L 12 AS 4712/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 3642/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4712/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.11.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für eine von ihm zu zahlende Mietkaution als Zuschuss; sinngemäß wendet er sich auch gegen eine zur Tilgung des ihm gewährten Darlehens seitens des Beklagten erklärte Aufrechnung.

Der am 1964 geborene Kläger bezieht vom Beklagten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bis 29.02.2017 lebte er zusammen mit seiner ebenfalls im Leistungsbezug beim Beklagten stehenden Ehefrau und mit seinem nicht leistungsberechtigten Sohn in einer Wohnung im D. R. in B ... Am 01.03.2017 zog der Kläger aus dieser Wohnung aus und lebte anschließend allein in einer Wohnung in der S. Str. in B ... Ausweislich des Mietvertrages vom 28.02.2017 für die neue Wohnung hatte der Kläger eine Mietkaution in Höhe von 880,00 EUR zu entrichten.

Mit Abtretungserklärung vom 28.02.2017 trat der Kläger seinen Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution und der Sparzinsen bei Beendigung des Mietverhältnisses an den Beklagten ab.

Mit Schreiben vom 27.04.2017 beantragte der Kläger beim Beklagten sinngemäß die Übernahme der Mietkaution. Mit Bescheid vom 12.05.2017 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Mietkaution ein Darlehen in Höhe von einmalig 880,00 EUR. Das Darlehen werde ab 01.07.2017 in monatlichen Raten in Höhe von 40,90 EUR gegen die laufenden Leistungen aufgerechnet. Bei dieser Entscheidung sei Ermessen ausgeübt worden; die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers seien gebührend berücksichtigt worden. Den seitens des Klägers am 17.05.2017 gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2017 zurück. Der angefochtene Bescheid halte einer rechtlichen Überprüfung stand und sei nicht zu beanstanden.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 29.06.2017 zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Er hat vorgetragen, er könne das Darlehen nicht zurückzahlen und bitte um eine Überprüfung der Entscheidung des Beklagten. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der Darlehensbescheid und die darin enthaltene Aufrechnungserklärung entsprächen den gesetzlichen Bestimmungen. Mit Gerichtsbescheid vom 20.11.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei unbegründet. Ein atypischer Fall, in dem entweder die Übernahme der Mietkaution als Darlehen oder die Aufrechnung mit der laufenden Leistung unzumutbar sei, liege nicht vor.

Gegen diesen ihm gemäß Postzustellungsurkunde am 22.11.2017 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die vom Kläger am 07.12.2017 beim SG zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eingelegte Berufung. Er trägt vor, er sei mit der Entscheidung des SG nicht einverstanden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.11.2017 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 12.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2017 zu verurteilen, ihm zur Zahlung der Mietkaution für die Wohnung in der S. Str. in B. 880,00 EUR als Zuschuss zu gewähren.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen,

Er hält seinen Bescheid für rechtmäßig und den angegriffenen Gerichtsbescheid des SG für zutreffend.

Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die Klageakten des SG und die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist statthaft, da Berufungsbeschränkungen nicht vorliegen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist auch im Übrigen zulässig, da sie unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden ist. Die Berufung ist jedoch nicht begründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der Bescheid des Beklagten vom 12.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2017, mit dem die Beklagte dem Kläger ein Darlehn für die Mietkaution in Höhe von 880,00 EUR gewährt, den Rückzahlungsanspruch in monatlichen Raten von 40,90 EUR gegen die laufenden Leistungen aufgerechnet und die Übernahme der Mietkaution als Zuschuss (sinngemäß) abgelehnt hat. Dieser Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in subjektiven Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Mietkaution als Zuschuss; die erklärte Aufrechnung ist nicht zu beanstanden.

Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Nach den §§ 19 ff. SGB erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Diese Leistungen sind in § 20 (Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts), § 21 (Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt) und § 22 SGB II (Leistungen für Unterkunft und Heizung) näher ausgestaltet. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden die Leistungen nach dem SGB II (nur) auf Antrag erbracht.

Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II. Er ist am 20.08.1964 geboren und damit zum Zeitpunkt der Antragstellung 52 Jahre alt gewesen. Er ist erwerbsfähig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland; Hilfebedürfigkeit im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 9, 11 und 12 SGB II liegt vor. Es besteht gegen den Beklagten jedoch kein Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Kosten für die Zahlung einer Mietkaution als Zuschuss.

Gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 6 Satz 2 und 3 SGB II).

Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte dem Kläger zu Recht (nur) ein Darlehen für die Aufwendungen für eine Mietkaution gewährt. Von einer Darlehensgewährung kann nur ausnahmsweise in atypischen Fällen abgesehen werden (Luik in Eicher/Luik, SGB II, § 22 Rn. 239). Anhaltspunkte für die Bejahung eines solchen atypischen Falls vermag auch der Senat nicht zu erkennen.

Letztlich ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Rückzahlungsanspruch in monatlichen Raten von 40,90 EUR gegen die laufenden Leistungen aufgerechnet hat. Rechtsgrundlage hierfür ist § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II. Diese Regelung trägt die Aufrechnung zur Tilgung von Mietkautionsdarlehen und ermächtigt zum Erlass eines Grundlagenverwaltungsakts. Der Regelung stehen durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken, sofern eine Unterdeckung existenznotwendiger Bedarfe – wie hier – vermieden wird, nicht entgegen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 28.11.2018, B 14 AS 31/17 R, juris).

