L 2 SO 688/17 KL

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 688/17 KL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Schiedsspruch der Schiedsstelle Baden-Württemberg vom 23. Januar 2017 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage der Beklagten abgewiesen.

Der Kläger trägt ein Drittel, die Beklagte trägt zwei Drittel der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 89.016,20 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Im Streit ist ein Schiedsspruch über die Höhe der Investitionskostenvergütung für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2017.

Das W. A. gGmbH (Beklagte) betreibt im Kreisgebiet des Landkreises Böblingen (Kläger) eine nach § 72 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugelassene voll stationäre Pflegeeinrichtung mit 52 Pflegeplätzen (Wohn- und Pflegeheim F. in Böblingen). Die Beklage selbst ist nicht Eigentümerin von Grundstück und Gebäude, auf/in dem die Pflegeeinrichtung betrieben wird. Sie hat die Räumlichkeiten von der S. W.für Baden-Württemberg angemietet, die ihrerseits von der Firma S. (Eigentümerin) die Räumlichkeiten angemietet hat. Die S. W.für Baden-Württemberg hat von der Eigentümerin das komplette Gebäude mit 24 Wohnungen (3. und 4. Obergeschoss), 52 Pflegeplätze (1. und 2. Obergeschoss), Tagepflege und Gewerbeflächen im Erdgeschoss sowie die Tiefgarage und Sozialräume im Untergeschoss angemietet. Von diesen Flächen hat die S. W.Baden-Württemberg nach Ausstattung und Inventar die Flächen für die Tagespflege und stationäre Pflege an die Beklagte auf der Grundlage des Pachtvertrages vom 25. April 2016 unterverpachtet. Vorliegend geht es allein um die Höhe des Investitionsbetrages für die 52 vollstationären Pflegeplätze im 1. und 2. Obergeschoss.

Mit Schreiben vom 27. April 2016 wandte sich die Beklagte an den Kommunalverband für Jungend und Soziales (KVJS) zum Abschluss einer Vereinbarung gesonderter berechneter Investitionskosten nach § 75 Abs. 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für ihr Wohn- und Pflegezentrum F. in Böblingen, welches zum 1. Juni 2016 in Betrieb gehen solle. Es würden insgesamt 52 Dauerpflegeplätze angeboten. Auf Basis der beigefügten Kalkulation sei beabsichtigt, betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 4 SGB XI in Höhe von 28,54 EUR pro Tag abzurechnen. Es werde um Zustimmung gebeten. Im Weiteren fanden keine (weiteren) Verhandlungen zwischen den Beteiligten statt.

Mit Antrag vom 18. August 2016 wandte sich die Beklagte an die Schiedsstelle nach § 80 SGB XII zur Festsetzung eines Investitionssatzes für die 52 Dauerpflegeplätze des Wohn- und Pflegezentrums F. in Höhe von 28,54 EUR täglich. Die Kalkulationsdaten für die 52 stationären Pflegesätze waren dem Antrag beigefügt.

Mit Schreiben – eingegangen bei der Schiedsstelle am 30. September 2016 – beantragte der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) namens und im Auftrag des Klägers den Antrag der Beklagten abzuweisen und das Entgelt auf 17,69 EUR festzusetzen. Die Beklagte rechne mit unangemessen hohen Mietkosten. Setze man die Quadratmeter ins Verhältnis zum Mietpreis ergebe sich eine Kaltmiete in Höhe von 11,56 EUR pro Quadratmeter. Die Instandhaltung für das Mietobjekt werde noch einmal mit 0,93 EUR pro Quadratmeter angesetzt. Laut dem Mietspiegel der Stadt Böblingen könne bei einem Neubau in mittlerer Lage von im Durchschnitt 9,68 EUR pro Quadratmeter Kaltmiete ausgegangen werden. Nach bisheriger Spruchpraxis der Schiedsstelle würden auch Mietobjekte so gestellt wie selbst erbaute Objekte. Nach dem bisher von der Schiedsstelle gerechneten Modell würde sich ein Betrag in Höhe von 17,69 EUR pro Tag ergeben.

