L 10 SF 4412/18 E-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SF 2861/17 E
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 SF 4412/18 E-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Dieselbe Angelegenheit i.S. § 15 Abs. 2 RVG liegt regelmäßig nicht vor, wenn mehrere prozessuale Verfahren (Klageverfahren) nebeneinander geführt werden, solange sie nicht förmlich verbunden werden. Dies gilt auch, wenn es um dieselbe Leistung nach dem SGB II mit im Kern derselben Problematik (hier: Leistungen für Kosten der Heizung), nur für verschiedene Zeiträume, geht.
2. Die Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) ist angesichts eingetretener Synergieeffekte in einem so parallel zu einem "führenden" Verfahren betriebenen zweiten Verfahren in Höhe der halben Mittelgebühr festzusetzen, wenn kein für die Bemessung relevanter Umstand wenigstens durchschnittlich ausgeprägt war.
3. Werden mehrere so nebeneinander geführte prozessuale Verfahren ohne förmliche Verbindung in einem im "führenden" Verfahren geschlossenen (Gesamt-)Vergleich (also unter Einbeziehung des parallel geführten Verfahrens) erledigt, entsteht in jedem dieser Verfahren eine Einigungsgebühr (Nr. 1006 i.V.m. Nr. 1005 VV RVG).
4. Eine Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) setzt - abgesehen von den in Satz 1 geregelten Fällen einer sog. fiktiven Terminsgebühr - voraus, dass der Termin tatsächlich stattfand. Hierzu muss das Verfahren aufgerufen oder sonstwie begonnen worden sein. Die bloße Verkündung eines Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe anlässlich des Termins im "führenden" Verfahren genügt hierfür ebenso wenig, wie die Protokollierung einer übereinstimmenden Erledigungserklärung im aufgerufenen führenden Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen wurde.
Auf die Beschwerde des Erinnerungsführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 20.11.2018 (S 2 SF 2861/17 E) und der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dieses Gerichts vom 15.08.2017 abgeändert.

Die Vergütung des Erinnerungsführers aus der Staatskasse für das Verfahren S 15 AS 2395/16 wird auf 380,80 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Erinnerungsführer eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für seine Tätigkeit als beigeordneter Rechtsanwalt in dem Hauptsacheverfahren S 15 AS 2395/16 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH).

Jenem Verfahren ging zunächst Folgendes voraus: In dem Rechtsstreit S 15 AS 107/15 begehrte die dortige Klägerin einen höheren Heizkostenzuschuss nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Angefochten waren insoweit zunächst die Bescheide des beklagten Jobcenters vom 17.09.2014 und 22.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.12.2014 (betreffend den Leistungszeitraum vom 01.10.2014 bis 31.03.2015) und - nach (zuletzt) dreimaliger Erweiterung der Klage während des Hauptsacheverfahrens - weitere (vier Widerspruchs-)Bescheide betreffend eine Heizkostennachzahlung für das Jahr 2014 sowie die Leistungszeiträume vom 01.04. bis 30.09.2015 und vom 01.10.2015 bis 31.03.2016.

In dem vorliegend in Rede stehenden Hauptsacheverfahren S 15 AS 2395/16 begehrte die dortige Klägerin ebenfalls die Gewährung höherer Leistungen für Heizkosten als bewilligt und zwar betreffend den Leistungszeitraum vom 01.04.2016 bis 31.03.2017 (Bescheid vom 11.03.2016, Widerspruchsbescheid vom 29.06.2016), ebenso wie in dem weiteren Hauptsacheverfahren S 15 AS 2394/16 (Bescheid vom 08.04.2016, Widerspruchsbescheid vom 05.07.2016: Ablehnung der Gewährung einer höheren Brennstoffbeihilfe als 229,58 EUR, s. insoweit das beim Senat anhängige Beschwerdeverfahren L 10 SF 4544/18 E-B).