§ 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II in der hier anwendbaren ab 01.08.2016 geltenden Fassung bestimmt, dass Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt werden, solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 24 Absatz 5 oder § 27 Absatz 4 erbracht werden (§ 42a Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB II). Diese Regelung findet auch auf Mietkautionsdarlehen Anwendung und ist mit Verfassungsrecht vereinbar. Das BSG (a.a.O.) hat zur Begründung hierzu Folgendes ausgeführt:

"Rechtsgrundlage für die durch den Beklagten erklärte Aufrechnung ist § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II ... Diese gesetzliche Rechtsgrundlage trägt nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Regelungszweck die Aufrechnung zur Tilgung eines vom Jobcenter gewährten Mietkautionsdarlehens (noch offengelassen in BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 28/14 R - SozR 4-4200 § 42a Nr 1 RdNr 18; ebenso Apel in Oestreicher/Decker, SGB II/SGB XII, § 42a SGB II RdNr 18, Stand Februar 2018; Bender in Gagel, SGB II/SGB III, § 42a SGB II RdNr 4, Stand März 2018; Berlit in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 22 RdNr 220; Bittner in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 42a RdNr 39 ff; Blüggel/Wagner, NZS 2018, 677, 681; Conradis in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 42a RdNr 11, 15; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 42a RdNr 31, 168, 227, 240, Stand Februar 2012; Hölzer in Estelmann, SGB II, § 42a RdNr 12, 51, Stand April 2013; Kemper in Eicher/ Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 42a RdNr 30; Merold, ZFSH/SGB 2016, 293; Sander in GK-SGB II, § 42a RdNr 7, 39, Stand Juni 2018; anderer Auffassung Nguyen, SGb 2017, 202, 203 ff).

a) Nach § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II werden "Rückzahlungsansprüche aus Darlehen" durch Aufrechnung getilgt. Ein Ausschluss bestimmter Darlehen oder eine Begrenzung auf bestimmte Darlehen lassen sich weder diesem Wortlaut noch der amtlichen Überschrift des § 42a SGB II - "Darlehen" - entnehmen. Vielmehr erfasst der Wortlaut mit seiner Verwendung des Begriffs "Darlehen" alle nach dem SGB II erbrachten Darlehen, zu denen auch die Darlehen gehören, die nach § 22 Abs 6 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 3 SGB II für Aufwendungen für eine Mietkaution erbracht werden sollen.

b) Nach der Binnensystematik des § 42a SGB II regelt dessen Abs 1 die Voraussetzungen und Modalitäten der Erbringung von Darlehen unter Verweisung der Leistungsberechtigten auf gegenüber der Darlehensgewährung vorrangige andere Bedarfsdeckungsmöglichkeiten sowie die Rechtsfolge der Rückzahlungsverpflichtung, ohne zwischen Darlehen nach dem SGB II zu unterscheiden.

§ 42a Abs 2 SGB II regelt die Tilgung der Rückzahlungsansprüche aus Darlehen durch monatliche Aufrechnung, solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen (Satz 1), die nicht als Darlehen erbracht werden (Satz 3; seit 1.8.2016: Satz 4); im Übrigen regelt Abs 2 Modalitäten der Aufrechnung (Satz 2; seit 1.8.2016: Satz 2 und 3). Bezug genommen mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen ist nach der Systematik des SGB II auf § 24 Abs 5 SGB II und § 27 Abs 4 SGB II (seit 1.8.2016: Abs 3), was bis 31.7.2016 noch ausdrücklich durch § 42a Abs 2 Satz 3 SGB II bestimmt war. Diese Rückausnahme zur Aufrechnung während des Leistungsbezugs erfasst nicht Mietkautionsdarlehen nach § 22 Abs 6 SGB II, denn sie bezieht sich auf den darlehensweisen Leistungsbezug ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, nicht auf das ausgezahlte Darlehen. Eine andere Ausnahme für Mietkautionsdarlehen enthält § 42a Abs 2 SGB II nicht.

Vielmehr regelt § 42a Abs 3 Satz 1 SGB II differenziert die sofortige Fälligkeit der Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 24 Abs 5 SGB II und nach § 22 Abs 6 SGB II noch während des Leistungsbezugs: Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 22 Abs 6 SGB II sind bei Rückzahlung durch den Vermieter sofort in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrags fällig. § 42a Abs 3 Satz 2 SGB II enthält eine Soll-Regelung über Rückzahlungsvereinbarungen, wenn der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht deckt. Diese Regelungen belegen die Erfassung von Mietkautionsdarlehen durch § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II, denn sie knüpfen mit der "Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrages" insoweit an eine Tilgung des Darlehens bereits während des Leistungsbezugs an. Zwar kann diese Tilgung vor Rückzahlung der Kaution durch den Vermieter auch anders als durch Aufrechnung nach § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II erfolgen; hieraus folgt indes nicht, dass § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 22 Abs 6 SGB II nicht erfasst.

