L 10 R 2228/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 5742/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2228/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 18.05.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im Zugunstenverfahren (nur noch) streitig, ob die Beklagte Beschäftigungszeiten des Klägers in der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) zutreffend der Qualifikationsgruppe 4, statt der vom Kläger begehrten Qualifikationsgruppe 2 zuordnete.

Der im 1956 in T. (seinerzeit T. Autonome Sozialistische S., heute Republik T.) geborene Kläger - Inhaber eines Vertriebenenausweises "B" (s. S. 29 VerwA) - besuchte nach eigenen Angaben (s. S. 42 VerwA) von September 1963 bis Juni 1971 in P. (seinerzeit U., heute R. Föderation) die Mittelschule. Von Anfang September 1971 bis Mitte Juli 1973 war er Student im Direktstudium des 1. und 2. Studienjahres der P. Fachschule für Körperkultur (s. übersetzte Bescheinigung S. 44 VerwA). Zugleich besuchte er bis Juni 1974 die Allgemeinbildende Mittelschule (Abendform) Nr. 3 (s. übersetztes Zeugnis S. 14 VerwA). In den Jahren von 1979 bis 1983 absolvierte er das Bergbautechnikum in der Fachrichtung Bergbauelektromechanik und erwarb die Qualifikation "Bergbau-Techniker-Elektromechaniker" (s. Diplom-Übersetzung S. 11 VerwA); später anerkannte die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes (IHK) die Gleichwertigkeit der erworbenen Qualifikation mit einer Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf "Elektrogerätemechaniker" (s. Bestätigung von Januar 1992, S. 13 VerwA). Ausweislich seines Arbeitsbuchs (s. Übersetzung S. 26 ff. VerwA) arbeitete der Kläger von Mitte November 1973 bis Mitte Mai 1975 als Lehrling des Elektroschlossers bzw. als Elektroschlosser der 2. Kategorie in der Tagebautransportabteilung der Kohlegrube "N. " respektive ebenda als Elektroschlosser der 2. Kategorie in der Untertageabteilung. Von Mitte Mai 1975 bis Mitte Mai 1977 leistete er Wehrdienst in der S ... Im Anschluss daran war er erneut in der Kohlegrube "N. " als Untertageschlosser der 2. Kategorie bzw. als Untertageelektroschlosser der 3. Kategorie tätig (Juli 1977 - mit Unterbrechungen - bis Juli 1981). Von Mitte 1981 bis Anfang September 1985 war er Untertageelektroschlosser der 3. Kategorie in der Grube "S. ". Vom 10.09.1985 bis 17.03.1988 wurde er als Kommandeur/Führer einer Bergrettungsabteilung der 15. Militarisierten Bergrettungsmannschaft verwendet, anschließend als Arbeiter für die Wartung von Atemschutzmasken und schließlich - vom 01.07.1990 bis 19.04.1991 - wiederum als Abteilungskommandeur der Bergrettungsmannschaft. Mitte Mai 1991 siedelte er in das Bundesgebiet über.

Im Februar 1992 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Klärung seines Versicherungskontos und legte u.a. eine "Eidesstaatliche Versicherung" zu seiner Beschäftigungszeit vom 10.09.1985 bis 19.04.1991 vor (S. 59 ff. VerwA), auf die hier verwiesen wird.

Mit (Vormerkungs-)Bescheid vom 26.04.2005 (Bl. 19 ff. Senats-Akte) stellte die Beklagte die vom Kläger zurückgelegten Versicherungszeiten bis zum 31.12.1998 fest, u.a. im Zeitraum vom 10.09.1985 bis 19.04.1991 (Pflicht-)Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG), die sie jeweils der Qualifikationsgruppe 4 (Bereich 01 Energie- und Brennstoffindustrie) gemäß der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zuordnete (s. Anlage 10 zum Bescheid, Bl. 29 Senats-Akte).

