L 7 SO 3073/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 SO 2836/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3073/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts S. vom 2. August 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten der Versorgung mit Zahnersatz im Unterkiefer, die Erstattung von Umzugskosten in Höhe von 800,00 EUR und die Gewährung einer Beihilfe für eine Wohnungserstausstattung (Kochherd, Eisschrank, Waschmaschine, Kleiderschrank) sowie die Umwandlung eines Darlehens in Höhe von 108,00 EUR für die Anschaffung eines Bettes mit Matratze in eine zuschussweise Leistung jeweils nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII).

Der in 1944 in A. (Ä.) geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und bezog ab Mai 1999 ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sowie in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 26. November 2009 zeitweilig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) durch das Jobcenter S ... Seit 1. Dezember 2009 bezieht der Kläger durch die Beklagte ergänzend zu seiner Regelaltersrente (ab Juli 2014 168,03 EUR, ab Januar 2015 167,47 EUR, ab März 2015 168,03 EUR, ab Juli 2015 171,56 EUR, an Januar 2016 170,98 EUR, ab Juli 2016 178,24 EUR, ab Januar 2017 177,85 EUR und ab Juli 2018 181,23 EUR) Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII, wobei die Beklagte den jeweiligen Regelbedarf und die tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten (Nutzungsgeld und Abschlag für Heizgas) berücksichtigt.

Der Kläger bewohnte bis zu seiner Zwangsräumung am 16. September 2015 die Zwei-Zimmer-Wohnung K. Straße XX in XXXXX S. (43,58 m²), für die er eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 350,00 EUR aufzubringen hatte. Für Heizgas hatte er monatliche Abschlagszahlungen an das Energieversorgungsunternehmen EnBW in Höhe von 98,00 EUR zu entrichten. Zum 17. September 2015 wurde dem Kläger eine Fürsorgeunterkunft am H. X in S. zugewiesen und ein monatliches Nutzungsentgelt in Höhe von 219,11 EUR (für September 2015 anteilig 102,25 EUR, ab Dezember 2016 monatlich 223,11 EUR, ab November 2017 monatlich 226,11 EUR) festgesetzt. Die Fürsorgeunterkunft, die aus einem Zimmer (24,3 m²), einer Küche, einem WC und einem Flur besteht, ist mit einem Gasofen ausgestattet, die Küche verfügt über einen Spültisch mit Unterbau. Für Heizgas war an das Energieversorgungsunternehmen EnBW ab Oktober 2015 eine monatliche Abschlagszahlung in Höhe von 15,00 EUR, ab August 2016 von 42,00 EUR, ab Juli 2017 von 103,00 EUR und ab September 2017 von 111,00 EUR zu erbringen. Eine Nachzahlung für Heizgas aus der Jahresabrechnung der EnBW vom 27. Juli 2016 sowie eine Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2016 in Höhe von 77,89 EUR übernahm die Beklagte (vgl. Schreiben vom 15. August 2016; Bescheid vom 2. November 2017).