Mit Schiedsspruch vom 23. Januar 2017 hat die Schiedsstelle die gesondert berechenbaren Investitionskosten für das Wohn- und Pflegezentrum F. in Böblingen für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2017 auf 23,85 EUR pro Berechnungstag festgesetzt. Zur Begründung hat die Schiedsstelle ausgeführt, sie habe sich bei ihrer Entscheidung an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit und dem Bedarfsdeckungsgrundsatz orientiert. Der Investitionskostensatz diene der Finanzierung der Miete für das Gebäude und der Finanzierung der betriebsnotwendigen Anlagen und Ausstattung. Es seien dabei nicht die tatsächlich angefallenen, sondern nur die angemessenen Kosten zu berücksichtigen. Die Mieterin (die Beklagte) sei eine 100%ige Tochter der Vermieterin S. W. für Baden-Württemberg; Mieterin und Vermieterin seien gesellschaftsrechtlich eng miteinander verwoben. Es sei daher nicht gesichert, dass die Mieterin aus eigenem Interesse nur eine Miethöhe akzeptieren werde, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit Rechnung trage. Zur Bewertung der Miethöhe seien mehrere Vergleichswerte denkbar. Die Heranziehung eines "Mietspiegels" scheide aus, da es für Altenpflegeeinrichtungen keine entsprechende Auswertung gebe; der Mietspiegel der Stadt Böblingen beziehe sich nur auf frei finanzierte Wohnungen. Ein externer Vergleich mit anderen Pflegeheimen in der Region sei beim Investitionskostansatz sehr schwierig. Zum einen habe der Kläger keine Werte zur Verfügung stellen können, zum anderen ergäben sich baubedingt bereits große Unterschiede in den Mietsätzen, die keine Rückschlüsse auf die Höhe betriebsnotwendiger und wirtschaftlicher Investitionskostensätze erlaubten. Zur Bewertung der Angemessenheit des Investitionskostenansatzes werde auf das seit vielen Jahren von der Schiedsstelle verwendete Berechnungsverfahren zurückgegriffen, welches unterstelle, die Beklagte würde das Gebäude nicht mieten, sondern selbst erstellen. Die sich daraus ergebenden fiktiven Anschaffungs- und Herstellungskosten würden ermittelt und als Vergleichswert der Miete gegenübergestellt. Das Berechnungsverfahren orientiere sich an den ehemaligen Förderbedingungen des Landes für Pflegeheime. Dort würden zur Beurteilung der Angemessenheit der zuwendungsfähigen Ausgaben Kostenrichtwerte verwendet, die aktuell mit dem jeweiligen Baupreisindex des Statistischen Landesamtes fortgeschrieben würden. Auf dieser Basis würden Kosten für Abschreibungen, Finanzierung und Instandhaltung berechnet. Der Berechnung werde eine Auslastung des Pflegeheimes von 96,5% zu Grunde gelegt; dies entspräche bei 52 Plätzen insgesamt 18.315 Berechnungstagen pro Jahr. Als Bemessungsgrundlage für die Abschreibung für das Gebäude werde auf den fortgeschriebenen Kostenrichtwert für Pflegeheime – Stand August 2016 betrage dieser Kostenrichtwert 124.200, - EUR pro Platz – zurückgegriffen. Dieser Wert beinhalte auch die Anschaffungskosten für das Inventar. Das Inventar werde in Höhe von 8% des Kostenrichtwertes angesetzt, also 9.936,- EUR pro Platz. Nach Abzug des Inventars verbleibe für das Gebäude ein Kostenrichtwert von 114.264,- EUR pro Platz. Bei 52 Plätzen ergäben sich daraus abschreibungsfähige Anschaffungs- und Herstellungskosten für das Gebäude von 5.941,728 EUR. Es werde mit einem pauschalen Abschreibungssatz von 3,33% gerechnet, was sich bei mehreren Vergleichsobjekten als tragfähiger Durchschnittswert erwiesen habe. Für das Gebäude ergäbe sich somit eine Abschreibung von 10,81 EUR pro Tag. Für die Ermittlung der Abschreibung für das Inventar werde ein Abschreibungssatz von 12,5% zu Grunde gelegt. Bei einem Gesamtbetrag für das Inventar von 516.672,- EUR ergäbe sich ein Abschreibungsbetrag von 3,52 EUR pro Tag. Für die Kosten der Instandhaltung würden 0,8% der betriebsnotwendigen Anschaffungs- und Herstellungskosten (Gebäude und Inventar) angesetzt. Bei einer Gesamtinvestition von 6.458.400,- EUR sei für die Instandhaltung insgesamt 2,82 EUR pro Tag einzurechnen. Bei der Finanzierung werde ein Eigenfinanzierungsanteil von 20% als erforderlich und ausreichend angesehen. Für die maßgebende Gesamtinvestition von 6.458.400,- EUR werde daher eine 80%ige Finanzierung mit Fremdkapital zu einem Zinssatz von 2% angenommen; für das eingesetzte Eigenkapital (20%) werde ein Kalkulationszinssatz von 1,5% berechnet. Danach ergäbe sich als Ersatz für die Fremdkapitalzinsen pro Berechnungstag 5,64 EUR; für die kalkulatorischen Eigenkapitalzinsen würden insgesamt 1,06 EUR pro Tag eingerechnet. Insgesamt werde ein Investitionskostensatz von 23,85 EUR pro Tag als leistungsgerecht und wirtschaftlich angesehen.