Am 27.05.2011 beantragte der Kläger gestützt auf § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) die Überprüfung des Bescheids vom 26.04.2005 u.a. hinsichtlich der Zuordnung der Zeit vom 10.09.1985 bis 19.04.1991 zur Qualifikationsgruppe 2 statt 4. Zur Begründung führte er aus, dass er eine mittlere Technikerausbildung absolviert habe (Hinweis auf den übersetzten Auszug aus der Prüfungsliste S. 89 VerwA); jedenfalls ab Aufnahme seiner Beschäftigung als Kommandeur/Führer der Bergrettungsmannschaft am 10.09.1985 sei die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 2 gerechtfertigt.

Mit (Vormerkungs-)Bescheid vom 19.12.2011 (S. 128 ff. VerwA) stellte die Beklagte die vom Kläger zurückgelegten Versicherungszeiten bis zum 31.12.2004 fest, nahm den Bescheid vom 26.04.2005 auf Grundlage von § 44 SGB X teilweise - andere Zeiten betreffend - zurück und führte u.a. aus, dass die vorliegend in Rede stehende Zeit nicht in die Qualifikationsgruppe 2 eingestuft werden könne. Der Kläger habe die Fachschule nur in Form einer Abendschule neben einer Beschäftigung besucht. Außerdem sei keine Beschäftigung ausgeübt worden, für die eine Zuordnung in die Qualifikationsgruppe 4 in Betracht komme. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger u.a. (er begehrte ferner eine höhere Qualifikationszuordnung betreffend die Zeit vom 16.01.1978 bis 31.03.1981) geltend, in der Zeit vom 10.09.1985 bis 19.04.1991 als Kommandeur und Führer der Bergrettungsmannschaft leitend zuständig und verantwortlich für die Rettung von Bergleuten bei Unfällen in den Kohlegruben gewesen zu sein. Er habe die Rettungseinsätze organisiert, Vorträge und Schulungen der Bergwerksarbeiter unter Tage verantwortet, das Training der Rettungsmannschaften geleitet und die Funktionsfähigkeit der Atemschutzmasken kontrolliert. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2012 wies die Beklagte - nach Teilabhilfe betreffend andere Zeiten (s. Bescheid vom 19.06.2012) - den klägerischen Widerspruch zurück; eine Zuordnung (u.a.) der Zeit vom 10.09.1985 bis 19.04.1991 zur Qualifikationsgruppe 2 komme (weiterhin) nicht in Betracht.

Hiergegen hat der Kläger beim Sozialgericht Freiburg (SG) am 19.11.2012 u.a. mit dem Begehren Klage erhoben, die Zeit vom 10.09.1985 bis 19.04.1991 der Qualifikationsgruppe 2 zuzuordnen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt.

Nach persönlicher Anhörung des Klägers hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.05.2016 abgewiesen. Hinsichtlich der Qualifikationsgruppenzuordnung der Zeit vom 10.09.1985 bis 19.04.1991 hat es nach Darstellung der rechtlichen Grundlagen ausgeführt, dass die Technikerausbildung des Klägers in der UdSSR einer Fachschulausbildung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) entsprochen habe und damit grundsätzlich der Qualifikationsgruppe 2 genüge. Allerdings sei der Kläger in dem in Rede stehenden Zeitraum gar nicht als Elektrogerätemechaniker tätig gewesen, sondern als Kommandeur/Führer einer Bergrettungsmannschaft, also im Bereich Unfallvorbeugung und -rettung ohne Bezug zum Berufsbild eines Elektromechanikers. Zwar habe er (u.a.) Sicherheitsmasken gewartet; dabei hätte aber nicht die Bewältigung technischer Abläufe im Vordergrund gestanden. Darüber hinaus sei der Kläger zwischen den Berufen eines Kommandeurs und eines Arbeiters gewechselt, ohne dass eine Gehaltsrückstufung stattgefunden habe. Das Anforderungsprofil des Kommandeurs sei daher mit dem eines Arbeiters vergleichbar, was indes nicht die Qualifikationsstufe 2 rechtfertige, sondern allenfalls eine Zuordnung zur Qualifikationsstufe 4.

Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20.05.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 16.06.2016 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt, mit der der Kläger sein Begehren auf Zuordnung der Zeit vom 10.09.1985 bis 19.04.1991 zur Qualifikationsgruppe 2 weiterverfolgt hat (s. Bl. 15 Senats-Akte). Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass er als Kommandeur und Führer der Bergrettungsmannschaft dem "mittleren Führungspersonal" in der UdSSR angehört habe. Sein nächster Vorgesetzter sei Ingenieur mit Hochschulstudium gewesen. In dem in Rede stehenden Zeitraum sei es zu keinen Änderungen in seinem Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich gekommen. Seine Ausbildung entspreche der Qualifikationsgruppe 2; eine dem entsprechende Tätigkeit habe er auch verrichtet, denn das absolvierte "Bergbautechnikum" sei Voraussetzung für eine Tätigkeit als "Kommandant der VGK" gewesen (Hinweis auf eine Stellungnahme eines Herrn Josef Probst, "Kommandant 15. VGSO bis 1991" im Kohlerevier K. , ohne Datum und Unterschrift, Bl. 45 Senats-Akte).

Der Kläger beantragt sachdienlich gefasst (vgl. Bl. 54 f. Senats-Akte),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 18.05.2016 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 19.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2012 zu verurteilen, seine Beitragszeiten vom 10.09.1985 bis 19.04.1991 unter teilweiser Rücknahme des Bescheids vom 26.04.2005 der Qualifikationsgruppe 2 statt 4 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend. Der Kläger habe in der Zeit vom 10.09.1985 bis 19.04.1991 keine Tätigkeit ausgeübt, die der Qualifikationsgruppe 2 entspreche. Er sei vielmehr in einer militärisch organisierten Grubenwehreinheit Teil der Bergrettungsmannschaft gewesen und habe überwiegend Atemschutzmasken gewartet. Die Versetzung als Kommandeur habe lediglich einem militärischen Rang entsprochen, sei jedoch nicht Ausdruck einer höheren Qualifikation gewesen. Auf Funktionsbezeichnungen komme es ohnehin nicht an.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, jedoch unbegründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 19.12.2011 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2012 insoweit, als es die Beklagte auf den Überprüfungsantrag des Klägers von Mai 2011 ablehnte, den vorangegangenen (Vormerkungs-)Bescheid vom 26.04.2005 hinsichtlich der Zuordnung der vom Kläger im Zeitraum vom 10.09.1985 bis 19.04.1991 in der ehemaligen UdSSR ausgeübten Tätigkeiten zur Qualifikationsgruppe 4 zurückzunehmen und stattdessen der Qualifikationsgruppe 2 zuzuordnen. Dass die Beklagte eine derartige Ablehnungs(ausgangs)entscheidung im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X traf und auch treffen wollte - obgleich im Bescheid vom 19.12.2011 u.a. ausgeführt wurde, dass die Versicherungszeiten bis 31.12.2004 verbindlich festgestellt werden, "soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden sind" (hier also bezogen auf die Zeit vom 10.09.1985 bis 19.04.1991 im ursprünglichen Vormerkungsbescheid vom 26.04.2005) -, ergibt sich bereits daraus, dass sie mit diesem Bescheid dem Überprüfungsantrag des Klägers (bezogen auf andere, ebenfalls im Bescheid vom 26.04.2005 festgestellte Zeiten) gerade zu seinen Gunsten nachkam, den Bescheid vom 26.04.2005 insoweit unter ausdrücklicher Nennung des § 44 SGB X (teilweise) zurücknahm und (S. 2 des Bescheids vom 19.12.2011) explizit - im Anschluss an das entsprechende Überprüfungsvorbringen des Klägers - ausführte, dass und warum die Zeit vom 10.09.1985 bis 19.04.1991 nicht der Qualifikationsgruppe 2 zugeordnet werden könne (vgl. demgegenüber Senatsurteil vom 21.09.2015, L 10 R 5346/13, wo im nachgehenden Vormerkungsbescheid gerade keine entsprechenden Feststellungen zur streitigen, der Überprüfung unterliegenden Zeit getroffen wurden).

