L 9 AS 727/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 4636/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 727/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Berücksichtigung eines Teils von 19 EUR des Erwerbseinkommens der Klägerin von 419 EUR als Erwerbseinkommen bei der Bemessung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1953 geborene Kläger und die 1955 geborene Klägerin sind miteinander verheiratet und bewohnen in S. eine Wohnung, wofür sie seit 16.01.2017 eine Gesamtmiete von 768,52 EUR monatlich aufzuwenden haben. Der Kläger übt eine geringfügige Erwerbstätigkeit aus, aus der er durchschnittlich ein Einkommen von weniger als 100 EUR erzielt. Die Klägerin erhielt für ihre Tätigkeit bei der Schülerhilfe regelmäßige monatliche Zahlungen in Höhe von 419 EUR. Seit September 2017 erhält die Klägerin eine monatliche Vergütung in Höhe von 400 EUR ohne eine zusätzliche Pauschale.

Am 03.05.2017 beantragten die Kläger die Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II über den 3l.05.2017 hinaus. Der Kläger legte seine Entgeltabrechnungen für die Monate Januar bis April 2017 vor, die Nettoentgelte in Höhe von 84,13 EUR (Januar), 108,88 EUR (Februar und März) sowie 81,16 EUR (April) ausweisen. Für die Klägerin wurde die Einkommensbescheinigung des Arbeitgebers vom 02.06.2017 vorgelegt, wonach monatlich gleichbleibend jeweils am 15. des laufenden Monats ein nicht sozialversicherungspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 400 EUR sowie eine Pauschale für "Nutzung Privattel. dienstl. und Dienstgänge" in Höhe von 19 EUR gezahlt werden. Als Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis machte die Klägerin Kosten für eine Monatskarte für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Höhe von 33,80 EUR geltend.

Mit Bescheid vom 22.05.2017 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen für die Zeit vom 01.06.2017 bis 31.05.2018 in Höhe von monatlich insgesamt 1.249,32 EUR. Dabei berücksichtigte sie Unterkunftskosten in Höhe von 768,52 EUR und ein Erwerbseinkommen der Klägerin in Höhe von 419 EUR (brutto wie netto), von dem sie Absetzungen in Höhe von 163,80 EUR vornahm. Einkommen des Klägers rechnete sie nicht an.

Am 23.06.2017 legten die Kläger Widerspruch ein, womit sie sich gegen die Berücksichtigung der der Klägerin gezahlten Pauschale von 19 EUR als Einkommen wandten. Da es sich um Aufwendungen für den Erhalt einer Beschäftigung handele und somit nicht um Vergütung von erbrachten Arbeitsleistungen, dürfe der Betrag nicht in die Leistungsberechnung einfließen. Es werde verlangt, für die gesamte Anrechnungszeit der 19 EUR den zu hoch angerechneten Betrag zu erstatten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Berücksichtigung des Einkommens in Höhe von 419 EUR abzüglich 163,80 EUR Freibetrag sei zuletzt vom LSG bestätigt worden. Da das Einkommen zwischenzeitlich in Höhe und Zusammensetzung keine Änderung erfahren habe, sei eine Beschwer nicht erkennbar.

Am 15.08.2017 haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung haben sie an ihrem Vortrag im Widerspruchsverfahren festgehalten und nochmals verlangt, für die gesamte Anrechnungszeit der 19 EUR den zu viel angerechneten Betrag zu erstatten.

Mit Bescheid vom 05.10.2017 hat die Beklagte die Leistungen für die Zeit von 01.09.2017 bis 31.05.2018 neu festgesetzt und monatlich insgesamt 1.264,52 EUR bewilligt, wobei sie nunmehr als Erwerbseinkommen der Klägerin einen Betrag von 400 EUR abzüglich eines Absetzbetrages von 160 EUR anrechnete. Mit Bescheid vom 09.11.2017 hat die Beklagte für den Monat Oktober 2017 Leistungen unter Berücksichtigung eines Erwerbseinkommens der Klägerin von 373,34 abzüglich 154,67 EUR und ab November 2017 ohne Einkommensanrechnung bewilligt, weil die Klägerin aufgrund Arbeitsunfähigkeit ihre Erwerbstätigkeit nicht ausüben konnte.

