im Entlassungsbericht der Klinik K. vom 11.01.2016 zu keinem anderen Ergebnis. Auch unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers, er sei gelernter Maschinenschlosser, habe er keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Der Kläger habe nach seinen Angaben diese Tätigkeit 2006 aufgegeben. Selbst bei Zugrundelegung einer Erwerbsminderung seit Januar 2006 erfülle der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von 3 Jahren Pflichtbeiträgen nicht. Zur Überzeugung der Kammer habe vor dem Aufenthalt in der Klinik K. nach der nachvollziehbaren Sachverständigenzeugenauskunft des Facharztes für Allgemeinmedizin H. im Verfahren S 7 R 3479/14 des SG eine Erwerbsminderung nicht vorgelegen, da der Kläger lediglich akut von dauerhafter Erwerbsunfähigkeit bedroht gewesen sei und in selbstständiger Tätigkeit alle Arbeiten, die für den Erhalt von Haus und Hof erforderlich seien, erledigt habe, wozu sogar Schweiß- und Reparaturarbeiten bis hin zu Baumfällaktionen gehörten. Dass ein Fall der §§ 43 Absatz 5 SGB i.V.m. 53 SGB VI und 241 SGB VI vorliege, sei nicht erkennbar. Das Urteil wurde am 26.06.2018 zur Post gegeben.
Bereits am 03.06.2018 hat der Kläger beim SG Berufung eingelegt, die dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt worden ist. Der Kläger hat im Verlauf des Berufungsverfahrens zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend geltend gemacht, freiwillige Renteneinzahlungen für die Jahre 2015 bis 2017 in Höhe von monatlich 100 EUR sowie im Jahr 2018 und im Jahr 2019, Zahlungen der Berufsgenossenschaft Holz und Metall aufgrund von Arbeitsunfällen ab Juni 1986 von freiwilligen Rentenbeiträgen aus dem Verletztengeld sowie Zahlungen der AOK Bayern im Jahr 2012 seien nicht berücksichtigt worden. Freiwillige Einzahlungen, die von ihm in die Rentenversicherung erbracht worden seien, seien bis vor kurzer Zeit nicht auffindbar gewesen, müssten aber ab dem letzten Telefonat mittlerweile gebucht sein, da diese aufgetaucht seien. So habe er nach Karlsruhe in Kopie die Zahlungen ab 2005 bis einschließlich Februar 2019 per Post gesandt, wobei ihm bestätigt worden sei, dass die Unterlagen dort angekommen seien. Ihm sei telefonisch bestätigt worden, dass bei der Rentenversicherung in Heilbronn sehr viele Fehler gemacht worden seien. Die Aufstellung, die er jetzt erhalten habe, sei unrichtig. Die gesamte Rentenaufstellung sehe er als falsch an. Wenn er Beitragszahlungen mache, diese nicht gebucht würden, er dann diese in Kopie per Post sende, der Eingang bestätigt werde und dann erneut Zeiten fehlten, sage dies alles aus. Der Kläger hat im Verlauf des Berufungsverfahrens Unterlagen vorgelegt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 04.05.2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 05.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.10.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat zur Begründung vorgetragen, die vom Kläger geltend gemachten Zahlungen durch die AOK Bayern im Jahr 2012 und vom Kläger gezahlte freiwillige Beiträge seien ordnungsgemäß im Versicherungskonto dokumentiert. Weitere Nachweise zur Schließung von Beitragslücken seien nicht feststellbar. Die vom Kläger übersandten Unterlagen seien überprüft worden. Die geltend gemachten Versicherungszeiten seien bereits im Versicherungskonto berücksichtigt. Im maßgeblichen Zeitraum seien weiterhin nur 27 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente seien nicht erfüllt. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren den Versicherungsverlauf des Klägers vom 12.11.2018 vorgelegt. Hierzu wird auf Blatt 17 bis 23 der Senatsakte Bezug genommen.
Der Senat hat die schriftliche Auskunft der AOK Hessen vom 05.02.2019 eingeholt, in der mitgeteilt wird, dass dem Kläger im Zeitraum vom 05.05.2005 bis 23.12.2005 Verletztengeld gemäß Einzelauftrag der Berufsgenossenschaft Metall Süd vom 17.05.2005 gezahlt worden sei. Weiter hat der Senat die schriftliche Auskunft der Berufsgenossenschaft Holz und Metall vom 19.02.2019 eingeholt, in der mitgeteilt wurde, dass für den Kläger für die Zeit vom 05.05.2005 bis 21.12.2005 Beiträge zur Rentenversicherung bei Heilbehandlung abgeführt sowie dem Kläger Verletztengeld bis 23.12.2005 gezahlt worden sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Akten des SG im Verfahren S 7 R 3479/14 und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 05.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger kann die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht beanspruchen. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.
Gemäß § 43 Absatz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Satz 1 Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Satz 1 Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1 Nr. 3). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben - bei im Übrigen identischen Tatbestandsvoraussetzungen - Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Absatz 2 Satz 2 SGB VI). Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich - bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche - ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Absatz 1 und Absatz 2 SGB VI vor. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Absatz 3 SGB VI).
Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht erfüllt.
Zwar ist aufgrund des von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens des Facharztes für Allgemeinmedizin G. vom 12.04.2017 festzustellen, dass beim Kläger seit der Antragstellung am 10.03.2017 das Leistungsvermögen für die erlernte Tätigkeit des Maschinenschlossers und für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes jeweils auf unter drei Stunden täglich gesunken ist, so dass beim Kläger (volle) Erwerbsminderung vorliegt. Hiervon gehen der Gutachter G. in seinem Gutachten und ihm folgend auch die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid übereinstimmend aus. Der Senat sieht keinen Grund, von dieser Bewertung des Leistungsvermögens des Klägers abzuweichen, insbesondere konnte der Senat auch keinen früheren Eintritt der Erwerbsminderung feststellen. Insoweit folgt der Senat dem Urteil des SG nach eigener Prüfung.
