L 5 KA 1522/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 KA 1845/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 1522/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Fünfjahreszeitraum, innerhalb dem ein Vertragsarzt nach § 95d Abs. 3 SGB V die erfolgte Fortbildung nachzuweisen hat, hat sich im Hinblick auf den, dem Grunde nach mit dem 01.07.2009 beginnenden "zweiten" Fortbildungszeitraum, bei Inanspruchnahme der Übergangsregelung des § 7 Abs. 2 der „Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V“ i.d.F. der Ergänzung hierzu vom 31.03.2009, wonach Vertragsärzte, unter dort niedergelegten Voraussetzungen die vorgeschriebene Fortbildung bis zum 30.09.2011nachholen konnten, nicht um den Zeitraum verlängert, innerhalb dem der Nachweis für den "ersten" Fortbildungszeitraum nachgeholt worden ist. Die hierdurch bedingte Verkürzung des "zweiten" Fortbildungszeitraums um 27 Monate ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und stellt keine nicht gerechtfertigte Altersdiskriminierung dar.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.03.2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird endgültig auf 5.056,60 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Honorarkürzung in den Quartalen 1/2015 – 3/2015 wegen einer Verletzung der Fortbildungspflicht.

Der im November 1940 geborene Kläger war als Facharzt für Allgemeinmedizin seit dem 01.04.1977 mit Praxissitz in S. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Ab dem Quartal 4/2015 war er bis einschließlich dem Quartal 1/2017 als angestellter Arzt in einer Gemeinschaftspraxis tätig. Nachdem der Zulassungsausschuss für Ärzte für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg - Regierungsbezirk K. - zunächst am 30.04.2008 (Ausfertigung vom 07.07.2008) entschieden hatte, dass die Zulassung des Klägers zur vertragsärztlichen Tätigkeit nach § 95 Abs. 7 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) mit dem 31.12.2008 ende, hob er diese Entscheidung im Hinblick auf eine Änderung des § 95 Abs. 7 SGB V zum 01.01.2009 mit Beschluss vom 17.12.2008 (Ausfertigung am 12.03.2009) wieder auf. Er verfügte insofern (deklaratorisch), dass die Zulassung des Klägers unverändert (unbefristet) fortbestehe. Mit Beschluss vom 29.04.2009 stellte der Berufungsausschuss für Ärzte für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg - Regierungsbezirk K. - fest, dass sich die Hauptsache, der Widerspruch des Klägers gegen den Beschluss vom 30.04.2008, durch den Beschluss vom 17.12.2008 erledigt habe. Mit dem hiergegen zum Sozialgericht Karlsruhe angestrengten Klageverfahren (- S 1 KA 3272/09 -) machte der Kläger (ausschließlich) die Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens durch den Berufungsausschuss geltend, wozu das Sozialgericht diesen mit Gerichtsbescheid vom 12.11.2009 rechtskräftig verurteilte.

Unter dem 23.09.2011 stellte die Landesärztekammer Baden-Württemberg (LÄK) dem Kläger ein Fortbildungszertifikat nach deren Fortbildungsordnung (FBO) aus. Unter dem 28.09.2011 wies sie den Kläger darauf hin, dass das Zertifikat auf das Datum des Antrages ausgestellt sei. Mit diesem Datum beginne ein neuer Fortbildungszyklus, in dem der Vertragsarzt in höchstens fünf Jahren 250 Fortbildungspunkte erwerben und nachweisen müsse. Dies werde an die Kassenärztliche Vereinigung (KV) gemeldet.

Mit Schreiben vom 08.12.2011 bestätigte die beklagte KV dem Kläger, dass der Nachweis der Fortbildungsverpflichtung von ihm, dem Kläger, geführt worden sei. Sie führte ferner aus, der nächste Zeitraum, innerhalb dem die erfolgte Fortbildung nachzuweisen sei, ende am 30.06.2014.

Mit Schreiben vom 27.03.2014 ist der Kläger von der Beklagten daran erinnert worden, dass ein Vertragsarzt gegenüber der KV den Erwerb von 250 Fortbildungspunkten innerhalb von fünf Jahren nachweisen müsse und die Frist hierfür für ihn mit dem 30.06.2014 ende. Der Kläger wurde ferner davon in Kenntnis gesetzt, dass die Versäumung dieser Frist zwingend zu einer Honorarkürzung führe. Unter dem 31.10.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Nachweis über die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nicht eingegangen sei und sie, die Beklagte, gezwungen sei, das Honorar des Klägers u.a. für das Quartal 1/2015 um 10% zu kürzen. Gehe der Nachweis weiterhin nicht ein, drohten weitere Honorarkürzungen. Dies könne, so die Beklagte weiter, verhindert werden, wenn ein auf die Zeit zwischen dem 01.07.2009 und dem 30.06.2014 datierendes Fortbildungszertifikat bis zum 28.11.2014 vorgelegt werde.

Unter dem 06.11.2014 verlängerte die Beklagte, ohne eine Rechtsbehelfsbelehrung anzuschließen, auf eine Anfrage des Klägers hin, die Frist zur Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung um sechs Monate bis zum 31.12.2014.

Nachdem der Kläger auch innerhalb des verlängerten Zeitraums keinen Nachweis über die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung vorgelegt hatte, nahm die Beklagte mit Honorarbescheid vom 15.07.2015 für das Quartal 1/2015 wegen des fehlenden Nachweises der Erfüllung der Fortbildungspflicht gemäß § 95d SGB V eine Honorarkürzung i.H.v. 1.882,05 EUR vor.

