Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 AS 1492/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 1660/19 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. April 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Denn der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.03.2019 (Ziffer 5 der Klage vom 30.03.2019) hätte insgesamt als unzulässig abgewiesen werden müssen.
Dem Antrag vom 30.03.2019, mit dem Ziel, den Antragsgegner zu vorläufigen Leistungen ab 01.01.2019 zu verpflichten, steht insoweit nicht nur die doppelte Rechtshängigkeit, sondern auch die Rechtskraftwirkung der bestandskräftigen Entscheidung des Sozialgerichts (SG) mit Beschluss vom 26.03.2019 (S 19 AS 1124/19 ER) entgegen.
Denn ein wiederholter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über denselben Streit-gegenstand ist unzulässig (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 16.09.2015 – L 9 AS 3512/15 ER-B –, vom 20.04.2016 – L 9 AS 750/16 ER-B –, ebenso Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.2014 – L 2 AS 572/14 B ER, L 2 AS 573/14 B –, juris). Auch Beschlüsse über Anträge auf einstweilige Anordnung erwachsen mit Unanfechtbarkeit in Rechtskraft. Denn sie beinhalten nicht eine nur vorläufige Regelung eines endgültigen Zustandes, sondern eine endgültige Regelung des vorläufigen Zustandes bis zur Entscheidung in der Hauptsache (Binder in Hk-SGG, 5. Aufl. 2017, § 86b Rdnr. 70). Ein neuerlicher Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes betreffend einen identischen Streitgegenstand ist deshalb nur zulässig, wenn nach der früheren Beschlussfassung neue Tatsachen entstanden sind (Binder, a. a. O.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 86b Rdnr. 45a; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.09.2010 – L 7 SO 3038/10 ER-B –, juris). Dabei ist der Streitgegenstand das vom Kläger bzw. Antragsteller auf Grund eines bestimmten Lebenssachverhalts gerichtete Begehren an das Gericht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a. a. O., § 95 Rdnr. 5). Der Lebenssachverhalt kann dabei durch den Kläger bzw. Antragsteller vorgetragen oder vom Gericht ermittelt werden (Leitherer, a. a. O., Rdnr. 5a).
Soweit der Antragsteller daher erneut mit seinem Antrag vom 30.03.2019 begehrt, die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruches anzuordnen und die Beklagte vorläufig zu verpflichten, die unter 2a) bis e) genannten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren (Regelsatz i. H. v. 424 EUR, Miete i. H. v. 395 EUR, Kosten für Gas und Strom i. H. v. 108 EUR, Zuschlag für die Erzeugung durch Durchlauferhitzer, Anmeldung bei der B.), sind dies Leistungen, die mit Bescheid vom 15.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2019 für die Zeit ab 01.01.2019 vom Antragsgegner versagt wurden. Gegen diese Versagung von Leistungen wandte sich der Antragsteller bereits im Verfahren S 19 AS 1124/19 ER (Antrag vom 10.03.2019) und machte geltend, der Antragsgegner verlange unrechtmäßig und willkürlich die Herausgabe von Unterlagen, auf die er keinen Anspruch habe. Ferner, dass die Unterlagen dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis unterliegen und gemäß § 35 Abs. 4 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) wie ein Sozialgeheimnis zu behandeln seien. Diesen Antrag lehnte das SG sodann mit Beschluss vom 26.03.2019 und mit der Begründung ab, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch und auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dabei verwies es u. a. auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 23.02.2016 (L 9 AS 2108/13, juris) und führte aus, dass die Gewinne der beiden Gesellschaften für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen seien, weshalb der Antragsteller verpflichtet sei, entsprechende Nachweise vorzulegen. Dem stehe weder § 35 Abs. 4 SGB I noch der Vortrag, es handele sich um betriebs- oder geschäftsbezogene Daten, entgegen. Dieser Beschluss wurde rechtskräftig, nachdem der Antragsteller die Beschwerde zum LSG, über die er in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses belehrt wurde, nicht eingelegt hat. Stattdessen hat der Antragsteller Klage erhoben, verbunden mit einem erneuten Gesuch um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.
