L 10 R 118/19

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 22 R 3414/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 118/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt nach erstinstanzlich angenommenem Teilanerkenntnis noch die Auszahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) für die Zeit vom 01.11.2000 bis 31.12.2012.

Die am 1953 geborene Klägerin ist ausgebildete Krankenschwester (Bl. 7 VA) und war in diesem Beruf bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 07.12.2000 (Bl. 23 VA) tätig. Auf ihren Antrag vom 03.02.2000 (Bl. 37 VA) erhielt sie eine Maßnahme der stationären medizinischen Rehabilitation in der Klinik A. (Fachklinik für Psychotherapeutische Medizin und Psychosomatik) vom 26.10.2000 bis zum 07.12.2000, aus der sie als arbeitsunfähig entlassen wurde. Am 15.12.2000 beantragte sie in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten mündlich eine "Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit", worüber ein Protokoll gefertigt wurde, in welchem das so benannte Feld angekreuzt ist (Bl. 1 VA). Am 29.12.2000 unterschrieb die Klägerin den nachfolgend bei der Beklagten eingegangenen entsprechenden Formularantrag (Bl. 5 ff. VA).

Nachdem auch der beratende Arzt der Beklagten von einer Leistungsunfähigkeit im erlernten Beruf seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgegangen war (Bl. 38 VA), bewilligte die Beklagte der Klägerin "auf Ihren Antrag vom 15.12.2000" mit Bescheid vom 03.05.2001 (Bl. 54 ff. VA) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vom 01.07.2001 bis zum 31.12.2004. Sie führte darin wörtlich aus: "Sie haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit, weil Sie berufsunfähig sind. [ ] Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht nicht, weil Sie nach unseren Feststellungen eine Erwerbstätigkeit noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben können. [ ] Die Anspruchsvoraussetzungen sind ab dem 07.12.2000 erfüllt. [ ] Die Rente auf Zeit wird ab Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet (§ 101 Abs. 1 SGB VI)." Unter der Überschrift "Hinweise" führte die Beklagte zudem aus: "Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit besteht nicht, da Sie eine Tätigkeit mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 630,- DM brutto monatlich ausüben. Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit kann auch nicht mehr entstehen, denn diese Rentenart ist seit dem 01.01.2001 entfallen. Im Übrigen besteht aber auch kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem seit 01.01.2001 geltenden Recht, weil Sie noch mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein können." Hinsichtlich sämtlicher Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin keinen Widerspruch. Nachfolgend bewilligte die Beklagte diese Rente weiter und schließlich mit Bescheid vom 05.01.2017 (Bl. 924 VA) Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 01.01.2017.

Am 16.01.2017 (Bl. 935 VA) wandte sich der spätere Prozessbevollmächtigte der Klägerin an die Beklagte und teilte mit, dass die Vorgehensweise im Rentenbescheid vom 03.05.2001 "unkorrekt" gewesen sei. Die Umdeutung des Rentenantrages aus "März 2000" sei nachzuholen. Der Versicherungsfall sei spätestens am 26.10.2000 eingetreten und der Rentenbeginn sei der 01.11.2000. Die Konsequenz sei, dass eine höhere Berufsunfähigkeitsrente alten Rechts zu zahlen sei und keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Vorliegen von Berufsunfähigkeit. Diese sei ab 01.11.2000 nachzuzahlen, wobei die Ausschlussfrist nach § 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht greife, weil es eines Überprüfungsantrages nach dieser Vorschrift überhaupt nicht bedürfe. Diesen stelle er "nur rein fürsorglich".

Mit Bescheid vom 17.02.2017 (Bl. 940 VA) lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 03.05.2001 ab und wies den dagegen ohne Begründung erhobenen Widerspruch (Bl. 945 VA) mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2017 (Bl. 991 VA) zurück.

Im hiergegen vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) geführten Klageverfahren hat die Beklagte einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit auf der Grundlage eines Leistungsfalles vom 26.10.2000 ab 01.11.2000 anerkannt. Im Hinblick auf die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X bestehe ein Zahlungsanspruch ab dem 01.01.2013 (Bl. 44 SG-Akte). Die Klägerin hat ausgeführt, dass es sich hierbei um ein Teilanerkenntnis handele, dessen Annahme sie später ausdrücklich erklärt hat. Die Beklagte habe erst jetzt eine rechtlich zu Gebote gestandene Handlung vorgenommen und für derart gelagerte Fälle gelte die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X nicht. Es sei erstmalig ein Bescheid über die Berufsunfähigkeitsrente bekannt gegeben worden und es könne nicht etwas untergegangen sein, was noch gar nicht existiert habe.