Dem Kläger steht gleichwohl kein Anspruch auf die begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu, da die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung dieser Renten nicht erfüllt sind.
Gemäß § 34 Absatz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Gewährung von Rente erfordert damit neben dem Eintritt des Versicherungsfalls (hier Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI) die Erfüllung allgemeiner und besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen. Für die hierbei notwendige Berechnung von Versicherungszeiten zählt ein nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten (§ 54 Absatz 1 SGB VI) belegter Monat als voller Monat (§ 122 Absatz 1 SGB VI). Als allgemeine Voraussetzung muss die für die Rentenart vorgesehene Wartezeit erfüllt sein. Für den Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Absatz 3 SGB VI) genügt die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren bzw. 60 Monaten (§ 50 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI).
Gemäß § 51 Absatz 1 SGB VI werden auf die allgemeine Wartezeit Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. Beitragszeiten sind gem. § 55 Absatz 1 Satz 1 bis 3 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind Zeiten, für die Beiträge entrichtet wurden und gesetzliche Versicherungspflicht nach §§ 1 bis 3 SGB VI (oder Versicherungspflicht auf Antrag) bestand. Wer die Beiträge gezahlt hat ist ohne Belang (vgl. §§ 168, 170, 177 SGB VI). Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten schließlich auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten (wegen Kindererziehung, vgl. § 70 Absatz 2 SGB VI) vorliegen. Versicherungspflicht besteht gem. § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI in der bis 31.12.2010 geltenden Gesetzesfassung sind versicherungspflichtig außerdem Personen in der Zeit, für die sie von dem jeweils zuständigen Träger Arbeitslosengeld II beziehen. Seit 01.01.2011 stellen Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II Anrechnungszeiten dar (§ 58 Absatz 1 Nr. 6 SGB VI).
Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen für Erwerbsminderungsrenten regelt § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. § 43 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Danach ist Voraussetzung für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente, dass in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind. Diese Voraussetzung gilt auch für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Die Berechnung des Fünfjahreszeitraums richtet sich nach § 122 Absatz 2 SGB VI. Danach umfasst ein nach Jahren bestimmter Zeitraum für jedes zu berücksichtigende Jahr 12 Monate (Satz 1). Ist für den Beginn oder das Ende eines Zeitraums ein bestimmtes Ereignis (wie hier der Eintritt von Erwerbsminderung) maßgebend, wird auch der Kalendermonat, in den das Ereignis fällt, berücksichtigt (Satz 2). Zu den für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erforderlichen Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zählen gemäß § 55 Absatz 2 Nr. 2 SGB VI auch Pflichtbeiträge, die aus den in § 3 SGB VI genannten Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, insbesondere für die Zeit bis 31.12.2010 auch Pflichtbeiträge wegen Bezugs von Arbeitslosengeld II.
Nach § 43 Absatz 4 SGB VI verlängert sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berücksichtigungszeiten, Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine der vorgenannten Zeiten liegt, Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 7 Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. Nach § 241 Absatz 1 SGB VI verlängert sich der Zeitraum außerdem um Ersatzzeiten und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 1. Januar 1992 (Aufschubzeiten). Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentliche-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben (§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI).
Hiervon ausgehend ist nach dem insbesondere von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Versicherungsverlauf des Klägers vom 12.11.2018 festzustellen, dass beim Kläger ausgehend vom Eintritt der Erwerbsminderung mit der Antragstellung am 10.03.2017 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von 3 Jahre (36 Monate) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht erfüllt sind. Beim Kläger ist bis 25.02.2011 eine Aufschubzeit durch den Bezug von Arbeitslosengeld II mit Unterbrechung von insgesamt 6 (vollen) Monaten festzustellen, mithin liegt eine Aufschubzeit bis August 2011 vor. Sonstige Aufschubzeiten sind beim Kläger nicht festzustellen. Damit endet der für die Beurteilung des Vorliegens der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen maßgebliche (um weitere 5 Jahre verlängerte) Zeitrahmen am 01.09.2006, wovon die Beklagte zutreffend ausgeht. Im Zeitrahmen vom 09.03.2017 bis 01.09.2006 sind beim Kläger durch den Bezug von Arbeitslosengeld II im Zeitraum vom 09.11.2010 bis 01.09.2006 insgesamt 25 Monate mit Pflichtbeiträgen festzustellen, die sich durch den vom Kläger geltend gemachten Bezug von Zahlungen durch die AOK Bayern im Zeitraum vom 31.07.2012 bis 16.08.2012 auf höchstens 27 Monate mit Pflichtbeiträge erhöhen, wovon die Beklagte ausgeht.
Die vom Kläger für die Jahre 2015, 2016 und bis 31.12.2017 - tatsächlich - entrichteten freiwilligen Beiträge sind nicht als Pflichtbeiträge zu berücksichtigen. Diese Beiträge sind im Versicherungsverlauf des Klägers notiert und seinem Rentenkonto gutgeschrieben. Auch wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, die freiwilligen Beiträge für 2018 und 2019 seien im Versicherungskonto berücksichtigt, ist dies für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung, nachdem der Senat festgestellt hat, dass der Leistungsfall bereits am 10.03.2017 eingetreten ist, sodass es sich bei den Beiträgen von 2018 und 2019 um solche handelt, die nach dem Leistungsfall liegen. Nach § 55 Absatz 2 Nr. 1 SGB VI zählen, soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, auch freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten. § 55 Absatz 2 Nr. 1 SGB VI stellt den Pflichtbeiträgen freiwillige Beiträge jedoch nur gleich, die nach besonderen Vorschriften als Pflichtbeiträge gelten. Dies sind Zahlung freiwilliger Beiträge für Zeiten einer zu Unrecht erlittenen Strafverfolgungsmaßnahme (§ 205 Absatz 1 Satz 3 SGB VI), für eine nichterwerbsmäßige Pflege während der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.03.1995 (§ 279e SGB VI), im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs des Versicherten auf Ausgleich rentenrechtlicher Nachteile, der auf den Rentenversicherungsträger gemäß § 119 Absatz 3 SGB X übergegangen ist bzw. § 11 WGSVG für Verfolgte, wonach bestimmte nachgezahlte Beiträge Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit gleichstehen. "Normale" freiwillige Beiträge, die nach § 7 SGB VI oder den entsprechenden Vorschriften des früheren Rechts gezahlt wurden, stehen den Pflichtbeiträgen dagegen nicht gleich. (vgl. Fichte in: Hauck/Noftz, SGB, 08/07, § 55 SGB VI, Rdn.31; Gürtner, Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht Werkstand: 102. EL Dezember 2018, Rdnr. 14). Dass die freiwilligen Beiträge des Klägers nach besonderen Vorschriften als Pflichtbeiträge gelten, ist vorliegend nicht festzustellen.
Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind beim Kläger nur erfüllt, wenn der Versicherungsfall der Erwerbsminderung spätestens am 30.09.1988 eingetreten ist, wie der Senat nach dem Versicherungsverlauf vom 12.11.2018 feststellen kann und wovon auch die Beklagte zutreffend ausgeht. Dass der Kläger spätestens am 30.09.1988 im erlernten Beruf oder für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbsgemindert war, kann nicht festgestellt werden, wie das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend begründet hat. Auf diese Ausführungen des SG nimmt der Senat nach eigener Prüfung zu Begründung seiner Entscheidung Bezug (§ 153 Absatz 2 SGG). Neue Gesichtspunkte die eine abweichende Beurteilung erlauben, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Gegen die Feststellung, dass der Kläger spätestens am 30.09.1988 erwerbsgemindert war, spricht, dass er in der Lage war, jedenfalls bis zum Jahr 2005 seine erlernte Tätigkeit als Maschinenschlosser, ab dem Jahr 1986 in selbständiger Tätigkeit, auszuüben. Überprüfbare Anhaltspunkte dafür, dass er diese Tätigkeit spätestens am 30.09.1988 auf Kosten seiner Restgesundheit ausgeübt hat, sind nicht festzustellen. Das Vorbringen des Klägers, er hätte einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bereits in der Bundeswehrzeit 1974/1975 oder Zivildienstzeit stellen können, da er bereits in dieser Zeit erkrankt gewesen sei, 1986 habe er aus gesundheitlichen Gründen seine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgeben müssen sowie die ab 1986 ausgeübte selbstständige Tätigkeit habe er nur auf Kosten der eigenen Gesundheit ausgeübt, wird durch objektiv medizinische Befundunterlagen nicht belegt. Hierzu angekündigte medizinische Unterlagen hat der Kläger im Verlauf des Rechtsstreites nicht vorgelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere lassen eine Verkürzung des rechten Beines um 1,5 cm, das Vorhandensein eines Lendenwirbelkörpers zu viel, eine Seitenverkehrtheit der Blutgefäße zum Herz, die der Kläger zuletzt in der mündlichen Verhandlung als Gesundheitsstörungen geltend gemacht hat, sowie eine Wehrdienstuntauglichkeit nicht schon auf das Bestehen einer Erwerbsminderung schließen. Die Gesundheitsstörungen dürften angeboren sein und haben den Kläger an der Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit – lange Jahre sogar als Selbständiger - nicht gehindert und Wehrdienstuntauglichkeit schließt eine bestehende Erwerbsfähigkeit nicht aus. In der von der Beklagten eingeholten sozialmedizinischen Stellungnahme des Facharztes für Allgemeinmedizin G. vom 22.09.2017 wird überzeugend darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage eine Vordatierung des Leistungsfalles auf 1985 nicht möglich sei. Dieser Bewertung schließt sich der Senat an. Auch der Kläger hat bei der Antragstellung auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung angegeben, ab Juni 2013 erwerbsgemindert zu sein. Darauf, ob der Kläger zumutbar auf die von der Beklagten im Klageverfahren benannten Tätigkeiten eines Poststellenmitarbeiters und Registrators (Schriftsatz vom 05.02.2018) verweisbar ist, kommt es mithin nicht entscheidungserheblich an. Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen dazu, ob beim Kläger Erwerbsminderung bereits spätestens am 30.09.1988 eingetreten war, besteht nicht.
Das Vorbringen des Klägers und die von ihm im Verlauf des Rechtsstreites vorgelegten Unterlagen rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die Annahme des Klägers, rentenrechtlich bedeutsame Zeiten seien von der Beklagten nicht berücksichtigt worden, trifft nicht zu. Pflichtbeitragszahlungen der AOK Bayern im Zeitraum vom 31.07.2012 bis 16.08.2012 sind von der Beklagten berücksichtigt worden, was der Senat aufgrund des Versicherungsverlaufs vom 12.11.2018 feststellen kann und wie bereits oben ausgeführt wurde. Die vom Kläger erbrachten freiwilligen Beitragszahlungen sind im Versicherungsverlauf vom 12.11.2018 ebenfalls berücksichtigt und nicht geeignet, die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zu erfüllen, wie ebenfalls bereits oben ausgeführt wurde. Die von der AOK Hessen im Schreiben an den Senat vom 05.02.2019 bestätigte Zahlung von Verletztengeld im Zeitraum vom 05.05.2005 bis 23.12.2005 liegt außerhalb des für die Beurteilung des Vorliegens der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen maßgeblichen Zeitrahmens vom 10.03.2017 bis 01.09.2006, und kann deshalb als zusätzliche Pflichtbeitragszeit keine Berücksichtigung finden. Entsprechendes gilt für die im Versicherungsverlauf berücksichtigte Wehrdienst- bzw. Zivildienstzeit des Klägers im Jahre 1974 und 1975. Im Versicherungsverlauf sind diese Zeiten vom 10.07.1974 bis 11.02.1075 und vom 12.02.1975 bis 28.02.1975 mit Pflichtbeiträgen im Versicherungsverlauf des Klägers berücksichtigt. Soweit der Kläger für die Zeit danach eine Odyssee verschiedener Stationen beschrieben hast, konnte der Senat für diese Zeit vom 16.03.1975 bis zum 06.05.1975 keine Pflichtbeitragszeiten feststellen, worauf es aber im Hinblick auf den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen verlängerten 5-Jahres-Zeitraum nicht ankommt. Auch dass beim Kläger wegen eines am 10.06.2013 erlittenen Wegeunfalls, wie er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, aufgrund von Arbeitsunfähigkeit und eines Anspruches auf Verletztengeld zusätzliche Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind, kann nicht festgestellt werden. Denn weder ist der versicherte Wegeunfall nachgewiesen - nach dem weiteren Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist deswegen beim SG ein Rechtsstreit anhängig, der ruht, -, noch sind deswegen Pflichtbeitrags- bzw. Anrechnungszeiten nachgewiesen; letztere schon deshalb nicht, weil eine Arbeitsunfähigkeit in Folge des Unfalles keine versicherte Beschäftigung bzw. versicherte selbständige Tätigkeit unterbricht, sondern in den Zeitraum des Bezugs von Arbeitslosengeld II fällt. Soweit sich der Kläger weiter darauf beruft, bis zum heutigen Tage sei das sogenannte Entlassungsgeld i.H.v. 455 DM Bundeswehr und 585 DM Zivildienst nicht gezahlt worden, was er mit Zins und Zinseszins verlange, kann der Kläger hieraus nicht mit Erfolg das Vorliegen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente geltend machen. Im Übrigen ist die Beklagte auch nicht zur Zahlung des vom Kläger monierten Entlassungsgeldes für den Wehrdienst bei der Bundeswehr bzw. für geleisteten Zivildienst verpflichtet. Für eine solche Verpflichtung der Beklagten gibt es keine gesetzliche Anspruchsgrundlage.