Dafür, dass nach dieser Binnensystematik des § 42a SGB II Mietkautionsdarlehen in die Aufrechnungsregelung einbezogen sind, streitet auch der Regelungsstandort des § 42a SGB II in diesem Gesetz. Die Regelung ist Teil des Kapitels 4 ("Gemeinsame Vorschriften für Leistungen") und dort des Abschnitts 1 ("Zuständigkeit und Verfahren"). Mit der Verortung dieser näheren Regelungen über Darlehen nicht bei den einzelnen Darlehensregelungen des SGB II (§ 16c Abs 1 Satz 1, § 22 Abs 2 Satz 2, § 22 Abs 6 Satz 3, § 22 Abs 8 Satz 4, § 24 Abs 1 Satz 1 und 2, § 24 Abs 4 Satz 1 und 2, § 24 Abs 5 Satz 1, § 27 Abs 3 Satz 1 und 4 SGB II), sondern in einer von diesen Regelungen abgelösten eigenständigen gemeinsamen Vorschrift setzt das Gesetz auf Vereinheitlichung statt Differenzierung, soweit sich Unterscheidungen zwischen den Darlehen nach dem SGB II nicht dem § 42a SGB II selbst oder den einzelnen Darlehensregelungen entnehmen lassen, was für Mietkautionsdarlehen nach § 22 Abs 6 SGB II nicht der Fall ist.

c) Die Einbeziehung der Mietkautionsdarlehen in die Aufrechnungsregelung ergibt sich zudem aus der Vor- und Entstehungsgeschichte des § 42a SGB II. Diese Regelung knüpfte nicht unmittelbar an eine Vorläufervorschrift an und stellt sich als echte Rechtsänderung dar (so bereits BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 26/10 R - BSGE 110, 288 = SozR 4-1200 § 46 Nr 3, RdNr 16; BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 3/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 80 RdNr 23).

Zuvor ermöglichte § 23 Abs 1 Satz 3 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung (aF) nur für Darlehen nach § 23 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB II aF (heute § 24 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB II) eine Aufrechnung nach Ermessen. Andere Aufrechnungsregelungen enthielt das SGB II nicht. Versuche der Jobcenter, für andere Darlehen Aufrechnungen zu regeln oder mit den Leistungsberechtigten zu vereinbaren, stießen auf Ablehnung in der Rechtsprechung (vgl zu Mietkautionsdarlehen BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 26/10 R - BSGE 110, 288 = SozR 4-1200 § 46 Nr 3). Hieran knüpfte der Gesetzgeber mit dem zum 1.4.2011 in Kraft getretenen § 42a SGB II an, der eine eigenständige Aufrechnungsregelung im neuen § 24 Abs 1 SGB II erübrigte. Die Gesetzesmaterialien weisen als Regelungsprogramm des § 42a SGB II aus: "Die Vorschrift schafft bislang fehlende Rahmenvorgaben für alle Darlehen im SGB II" (BT-Drucks 17/3404 S 115).

Ausweislich der Materialien zu § 42a Abs 3 SGB II schafft dieser für Darlehen nach § 22 Abs 6 Satz 3 SGB II für den Fall der Rückzahlung der Mietkaution eine "Sonderbestimmung zur Fälligkeit des noch nicht getilgten Darlehensbetrages". Dieser soll sofort zurückgezahlt werden, sobald entsprechende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Im Übrigen bleiben § 42a Abs 2 SGB II (Rückzahlung während des Leistungsbezugs) und § 42a Abs 4 SGB II (Fälligkeit des noch nicht getilgten Darlehensbetrags bei Beendigung des Leistungsbezugs) von dieser Sonderbestimmung "unberührt" (BT-Drucks 17/3404 S 116). Teil des Regelungsprogramms ist danach, dass die Sonderbestimmung des § 42a Abs 3 SGB II für Mietkautionsdarlehen an die laufende Aufrechnung auf der Grundlage des § 42a Abs 2 SGB II anknüpft.

d) Nach seinem Sinn und Zweck, wie er in Wortlaut und Systematik zum Ausdruck kommt und sich aus Vor- und Entstehungsgeschichte ergibt, regelt § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II die Tilgung von Rückzahlungsansprüchen aus Darlehen durch Aufrechnung während des Leistungsbezugs für alle Darlehen nach dem SGB II, soweit nicht § 42a SGB II selbst Ausnahmen hiervon bestimmt, was auf Mietkautionsdarlehen nach § 22 Abs 6 SGB II nicht zutrifft (zum Verständnis von § 42a SGB II als neuer und umfassender Regelung vgl bereits BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 28/14 R - SozR 4-4200 § 42a Nr 1 RdNr 21).

Die aus diesem Regelungszweck sich ergebende Einbeziehung von Mietkautionsdarlehen in die Aufrechnungsregelung unterliegt keiner Korrektur durch einschränkende Auslegung im Wege einer teleologischen Reduktion. Diese ist vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (zu den Voraussetzungen und Grenzen dieses methodischen Vorgehens vgl BVerfG vom 19.6.1973 - 1 BvL 39/69, 1 BvL 14/72 - BVerfGE 35, 263, 279 f; BVerfG vom 30.3.1993 - 1 BvR 1045/89, 1 BvR 1381/90, 1 BvL 11/90 - BVerfGE 88, 145, 166 ff; vgl letztens etwa BVerfG (Kammer) vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13 - RdNr 22). Vorliegend könnten nur aus dem Gesamtzusammenhang des SGB II ableitbare Gesichtspunkte gegen eine Einbeziehung von Mietkautionsdarlehen in die Aufrechnungsregelung sprechen; auch diese greifen indes nicht durch. Im Einzelnen:

aa) Eine einschränkende Auslegung ist nicht deshalb vorzunehmen, weil die Aufwendungen für Mietkautionen als Aufwendungen für die Unterkunft nach § 22 SGB II keinen Eingang in die Bemessung des Regelbedarfs nach § 20 SGB II gefunden haben, aber mit Rückzahlungsansprüchen aus Mietkautionsdarlehen gegen Ansprüche auf die zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen aufgerechnet werden kann (und in aller Regel wird, wenn nicht nur aufstockende Leistungen für Mehrbedarfe und die Bedarfe für Unterkunft und Heizung bezogen werden). Denn es lässt sich dem Regelungskonzept des SGB II weder entnehmen, dass Aufrechnungen nach § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II nur Darlehen erfassen dürfen, die für vom Regelbedarf umfasste Bedarfe geleistet werden, noch dass Aufrechnungen bei Darlehen für andere als vom Regelbedarf umfasste Bedarfe nicht auch Regelbedarfsleistungen erfassen dürfen (ebenso Bittner in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 42a RdNr 43; anderer Auffassung Nguyen, SGb 2017, 202, 203 f).

Dagegen spricht die Vielfalt der Darlehensregelungen des SGB II, die neben Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§ 16c Abs 1 Satz 1 SGB II) umfassen und im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht nur vom Regelbedarf umfasste Bedarfe (§ 24 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB II), sondern neben den Mietkautionsdarlehen auch weitere unterkunftsbezogene Darlehen (§ 22 Abs 2 Satz 2, § 22 Abs 8 Satz 4 SGB II). Dagegen spricht auch, dass die Herausnahme der Mietkautionsdarlehen aus der gesetzlichen Aufrechnungsregelung des § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II im Wege teleologischer Reduktion der Regelungskonzeption des Gesetzgebers nach dessen objektivierten Willen entgegensteht (zu diesem verfassungsrechtlich vorgegebenen Auslegungsmaßstab vgl nur BVerfG vom 19.3.2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 - BVerfGE 133, 168 RdNr 66). Würden gar alle unterkunftsbezogenen Darlehen aus dem Anwendungsbereich des § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II herausgenommen, blieben - neben § 16c Abs 1 Satz 1 SGB II - als dessen Anwendungsbereich nur übrig die Darlehen nach § 24 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB II, die als Nachfolgeregelung zu § 23 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB II aF schon zuvor der Aufrechnung nach § 23 Abs 1 Satz 3 SGB II aF unterlagen; diese Regelung aber sollte durch § 42a SGB II mit Wirkung für alle Darlehen gerade ersetzt werden.

bb) Eine teleologische Reduktion ist auch nicht dadurch veranlasst, dass die Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen zu einer echten Bedarfsunterdeckung führt, weil sie nicht ein Darlehen tilgt, mit dem eine bereits erbrachte aber vorzeitig verbrauchte Leistung abweichend erneut als Darlehen erbracht wird, wie dies typisierend bei § 24 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB II der Fall ist. Dort wird mit der Aufrechnung grundsätzlich die Lage wiederhergestellt, die nach der Ansparkonzeption des SGB II von vornherein hätte bestehen sollen und werden Beträge getilgt, die sich als Mehrleistung darstellen.

Demgegenüber werden Aufwendungen für Mietkautionen nach der Soll-Regelung des § 22 Abs 6 Satz 3 SGB II von vornherein als Darlehen erbracht und gleicht ihre Tilgung durch Aufrechnung keine Mehrleistung aus. Dieser Unterschied rechtfertigt indes keine Herausnahme von Mietkautionsdarlehen aus dem Anwendungsbereich des § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II, da sich dem Regelungskonzept des SGB II nicht entnehmen lässt, dass Aufrechnungen - ebenso wie Leistungsminderungen nach §§ 31 ff SGB II - nicht zu echten Bedarfsunterdeckungen führen dürfen (zur Kompensation von Bedarfsunterdeckungen vgl BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 19/14 R - BSGE 119, 17 = SozR 4-4200 § 31a Nr 1, RdNr 55 ff; zur verfassungsrechtlichen Gebotenheit von Kompensationen näher unter 6.).

Ohnehin nicht vergleichbar sind insoweit Aufrechnungen nach § 43 SGB II, mit denen zu erstattende rechtswidrige Überzahlungen von Leistungen in der Vergangenheit ausgeglichen werden und die deshalb im Zeitverlauf nicht zu echten Bedarfsunterdeckungen führen. Denn diese Perspektive des § 43 SGB II ist eine andere als die der Tilgung von rechtmäßig als Darlehen erbrachten Leistungen durch Aufrechnung nach § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II. Aus dem gleichen Grund kommt eine teleologische Reduktion nicht deshalb in Betracht, weil die Aufrechnungen nach § 43 SGB II ganz überwiegend an ein vorwerfbares Verhalten der leistungsberechtigten Person anknüpfen, die nach § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II aber nicht.

cc) Eine teleologische Reduktion ist schließlich nicht mit Blick darauf vorzunehmen, dass es einer Tilgung des Rückzahlungsanspruchs aus Mietkautionsdarlehen durch Aufrechnung nicht bedarf, weil sich Jobcenter zur Sicherung der Darlehensrückzahlung Ansprüche der Leistungsberechtigten auf Kautionsrückzahlung gegen Vermieter abtreten lassen können. Auch soweit wirtschaftlich eine "Übersicherung" darin zu sehen sein sollte, dass Jobcenter Aufrechnung und Abtretung kombinieren können (vgl dazu Berlit, jurisPR-SozR 12/2016 Anm 5), stünde dies normativ der Aufrechnung nicht entgegen.