Der Gegenstand des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens unterscheidet sich nicht von dem, der dem SG bereits am 10.03.2019 zur Entscheidung vorgelegt worden ist, da sich der Kläger erneut gegen die mit Bescheid vom 15.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2019 verfügte Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wendet. Auch wenn sich das SG darin nicht ausdrücklich zur Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheides äußert, hat es den geltend gemachten Anspruch des Antragstellers auf Gewährung von vorläufigen Leistungen abgelehnt, weswegen bindend feststeht, dass dem Antragsteller vorläufig keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zustehen. Über die Rechtmäßigkeit der Versagung ist in dem beim SG anhängigen Hauptsacheverfahren zu entscheiden. Dem Antragsteller steht darüber hinaus die Möglichkeit offen, die vom Antragsgegner geforderten Unterlagen vorzulegen und/oder einen Neuantrag auf Leistungen zu stellen, worauf der Antragsgegner die Leistungsvoraussetzungen (im letzteren Fall zukunftsgerichtet) erneut zu prüfen hätte.
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass er die Rechtsauffassung des Antragstellers nicht teilt, es bestehe für die Beurteilung, was mit einer Einnahme oder einem Gewinn einer GmbH oder UG(hb) geschehe, keine sozialrechtliche Zuständigkeit. Denn die Beurteilung, was und in welchem Umfang im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Einkommen bei der Bedürftigkeitsprüfung anzurechnen ist, ist durch das SGB II (§§ 11, 11a und 11b SGB II) sowie der aufgrund von § 13 SGB II erlassenen Arbeitslosengeld II-VO geregelt, wofür der Gesetzgeber die sachliche Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG begründet hat. Dass die Anrechnung anderen Regelungen folgt als den Gewinnermittlungsvorschriften des Steuerrechts, folgt aus diesen Vorschriften (so der erkennende Senat in der vom SG zitierten Entscheidung und Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung vgl. nur Urteil vom 22.08.2013 – B 14 AS 1/13 R –, BSGE 114, 136-147). Eine rechtserhebliche Änderung ist deswegen auch nicht durch das Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen eingetreten, dessen Zielsetzung im Übrigen gerichtet ist auf den Schutz von Unternehmen vor Spionage durch Wettbewerber (vgl. https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE GeschGehG.pdf? blob=publicationFile&v=1, abgerufen am 12.06.2019) und deswegen für die Frage der Bedürftigkeit nach dem SGB II keine Weiterungen enthält, zumal der Antragsteller als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der betreffenden Firmen die Rechtsmacht besitzt, diese Auskünfte zu erteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde nach § 177 SGG anfechtbar.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Denn der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.03.2019 (Ziffer 5 der Klage vom 30.03.2019) hätte insgesamt als unzulässig abgewiesen werden müssen.
Dem Antrag vom 30.03.2019, mit dem Ziel, den Antragsgegner zu vorläufigen Leistungen ab 01.01.2019 zu verpflichten, steht insoweit nicht nur die doppelte Rechtshängigkeit, sondern auch die Rechtskraftwirkung der bestandskräftigen Entscheidung des Sozialgerichts (SG) mit Beschluss vom 26.03.2019 (S 19 AS 1124/19 ER) entgegen.
Denn ein wiederholter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über denselben Streit-gegenstand ist unzulässig (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 16.09.2015 – L 9 AS 3512/15 ER-B –, vom 20.04.2016 – L 9 AS 750/16 ER-B –, ebenso Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.2014 – L 2 AS 572/14 B ER, L 2 AS 573/14 B –, juris). Auch Beschlüsse über Anträge auf einstweilige Anordnung erwachsen mit Unanfechtbarkeit in Rechtskraft. Denn sie beinhalten nicht eine nur vorläufige Regelung eines endgültigen Zustandes, sondern eine endgültige Regelung des vorläufigen Zustandes bis zur Entscheidung in der Hauptsache (Binder in Hk-SGG, 5. Aufl. 2017, § 86b Rdnr. 70). Ein neuerlicher Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes betreffend einen identischen Streitgegenstand ist deshalb nur zulässig, wenn nach der früheren Beschlussfassung neue Tatsachen entstanden sind (Binder, a. a. O.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 86b Rdnr. 45a; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.09.2010 – L 7 SO 3038/10 ER-B –, juris). Dabei ist der Streitgegenstand das vom Kläger bzw. Antragsteller auf Grund eines bestimmten Lebenssachverhalts gerichtete Begehren an das Gericht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a. a. O., § 95 Rdnr. 5). Der Lebenssachverhalt kann dabei durch den Kläger bzw. Antragsteller vorgetragen oder vom Gericht ermittelt werden (Leitherer, a. a. O., Rdnr. 5a).