Soweit der Kläger mit seiner Klage im SG-Verfahren (zuletzt) noch eine weitergehende Abänderung des Bescheids vom 26.04.2005 nach § 44 SGB X hinsichtlich anderer Zeiten begehrte (s. Klageantrag Bl. 18 SG-Akte) - und das SG in der angefochtenen Entscheidung auch darüber klageabweisend entschied -, hat er dieses Begehren mit seinem Rechtsmittel nicht fortgeführt (s. Bl. 15 Senats-Akte), sodass der Senat darüber nicht zu entscheiden hat.

Das SG hat die Klage hinsichtlich der begehrten (teilweisen) Rücknahme des Bescheids vom 26.04.2005 und Zuordnung der Zeit vom 10.09.1985 bis 19.04.1991 zur Qualifikationsgruppe 2 statt 4 zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid vom 19.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2012 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die im Streit stehende Beschäftigungszeit nicht der Qualifikationsgruppe 2 zuordnete.

Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 44 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind (Satz 1). Im Übrigen ist nach Abs. 2 Satz 1 der Regelung ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann - Satz 2 - auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind. Denn die Beklagte wandte bei Erlass des (bestandskräftigen) Bescheids vom 26.04.2005, mit dem sie gestützt auf § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI in der zum Erlasszeitpunkt des Bescheids geltenden Fassung vom 23.12.2002 nach Klärung des Versicherungskontos die im Versicherungsverlauf des Klägers enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklagen, durch Bescheid feststellte (sog. Vormerkungsbescheid), hinsichtlich der streitigen Qualifikationsgruppenzuordnung das Recht weder unrichtig an noch ging sie von einem Sachverhalt aus, der sich nachträglich als unrichtig erwiesen hat. Sie ordnete die Tätigkeiten des Klägers in dem im Berufungsverfahren alleine noch streitigen Zeitraum vom 10.09.1985 bis 19.04.1991 jedenfalls nicht zu Ungunsten des Klägers der Qualifikationsgruppe 4 zu. Entsprechend lehnte es die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden jedenfalls zu Recht ab, den Bescheid vom 26.04.2005 insoweit zurückzunehmen und die noch im Streit stehende Zeit der höheren Qualifikationsgruppe 2 zuzuordnen.

Für die hier unstreitig vorliegenden Zeiten nach dem FRG werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG (in der hier maßgeblichen, seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung) Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 SGB VI (in der hier maßgeblichen, seit dem 01.01.2002 unverändert geltenden Fassung vom 19.02.2002) ermittelt. Maßgebend ist danach die Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 zum SGB VI (in der hier maßgeblichen, seit dem 01.01.2002 unverändert geltenden Fassung vom 19.02.2002) genannten Qualifikationsgruppen.

Nach Satz 1 der Anlage 13 zum SGB VI sind Versicherte in eine der Qualifikationsgruppen der Anlage 13 SGB VI einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte auf Grund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen (Satz 2).

Die Qualifikationsgruppe 4 betrifft Facharbeiter, nämlich (Satz 1) Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenbildung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen auf Grund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind (Satz 2). Die Qualifikationsgruppe 2 hingegen erfasst Fachschulabsolventen, nämlich Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist (Satz 1 Nr. 1), Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist (Satz 1 Nr. 2), Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen (Satz 1 Nr. 3) und Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung "Techniker" führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem "Techniker" gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z.B. Topograph, Grubensteiger) führten (Satz 1 Nr. 4). Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss führte, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte (Satz 2).

Wie der Senat bereits unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden hat (Senatsurteil vom 20.09.2018, L 10 R 2973/17, m.w.N. zur Rspr.), spiegeln die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI in direkter Anwendung die Berufswelt der DDR wider. Auf Grund der in § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG angeordneten - notwendigerweise sinngemäßen - Anwendung des § 256b Abs. 1 Satz 1 SGB VI auch auf alle Beschäftigungen in den Vertreibungsgebieten sind die Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen in dem Sinne zu lesen, dass an die Stellen der DDR das jeweilige Vertreibungsgebiet eingesetzt wird. Es ist insofern darauf abzustellen, ob das im Herkunftsgebiet erworbene Qualifikationsniveau dem einer bestimmten Ausbildung im Sinne des DDR-Rechts entsprach. Ausgehend von der im Vertreibungsgebiet erworbenen Qualifikation ist unter Beachtung des dort geltenden Bildungssystems zu fragen, welcher Qualifikationsgruppe diese Qualifikation nach den Kriterien der DDR materiell entspricht (u.a. BSG, Urteil vom 12.11.2003, B 8 KN 2/03 R, in SozR 4-5050 § 22 Nr. 3).