Ein "Ausnahmetatbestand" liegt beim Kläger nicht vor. Nach § 241 Absatz 2 SGB VI sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der verminderten Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit (§ 240) mit Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten, Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt, Berücksichtigungszeiten, Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992. (Anwartschaft und Erhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die verminderte Erwerbsfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, sind Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich. Insoweit kommen vor allem freiwillige Beiträge in Betracht. Es genügt, wenn ihre Nachzahlung noch zulässig ist; eine tatsächliche Beitragszahlung ist nicht erforderlich. Freiwillige Beiträge können wirksam (und damit zulässig) nur bis zum 31.03. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (§ 197 Absatz 2 SGB VI), die Frist wird (u.a.) durch ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen (§ 198 SGB VI). Eine Pflichtbeitragszeit von 3 Jahren ist nach § 43 Absatz 5 SGB VI außerdem dann nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Wartezeiterfüllung sind wiederum in § 53 SGB VI geregelt.
Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Insbesondere ist beim Kläger seit 01.01.1984 bis zum Eintritt der verminderten Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nicht jeder Kalendermonat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt, die Erwerbsminderung ist nicht aufgrund eines Tatbestandes eingetreten, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist und für die im Versicherungsverlauf bestehenden Lücken ist eine Beitragszahlung nicht mehr zulässig.
Die Berufung des Klägers war daher in vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zusteht.
Der im Jahr 1953 geborene Kläger absolvierte von November 1969 bis 1973 erfolgreich eine Berufsausbildung zum Maschinenschlosser. Ab Oktober 1986 übte der Kläger eine nicht rentenversicherte selbstständige Tätigkeit als Metallbauer aus, wobei im Zeitraum der selbstständigen Beschäftigung Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von Mai 1991 bis Juli 1991 entrichtet wurden. Ab Juli 2005 bezog der Kläger (mit Unterbrechungen) Arbeitslosengeld II. In der Zeit ab 01.01.2015 entrichtete der Kläger freiwillig gezahlte Rentenbeiträge. Beim Kläger wurde mit Abhilfebescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales G. vom 23.09.2015 der Grad der Behinderung mit 50 ab dem 22.10.2012 festgestellt.
Am 10.03.2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. Er machte geltend, ab Juni 2013 erwerbsgemindert zu sein.
Die Beklagte nahm medizinische Unterlagen zu den Akten (insbesondere ärztlicher Entlassungsbericht der Klinik K. Bad S. vom 11.01.2016, in dem das Leistungsvermögen des Klägers für die selbstständige Tätigkeit als Metallbauer auf 3 bis unter 6 Stunden sowie für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auf 6 Stunden und mehr bewertet wurde). Außerdem holte die Beklagte das Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin G. vom 12.04.2017 ein, in dem das Leistungsvermögen des Klägers hinsichtlich seiner letzten beruflichen Tätigkeit sowie für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes jeweils auf unter 3 Stunden seit der Antragstellung eingeschätzt wurde.
Mit Bescheid vom 05.07.2017 entsprach die Beklagte dem Antrag des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht, weil die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im verlängerten Zeitraum vom 01.09.2006 bis 09.03.2017 habe der Kläger nur 27 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Ein Ausnahmetatbestand liege nicht vor.
Hiergegen legte der Kläger am 08.08.2017 Widerspruch ein. Er machte zur Begründung geltend, er hätte einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bereits in der Bundeswehrzeit 1974/1975 oder Zivildienstzeit stellen können, da er bereits in dieser Zeit erkrankt gewesen sei. 1986 habe er aus gesundheitlichen Gründen seine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgeben müssen. Die 1986 ausgeübte selbstständige Tätigkeit habe er nur auf Kosten der eigenen Gesundheit ausgeübt. Er bitte um Prüfung des Eintritts der Erwerbsminderung spätestens im Jahr 1985. Er habe freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung in den Jahren 2015 bis 2017 entrichtet. Er habe sich in U-Haft befunden. Wegen mehrerer Rechtsverletzungen führe er Klagen gegen den so genannten Rechtsstaat Bundesland Deutschland. Außerdem befinde sich eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof.