In allen Hauptsacheverfahren war jeweils PKH ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung des Erinnerungsführers bewilligt worden (Beschluss des SG vom 31.03.2015 im Verfahren S 15 AS 107/15, später mit Beschluss vom 15.09.2016 auf die drei Klageerweiterungsanträge erstreckt; Beschlüsse des SG vom 15.09.2016 in den Verfahren S 15 AS 2394/16 und S 15 AS 2395/16).

Im Erörterungstermin des SG im Verfahren S 15 AS 107/15 beendeten die dortigen Beteiligten alle drei Rechtsstreite durch gerichtlichen Vergleich, wobei die Kosten gegeneinander aufgehoben wurden.

Der Erinnerungsführer beantragte sodann im Verfahren S 15 AS 107/15 die Festsetzung seiner Vergütung aus der Staatskasse für dieses Verfahren i.H.v. insgesamt 5.092,25 EUR, wobei er - nach Abzug von Beratungshilfe und Prozesskostenvorschuss - u.a. sowohl für die Klage als auch für die drei Klageerweiterungen jeweils eine Verfahrensgebühr i.H.v. 300,00 EUR, jeweils eine Terminsgebühr i.H.v. 280,00 EUR und jeweils eine Einigungsgebühr i.H.v. 300,00 EUR in Ansatz brachte. Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 19.10.2016 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) des SG die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für das Verfahren S 15 AS 107/15 wie folgt fest:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 465,00 EUR Anrechnung Beratungshilfe - 42,50 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 280,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 465,00 EUR Reisekosten Nr. 7003 bis 7006 VV RVG 81,40 EUR 131 Kopien Nr. 7000 VV RVG 37,15 EUR Pauschale Nr. 7001 VV RVG 46,95 EUR Zwischensumme 1.333,00 EUR 19 % USt. Nr. 7008 VV RVG 253,27 EUR zusammen 1.586,27 EUR abzüglich Zahlungen aus der Landeskasse - 385,32 EUR Auszahlungsbetrag 1.200,95 EUR

Sie ging dabei von einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit unter Berücksichtigung der insgesamt fünf angefochtenen Widerspruchsbescheide aus und legte bei der Terminsgebühr die Dauer des (gesamten) Termins von 40 Minuten und den Umstand zu Grunde, dass die Verfahren S 15 AS 2394/16 und S 15 AS 2395/16 "mitbehandelt" worden seien.

Die dagegen vom Erinnerungsführer erhobene Erinnerung hatte keinen Erfolg (Beschluss des SG vom 12.04.2017, S 2 SF 3396/16 E), ebenso wenig seine Beschwerde (Beschluss des 12. Senats des Landessozialgerichts - LSG - Baden-Württemberg vom 21.07.2017, L 12 SF 1932/17 E-B).

In seiner nicht anfechtbaren Rechtsmittelentscheidung führte der - zum damaligen Zeitpunkt für Kostensachen zuständige - 12. Senat des hiesigen Gerichts unter näherer Begründung aus, dass die (ursprüngliche) Klage S 15 AS 107/15 und die in jenem Verfahren stattgehabten Klageerweiterungen wegen des einheitlichen Lebenssachverhaltes (durchweg jeweils höhere Leistungen für Heizkosten nach dem SGB II) als "dieselbe Angelegenheit" i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG zu qualifizieren seien, sodass die jeweiligen Gebühren nur einmal (und nicht fünfmal) verlangt werden könnten. Unter Zugrundelegung dessen seien die Gebühren für das Klageverfahren nebst den Klageerweiterungen auch der Höhe nach zutreffend festgesetzt worden.

Mit Schreiben vom 10.10.2016 beantragte der Erinnerungsführer beim SG die Festsetzung der Vergütung aus der Staatskasse für das Verfahren S 15 AS 2395/16 i.H.v. 1.071,00 EUR (Verfahrensgebühr: 300,00 EUR; Terminsgebühr: 280,00 EUR; Einigungsgebühr: 300,00 EUR; Pauschale für Post/Telekommunikation: 20,00 EUR; Umsatzsteuer: 171,00 EUR). Mit "Kostenfestsetzungsbeschluss" vom 15.08.2017 lehnte die UdG des SG eine Vergütungsfestsetzung ab; bei dem Klageverfahren S 15 AS 2395/16 handle es sich um "dieselbe Angelegenheit" i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG mit den Verfahren S 15 AS 2394/16 und S 15 AS 107/15, die Vergütungsfestsetzung sei im Verfahren S 15 AS 107/15 erfolgt.