In der Sowjetunion war das System der Berufsbildung grundsätzlich in die drei Hauptebenen Hochschulbildung, mittlere Berufsbildung und untere Berufsbildung (berufliche Grundbildung) eingeteilt, wobei die Niveaustufen nicht immer scharf voneinander abgegrenzt waren. Teilweise fließende Übergänge gab es insbesondere zwischen mittlerer und unterer Berufsbildung und Anlernverhältnissen; auch innerhalb der einzelnen Bildungsebenen gab es Differenzierungen. Die mittlere Berufsbildung beinhaltete neben einer umfassenden Berufsausbildung für anspruchsvolle Berufe auch den Erwerb der Hochschulreife. Obwohl die betriebliche Ausbildung eine große Rolle spielte, konnte sie dort nur selten erlangt werden. Ganz überwiegend wurde sie an (Mittleren) Fachschulen, bezeichnet als Technikum, Mittlere Fachlehreinrichtung oder Mittlere Lehranstalt, erworben. Bei Vollzeitunterricht betrug die Ausbildungsdauer drei bis vier Jahre. Im Rahmen des Tarifsystems für Arbeiterberufe wurde Fachpersonal mit mittlerer Berufsbildung ("hochqualifizierter Arbeiter") regelmäßig in die Lohnstufen (Kategorien) fünf und sechs eingruppiert. Die untere Berufsbildung ("qualifizierte Arbeiter") erfasste eine große Bandbreite von "wenig qualifizierten Arbeitern" über "qualifizierte Arbeiter" (im engeren Sinne) bis zu "hochqualifizierten Arbeitern". "Qualifizierte Arbeiter" im engeren Sinne verfügten über eine umfassende berufliche Ausbildung für komplizierte bzw. komplexe Berufe und wurden im Rahmen des Tarifsystems regelmäßig in die Lohnstufen (Kategorien) drei und vier eingruppiert. "Wenig qualifizierte Arbeiter" verfügten über Kenntnisse für eng begrenzte, einfache Tätigkeiten (wenig anspruchsvolle Massenberufe) und wurden im Rahmen des Tarifsystems regelmäßig in die Lohnstufen eins und zwei eingruppiert (Senatsurteil vom 20.09.2018, L 10 R 2973/17, unter Hinweis auf Müller, DAngVers 1995, S. 360 ff.).

Da Merkmal eines DDR-Facharbeiters eine umfassende Berufsausbildung von je nach Ausbildungsberuf und schulischer Vorbildung zwischen eineinhalb- und vierjähriger Dauer war, die es ihm ermöglichte, komplizierte Tätigkeiten zu verrichten, können diesen jene Personen mit einer mittleren Berufsbildung bzw. die "qualifizierten Arbeiter" (im engeren Sinne) gleichgestellt werden (Senatsurteil vom 20.09.2018, L 10 R 2973/17, unter Hinweis auf Müller, a.a.O., S. 364).

Unter Berücksichtigung all dessen ist der Kläger im hier streitigen Zeitraum nicht der Qualifikationsgruppe 2 zuzuordnen. Er übte in der hier in Rede stehenden Zeit keine - wie nachfolgend noch dargelegt wird - seiner Berufsausbildung als "Bergbau-Techniker-Elektromechaniker" entsprechende Tätigkeit aus. Der Erwerb eines entsprechenden Bildungsabschlusses stellt für sich genommen keinen Grund dar, nunmehr sämtliche vom Versicherten im Laufe seines Berufslebens verrichteten Tätigkeiten der dem entsprechenden Qualifikationsgruppe zuzuordnen. Denn für die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 2 ist nicht ausreichend, dass der Versicherte einer der dort aufgeführten Personengruppen zugeordnet werden kann. Vielmehr sind Versicherte, entsprechend der der Definition der Qualifikationsgruppen vorgestellten Grundvoraussetzungen (Satz 1 der Anlage 13 zum SGB VI), nur dann in die entsprechende Qualifikationsgruppe einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Demnach scheidet die Zuordnung zu der der beruflichen Qualifikation an sich entsprechenden Qualifikationsgruppe aus, wenn keine fachspezifische Tätigkeit ausgeübt wurde (Senatsurteile vom 20.09.2018, L 10 R 2973/17 und vom 15.12.2016, L 10 R 5153/13).