In der zum Widerspruchsvorbringen des Klägers eingeholten sozialmedizinischen Stellungnahme des Facharztes für Allgemeinmedizin G. vom 22.09.2017 wurde mitgeteilt, eine Vordatierung des Leistungsfalles auf 1985 sei nicht möglich. Im Hinblick auf die im Dezember 2015 durchgeführte Reha könne der Leistungsfall frühestens ab 1/2016 datiert werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die allgemeine Wartezeit sei zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung am 09.03.2017 erfüllt. Im maßgeblichen Zeitraum vom 01.09.2006 bis 08.03.2017 seien lediglich 27 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vorhanden. Darüber hinaus sei auch der Zeitraum vom 01.01.1984 bis 28.02.2017 nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nur noch bis 30.09.1988 erfüllt. Da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seit Oktober 1988 nicht mehr erfüllt seien, habe der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, obwohl seit der Rentenantragstellung am 09.03.2017 volle Erwerbsminderung vorliege.
Hiergegen erhob der Kläger am 10.11.2017 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Er machte zur Begründung geltend, seit Geburt an habe er einen Lendenwirbel zu viel. Am gesamten Herz seien Anschlüsse seitenverkehrt. Er hätte bereits 1974/1975 oder spätestens im Oktober 1979 einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente einreichen können. Er sei ohne Musterung zur Bundeswehr eingezogen worden, wo er sich nur im Krankenstand befunden habe und von einer Kaserne zur anderen gebracht worden sei. Bis zum heutigen Tage sei das sogenannte Entlassungsgeld i.H.v. 455 DM Bundeswehr und 585 DM Zivildienst nicht gezahlt worden, was er mit Zins und Zinseszins verlange. Der Kläger kündigte an, ärztliche Unterlagen betreffend den Zeitraum von 1974 bis 1988 vorzulegen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie benannte die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters und Registrators als Verweisungstätigkeiten. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Fall einer Erwerbsminderung lägen nur bis zum 30.09.1988 vor. Aufgrund der Versicherungslücken ab August 1991 könne eine Berücksichtigung von Arbeitsunfähigkeitszeiten ab 10.06.2013 weder als Anrechnungszeittatbestand noch als Überbrückungstatbestand erfolgen. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass Arbeitsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung unter Berücksichtigung eines Berufsschutzes für die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit auf einen Dreijahreszeitraum begrenzt sei. Danach sei der Versicherte auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Das SG zog die im Rechtsstreit des Klägers angefallene Gerichtsakte S 7 R 3479/14 (Streitgegenstand: Leistungen zur Rehabilitation) des SG bei.
Mit Urteil vom 04.05.2018 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Vom Versicherungsverlauf des Klägers ausgehend lägen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von mindestens 36 Monaten Pflichtbeiträgen selbst unter Berücksichtigung von den den Zeitraum von 5 Jahren verlängernden Zeiten im Zeitraum vom 01.09.2006 bis 08.03.2017 nicht vor. Daher führten die Feststellungen des Gutachters G. mit einem arbeitstäglichen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie für die Tätigkeit als Maschinenschlosser von jeweils unter 3 Stunden seit Rentenantragstellung zu keinem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Im Weiteren führe auch der klägerische Einwand einer bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorliegenden Erwerbsminderung nach den Feststellungen im Entlassungsbericht der Klinik K. vom 11.01.2016 zu keinem anderen Ergebnis. Auch unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers, er sei gelernter Maschinenschlosser, habe er keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Der Kläger habe nach seinen Angaben diese Tätigkeit 2006 aufgegeben. Selbst bei Zugrundelegung einer Erwerbsminderung seit Januar 2006 erfülle der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von 3 Jahren Pflichtbeiträgen nicht. Zur Überzeugung der Kammer habe vor dem Aufenthalt in der Klinik K. nach der nachvollziehbaren Sachverständigenzeugenauskunft des Facharztes für Allgemeinmedizin H. im Verfahren S 7 R 3479/14 des SG eine Erwerbsminderung nicht vorgelegen, da der Kläger lediglich akut von dauerhafter Erwerbsunfähigkeit bedroht gewesen sei und in selbstständiger Tätigkeit alle Arbeiten, die für den Erhalt von Haus und Hof erforderlich seien, erledigt habe, wozu sogar Schweiß- und Reparaturarbeiten bis hin zu Baumfällaktionen gehörten. Dass ein Fall der §§ 43 Absatz 5 SGB i.V.m. 53 SGB VI und 241 SGB VI vorliege, sei nicht erkennbar. Das Urteil wurde am 26.06.2018 zur Post gegeben.
Bereits am 03.06.2018 hat der Kläger beim SG Berufung eingelegt, die dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt worden ist. Der Kläger hat im Verlauf des Berufungsverfahrens zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend geltend gemacht, freiwillige Renteneinzahlungen für die Jahre 2015 bis 2017 in Höhe von monatlich 100 EUR sowie im Jahr 2018 und im Jahr 2019, Zahlungen der Berufsgenossenschaft Holz und Metall aufgrund von Arbeitsunfällen ab Juni 1986 von freiwilligen Rentenbeiträgen aus dem Verletztengeld sowie Zahlungen der AOK Bayern im Jahr 2012 seien nicht berücksichtigt worden. Freiwillige Einzahlungen, die von ihm in die Rentenversicherung erbracht worden seien, seien bis vor kurzer Zeit nicht auffindbar gewesen, müssten aber ab dem letzten Telefonat mittlerweile gebucht sein, da diese aufgetaucht seien. So habe er nach Karlsruhe in Kopie die Zahlungen ab 2005 bis einschließlich Februar 2019 per Post gesandt, wobei ihm bestätigt worden sei, dass die Unterlagen dort angekommen seien. Ihm sei telefonisch bestätigt worden, dass bei der Rentenversicherung in Heilbronn sehr viele Fehler gemacht worden seien. Die Aufstellung, die er jetzt erhalten habe, sei unrichtig. Die gesamte Rentenaufstellung sehe er als falsch an. Wenn er Beitragszahlungen mache, diese nicht gebucht würden, er dann diese in Kopie per Post sende, der Eingang bestätigt werde und dann erneut Zeiten fehlten, sage dies alles aus. Der Kläger hat im Verlauf des Berufungsverfahrens Unterlagen vorgelegt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 04.05.2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 05.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.10.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat zur Begründung vorgetragen, die vom Kläger geltend gemachten Zahlungen durch die AOK Bayern im Jahr 2012 und vom Kläger gezahlte freiwillige Beiträge seien ordnungsgemäß im Versicherungskonto dokumentiert. Weitere Nachweise zur Schließung von Beitragslücken seien nicht feststellbar. Die vom Kläger übersandten Unterlagen seien überprüft worden. Die geltend gemachten Versicherungszeiten seien bereits im Versicherungskonto berücksichtigt. Im maßgeblichen Zeitraum seien weiterhin nur 27 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente seien nicht erfüllt. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren den Versicherungsverlauf des Klägers vom 12.11.2018 vorgelegt. Hierzu wird auf Blatt 17 bis 23 der Senatsakte Bezug genommen.