Soweit der Antragsteller daher erneut mit seinem Antrag vom 30.03.2019 begehrt, die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruches anzuordnen und die Beklagte vorläufig zu verpflichten, die unter 2a) bis e) genannten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren (Regelsatz i. H. v. 424 EUR, Miete i. H. v. 395 EUR, Kosten für Gas und Strom i. H. v. 108 EUR, Zuschlag für die Erzeugung durch Durchlauferhitzer, Anmeldung bei der B.), sind dies Leistungen, die mit Bescheid vom 15.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2019 für die Zeit ab 01.01.2019 vom Antragsgegner versagt wurden. Gegen diese Versagung von Leistungen wandte sich der Antragsteller bereits im Verfahren S 19 AS 1124/19 ER (Antrag vom 10.03.2019) und machte geltend, der Antragsgegner verlange unrechtmäßig und willkürlich die Herausgabe von Unterlagen, auf die er keinen Anspruch habe. Ferner, dass die Unterlagen dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis unterliegen und gemäß § 35 Abs. 4 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) wie ein Sozialgeheimnis zu behandeln seien. Diesen Antrag lehnte das SG sodann mit Beschluss vom 26.03.2019 und mit der Begründung ab, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch und auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dabei verwies es u. a. auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 23.02.2016 (L 9 AS 2108/13, juris) und führte aus, dass die Gewinne der beiden Gesellschaften für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen seien, weshalb der Antragsteller verpflichtet sei, entsprechende Nachweise vorzulegen. Dem stehe weder § 35 Abs. 4 SGB I noch der Vortrag, es handele sich um betriebs- oder geschäftsbezogene Daten, entgegen. Dieser Beschluss wurde rechtskräftig, nachdem der Antragsteller die Beschwerde zum LSG, über die er in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses belehrt wurde, nicht eingelegt hat. Stattdessen hat der Antragsteller Klage erhoben, verbunden mit einem erneuten Gesuch um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.
Der Gegenstand des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens unterscheidet sich nicht von dem, der dem SG bereits am 10.03.2019 zur Entscheidung vorgelegt worden ist, da sich der Kläger erneut gegen die mit Bescheid vom 15.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2019 verfügte Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wendet. Auch wenn sich das SG darin nicht ausdrücklich zur Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheides äußert, hat es den geltend gemachten Anspruch des Antragstellers auf Gewährung von vorläufigen Leistungen abgelehnt, weswegen bindend feststeht, dass dem Antragsteller vorläufig keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zustehen. Über die Rechtmäßigkeit der Versagung ist in dem beim SG anhängigen Hauptsacheverfahren zu entscheiden. Dem Antragsteller steht darüber hinaus die Möglichkeit offen, die vom Antragsgegner geforderten Unterlagen vorzulegen und/oder einen Neuantrag auf Leistungen zu stellen, worauf der Antragsgegner die Leistungsvoraussetzungen (im letzteren Fall zukunftsgerichtet) erneut zu prüfen hätte.
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass er die Rechtsauffassung des Antragstellers nicht teilt, es bestehe für die Beurteilung, was mit einer Einnahme oder einem Gewinn einer GmbH oder UG(hb) geschehe, keine sozialrechtliche Zuständigkeit. Denn die Beurteilung, was und in welchem Umfang im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Einkommen bei der Bedürftigkeitsprüfung anzurechnen ist, ist durch das SGB II (§§ 11, 11a und 11b SGB II) sowie der aufgrund von § 13 SGB II erlassenen Arbeitslosengeld II-VO geregelt, wofür der Gesetzgeber die sachliche Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG begründet hat. Dass die Anrechnung anderen Regelungen folgt als den Gewinnermittlungsvorschriften des Steuerrechts, folgt aus diesen Vorschriften (so der erkennende Senat in der vom SG zitierten Entscheidung und Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung vgl. nur Urteil vom 22.08.2013 – B 14 AS 1/13 R –, BSGE 114, 136-147). Eine rechtserhebliche Änderung ist deswegen auch nicht durch das Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen eingetreten, dessen Zielsetzung im Übrigen gerichtet ist auf den Schutz von Unternehmen vor Spionage durch Wettbewerber (vgl. https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE GeschGehG.pdf? blob=publicationFile&v=1, abgerufen am 12.06.2019) und deswegen für die Frage der Bedürftigkeit nach dem SGB II keine Weiterungen enthält, zumal der Antragsteller als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der betreffenden Firmen die Rechtsmacht besitzt, diese Auskünfte zu erteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde nach § 177 SGG anfechtbar.
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