Letztlich sichert eine Abtretung nur den sofortigen Rückzahlungsanspruch nach § 42a Abs 3 Satz 1 SGB II in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrags. Getilgt wird das Darlehen während des Leistungsbezugs durch Aufrechnung nach § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II. Zudem hängt die Rückzahlung der Kaution in voller Höhe durch den Vermieter von Umständen im Rahmen des Mietverhältnisses ab, auf die die Jobcenter in aller Regel keinen Einfluss haben, sodass eine echte Übersicherung ohnehin ungewiss ist; demgegenüber steht mit Tilgung des Mietkautionsdarlehens durch Aufrechnung dem Leistungsberechtigten der Rückzahlungsanspruch gegen den Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zu.

5. Das Jobcenter ist durch § 42a Abs 2 SGB II ermächtigt zum Erlass eines Grundlagenverwaltungsakts über die Aufrechnung.

Nach § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung getilgt, solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen. Nach § 42a Abs 2 Satz 2 SGB II (seit 1.8.2016: Satz 3) ist die Aufrechnung gegenüber dem Darlehensnehmer schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Beide Sätze lösen die Aufrechnung von den Regelungen über den Leistungsanspruch für bestimmte Bewilligungszeiträume: Satz 1 regelt den Beginn der Aufrechnung und knüpft für die Dauer daran an, dass überhaupt Leistungen bezogen werden; Satz 2 sieht eine eigenständige Regelung über die Aufrechnung vor.

Das Jobcenter ist danach ermächtigt, durch einen Grundlagenverwaltungsakt die Aufrechnung zu erklären und es kann die jeweilige Aufrechnungshöhe in Abhängigkeit vom maßgebenden Regelbedarf durch Ausführungsverwaltungsakte - auch in Bewilligungsbescheiden - ändern (vgl bereits zu § 43 SGB II so BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 R - BSGE 121, 55 = SozR 4-4200 § 43 Nr 1, RdNr 11, 24, 27, 29). Der Grundlagenverwaltungsakt über die Aufrechnung ist ein Dauerverwaltungsakt (zur Einordnung als Dauerverwaltungsakt im Rahmen des § 43 SGB II vgl BSG, ebenda, RdNr 42), der als solcher vom Jobcenter unter Kontrolle zu halten ist, um eine überhöhte Darlehensrückzahlung durch Aufrechnung zu vermeiden und um während der Aufrechnung auf rechtlich relevante Änderungen reagieren zu können (zum Unter-Kontrolle-Halten der laufenden Aufrechnung im Rahmen des § 43 SGB II vgl BSG, ebenda, RdNr 32, 42).

6. Der Aufrechnung zur Tilgung von Mietkautionsdarlehen stehen durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken wegen des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht grundsätzlich entgegen (ebenso Apel in Oestreicher/Decker, SGB II/SGB XII, § 42a SGB II RdNr 25, Stand Februar 2018; Bender in Gagel, SGB II/SGB III, § 42a SGB II RdNr 20 ff, Stand März 2018; Bittner in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 42a RdNr 13; Kemper in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 42a RdNr 30; Merold, ZFSH/SGB 2016, 293, 294 ff; Sander in GK-SGB II, § 42a RdNr 37 ff, 44, Stand Juni 2018; anderer Auffassung Hölzer in Estelmann, SGB II, § 42a RdNr 50 f, Stand April 2013; Flatow/Knickrehm, WuM 2018, 465, 476; Nguyen, SGb 2017, 202, 205 f; Weth, info also 2011, 276, 277; zweifelnd Berlit in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 22 RdNr 220; Conradis in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 42a RdNr 17; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 42a RdNr 24, 26, 30 f, Stand Februar 2012; differenzierend Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.8 RdNr 127 ff, Stand März 2018). Eine Vorlage nach Art 100 Abs 1 GG kommt deshalb nicht in Betracht.

a) Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG) ist durch das BVerfG näher konturiert worden (BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12; BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2; BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20). Es ist als Gewährleistungsrecht von vornherein auf die Ausgestaltung durch den Gesetzgeber angelegt. Bei der Ausgestaltung des Grundrechts steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Gegenstand der Ausgestaltung sind nicht nur die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und das Verfahren ihrer Bemessung und Anpassung; Gegenstand können vielmehr auch Leistungsvoraussetzungen und -ausschlüsse (vgl §§ 7 ff SGB II), Leistungsminderungen (vgl §§ 31 ff SGB II) und Leistungsmodalitäten (vgl §§ 37, 41, 42, 43 SGB II) sein (zum Gewährleistungsrecht und seiner Ausgestaltung näher BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 R - BSGE 121, 55 = SozR 4-4200 § 43 Nr 1, RdNr 35 ff).