Am 22. Februar 2017 hat der Kläger, vertreten durch den KVJS, gegen den Schiedsspruch vom 23. Januar 2017 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, das für die Bewertung der Investitionskostenbeträge von der Schiedsstelle verwendete Verfahren, welches unterstelle, dass der Einrichtungsträger das Gebäude nicht miete, sondern selbst erstelle (Eigentümermodell) werde im Grundsatz für richtig erachtet. Die Schiedsstelle sei dabei aber in einzelnen Punkten vom bisher verwendeten "Eigentümermodell" nicht nachvollziehbar abgewichen; der Schiedsspruch vom 23. Januar 2017 sei nicht hinreichend begründet und nicht nachvollziehbar. Er entspräche nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Schiedsstelle habe als Bemessungsgrundlage für die Abschreibung des Gebäudes auf den fortgeschriebenen Kostenrichtwert für Pflegeheime zurückgegriffen, welcher Stand August 2016 124.200,- EUR pro Platz betrage und Anschaffungskosten von Inventar in Höhe von 8%, also hier 9.936,- EUR beinhalte. Nach Abzug des Inventars sei die Schiedsstelle von einem Kostenrichtwert für das Gebäude von 114.264,- EUR pro Platz ausgegangen. Dass sich die Schiedsstelle in ihrem Berechnungsverfahren an den ehemaligen Förderbedingungen des Landes orientiere, sei grundsätzlich nicht zu bemängeln. Zu Unrecht gehe die Schiedsstelle jedoch von einem Kostenrichtwert nebst Inventar aus. Es sei nicht von einem Kostenrichtwert nebst Inventar als Basis der Berechnungen auszugehen; in der Förderung von Neubauten Pflegeheime seien seit dem 18. Mai 2004 Inventarkosten nicht mehr enthalten. Inventarkosten würden seit diesem Zeitpunkt nicht mehr gefördert. Folglich sei der Kostenrichtwert von Gesamtbaukosten von Neubauten Pflegeheime (ohne Inventar) an Hand des jeweiligen Bauindexes des Statistischen Landesamtes fortzuschreiben. Die Schiedsstelle habe den aktuellen Kostenrichtwert Stand August 2016 zu Grunde gelegt. Da die Berechnung an Hand des "Eigentümermodells" vorgenommenen werde, sei jedoch nicht vom "tagesaktuellen" Kostenrichtwert auszugehen, sondern der Kostenrichtwert im Hinblick auf die Bauzeit zu ermitteln. Es sei der Index - der fortgeschriebene Kostenrichtwert - der mittleren. Bauzeit anzuwenden. Bei einem Pflegeheim sei von einer durchschnittlichen Bauzeit von 15 Monaten auszugehen; die mittlere Bauzeit liege bei 7,5 Monaten. Die Einrichtung Wohn- und Pflegezentrum F. sei am 1. Juni 2016 in Betrieb genommen worden; die mittlere Bauzeit sei demnach Mitte Oktober 2015 erreicht gewesen. Im Jahre 2015 sei die Fortschreibung des Kostenrichtwertes letztmals Stand November erfolgt. Diese Fortschreibung des Kostenrichtwerts Stand November 2015 hätte den Berechnungen der Schiedsstelle zu Grunde gelegt werden müssen. Der Kostenrichtwert Stand November 2015 (ohne Inventar) betrage 111.677,78 EUR. Bei ihren Berechnungen zur Abschreibung des Gebäudes habe es die Schiedsstelle versäumt, einen Beschaffungsvorteil in Höhe von 10% abzuziehen. Da es sich um eine frei finanzierte Immobilie handele, die ohne Ausschreibungsverpflichtung erstellt worden sei, sei der Verhandlungsspielraum des (privaten) Bauherrn nicht durch ein förmliches Ausschreibungsverfahren eingeschränkt bzw. gebunden gewesen. Dieser Vorteil sei angemessen mit 10% anzurechnen. Der Kostenrichtwert, den die Schiedsstelle zu Grunde gelegt habe, sei rechtswidrig zu hoch angesetzt gewesen; deshalb entspreche der Schiedsspruch nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Im Folgenden habe die Schiedsstelle unter Berücksichtigung des überhöhten Kostenrichtwertes die Abschreibung mit einem pauschalen Abschreibungssatz von 3,33% berechnet. Dieser Abschreibungssatz, damit eine Gesamtnutzungsdauer der Einrichtung von 30 Jahren, sei nicht hinreichend begründet und nachvollziehbar. Bisher sei die Schiedsstelle von einer Abschreibungsdauer von ca. 40,8 Jahren und damit von einem Abschreibungssatz von 2,45% ausgegangen. Die Schiedsstelle habe nicht begründet, aus welchem Grund nun die Gesamtnutzungsdauer einer neu errichteten Einrichtung von etwas mehr als 40 Jahren auf 30 Jahren gekürzt werde. Bei einer Berücksichtigung des Kostenrichtwertes Stand November 2015 in Höhe von 111.677,78 EUR, dem Abzug des Beschaffungsvorteils von 10% und einer Abschreibung von 2,45% ergebe sich ein Tagessatz für die Abschreibung des Gebäudes von 7,10 EUR pro Platz und nicht 10,81 EUR, wie von der Schiedsstelle ermittelt. Dass die Schiedsstelle bezüglich des Inventars einen Wert in Höhe von 8% des Kostenrichtwertes von 124.200,- EUR, also einen Betrag von 9.936,- EUR pro Platz berücksichtige sei nicht nachvollziehbar, zumal Kosten für das Inventar seit Mai 2014 nicht mehr vom Land gefördert würden und somit kein Teil des fortgeschriebenen Kostenrichtwertes mehr seien. Gegen die Anwendung eines Kostenrichtwertes nebst Inventarkosten als Basis der Berechnung spreche auch, dass zwischen Baukosten und Inventarkosten kein innerer Zusammenhang bestehe. Grundsätzlich sei auch davon auszugehen, dass die Preissteigerung bei den Kosten für Inventar geringer sei als die Preissteigerung von Baukosten. Deshalb werde zu Unrecht ein Inventarwert in Höhe von 8% eines fortgeschriebenen Kostenrichtwertes nebst Inventar berücksichtigt. Die Beklagte selbst gehe lediglich von 9.000,- EUR Inventarkosten je Platz aus. Wenn die Schiedsstelle einen Wert für das Inventar über dem von der Beklagten geforderten und insofern als leistungsgerecht angesehenen Betrag hinaus festlege, sei dies nicht nachvollziehbar und entspreche nicht dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Außerdem sei auch bezüglich des Inventarwertes ein Beschaffungsvorteil von 10% vom Inventarwert abzuziehen. Es entspräche der gängigen Praxis in der Verhandlung der Investitionskosten, von einem Betrag von 8.500,- EUR als Inventarwert auszugehen; nach Abzug des Beschaffungsvorteils von 10% seien 7.650,- EUR als Inventarwert zu berücksichtigen. Außerdem sei weiter von einer Abschreibungszeit von 8 Jahren für das Inventar auszugehen. Dies entspräche einem Abschreibungssatz von 12,5%. Hieraus errechne sich ein Tagessatz von 2,76 EUR für die Ermittlung des Wertes Abschreibung Inventar. Abgesehen davon, dass die Schiedsstelle hinsichtlich der Berechnung des Instandhaltungswertes von einer fehlerhaften Summe der Gesamtinvestition ausgegangen sei, setze sie hinsichtlich der Kosten der Instandhaltung nicht nachvollziehbar und zu hoch einen Satz von 0,8% auf die Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten (Gebäude und Inventar) an. Zuvor sei die Schiedsstelle in bisherigen Verfahren von einem Satz von 0,6% ausgegangen. Eine Begründung für die Erhöhung sei nicht erfolgt. Im Hinblick darauf, dass es sich um einen Neubau einer Einrichtung handele, sei die Erhöhung auch nicht nachvollziehbar. Beim Neubau sei vielmehr davon auszugehen, dass die tatsächlichen Aufwendungen erheblich unter dem Wert von 0,8 lägen. Außerdem gehe die Beklagte in ihrer Berechnung bezüglich der Instandhaltung des Inventars ebenso lediglich von einem Satz von 0,6% aus. Aus alledem folge, dass sich für die Instandhaltung ein Tagessatz von 1,87 EUR und nicht der seitens der Schiedsstelle dafür angenommene Tagessatz von 2,82 EUR errechne. Bei der Berechnung der Finanzierung, der Berechnung des Satzes für Fremdkapitel, Zinsen und Eigenkapitalzinsen gehe die Schiedsstelle ebenfalls von einer fehlerhaften Summe der Gesamtinvestition aus. Auch hier liege der zutreffend zu errechnende Tagessatz deutlich unter den seitens der Schiedsstelle festgesetzten Tagessätzen für Fremdkapitalzinsen in Höhe von 5,64 EUR und Eigenkapitalzinsen in Höhe von 1,06 EUR. Im Übrigen sei der Feststellungsantrag der Beklagten unzulässig. Die Festsetzung eines konkreten Investitionskostenbetrages durch das Gericht sei im Hinblick auf die der Schiedsstelle zugewiesenen Einschätzungsprärogative ausgeschlossen. Auf Grund der engen gesellschaftlichen Verbindung von Beklagten und Vermieter sei nicht gesichert, dass die Beklagte nur eine Miete akzeptiere, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit Rechnung trage. Auch die personelle Verflechtung – dieselbe Person handele für Vermieter und Mieter (Beklagte) – sei zu berücksichtigen. Zu Recht habe die Schiedsstelle grundsätzlich das "Eigentümermodell" zur Anwendung gebracht; die Bewertung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit setze einen Vergleich voraus, wobei jedoch nicht nur ein externer Vergleich sondern auch ein interner Vergleich vorgenommen werden dürfe. Die "Ablehnung" eines externen Vergleichs mit anderen Pflegeheimen sei in der Region seitens der Schiedsstelle nachvollziehbar mit den baubedingten Unterschieden in den Mietsätzen begründet worden. Die Einrichtungen im Landkreis Böblingen seien baubedingt sehr unterschiedlich; es bestehe eine Spanne von 27 bis 203 Plätzen. Im Übrigen gäbe es im gesamten Landkreis Böblingen lediglich 2 nicht geförderte Pflegeheime; die eine Einrichtung sei die hier betroffene.