So liegt der Fall hier. Nach der konkreten Beschreibung des Klägers seiner Tätigkeit als Kommandeur/Führer einer Bergrettungsmannschaft war er mit der Rettung von Bergleuten in den Kohlegruben, mit der Beseitigung von Unfällen/Störereignissen bzw. der Unfallverhütung und -vorbeugung betraut (s. "Eidesstattliche Versicherung" S. 61 VerwA). Im weiteren Verlauf des Verfahrens ergänzte er dies dahingehend, dass er Rettungseinsätze geleitet und organisiert, Vorträge zur Unfallverhütung und zu den Notfallmaßnahmen abgehalten, Trainingsmaßnahmen durchgeführt und die Funktionsfähigkeit der Atemschutzmasken kontrolliert habe (s. S. 155 VerwA, Bl. 10 f. SG-Akte). Unter Zugrundelegung dieser konkreten Tätigkeit war der Kläger indes gerade nicht als "Bergbau-Techniker-Elektromechaniker" beschäftigt, denn der (überwiegend ohnehin nur pauschal gebliebenen) Tätigkeitsbeschreibung lässt sich - wie das SG zutreffend herausgestellt hat - nicht ansatzweise entnehmen, dass die Bewältigung (elek- tro-)technischer bzw. (elektro-)mechanischer Vorgänge im Vordergrund stand. Dies gilt auch, soweit der Kläger namentlich geltend gemacht hat, als Kommandeur (auch) die Funktionsfähigkeit der Atemschutzmasken "kontrolliert" zu haben. Dass für die bloße Funktionskontrolle vertiefte technische Kenntnisse erforderlich waren, vermag der Senat nicht zu erkennen. Ohnehin hat der Kläger dies nicht behauptet und auch nicht, dass (elektro-)technische oder (elektro-)mechanische Vorgänge prägend für seine Kommandantentätigkeit gewesen seien. Er hat vielmehr (wiederum nur) pauschal auf das absolvierte "Bergbautechnikum" verwiesen.

Nur am Rande merkt der Senat an, dass der Vortrag des Klägers, er habe die Tätigkeit als Kommandeur/Führer einer Bergrettungsabteilung "vom 10.09.1985 bis 19.04.1991" "durchgehend" verrichtet (Bl. 17 SG-Akte), schon deshalb nicht nachvollziehbar ist, weil der Kläger ausweislich seines Arbeitsbuchs (S. 28 VerwA) und seinen damit korrespondierenden Angaben im Kontenklärungsantrag (S. 24 VerwA) in der Zeit vom 17.03.1988 bis 01.07.1990 gerade nicht als Kommandeur/Führer einer Bergrettungsabteilung, sondern (nach Versetzung) als "Arbeiter für die Wartung von Atemschutzmasken" verwandt wurde. Dass diese Tätigkeit wiederum besondere (i.S. Fachschulniveau erreichende) Kenntnisse eines "Bergbau-Techniker-Elektromechanikers" erforderte und daher eine Zuordnung in die Qualifikationsgruppe 2 gerechtfertigt wäre, ist fernliegend und vom Kläger auch nicht behauptet worden. Er hat vielmehr - unter alleinigem Abstellen auf seine Tätigkeit als Kommandeur/Führer einer Bergrettungsmannschaft - behauptet (Bl. 17 SG-Akte), "vom 10.09.1985 bis zum 19.04.1991 durchgehend dieselben Arbeiten verrichtet zu haben, lediglich an verschiedenen Einsatzorten".