Der Senat hat die schriftliche Auskunft der AOK Hessen vom 05.02.2019 eingeholt, in der mitgeteilt wird, dass dem Kläger im Zeitraum vom 05.05.2005 bis 23.12.2005 Verletztengeld gemäß Einzelauftrag der Berufsgenossenschaft Metall Süd vom 17.05.2005 gezahlt worden sei. Weiter hat der Senat die schriftliche Auskunft der Berufsgenossenschaft Holz und Metall vom 19.02.2019 eingeholt, in der mitgeteilt wurde, dass für den Kläger für die Zeit vom 05.05.2005 bis 21.12.2005 Beiträge zur Rentenversicherung bei Heilbehandlung abgeführt sowie dem Kläger Verletztengeld bis 23.12.2005 gezahlt worden sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Akten des SG im Verfahren S 7 R 3479/14 und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 05.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger kann die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht beanspruchen. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.
Gemäß § 43 Absatz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Satz 1 Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Satz 1 Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1 Nr. 3). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben - bei im Übrigen identischen Tatbestandsvoraussetzungen - Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Absatz 2 Satz 2 SGB VI). Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich - bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche - ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Absatz 1 und Absatz 2 SGB VI vor. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Absatz 3 SGB VI).
Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht erfüllt.
Zwar ist aufgrund des von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens des Facharztes für Allgemeinmedizin G. vom 12.04.2017 festzustellen, dass beim Kläger seit der Antragstellung am 10.03.2017 das Leistungsvermögen für die erlernte Tätigkeit des Maschinenschlossers und für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes jeweils auf unter drei Stunden täglich gesunken ist, so dass beim Kläger (volle) Erwerbsminderung vorliegt. Hiervon gehen der Gutachter G. in seinem Gutachten und ihm folgend auch die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid übereinstimmend aus. Der Senat sieht keinen Grund, von dieser Bewertung des Leistungsvermögens des Klägers abzuweichen, insbesondere konnte der Senat auch keinen früheren Eintritt der Erwerbsminderung feststellen. Insoweit folgt der Senat dem Urteil des SG nach eigener Prüfung.
Dem Kläger steht gleichwohl kein Anspruch auf die begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu, da die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung dieser Renten nicht erfüllt sind.
Gemäß § 34 Absatz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Gewährung von Rente erfordert damit neben dem Eintritt des Versicherungsfalls (hier Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI) die Erfüllung allgemeiner und besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen. Für die hierbei notwendige Berechnung von Versicherungszeiten zählt ein nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten (§ 54 Absatz 1 SGB VI) belegter Monat als voller Monat (§ 122 Absatz 1 SGB VI). Als allgemeine Voraussetzung muss die für die Rentenart vorgesehene Wartezeit erfüllt sein. Für den Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Absatz 3 SGB VI) genügt die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren bzw. 60 Monaten (§ 50 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI).
Gemäß § 51 Absatz 1 SGB VI werden auf die allgemeine Wartezeit Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. Beitragszeiten sind gem. § 55 Absatz 1 Satz 1 bis 3 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind Zeiten, für die Beiträge entrichtet wurden und gesetzliche Versicherungspflicht nach §§ 1 bis 3 SGB VI (oder Versicherungspflicht auf Antrag) bestand. Wer die Beiträge gezahlt hat ist ohne Belang (vgl. §§ 168, 170, 177 SGB VI). Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten schließlich auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten (wegen Kindererziehung, vgl. § 70 Absatz 2 SGB VI) vorliegen. Versicherungspflicht besteht gem. § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI in der bis 31.12.2010 geltenden Gesetzesfassung sind versicherungspflichtig außerdem Personen in der Zeit, für die sie von dem jeweils zuständigen Träger Arbeitslosengeld II beziehen. Seit 01.01.2011 stellen Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II Anrechnungszeiten dar (§ 58 Absatz 1 Nr. 6 SGB VI).
Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen für Erwerbsminderungsrenten regelt § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. § 43 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Danach ist Voraussetzung für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente, dass in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind. Diese Voraussetzung gilt auch für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Die Berechnung des Fünfjahreszeitraums richtet sich nach § 122 Absatz 2 SGB VI. Danach umfasst ein nach Jahren bestimmter Zeitraum für jedes zu berücksichtigende Jahr 12 Monate (Satz 1). Ist für den Beginn oder das Ende eines Zeitraums ein bestimmtes Ereignis (wie hier der Eintritt von Erwerbsminderung) maßgebend, wird auch der Kalendermonat, in den das Ereignis fällt, berücksichtigt (Satz 2). Zu den für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erforderlichen Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zählen gemäß § 55 Absatz 2 Nr. 2 SGB VI auch Pflichtbeiträge, die aus den in § 3 SGB VI genannten Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, insbesondere für die Zeit bis 31.12.2010 auch Pflichtbeiträge wegen Bezugs von Arbeitslosengeld II.
Nach § 43 Absatz 4 SGB VI verlängert sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berücksichtigungszeiten, Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine der vorgenannten Zeiten liegt, Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 7 Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. Nach § 241 Absatz 1 SGB VI verlängert sich der Zeitraum außerdem um Ersatzzeiten und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 1. Januar 1992 (Aufschubzeiten). Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentliche-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben (§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI).