Hiergegen erhob der Kläger am 10.08.2015 Widerspruch, mit dem er sich gegen die Honorarkürzung wandte und die Auszahlung des einbehaltenen Betrages von 1.882,05 EUR geltend machte. Er brachte hierzu vor, die Beklagte habe das Datum des Ablaufs des Fortbildungszeitraums fehlerhaft berechnet. Sie habe im Schreiben vom 31.10.2014 einen Zeitraum vom 01.07.2009 - 30.06.2014 aufgeführt. Das Zertifikat der LÄK vom 23.09.2011 falle in diesen Zeitraum, weswegen die Voraussetzungen des § 95d SGB V nicht vorlägen. Er, der Kläger, habe insb. auch auf die Richtigkeit der von der LÄK angeführten, ab dem 23.09.2011 laufende Frist vertrauen dürfen. Mit der Widerspruchsbegründung vom 26.10.2015, die am 27.10.2015 bei der Beklagten einging, brachte der Kläger ferner vor, dass er sich auch gegen das Schreiben der Beklagten vom 06.11.2014 wende. Dieses sei als Verwaltungsakt mit Doppelwirkung zu qualifizieren, gegen das noch Widerspruch erhoben werden könne, da ihm keine Rechtsbehelfsbelehrung angeschlossen gewesen sei und die hiernach geltende Jahresfrist noch nicht abgelaufen sei. Die Entscheidung der Beklagten sei insofern rechtswidrig, als die ihm gewährte Fristverlängerung von sechs Monaten unangemessen kurz gewesen sei; die Frist hätte bis zum 31.03.2016 verlängert werden müssen.

Mit Honorarbescheid vom 15.10.2015 nahm die Beklagte sodann für das Quartal 2/2015 eine Honorarkürzung i.H.v. 1.699,95 EUR und mit Honorarbescheid vom 15.01.2016 für das Quartal 3/2015 eine solche i.H.v. 1.474,60 EUR jeweils wegen des fehlenden Nachweises der Erfüllung der Fortbildungspflicht vor.

Nachdem der Kläger auch hiergegen jeweils Widerspruch erhoben hatte (Schreiben vom 02.11.2015 und vom 28.01.2016), wies die Beklagte die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 08.03.2016, vom 19.04.2016 und vom 14.06.2016 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, Vertragsärzte hätten nach § 95d Abs. 3 SGB V alle fünf Jahre gegenüber der KV den Nachweis zu erbringen, dass sie in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum ihrer Fortbildungsverpflichtung nachgekommen seien. Die Erfüllung dieser Verpflichtung sei durch ein Fortbildungszertifikat mit mindestens 250 Punkten nach der FBO der LÄK nachzuweisen. Der Kläger sei wegen einer Übergangsregelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), die Ärzte erfasse, bei denen nach der vormaligen Gesetzeslage die Zulassung oder Anstellung mit Vollendung des 68. Lebensjahres im Jahre 2008 geendet hätte, in den Genuss einer Verlängerung betr. dem ersten Nachweis der Fortbildungspflicht bis zum 30.09.2011 gekommen. Hierauf sei der Kläger mit Schreiben vom 23.05.2011 hingewiesen worden. Das Fortbildungszertifikat vom 23.09.2011 sei, wie dem Kläger mit Schreiben vom 08.12.2011 mitgeteilt worden sei, im ersten Nachweiszeitraum vom 01.07.2004 - 30.09.2011 und nicht im bis zum 31.12.2014 reichenden zweiten Fortbildungszeitraum zu berücksichtigen gewesen. Nach der erfolgten Fristverlängerung hätte der Kläger bis zum 31.12.2014 einen neuen Fortbildungsnachweis vorlegen müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei die für die Quartale 1/2015 - 3/2015 verfügte Honorarkürzung um jeweils 10 % des vertragsärztlichen Honorars von der Regelung des § 95d Abs. 3 SGB V gedeckt und nicht zu beanstanden. Im Widerspruchsbescheid 08.03.2016 lehnte die Beklagte auch eine weitere Fristverlängerung zum Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ab. Am 30.03.2016 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 15.07.2015 sowie die unter dem 06.11.2014 verfügte Fristverlängerung (Widerspruchsbescheid vom 08.03.2016) Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben, die er am 29.04.2016 und am 20.06.2016 erweiterte, indem er sich fortan auch gegen die Bescheide vom 15.10.2015 (Widerspruchsbescheid vom 19.04.2016) und vom 15.01.2016 (Widerspruchsbescheid vom 14.06.2016) wandte. Zur Begründung der Klagen hat der Kläger vorgetragen, nach § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V in der bis zum 30.09.2008 geltenden Fassung des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes vom 28.05.2008 (BGBl. I 874; a.F.) hätte die Zulassung von Ärzten zur vertragsärztlichen Versorgung mit dem 68. Lebensjahr geendet. Diese Regelung habe gegen nationales Recht, das Altersdiskriminierungsverbot und gegen primäres Gemeinschaftsrecht verstoßen. Die gegenteiligen Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) hätten dies verkannt. Diese nicht gerechtfertigte Diskriminierung wirke sich auch auf die Fortbildungspflicht des § 95d SGB V aus. Zwar habe die KBV am 31.03.2009 eine Regelung beschlossen habe, nach der Ärzte, die vor dem 30.06.2004 zugelassen gewesen seien und deren Zulassung mit Vollendung des 68. Lebensjahres geendet hätte, ihrer Fortbildungspflicht genügten, wenn sie spätestens am 30.09.2011 die Fortbildung nachweisen, woran sich, so der Kläger, zeige, dass zum Ausgleich der Benachteiligung ein großzügiger Maßstab angelegt worden sei, der einen Zeitraum von insg. 7,5 Jahren für die Erfüllung der ersten Nachweisverpflichtung eröffnet habe. Jedoch gleiche auch dies die diskriminierende Wirkung des § 95 Abs. 7 SGB V a.F. nicht vollständig aus. In der (Übergangs-)Regelung der KBV sei es versäumt worden, den zweiten Fortbildungsabschnitt an die Verlängerung des ersten Abschnitts anzupassen und dessen Ende auf September 2016 festzuschreiben. Die Regelung führe mit dem dort festgelegten Ende, dem 30.06.2014 zu einer Verkürzung des 2. Fortbildungszeitraums um 27 Monate, innerhalb dessen die Fortbildung absolviert und nachgewiesen sein müsse. Diese Änderung benachteilige die Ärzte, die vor dem 01.07.2004 zugelassen gewesen seien gegenüber jüngeren Kollegen, da ihnen abverlangt werde, die erforderlichen Fortbildungspunkte in lediglich zwei Jahren nachzuholen. Ihm, dem Kläger, sei erstmals mit Schreiben vom 23.05.2011 ein Hinweis auf die erste Nachweispflicht erteilt worden, in dem der Ablauf der Frist auf den 30.09.2011 datiert gewesen sei. Sodann habe ihm die LÄK den Hinweis erteilt, dass mit dem Datum des Zertifikats ein neuer Fortbildungszeitraum beginne. Darauf, dass dieser sodann nach fünf Jahren, im September 2016, ablaufe, habe er vertraut. Erst mit Schreiben vom 31.10.2014 habe ihm die Beklagte mitgeteilt, dass der zweite Zyklus (nur) bis zum 30.06.2014 reiche. Die daraufhin gewährte Fristverlängerung bis zum 31.12.2014 sei zu kurz gewesen. Richtigerweise sei durch die Vorlage des Zertifikats vom 23.09.2011 ein neuer - ungekürzter - Fünfjahreszeitraum in Gang gesetzt worden, der erst am 22.09.2016 geendet hätte. Infolgedessen sei die Beklagte nicht zur Anordnung der von ihr vorgenommenen Sanktion berechtigt gewesen; das für die Quartale 1/2015 – 3/2015 einbehaltene Honorar sei an den Kläger auszuzahlen. Hilfsweise sei darauf zu verweisen, dass über den Verlängerungsantrag unter Abwägung der Interessen nach billigem Ermessen jedenfalls ein deutlich längerer Verlängerungszeitraum hätte eingeräumt werden müssen. Er, der Kläger, habe in einem ausführlichen Telefonat zuvor dargelegt, weshalb er im Vertrauen darauf, dass der Fortbildungszeitraum erst im übernächsten Jahr ablaufe, seine Fortbildungspflicht noch nicht erfüllt hatte. Unter diesen Umständen sei eine Verlängerung um lediglich knapp sieben Wochen unangemessen. Bei dem diesbezüglichen Schreiben vom 06.11.2014 handele es sich um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, durch den er beschwert sei, da die gewährte Verlängerung zu kurzzeitig gewesen sei. Sein Widerspruch hiergegen sei mit Schreiben vom 26.10.2015 eingelegt worden und sei, da eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht erteilt worden sei, rechtzeitig erfolgt.