Dies zu Grunde gelegt kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass das "Bergbautechnikum" Grundlage bzw. Voraussetzung für Verwendung als Kommandeur/Führer einer Bergrettungsmannschaft war, denn dies ist durch nichts belegt. Daran ändert auch das wiederholte (substanzlose) Vorbringen des Klägers nichts, er habe eine "mittlere Technikerausbildung" absolviert bzw. zum "mittleren Führungspersonal in der ehemaligen Sowjetunion" (Bl. 15 Senats-Akte) gehört. Denn wie bereits dargelegt, ist dies nicht hinreichend, da ein Nachweis, dass der Kläger im streitigen Zeitraum tatsächlich eine Tätigkeit ausübte, die eine solche Qualifikation erforderte, gerade fehlt. Die zuletzt vorgelegte "Stellungnahme" des Josef Probst (ohne Datum und Unterschrift) ist schon deshalb nicht geeignet, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen, weil sich die "Stellungnahme" ausdrücklich auf eine "Verordnung über das VGCCH der russischen Regierung" vom "25. Juni 1992" bezieht und damit die hier streitige (Sowjet-)Zeit überhaupt nicht umfasst. Ungeachtet dessen ergibt sich daraus im hier gegebenen Zusammenhang auch nur, dass die Tätigkeit eines Kommandanten der Minenrettung - nach postsowjetischem Recht - als "Ingenieurausbildung und Technikerausbildung anerkannt" wird. Eine entsprechende, formelle (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14.05.2003, B 4 RA 26/02 R, in SozR 4-2600 § 256b Nr. 1) Zuerkennung einer solchen Qualifikation durch den Vertreibungsstaat ist vorliegend indes nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden, sodass die Ausführungen in der besagten "Stellungnahme" ins Leere gehen.

Der Senat erachtet die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Kommandeur/Führer einer Bergrettungsmannschaft auch ansonsten nicht als artverwandt mit der Tätigkeit eines "Bergbau-Techniker-Elektromechanikers". Die erlernten wesentlichen Ausbildungsinhalte als "Bergbau-Techniker-Elektromechaniker" (vgl. dazu den Auszug aus der Prüfungsliste S. 89 VerwA) waren für die Tätigkeit als Führer einer (militarisierten, s. Arbeitsbuch S. 27 VerwA) Bergrettungsabteilung nicht in einem Umfang erforderlich, dass hier von einer der Ausbildung entsprechenden qualifizierten Tätigkeit ausgegangen werden könnte. Zwar waren Ausbildungsinhalte zum Diplom als "Bergbau-Techniker-Elektromechaniker" u.a. auch die Grundlagen des Bergbaus, der Grubeninfrastruktur und der dort eingesetzten Maschinen sowie der Arbeitsschutz (s. erneut S. 89 VerwA). Die Tätigkeit des Klägers umfasste jedoch im Wesentlichen die Bergrettung, Unfallverhütung und den "Drill" seiner Mannschaft. Es ist nicht erkennbar, dass diese Tätigkeit besondere (i.S. Fachschulniveau erreichende) Kenntnisse im Bereich (Bergbau-)Technik oder Elektromechanik erforderte. Seine Ausbildung als "Bergbau-Techniker-Elektromechaniker" umfasste auch weder Menschenführung, Erwachsenenbildung noch Grubenrettung oder spezifische Unfallverhütungsmaßnahmen (vgl. erneut S. 89 VerwA). Ohnehin stellte der Kläger nicht selbst die erforderlichen Sicherheitsleitlinien verantwortlich auf - er hat selbst angegeben, sein nächsthöherer Vorgesetzter sei studierter Ingenieur gewesen -, sondern war dazu eingesetzt, die Umsetzung bestehender Unfallverhütungsvorschriften zu überprüfen und die Angehörigen seiner Mannschaft bzw. die Belegschaft insoweit zu instruieren und zu trainieren. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Kläger für diese Tätigkeit einen besonderen Qualifikationslehrgang durchlief oder er sonst einer über die Kenntnisse der betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen hinausgehenden besonderen Qualifikation bedurfte.