Mit Urteil vom 22.01.2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, soweit die Kläger auch für die Zeit seit 2011 und bis 31.05.2017 eine Nichtberücksichtigung des über das Arbeitsentgelt der Klägerin von 400 EUR hinaus gezahlten Betrages von 19 EUR als Einkommen mit der Klage geltend machen. Denn eine Entscheidung über die Höhe der Leistungen für davorliegende Zeiträume sei mit dem angefochtenen Bescheid nicht getroffen worden. Die der Klägerin mit dem Arbeitsentgelt bis einschließlich August 2017 gezahlte Pauschale in Höhe von 19 EUR habe sie ab September 2017 nicht mehr erhalten und die Beklagte habe die entsprechenden Beträge auch nicht mehr angerechnet. Hinsichtlich der Zeit vom 01.06.2017 bis 31.08.2017 sei der Bescheid vom 22.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2017 rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Unter Darlegung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen (§§ 7 Abs. 1 Satz 1, 8, 9 SGB II), des Bedarfs der Kläger in Bedarfsgemeinschaft (Regelbedarf von 368 EUR [entsprechend der Regelbedarfsstufe 2 nach § 20 Abs. 4, Abs. 1a Satz 2 SGB II i. V. m. § 28 SGB XII, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz] und anteiliger Kosten für Unterkunft und Heizung jeweils in Höhe von 384,26 EUR [§ 22 Abs. 1 SGB II]) hat das SG ausgeführt, dass die Beklagte die Höhe der den Klägern zustehenden Leistungen zutreffend berechnet habe. Bei dem über die unstreitig als Vergütung für die geleistete Arbeit gezahlten Betrag in Höhe von 400 EUR hinausgehenden Betrag von 19 EUR handele es sich ebenso wie bei dem Arbeitsentgelt um zu berücksichtigendes Einkommen, welches die Beklagte zu Recht angerechnet habe. Der Betrag von 19 EUR werde gemäß der Einkommensbescheinigung des Arbeitgebers gezahlt als Pauschale für die dienstliche Nutzung des Privattelefons sowie für Dienstgänge. Unter die Vorschrift von § 11a SGB II, wonach bestimmtes Einkommen nicht zu berücksichtigen sei, falle die Pauschale nicht; die dort aufgeführten Tatbestände treffen offensichtlich nicht zu. Vielmehr handele es sich bei der Pauschale ebenso wie bei dem Arbeitsentgelt von 400 EUR um Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit (unter Verweis auf Landessozialgericht (LSG) Sachsen, Beschluss vom 20.09.2016 – L 7 AS 155/15 NZB –). Für Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit enthalte die aufgrund von § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erlassene Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) vom 17.12.2007 in § 2 Abs. 1 eine Verweisung auf § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach seien Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen bestehe, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Auf dieser Grundlage stellten Aufwandspauschalen (z. B. pauschalierte Reisekosten für Fahrten mit dem Kfz des Arbeitnehmers) anders als Aufwandsentschädigungen, die nicht nach einem individuellen festgestellten Bedarf bemessen seien und nicht anhand von Einzelbelegen des Arbeitnehmers tatsächlich nachvollzogen werden könnten, Arbeitsentgelt dar. Dies gelte auch dann, wenn die Zahlungen nach einer Durchschnittsberechnung aus den an mehrere Arbeitnehmer gezahlten Aufwandsbeträgen erfolgten und sich auf die Belegschaft bezogen kein Vorteil ergebe (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 26.01.2005 – B 12 KR 3/04 R –, SozR 4-2400 § 14 Nr. 7; Knospe in: Hauck/Noftz, SGB, 02/16, § 14 SGB IV, Rn. 28 m. w. N.; Werner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, § 14 SGB IV, Rn. 59). Bei der Vorteilhaftigkeit einer Aufwandspauschale (wie auch bei Pauschalierungen allgemein) sei grundsätzlich darauf abzustellen, dass es der Arbeitnehmer in der Hand habe, durch die Vermeidung oder Einsparung von Aufwendungen sich einen zusätzlichen Vorteil zu verschaffen (BSG, Urteil vom 26.01.2015, a. a. O.). Nach diesen Maßstäben sei die der Klägerin neben dem Arbeitsentgelt gezahlte Pauschale von 19 EUR für die dienstliche Nutzung des Privattelefons und für Dienstgänge als Einkommen zu berücksichtigen. Dass die Pauschale nach einem individuell festgestellten Bedarf der Klägerin bemessen wäre und ihr entsprechende Aufwendungen tatsächlich regelmäßig entstünden, sei nicht ersichtlich und erst recht nicht belegt. Vielmehr stehe der Betrag der Klägerin zur freien Verfügung, so dass sie als Arbeitsentgelt und somit als Einkommen zu berücksichtigen sei.