Der Kläger beantragt,

den Schiedsspruch vom 23. Januar 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt,

den Schiedsspruch vom 23. Januar 2017 aufzuheben und festzustellen, dass der Investitionsbetrag für den Zeitraum 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2017 auf 28,54 EUR festzusetzen ist.

Zur Begründung ihrer am 23. Februar 2017 erhobenen Klage führt sie aus, der Schiedsspruch sei aufzuheben, weil er auch unter Berücksichtigung der eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmöglichkeiten rechtswidrig sei. Ein Schiedsspruch sei dahingehend eingeschränkt überprüfbar, ob der Sachverhalt zutreffend ermittelt sei, die verfassungsrechtlichen Regelungen eingehalten seien und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt habe. Die Schiedsstelle habe vorliegend ihren Gestaltungsspielraum verkannt, in dem sie eine "Berechnung nach einer fiktiven Eigentumseinrichtung" vorgenommen habe. Sie habe sich in keiner Weise mit der tatsächlichen Höhe der Miete und einem Vergleich dieses Betrages mit der Miete für andere Gebäude und Pflegeeinrichtungen befasst. Dieser Rahmen sei aber durch die Beteiligten vorgegeben worden. Die Beklagte habe dargelegt, dass Ausgangspunkt der Betrachtung die tatsächliche Miete sei. Der Kläger habe den Standpunkt eingenommen, dass als Vergleich die für einen normalen Wohnungs-Neubau in mittlerer Lage verlangte Miete je Quadratmeter maßgeblich sei. Wenn der Kläger keine geeigneten Vergleichswerte zu den Mietkosten anderer Einrichtungen vorliegen könne, gehe dies zu seinen Lasten und dürfe nicht der Beklagten angelastet werden. Er verhandele den Investitionsbetrag mit allen nicht geförderten Einrichtungen, so dass ihm eine vollständige Übersicht der Mietpreise der angemieteten Pflegeeinrichtungen im regionalen Umfeld vorliege. Eine Verweigerung der Vorlage solcher Informationen führe dazu, dass die tatsächlichen Mietkosten als angemessen zu bewerten seien. Auch die große Spannbreite bei den Kosten von Wohnraum führe nicht dazu, dass es sich um einen generell ungeeigneten Maßstab handele. Die Spannbreite belege, dass ein angemessener Mietpreis je Quadratmeter innerhalb einer großen Spannbreite angesiedelt sei. Somit hätten auch die Mietpreise für Wohnraum unter Berücksichtigung der besonderen zusätzlichen Aufwendungen für Einrichtungen der Altenpflege als Vergleichswert herangezogen werden können. Die Schiedsstelle sei weiterhin von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen bzw. habe diesen fehlerhaft gewürdigt. Sie habe in der Begründung des Schiedsspruchs ausgeführt, dass die Angemessenheit der Miete deswegen in Zweifel zu ziehen sei, weil die Beklagte die Einrichtung von einem verbundenen Unternehmen anmiete. Oberflächlich betrachtet sei dies richtig. Allerdings miete der (Unter-) Mieter das Gebäude seinerseits von einem in keiner Weise verbunden Unternehmen an und gebe lediglich die tatsächlichen Mietaufwendungen, ergänzt um den nachweisbaren Betrag für die Ausstattung des Gebäudes, weiter. So sei sicher gestellt, dass die Beklagte nur denjenigen Betrag als Miete akzeptiere, der angemessen sei. Es sei grundsätzlich nicht zulässig, die Investitionskosten für eine gemietete Einrichtung, bei welcher Vermieter und Mieter wirtschaftlich nicht miteinander verbunden seien, an Hand einer fiktiven Eigentumsberechnung zu ermitteln. Hier sei ausschließlich ein Vergleich der Miet- bzw. Pachtkosten mit den Kosten anderer Einrichtungen vorzunehmen, bei denen der Betreiber ebenfalls von einem nicht verbundenen Unternehmen miete oder pachte. Der Abschluss einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 Satz 3 SGB XII diene der Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Einrichtung. Die Schiedsstelle habe daher die tatsächlichen Kosten der prospektiv entstehenden Mietaufwendungen ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen, sofern diese nachvollziehbar dargelegt würden. Die Beklagte habe ihre tatsächlichen Kosten plausibilisiert; der Kläger habe diese Kosten auch nicht in Zweifel gezogen, sondern lediglich ihre Angemessenheit angegriffen. Diese Kosten wären somit in Ansatz zu bringen gewesen. Eine Kürzung der Kosten auf Grund einer Unangemessenheit oder im Rahmen eines externen Vergleiches unterliege dann strengen Anforderungen und bedürfe eines hinreichenden sachlichen Grundes. Als solcher genüge per se nicht der Vergleich mit einer fiktiven Eigenherstellung, sondern es seien die konkreten Mietaufwendungen mit denjenigen anderer Einrichtungen abzugleichen. Dementsprechend sei es zur Darlegung der Unangemessenheit allein die Pflicht des Klägers, die durch die Schiedsstelle eingefordert werden könne und müsse, eine Übersicht zu vergleichbaren Mieten vorzulegen. Es sei festzustellen, dass die Beklagte einen Anspruch auf eine Vereinbarung über Investitionskosten in Höhe von 28,54 EUR habe. Sofern tatsächlich konkret nachweisbare Aufwendungen entstünden, welche nicht unangemessen hoch seien, habe der Einrichtungsträger einen Anspruch auf Berücksichtigung dieser Aufwendungen. Dementsprechend seien hier die tatsächlich gezahlte Miete und die sonstigen Aufwendungen zu Grunde zu legen. Mit Blick auf die Pflegeeinrichtung mit 52 Pflegeplätzen werde eine tatsächliche Miete von (Unter-) Vermieter an den Eigentümer von 407.753,83 EUR pro Jahr gezahlt, die in identischer Höhe an die Beklagte weiter gegeben werde. Damit folge bereits allein auf Grund der Miete – ohne Instandhaltung und ohne Inventar – ein Betrag von 22,61 EUR pro Berechnungstag, wobei eine Auslastung von 95% zu Grunde gelegt werde. Ausgehend von den von der Schiedsstelle zugesprochenen 23,85 EUR pro Berechnungstag verlange man damit von der Beklagten, für 1,12 EUR pro Berechnungstag die Instandhaltung des Gebäudes, das Inventar und dessen Instandhaltung sowie Zinsen für die Anschaffung des Inventars zu refinanzieren; dies sei faktisch unmöglich. Lege man eine Auslastung von 95% zu Grunde, eine Jahresmiete von 7841,42 EUR je Platz, 627,31 EUR für die Instandhaltung des Gebäudes, 9.000,- EUR für Inventar je Platz, 12,5% Abschreibung auf das Inventar, somit 1.125,- EUR je Platz und Jahr, Zinsen auf das Inventar bezogen von 2,75%, also 247,50 EUR je Platz und Jahr sowie 0,6% auf die Instandhaltung für das Inventar, also 52,- EUR je Platz und Jahr, errechne sich Investitionskosten von 28,45 EUR pro Platz und Jahr.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Klägers und des KVJS und die Prozessakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage des Klägers ist zulässig und begründet; die Klage der Beklagten ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