Mit seiner Erinnerung vom 04.09.2017 hat der Erinnerungsführer seinen Vergütungsanspruch weiterverfolgt. Das Klageverfahren S 15 AS 2395/16 bilde mit dem Verfahren S 15 AS 107/15 nicht "dieselbe Angelegenheit". Mehrere parallele gerichtliche Verfahren stellten vielmehr stets verschiedene Angelegenheiten i.S.d. § 17 Nr. 1 - gemeint: Nr. 1a - RVG dar (Hinweis auf Rechtsprechungsfundstellen). Darüber hinaus seien die nachfolgenden Bescheide des Jobcenters auch auf ausdrücklichen Wunsch des Gerichts mit jeweils gesonderten, eigenständigen und nicht identischen Klageschriften und -begründungen angefochten worden, sodass die Durchführung mehrerer selbstständiger Klageverfahren hier der Annahme "derselben Angelegenheit" entgegenstehe, zumal das SG für die weiteren Klageverfahren S 15 AS 2394/16 und S 15 AS 2395/16 auch jeweils gesondert PKH bewilligt habe.

Das SG hat die Erinnerung mit Beschluss vom 20.11.2018 zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers habe es sich insgesamt um eine Angelegenheit gehandelt, für die er gemäß § 15 Abs. 2 RVG nur einmal eine Vergütung verlangen könne. Bei der Klage S 15 AS 107/15, den in diesem Rahmen erfolgten Klageerweiterungen und den beiden nachfolgenden Klagen (S 15 AS 2394/16 und S 15 AS 2395/16), die einheitlich bearbeitet, verfahrensrechtlich zusammengefasst und in einem einheitlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, habe ein zusammengehörender, innerer Zusammenhang bestanden, da jeweils durchgehend die Höhe des Heizkostenzuschusses bzw. die Berechnung der klägerischen Heizkosten streitig gewesen sei. Aus § 17 Nr. 1a RVG ergebe sich hier nichts Anderes, da es sich bei den nachfolgenden gerichtlichen Verfahren wiederum um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG gehandelt habe. Die UdG habe die Vergütung - im Verfahren S 15 AS 107/15 bzw. nachgehend S 2 SF 3396/16 E und L 12 SF 1932/17 E-B - zutreffend festgesetzt, insbesondere habe sie die Verfahrensgebühr zu Recht in einer deutlich überdurchschnittlichen Höhe angesetzt und für die Terminsgebühr ebenfalls zu Recht die Mittelgebühr (gleichzeitige Verhandlung mehrerer Verfahren innerhalb von 40 Minuten) zugrunde gelegt.

Der Erinnerungsführer hat gegen den ihm am 26.11.2018 zugestellten Beschluss am 06.12.2018 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausschließlich auf die Begründung seiner Erinnerung verwiesen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Verfahrensakten erster und zweiter Instanz und die beigezogenen SG-Akten S 15 AS 107/15 sowie S 15 AS 2395/16 Bezug genommen.

II.

Über die Beschwerde des Erinnerungsführers entscheidet der - nunmehr alleine für Kostensachen zuständige - 10. Senat nach Übertragung durch den Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG) in seiner Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 3 RVG).

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Der Erinnerungsführer hat einen Anspruch auf Festsetzung einer Vergütung aus der Staatskasse für seine Tätigkeit als im Rahmen der PKH beigeordneter Rechtsanwalt im Klageverfahren S 15 AS 2395/16 i.H.v. 380,80 EUR. In diesem Umfang hat die Beschwerde Erfolg, sodass der angefochtene Beschluss des SG sowie der "Kostenfestsetzungsbeschluss" (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) der UdG abzuändern ist. Soweit der Erinnerungsführer eine darüberhinausgehende Vergütung begehrt, ist die Beschwerde unbegründet.