Nach einer Vorsprache des Klägers anlässlich der Räumung seiner Wohnung wies die Beklagte diesen mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 darauf hin, dass es möglich sei, für einen Möbeltransport ein Darlehen zu erhalten. Sie bat den Kläger, das übersandte Formular ausgefüllt einzureichen und ein aktuell gültiges Angebot der Transportfirma vorzulegen. Am 15. Oktober 2015 beantragte der Kläger sodann eine Ersatzbeschaffung für einen Elektroherd, einen Kühlschrank sowie eine Waschmaschine sowie die Bezahlung eines Möbeltransports von einem Lager zur Fürsorgeunterkunft in Höhe von 800,00 EUR. Er schlafe momentan auf dem Boden ohne Bettlaken und Kopfkissen und Matratze. Diese seien durch die Entrümpelungsfirma ebenso wie der Eisschrank herausgeworfen worden. Der Kochherd sei in der alten Wohnung fest installiert. Er verfüge weder über eine Dusche noch eine Satellitenanlage. Der Kläger fügte diesem Antrag einen Kostenvoranschlag der Firma E. R. vom 30. September 2015 für einen Transport von Umzugsgut von einem Lagerplatz in F. in die Fürsorgeunterkunft bei, auf dem verzeichnet ist, dass er 800,00 EUR an die Firma R. bezahlt habe. Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom 2. November 2015 über eine Vorsprache des Klägers am 29. Oktober 2015 habe dieser erklärt, dass sein Bett oder das Sofa aus der alten Wohnung nicht in die neue Wohnung gebracht worden seien, er eine Doppelkochplatte besitze, auf der er Essen zubereite, in der alten Wohnung sich ein alter Herd befinde, den er gemeinsam mit seiner ehemaligen Ehefrau für die Wohnung gekauft habe, er in der alten Wohnung über einen Kühlschrank verfügt habe, der ihm gehöre, und er in der alten Wohnung eine Waschmaschine habe, die nicht in seine neue Wohnung transportiert worden sei. Weiterhin habe er angegeben, dass er die Transportfirma bar bezahlt habe. Er habe sich den Betrag von einem Bekannten geliehen, den er nicht näher habe benennen wollen. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2015 führte der Kläger ergänzend zu dem Gespräch vom 29. Oktober 2015 aus, dass ihm ein Bett mit Matratze, ein Eisschrank, ein Kochherd, eine Waschmaschine und ein Schrank als Beihilfe sowie Transportkosten und die Kosten eines Zahnersatzes bis zu 2.000,00 EUR (Restbetrag) als Darlehen zu gewähren seien. Mit Schreiben vom 12. November 2015 beantragte der Kläger erneut, ihm einen Kochherd, ein Bett mit Matratze, einen Eisschrank, einen Schrank und eine Waschmaschine zu gewähren sowie Transportkosten anlässlich des Umzugs zu übernehmen. Mit Schreiben vom 16. November 2015 forderte die Beklagte bei dem Kläger eine Auflistung, welche Möbel sich im Keller der vormaligen Wohnung K. Straße XX befänden, sowie eine Auflistung der Firma R., welche Möbel noch eingelagert seien bzw. was mit den eingelagerten Möbeln passiert sei, an. Mit Schreiben vom 22. November 2015 erläuterte der Kläger, dass die geforderten Gegenstände durch den Gerichtsvollzieher gepfändet worden seien. Ausschlaggebend sei, dass er auf dem "Boden ohne Kochherd und Eisschrank schlafe". Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015, 9. Januar 2016 und 9. Februar 2016 forderte die Beklagte den Kläger gemäß §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (SGB I) zur Mitwirkung auf. Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom 25. April 2016 habe Herr R. von der Firma R. mitgeteilt, dass er den Umzug von F. (Lagerort der Möbel nach der Räumung) in die neue Wohnung durchgeführt habe. Es seien keine Möbel dabei gewesen, die noch zu gebrauchen gewesen wären. Er habe hauptsächlich Kisten in die neue Wohnung transportiert. Herr B. vom Ermittlungsdienst der Beklagten teilte unter dem 5. Juli 2016 mit, dass er im Zeitraum vom 23. Juni 2016 bis 4. Juli 2016 insgesamt viermal versucht habe, bei dem Kläger einen möglichen Bedarf an Mobiliar zu prüfen. Dieser habe jeweils nicht geöffnet (vgl. auch den weiteren Ermittlungsbericht vom 16. Januar 2017 über vier unangemeldete Hausbesuche in der Zeit vom 11. Januar 2017 bis zum 16. Januar 2017, bei denen der Kläger wiederum nicht geöffnet habe).