Bei der Rückabwicklung von Darlehen durch Aufrechnung nach § 42a Abs 2 SGB II handelt es sich um eine Leistungsmodalität in diesem Sinne. Für ihre verfassungsrechtliche Prüfung ist dem Grundrecht als Gewährleistungsrecht insbesondere zu entnehmen, dass dem Gesetzgeber die Aufrechnung jedenfalls solange nicht verwehrt ist, wie sichergestellt ist, dass den Betroffenen die auch in dieser Lage unerlässlichen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zeitgerecht zur Verfügung stehen (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 134, 140; vgl zur Aufrechnung nach § 43 SGB II so BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 R - BSGE 121, 55 = SozR 4-4200 § 43 Nr 1, RdNr 37; Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde hiergegen durch BVerfG (Kammer) vom 10.8.2017 - 1 BvR 1412/16; vgl bereits zur Leistungsminderung nach §§ 31 ff SGB II so BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 19/14 R - BSGE 119, 17 = SozR 4-4200 § 31a Nr 1, RdNr 54; Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde hiergegen durch BVerfG (Kammer) vom 11.12.2015 - 1 BvR 2684/15).

b) Gemessen hieran ist die Aufrechnung nach § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II, die die Höhe der Leistungsbewilligung unberührt lässt, aber die bewilligten Leistungen nicht ungekürzt dem Leistungsberechtigten zur eigenverantwortlichen Verwendung zur Verfügung stellt, eine Ausgestaltung des Gewährleistungsrechts, der durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht grundsätzlich entgegenstehen. Allerdings ist die Unterdeckung existenznotwendiger Bedarfe zu vermeiden (vgl BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 115 ff). Im Einzelnen:

aa) Aufwendungen für eine Mietkaution sollen nach § 22 Abs 6 Satz 3 SGB II als Darlehen erbracht werden; sie müssen es nicht, sondern können in atypischen Konstellationen als Zuschuss erbracht werden. Dies ermöglicht und erfordert bereits bei der Gewährung von beantragten Leistungen für eine Mietkaution in entsprechenden Konstellationen Ermessenserwägungen des Jobcenters unter Berücksichtigung persönlicher Umstände der Leistungsberechtigten, ob ausnahmsweise statt eines Darlehens ein Zuschuss erbracht wird (vgl dazu Berlit in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 22 RdNr 221; Bittner in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 42a RdNr 14; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 42a RdNr 37, Stand Februar 2012; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 RdNr 303, Stand Oktober 2012; vgl dazu auch LSG Hamburg vom 23.2.2017 - L 4 AS 135/15 - sowie - mit weiteren Beispielen für atypische Sachverhalte - Hammel, ZfF 2018, 127; zum atypischen Fall bei der Übernahme von Mietschulden als Zuschuss statt als Darlehen vgl BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 3/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 80 RdNr 17 ff). Dies schließt mit Blick auf deren verfassungsrechtliche Relevanz die Berücksichtigung der Folgen einer künftigen Aufrechnung gegen laufende Leistungen ein.

bb) Dass der Gesetzgeber mit den Mietkautionen die Rückzahlung eines darlehensweise übernommenen Bedarfs in die Aufrechnung einbezogen hat, der nicht in die Regelbedarfsbemessung eingeflossen ist und in die mit dieser verbundenen Ansparkonzeption des SGB II keinen Eingang gefunden hat, aber zulasten des Regelbedarfs aufgerechnet werden kann und in aller Regel auch wird, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn es ist insoweit nicht zwischen den Bestandteilen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu unterscheiden (§ 19 Abs 1 Satz 3 SGB II: Regelbedarf, Mehrbedarfe, Bedarf für Unterkunft und Heizung). Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst (BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 135; BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134, RdNr 64, 94). Diese einheitliche Garantie gibt dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht vor, Darlehen für regelbedarfsrelevante Aufwendungen nur gegen Regelbedarfsleistungen und Darlehen für unterkunftsbezogene Aufwendungen nur gegen Leistungen für Unterkunft und Heizung aufzurechnen. Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 75). Stehen diese Mittel auch bei Aufrechnung zur Verfügung (dazu unter dd bis ff), kommt es auf die Zuordnung der Aufrechnung zu Leistungsbestandteilen und deren Verhältnis zum darlehensweise gedeckten Bedarf verfassungsrechtlich nicht an.

Eine von vornherein nicht verfassungsrechtliche Frage ist es, ob die gesetzlich angeordnete Aufrechnung bei Mietkautionsdarlehen fachlich zum SGB II passt (zur Problemlage vgl Bittner in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 42a RdNr 82.2; Nikolaus, SozSich 2018, 116). Anderes folgt nicht aus einem Folgerichtigkeitsgebot (vgl mit Blick auf Aufrechnungen im SGB II dazu Blüggel/ Wagner, NZS 2018, 677, 683; vgl allgemein zur Rechtsprechung des BVerfG zum Folgerichtigkeitsgebot Britz, Die Verwaltung 2017, 421). Denn zum SGB II gehören neben der Bedarfsdeckung durch zuschussweise Leistungen und der mit den Regelbedarfsleistungen verbundenen Ansparkonzeption auch darlehensweise Leistungen zur Bedarfsdeckung, die Aufrechnung von Rückzahlungsansprüchen aus Darlehen sowie von Überzahlungen und auch Leistungsminderungen.