Gemäß § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II seien vom Arbeitsentgelt der Klägerin ein Grundfreibetrag in Höhe von 100 EUR und ein weiterer Freibetrag gemäß § 11b Abs. 3 Nr. 1 SGB II in Höhe von 20 Prozent (= 63,80 EUR), mithin insgesamt 163,80 EUR abzusetzen. Damit verbleibe ein zu berücksichtigendes Einkommen der Klägerin in Höhe von 255,20 EUR. Dieses sei entsprechend dem Anteil des Bedarfs des Klägers und der Klägerin am Gesamtbedarf (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II) jeweils zur Hälfte auf den Bedarf des Klägers und der Klägerin aufzuteilen. Danach verbleibe für die Klägerin und den Kläger jeweils ein nicht durch Einkommen gedeckter Bedarf in Höhe von 624,66 EUR, insgesamt für die Bedarfsgemeinschaft somit ein Bedarf von 1.249,32 EUR, den die Beklagte als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erbringen hatte. Das SG hat ausgeführt, dass Gründe für die Zulassung der Berufung nicht bestehen. Die Rechtsmittelbelehrung zum Urteil führt aber aus, dass dieses mit der Berufung angefochten werden könne.

Gegen das den Klägern am 24.01.2018 zugestellte Urteil haben diese am 23.02.2018 Berufung eingelegt und unter Bezugnahme auf die Widerspruchs- und Klagebegründung geltend gemacht, der Beschwerdegegenstand sei höher als 750 EUR. Sie haben eine Gleichbehandlung mit der steuerrechtlichen Handhabung geltend gemacht. Es handele sich ferner auch nicht um eine verdeckte Erhöhung im Sinne von Arbeitsentgelt und dürfe daher auch nicht in den Berechnungsbogen nach dem SGB II einfließen.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2018 aufzuheben, den Bescheid vom 22. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2017 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von 2011 bis 31. August 2017 ohne Berücksichtigung der der Klägerin gezahlten Pauschale in Höhe von 19 EUR als Einkommen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Sie hat sich zur Begründung den Ausführungen im angefochtenen Urteil angeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger ist zwar form- und fristgemäß (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt, sie ist jedoch unzulässig, weil nicht statthaft.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR (Nr. 1) oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Behörden 10.000,00 EUR (Nr. 2) nicht übersteigt. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Denn es stehen weder Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit noch wird der Beschwerdewert von 750 EUR überschritten.

Streitgegenstand des Verfahrens ist zunächst der Bescheid vom 22.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2017 sowie die Bescheide vom 05.10.2017 und 09.11.2017. Mit diesen Bescheiden gewährte die Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.06.2017 bis 31.05.2018. Die Kläger wandten sich mit ihrem Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 22.05.2017 und der darin enthaltenen Berücksichtigung einer Pauschale von 19 EUR als Erwerbseinkommen, die die Klägerin von ihrem Arbeitgeber im streitigen Zeitraum (nur) bis August 2017 zusätzlich zu ihrem Lohn i. H. v. 400 EUR monatlich erhielt. Die Berücksichtigung als Einkommen führte bei der Klägerin ausgehend von 419 EUR und abzüglich der Freibeträge (163,80 EUR) zu einem anrechenbaren Einkommen von 255,20 EUR, wie das SG zutreffend dargelegt hat. Unter Berücksichtigung ihres Vortrages in der Klage und Berufung machen die Kläger eine Beschwer von 15,20 EUR monatlich geltend, da die Nichtberücksichtigung der Pauschale bei einem Einkommen von dann nur 400 EUR unter Abzug der Freibeträge (160 EUR) zu einem auf den Bedarf der Kläger anrechenbaren Einkommen von nur 240 EUR führte. Der Beschwerdewert beläuft sich daher auf die Differenz dieser Abzugsbeträge, mithin für drei Monate à 15,20 EUR auf 45,60 EUR.

Die von den Klägern als "Widerspruch" bezeichnete, an das Landessozialgericht gerichtete Eingabe gegen die Entscheidung der 12. Kammer des SG ist ohne Zweifel als Berufung auszulegen, nachdem die Kläger in ihrem Schreiben vom 21.02.2018 ausdrücklich geltend gemacht haben, "der Beschwerdegegenstand ist höher wie 750" EUR.