Der Erinnerungsführer kann dem Grunde nach eine Vergütung aus der Staatskasse für das Klageverfahren S 15 AS 2395/16 verlangen. Bei dem Verfahren S 15 AS 2395/16 und dem Verfahren S 15 AS 107/15 handelt es sich gebührenrechtlich nicht um "dieselbe Angelegenheit" i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG (in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung).

Der Senat folgt der Rechtsprechung u.a. des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), wonach grundsätzlich - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (vgl. etwa § 16 Nr. 10 RVG) - gebührenrechtlich mehrere Angelegenheiten vorliegen, wenn mehrere prozessuale Verfahren nebeneinander geführt werden, solange sie nicht miteinander (förmlich) verbunden sind (BGH, Beschluss vom 10.05.2010, II ZB 14/09, in juris, Rdnr. 13 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 09.05.2000, 11 C 1/99, in juris, Rdnr. 23; so auch Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, § 15 RVG Rdnr. 17; Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, § 15 Rdnrn. 56, 69; noch rigoroser Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl. 2017, § 15 Rdnr. 142: "immer").

Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, davon abzuweichen, zumal sich die Klägerin im Verfahren S 15 AS 2395/16 gegen einen neuen (gesonderten) Bewilligungsbescheid über einen neuen Bewilligungszeitraum (01.04.2016 bis 31.03.2017) wandte (vgl. wie hier auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.09.2018, L 4 AS 414/18 B, in juris, Rdnrn. 30 ff.; Bayerisches LSG, Beschluss vom 22.08.2012, L 15 SF 57/11 B E, in juris, Rdnr. 11; Winkler in Mayer/Kroiß, a.a.O., Rdnr. 69) und somit auch keine "parallelen Verwaltungsverfahren" (die im Verfahren S 15 AS 107/15 angefochtenen Bescheide betrafen den Bewilligungszeitraum vom 01.10.2014 bis 31.03.2015) in Rede standen (vgl. dazu etwa Oberverwaltungsgericht - OVG - NRW, Beschluss vom 12.07.2005, 15 E 424/05, in juris, Rdnr. 6). Anhaltspunkte für eine unsachgemäße oder gar willkürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts in mehrere Prozessmandate durch den Erinnerungsführer bestehen ebenfalls nicht.

Stellen sich in mehreren, parallelen (nicht förmlich verbundenen) Klageverfahren im Wesentlichen die nämlichen Sach- und Rechtsfragen, führt dies nicht dazu, dass per se gebührenrechtlich von "derselben Angelegenheit" auszugehen ist (Hartmann, a.a.O.); etwaige "Synergie- bzw. Rationalisierungseffekte" (s. dazu Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 22.02.1993, 14b/4 REg 12/91, in juris, Rdnr. 7; BGH, Urteil vom 26.02.2013, XI ZR 345/10, in juris, Rdnr. 62; Bayerisches LSG, Beschluss vom 02.12.2011, L 15 SF 28/11 B E, in juris, Rdnrn. 23 ff. m.w.N.) sind dann vielmehr im Rahmen der Gebührenbemessung nach § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen.

Gemäß § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt in Verfahren vor den Gerichten eines Landes die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse. In den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, entstehen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG Betragsrahmengebühren. Da die Klägerin des Ausgangsverfahrens kostenprivilegierte Beteiligte im Sinne des § 183 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) war, scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).

Gemäß § 2 Abs. 2 RVG bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1. Nach Vorbem. 3 Abs. 1 und 2 VV RVG erhält ein Rechtsanwalt, dem ein unbedingter Auftrag als Prozessbevollmächtigter in einem gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist, eine Verfahrensgebühr, die für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information entsteht. Die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, beträgt 50,00 bis 550,00 EUR (Nr. 3102 VV RVG).