cc) Eine andere verfassungsrechtliche Bewertung folgt nicht daraus, dass die Aufrechnung nach § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II nicht an ein vorwerfbares oder sonst obliegenheitswidriges Vorverhalten des Leistungsberechtigten anknüpft (vgl hierzu Blüggel/Wagner, NZS 2018, 677, 682). Der Senat hat zwar ausgeführt, dass bei der Regelung der Aufrechnung nach § 43 SGB II der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers größer ist, wenn für die Aufrechnung an einen Sachverhalt angeknüpft wird, der von einem dem Leistungsberechtigten vorwerfbaren Verhalten mitgeprägt ist (im Einzelnen BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 R - BSGE 121, 55 = SozR 4-4200 § 43 Nr 1, RdNr 39). Daraus folgt indes nicht, dass Aufrechnungen, die nicht an ein vorwerfbares Verhalten anknüpfen, ausgeschlossen sind. Nur ist der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers kleiner. Dem ist damit entsprochen, dass die Aufrechnung nach § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II nicht 30 %, sondern 10 % des maßgebenden Regelbedarfs beträgt.

Zudem bleibt auch bei mehreren zu tilgenden Darlehen die zeitgleiche Aufrechnung auf der Grundlage des § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II auf 10 % begrenzt. Ein Aufsummieren von Aufrechnungen für mehrere Darlehen auf über 10 % des maßgebenden Regelbedarfs findet nach Maßgabe von § 42a Abs 2 Satz 1 und Abs 6 SGB II nicht statt (ebenso Bittner in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 42a RdNr 48, 75; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 42a RdNr 195, Stand Februar 2012; Kemper in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 42a RdNr 33; vgl dazu Stellungnahme Bundesrat, BT-Drucks 17/3958 S 19, und Gegenäußerung Bundesregierung, BT-Drucks 17/3982 S 10; vgl auch die Fachlichen Weisungen der BA zu § 42a SGB II (42a.13), Stand 4.8.2016, Fassung 21.3.2016).

dd) Von verfassungsrechtlicher Relevanz bleibt danach insbesondere der Umgang mit Aufrechnungen bei sehr hohen Rückzahlungspflichten aus Darlehen und mit zeitlich unmittelbar nacheinander erfolgenden Aufrechnungen nach § 42a SGB II aufgrund mehrerer Darlehen, die jeweils nicht nur eine "vorübergehende monatliche Kürzung" (so zu § 23 Abs 1 SGB II aF BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 150) der ausgezahlten Leistungen bewirken (ebenso Bittner in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 42a RdNr 14; zu § 24 Abs 1 SGB II und extrem hohen Passbeschaffungskosten vgl zuletzt BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 33/17 R - vorgesehen für SozR 4 RdNr 40).

Doch stehen insoweit als Korrekturmöglichkeiten sowohl eine zeitliche Begrenzung von Aufrechnungen auf drei Jahre in entsprechender Anwendung von § 43 Abs 4 SGB II zur Verfügung (vgl SG Potsdam vom 14.6.2017 - S 49 AS 305/16) als auch ein Erlass oder Teilerlass von Darlehensrückzahlungspflichten nach § 44 SGB II (vgl zu § 44 SGB II zuletzt BSG vom 25.4.2018 - B 14 AS 15/17 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 40 Nr 14, RdNr 27 ff; vgl im Übrigen zur Veränderung von Ansprüchen durch Stundung, Niederschlagung und Erlass jüngst Becker, SGb 2018, 129). Zudem kann eine erklärte Aufrechnung vor vollständiger Tilgung des Darlehens vorzeitig beendet werden. Denn sie unterliegt als Dauerverwaltungsakt (s oben 5.) den Vorgaben des § 48 SGB X, insbesondere des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X, § 40 Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III, weshalb bei einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen zugunsten des Betroffenen (hier: Eintritt von gegen die Fortdauer der Aufrechnung sprechenden Umständen) die Aufrechnung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist (vgl dazu bereits BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 R - BSGE 121, 55 = SozR 4-4200 § 43 Nr 1, RdNr 42; vgl auch Conradis in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 42a RdNr 24). Der nicht zu verkennenden verfassungsrechtlichen Relevanz der Dauer von Aufrechnungen kann so auf der Ebene der Anwendung des Gesetzes Rechnung getragen werden, ggf im Wege verfassungskonformer Auslegung (vgl dazu BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 116).

ee) Auf gesetzlicher Ebene bereits vorgesehen sind zudem die Umgangsweisen bei einem Zusammentreffen von Aufrechnungen nach § 42a Abs 2 SGB II mit Aufrechnungen nach § 43 SGB II und mit Leistungsminderungen nach §§ 31 ff SGB II. Nach § 43 Abs 3 iVm Abs 2 Satz 2 SGB II (in der bis zum 31.7.2016 geltenden Fassung; seit 1.8.2016: § 43 Abs 2 Satz 2 SGB II) ist die Höhe der monatlichen Aufrechnung auf insgesamt 30 % des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt und erledigt sich die nach § 42a Abs 2 SGB II erklärte Aufrechnung, soweit sie der Aufrechnung nach § 43 Abs 1 SGB II entgegensteht. Nach § 42a Abs 2 Satz 2 SGB II (in der seit 1.8.2016 geltenden Fassung) gilt § 43 Abs 3 SGB II (in der ab 1.8.2016 geltenden Fassung) entsprechend, wonach Aufrechnung und Leistungsminderung bei Zeitgleichheit auf insgesamt 30 % des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt sind. Auch für die bis zum 31.7.2016 geltende Fassung des SGB II war diese Begrenzung bereits anerkannt worden (vgl nur die Fachlichen Weisungen der BA zu § 42a SGB II (42a.15), Stand 4.8.2016, Fassung 21.3.2016).