Auch die (Funktions-)Bezeichnung als "Kommandeur/Führer" führt schon deshalb nicht zur Zuordnung in die Qualifikationsgruppe 2, weil für die Einstufung in eine Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zum SGB VI nicht maßgeblich ist, ob in dem Vertreibungsgebiet für ein bestimmtes Qualifikationsniveau oder für eine bestimmte Tätigkeit eine besondere Bezeichnung verwandt wurde, sondern ob das Niveau materiell dem einer entsprechenden Qualifikation i.S. des DDR-Rechts entsprach (vgl. BSG, Urteil vom 24.07.2003, B 4 RA 61/02 R, in SozR 4-2600 § 256b Nr. 2). Dies ist indes - wie dargelegt - nicht der Fall.

Ebenso unmaßgeblich ist, dass der Kläger als (Abteilungs-)"Kommandeur/Führer" die (unmittelbare) Verantwortung für die oben wiedergegebenen Verrichtungen innehatte. Das Erfordernis gerade einer besonderen (Fachschul-)Qualifikation lässt sich aus dieser Verantwortung mangels entsprechender Anknüpfungstatsachen nicht ableiten. Für die maßgebliche Frage, ob eine Tätigkeit eine Fachschulqualifikation erfordert, kann ohnehin nicht allein auf die bloße Anzahl der zu überwachenden bzw. instruierenden Personen abgestellt werden. Wie der Senat bereits entschieden hat, wird ein angelernter Arbeiter nicht deshalb zum Facharbeiter, weil er andere angelernte Arbeiter überwacht und anleitet (Senatsurteil vom 20.09.2018, L 10 R 2973/17); nichts anderes gilt im Verhältnis zwischen Facharbeitern und Fachschulabsolventen.

Auch der Umstand, dass der nächsthöhere Vorgesetzte des Klägers studierter "Ingenieur" war - die entsprechende Behauptung zugunsten des Klägers als wahr unterstellt - führt zu keiner anderen Bewertung, denn dies sagt nichts über das Niveau der vom Kläger konkret verrichteten Tätigkeit aus.

Dass der Kläger auch nicht die Voraussetzungen von Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI erfüllte, ergibt sich im Übrigen bereits daraus, dass er eine langjährige Berufserfahrung als "Bergbau-Techniker-Elektromechaniker" zum Zeitpunkt seiner Verwendung in der Bergrettungsmannschaft ab Anfang September 1985 gar nicht hatte. Denn nach seiner Diplomierung im Jahr 1983 war er (bereits seit Juli 1981) lediglich als Untertageelektroschlosser bzw. Untertagearbeiter in der 3. Kategorie tätig, wobei die Erlangung des Abschlusses keinen Einfluss auf die Lohnkategorie hatte (s. Arbeitsbuch S. 27 VerwA). Auch nach erneuter Versetzung als Kommandeur in die Bergrettungseinheit im Juli 1990 kann von einer langjährigen Berufserfahrung als "Bergbau-Techniker-Elektromechaniker" nicht ansatzweise die Rede sein, zumal der Kläger seine Beschäftigung in der UdSSR im April 1991 beendete.

Der Senat hat sich in Ansehung all dessen nicht veranlasst gesehen, besagten Josef Probst als Zeugen zu vernehmen, wie es die Klägerseite für den Fall, dass die "Angaben" dieser Person nicht "ausreichend" seien, noch angeregt hatte (vgl. Bl. 44 Senats-Akte). Zum einen hat der Senat die Beschreibung des Klägers zu seiner Tätigkeit als Kommandeur/Führer einer Bergrettungsmannschaft zu Grunde gelegt (s.o.), zum anderen ist nicht ersichtlich, welchen weiteren Erkenntnisgewinn eine Befragung des Herrn Probst hätte bringen sollen; ins Blaue hinein muss der Senat nicht ermitteln (BSG, Beschluss vom 28.02.2018, B 13 R 279/16 B, in juris, Rdnr. 21 m.w.N.). Aus dem nämlichen Grund bedurfte es auch keines "Rechtsgutachtens beim Institut für Ostrecht".

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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