Hiervon ausgehend ist nach dem insbesondere von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Versicherungsverlauf des Klägers vom 12.11.2018 festzustellen, dass beim Kläger ausgehend vom Eintritt der Erwerbsminderung mit der Antragstellung am 10.03.2017 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von 3 Jahre (36 Monate) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht erfüllt sind. Beim Kläger ist bis 25.02.2011 eine Aufschubzeit durch den Bezug von Arbeitslosengeld II mit Unterbrechung von insgesamt 6 (vollen) Monaten festzustellen, mithin liegt eine Aufschubzeit bis August 2011 vor. Sonstige Aufschubzeiten sind beim Kläger nicht festzustellen. Damit endet der für die Beurteilung des Vorliegens der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen maßgebliche (um weitere 5 Jahre verlängerte) Zeitrahmen am 01.09.2006, wovon die Beklagte zutreffend ausgeht. Im Zeitrahmen vom 09.03.2017 bis 01.09.2006 sind beim Kläger durch den Bezug von Arbeitslosengeld II im Zeitraum vom 09.11.2010 bis 01.09.2006 insgesamt 25 Monate mit Pflichtbeiträgen festzustellen, die sich durch den vom Kläger geltend gemachten Bezug von Zahlungen durch die AOK Bayern im Zeitraum vom 31.07.2012 bis 16.08.2012 auf höchstens 27 Monate mit Pflichtbeiträge erhöhen, wovon die Beklagte ausgeht.
Die vom Kläger für die Jahre 2015, 2016 und bis 31.12.2017 - tatsächlich - entrichteten freiwilligen Beiträge sind nicht als Pflichtbeiträge zu berücksichtigen. Diese Beiträge sind im Versicherungsverlauf des Klägers notiert und seinem Rentenkonto gutgeschrieben. Auch wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, die freiwilligen Beiträge für 2018 und 2019 seien im Versicherungskonto berücksichtigt, ist dies für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung, nachdem der Senat festgestellt hat, dass der Leistungsfall bereits am 10.03.2017 eingetreten ist, sodass es sich bei den Beiträgen von 2018 und 2019 um solche handelt, die nach dem Leistungsfall liegen. Nach § 55 Absatz 2 Nr. 1 SGB VI zählen, soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, auch freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten. § 55 Absatz 2 Nr. 1 SGB VI stellt den Pflichtbeiträgen freiwillige Beiträge jedoch nur gleich, die nach besonderen Vorschriften als Pflichtbeiträge gelten. Dies sind Zahlung freiwilliger Beiträge für Zeiten einer zu Unrecht erlittenen Strafverfolgungsmaßnahme (§ 205 Absatz 1 Satz 3 SGB VI), für eine nichterwerbsmäßige Pflege während der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.03.1995 (§ 279e SGB VI), im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs des Versicherten auf Ausgleich rentenrechtlicher Nachteile, der auf den Rentenversicherungsträger gemäß § 119 Absatz 3 SGB X übergegangen ist bzw. § 11 WGSVG für Verfolgte, wonach bestimmte nachgezahlte Beiträge Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit gleichstehen. "Normale" freiwillige Beiträge, die nach § 7 SGB VI oder den entsprechenden Vorschriften des früheren Rechts gezahlt wurden, stehen den Pflichtbeiträgen dagegen nicht gleich. (vgl. Fichte in: Hauck/Noftz, SGB, 08/07, § 55 SGB VI, Rdn.31; Gürtner, Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht Werkstand: 102. EL Dezember 2018, Rdnr. 14). Dass die freiwilligen Beiträge des Klägers nach besonderen Vorschriften als Pflichtbeiträge gelten, ist vorliegend nicht festzustellen.
Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind beim Kläger nur erfüllt, wenn der Versicherungsfall der Erwerbsminderung spätestens am 30.09.1988 eingetreten ist, wie der Senat nach dem Versicherungsverlauf vom 12.11.2018 feststellen kann und wovon auch die Beklagte zutreffend ausgeht. Dass der Kläger spätestens am 30.09.1988 im erlernten Beruf oder für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbsgemindert war, kann nicht festgestellt werden, wie das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend begründet hat. Auf diese Ausführungen des SG nimmt der Senat nach eigener Prüfung zu Begründung seiner Entscheidung Bezug (§ 153 Absatz 2 SGG). Neue Gesichtspunkte die eine abweichende Beurteilung erlauben, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Gegen die Feststellung, dass der Kläger spätestens am 30.09.1988 erwerbsgemindert war, spricht, dass er in der Lage war, jedenfalls bis zum Jahr 2005 seine erlernte Tätigkeit als Maschinenschlosser, ab dem Jahr 1986 in selbständiger Tätigkeit, auszuüben. Überprüfbare Anhaltspunkte dafür, dass er diese Tätigkeit spätestens am 30.09.1988 auf Kosten seiner Restgesundheit ausgeübt hat, sind nicht festzustellen. Das Vorbringen des Klägers, er hätte einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bereits in der Bundeswehrzeit 1974/1975 oder Zivildienstzeit stellen können, da er bereits in dieser Zeit erkrankt gewesen sei, 1986 habe er aus gesundheitlichen Gründen seine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgeben müssen sowie die ab 1986 ausgeübte selbstständige Tätigkeit habe er nur auf Kosten der eigenen Gesundheit ausgeübt, wird durch objektiv medizinische Befundunterlagen nicht belegt. Hierzu angekündigte medizinische Unterlagen hat der Kläger im Verlauf des Rechtsstreites nicht vorgelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere lassen eine Verkürzung des rechten Beines um 1,5 cm, das Vorhandensein eines Lendenwirbelkörpers zu viel, eine Seitenverkehrtheit der Blutgefäße zum Herz, die der Kläger zuletzt in der mündlichen Verhandlung als Gesundheitsstörungen geltend gemacht hat, sowie eine Wehrdienstuntauglichkeit nicht schon auf das Bestehen einer Erwerbsminderung schließen. Die Gesundheitsstörungen dürften angeboren sein und haben den Kläger an der Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit – lange Jahre sogar als Selbständiger - nicht gehindert und Wehrdienstuntauglichkeit schließt eine bestehende Erwerbsfähigkeit nicht aus. In der von der Beklagten eingeholten sozialmedizinischen Stellungnahme des Facharztes für Allgemeinmedizin G. vom 22.09.2017 wird überzeugend darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage eine Vordatierung des Leistungsfalles auf 1985 nicht möglich sei. Dieser Bewertung schließt sich der Senat an. Auch der Kläger hat bei der Antragstellung auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung angegeben, ab Juni 2013 erwerbsgemindert zu sein. Darauf, ob der Kläger zumutbar auf die von der Beklagten im Klageverfahren benannten Tätigkeiten eines Poststellenmitarbeiters und Registrators (Schriftsatz vom 05.02.2018) verweisbar ist, kommt es mithin nicht entscheidungserheblich an. Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen dazu, ob beim Kläger Erwerbsminderung bereits spätestens am 30.09.1988 eingetreten war, besteht nicht.