Streitgegenstand des Klageverfahrens ist zum einen die Aufhebung des Schiedsspruchs der Schiedsstelle, gegen den sich sowohl der Kläger als auch die Beklagte im Wege der Widerklage zulässigerweise mit einer Anfechtungsklage wehren (vgl. hierzu Bundessozialgericht – BSG -, BSG SozR 4-3500 § 77 Nr. 1 Rdnr. 11 m.w.N.). Entgegen der üblichen prozessualen Situation richtet sich die Klage – erstinstanzlich beim Landessozialgericht zu erheben (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) – indes in einem Verfahren sui generis (vgl. dazu BSG, a.a.O., Rdnr. 12) gegen den jeweiligen Vertragspartner, ohne dass es eines Vorverfahrens bedurfte (§ 77 Abs. 1 Satz 6 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII -). Es handelt sich bei der eigenen Klage der Beklagten, die zeitlich nach der des Klägers beim LSG eingegangen ist, wegen dieser Besonderheit des Klageverfahrens zwar formal um eine Widerklage (§ 100 SGG); indes verfolgt sie wie die Klage des Klägers, des Sozialhilfeträgers, zunächst mit der Aufhebung des Schiedsspruchs primär dasselbe verfahrensrechtliche Ziel.

Dabei ist die Klage auf die Gegenstände beschränkt, über die keine Einigung zwischen den Vertragsparteien erreicht werden konnte (§ 77 Abs.1 Satz 3 SGB XII). Dies ist der Schiedsspruch insgesamt über die angemessene Höhe der Investitionskostenvergütung pro Pflegetag bei Dauerpflege für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2017. Streitgegenstand ist insoweit also nicht nur der den Betrag von 17,69 EUR übersteigende "Teil des Schiedsspruchs", den der klagende Sozialhilfeträger im Schiedsverfahren akzeptiert hätte. Wegen des Entscheidungsfreiraums der Schiedsstelle ist deren Schiedsspruch nämlich nicht teilbar in einen zusprechenden und ablehnenden Teil, wie dies bei bewilligenden Verwaltungsakten über Leistungen der Fall ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 – B 8 SO 3/13 R -, veröffentlicht in Juris).

Streitgegenstand ist darüber hinaus aber auch der Feststellungsantrag der Beklagten auf Festsetzung der Höhe der Investitionskostenvergütung pro Pflegetag bei Dauerpflege für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2017 auf 28,54 EUR. Insoweit ist die Feststellungsklage zulässig (vgl. Juris PK, SGB XII, § 77 Rdnr. 87). Begehrt die klagende Vertragspartei neben der Aufhebung des Schiedsspruchs die erneute Entscheidung der Schiedsstelle in einem bestimmten inhaltlichen Sinne, z.B. eine konkrete Festsetzung eines Vergütungsbestandteils, kann die Anfechtungsklage mit einer Feststellungsklage kombiniert werden (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 20. August 2008 – 4 L 1093/07 -). Die Kombination der Feststellungsklage mit einer Anfechtungsklage vermeidet die "Endlosschleife" an Klageverfahren, die bei einer auf der Aufhebung des Schiedsspruchs beschränkten Klage entstehen könnte.

Einer (notwendigen) Beiladung (§ 75 Abs. 2 SGG) der Schiedsstelle bedurfte es vorliegend nicht, weil ihr keine eigenen Rechte zustehen (vgl. Jaritz/Eicher in Juris PK SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 77 SGB XII Rdnr. 33; BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 – B 8 SO 2/13 R -, veröffentlicht in Juris).

Die Entscheidung der Schiedsstelle, die eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums darstellt (BSGE 116, 227 ff. Rdnr. 9 m.w.N.) und deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien misst, ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff. SGB XII zwar regelmäßig nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob der Sachverhalt zutreffend ermittelt ist, die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten sind und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt hat (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2015 – B 8 SO 19/14 R -, veröffentlicht in Juris); überprüfbar bleibt verfahrensrechtlich insoweit immer die Ordnungsgemäßheit des Schiedsverfahrens.