Die Beklagte ist den Klagen entgegengetreten. Die vom Kläger angeführte altersdiskriminierende Wirkung sei, so die Beklagte begründend, nicht nachzuvollziehen. Der Kläger verkenne bereits, dass die Altersgrenze für die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit mit Vollendung des 68. Lebensjahres nach Rspr. des BSG, des Bundeverfassungsgerichts (BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) gerechtfertigt gewesen sei. Auch die Übergangsregelung der KBV zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V sei rechtmäßig. Die dortige Regelung zur Nachholung der Fortbildung für Ärzte, die bereits vor dem 30.06.2004 zugelassen gewesen seien, sei von der KBV der gesetzlichen Regelung des § 95d SGB V, die die Nachholung der Fortbildung innerhalb des Zweijahreszeitraumes zwingend vorschreibe, nachgebildet. Gem. § 95d Abs. 3 Satz 4 2. Halbsatz SGB V werde die nachgeholte Fortbildung auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Dies sei angesichts dessen, dass die Pflicht zur fachlichen Fortbildung der Sicherung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung diene, rechtlich nicht zu beanstanden. Die in den streitgegenständlichen Quartalen 1/2015 - 3/2015 erfolgte Honorarkürzung wegen Nichterfüllung der Fortbildungspflicht sei mithin rechtmäßig. Im Hinblick auf den Vortrag, dass der Kläger nach dem Schreiben der LÄK vom 28.09.2011 davon habe ausgehen können, dass der zweite Fünfjahreszeitraum im September 2016 ende, sei zu entgegnen, dass dem Kläger bereits unter dem 08.12.2011 anderweitiges mitgeteilt worden sei.