Das Vorbringen des Klägers und die von ihm im Verlauf des Rechtsstreites vorgelegten Unterlagen rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die Annahme des Klägers, rentenrechtlich bedeutsame Zeiten seien von der Beklagten nicht berücksichtigt worden, trifft nicht zu. Pflichtbeitragszahlungen der AOK Bayern im Zeitraum vom 31.07.2012 bis 16.08.2012 sind von der Beklagten berücksichtigt worden, was der Senat aufgrund des Versicherungsverlaufs vom 12.11.2018 feststellen kann und wie bereits oben ausgeführt wurde. Die vom Kläger erbrachten freiwilligen Beitragszahlungen sind im Versicherungsverlauf vom 12.11.2018 ebenfalls berücksichtigt und nicht geeignet, die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zu erfüllen, wie ebenfalls bereits oben ausgeführt wurde. Die von der AOK Hessen im Schreiben an den Senat vom 05.02.2019 bestätigte Zahlung von Verletztengeld im Zeitraum vom 05.05.2005 bis 23.12.2005 liegt außerhalb des für die Beurteilung des Vorliegens der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen maßgeblichen Zeitrahmens vom 10.03.2017 bis 01.09.2006, und kann deshalb als zusätzliche Pflichtbeitragszeit keine Berücksichtigung finden. Entsprechendes gilt für die im Versicherungsverlauf berücksichtigte Wehrdienst- bzw. Zivildienstzeit des Klägers im Jahre 1974 und 1975. Im Versicherungsverlauf sind diese Zeiten vom 10.07.1974 bis 11.02.1075 und vom 12.02.1975 bis 28.02.1975 mit Pflichtbeiträgen im Versicherungsverlauf des Klägers berücksichtigt. Soweit der Kläger für die Zeit danach eine Odyssee verschiedener Stationen beschrieben hast, konnte der Senat für diese Zeit vom 16.03.1975 bis zum 06.05.1975 keine Pflichtbeitragszeiten feststellen, worauf es aber im Hinblick auf den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen verlängerten 5-Jahres-Zeitraum nicht ankommt. Auch dass beim Kläger wegen eines am 10.06.2013 erlittenen Wegeunfalls, wie er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, aufgrund von Arbeitsunfähigkeit und eines Anspruches auf Verletztengeld zusätzliche Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind, kann nicht festgestellt werden. Denn weder ist der versicherte Wegeunfall nachgewiesen - nach dem weiteren Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist deswegen beim SG ein Rechtsstreit anhängig, der ruht, -, noch sind deswegen Pflichtbeitrags- bzw. Anrechnungszeiten nachgewiesen; letztere schon deshalb nicht, weil eine Arbeitsunfähigkeit in Folge des Unfalles keine versicherte Beschäftigung bzw. versicherte selbständige Tätigkeit unterbricht, sondern in den Zeitraum des Bezugs von Arbeitslosengeld II fällt. Soweit sich der Kläger weiter darauf beruft, bis zum heutigen Tage sei das sogenannte Entlassungsgeld i.H.v. 455 DM Bundeswehr und 585 DM Zivildienst nicht gezahlt worden, was er mit Zins und Zinseszins verlange, kann der Kläger hieraus nicht mit Erfolg das Vorliegen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente geltend machen. Im Übrigen ist die Beklagte auch nicht zur Zahlung des vom Kläger monierten Entlassungsgeldes für den Wehrdienst bei der Bundeswehr bzw. für geleisteten Zivildienst verpflichtet. Für eine solche Verpflichtung der Beklagten gibt es keine gesetzliche Anspruchsgrundlage.
Ein "Ausnahmetatbestand" liegt beim Kläger nicht vor. Nach § 241 Absatz 2 SGB VI sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der verminderten Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit (§ 240) mit Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten, Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt, Berücksichtigungszeiten, Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992. (Anwartschaft und Erhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die verminderte Erwerbsfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, sind Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich. Insoweit kommen vor allem freiwillige Beiträge in Betracht. Es genügt, wenn ihre Nachzahlung noch zulässig ist; eine tatsächliche Beitragszahlung ist nicht erforderlich. Freiwillige Beiträge können wirksam (und damit zulässig) nur bis zum 31.03. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (§ 197 Absatz 2 SGB VI), die Frist wird (u.a.) durch ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen (§ 198 SGB VI). Eine Pflichtbeitragszeit von 3 Jahren ist nach § 43 Absatz 5 SGB VI außerdem dann nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Wartezeiterfüllung sind wiederum in § 53 SGB VI geregelt.
Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Insbesondere ist beim Kläger seit 01.01.1984 bis zum Eintritt der verminderten Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nicht jeder Kalendermonat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt, die Erwerbsminderung ist nicht aufgrund eines Tatbestandes eingetreten, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist und für die im Versicherungsverlauf bestehenden Lücken ist eine Beitragszahlung nicht mehr zulässig.
Die Berufung des Klägers war daher in vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
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