Vorliegend ist das Schiedsverfahren nicht deshalb fehlerhaft durchgeführt worden, weil der Kläger für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen nicht zuständig gewesen wäre. Hierzu stellt § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII bei der örtlichen Zuständigkeit auf den Sitz des für die Einrichtung (Pflegeheim) zuständigen Trägers der Sozialhilfe ab (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2015, a.a.O.), also darauf, wo die Einrichtung selbst gelegen ist. Auf den Sitz des Trägers der Einrichtung kommt es nach Sinn und Zweck der Regelung nicht an. Das Wohn- und Pflegezentrum F. ist in Böblingen, also im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Klägers.

Die sachliche Zuständigkeit des Klägers als örtlichem Träger ergibt sich hier aus § 97 Abs.1 SGB XII, weil landesrechtlich (vgl. Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Baden-Württemberg – AG SGB XII -) eine die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe ausschließende gesetzliche Regelung für den Abschluss von Vereinbarungen mit den Trägern u.a. von stationären Einrichtungen nicht existiert.

Der Entscheidung der Schiedsstelle standen auch keine anderen Verfahrenshindernisse entgegen. Unschädlich ist insbesondere, dass es vorliegend an einer zwischen den Vertragsparteien eigenständig verhandelten Prüfungs- und Leistungsvereinbarungen für die gesondert berechenbaren Investitionskosten fehlt. Wenn eine Vergütungsvereinbarung über die Investitionskosten nicht zustande kommt und deshalb die Schiedsstelle angerufen wird, müssen die übrigen Vertragsbestandteile über die – wie hier – kein Streit besteht, nicht schon vor Anrufung der Schiedsstelle vertraglich fixiert sein (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2015 -, a.a.O.). Ein Vertragsschluss vorab wegen dieser Punkte als Verfahrenserfordernis für die Anrufung der Schiedsstelle wäre allenfalls geboten, wenn deren Abschluss zwischen den Vertragsparteien (auch) im Streit ist; dies ist aber nicht so.

Die Schiedsstelle ist auch erst nach Ablauf der in § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII normierten Sechs-Wochen-Frist angerufen worden. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII entscheidet die Schiedsstelle nach § 80 auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte, wenn eine Vereinbarung nach § 76 Abs. 2 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande kommt, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 27. April 2016 und 3. Juni 2016 den Kläger zu entsprechenden Verhandlungen aufgefordert. Mit Antrag vom 22. August 2016 hat sich die Beklagte an die Schiedsstelle gewandt. Der angefochtene Schiedsspruch datiert vom 23. Januar 2017.

Offenlassen kann der Senat, ob der Schiedsspruch selbst nicht wegen eines Begründungsmangels formell rechtswidrig ist. Als Verwaltungsakt unterliegt er grundsätzlich dem Begründungserfordernis des § 35 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Schiedsstelle zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Dabei darf sie sich jedoch auf die tragenden Gründe beschränken, wenn und soweit den Betroffenen die Sach- und Rechtslage bekannt ist, und deshalb auch auf Gründe Bezug nehmen, die den Betroffenen bereits mitgeteilt wurden oder die ihm in sonstiger Weise ohne Weiteres zugänglich sind (vgl. Luthe in Juris PK, SGB X, § 35 Rdnr. 13). Fraglich ist diesbezüglich, ob die Begründung im Schiedsspruch zum nicht vorgenommenen "externen Vergleich" mit anderen Einrichtungen im Sinne des Begründungserfordernisses ausreichend ist. Sie beschränkt sich nämlich darauf, dass ein "externer Vergleich mit anderen Pflegeheimen in der Region beim Investitionskostenansatz sehr schwierig sei. Zum einen hätten von der Antragsgegnerseite (Klägerin) keine Werte zur Verfügung gestellt werden können, zum anderen ergäben sich baubedingt bereits große Unterschiede in den Mietsätzen, die keine Rückschlüsse auf die Höhe betriebsnotwendiger und wirtschaftlicher Investitionskostensätze erlaubten".

Der Schiedsspruch ist aber materiell rechtswidrig; er hält sich nicht innerhalb des Entscheidungsfreiraums, der der Schiedsstelle bei Entscheidungen nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII zusteht. Nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten, die von landesrechtlich nicht (weder vollständig noch teilweise) geförderten Pflegeeinrichtungen – so ist es vorliegend mit Blick auf die Pflegeeinrichtung Pflegezentrum F. in Böblingen – dem Heimbewohner ohne Zustimmung der nach dem SGB XI zuständigen Landesbehörde gesondert in Rechnung gestellt werden können, nur verpflichtet, wenn über solche Kosten entsprechende Vereinbarungen nach den §§ 75 ff. SGB XII getroffen worden sind. Durch den Abschluss von Vereinbarungen und dem damit verbundenen Recht zu entsprechenden Verhandlungen soll der Sozialhilfeträger, der Kosten für den Heimbewohner zu übernehmen hat, davor geschützt werden, ungerechtfertigt überhöhte Investitionskosten übernehmen zu müssen. Der Abschluss einer Investitionskostenvereinbarung nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGBXII dient aber zugleich der Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Einrichtung; denn die – im SGB XI vorgesehene – Umlage der Investitionskosten auf den Heimbewohner bezweckt einen Ausgleich dafür, dass die Kosten für einen von einer Einrichtung aufgebrachten Investitionsaufwand, der entgegen der Finanzierungsstruktur des § 9 SGB XI nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist, nicht endgültig bei der Einrichtung verbleiben sollen. Die Vereinbarungen wegen der gesondert berechenbaren Investitionskosten – und ebenso das Ergebnis des Schiedsspruchs, der an die Stelle dieser Vereinbarungen tritt – müssen dabei den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen (dazu bereits BSG SorZ 4-3500 § 75 Nr. 8 Rdnr. 16 ff. m.w.N.).

Wenn solche Vereinbarungen nicht zustande kommen und wenn die Vertragspartner die Schiedsstelle angerufen haben, verlangen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit im Grundsatz einen Vergleich mit anderen Leistungserbringern (zur allgemeinen Notwendigkeit eines solchen Vergleichs bereits Bundesverwaltungsgericht – BVerwG -, BVerwGE 108, 47, 55; BSG, Urteil vom 13. Juli 2017, a.a.O.). Dabei ist es nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 §85 Nr. 1, Rdnr. 16) grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bzw. dass eine sozialhilferechtliche Schiedsstelle sich im Rahmen des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums an der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG zum sogenannten externen Vergleich im Recht der sozialen Pflegeversicherung (vgl. BSGE 102, 227) orientiert; die Schiedsstelle ist zu einem solchen Vorgehen aber nicht verpflichtet (BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9, Rdnr.16). Ob die Einschätzung der Schiedsstelle, ein solcher Vergleich mit den Kosten der am Markt tätigen Einrichtungen mit ähnlicher Struktur und ähnlichem Leistungsangebot sei vorliegend von vornherein nicht möglich gewesen bzw. sehr schwierig gewesen aufgrund der Nichtzurverfügungstellung entsprechender Werte seitens des Klägers und wegen der baubedingt großen Unterschiede in den Mietsätzen, die keine Rückschlüsse auf die Höhe betriebsnotwendiger und wirtschaftlicher Investitionskostensätze erlaubten, zutreffend ist, kann damit offenbleiben.

Die Prüfung, ob die geltend gemachten Investitionskosten marktgerechten Bedingungen entsprechen, ist auch anhand anderer (interner) Kriterien denkbar. In einem solchen Vergleich ist die Möglichkeit geschaffen, einzelne, interne Positionen der Pflegesatzkalkulation eines Einrichtungsträgers gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen.

Der Senat kann es offenlassen, ob die Schiedsstelle grundsätzlich berechtigt ist, die Wirtschaftlichkeit der Pachtkosten für die Einrichtung als vorliegend maßgeblicher Teil der geltend gemachten Investitionskosten in einem Vergleich mit solchen Kosten zu bewerten, die im Allgemeinen für Eigentümer anfallen ("Eigentümermodell"). Angesichts des überragenden Interesses der Allgemeinheit daran, dass staatliche Mittel wirtschaftlich und sparsam eingesetzt werden (Bundesverfassungsgericht –BVerfG -, Beschluss vom 1. September 2008 – 1 BvR 887/08 – u.a.) ist es jedenfalls vom Entscheidungsfreiraum der Schiedsstelle im Rahmen eines von ihr angewendeten "Eigentümermodells" nicht mehr gedeckt, nicht "marktgerechte" Annahmen zugrunde zu legen. Denn angesichts des Interesses der Allgemeinheit an wirtschaftlicher und sparsamer staatlicher Mittelverwendung ergibt sich für die Festsetzung durch die Schiedsstelle ein allgemeinverbindlicher Angemessenheitsmaßstab, der auf den entsprechenden Marktpreis abzustellen hat und nicht an unternehmerische Entscheidungen des Einrichtungsbetreibers gebunden ist (vgl. BSGE 87, 199, 203). Diese Notwendigkeit wird um so deutlicher, wenn – wie vorliegend – Mieter und Vermieter wirtschaftlich eng verwoben sind und damit über deutlich weitere Möglichkeiten der Preisgestaltung verfügen, als dies bei Mietverhältnissen sonst der Fall zu sein pflegt.

Die Schiedsstelle hat als Bemessungsgrundlage für die Abschreibung für das Gebäude auf den fortgeschriebenen Kostenrichtwert für Pflegeheime zurückgegriffen; Stand August 2016 hat dieser 124.200,00 EUR pro Platz betragen. Dieser Wert beinhaltet auch die Anschaffungskosten für das Inventar in Höhe von 8% des Wertes, also 9.936,00 EUR. Nach Abzug des Inventars ist die Schiedsstelle von einem Kostenrichtwert für das Gebäude von 114.264,00 EUR pro Platz ausgegangen. Dabei ist grundsätzlich das Verfahren der Schiedsstelle, sich für die Berechnung der Investitionskostenvergütung an den ehemaligen Förderbedingungen des Landes Baden-Württembergs für Pflegeheime zu orientieren und die dort verwendeten Kostenrichtwerte entsprechend dem Baupreisindex des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg fortzuschreiben, nicht zu beanstanden. Eine Fortschreibung dieser Kostenrichtwerte ist auch erforderlich, da (prospektiv) die Entwicklung des Marktes im Sinne der Zugrundelegung eines entsprechenden Marktpreises vorzunehmen ist. Allerdings ist dann die Zugrundelegung eines fortgeschriebenen Kostenrichtwerts nach dem Baupreisindex Stand August 2016 nicht marktgerecht. Dies bedeutet nämlich zugunsten der Beklagten, einen "tagesaktuellen" bzw. "monatsaktuellen" Kostenrichtwert bei der Berechnung zugrunde zu legen, statt im Sinne der Fortschreibung einen Baupreisindex heranzuziehen, der die Entwicklung der Baupreise bezogen auf die "tatsächliche" Bauzeit abbildet. Die Pflegeeinrichtung Pflegezentrum F. in Böblingen wurde nicht in einem Monat, sondern in einem wesentlich längeren Zeitraum errichtet. Nachvollziehbar geht der Kläger diesbezüglich davon aus, dass der Baupreisindex, also der fortgeschriebene Kostenrichtwert einer mittleren Bauzeit von siebeneinhalb Monaten zugrunde gelegt werden muss. Bei einer Inbetriebnahme der Einrichtung am 1. Juni 2016 wäre dies der fortgeschriebene Kostenrichtwert Stand Oktober 2015 gewesen. Bei Heranziehung der letzten Fortschreibung des Kostenrichtwerts im Jahre 2015 mit Stand November 2015 hätte sich daraus ein erheblich geringerer Kostenrichtwert von 111.677,78 EUR ergeben. Bei der Berechnung der Investitionskostenvergütung ist die Schiedsstelle im Weiteren auf das Gebäude bezogen von einem pauschalen Abschreibungssatz von 3,33% - bezogen auf einen überhöhten Kostenrichtwert von 114.264,00 EUR – ausgegangen. "Begründet" hat das die Schiedsstelle lediglich damit, dass die Anteile für das Gebäude, die technischen Anlagen und die Außenanlagen nicht bekannt seien und sich der Abschreibungssatz von 3,33% bei mehreren Vergleichsobjekten als tragfähiger Durchschnittswert erwiesen habe. Unwidersprochen hat der Kläger aber darauf hingewiesen, dass die Schiedsstelle bei ihren Berechnungen in der Vergangenheit von einer Abschreibungsdauer von ca. 40,8 Jahren – und nicht wie vorliegend von 30 Jahren – ausgegangen ist und damit von einem Abschreibungssatz von 2,45%. Im Sinne eines allgemein verbindlichen Angemessenheitsmaßstabes, der auf entsprechende Marktgegebenheiten abstellt, ist diese Verkürzung der Gesamtnutzungsdauer einer neu errichteten Einrichtung von mehr als 40 Jahren auf 30 Jahren für den Senat nicht nachvollziehbar. Auch hiervon ausgehend – und schon ausgehend von dem zu hohen Kostenrichtwert - hat die Schiedsstelle somit einen zu hohen Investitionskostensatz berechnet. Weiterhin hat die Schiedsstelle über ihre Berechnung bezüglich des Inventars einen Wert in Höhe von 8% des (überhöhten) Kostenrichtwerts von 124.200,00 EUR, also einen Betrag von 9.936,00 EUR pro Pflegeplatz berücksichtigt. Abgesehen davon, dass auch für den Senat nicht erkennbar ist, welcher "innere" Zusammenhang zwischen den Baukosten und den Inventarkosten bestehen sollte, hat die Beklagte bezüglich der Inventarkosten lediglich einen Betrag von 9.000,00 EUR je Pflegeplatz kalkuliert. Soweit diesbezüglich die Schiedsstelle einen Wert für das Inventar der Pflegeeinrichtung über dem von der Beklagten geforderten berücksichtigt, entspricht diese Vorgehensweise nicht dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

