L 8 AL 3077/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AL 3088/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 3077/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 06.07.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind die Gewährung von Fahrkostenhilfe sowie die Übernahme von Kosten für Sicherheitsschuhe aus dem Vermittlungsbudget der Beklagten im Rahmen einer Beschäftigungsaufnahme der Klägerin streitig.

Die 1962 geborene Klägerin war bei der Beklagten mehrfach arbeitssuchend gemeldet, wobei sie mehrfach Leistungen aus dem Vermittlungsbudget beantragte. Dabei blieb insbesondere ein Antrag der Klägerin auf die Gewährung von Fahrkosten für Pendelfahrten anlässlich der Arbeitsaufnahme bei der Firma J. S. GmbH, A. , vom 07.04.2015 durch Bescheid der Beklagten vom 05.05.2015 wegen verspäteter Antragstellung und der hiergegen von der Klägerin eingelegte Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 18.05.2015 erfolglos. Am 13.06.2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten für eine Probearbeit in W. am 17., 18. und 21.06.2016 Fahrgeld, das die Beklagte am 28.06.2016 zur Auszahlung in Höhe von 36,00 EUR anwies.

Am 21.07.2016 beantragte die Firma S. Service GmbH (künftig Firma S.) bei der Beklagten die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für die Klägerin. Die Firma S. reichte den von der Klägerin unterschriebenen, bis 17.07.2017 befristeten, Arbeitsvertrag vom 30.09.2016 nach, wonach die Klägerin mit Wirkung vom 18.07.2016 als Wachdienstmitarbeiterin in die Dienste der Firma eintrat. Mit Abhilfebescheid vom 19.10.2016 und Bescheid vom 19.10.2016 bewilligte die Beklagte der Firma S. einen Eingliederungszuschuss für die Klägerin.

Am 27.07.2016 (Bl. 114 Akte Vermittlungsbudget) beantragte die Klägerin bei der Beklagten bezüglich einer am 18.07.2016 aufgenommen Arbeit bei der Firma S. als Mitarbeiterin des Wachtdienstes die Förderung aus dem Vermittlungsbudget für Fahrkosten für Pendelfahrten als Selbstfahrerin mit einem privaten Kraftfahrzeug (64 km Hin- und Rückfahrt) sowie unter dem 06.08.2016 für die Beschaffung von Sicherheitsarbeitsschuhen in Höhe von insgesamt 89,13 EUR.

Mit Bescheid vom 18.08.2016 entsprach die Beklagte dem Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget nicht. Die Arbeitsaufnahme sei bereits am 18.07.2016 erfolgt. Der Antrag sei somit verspätet gestellt. Gründe dass die Ablehnung eine unbillige Härte bedeute, seien nicht erkennbar bzw. nicht vorgetragen worden. Die Kostenübernahme der Sicherheitsschuhe werde abgelehnt, da diese Kostenübernahme nicht durch die Agentur für Arbeit erfolgen könne.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie machte zur Begründung geltend, dass die Kostenübernahme für Sicherheitsschuhe nicht über die Agentur für Arbeit erfolgen könne, sei unzutreffend. Sie benötige entsprechende Sicherheitsschuhe für ihre Tätigkeit bei der Firma S. Aus dem Bescheid sei nicht ersichtlich, weshalb die Übernahme der zwingend notwendigen Arbeitskleidung nicht dem pflichtgemäßen Ermessen entsprechen solle. Hinsichtlich der Fahrkostenhilfe sei das Argument der verspäteten Antragstellung nicht zutreffend. Ein verspäteter Antrag könne zur Vermeidung unbilliger Härten zugelassen werden. Entsprechende Fahrkosten seien für eine Probearbeit im Zeitraum vom 17.06.2016 bis 21.06.2016 übernommen worden. Anlässlich dieser Kostenübernahme hätte seitens der Bundesagentur für Arbeit der konkrete Hinweis erfolgen müssen, dass auch die Fahrkosten für Pendelfahrten im Falle der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses bei diesem Arbeitgeber förderungsfähig seien. Erfolgte Hinweise in abstrakten Merkblättern reichten nicht aus, da aufgrund des erfolgten Antrages für die Probearbeit ein konkreter Beratungsbedarf aufgrund einer konkreten Hilfesituation vorgelegen habe. Es handele sich durchgehend um Entscheidungen, die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen seien. Entsprechende Ermessenserwägungen seien dem angegriffenen Bescheid nicht zu entnehmen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2016 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Klägerin habe am 27.06.2016 den Antrag verspätet gestellt. Zur Vermeidung unbilliger Härten könne eine verspätete Antragstellung zugelassen werden. Anerkennenswerte Gründe, die einer rechtzeitigen Antragstellung entgegenstünden, seien nicht genannt worden. Im Merkblatt für Arbeitslose werde darauf hingewiesen, dass der Antrag zu stellen sei, bevor die Kosten entstünden. Eine unbillige Härte liege nicht vor.