Mit Urteil vom 14.11.2018 hat das SG die Klage abgewiesen und sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Klägerin nach § 44 Abs. 4 SGB X angesichts des im Jahr 2017 gestellten Überprüfungsantrages der Nachzahlungsbetrag erst ab Januar 2013 zustehe.

Gegen das ihr am 22.12.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.01.2019 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt, diese allerdings nicht begründet. Mit den Bescheiden vom 01.03.2019 und 07.03.2019 hat die Beklagte das Teilanerkenntnis ausgeführt und - in beiden Bescheiden - sinngemäß erneut eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 01.01.2013 abgelehnt (die Leistung werde längstens für einen Zeitraum vor der Antragstellung erbracht, die Nachzahlung erfolge ab 01.01.2013).

Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst),

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14.11.2018 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 01.03.2019 und 07.03.2019 zu verurteilen, ihr Rente wegen Berufsunfähigkeit auch vom 01.11.2000 bis 31.12.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nur noch die Bescheide vom 01. und 07.03.2019, soweit dort die Auszahlung der anerkannten Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vor dem 01.01.2013 wiederum abgelehnt worden ist. Denn diese Bescheide sind insoweit nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Ursprünglich ist Gegenstand des Klageverfahrens der Bescheid vom 17.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2017 gewesen, mit dem die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 03.05.2001 und die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit in vollem Umfang ablehnte. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte dann aber einen solchen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit ab 01.11.2000 und einen Zahlungsanspruch ab dem 01.01.2013 anerkannt. Nachdem die Klägerin dieses Anerkenntnis angenommen hat, ist insoweit (Anerkennung des Anspruchs als solcher und Zahlung ab 01.01.2013) der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (§ 101 Abs. 2 SGG). Im Übrigen - für die Zeit vom 01.11.2000 bis 31.12.2012 - ist es aber bei der angefochtenen Ablehnung und der Geltendmachung des Leistungsbegehrens verblieben; nur insoweit haben die ursprünglich angefochtenen Bescheide nach der Annahme des Teilanerkenntnisses noch eine Regelungswirkung entfaltet (vgl. § 39 Abs. 2 SGB X). Da die Beklagte diese Entscheidung mit den Bescheiden vom 01. und 07.03.2019 erneut getroffen hat, ersetzt diese Regelung die ursprünglich angefochtenen Bescheide (§ 39 Abs. 2 SGB X), so dass die Bescheide vom 01. und 07.03.2019 in vollem Umfang an deren Stelle treten. Der Senat entscheidet - da diese Bescheide erst Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind - hierüber daher auf Klage.

Diese Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Zahlungsanspruch für die Zeit vor dem 01.01.2013.

Es bedarf keiner Erörterung, ob das von der Klägerin im Verwaltungsverfahren formulierte Begehren, von der Beklagten eine erstmalige Entscheidung (weshalb § 44 SGB X nicht anwendbar sei) über einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit zu erhalten, zulässigerweise im Rahmen der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage hätte verfolgt werden können. Denn über einen originären Rentenanspruch wurde von der Beklagten im Bescheid vom 17.02.2017 nicht ausdrücklich entschieden, dort wurde nur der Antrag nach § 44 SGB X abgelehnt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin findet § 44 SGB X Anwendung. Denn mit dem Bescheid vom 03.05.2001 lehnte die Beklagte auch einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit ab. Mit diesem Bescheid entschied die Beklagte über das gesamte Begehren der Klägerin.

Bei der Auslegung von Verwaltungsakten, also Verfügungssätzen i.S. des § 31 SGB X, ist in Anwendung der für Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätze (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) vom objektiven Sinngehalt ihrer Erklärungen auszugehen, wie sie Empfänger und ggf. Drittbetroffene bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen mussten und durften (BSG, Urteil vom 03.04.2014, B 2 U 25/12 R, m.w.N., Urteil vom 16.11.2005, B 2 U 28/04 R, jeweils auch zum Nachfolgenden). Maßgebend ist demnach der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten (§ 133 BGB), wobei alle Zusammenhänge zu berücksichtigen sind, die die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezog.