Bereits im April 2008 hatte der in der Krankenversicherung der Rentner versicherte Kläger wegen seines bei fortgeschrittener Atrophie mittlerweile zahnlosen Ober- und Unterkiefers bei seiner Krankenkasse, der B. BKK, die Versorgung mit Kieferimplantaten gemäß vorgelegten Heil- und Kostenplänen des Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen Dr. Dr. E. vom 1. April 2008 beantragt. Diese sahen die Versorgung des Unterkiefers mit vier Implantaten, ersatzweise mit zwei Implantaten, sowie des Oberkiefers mit vier Implantaten vor. Die B. BKK lehnte den klägerischen Antrag mit Bescheid vom 6. Juni 2008 ab. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2008; Sozialgericht S. (SG), Gerichtsbescheid vom 28. April 2009 - S 12 KR 7692/08 -; Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2009 - L 11 KR 2055/09 -). Im Januar 2010 reichte der Kläger die Kostenvoranschläge des Dr. Dr. E. vom 1. April 2008 bei der Beklagten mit Bitte um Übernahme ein, die diesen Antrag ablehnte (Bescheid vom 7. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2010). Seine Klage hatte keinen Erfolg (SG, Gerichtsbescheid vom 7. Dezember 2010 - S 16 SO 4256/10 -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2011 L 2 SO 5689/10 -; Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 20. September 2011 - B 8 SO 52/11 B -). Im Mai 2012 ließ der Kläger die Versorgung des Unterkiefers mit vier Implantaten dennoch durchführen, wofür ihm Dr. Dr. E. einen Betrag in Höhe von 2.032,76 EUR in Rechnung stellte. Unter dem 18. Juli 2011 erstellte der Zahnarzt Dr. E. einen Heil- und Kostenplan über die Versorgung des Unterkiefers mit einer implantatgetragenen Suprakonstruktion mit einem voraussichtlichen Eigenanteil von 5.405,98 EUR. Die B. BKK bewilligte am 7. August 2012 für die gewählte andersartige Versorgung befundbezogene Festzuschüsse in Höhe von insgesamt 693,56 EUR. Den Heil- und Kostenplan von Dr. E. reichte der Kläger im August 2012 bei der Beklagten ein und bat um Übernahme der entsprechenden Kosten. Diese Anträge lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 20. August 2012 und vom 24. Oktober 2012 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2012) ab. Eine Klage hatte keinen Erfolg (SG, Gerichtsbescheid vom 2. Juli 2013 - S 7 SO 6587/12 -; Senatsurteil vom 12. Dezember 2013 - L 7 SO 2869/13 -; BSG, Beschluss vom 3. März 2014 - B 8 SO 84/13 B -).

Am 1. Oktober 2014 erstellte die Zahnärztin Dr. P. für die Versorgung des Unterkiefers einen Heil- und Kostenplan, der als Therapie eine implantatgetragene Suprakonstruktion mit Geschiebe, Steg etc. vorsah und die voraussichtlichen Behandlungskosten mit 3.881,50 EUR bezifferte. In der Anlage zu diesem Heil- und Kostenplan wies Dr. P. darauf hin, dass der voraussichtliche Eigenanteil des Klägers sich auf 3.564,78 EUR belaufen werde. Der Kläger bestätigte mit seiner Unterschrift, dass er eine Versorgung entsprechend des Heil- und Kostenplans wünsche. Die B. BKK bewilligte am 1. Oktober 2014 einen befundbezogenen Festzuschuss in Höhe von 316,72 EUR. Der Heil- und Kostenplan der Dr. P. vom 1. Oktober 2014 hinsichtlich der Versorgung des Oberkiefers sah als Therapie "E" (zu ersetzender Zahn) vor. Die B. BKK setzte am 7. Oktober 2014 insofern den befundbezogenen Festzuschuss auf 296,12 EUR fest. Dr. P. rechnete unter dem 25. Februar 2015 gegenüber dem Kläger - nach Absetzung eines Kassenanteils von 237,54 EUR - für die Versorgung des Unterkiefers einen Eigenanteil in Höhe von 3.540,14 EUR ab. Diese Rechnung reichte der Kläger bei der Beklagten mit Schreiben vom 9. März 2015 ein und bat um Begleichung des entsprechenden Betrages. Seitens der Dr. M.- und H.-F.-S (F.-S.) wurde an die Zahnärztin aus S.smitteln ein Betrag in Höhe von 1.475,84 EUR für die Zahnbehandlung des Klägers gewährt. Mit Bescheid vom 9. Juni 2015 erhöhte die B. BKK den Festzuschuss hinsichtlich der Versorgung des Unterkiefers auf 633,44 EUR (doppelter Festzuschuss).

Im Hinblick auf das Begehren des Klägers auf Gewährung eines Darlehens hinsichtlich des Zahnersatzes (z.B. Schreiben vom 12. November 2015) wies die Beklagte mit Schreiben vom 16. November 2015 darauf hin, dass die bewilligte Spende seitens der F.-S. an die Zahnärztin überwiesen worden sei. Ein höherer Betrag habe von der F.-S. nicht bewilligt werden können. Die Übernahme von Zahnarztkosten als Beihilfe sei nicht vorgesehen. Der Kläger wurde aufgefordert, sich mit seiner Zahnärztin hinsichtlich der Restkosten in Verbindung zu setzen.

Die am 30. November 2015 durch den Kläger zum SG erhobene Klage u.a. auf eine Beihilfe für eine Wohnungserstausstattung (Waschmaschine, Kochherd, Eisschrank, Bett mit Matratze, Kleiderschrank), die Erstattung von Umzugskosten in Höhe von 800,00 EUR sowie die Übernahme der Kosten der Versorgung mit Zahnersatz im Unterkiefer hatte keinen Erfolg (SG, Gerichtsbescheid vom 24. März 2016 - S 16 SO 6473/15 ; Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 1290/16 -). Der Senat führte dazu aus, dass hinsichtlich der Begehren auf eine Beihilfe für eine Wohnungserstausstattung (Waschmaschine, Kochherd, Eisschrank, Bett mit Matratze, Kleiderschrank), die Erstattung bereits durch ihn an die Firma R. bezahlter Umzugskosten in Höhe von 800,00 EUR sowie die Übernahme des noch offenen Betrages aus der Rechnung der Zahnärztin Dr. P. vom 25. Februar 2015 betreffend die Versorgung des Unterkiefers mit implantatgestütztem Zahnersatz in Höhe von 2.000,00 EUR die Klage mangels entsprechender Verwaltungsentscheidung unzulässig war.

Ein mit den gleichen Begehren verfolgtes einstweiliges Rechtsschutzgesuch des Klägers hatte vor dem SG teilweise Erfolg. Dieses verpflichtete die Beklagte mit Beschluss vom 24. März 2016 (S 16 SO 725/16 ER), dem Kläger für eine Erstausstattung mit Bett und Matratze ein Darlehen in Höhe von 108,00 EUR zu gewähren, und lehnte im Übrigen das einstweilige Rechtsschutzgesuch ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg (Senatsbeschluss vom 24. März 2016 - L 7 SO 1291/16 ER-B -). Daraufhin gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 25. April 2016 ein Darlehen für die Anschaffung eines Bettes mit Matratze in Höhe von 108,00 EUR. Dagegen legte der Kläger am 2. Mai 2016 Widerspruch ein, mit dem er - soweit verständlich - die Gewährung einer Beihilfe anstatt eines Darlehens sowie einen höheren Betrag begehrte.

Mit Schreiben vom 21. September 2016 (Eingang bei der Beklagten am 22. September 2016) forderte der Kläger die Beklagte erneut auf, ihm Leistungen für einen Kochherd, einen Eisschrank, eine Waschmaschine, einen Kleiderschrank und die Transportkosten zu gewähren. Zudem sei "die zahnprothetische Behandlung anhand v Darlehen monatl v 10;- EUR unverzüglich mir zu erstatten".

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 7. Oktober 2016 die Gewährung eines Darlehens betreffend die Restkosten des Zahnersatzes ab, wogegen der Kläger am 14. Oktober 2016 Widerspruch einlegte.

Am 2. November 2016 erhob der Kläger Klage zum SG (S 7 SO 5909/16) und machte dort den Restbetrag der Versorgung mit Zahnersatz im Unterkiefer von 2.000,00 EUR, die Transportkosten in Höhe von 800,00 EUR sowie die Gewährung einer Beihilfe für eine Erstausstattung (Kochherd, Eisschrank, Waschmaschine) geltend. Während des Rechtsstreits lehnte die Beklagte die Anträge des Klägers auf Übernahme der Kosten für einen Elektroherd, einen Kühlschrank, eine Waschmaschine und einen Schrank sowie die Erstattung der Transportkosten mit Bescheid vom 1. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2017 ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2016 wies sie u.a. die klägerischen Widersprüche gegen die Bescheide vom 7. Oktober 2016 (Restkosten Zahnersatz) und 25. April 2016 (Darlehen Bett) zurück.

Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. Februar 2017 ab. Der Senat wies die Berufung des Klägers durch Urteil vom 29. Juni 2017 (L 7 SO 922/17) zurück, weil die Beklagte durch Bescheide vom 7. Oktober 2016 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2016: Versorgung mit Zahnersatz im Unterkiefer) und vom 1. Dezember 2016 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2017: Erstausstattung Herd, Kühlschrank, Waschmaschine, Kleiderschrank; Transportkosten) zu Recht die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 2.000,00 EUR hinsichtlich der Versorgung mit Zahnersatz im Unterkiefer gem. Rechnung der Dr. P. vom 25. Februar 2015 sowie einer Beihilfe, hilfsweise eines Darlehens, für eine Wohnungserstausstattung (Kochherd, Eisschrank, Waschmaschine, Kleiderschrank) abgelehnt habe. Das BSG verwarf durch Beschluss vom 20. Dezember 2017 (B 8 SO 59/17 B) die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Senatsurteil vom 29. Juni 2017 als unzulässig.

Am 22. Mai 2017 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2017 eine weitere Klage zum SG erhoben und die Gewährung der "Transportkosten v 800,- EUR nebst Bett mit Ausstattungen, Eisschrank, Kochherd, Waschmaschine, Kleiderschrank, den Restbetrag der Zahnbehandlung v 2000,- EUR" geltend gemacht.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, dass der Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2017 bereits Gegenstand des Berufungsverfahrens L 7 SO 922/17 gewesen sei.

Das SG hat die Klage - nach Anhörung der Beteiligten - durch Gerichtsbescheid vom 2. August 2017 abgewiesen. Die Klage bezüglich der Erstausstattung für Eisschrank, Kochherd, Waschmaschine und Kleiderschrank, der Erstattung der Umzugskosten in Höhe von 800,00 EUR sowie der Gewährung von 2.000,00 EUR für die bei Dr. P. im Jahr 2015 erfolgte Zahnbehandlung sei wegen doppelter Rechtshängigkeit im Hinblick auf das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 7. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 29. Juni 2017 (L 7 SO 922/17) unzulässig. Hinsichtlich der Klage gerichtet auf eine Beihilfe zur Anschaffung eines Bettes und einer Matratze sei die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25. April 2016 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Beihilfe nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII für die Anschaffung eines Bettes mit Matratze. Zunächst könne nicht festgestellt werden, dass bei dem Kläger ein aktueller Bedarf an einem Bett mit Matratze bestehe. Dieser habe mehrfache Versuche der Beklagten, den tatsächlichen Bedarf an Einrichtungsgegenständen festzustellen, unterbunden bzw. nicht zugelassen. Im Übrigen habe der Kläger durch die zweckwidrige Verwendung des von der Beklagten gewährten Darlehens zur Anschaffung eines Bettes mit Matratze die von ihm behauptete Notsituation selbst herbeigeführt.

Gegen den ihm am 3. August 2017 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 4. August 2017 beim LSG Baden-Württemberg eingelegten Berufung. Die Beklagte habe seinen Tatsachenvortrag nicht bestritten und keine Einwendungen erhoben, sodass eine zusprechende Entscheidung hätte erfolgen müssen. Von einem Ermittlungsdienst, der bei ihm gewesen sei, habe er keine Kenntnis.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts S. vom 2. August 2017 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 1. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2017 zu verurteilen, ihm eine Beihilfe, hilfsweise ein Darlehen für eine Erstausstattung (Kochherd, Eisschrank, Waschmaschine und Kleiderschrank) sowie eine Beihilfe für ein Bett nebst Matratze zu gewähren, ihm 800,00 EUR (Umzugskosten) zu erstatten und ihm 2.000,00 EUR hinsichtlich der Versorgung mit Zahnersatz im Unterkiefer gemäß Rechnung der Dr. P. vom 25. Februar 2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verweist zur Begründung auf den angefochtenen Gerichtsbescheid des SG.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats (L 7 SO 3073/17, L 7 SO 1062/17 und L 7 SO 922/17) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da der Kläger in der ihm am 10. Oktober 2018 zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

2. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig, da sie nicht der Zulassung bedarf (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet zunächst der Bescheid vom 1. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2017 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte die begehrte Erstausstattung (Elektroherd, Kühlschrank, Waschmaschine, Kleiderschrank) sowie die Erstattung des vom Kläger an die Firma R. bezahlten Entgelts in Höhe von 800,00 EUR abgelehnt hat. Diese Entscheidung hat der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) angegriffen und die Gewährung der abgelehnten Leistungen verlangt.

Weiterhin begehrt der Kläger hinsichtlich der Versorgung mit Zahnersatz im Unterkiefer gem. Rechnung der Dr. P. vom 25. Februar 2015 einen Betrag in Höhe von 2.000,00 EUR, über den die Beklagte bereits durch Bescheid vom 7. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2016 entschieden hatte.

Schließlich begehrt er die Umwandlung des Darlehens für die Anschaffung eines Bettes mit Matratze in Höhe von 108,00 EUR, das die Beklagte bereits mit Bescheid vom 25. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2016 gewährt hatte, in eine Beihilfe.

Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 12. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2017 betreffend die Gewährung laufender Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017. Denn der Kläger hat mit der zugrundeliegenden Klage gerade keine laufenden Leistungen nach dem SGB XII geltend gemacht, sondern sein Begehren ausdrücklich auf die Erstausstattung (Kochherd, Eisschrank, Waschmaschine und Kleiderschrank), eine Beihilfe für ein Bett nebst Matratze, die Umzugskosten sowie den Zahnersatz beschränkt.

4. Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

a. Dem Begehren des Klägers, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 1. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2017 zu verurteilen, ihm eine Beihilfe, hilfsweise ein Darlehen für eine Erstausstattung (Kochherd, Eisschrank, Waschmaschine und Kleiderschrank) zu gewähren und ihm 800,00 EUR (Umzugskosten) zu erstatten, steht die Rechtskraft des Senatsurteils vom 29. Juni 2017 (L 7 SO 922/17) entgegen, nachdem das BSG durch Beschluss vom 20. Dezember 2017 (B 8 SO 59/17 B) die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen hat.

Gem. § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft erfasst grundsätzlich nur die Urteilsformel; sie ist auf den darin enthaltenen Gedanken beschränkt (vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 25. Januar 2017 - B 3 KR 41/16 B - juris Rdnr. 8). Tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen, die den Urteilsspruch tragen, sind zwar zum Verständnis heranzuziehen, nehmen aber an der Rechtskraft nicht teil. Die Rechtskraft wirkt, soweit der Streitgegenstand betroffen ist.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe steht der hier streitgegenständlichen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage betreffend den Bescheid vom 1. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2017 sowie auf Gewährung einer Beihilfe, hilfsweise eines Darlehens, für eine Erstausstattung (Kochherd, Eisschrank, Waschmaschine und Kleiderschrank) und auf Erstattung von Umzugskosten in Höhe von 800,00 EUR die Rechtskraft des Senatsurteils vom 29. Juni 2017 (L 7 SO 922/17) entgegen, da der Senat dort über denselben Streitgegenstand entschieden hat. Der Senat hat in seinem Urteil vom 29. Juni 2017 im Einzelnen begründet, dass dort Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage der Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 16. Mai 2017 gewesen ist, und entschieden, dass dem Kläger gegen die Beklagten die begehrten Leistungen nicht zustehen.

b. Dem Begehren des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe für ein Bett nebst Matratze steht entgegen, dass die Beklagte in dem mit der Klage vom 22. Mai 2017 angegriffenen Bescheid vom 1. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2017 über diesen Begehren gar nicht entschieden hat, es mithin insofern an einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung fehlt. Über dieses Begehren hatte die Beklagte bereits durch Bescheid vom 25. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2016 entschieden. Diesen Bescheid hat der Kläger mit der vorliegenden Klage jedoch nicht angegriffen, zumal die einmonatige Klagefrist des § 87 SGG ohnehin abgelaufen gewesen ist.

c. Auch dem Begehren des Klägers auf Zahlung von 2.000,00 EUR hinsichtlich der Versorgung mit Zahnersatz im Unterkiefer gemäß Rechnung der Dr. P. vom 25. Februar 2015 steht entgegen, dass die Beklagten darüber in dem mit der Klage vom 22. Mai 2017 angegriffenen Bescheid vom 1. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2017 gar nicht entschieden hat, es mithin insofern an einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung fehlt. Über dieses Begehren hatte die Beklagte bereits durch Bescheid vom 7. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2016 entschieden. Diesen Bescheid hat der Kläger mit der vorliegenden Klage jedoch nicht angegriffen. Das wäre auch nicht zulässig gewesen. Denn über diesen Bescheid und das materielle Begehren des Klägers hat der Senat bereits im Berufungsverfahren L 7 SO 922/17 durch Urteil vom 29. Juni 2017 rechtskräftig entschieden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

6. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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