Die dem Erinnerungsführer zustehende Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG für das Verfahren S 15 AS 2395/16, die im Vergütungsfestsetzungsverfahren S 15 AS 107/15 (bzw. S 2 SF 3396/16 E und L 12 SF 1932/17 E-B) ausweislich des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 19.10.2016 dort ausdrücklich nicht - auch nicht gebührenerhöhend - berücksichtigt wurde (s. die dortige Bezugnahme auf die "5 Widerspruchsbescheide" in jenem Verfahren), setzt der Senat auf die Hälfte der sog. Mittelgebühr, also auf 150,00 EUR, fest.

Innerhalb des Rahmens von hier 50,00 EUR bis 550,00 EUR wird die konkrete Höhe einer Gebühr gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG durch den Rechtsanwalt unter Berücksichtigung aller Umstände, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen bestimmt. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wird im Wesentlichen durch die zeitliche Inanspruchnahme bestimmt. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist anhand der Intensität der Tätigkeit zu bewerten. Die Bedeutung der Angelegenheit ist zu bestimmen anhand der konkreten Bedeutung für den Mandanten. Zusätzlich sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers maßgeblich. Dabei ist in der Praxis grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen (s. dazu ausführlich BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R, in juris, Rdnrn. 22 ff. m.w.N.). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sog. Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG a.a.O., Rdnr. 19 m.w.N.). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet; dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.

Vorliegend ist der Ansatz der hälftigen Mittelgebühr i.H.v. 150,00 EUR (50,00 EUR + 550,00 EUR = 600,00 EUR: 2 = 300,00 EUR, davon wiederum die Hälfte) billig. Die vom Erinnerungsführer geltend gemachte Vergütung in Höhe von 300,00 EUR übersteigt den Toleranzrahmen von 20 v.H.

Bei Betrachtung der o.g. Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG lag der Rechtsstreit im deutlich unterdurchschnittlichen Bereich anderer Streitigkeiten nach dem SGB II. Bei solchen Streitigkeiten sind regelmäßig eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber und unterdurchschnittliche Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers anzunehmen (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., Rdnrn. 37 f.). Davon kann auch hier ausgegangen werden. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit lag indes im deutlich unterdurchschnittlichen Bereich, Gleiches gilt für den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Dabei ist - wie das SG in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat - einzustellen, dass es auch im vorliegenden Klageverfahren wie bereits im (mehrmals klageerweiterten) parallel geführten Verfahren S 15 AS 107/15 (durchgehend) um die Höhe der Leistungen für Heizkosten nach dem SGB II bzw. die Berechnung der klägerischen Heizkosten ging. Der daraus resultierende "Synergieeffekt" minderte den Aufwand und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im konkreten Verfahren erheblich (vgl. auch z.B. Thüringer LSG, Beschluss vom 04.03.2019, L 1 SF 258/17 B, in juris, Rdnr. 15; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 11.02.2019, L 5 SF 114/18 B E, in juris, Rdnr. 14; Finanzgericht - FG - Hamburg, Beschluss vom 25.01.2018, 4 K 85/17, in juris, Rdnr. 10, alle m.w.N.), zumal der Erinnerungsführer außer der Klageerhebung (halbe Seite ohne Rubrum) eine Klagebegründung im Umfang von lediglich anderthalb Seiten fertigte. Ein besonderes Haftungsrisiko oder sonstige unbenannte Kriterien, die geeignet wären, zu einer Herauf- oder Herabbemessung zu führen, sind vorliegend nicht ersichtlich.

Die vom Durchschnitt abweichenden Kriterien "Bedeutung der Angelegenheit" sowie "Einkommens- und Vermögensverhältnisse" kompensieren sich. Da - wie dargelegt - sowohl Umfang als auch Schwierigkeit der Tätigkeit deutlich unterdurchschnittlich waren und nicht wenigstens eines dieser beiden Kriterien durchschnittlich ausgeprägt war, kommt eine höhere Verfahrensgebühr als die Hälfte der Mittelgebühr zur Überzeugung des Senats nicht in Betracht.

Darüber hinaus kann der Erinnerungsführer eine Einigungsgebühr nach Nr. 1006 i.V.m. Nr. 1005, 1000 VV RVG i.H. der Verfahrensgebühr beanspruchen, nachdem die Beteiligten des Verfahrens S 15 AS 2395/16 auch dort den Streit über das in Rede stehende Rechtsverhältnis durch Einigung beseitigten (Nr. 1000 Anm. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VV RVG).