Hiergegen erhob die Klägerin am 17.10.2016 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Sie nahm zur Begründung auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug. Hinsichtlich der Sicherheitsschuhe sowie der Fahrkostenhilfe für Pendler habe die Beklagte eine Ermessensentscheidung zu treffen. In den angegriffenen Bescheiden seien keine Ermessenserwägungen enthalten. Ihrer Klage sei daher unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entsprechen.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget sei zu Recht wegen verspäteter Antragstellung abgelehnt worden. Ermessen sei nicht auszuüben gewesen. Eine unbillige Härte liege nicht vor. Eine Verpflichtung zu einer gezielten Beratung habe nicht bestanden. Ob die Klägerin das Merkblatt 1 erhalten habe, lasse sich nicht mehr feststellen. Hierauf dürfte es jedoch nicht ankommen.

In der nichtöffentlichen Sitzung des SG am 25.04.2017 wurde das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten erörtert und die Klägerin angehört. Dabei gab die Klägerin unter anderem an, dass ihr die Frist bekannt sei. Auf die Niederschrift des SG vom 25.04.2017 wird Bezug genommen. Einer im Termin erörterten vergleichsweisen Einigung hinsichtlich der Pendlerkosten, trat die Beklagte nicht näher (Schriftsatz vom 04.05.2017).

In der mündlichen Verhandlung am 06.07.2017 trug die Klägerin vor, sie wolle in Ergänzung zum Erörterungstermin vom 25.04.2017 klarstellen, dass dort missverständlich zum Ausdruck gebracht worden sei, dass ihr die Frist vor der Arbeitsaufnahme bekannt gewesen sei. Ihr sei erst im Rahmen eines telefonischen Kontaktes mit ihrer Sachbearbeiterin bei der Beklagten (Frau E.) am 21. oder 22.07. bewusst geworden, dass sie den Antrag hätte vorher stellen müssen.

Mit Urteil vom 06.07.2017 wies das SG die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf erneute Bescheidung des Antrages auf Gewährung von Fahrkostenhilfe und der Übernahme der Kosten für Sicherheitsschuhe. Zwar bestünden keine Zweifel daran, dass sowohl die Gewährung einer Fahrkostenhilfe als auch die beantragte Übernahme der Kosten für die Sicherheitsschuhe unter die Regelung des § 44 SGB III fielen. Die Gewährung der streitigen Leistungen sei jedoch antragsabhängig. Leistungen könnten nur erbracht werden, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden seien. Vorliegend habe die Klägerin die Leistungen verspätet beantragt. Eine unbillige Härte liege nicht vor. Eine Güterabwägung könne nicht zu Gunsten der Klägerin ausfallen.