Nachdem der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750,00 EUR aber – wie dargelegt – nicht übersteigt und auch keine Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit stehen, bedurfte die Berufung der Zulassung durch das SG. Die Berufung hat das SG ausdrücklich nicht zugelassen, denn es hat am Ende des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass es hierfür gerade keine Gründe gebe. Dass die Rechtsmittelbelehrung die Berufung erwähnt, genügt allein nicht (st. Rechtsprechung seit BSG, 28.03.1957 – 7 RAr 103/55 –, BSGE 5, 92, 95; BSG, 23.07.1998 – B 1 KR 24/96 R –, SozR 3-1500 § 158 Nr. 3; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage, § 144 Rdnr. 40) und ist angesichts der klaren Aussage der Kammer am Ende des Urteils als offensichtliches Versehen zu würdigen.

Soweit die Kläger auf Ansprüche für zurückliegende Zeiträume abstellen, ergibt sich nichts anderes. Das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, soweit die Kläger höhere Leistungen für die Zeit ab 2011 und bis 31.05.2017 begehren. Denn hierüber hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden nicht entschieden. So hat die Beklagte im Bescheid vom 22.05.2017 ausdrücklich nur über den Antrag vom 03.05.2017 über Leistungen der Kläger "für die Zeit vom 01.06.2017 bis 31.05.2018" entschieden und Leistungen in Höhe von 1.249,32 EUR monatlich bewilligt. Unter Berücksichtigung des veränderten Einkommens der Klägerin ab September 2017 gilt mit Bescheid vom 05.10.2017 bzw. ab Oktober 2017 mit Bescheid vom 09.11.2017 nichts anderes, da auch diese Bescheide keinen Verfügungssatz enthalten, der sich zu einer rückwirkenden Gewährung höherer Leistungen verhält. Ein solcher Verfügungssatz kann auch dem Widerspruchsbescheid nicht entnommen werden. Soweit dort darauf hingewiesen wurde, dass das Einkommen der Klägerin in den vergangenen Jahren immer gleich hoch gewesen und so auch vom Arbeitgeber bescheinigt worden sei, kann darin weder eine Überprüfung vorangegangener, zwischenzeitlich bestandskräftiger Entscheidungen gesehen werden noch eine hierzu ergangene Entscheidung, zumal sich der Widerspruchsbescheid zur Rechtmäßigkeit des Ansatzes der Pauschale als Erwerbseinkommen auch für vergangene Zeiträume nicht verhält. Denn insoweit wurde lediglich auf die bisherige Verwaltungspraxis aufgrund der Angaben der Kläger und des Arbeitgebers verwiesen. Nachdem sich der Widerspruchsbescheid ausdrücklich (nur) auf den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 22.05.2017 bezieht (vgl. den einleitenden Satz im Widerspruchsbescheid vom 13.07.2017), kann ein weitergehender Verfügungssatz der Begründung der Entscheidung nicht entnommen werden. Denn die Beklagte hat damit nicht auch höhere Leistungen für die Vergangenheit geprüft und abgelehnt, sondern lediglich begründet, weshalb sie für den zu prüfenden Bewilligungsabschnitt höhere Leistungen abgelehnt hat. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, läge mit einer Entscheidung im Widerspruchsbescheid mangels eines abgeschlossenen Vorverfahrens (§ 78 SGG) noch keine zulässige Klage vor.

Ausgehend hiervon ist die Berufung auch nicht deshalb statthaft, weil die Kläger zumindest konkludent geltend machen, Anspruch auf die Differenzbeträge auch für die Vergangenheit seit 2011 zu haben, denn dieser Antrag ist zumindest für das Berufungsverfahren rechtsmissbräuchlich (siehe hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 144 Rdnr. 14a) gestellt, nachdem dieser Zeitraum nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidungen war, die Kläger durch die Abweisung als unzulässig im Urteil des SG darauf hingewiesen wurden und die Kläger hiergegen auch keine substantiierten Einwendungen erhoben haben und solche letztlich auch nicht erheben können. Vielmehr wurde der Antrag so nur deshalb auch im Berufungsverfahren gestellt, um den Beschwerdewert für die Berufungsinstanz zu erreichen, was sich schon daraus ergibt, dass die Kläger von sich aus und ohne dass das SG oder der Senat auf dieses Erfordernis hingewiesen hätten, schon in dem am 23.02.2018 eingegangenen Schreiben geltend gemacht haben, der Wert des Beschwerdegegenstandes betrage mehr als 750 EUR.

Damit verbleibt es bei dem für das Berufungsverfahren zu berücksichtigenden Beschwerdewert von 45,60 EUR, weswegen die Berufung als unzulässig zu verwerfen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved