L 10 SF 909/19 E-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 SF 605/19 E
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 SF 909/19 E-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Nehmen die Beteiligten einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht an, entsteht die (fiktive) Terminsgebühr nach Anm. Satz 1 Nr. 1 zu Nr. 3106 VV RVG, ohne dass es auf einen Gerichtsbeschluss ankommt (Aufgabe von LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.11.2016, L 12 SF 1920/15 E-B; Anschluss an LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.09.2018, L 39 SF 302/17 B E, in juris).
Die Beschwerde des Erinnerungsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 20.02.2019 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) streitig, ob der Erinnerungsführer für seine Tätigkeit als nach dem Recht der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneter Rechtsanwalt in dem Hauptsacheverfahren S 15 AL 3613/18 beim Sozialgericht Freiburg (SG) eine (fiktive) Terminsgebühr nach Vergleichsschluss beanspruchen kann.

In dem zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren unterbreitete das Gericht den dortigen Beteiligten mit Verfügung vom 20.11.2018 einen Vergleichsvorschlag (Bl. 40 SG-Akte), der u.a. eine übereinstimmende Erledigungserklärung des Rechtsstreits beinhaltete. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit stimmte dem Vergleich mit Schriftsatz vom 23.11.2018 zu (Bl. 41 SG-Akte, s. ergänzend auch Aktenvermerk Bl. 57 SG-Akte), die Klägerseite - nachdem PKH unter Beiordnung des Erinnerungsführers gewährt worden war (Beschluss des SG vom 27.11.2018) - mit Schriftsatz vom 29.11.2018 (Bl. 43 SG-Akte).

Der Erinnerungsführer beantragte Ende Januar 2019 die Festsetzung seiner Vergütung aus der Staatskasse i.H.v. insgesamt 690,20 EUR - nach abgezogenem Vorschuss (380,80 EUR) -, wobei er neben einer Verfahrens- (300,00 EUR) und Einigungsgebühr (300,00 EUR), einer Auslagenpauschale (20,00 EUR) sowie Umsatzsteuer (171,00 EUR) eine Terminsgebühr (280,00 EUR) geltend machte.

Mit "Prozesskostenhilfe-Beschluss" vom 30.01.2019 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) des SG die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wie folgt fest:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 300,00 EUR Einigungs-/Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 300,00 EUR Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 19 % USt. Nr. 7008 VV RVG 117,80 EUR Gesamtbetrag 737,80 EUR abzgl. gez. Vorschuss (380,80 EUR) 357,00 EUR

Eine fiktive Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG für den Abschluss des Vergleichs komme nicht in Betracht, da der Vergleich "nicht in der erforderlichen Form" geschlossen worden sei. Ein Vorschlag des Gerichts in Form eines (schriftlichen) Beschlusses liege nicht vor (Hinweis auf Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.11.2016, L 12 SF 1920/15 E-B).

Nachdem der Erinnerungsführer beim SG zunächst beantragt hatte, im Wege eines Beschlusses das Zustandekommen des Vergleichs festzustellen (vgl. Bl. 59 f. SG-Akte), hat er nach Rücknahme dieses Antrags auf Hinweis des Gerichts (s. Bl. 61 und 64 SG-Akte) sein Begehren auf Festsetzung einer (fiktiven) Terminsgebühr mit seiner Erinnerung vom 06.02.2019 weiterverfolgt. Ein Vergleichsbeschluss des Gerichts sei für den Anfall der fiktiven Terminsgebühr nicht erforderlich; es reiche aus, dass unter Mitwirkung des Gerichts ein schriftlicher Vergleich geschlossen worden sei, was unzweifelhaft der Fall sei.

Mit Beschluss vom 20.02.2019 hat das SG die Prozesskostenhilfevergütung des Erinnerungsführers unter Abänderung des Beschlusses der UdG auf 678,20 EUR - nach Abzug des gezahlten Vorschusses (380,80 EUR) - festgesetzt, wobei es eine Terminsgebühr i.H.v. 270,00 EUR (nebst entsprechendem Umsatzsteueranteil) in Ansatz gebracht hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es nach dem Wortlaut der Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 VV RVG lediglich eines "schriftlichen Vergleichs" bedürfe, nicht jedoch eines in Beschlussform unterbreiteten oder festgestellten Vergleichs. Der Sinn und Zweck dieser Gebühr (Entlastung der Gerichte) würde andernfalls konterkariert. Was die Höhe der Gebühr anbelange, sei diese - in Abweichung zum Vergütungsfestsetzungsantrag - auf 270,00 EUR (90 v.H. von 300,00 EUR) festzusetzen (Nr. 3106 Satz 2 VV RVG).

Der Erinnerungsgegner hat gegen den ihm am 27.02.2019 zugestellten Beschluss am 28.02.2019 Beschwerde eingelegt und zur Begründung angeführt, dass die fiktive Terminsgebühr nicht in Ansatz zu bringen sei. Es fehle ein Beschluss nach § 101 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bzw. nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Verfahrensakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Über die Beschwerde des Erinnerungsgegners entscheidet der - nunmehr alleine für Kostensachen zuständige - 10. Senat nach Übertragung durch den Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in seiner Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 3 RVG).

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat den "Prozesskostenhilfe-Beschluss" (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) der UdG vom 30.01.2019 zu Recht abgeändert und die - vorliegend alleine mit der Beschwerde angegriffene - (fiktive) Terminsgebühr zutreffend in Ansatz gebracht. Soweit der Erinnerungsführer mit seinem Vergütungsfestsetzungsantrag noch eine höhere Terminsgebühr gefordert hatte (280,00 EUR), hat er dieses Begehren nicht aufrechterhalten.

Der Senat sieht im Übrigen keine Veranlassung, klarstellend den Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung dahingehend zu fassen, dass die Vergütung des Erinnerungsführers auf 1.059,10 EUR - also unter Außerachtlassung des aus der Staatskasse gezahlten Vorschusses i.H.v. 380,80 EUR - festzusetzen ist (s. dazu Thüringer LSG, Beschluss vom 18.10.2018, L 1 SF 1302/17 B, in juris, Rdnr. 27). Denn aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich dieser Gesamtvergütungsbetrag hinreichend (was auch das Thüringer LSG, Beschluss vom 11.04.2017, L 6 SF 105/17 B, in juris, Rdnr. 3, - wenn auch im umgekehrten Fall - für ausreichend erachtet), sodass der Senat dahinstehen lassen kann, ob die Annahme, die Vergütungsfestsetzung habe ohne "Tenorierung" der Anrechnung des gezahlten Vorschusses zu erfolgen (Thüringer LSG, Beschluss vom 18.10.2018, a.a.O.), zutreffend ist.

Nach Nr. 3106 VV RVG entsteht in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 183 SGG) - wie vorliegend, da die Klägerin des Ausgangsverfahrens zum Personenkreis des § 183 Satz 1 SGG gehörte - eine Terminsgebühr. Gemäß Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 1 VV RVG wird mit dieser Gebühr (u.a.) die Wahrnehmung von gerichtlichen und außergerichtlichen Terminen durch den Anwalt abgegolten. Die Terminsgebühr entsteht darüber hinaus nach Anm. Satz 1 Nr. 1 zu Nr. 3106 VV RVG auch (also fiktiv) in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, wenn "in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird".

In dem zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren nahmen die dortigen Beteiligten den (schriftlichen) Vergleichsvorschlag des Gerichts durch (wechselseitige) Schriftsätze gegenüber dem Gericht an. Ob es sich in einer solchen Konstellation um einen "schriftlichen Vergleich" i.S.d. Anm. Satz 1 Nr. 1 zu Nr. 3106 VV RVG handelt, ist in Rechtsprechung und Literatur im Einzelnen umstritten (s. zusammenfassend Loytved, jurisPR-SozR 8/2018 Anm. 5 m.w.N.).

Dass es sich bei einem derart geschlossenen Vergleich jedenfalls - mangels Protokollierung (§ 101 Abs. 1 Satz 1, § 122 SGG i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5 ZPO) bzw. mangels Beschlusses nach § 202 Satz 1 SGG, § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO (s. zur Bedeutung dieses protokollersetzenden Feststellungsbeschlusses Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 02.02.2012, I ZB 95/10, in juris, Rdnr. 12; Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 278 Rdnr. 42) - nicht um einen gerichtlichen, sondern um einen außergerichtlichen Vergleich handelt, hat der Senat bereits entschieden (Senatsbeschluss vom 29.12.2016, L 10 LW 2545/16 m.w.N., wenn auch dort nicht tragend).