Bei den Kosten der Instandhaltung, die in den zu berechnenden Investitionskostensatz einfließen, setzt sich die fehlerhafte Berechnung der Schiedsstelle insofern fort, als sie hinsichtlich dieser Kosten einen Satz von 0,8 auf den überhöhten Kostenrichtwert ansetzt. Schon deswegen sind die hierfür von der Schiedsstelle berechneten 2,28 EUR nach unten zu korrigieren; ob die Annahme des Klägers, dass (auch) der Satz von 0,8 (statt wie in der Vergangenheit 0,6) rechtswidrig zugunsten der Beklagten ausfällt, kann deshalb offen bleiben, da das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Berechnung der Kosten der Instandhaltung schon verletzt ist.

Letztlich ist der überhöhte Kostenrichtwert für das Gebäude/Inventar seitens der Schiedsstelle auch noch bei der Berechnung der Finanzierung (Berechnung des Satzes für Fremdkapitalzinsen und Eigenkapitalzinsen) verwandt worden. Auch daraus folgt die gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßende zu hohe Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionskosten im Schiedsspruch vom 23. Januar 2017.

Der Schiedsspruch vom 23. Januar 2017 mit der Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionskosten für das Wohn- und Pflegezentrum F. in Böblingen auf 23,85 EUR für den Zeitraum 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2017 ist somit rechtswidrig und aufzuheben.

Die Feststellungsklage der Beklagten darauf gerichtet, die Investitionskostenvergütung für den streitgegenständlichen Zeitraum auf 28,54 EUR festzusetzen, ist unbegründet. Diesbezüglich geht die Beklagte davon aus, dass die Schiedsstelle mit der Berechnungsmethode "Eigentümermodell" den ihr zustehenden Entscheidungsfreiraum verlassen habe, stattdessen die Höhe der Investitionskostenvergütung auf der Grundlage eines "externen" Vergleichs zu ermitteln gewesen wäre. Da diesbezüglich der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht genügt habe, indem er die entsprechenden Daten, über welche er verfüge, nicht zur Verfügung gestellt habe und die Schiedsstelle diesbezüglich auch von ihren rechtlichen Möglichkeiten des "Einforderns" der entsprechenden Daten beim Kläger keinen Gebrauch gemacht habe, seien die tatsächlichen Kosten zugrunde zu legen. Hieraus folge eine Investitionskostenvergütungshöhe von 28,54 EUR.

Dieser Begründung folgt der Senat nicht. Soweit es um die Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit und der Leistungsfähigkeit geht, hat sich die gerichtliche Kontrolle gemäß dem Willen des Gesetzgebers, dass die Definitionausfüllung dieser Begriffe "Hauptaufgabe" der Schiedsstelle selbst und nicht der Gerichte sein soll, auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Bewertungen der Schiedsstelle dem Sinngehalt dieser unbestimmten Gesetzesbegriffe gerecht werden und, gemessen daran, in Anbetracht des von der Schiedsstelle vollständig ermittelten Sachverhalts vertretbar sind. Solche Bewertungen setzen notwendig einen Vergleich voraus (vgl. schon Bundesverwaltungsgericht – BVerwG -, BVerwGE 108, 47, 55). Dabei kommt in Betracht, dass Entgelte verschiedener Einrichtungen für vergleichbare Leistungen verglichen werden (externer Vergleich) oder dass einzelne, interne Positionen der Pflegesatzkalkulation eines Einrichtungsträgers gesondert daraufhin überprüft werden, ob sie einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen (interner Vergleich). Dabei sind nicht die konkreten Kosten der in Rede stehenden Einrichtung maßgeblich, sondern es gilt ein genereller, nicht auf die jeweilige individuelle Einrichtung abstellender Maßstab. Der Notwendigkeit eines Vergleichs für die Herleitung der Investitionskostenvergütungshöhe wird die Auffassung der Beklagten nicht gerecht. Außerdem ist die Schiedsstelle entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu einem sogenannten externen Vergleich verpflichtet (vgl. BSG, Urteil vom 13. Juli 2017 – B 8 SO 11/15 R -, in juris). Die Prüfung, ob geltend gemachte Investitionskosten marktgerechten Bedingungen entsprechen, ist grundsätzlich auch anhand anderer ("interner") Kriterien denkbar; so ist die Schiedsstelle vorliegend vorgegangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 197a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz; der Kläger ist jedoch gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X von Gerichtskosten befreit.
Rechtskraft
Aus
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