Die Beklagte wollte mit dem Bescheid vom 03.05.2001 erkennbar den von der Klägerin gestellten Antrag bescheiden. Dieser Antrag bezog sich wörtlich und damit in erster Linie auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Wortlaut des von der Klägerin gestellten Antrages. Sowohl in der Niederschrift über ihre mündliche Antragstellung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten am 15.12.2000 als auch in dem von der Klägerin eigenhändig unterschriebenen Antragsformular wurde jeweils das Feld angekreuzt, das "Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit" betraf. Auf diesen Antrag bezog sich der Bescheid vom 03.05.2001 ( ... "auf Ihren Antrag vom 15.12.2000 ..."). Damit besteht insoweit eine Kongruenz der Entscheidung der Beklagten zum Antrag der Klägerin. Keiner Erörterung bedarf, dass der Antrag der Klägerin - ausgehend vom sog. Grundsatz der Meistbegünstigung, wonach der Antragsteller im Zweifel alles zugesprochen haben möchte, was ihm zustehen könnte (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 17.02.2005, B 13 RJ 1/04 R, in juris, dort Rdnr. 15) - auch die tatsächlich bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem ab 01.01.2001 geltenden neuen Recht (§ 240 SGB VI in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung - n.F. -) umfasste (zur Abgrenzung dieser Rentenarten in Bezug auf den Versicherungsfall vgl. BSG, Urteil vom 08.09.2005, B 13 RJ 10/04 R, Rdnrn. 24 ff.: maßgebend ist gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI nicht der von § 101 Abs. 1 SGB VI geregelte Beginn der Rentenzahlungen, sondern allein, ob im Geltungszeitraum des alten Rechts die Anspruchsvoraussetzungen vorlagen und der Antrag vor Ende des dritten Kalendermonats nach Aufhebung des alten Rechts gestellt wurde).

Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis durch die damaligen sonstigen Umstände. Angesichts der Tatsache, dass zum 01.01.2001 die Renten wegen Berufsunfähigkeit (§ 43 SGB VI a.F.) oder Erwerbsunfähigkeit (§ 44 SGB VI a.F.) nach altem Recht entfielen und an deren Stelle die Rentenarten Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI n.F.) bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI n.F.) traten (vgl. Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. I, S. 1827), konnte die Beklagte zu der erfolgten Bewilligung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach neuem Recht angesichts der kurz vor der Rechtsänderung erfolgten Antragstellung und des damals angenommenen Versicherungsfalls unter Geltung alten Rechts (07.12.2000) erst gelangen, wenn sie den entsprechenden Rentenanspruch nach altem Recht verneint hatte. Die Entscheidung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach neuem Recht zu bewilligen, beinhaltet somit denknotwendig die - ohnehin ausdrücklich beantragte und damit in jedem Fall zu prüfende - Ablehnung der Berufsunfähigkeitsrente alten Rechts.

Dass die Beklagte tatsächlich auch das alte Recht prüfte, zeigt sich im Übrigen im Hinweistext des Bescheides vom 03.05.2001, in dem sie ausführte, dass kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (= altes Recht, § 44 SGB VI a.F.) bestehe, weil die Klägerin eine Tätigkeit mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 630,- DM brutto monatlich ausübe und ein solcher Anspruch auch nicht mehr entstehen könne, weil diese Rentenart seit dem 01.01.2001 entfallen sei. Auch insoweit prüfte sie dann die neue Rechtslage und verneinte einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI n.F.), weil die Klägerin noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne.

Da somit der Bescheid vom 03.05.2001 mangels Anfechtung eine bestandskräftige (§ 77 SGG) Ablehnung von Rente wegen Berufsunfähigkeit enthielt, ist die eigentliche Rechtsgrundlage für das (im Verwaltungsverfahren hilfsweise geltend gemachte) Begehren, Rente wegen Berufsunfähigkeit zu erhalten, § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte. Nach § 44 Abs. 4 SGB X werden im Falle der Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme bzw. Antragstellung erbracht. Der Zeitpunkt der Rücknahme wird dabei von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Bei einer Rücknahme auf Antrag tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den die Leistungen rückwirkend zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X).

Angesichts der erst im Januar 2017 (hilfsweise) beantragten Rücknahme des Bescheides vom 03.05.2001 ist die Nachzahlung der Rente für die Vergangenheit auf längstens vier Jahre von Beginn des Antragsjahres, also auf die Zeit ab dem 01.01.2013 begrenzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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