Keiner Erörterung bedarf vorliegend, ob und in welchem Umfang § 278 Abs. 6 ZPO nach Einfügung des § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG durch Art. 7 Nr. 9 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG) vom 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) mit Wirkung vom 25.10.2013 überhaupt noch (bejahend zur Rechtslage vor Einfügung des § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 23.08.2013, B 8 SO 17/12 R, in juris, Rdnr. 33) im SGG-Verfahren anwendbar ist (bejahend z.B. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.11.2018, L 7 AS 24/18 B, in juris, Rdnr. 18 m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.11.2016, L 12 SF 1920/15 E-B; verneinend bereits nach alter Rechtslage etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.08.2013, L 20 SO 50/12, in juris, Rdnr. 10 m.w.N.; differenzierend etwa Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 101 Rdnr. 9: nur noch § 278 Abs. 6 Satz 1 Var. 1 ZPO anwendbar). Denn ein Feststellungbeschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO ist - wie dargelegt - vorliegend nicht ergangen, ebenso wenig ein Beschluss nach § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG, der ebenfalls zu einem gerichtlichen Vergleich geführt hätte.

Beides bedurfte es indes entgegen der Beschwerde nicht, um die fiktive Terminsgebühr auszulösen. Soweit der vormals für das Kostenrecht zuständige 12. Senat des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 22.11.2016, L 12 SF 1920/15 E-B m.w.N.) einen unter Mitwirkung des Gerichts geschlossenen Vergleich nach § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG oder nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m § 278 Abs. 6 ZPO - also (auch) einen entsprechenden Vergleichs- bzw. Feststellungsbeschluss - für erforderlich gehalten hat, führt der nunmehr alleine für das Kostenrecht zuständige erkennende Senat diese Rechtsprechung nicht fort.

Richtigerweise verlangt die Anm. Satz 1 Nr. 1 zu Nr. 3106 VV RVG nach ihrem Wortlaut gerade keinen "gerichtlichen", sondern lediglich einen "schriftlichen" Vergleich, der "in" einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (vgl. § 124 Abs. 1 SGG), geschlossen wurde; von einem (Vergleichs- bzw. Feststellungs-)Beschluss ist nicht die Rede (wie hier z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.09.2018, L 39 SF 302/17 B E, in juris, Rdnrn. 28 ff. m.w.N.; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14.03.2018, L 13 SB 1/17 B, in juris, Rdnrn. 14 ff. m. zust. Anm. Loytved, a.a.O.; Stäbler in jurisPK-SGG, 2017, § 101 Rdnr. 35.2, Stand: 27.11.2018; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, § 3 Rdnrn. 63 ff.; Mayer in Ders./Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, Nr. 3106 VV Rdnr. 5; Hinne in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, Nr. 3106 VV RVG Rdnr. 12 m.w.N.; Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, Nr. 3104 VV Rdnr. 15). Dass diese Voraussetzungen bei schriftsätzlicher Annahme eines auf das konkrete Verfahren bezogenen gerichtlichen Vergleichsvorschlags - der übereinstimmende Erledigungserklärungen beinhaltet - im Wortsinn erfüllt sind, kann nach hier vertretener Auffassung nicht ernsthaft zweifelhaft sein. Anders liegt es, wenn sich die Beteiligten außergerichtlich einigen und sodann gegenüber dem Gericht lediglich (ggf. unter Hinweis auf den außergerichtlichen Vergleich) prozessbeendende Erklärungen abgeben, denn dann ist der Vergleich im Wortsinn gerade nicht "im", sondern während, aber außerhalb des gerichtlichen Verfahrens "geschlossen" worden.

Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die fiktive Terminsgebühr nur bei gerichtlichen Vergleichen bzw. bei solchen, die auf einer "konstitutiven" Mitwirkung respektive Veranlassung des Gerichts für die vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits beruhen (so etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.03.2019, L 7 AS 25/17 B RVG, in juris, Rdnr. 26; Bayerisches LSG, Beschluss vom 22.05.2015, L 15 SF 115/14 E, in juris, Rdnr. 20; dem hatte sich auch der vormalige Kostensenat des hiesigen Gerichts angeschlossen: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.11.2016, L 12 SF 1920/15 E-B; dagegen bereits Senatsbeschluss vom 18.05.2018, L 10 SF 398/18 E-B, in juris, Rdnr. 16; noch enger Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.11.2016, L 15 SF 97/16 E, in juris, Rdnr. 38: nur Beschluss nach § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG gebührenauslösend) - Letzteres ist vorliegend ohnehin gegeben - anfällt, hätte er dies im Rahmen der Novellierung der Anm. Satz 1 Nr. 1 zu Nr. 3106 VV RVG durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586) ausdrücklich regeln können. Anlass dazu hätte alleine deshalb bestanden, weil mit der Neufassung der Anm. Satz 1 Nr. 1 zu Nr. 3106 VV RVG ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründung (alleine) ein Gleichlauf mit Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG erreicht werden sollte (vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 275). Insoweit war und ist dort aber ebenfalls umstritten, was unter einem "schriftlichen Vergleich" zu verstehen ist (s. die w.N. bei Loytved, a.a.O.). Namentlich das LSG Berlin-Brandenburg hat unter Zugrundelegung dessen in seinem Beschluss vom 13.09.2018 (L 39 SF 302/17 B E, a.a.O., Rdnrn. 30 ff. m.w.N.) im Einzelnen ausführlich dargelegt, dass und warum die historische Auslegung für die vorliegende Problematik keinen weiteren Erkenntnisgewinn liefert (so auch Loytved, a.a.O.). Der Senat hat den dortigen Erwägungen nichts hinzuzufügen und verweist daher zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf diese.

Auch systematische Überlegungen sprechen nicht dafür, den Wortlaut der Anm. Satz 1 Nr. 1 zu Nr. 3106 VV RVG anders als im oben dargelegten Sinn auszulegen. Insoweit schließt sich der erkennende Senat ebenfalls den entsprechenden, überzeugenden Ausführungen des LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 13.09.2018, L 39 SF 302/17 B E, a.a.O., Rdnrn. 73 ff. w.w.N.) an.

Schließlich sprechen der Sinn und Zweck der fiktiven Terminsgebühr (Entlastung der Gerichte) bei Vergleichsschluss und Beendigung des Rechtsstreits ohne Durchführung eines Termins für die hier vertretene Auffassung. Diesbezüglich macht sich der erkennende Senat wiederum die Ausführungen des LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 13.09.2018, L 39 SF 302/17 B E, a.a.O., Rdnrn. 86 ff. m.w.N.) zu eigen und verweist auf diese. Ergänzend merkt der Senat an, dass die Gegenauffassung nicht nur regelmäßig vollkommen unnötige Beschlussentscheidungen - mit entsprechendem gerichtlichen Aufwand - hervorruft, sondern geradezu an sich überflüssige Gerichtstermine provoziert, wenn in einem weiteren Schritt sogar das Rechtsschutzbedürfnis für Vergleichsfeststellungsbeschlüsse abgesprochen wird (so etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.08.2013, L 20 SO 50/12, a.a.O., Rdnr. 4, wobei schon die Anwendbarkeit des § 278 Abs. 6 ZPO verneint wird, s.o.; dem entgegen LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.11.2018, L 7 AS 24/18 B, a.a.O. m.w.N., das aber davon ausgeht, ein entsprechender Antrag aus reinem Gebühreninteresse sei rechtsmissbräuchlich). Es ist in Erinnerung zu rufen, dass die Durchführung eines gerichtlichen Termins - nämlich der mündlichen Verhandlung - und damit das Entstehen der ("echten") Terminsgebühr der gesetzliche Regelfall ist (§ 124 Abs. 1 SGG). Deswegen verfängt auch das (unausgesprochene) Argument nicht, dass die Behörde als regelmäßiger Prozessgegner neben der Einigungsgebühr (Nr. 1006 i.V.m. Nrn. 1005, 1000 VV RVG) - trotz und gerade wegen ihrer Einigungsbereitschaft - nicht auch noch mit einer fiktiven Terminsgebühr "belastet" werden soll.

Die Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG; die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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