Mit Urteil vom 13.03.2018 hat das SG die Klagen abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, ein Vertragsarzt sei nach § 95d Abs. 1 Satz 1 SGB V verpflichtet, sich fachlich fortzubilden. Hierzu sei in § 95d Abs. 3 Satz 1 SGB V vorgesehen, dass jeder Vertragsarzt alle fünf Jahre gegenüber der KV den Nachweis zu erbringen habe, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Abs. 1 nachgekommen sei, wobei Vertragsärzte, die - wie der Kläger bereits am 30.06.2004 zugelassen waren - den Nachweis erstmals bis zum 30.06.2009 zu erbringen hatten. Der sich hieran anschließende Fünfjahreszeitraum sei hiernach dem Grunde nach am 30.06.2014 abgelaufen, jedoch von der Beklagten im Falle des Klägers bis zum 31.12.2014 verlängert worden. Der Kläger habe indes bis zum 31.12.2014 den erforderlichen Nachweis der (zweiten) Fortbildung nicht vollständig erbracht, sodass die Beklagte das Honorar des Klägers bis zum Quartal 3/2015 zu Recht gekürzt habe. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass für ihn ein anderer Fortbildungszeitraum gegolten habe, weil er bereits im vorherigen Zeitraum bis zum 30.06.2009 das Fortbildungszertifikat verspätet erworben habe, nämlich erst am 23.09.2011. Entgegen der klägerischen Einschätzung habe der neue Fünfjahreszeitraum nicht erst im September 2011 zu laufen begonnen. Dies ergebe sich eindeutig aus § 95d Abs. 3 Satz 4 SGB V. Unerheblich sei weiterhin, dass dem Kläger im vorhergehenden Fortbildungszeitraum aufgrund einer Übergangsreglung der KBV die Nachholung der Fortbildungsnachweise bis zum 30.09.2011 ,erlaubt" gewesen sei. Mit der "Nachfrist", die der Kläger selbst genutzt habe, gehe keine Verschiebung des nachfolgenden Fünfjahreszeitraums einher. Eine (unberechtigte) Benachteiligung des Klägers wegen seines Alters sei hierdurch nicht bedingt. Selbst wenn der Kläger aufgrund seines Alters durch die Regelungen über die Fortbildungspflicht vorübergehend stärker beeinträchtigt wäre als andere Vertragsärzte, wäre diese Beeinträchtigung durch ein rechtmäßiges Ziel, die Absicherung der Qualität der ambulanten Behandlung der Versicherten, gerechtfertigt. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen. Obschon die LÄK hinsichtlich des geltenden Fortbildungszeitraums einen anderen Zeitraum mitgeteilt habe, sei dem Kläger im Folgenden in dem Schreiben vom 08.12.2011 und in weiteren Schreiben eindeutig mitgeteilt worden, dass er bis zum 30.06.2014 die erforderlichen Nachweise vorzulegen habe. Dem Kläger sei hiermit ausreichend Gelegenheit gegeben gewesen, sich auf den nächsten Termin einzustellen. Die für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtung vorgesehen Sanktionen bis hin zu Zulassungsentziehung seien verhältnismäßig und verfassungsgemäß, ein Verstoß gegen Art. 12 Grundgesetz (GG) liege nicht vor. Auch sei, so das SG abschließend, die dem Kläger insg. zur Verfügung stehende Frist von drei Jahren und drei Monaten ausreichend und zumutbar, um die von der Beklagten geforderten 250 Punkte nach der FBO zu erlangen; eine weitere Verlängerung des Nachweiszeitraums über den 31.12.2014 hinaus sei nicht angezeigt gewesen.

Gegen das ihm am 06.04.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.04.2018 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt, mit der er sein bisheriges Begehren weiterverfolgt und hierzu betont, die ursprüngliche Regelung betr. die Altersgrenzen für Ärzte wirke, anders als vom SG angenommen, altersdiskriminierend. Abweichendes ergebe sich insb. nicht aus des Rspr. des EuGH. Mit der Übergangsregelung der KBV seien die bereits altersdiskriminierten Vertragsärzte weiter benachteiligt worden, als der (zweite) Zeitraum zur Erbringung des Fortbildungsnachweises im Ergebnis um die Hälfte reduziert worden sei. Er, der Kläger, sei, obschon er das Schreiben vom 08.12.2011 erhalten habe, auch in gutem Glauben gewesen, dass mit der Vorlage des Zertifikates vom 23.09.2009 ein neuer Fünfjahreszeitraum begonnen habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.03.2018 und den Bescheid der Beklagten vom 06.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2016 aufzuheben sowie die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Honorarbescheides für das Quartal 1/2015 vom 15.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2016 zu verurteilen, an den Kläger weiteres Honorar für das Quartal 1/2015 in Höhe von 1.882,05 EUR, unter teilweiser Aufhebung des Honorarbescheides für das Quartal 2/2015 vom 15.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.04.2016 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weiteres Honorar für das Quartal 2/2015 in Höhe von 1.699,95 EUR und unter teilweiser Aufhebung des Honorarbescheides für das Quartal 3/2015 vom 15.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2016 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weiteres Honorar für das Quartal 3/2015 in Höhe von 1.474,60 EUR zu zahlen, hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie betont zur Begründung ihres Antrages, dass vorliegend nicht von einer Altersdiskriminierung auszugehen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge, die vom Senat beigezogene Akte des Sozialgerichts Karlsruhe (- S 1 KA 3272/09 -) sowie die bei der Beklagten geführte Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2019 geworden sind, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2019 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist in An-sehung des 750,- EUR übersteigenden Wertes des Beschwerdegegenstandes (vgl. § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Die Berufung führt für den Kläger inhaltlich nicht zum Erfolg; das SG hat die Klagen in nicht zu beanstandender Weise abgewiesen.

Der Senat hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Vertragsärzte und Psychotherapeuten entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 SGG).

Streitgegenständlich sind die Bescheide der Beklagten vom 06.11.2014 (Widerspruchsbescheid vom 08.03.2016), mit dem dem Kläger von der Beklagten betr. die Frist zum Nachweis der Fortbildungsverpflichtung eine Fristverlängerung um (lediglich) sechs Monate gewährt worden ist, sowie der Honorarbescheid der Beklagten vom 15.07.2015 (Widerspruchsbescheid vom 08.03.2016), mit dem die Beklagte vom vertragsärztlichen Honorar des Klägers für das Quartal 1/2015 einen Betrag von 1.882,05 EUR wegen einer Verletzung der Nachweispflicht der Fortbildung in Abzug gebracht hat. Diese Bescheide sind vom Kläger bereits mit der Klageerhebung am 30.03.2016 angegriffen worden. Die Honorarbescheide für das Quartal 2/2015 vom 15.10.2015 (Widerspruchsbescheid vom 19.04.2016) und vom 15.01.2016 (Widerspruchsbescheid vom 14.06.2016) betr. das Quartal 3/2015 sind im Wege einer (zulässigen) gewillkürten Klageerweiterung in das Klageverfahren einbezogen worden. Die Honorarbescheide sind hierbei klägerseits nur insoweit angegriffen, als die Beklagte eine Verletzung der Pflicht zum Nachweis der erfolgten Fortbildung sanktioniert hat und vom Honorar des Klägers Beträge i.H.v. 1.699,95 EUR bzw. 1.474,60 EUR in Abzug gebracht hat.