Soweit in der Rechtsprechung (etwa LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2019, L 39 SF 50/15 B E, in juris, Rdnr. 30; LSG NRW, Beschluss vom 06.10.2016, L 19 AS 646/16 B, in juris, Rdnr. 80; OVG NRW, Beschluss vom 01.02.2016, 8 E 651/15, in juris, Rdnr. 24; Oberlandesgericht - OLG - Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2009, II-10 WF 36/08, in juris, Rdnr. 6; Thüringer OVG, Beschluss vom 30.12.2004, 2 VO 1157/10, in juris, Rdnr. 5, alle m.w.N.) und Literatur (z.B. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, VV 1003, 1004 Rdnr. 71 und VV 1000 Rdnr. 311) vertreten wird, dass in den Fällen, in denen mehrere (nicht förmlich verbundene) Rechtsstreite derselben Beteiligten durch einen "Mehrvergleich" erledigt werden, die Einigungsgebühr nur einmal - nämlich im sog. Einigungsverfahren - und nicht in jedem der verglichenen Verfahren entsteht, folgt dem der Senat nicht (wie hier auch Thüringer LSG, Beschluss vom 22.01.2019, L 1 SF 1301/17 B, in juris, Rdnrn. 17 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.04.2016, L 7/14 AS 35/14 B, in juris, Rdnr. 24).

Diese Auffassung, die schon vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586) vertreten wurde, wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Abschluss eines einheitlichen gerichtlichen Vergleichs den übereinstimmenden Willen des Gerichts, der Beteiligten und ihrer Anwälte zum Ausdruck bringe, die Sachen für die Einigung als miteinander verbunden (vgl. § 113 Abs. 1 SGG) zu behandeln. Unabhängig davon, dass die gebührenrechtlichen Bestimmungen keinerlei Anhaltspunkte zur Legitimation einer derartigen Annahme liefern und das Gebührenrecht (jedenfalls soweit es um die Entstehung gesetzlicher Gebühren geht) ohnehin nicht der Beteiligtendisposition - und schon gar nicht der der am (Hauptsache-)Verfahren überhaupt nicht beteiligten (vgl. § 69 SGG) Anwälte - unterliegt (andernfalls müsste man konsequenterweise auch den umgekehrten Fall - Einigung über den Gebührenanfall in jedem Ursprungsverfahren auch nach förmlicher Verbindung - anerkennen, was ersichtlich wiederum aber von niemandem vertreten wird), beruht diese Konstruktion auf einer reinen Fiktion. Denn tatsächlich wird ein Anwalt bei Abschluss eines Vergleichs (im Auftrag und im Namen seines Mandanten) nie (konkludent) miterklären (wollen), auf die ihm "an sich" zustehende Gebühr quasi zu verzichten. Auch erschließt sich nicht, welche Relevanz "der Wille des Gerichts" haben soll, zumal dem erkennenden Gericht in diesem Stadium des Verfahrens überhaupt keine gebührenrechtliche Zuständigkeit zukommt und es auch nicht "Repräsentant" der Staatskasse ist. Wenn der Richter im Rahmen seiner Verfahrensherrschaft und in richterlicher Unabhängigkeit - aus welchen Gründen auch immer - von einer (förmlichen) Verfahrensverbindung absieht, obgleich eine solche nach § 113 Abs. 1 SGG in Betracht käme, so ist dies (auch) gebührenrechtlich hinzunehmen.

Soweit namentlich das LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 21.02.2019, a.a.O.) meint, der Gesetzgeber habe mit der Neufassung der Gebührennummer 1006 VV durch das 2. KostRMoG seine Auffassung des Entstehens nur einer Einigungsgebühr in "Mehrvergleichs"-Fällen bestätigt, hat es dies nicht weiter begründet. Der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11471, S. 272) lässt sich Derartiges auch nicht ansatzweise entnehmen. Mit ihr wird die gesetzliche Neuregelung vielmehr ausschließlich im Hinblick auf die Bestimmung der Gebührenhöhe bzw. deren Vereinfachung begründet.