ff) Im Übrigen ist sichergestellt, dass den Betroffenen trotz Einbehaltung von bewilligten Leistungen zur Rückführung von Mietkautionsdarlehen und der hierdurch bewirkten Auszahlung geringerer als zur Bedarfsdeckung bewilligter Leistungen die auch in dieser Lage unerlässlichen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zeitgerecht zur Verfügung stehen. Es bestehen hinreichende gesetzliche Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterdeckung existenznotwendiger Bedarfe, ggf in verfassungskonformer Auslegung (zu deren Notwendigkeit mit Blick auf die Grenzen der gesetzlichen Bedarfsdeckungskonstruktion vgl BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 116, 119 ff).

Das SGB II enthält Regelungen, auf deren Grundlage sonst nicht gedeckte, aber aus verfassungsrechtlichen Gründen tatsächlich zu deckende existenznotwendige Bedarfe während der Aufrechnung durch ergänzende Leistungen gedeckt werden können. Für einmalige Bedarfsspitzen vom Regelbedarf umfasster Bedarfe sieht insoweit § 24 Abs 1 SGB II zur Vermeidung von Deckungslücken eine darlehensweise Leistung vor; nach § 44 SGB II kann der Rückzahlungsanspruch des Jobcenters den Leistungsberechtigten erlassen werden, wenn dessen Einziehung nach Lage des Falls unbillig wäre. Für Härtefallmehrbedarfe sieht § 21 Abs 6 SGB II einen zusätzlichen Leistungsanspruch zum Regelbedarf vor, der als Zuschuss geleistet wird. Erwägen lassen sich zudem in besonderen Härtefällen ergänzende Sachleistungen (vgl dazu im Zusammenhang mit Leistungsminderungen bis zu 30 % des Regelbedarfs BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 19/14 R - BSGE 119, 17 = SozR 4-4200 § 31a Nr 1, RdNr 58-59 sowie Blüggel/Wagner, NZS 2018, 677, 683). Mit diesen Kompensationsmöglichkeiten bei besonderen Bedarfslagen kann verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Härten im Einzelfall begegnet werden (vgl dazu bereits BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 R - BSGE 121, 55 = SozR 4-4200 § 43 Nr 1, RdNr 44; vgl auch die auf ungedeckt gebliebene Bedarfe ausgerichtete Perspektive in BVerfG (Kammer) vom 10.8.2017 - 1 BvR 1412/16)."

Nach diesen Grundsätzen, denen der erkennende Senat sich anschließt, erweist sich auch die im Fall des Klägers erklärte Aufrechnung als formell und materiell rechtmäßig.

In formeller Hinsicht ist der Kläger vor Erlass des Bescheids vom 12.05.2017 im Rahmen seines Antrags auf darlehensweise Gewährung der Mietkaution wirksam angehört worden (vgl. dazu BSG a.a.O. m.w.N.). Im Übrigen wäre eine unterbliebene Anhörung im Widerspruchsverfahren wirksam nachgeholt worden (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]). Die Aufrechnung ist dem Kläger als Darlehensnehmer gegenüber auch schriftlich erklärt worden (§ 42a Abs. 2 Satz 3 SGB II.

Die Aufrechnungserklärung ist inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X). Sie ist mit der Darlehensbewilligung in einem Bescheid verbunden, regelt den Aufrechnungsbeginn ab 01.07.2017 und die monatlichen Raten von zehn Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Hierdurch ist klar und unzweideutig zu erkennen, mit welchem Darlehensrückzahlungsanspruch aufgerechnet wird, ab wann und in welcher Höhe die Aufrechnung greift. Hinreichend deutlich wird auch, dass die Aufrechnung nicht allein auf die im Zeitpunkt ihrer Erklärung bereits bewilligten laufenden Leistungen Bezug nimmt und so auf den laufenden Bewilligungszeitraum begrenzt ist, sondern eine hiervon abgelöste Aufrechnung im Sinne eines Grundlagenverwaltungsakts über den laufenden Bewilligungszeitraum hinaus regelt (vgl. auch dazu BSG a.a.O.).

Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung ist auch materiell rechtmäßig. Dem Beklagten steht ein Rückzahlungsanspruch aus dem gewährten Mietkautionsdarlehen in Höhe von 880,00 EUR zu; die Höhe der Mietkaution bewegt sich bei einer monatlichen Grundmiete von 440,00 EUR innerhalt der Grenzen des § 551 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch. Ermessen war – hinsichtlich der Aufrechnung – weder mit Blick auf das Ob einer Aufrechnung noch auf deren Höhe auszuüben; die Ermächtigungsgrundlage sieht eine gesetzlich gebundene Entscheidung vor (BSG a.a.O. m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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