Die streitbefangenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger ist für die Quartale 1/2015 – 3/2015 kein weiteres vertragsärztliches Honorar nachzuzahlen. Auch die erfolgte Fristverlängerung durch die Beklagte im Bescheid vom 06.11.2014 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die von der Beklagten verfügten Honorarkürzungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V in der ab dem 01.01.2012 unverändert geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983; früher § 95d Abs. 3 Satz 4 SGB V).

Nach § 95d Abs. 1 Satz 1 SGB V ist der Vertragsarzt verpflichtet, sich in dem Umfang, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist, fachlich fortzubilden. Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen (§ 95d Abs. 1 Satz 2 SGB V). § 95d Abs. 3 Satz 1 SGB V bestimmt hierzu, dass ein Vertragsarzt alle fünf Jahre gegenüber der KV den Nachweis zu erbringen hat, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist. Erbrachte ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die KV verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert zu kürzen (§ 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V). Ein Vertragsarzt kann nach § 95d Abs. 3 Satz 4 SGB V die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen; die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Die Honorarkürzung endet gemäß § 95d Abs. 3 Satz 5 SGB V nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird.

Den angemessenen Umfang der im Fünfjahreszeitraum notwendigen Fortbildung regelt im Einvernehmen mit den zuständigen Arbeitsgemeinschaften der Kammern auf Bundesebene die KBV (§ 95d Abs. 6 Satz 1 SGB V). Auf dieser Grundlage hat deren Vorstand am 16.09.2004 mit Wirkung zum 01.07.2004 die "Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V" beschlossen (veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt 2005, Heft 5 vom 04.02.2005 A-306; im Folgenden KBV-Regelung), in der wiederum ein zeitlicher Rahmen von fünf Jahren für den Nachweis von insg. 250 Fortbildungspunkten vorgesehen ist (§ 1 Abs. 3 KBV-Regelung).

Eine Überprüfung der Fortbildung hatte hiernach alle fünf Jahre zu erfolgen. Die Fünfjahresfrist begann für Vertragsärzte, die zum Stichtag am 30.06.2004 bereits zugelassen waren, mit In-Kraft-Treten des Gesetzes am 01.01.2004 und einer Vorlaufzeit von sechs Monaten zwecks Entwicklung einheitlicher Fortbildungszertifikate mit dem 30.06.2004. Diese Vertragsärzte hatten den Nachweis nach Satz 1 nach Maßgabe des zum 01.01.2012 aufgehobenen Satzes 3 des § 95d Abs. 3 SGB V erstmals bis zum 30.06.2009 zu erbringen (vgl. Hess in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bd. 2, Stand Okt. 2014, § 95d SGB V, Rn. 14). Korrespondierend hierzu ist der erste Fortbildungszeitraum in § 1 Abs. 1 KBV-Regelung auf die Zeit zwischen dem 01.07.2004 und dem 30.06.2009 benannt. Die nächste Fünfjahresperiode endete dem Folgend am 30.06.2014.

Nach der Übergangsregelung des § 7 Abs. 2 i.d.F. der Ergänzung zur KBV-Regelung vom 31.03.2009 (Deutsches Ärzteblatt, 2009, Heft 17 vom 24.04.2009 A 844) konnten Vertragsärzte, die bereits am 30.06.2004 zugelassen waren und deren Zulassung nach § 95 Abs. 7 Satz 3 ff. und Abs. 9 Satz 4 i.V.m. Abs. 7 Satz 7, 1. Satzteil SGB V in der bis zum 30.09.2008 geltenden Fassung mit Vollendung des 68. Lebensjahres im Jahre 2008 geendet hätte und für die gemäß § 95 Abs. 7 Satz 3 ff. sowie Abs. 9 Satz 4 i.V.m. Abs. 7 Sätze 3 bis 5 SGB V in der am 01.10.2008 in Kraft getretenen Fassung des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes diese Regelungen keine Anwendung mehr finden, soweit deren Zulassung fort galt, wenn sie bis zum 30.06.2009 den Fortbildungsnachweis nicht führen können, die bis zum 30.06.2009 vorgeschriebene Fortbildung bis zum 30.09.2011 im noch erforderlichen Umfang nachholen.

Der Kläger fällt unter den persönlichen Anwendungsbereich dieser Übergangsnorm, da er bereits vor dem 30.06.2004 zugelassen war und seine Zulassung nach § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V in der bis zum 30.09.2008 geltenden Fassung mit Vollendung seines 68. Lebensjahres im Jahr 2008 geendet hätte. Hieraus folgt, dass er den ersten Fortbildungsnachweis bis spätestens zum 30.09.2011 und nicht nur bis zum 30.06.2009 hat erbringen können. Hiervon hat der Kläger Gebrauch gemacht, als er die erforderliche Fortbildung durch das Fortbildungszertifikat der LÄK vom 23.09.2011 nachgewiesen hat. Dieser Nachweis war bei Prüfung der Fortbildung für die (zeitlich) erste, bis zum 30.09.2011 reichende Nachweisphase, wie von der Beklagten unternommen, zu berücksichtigen; insofern ist einzig auf das Datum des Zertifikates abzustellen. Eine Befugnis des Vertragsarztes, ein Fortbildungszertifikat nach seinem Belieben zeitlich auf einen anderen Nachweiszeitraum zu verlagern, ist weder gesetzlich vorgesehen, noch mit dem Sinn und Zweck der Regelung des § 95d Abs. 1 Satz 1 SGB V vereinbar.

