L 12 SB 2575/19 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
12
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 8 SB 1677/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 SB 2575/19 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 29.07.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere wäre auch in der Hauptsache die Berufung zulässig (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). In der Sache hat die Beschwerde aber keinen Erfolg. Das SG hat den Antrag des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung die Merkzeichen "B" und "aG" festzustellen, zu Recht abgelehnt.

Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86b Abs. 2 SGG. Nach Satz 1 der Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 25.07.1996, 1 BvR 638/96; Beschluss vom 22.11.2002, 1 BvR 1586/02; Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, alle veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 42).

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Der Antragsteller hat weder einen die (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit, noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses des SG Bezug und sieht deshalb insoweit von einer Darstellung eigener Gründe ab. Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren und die von ihm ergänzend vorgelegten medizinischen Unterlagen rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Auch mit der Beschwerde hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass bzw. aus welchen Gründen ihm (ausnahmsweise) die Geltendmachung seines Begehrens im Wege des Hauptsacheverfahrens (hier: Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 30.04.2019) nicht zumutbar sein soll. Dem Bericht von PD Dr. S. vom 07.02.2019 und dem Attest der behandelnden Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. B. lassen sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur vorzunehmenden summarischen Prüfung zudem keine Befunde entnehmen, die geeignet wären, eine Feststellung der begehrten Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel) zu rechtfertigen. Dies gilt auch für den zuletzt vorgelegten Arztbericht des Dr. Sc. vom 23.07.2019.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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