Gegen das der Klägerin am 17.07.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.08.2017 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung ausgeführt, eine verspätete Antragstellung läge nicht vor. Sie habe bereits am 09.12.2015 einen pauschal gehaltenen Antrag auf Leistungen aus dem Vermittlungsbudget gestellt, ohne dass diesbezüglich eine Beratung durch die Beklagte erfolgt sei. Im Zeitraum vom 17.06.2016 bis 21.06.2016 habe sie beim gleichen Arbeitgeber zur Probe gearbeitet und ihr seien in diesem Zeitraum Leistungen, auch Fahrkosten, gewährt worden. Zudem liege ihr eine Zusage vom 06.06.2016 vor. Die ursprüngliche Antragstellung decke bereits dem Grunde nach die hier streitgegenständlichen Leistungen ab, so dass nicht von einer verspäteten Antragstellung auszugehen sei. Dass sie am 27.07.2016 einen konkreten Antrag gestellt habe, beruhe auf den Informationen der Beklagten vom 21.07.2016 und 22.07.2016. Selbst wenn von einer verspäteten Antragstellung ausgegangen würde, hätte die Beklagte den verspäteten Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten zulassen müssen bzw. wäre die verspätete Antragstellung durch das Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches geheilt. Zu berücksichtigen sei, dass sie zumindest dem Grunde nach rechtzeitig einen Antrag gestellt habe. Dass sie weitere Leistungen (Fahrkosten und Kosten für die Sicherheitsschuhe) bei der endgültigen Aufnahme der Tätigkeit nicht ohne eine erneute Antragstellung erhalten werde, sei für sie nicht vorhersehbar gewesen. Ein entsprechender konkreter Beratungsbedarf seitens der Beklagten, der nicht erfüllt worden sei, habe bereits seit der ersten Antragstellung im Dezember 2015 bestanden. Im Falle einer zeitlich früheren, ordnungsgemäßen Beratung, hätte sie sich beratungskonform verhalten, weshalb ihr die geltend gemachten Ansprüche auch unter dem Gesichtspunkt der unbilligen Härte bzw. des sozialgerichtlichen Herstellungsanspruches zustünden.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 06.07.2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihre Anträge auf Gewährung von Fahrkostenhilfe und auf Erstattung der Kosten für Sicherheitsschuhe für ihre Tätigkeit bei der Firma S. Service GmbH unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und des erstinstanzlichen Urteils sowie auf ihr bisheriges Vorbringen (Schriftsätze vom 19.12.2016 und 04.07.2017) Bezug genommen. Im Hinblick auf den Beratungsvermerk vom 09.12.2015, den die Beklagte vorgelegt hat, könne eine Beantragung der streitigen Leistungen nicht erkannt werden.

Der Senat hat die Firma S. schriftlich als Zeuge angehört, die sich unter dem 04.10.2018 zu den Beweisfragen geäußert und den Personalbogen vom 27.06.2016 sowie den Arbeitsvertrag vom 30.09.2016 vorgelegt hat (Bl. 25-33 der Senatsakte). Außerdem hat der Senat in den nichtöffentlichen Sitzungen am 08.03.2019 die Klägerin angehört und am 07.06.2019 den Zeugen J. vernommen. Hierzu wird auf die Niederschriften vom 08.03.2016 und 07.06.2019 Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich in der nichtöffentlichen Sitzung am 07.06.2019 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf zwei Band Akten der Beklagten (Vermittlungsbudget und Beratungsvermerke/Betriebsakte EGZ) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 18.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, dass über ihren Antrag auf Gewährung von Fahrkostenhilfe sowie auf Erstattung der Kosten für Sicherheitsschuhe für ihre Tätigkeit bei der Firma S. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden ist. Die Beklagte war berechtigt, die streitigen Leistungen aus dem Vermittlungsbudget wegen verspäteter Antragstellung abzulehnen. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrten Leistungen ist § 44 Abs. 1 SGB III in der ab 01.04.2012 geltenden Fassung des Gesetzes vom 20.12.2011 (BGBl I, 2854). Danach können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.

Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten (vgl. Schön in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, Sozialgesetzbuch III, 3. Auflage 2019 § 44 Rn. 4; Hassel in: Brand, SGB III, 8. Auflage 2018, § 44 Rn. 3). Eine Verurteilung zur Gewährung einer Ermessensleistung, also ein Leistungsurteil nach § 54 Abs. 4 SGG ist nur möglich, wenn diese Entscheidung in jeder Beziehung spruchreif ist. Spruchreif ist eine Klage auf Gewährung einer ermessensgebundenen Leistung nur, wenn eine Ermessensreduzierung auf "Null" eingetreten ist, also jede andere Entscheidung als die Versagung der beantragten Leistung ermessensfehlerhaft im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG wäre (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2012, § 131 Rn. 12a). Dem trägt der von der Klägerin im Klageverfahren sowie im Berufungsverfahren gestellte Antrag Rechnung.

Förderung aus dem Vermittlungsbudget kann gem. § 324 Abs. 1 SGB III im Grundsatz nur geleistet werden, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden ist. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen der Arbeitsförderung nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen. Der Antrag muss grundsätzlich vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses gestellt werden, damit Leistungen der Arbeitsförderung (vgl. § 3 SGB III) überhaupt erbracht werden dürfen. Ausreichend ist auch ein gemäß § 323 Abs. 1 Satz 3 und 4 fingierter Antrag (vgl. zum Vorstehenden: Winkler in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, Sozialgesetzbuch III 3. Auflage 2019, § 324 Rnr. 3; Radüge in: Hauck/Noftz, SGB, 05/12, § 324 SGB III Rnr. 10).

Der Beklagten ist darin zu folgen, dass die Klägerin - entgegen ihrer Ansicht - den Antrag auf Gewährung der der streitgegenständlichen Fahrkostenhilfe sowie auf Erstattung für Sicherheitsschuhe anlässlich ihrer Beschäftigungsaufnahme bei der Firma S. verspätet gestellt hat.

Leistungsbegründendes Ereignis ist das für die Leistungspflicht der Beklagten wesentliche Ereignis und damit in der Regel das letzte Ereignis, das die Zahlungspflicht auslöst. Angesichts der Unterschiedlichkeit der Leistungen, die nach § 44 gewährt werden können, können dies ganz unterschiedliche Ereignisse sein. Bei der Gewährung von Fahrkostenbeihilfe, die für die Aufnahme einer Beschäftigung notwendig ist, ist leistungsbegründendes Ereignis die Aufnahme der Beschäftigung (vgl. BSG vom 27.01.2009 - B 7/a AL 26/07 R -, Rnr. 13). Eine Regelung zur vereinfachten Antragstellung, nach der eine einmal erfolgte Antragstellung bis zur Aufnahme einer Beschäftigung, Berufsausbildung oder der Einstellung der Vermittlungsbemühungen wirksam bleibt (vgl. BSG vom 12.05.2011 - B 11 AL 25/10 R - = SozR 4-4300 § 45 Nr. 3), gibt es - seit dem 01.01.2009 - nicht. Allerdings kommt es darauf im vorliegenden Zusammenhang vielfach nicht an, weil es bei einer Antragstellung nach dem leistungsbegründenden Ereignis regelmäßig an der Notwendigkeit der Förderung fehlt (vgl. BSG 4. 3. 2009 - B 11 AL 50/07 R = SozR 4-4300 § 53 Nr. 2; BSG 27.01.2009 - B 7/7a AL 26/07 R = SozR 4-4300 § 53 Nr. 3; vgl. zum Vorstehenden auch Rademacker in: Hauck/Noftz, SGB, 05/12, § 44 SGB III Rn. 52). § 324 Abs. 1 SGB III verlangt für die Antragstellung keine besondere Form (BSG vom 06.05.2008 - B 7/7a AL 16/07 R -, = SozR 4-4300 § 217 Nr. 2). Als Antragstellung reicht jede schriftliche, mündliche oder fernmündliche Erklärung aus, die erkennen lässt, dass die entsprechende Leistung begehrt wird (Rademacker in: Hauck/Noftz, SGB, 05/12, § 44 SGB III Rn. 52).

Die streitigen Fahrkosten und die Beschaffung von Sicherheitsschuhen sind durch die Aufnahme der Beschäftigung der Klägerin bei der Firma S. ausgelöst, so dass das die Zahlungspflicht auslösende Ereignis hinsichtlich der Fahrkostenhilfe wie auch der Sicherheitsschuhe die Beschäftigungsaufnahme der Klägerin bei der Firma S. ist. Als Beschäftigungsaufnahme der Klägerin bei der Firma S. ist der 18.07.2016 festzustellen. Dies hat die Firma S. in der vom Senat eingeholten schriftlichen Zeugenaussage vom 04.10.2018 bestätigt. Danach hat die Klägerin am 27.06.2016 einen Personalbogen ausgefüllt und unterschrieben, der einem Arbeitsvertrag gleichzusetzen ist. Die Klägerin wurde mit Abschluss des Personalbogens am 27.06.2016 über ihre Einstellung informiert. Beginn der Tätigkeit war nach der Aussage der Firma S. der 18.07.2016. Dem entsprechen auch die vom Zeugen J. bei seiner Vernehmung in der nichtöffentlichen Sitzung am 07.06.2019 gemachten Angaben. Der Zeuge hat bestätigt, dass die Klägerin (seines Erachtens) am 18.07.2016 durchgängig gearbeitet hat, wobei Grundlage der Tätigkeit der Klägerin (bis zum Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages am 30.09.2016) zunächst der Personalbogen war, weil der Arbeitsvertrag vom 13.07.2016 nach den Angaben des Zeugen J. falsch ausgestellt war, wobei der Zeuge zum Grund des fehlerhaft ausgestellten Arbeitsvertrages keine Angaben machen konnte. Dass der Arbeitsvertrag erst zum 30.09.2016 schriftlich geschlossen wurde, steht dem Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses für die Leistungspflicht der Beklagten am 18.07.2016 nicht entgegen. Die Klägerin wurde nach der schriftlichen Zeugenaussage der Firma S. bereits mit Abschluss des Personalbogens am 27.06.2016 über ihre Einstellung informiert. Soweit die Klägerin (durch ihren Bevollmächtigten) in der nichtöffentlichen Sitzung am 08.03.2019 darauf hingewiesen hat, dass eine Probearbeit der Klägerin am 15.07.2016 darauf hindeuten könnte, dass die Firma S noch nicht sicher gewesen sei, wurde dies durch die schriftliche Zeugenaussage der Firma S. und die Aussage des Zeugen J. nicht bestätigt. Dass sich die Firma S. hinsichtlich der Einstellung der Klägerin und des Arbeitsbeginns am 18.07.2016 unsicher war, lässt sich diesen Aussagen nicht entnehmen. Vielmehr wird bestätigt, dass die Klägerin ab 18.07.2016 als Mitarbeiterin der Firma S. tätig war. Auch im Antrag auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses der Firma S. wird der Arbeitsbeginn auf den 18.07.2016 datiert. Dem entsprechen auch die Angabe der Klägerin in der nichtöffentlichen Sitzung des SG am 25.04.2017 sowie im Antrag auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget, wo die Klägerin die erfolgte Arbeitsaufnahme jeweils auf den 18.07.2016 datiert hat.

Damit hätte die Klägerin spätestens bis zum 18.07.2016 den Antrag auf die Förderung aus dem Vermittlungsbudget für Fahrkosten für Pendelfahrten sowie auf Kostenübernahme für die Beschaffung von Sicherheitsschuhen stellen müssen. Dies ist nicht festzustellen. Die vorliegend streitigen Leistungen aus dem Vermittlungsbudget hat die Klägerin frühestens per E-Mail am 27.07.2016 bei der Beklagten gestellt. In diesem E-Mail teilte sie ihrer Arbeitsvermittlerin insbesondere mit, von der Firma S. einen Arbeitsvertrag zu erhalten zu haben und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Fahrkostenzuschuss. Die Erstattung von Kosten für Sicherheitsschuhe stellte die Klägerin erst in dem unter dem 06.08.2016 gestellten Antrag. Soweit die Beklagte in dem unter dem 06.08.2016 von der Klägerin unterschriebenen Antrag auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget für Fahrkosten für Pendelfahrten, verzeichnet hat, der Antrag sei am 26.07.2016 per E-Mail gestellt worden, lässt sich ein an diesem Tag gestellter Antrag nach den vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten nicht feststellen. Vielmehr handelt es sich um ein Schreibversehen, wie die Beklagtenvertreterin in der nichtöffentlichen Sitzung des SG am 25.04.2017 ausweislich der Niederschrift vom 25.04.2017 klargestellt hat. Auch sonst lässt sich den Verwaltungsakten der Beklagten, insbesondere den Vermerken, ein (formloser) Antrag der Klägerin auf die streitigen Leistungen aus dem Vermittlungsbudget bis zum 18.07.2016 nicht feststellen.

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe bereits am 09.12.2015 einen Antrag auf Leistungen aus dem Vermittlungsbudget gestellt. Nach dem hierzu von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Vermerk vom 09.12.2015 hat die Klägerin am 09.12.2015 lediglich Reisekosten zu einem Vorstellungsgespräch als Leistung aus dem Vermittlungsbudget beantragt, womit die Beantragung der streitigen Leistungen nicht erfasst wird, worauf die Beklagte zutreffend hinweist. Entgegen der Ansicht der Klägerin reicht es für eine rechtzeitige Antragstellung nicht aus, vor Beginn der Beschäftigung ganz pauschal Leistungen aus dem Vermittlungsbudget beantragt zu haben (LSG Baden-Württemberg, berichtigtes Urteil vom 24.01.2013 - L 3 AL 2449/12 -, nicht veröffentlicht). Entsprechendes gilt soweit sich die Klägerin darauf beruft, im Zeitraum vom 17.06.2016 bis 21.06.2016 bei der Firma S. zur Probe gearbeitet zu haben, wofür ihr von der Beklagten Fahrkosten gewährt worden seien, sowie, dass ihr grundsätzlich die Förderzusage vom 06.06.2016 vorliege. Hieraus lässt sich - dem Grunde nach - ein rechtzeitiger Antrag auch für die streitigen Leistungen aus dem Vermittlungsbudget nicht fingieren. Durch die Antragstellung vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses soll vermieden werden, dass der Antragsteller oder Dritte, etwa Träger von Maßnahmen, Dispositionen treffen, die sich im Nachhinein als schädlich erweisen, weil eine Leistung der Arbeitsförderung nicht erbracht werden kann. Es soll zugleich der Arbeitsverwaltung Gelegenheit zur Beratung der Betroffenen sowie zur Prüfung von Maßnahmen gegeben werden (Hassel in: Brand, SGB III, 8. Auflage 2018, § 324 Rn. 3; Radüge in: Hauck/Noftz, SGB, 05/12, § 324 SGB III, Rn. 3; LSG Baden-Württemberg, durch Beschluss vom 24.01.2013 berichtigtes Urteil vom 12.12.2012 - L 3 AL 2449/12 -, nicht veröffentlicht). Diese Zielvorgabe der rechtzeitigen Antragstellung würde verfehlt, wenn pauschale Anträge auf Leistungen aus dem Vermittlungsbudget als wirksame und rechtzeitige Antragstellung für jedwede Leistung aus dem Vermittlungsbudget anerkannt würden. Erforderlich ist vielmehr, dass der Versicherte vor Beginn der Beschäftigung hinreichend deutlich macht, dass er auf Grund der Aufnahme der fraglichen Beschäftigung konkrete Leistungen aus dem Vermittlungsbudget begehrt, was die Klägerin auch hätte vorhersehen müssen und wie dies nach Aktenlage durch die Klägerin meist auch regelmäßig erfolgt ist. Für die vorliegend streitigen Leistungen aus dem Vermittlungsbudget ist ein solcher Antrag frühestens am 27.07.2016 festzustellen. Ein gemäß § 323 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB III fingierter Antrag liegt nicht vor, denn die Leistungen sollten auch nicht mit Zustimmung der Klägerin von Amts wegen erbracht werden, und dies wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.

Die Beklagte war auch nicht gehalten, die verspätete Antragstellung gemäß § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III zur Vermeidung unbilliger Härten zuzulassen. Bei dem Tatbestandsmerkmal der unbilligen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Es ist jeweils auf die Modalitäten des Einzelfalles abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 03.07.2003 - B 7 AL 46/02 R -, juris). Zu prüfen ist in jedem Einzelfall, welche Bedeutung die Versäumung eines Antrags nach Sinn und Zweck der die begehrte Leistung regelnden Vorschrift für den Anspruchsteller hat und wie demgegenüber das Interesse der Versichertengemeinschaft zu bewerten ist, so dass eine Güterabwägung vorzunehmen ist. Eine unbillige Härte kann insbesondere dann gegeben sein, wenn dadurch der Bezug von Sozialhilfe oder Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II verursacht werden würde. Dies ist aber nicht die einzige Fallgruppe. In Betracht kommt auch, einen verspäteten Antrag dann zuzulassen, wenn sich die Berufung des Leistungsträgers auf die Verspätung als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) erweist. Dies ist der Fall, wenn den Begünstigten kein Verschulden an der verspäteten Antragstellung trifft, die Versäumung aber ursächlich auf eine Verletzung der Beratungspflicht der Behörde zurückzuführen ist. Die Verspätung muss in diesem Kontext Folge einer Beratungspflichtverletzung sein (vgl. zum Vorstehenden BSG Urt. v. 8.2.2007 - B 7a AL 22/06 R - = SozR 4-4300 § 324 Nr. 3 = NZS 2008, 49; Senatsurteil vom 17.03.2006 - L 8 AL 2899/04 -, juris; LSG Baden-Württemberg - L 3 AL 2449/12 -, a.a.O.). Die verspätete Antragstellung zuzulassen bedeutet, dass der Antragsteller so zu stellen ist, als habe er den Antrag rechtzeitig gestellt. Die nachträgliche Antragszulassung setzt voraus, dass der Antragsteller die verspätete Antragstellung nicht zu vertreten hat, wobei er sich das Verschulden eines Vertreters zurechnen lassen muss (Hassel in: Brand, SGB III, 8. Auflage 2018, § 324 Rn. 9).

Bei der Klägerin sind keine Tatsachen festzustellen, die eine Zulassung des verspäteten Antrags wegen einer unbilligen Härte rechtfertigen. Soweit sich die Klägerin dabei auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch beruft, wird dieser durch die Spezialregelung des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III verdrängt, was auch für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt (vgl. Hassel in: Brand, SGB III, 8. Auflage 2018, § 324 Rn. 9 m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, berichtigtes Urteil vom 24.01.2013 - L 3 AL 2449/12 -, nicht veröffentlicht).

Dass die verspätete Antragstellung auf eine Verletzung der Beratungspflicht der Beklagten zurückzuführen ist, wie die Klägerin im Berufungsverfahren geltend macht, kann nicht festgestellt werden. Aufgrund der zahlreich in den Akten vorhandenen Anträge der Klägerin auf Leistungen aus dem Vermittlungsbudget ist zur Überzeugung des Senates davon auszugehen, dass ihr die Förderungsmöglichkeiten aus dem Vermittlungsbudget und deren Voraussetzungen, insbesondere der rechtzeitigen Antragstellung, (bestens) bekannt waren, unabhängig davon, ob sie das Merkblatt 1 erhalten hat. Dies umso mehr, als die von der Klägerin beantragte Gewährung von Fahrkosten für Pendelfahrten anlässlich der Arbeitsaufnahme bei der Firma J. S. GmbH, A. , vom 07.04.2015 durch Bescheid der Beklagten vom 05.05.2015 wegen verspäteter Antragstellung abgelehnt worden ist und der hiergegen von der Klägerin eingelegte Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 18.05.2015 erfolglos blieb. Hierdurch wurde der Klägerin eindringlich das Erfordernis rechtzeitiger Antragstellung vor Augen geführt. Ausweislich der Niederschrift des SG vom 25.04.2017 hat die Klägerin in der nichtöffentlichen Sitzung am 25.04.2017 auch ausdrücklich bestätigt, dass ihr die Frist bekannt war und sie die Frist bewusst habe verstreichen lassen. Soweit die Klägerin in der öffentlichen Sitzung des SG am 06.07.2017 diese Erklärung am 25.04.2017 dahin interpretiert, es sei missverständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass ihr die Frist vor der Arbeitsaufnahme bekannt gewesen sei, überzeugt dieses Vorbringen nicht. Sollte sich die Klägerin tatsächlich im Termin am 25.04.2017 missverständlich ausgedrückt haben, hätte alle Veranlassung bestanden, auf ein Missverständnis zeitnah nach Übersendung der Niederschrift am 27.04.2017 und nicht erst in der öffentlichen Sitzung am 06.07.2017 hierauf hinzuweisen. Zudem hat die Klägerin in der nichtöffentlichen Sitzung am 25.04.2017 ausweislich der Niederschrift auf die Frage, warum die beantragten Leistungen nicht vor Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses beantragt worden seien, erklärt, sie habe verhindern wollen, dass die Beklagte wieder das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses vereitelte. Auch diese Erklärung lässt darauf schließen, dass der Klägerin die Antragsfrist bekannt war und sie die Frist bewusst hat verstreichen lassen. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, ihr sei das Erfordernis rechtzeitiger Antragstellung wegen des Zeitablaufs nicht mehr bewusst gewesen, ist dies unrealistisch und für den Senat nicht glaubhaft. Jedenfalls sind nach Aktenlage keine Gesichtspunkte ersichtlich, durch die sich die Beklagte hätte veranlasst sehen müssen, die Klägerin über das Erfordernis der rechtzeitigen Antragstellung im zeitlichen Zusammenhang mit der Tätigkeitsaufnahme bei der Firma S. (ausdrücklich) zu beraten. Einen Beratungsbedarf musste die Beklagte im Hinblick auf die (ständigen) Anträge der Klägerin auf Leistungen aus dem Vermittlungsbudget nicht annehmen. Dass durch die Beantragung der streitigen Leistungen aus dem Vermittlungsbudget das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses bei der Firma S. in Frage gestellt war, wie die Klägerin in der nichtöffentlichen Sitzung des SG am 25.04.2017 ausweislich der Niederschrift geltend gemacht hat, ist außerdem nicht festzustellen. Nach den Angaben des vom Senat in der nichtöffentlichen Sitzung am 07.06.2019 vernommenen Zeugen J. ist festzustellen, dass der Klägerin klar war, dass der Personalbogen Grundlage des Arbeitsvertrages ist. Dass die Klägerin den Zeugen zur Sicherheit des Arbeitsverhältnisses angesprochen hat, war dem Zeugen nicht erinnerlich. Nach den Angaben des Zeugen ist der Klägerin auch nicht signalisiert worden, dass ihr Arbeitsverhältnis ohne den Eingliederungszuschuss gefährdet ist. Der Zeuge J. hat bei seiner Vernehmung ausgesagt, dass der Beginn der Beschäftigung der Klägerin normal - verlaufen - war, dass die Klägerin regelmäßig zur Arbeit kam, wie dies auch bei den anderen Mitarbeitern der Fall war. Auch nach der schriftlichen Zeugenaussage der Firma S. vom 04.10.2018 war die Einstellung der Klägerin zu keiner Zeit in Frage gestellt. Danach sind keine Tatsachen festzustellen, die bei der Klägerin berechtigte Zweifel erwecken durften, dass ihr Arbeitsverhältnis bei der Firma S. ab 18.07.2016 in Frage gestellt war. Sie hat deshalb nicht entschuldigt verspätet die streitigen Leistungen beantragt. Soweit die Beklagte im Vermerk vom 04.10.2016 hinsichtlich des beantragten Eingliederungszuschusses davon ausgeht, dass ohne die Förderung das Arbeitsverhältnis nicht zu Stande gekommen wäre und von einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugehen sei, wird dies durch die schriftliche Zeugenaussage der Firma S. sowie der Aussagen des Zeugen J. nicht bestätigt. Allein die objektiv nicht begründete subjektive Annahme der Klägerin rechtfertigt noch nicht eine unbillige Härte. Es ist auch nicht festzustellen, dass die Klägerin nicht in der Lage war, die Fahrkosten bzw. die Kosten für die Sicherheitsschuhe aus eigenen Mitteln aufzubringen. Hierauf hat sich die Klägerin im Verlaufe des Rechtsstreites auch nicht berufen. Soweit sich die Klägerin schließlich in den nichtöffentlichen Sitzungen am 08.03.2019 und 07.06.2019 unter Übergabe der Dienstpläne darauf berufen hat, sie habe den Antrag wegen des Nachtdienstes nicht früher stellen können, sie hätte die Öffnungszeiten vom Arbeitsamt verschlafen, überzeugt diese Entschuldigung nicht. Dafür, dass die Klägerin wegen des Nachtdienstes tatsächlich gehindert war, rechtzeitig einen formlosen Antrag bei der Beklagten etwa per E-Mail zu stellen, wie dies durch die Klägerin verspätet erfolgt ist, hat sie einen plausiblen Grund nicht dargetan. Im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung sind bei der Klägerin auch sonst keine Tatsachen festzustellen, die die Annahme einer unbilligen Härte begründen.

Anlass, an der Glaubhaftigkeit der schriftlichen Zeugenaussage der Firma S. vom 04.10.2018 sowie den Angaben des Zeugen J. bei seiner Vernehmung am 07.06.2019 zu zweifeln, besteht nicht. Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben insbesondere hinsichtlich der Angaben des Zeugen J. haben die Beteiligten auch nicht geäußert. Insbesondere hat der Zeuge J. die Angaben der Firma S. bestätigt. Er hinterließ bei seiner Vernehmung einen glaubwürdigen Eindruck.

Die Ablehnung der streitigen Leistungen aus dem Vermittlungsbudget erweist sich damit mangels fristgerechter Antragstellung als rechtmäßig. Einer Ermessensentscheidung der Beklagten bedurfte es nicht. Mangels Vorliegens der (formellen) Voraussetzung der rechtzeitigen Antragstellung für die Bewilligung der streitgegenständlichen Leistungen war (auf der Rechtsfolgenseite) Ermessen nicht eröffnet. Die Klägerin kann sich deshalb auch nicht mit Erfolg darauf berufen, Ermessenserwägungen seien dem streitgegenständlichen Bescheid nicht zu entnehmen.

Unabhängig davon liegen die materiell rechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Übernahme der Kosten für Sicherheitsschuhe nicht vor. Nach der schriftlichen Zeugenaussage der Firma S. vom 04.10.2018 sowie der Aussage des Zeugen J. erstattet die Firma S. Anschaffungskosten, wenn die Probezeit bestanden und eine Rechnung vorgelegt wird, was den neuen Mitarbeitern nach der Aussage des Zeugen J. auch mitgeteilt wird. Danach bestand die Bereitschaft des Arbeitgebers, die Kosten für die Beschaffung der Sicherheitsschuhe zu erstatten.

Die Berufung der der Klägerin war daher zurückzuweisen.

Die die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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