Ungeachtet dessen streitet auch der Wortlaut der Nr. 1006 Abs. 1 Satz 1 VV RVG nicht für die Annahme, eine Einigungsgebühr entstehe immer nur einmal. "Einheitlich" im Sinne der Norm ist nicht gleichzusetzen mit "einmal". Dass der Rechtsanwalt Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann, ergibt sich ohnehin bereits aus § 15 Abs. 2 RVG. Dass in verschiedenen Angelegenheiten (wie vorliegend, s.o.) auch Gebühren mehrmals, i.S.v. in jeder einzelnen Angelegenheit, entstehen können (wie vorliegend die Verfahrensgebühr, s.o.) ist unbestritten (so zu Recht auch im Hinblick auf die Einigungsgebühr etwa Schafhausen in Schneider/Wolf, RVG, 8. Aufl. 2017, VV 1000 Rdnr. 149). Warum gerade hinsichtlich der Einigungsgebühr etwas Anderes gelten soll, erschließt sich dem Senat nicht. Dann müsste nämlich Nr. 1006 Abs. 1 Satz 1 VV RVG als Erweiterung des § 15 Abs. 2 RVG dergestalt aufgefasst werden, dass der Anwalt gerade bei der Einigungsgebühr trotz verschiedener Angelegenheiten die Gebühr nur einmal verlangen können soll. Dafür fehlt indes jeglicher Anhalt.

Abs. 1 Satz 1 der Nr. 1006 VV RVG regelt vielmehr lediglich, dass sich die Gebühr "auch dann einheitlich" nach dieser Gebührennummer - und nicht etwa (auch) nach Nr. 1005 VV RVG - richtet, "wenn in die Einigung Ansprüche einbezogen werden, die nicht in diesem Verfahren rechtshängig sind". Die Bestimmung stellt insoweit also nur deren Anwendung sicher ("auch dann"), wenn nicht nur die Streitsache selbst verglichen wird.

Einer vertieften Erörterung über den Bedeutungsgehalt des Wortlauts bedarf es vorliegend indes nicht. Denn ein Fall, in dem Nr. 1006 Abs. 1 Satz 1 VV RVG die "auch dann"-Geltung anordnet, liegt hier gar nicht vor. Es ist gerade nicht so, dass die Beteiligten des Hauptsacheverfahrens in einem Verfahren (hier: S 15 AS 107/15) auch Ansprüche aus einem anderen Verfahren (hier: S 15 AS 2395/16) in die Einigung einbezogen haben. Die Beteiligten haben vielmehr ein und denselben Vergleich in allen Verfahren (S 15 AS 107/15, S 15 AS 2394/16 und S 15 AS 2395/16) geschlossen und lediglich einheitlich protokolliert. Sowohl der Vergleichstext zu Nr. 1 als auch die Kostenentscheidung (Nr. 2) sollten für alle der in der Erledigungserklärung (Nr. 3) genannten Verfahren gelten. Dass auch in einem solchen Fall - Einzelvergleiche mit Protokollierung als "Gesamtvergleich" - die Einigungsgebühr gleichwohl nur einmal anfallen soll, lässt sich weder dem Wortlaut der Nr. 1006 Abs. 1 Satz 1 VV RVG (s.o.), noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift (Honorierung der Herbeiführung einer Einigung durch den Anwalt, s. BT-Drs. 17/11471, S. 272) entnehmen. Wollte man das anders sehen, bliebe auch offen, nach welcher Verfahrensgebühr der jeweiligen Verfahren sich die Einigungsgebühr denn richten soll, nachdem Nr. 1006 Abs. 1 Satz 2 VV RVG auf die Verfahrensgebühr "in der Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt" (vorliegend also - auch - nach der Angelegenheit S 15 AS 2395/16) abstellt und der Gesetzgeber eine Regelung wie Nr. 1005 Abs. 1 Satz 3 VV RVG gerade nicht in Nr. 1006 VV RVG übernommen hat.

Unter Zugrundelegung dessen ist vorliegend somit im Verfahren S 15 AS 2395/16 eine Einigungsgebühr in Höhe der dortigen Verfahrensgebühr, also i.H.v. 150,00 EUR, entstanden.

Demgegenüber kann der Erinnerungsführer eine Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) für das Verfahren S 15 AS 2395/16 nicht mit Erfolg geltend machen. Diese ist - unabhängig davon, dass die Wahrnehmung des gesamten 40-minütigen Termins am 15.09.2016 einschließlich der Mitbehandlung des hier in Rede stehenden Verfahrens bereits im Verfahren S 15 AS 107/15 abschließend und rechtskräftig vergütet wurde (s. Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 19.10.2016) - überhaupt nicht entstanden.

Nach Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 1 VV RVG entsteht die Terminsgebühr (u.a.) für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen, hier also für den unter dem Verfahren S 15 AS 107/15 durchgeführten Erörterungstermin am 15.09.2016. Sie entsteht nur in dem Verfahren, in dem ein (gerichtlicher oder außergerichtlicher) Termin auch tatsächlich stattfand (Bundesarbeitsgericht - BAG -, Beschluss vom 17.02.2014, 10 AZB 81/13, in juris, Rdnr. 11). Voraussetzung ist insoweit aber, dass das in Rede stehende Verfahren (hier: S 15 AS 2395/16) - sei es förmlich, sei es konkludent - aufgerufen (vgl. § 112 Abs. 1 Satz 2 SGG, i.Ü. § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 220 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -) bzw. der Termin im betreffenden Verfahren jedenfalls im Einvernehmen mit den Beteiligten sonst wie "begonnen" wurde (BGH, Beschluss vom 12.10.2010, VIII ZB 16/10, in juris, Rdnr. 10; OVG NRW, Beschluss vom 06.05.2015, 7 E 1271/14, in juris, Rdnrn. 5 f.; Hartmann, a.a.O., Nr. 3104 VV RVG Rdnr. 4).

Dies war vorliegend indes nicht der Fall. Ausweislich der Niederschrift vom 15.09.2016 über den Erörterungstermin im Verfahren S 15 AS 107/15 erfolgte ein Aufruf der Sache S 15 AS 2395/16 nicht. Ein Termin im Verfahren S 15 AS 2395/16 wurde auch nicht "begonnen". Jenes Verfahren war weder geladen, noch verzichteten die Beteiligten ausweislich der Niederschrift im Verfahren S 15 AS 107/15 auf die Einhaltung der Ladungsfrist (vgl. § 202 Satz 1 SGG, § 217 ZPO). Hinsichtlich des Verfahrens S 15 AS 2395/16 wurde - bei Gelegenheit des Termins im Verfahren S 15 AS 107/15 - lediglich der PKH-Beschluss verkündet (was für sich gesehen ohnehin nicht ausreicht, Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 2 VV RVG) und die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten protokolliert. Dies genügt indes nicht, um eine Terminsgebühr im Verfahren S 15 AS 2395/16 auszulösen (vgl. wie hier auch Thüringer LSG, Beschluss vom 14.12.2018, L 1 SF 236/18 B, in juris, Rdnrn. 2 f.). Dass gerade die Streitsache S 15 AS 2395/16 im Termin am 15.09.2016 darüber hinaus besprochen - und damit insoweit mit einem diesbezüglichen Termin begonnen - wurde, lässt sich der Niederschrift im Verfahren S 15 AS 107/15 nicht entnehmen (§ 122 SGG i.V.m. § 165 ZPO).

Die Vergütung aus der Staatskasse für die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren S 15 AS 2395/16 ist mithin auf insgesamt 380,80 EUR festzusetzen, nämlich 150,00 EUR Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG), 150,00 EUR Einigungsgebühr (Nr. 1006 i.V.m. Nr. 1005, 1000 VV RVG), 20,00 EUR Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 VV RVG) und 60,80 EUR Umsatzsteuer auf die Vergütung (Nr. 7008 VV RVG).

Die Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG; die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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