Der Umstand, dass der Kläger den Nachweis der (ersten) Fortbildung zwar im Rahmen der Übergangsregelung des § 7 Abs. 2 der Ergänzung zur KBV-Richtlinie, jedoch nach dem grundsätzlichen Ablauf der ersten Nachweisperiode am 30.06.2009 vorgelegt hat, führt vorliegend nicht dazu, dass sich die folgende Nachweisperiode verlängert. Es bleibt vielmehr dabei, dass diese dem Grunde nach mit dem 30.06.2014 abgelaufen ist. Dies bestimmte § 7 Abs. 2 Satz 2 der Ergänzung zur KBV-Regelung ausdrücklich in Anlehnung an die gesetzliche Regelung des § 95d Abs. 3 Satz 5 SGB V und den dort gesetzlich normierten Umstand, dass die nachgeholte Fortbildung auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet wird; der Beginn des zweiten Fortbildungsabschnitts mithin durch den nachgeholten Nachweis der ersten Fortbildung nicht hinausgeschoben wird. Eine Verlängerung erfolgt vorliegend vielmehr ausschließlich aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 06.11.2014 die Vorlagefrist bis zum 31.12.2014 verlängert hat. Da der Kläger jedoch auch innerhalb der verlängerten Frist den Nachweis der Fortbildung nicht erbracht hat, es liegen keine weiteren Zertifikate betr. der Fortbildung vor, hat er die Verpflichtung aus § 95d Abs. 1 Satz 1 SGB V verletzt. Unbeachtlich ist insofern, ob der Kläger innerhalb dieses Zeitraum die erforderlichen Fortbildungen absolviert hat, da aus dem Wortlaut der genannten Regelungen eindeutig folgt, dass der Vertragsarzt innerhalb der genannten Fristen ausreichende Fortbildungsmaßnahmen der KV gegenüber nachweisen muss (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.11.2016 - L 3 KA 111/14 -, in juris, dort Rn. 21). Auch handelt es sich bei der Frist zur Erbringung des Nachweises um eine gesetzliche Ausschlussfrist, weswegen auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 11.03.2015 - L 12 KA 56/14 -, in juris; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen vom BSG mit Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B - juris).

Auch ist der Kläger, den Vorgaben des § 4 Abs. 1 KBV-Regelung entsprechend, mit Schreiben der Beklagten vom 27.03.2014 in einem zeitlichen Vorlauf von mehr als drei Monaten vor Ablauf der regulären Frist darauf hingewiesen worden, dass die Versäumung der Frist mit einer Honorarkürzung verbunden ist. Auf einen entgegenstehenden guten Glauben kann sich der Kläger nicht berufen. Zwar hat ihm die LÄK hinsichtlich des für die FBO geltenden Fortbildungszeitraums - sinngemäß - einen anderen Fünfjahreszeitraum mitgeteilt, indes hat die Beklagte dem Kläger bereits in dem Schreiben vom 08.12.2011 und in weiteren Schreiben in der Folgezeit eindeutig mitgeteilt, dass er bis zum 30.06.2014 die erforderlichen Nachweise vorlegen müsse. Der Kläger hatte damit ausreichend Gelegenheit, sich auf den nächsten Termin einzustellen.

Ist der Nachweis der Fortbildung, wie vorliegend, nicht erbracht worden, so ist die KV nach § 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V verpflichtet, das Honorar für die ersten vier Quartale um 10%, für die Zeit danach um 25% zu kürzen. Ein Ermessensspielraum hinsichtlich des Ob der Kürzung, des Kürzungsumfangs oder der Dauer der Kürzungen besteht nicht. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Die Kürzung erfolgt durch einen prozentualen Abzug (hier 10 %) vom Honorar für die Kassenleistungen. "Honorar" ist der Honoraranspruch des Vertragsarztes nach Durchführung der Honorarverteilung (§ 85 Abs. 4 SGB V), vor Abzug von Verwaltungs- oder sonstigen Kosten (vgl. Pawlita in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 95d SGB V, Rn. 34). Die konkrete Höhe der vorgenommenen Kürzung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach den Bruttohonoraren, wie sie in den streitgegenständlichen Honorarbescheiden ausgewiesen sind, hätten sich die Kürzungsbeträge aus dem Bruttohonorar für das Quartal 1/2015 i.H.v. 21.913,68 EUR, für das Quartal 2/2015 von 19.825,93 EUR und für das Quartal 3/2015 von 16.873,53 EUR auf 2.191,37 EUR, auf 1.982,60 EUR bzw. auf 1.687,35 EUR belaufen. Wenn die Beklagte mit den Abzügen i.H.v. 1.882,05 EUR (Quartal 1/2015), 1.699,95 EUR (Quartal 2/2015) und von 1.474,60 EUR (Quartal 3/2015) unter dem 10 %igen Kürzungsbetrag zurückgeblieben ist, beschwert dies den Kläger nicht.

Verfassungsrechtliche Bedenken betr. die Regelung des § 95d Abs. 3 SGB V bestehen für den Senat nicht. Die Regelung des § 95d Abs. 3 Satz 4 SGB V, insb. die Fristen innerhalb derer der Nachweis der Fortbildung zu erbringen ist und die Auswirkungen auf diese Frist durch eine Nachholung der Verpflichtung im vorherigen Zeitraum, sind auch in Ansehung dessen, dass hierdurch für den Kläger der zur Verfügung stehende Zeitraum für die Erfüllung der zweiten Nachweispflicht verkürzt war, nicht verfassungswidrig. Das BSG hat bereits in seinem Urteil vom 11.02.2015 (- B 6 KA 19/14 R -, in juris), in dem gleichfalls eine Honorarkürzung wegen der Verletzung der Fortbildungspflicht nach Ablauf des ersten Fünfjahreszeitraums nach Einführung des § 95d SGB V in Streit gestanden hat, ausgeführt, dass die gesetzliche Regelung (einschließlich der in letzter Konsequenz vorgesehenen Entziehung der Zulassung) auch im Hinblick auf den darin liegenden Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden ist. Auch im Weiteren hat das BSG die Verfassungsmäßigkeit von Honorarkürzungen wegen Verletzung der Fortbildungspflicht bejaht (Beschlüsse vom 12.09.2018 - B 6 KA 12/18 B - und vom 13.02.2019 - B 6 KA 20/18 B -, beide in juris). Gibt das Gesetz - wie bei Nichterfüllung der Fortbildungspflicht - vor, dass das an den Vertragsarzt zu zahlende Honorar aus vertragsärztlicher Tätigkeit zwingend zu kürzen ist, wird der Vergütungsanspruch von vornherein nur in entsprechend verminderter Höhe "konkretisiert" und nicht nachträglich vermindert, weswegen im Ergebnis allein die Verdienstchancen des Vertragsarztes, deren Erhaltung weder aus Art. 12 Abs. 1 GG noch aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitet werden kann, betroffen sind. Selbst wenn von einem Eingriff auszugehen wäre, wäre dieser jedenfalls verhältnismäßig, weil die in § 95d Abs. 3 SGB V normierten Sanktionen zur Durchsetzung der Fortbildungspflicht als Maßnahmen der Qualitätssicherung zur Aufrechterhaltung des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung und damit eines hohen Gemeinschaftsgutes erforderlich sind (vgl. BSG, Beschluss vom 13.05.2015 - B 6 KA 50/14 B -, in juris).

Soweit der Kläger gegen die Honorarkürzungen zuvorderst vorbringt, die ursprüngliche Regelung betr. die Altersgrenzen für Ärzte (§ 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V a.F.) sei altersdiskriminierend gewesen und die Übergangsregelung der KBV benachteilige die bereits altersdiskriminierten Vertragsärzte insofern weiter, als der Zeitraum zur Erbringung des "zweiten" Fortbildungsnachweises im Ergebnis um die Hälfte reduziert worden sei, bedingt dies vorliegend keine abweichende Beurteilung betr. der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheide; eine sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung des Klägers wegen des Alters liegt nicht vor.

Dies gründet bereits darin, dass der Senat die Grundannahme des Klägers, § 95 Abs. 7 SGB V a.F. sei verfassungswidrig gewesen und habe gegen primäres Europarecht verstoßen, nicht teilt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93 - und 1 BvR 2198/93 -, Nichtannahmebeschluss vom 07.08.2007 - 1 BvR 1941/07 -, beide in juris) und des BSG (Urteile vom 09.04.2008 - B 6 KA 44/07 R - und vom 06.02.2008 - B 6 KA 41/06 R -, beide in juris) war die Altersgrenze für die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit mit Vollendung des 68. Lebensjahres gemäß § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V mit dem GG vereinbar. Das BSG hat hierzu in seinem Beschluss vom 18.08.2010 (- B 6 KA 18/10 B -, in juris) ausgeführt, dass die Altersgrenze gerechtfertigt (gewesen) sei, solange noch in den meisten Planungsbereichen und in den meisten ärztlichen Fachgebieten eine Überversorgung bestehe. In seinem Urteil vom 06.02.2008 (- B 6 KA 41/06 R -, in juris dort Rn. 14 ff.) hat das BSG im Hinblick auf den klägerseits geltend gemachten Verstoß gegen europarechtliche Bestimmungen ausgeführt, dass die Regelung über die Altersgrenze in § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V nicht zu beanstanden sei. Eine "Benachteiligung wegen des Alters" i.S.d. Art. 1 i.V.m. Art. 2 der Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG i.V.m. § 1 des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) liegt zwar vor, diese sei aber gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG i.V.m. § 10 Sätze 1 und 2 AGG gerechtfertigt (vgl. auch EuGH, Urteil vom 12.01.2010 - C-341/08 -, in juris). Gründe, dies im vorliegenden Verfahren abweichend zu beurteilen, liegen nicht vor.

Der Senat vermag überdies auch eine sachlich nicht gerechtfertigte Altersdiskriminierung des Klägers durch dessen Sanktionierung nicht zu erkennen. Weder die Sanktionsregelung des § 95 Abs. 3 Satz 3 SGB V selbst, noch die Regelung des § 7 der KBV-Regelung knüpft direkt an das Lebensalter des Vertragsarztes, der seine Fortbildung nachzuweisen hat, an, weswegen eine unmittelbare Altersdiskriminierung ausscheidet. Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen gegenüber anderen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn die betreffenden Kriterien sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zu der Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich (vgl. § 3 Abs. 2 AGG). Dies ist zur Überzeugung des Senats vorliegend nicht der Fall. Der Kläger macht im Kern geltend, dass die Verlängerung des Zeitraums, in dem der Nachweis der Fortbildung zu erfolgen hatte, des § 7 der KBV-Regelung von 27 Monaten (01.07.2009 – 30.09.2011) auch auf den nachfolgenden Fünfjahreszeitraum vom 30.06.2009 – 30.06.2014 zu übertragen ist. Es fehlt insofern bereits an einer besonderen Benachteiligung des Klägers gegenüber jüngeren Vertragsärzten, da auch Vertragsärzte, die, anders als der Kläger, erst nach dem 30.06.2004 zugelassen worden sind, in dem Fall, dass sie den Nachweis nicht innerhalb des vorgesehenen Fünfjahreszeitraums erbracht haben, den Nachweis vielmehr nachgeholt hätten, nach § 95d Abs. 3 Satz 4 SGB V einer (zeitlichen) Verkürzung des nachfolgenden Fünfjahreszeitraums ausgesetzt gewesen wären. Für diese Ärzte folgt dies aus der Regelung des § 95d Abs. 3 Satz 4 2. Halbsatz SGB V und der dortigen Bestimmung, dass die nachgeholte Fortbildung auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet wird und die Fortbildung in der verbleibenden Zeit zu absolvieren ist (vgl. Gerlach in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand April 2015, § 95d SGB V, Rn. 22).

Ungeachtet hiervon wäre eine etwaige Benachteiligung auch sachlich gerechtfertigt. Die vom Kläger monierte Übergangsregelung stellt sich als eine, Ärzte, die bereits vor dem 30.06.2004 zugelassen gewesen sind, günstige Ausnahmeregelung dar. Wird indes eine – für den Kläger – günstige Ausnahmeregelung, hier die des § 7 KBV-Regelung, beschränkt, bedeutet die im weiteren Fortgang nicht erfolgte Fortschreibung dieses Vorteils keine mittelbare Diskriminierung des (nicht weitergehend) Begünstigten, insb. wenn die (zeitliche) Angleichung der Fortbildungsabschnitte wie vorliegend aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt ist. Die - sanktionsbewehrte - Pflicht, die Fortbildung nachzuweisen, gründet ausweislich der Gesetzbegründung (vgl. BT-Drucks 15/1525 S. 109) darin, dass, obschon eine berufsrechtliche Verpflichtung zur Fortbildung bereits existierte, erhebliche Defizite im Bereich der ärztlichen Fortbildung bestanden haben (BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 6 KA 19/14 R -, in juris, dort Rn. 18). Die Pflicht zur fachlichen Fortbildung dient mithin der Gewährleistung einer leistungsfähigen Krankenbehandlung als Teil der Gesundheitsvorsorge und damit einem besonders hohen Gemeingut. Wenn nunmehr in der Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass im Fall der Nachholung der ersten Nachweispflicht der Vertragsarzt die im folgenden Fünfjahreszeitraum abzuleistende Fortbildung binnen drei Jahren zu erbringen habe (BT-Drucks. 15/1525 S.110), zeigt dies, dass der Bekämpfung der Defizite in der ärztlichen Fortbildung auch gegenüber den individuellen Interessen der Vertragsärzte eine überragende Bedeutung beigemessen worden ist, die die Verkürzung des Zeitraums zur Erbringung des Fortbildungsnachweises auf drei Jahre bei einer sodann gewährleisteten Angleichung der Zeiträume für alle Vertragsärzte rechtfertigt.

Im Hinblick auf die geltend gemachte Diskriminierung ist zudem zu beachten, dass der Kläger bereits mit In-Kraft-Treten des § 95d SGB V am 01.01.2004 darum wusste, dass nunmehr (ab dem 01.07.2004) eine generelle vertragsärztliche Pflicht bestanden hat, den Nachweis über die Übereinstimmung des eigenen Kenntnisstandes mit dem aktuellen medizinischen Wissen zu erbringen. Die so beschriebene Fortbildungspflicht bestand daher grundsätzlich auch für den Kläger, auch wenn er bis zur Gesetzesänderung zum 01.10.2008 davon ausgehen durfte, dass er den erstmals zum 30.06.2009 erforderlichen Nachweis nicht mehr führen musste, da seine Zulassung zuvor aufgrund der Altersgrenze geendet haben würde. Dass er den Nachweis (nach damaligen Kenntnisstand) nicht mehr führen musste, ändert nichts an dem Sinn und Zweck der auch für den Kläger zu jeder Zeit bestehenden Fortbildungspflicht für Ärzte, eine kontinuierliche, auf dem neuesten wissenschaftlichen Stand beruhende Weiterbildung der tätigen Ärzte sicherzustellen. Demzufolge ist es auch deswegen unter Gesichtspunkten der Altersdiskriminierung nicht zu beanstanden, den Kläger an dem Fünfjahreszeitraum beginnend ab dem 01.07.2009 und dem Grund nach endend am 30.06.2014 festzuhalten. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Altersdiskriminierung ist hierin nicht zu erblicken.

Die Entscheidung der Beklagten, das vertragsärztliche Honorar des Klägers in den Quartalen 1/2015 – 3/2015 wegen des Verstoßes gegen die Fortbildungspflicht zu kürzen, ist mithin weder einfachrechtlich noch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden. Die Honorarbescheide der Beklagten vom 15.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2016, vom 15.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.04.2016 und vom 15.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Auch die Entscheidung der Beklagten, die Frist zur Vorlage eines Nachweises für die absolvierte Fortbildung (nur) bis zum 31.12.2014 zu verlängern, unterliegt keinen Bedenken. Dem Kläger ist insofern zuzugestehen, dass mit der Fristverlängerung eine Regelung über einen Einzelfall getroffen worden ist, sodass die Entscheidung als Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu qualifizieren ist, gegen den, da die Beklagte keine Rechtsbehelfsbelehrung angeschlossen hat, innerhalb einer Jahres Widerspruch erhoben werden konnte (vgl. § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG). Indes unterliegt der Umfang der dem Kläger gewährten Fristverlängerung (vgl. hierzu § 26 Abs. 7 Satz 1 SGB X) keinen Bedenken. Wie das SG erachtet der fachkundig besetzte Senat den Zeitraum, der dem Kläger zur Verfügung stand, die für den Nachweis erforderlichen Fortbildungspunkt nach der FBO anzusammeln, von mehr als drei Jahren für ausreichend und zumutbar, insb. als hierbei auch Punkte für das Selbststudium und für die strukturierte Fortbildung über Printmedien, Online-Medien und audiovisuelle Medien einfließen. Eine weitere Verlängerung des Nachweiszeitraums über den 31.12.2014 hinaus ist demnach, auch weil klägerseits keine konkreten Umstände vorgetragen worden sind, nicht angezeigt gewesen.

Mithin ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 13.03.2018 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Höhe des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Der Kläger wendet sich gegen eine bezifferte Honorarkürzung; deren Wert bestimmt den Streitwert, wobei eine Erhöhung im Hinblick auf die begehrte Gewährung einer längeren Frist nicht streitwerterhöhend wirkt.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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