L 10 BA 2574/19 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 BA 1602/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 BA 2574/19 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 21.06.2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird endgültig auf 8.266,98 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die seit dem 29.12.2004 in das Handelsregister eingetragene Klägerin, eine in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betriebene Unternehmensberatung, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Beitragsbescheid.

Mit Bescheid vom 14.09.2017 forderte die Beklagte auf der Grundlage einer Betriebsprüfung von der Klägerin für deren seit 22.12.2004 tätigen, am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligten Geschäftsführer (nachfolgend: Geschäftsführer), der seit Juni 2005 auf der Grundlage eines mit seiner Ehefrau als alleinige Gesellschafterin geschlossenen Anstellungsvertrages (vgl. Bl. I/77 ff. VA) für die Klägerin tätig ist, Beiträge zu allen Versicherungszweigen für die Jahre 2013 bis 2016 nach, insgesamt 33.067,91 EUR. Wie schon im Laufe der Betriebsprüfung vom Geschäftsführer (Bl. I/100: ihm bleibe nur, den Schriftwechsel in mühevoller Kleinarbeit aus den bereits abgelegten Akten herauszusuchen, nachdem die Behörde offensichtlich nicht in der Lage sei, diesen in geeigneter Form aufzubewahren) behauptet, machte die Klägerin im Widerspruchsverfahren, in dessen Verlauf sich durch Recherchen ergab, dass nie ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt worden war (Bl. I/91 VA), ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 28.02.2019) geltend, es sei 2004/05 zu einem umfangreichen Schriftwechsel gekommen, in dessen Verlauf die Beklagte eine Rentenversicherungspflicht des Geschäftsführers abgelehnt habe.

Am 28.03.2019 hat die Klägerin beim Sozialgericht Ulm Klage erhoben (S 6 BA 1327/19) und am 18.04.2019 einstweiligen Rechtsschutz u.a mit der Begründung beantragt, ihr sei Vertrauensschutz wegen der Entscheidung der Beklagten in den Jahren 2004/05 zu gewähren. Die nachfolgenden Betriebsprüfungen hätten kein anderes Ergebnis ergeben und es sei - da außer der Gesellschafterin und dem Geschäftsführer nur eine geringfügig beschäftigte Kraft tätig gewesen sei - gerade die sozialversicherungsrechtliche Stellung des Geschäftsführers Gegenstand der Prüfung gewesen.

Mit Beschluss vom 21.06.2019, der Klägerin am 25.06.2019 zugestellt, hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt, wogegen sich die am 25.06.2019 eingelegte Beschwerde richtet. Die Klägerin beruft sich dabei ausschließlich auf den bereits in erster Instanz gelten gemachten Vertrauensschutz. Die Beklagte tritt dem entgegen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Das Sozialgericht hat in den Gründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend die rechtlichen Grundlagen für den hier begehrten einstweiligen Rechtsschutz, die Rechtsgrundlagen für die Beitragsnachforderung nach Betriebsprüfung und die rechtlichen Grundlagen der hier in Rede stehenden Tatbestände der Versicherungspflicht mit ihrer Ausprägung durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Geschäftsführer bei der Klägerin beschäftigt ist und deshalb vorliegend der Versicherungspflicht unterliegt, weshalb keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestünden. Die von der Klägerin behaupteten wirtschaftlichen Auswirkungen einer Vollstreckung seien nicht glaubhaft gemacht. Da die Klägerin hiergegen keine Einwände erhebt, weist der Senat insoweit die Beschwerde gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Die Klägerin begründet ihre Beschwerde ausschließlich damit, ihr stehe auf Grund eines Schriftwechsels in den Jahren 2004/05 und dem Ergebnis von nachfolgenden Betriebsprüfungen Vertrauensschutz zu. Indessen fehlt es insoweit bereits an einem schlüssigen Tatsachenvortrag. Obwohl der Geschäftsführer gegenüber der Beklagten ankündigte, diesen Schriftwechsel aus abgelegten Akten herauszusuchen, hat die Klägerin weder konkrete Angaben über den Inhalt des Schriftwechsels gemacht noch diesen, was zu erwarten gewesen wäre, vorgelegt. Fest steht auf Grund Recherchen der Beklagten lediglich, dass eine Statusfeststellung nicht erfolgte (was die Klägerin ohnehin nicht behauptet), dass also die Klägerin bzw. der Geschäftsführer die naheliegende Möglichkeit einer verbindlichen Klärung des versicherungsrechtlichen Status des Geschäftsführers (§ 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch) nicht nutzten.

Auch in Bezug auf die behaupteten Betriebsprüfungen fehlt bereits jegliche Darstellung, wann und für welche Zeiträume und vor allem mit welchem Ergebnis solche Prüfungen durchgeführt worden sein sollen. Auch die Vorlage entsprechender Unterlagen (Prüfmitteilung, Bescheide, s. hierzu die Ausführungen im Widerspruchsbescheid) ist nicht erfolgt. Dabei ist es im vorliegenden Verfahrens nicht Aufgabe des Senats, derart pauschale Behauptungen durch Aufforderungen zur Ergänzung oder Verifizierung oder gar Ermittlungen ins Blaue hinein schlüssig zu machen.

Soweit sich die Klägerin auf Bl. I/54 f. VA beruft, führt dies nicht weiter. Dort behauptet der Steuerberater der Klägerin lediglich, die Geschäftsführertätigkeit sei auf Grund der von ihm beschriebenen "Fakten" als nicht rentenversicherungspflichtig eingestuft worden. Soweit die Ausführungen des Steuerberaters - ähnlich dem Vortrag der Klägerin - dahingehend zu verstehen sein sollen, dritte Stellen hätten diese Beurteilung vorgenommen, ist dies - da die Stellen noch nicht einmal genannt werden - inhaltlich noch unbestimmter als der Vortrag der Klägerin.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Festsetzung des Streitwerts - ein Viertel der streitigen Beitragssumme - beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 bis 3, 47 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG).

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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