L 13 AL 142/19

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AL 1712/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 142/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2018 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2018 abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Prämie i.H.v. 1000 EUR für die Teilnahme am ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung (GAP) nach § 131a SGB III.

Die Klägerin ist gelernte Hotelfachfrau und bezieht von der Beklagten Arbeitslosengeld. Die Klägerin erhielt von der Beklagten den Bildungsgutschein Nummer 631A771847 gem. § 81 Abs. 4 SGB III zur Teilnahme an einer außerbetrieblichen Weiterbildung mit dem Bildungsziel Kauffrau für Büromanagement im Sinne einer maximal sechsmonatigen Vorbereitung auf die Externenprüfung in Vollzeitunterricht. Diese Maßnahme sei notwendig; es handele sich um die wirtschaftlichste und am besten geeignete Leistung der aktiven Arbeitsförderung. Die Klägerin nehme an einer Umschulung in einen Beruf teil, für den eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt sei (vgl. Bl. 14 f. der Verwaltungsakten der Beklagten). Die Klägerin begann am 27. November 2017 diese Ausbildung bei der hierfür zugelassenen Deutschen Angestellten-Akademie GmbH (DAA) in R., welche den Bildungsgutschein der Beklagten vorlegte. Die Klägerin nahm an dem Vorbereitungslehrgang bis 20. April 2018 teil. Am 1. März 2018 absolvierte sie Teil 1 (Informationstechnisches Büromanagement) der Abschlussprüfung, dessen Ergebnisse sie am 10. April 2018 erfuhr (s. Bl. 34 der Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Angaben der Kläger im Termin am 23. Oktober 2019; Protokoll über den Termin zur Erörterung Bl. 37,38). Teil 2 (Kundenbeziehungsprozesse, Wirtschafts- und Sozialkunde, Fachaufgabe in der Wahlqualifikation) der Abschlussprüfung absolvierte sie am 25. April 2018; die mündliche Prüfung erfolgte am 9. Juli 2018. Die Klägerin hat die Prüfung bestanden (siehe Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer K. vom 9. Juli 2018, Bl. 76 der Verwaltungsakten der Beklagten).

Die Beklagte hat der Klägerin die Lehrgangskosten, Fahrtkosten und Prüfungskosten übernommen sowie eine Prämie i.H.v. 1500 EUR für das Bestehen der Abschlussprüfung bewilligt.

Die Klägerin beantragte am 26. April 2018 die hier streitige Prämie für das Bestehen der Zwischenprüfung. Sie wies auf die Ausführungen Abs. 3.1.5 des Merkblattes Nr. 6 "Förderung der beruflichen Weiterbildung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" hin. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 7. Mai 2018 die Gewährung einer Prämie für die Zwischenprüfung ab, da die Weiterbildung keine Zwischenprüfung vorsehe. Am 9. Mai 2018 erhob die Klägerin Widerspruch. In ihrer Weiterbildungsmaßnahme sei eine GAP vorgesehen, die aus zwei Teilen bestehe, wobei der erste Teil nach den fachlichen Weisungen der Zwischenprüfung gleichgestellt werde. Aktenkundig ist ein Auszug aus der Arbeitshilfe Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW), Stand 1. Januar 2018 (Bl. 61 der Verwaltungsakten der Beklagten), wonach Teilnehmende an Vorbereitungslehrgängen zur Externenprüfung nur eine Prämie für das erfolgreiche Bestehen dieser Prüfung erhalten, auch wenn die Prüfung in einen Beruf stattfindet, bei der die Abschlussprüfung in zwei Teilen erfolgt. Mit dieser Begründung wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2018 zurück.

Die Klägerin hat am 23. Mai 2018 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und ihr Vorbringen vertieft. Die Beklagte setze sich in Widerspruch zu ihren fachlichen Weisungen. Es bestehe kein Grund, den Berufsabschluss der Klägerin mit der GAP anders zu behandeln als Berufe, bei denen eine formelle Zwischenprüfung vorgeschrieben sei. Vom Sinn und Zweck der Weiterbildungsprämie werde auch die GAP erfasst. Sofern von einer Regelungslücke auszugehen sei, sei diese im Wege der Analogie zu schließen. Die Klägerin habe auch die Möglichkeit gehabt, die Abschlussprüfung erst im Herbst zu absolvieren, was andere Teilnehmer wahrgenommen hätten. Insofern liege auch eine Benachteiligung derjenigen vor, die einen besonders schnellen Abschluss anstrebten. Die Beklagte hat vorgetragen, bei der Externenprüfung sei der Abstand zwischen den Prüfungsabschnitten geringer, weswegen eine Durchhalteprämie nicht erforderlich sei. Mit Urteil vom 11. Dezember 2018 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2018 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin weitere 1000 EUR als Prämie für die GAP zu zahlen. Die Klägerin habe eine nach § 81 SGB III geförderte berufliche Weiterbildung in einem Ausbildungsberuf durchlaufen, für den eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt sei. Sie habe die Prüfungen bestanden. Zwar sehe die Prüfungsordnung keine Zwischenprüfung im Sinne von § 131a Abs. 3 Z. 1 SGB III vor. Der erste Teil der GAP sei indes nach Sinn und Zweck der Regelung nach dem aus dem Gesetzgebungsverfahren ersichtlichen Willen des Gesetzgebers einer Zwischenprüfung gleichzusetzen. Zwar sei auch davon ausgegangen worden, dass die Prämien das Durchhaltevermögen bei mehrjährigen Ausbildungen zu stärken geeignet seien, doch sei eine Beschränkung auf mehrjährige Ausbildungen in den Materialien soweit ersichtlich nicht erwähnt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass bei kürzeren Ausbildungen oder Externenprüfungen eine Motivierung durch das Inaussichtstellen der entsprechenden Prämien nicht erreicht werden könne. Es erschiene auch fraglich, ob für denselben Abschluss je nach Dauer der Ausbildung unterschiedlich hohe Prämien gezahlt werden dürften. Schließlich erscheine eine Prämierung auch dann sinnvoll, wenn eine Ausbildung in möglichst kurzer Zeit absolviert werde. Der Beklagten sei kein Ermessen eingeräumt, weshalb die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen sei.

Gegen das der Beklagten am 19. Dezember 2018 zugestellte Urteil hat sie am 9. Januar 2019 Berufung eingelegt. Nach der Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung (kurz VO) sei eine GAP vorgesehen. Der erste Teil sei als rechtlich unselbstständiger Teil der Prüfung in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres vorgesehen, der zweite Teil erfolge am Ende der Berufsausbildung (§§ 3, 4 VO). Die Leistungen aus beiden Teilen bildeten das Gesamtergebnis (§ 5 VO). In der VO fänden sich keine Regelungen zu einer Zwischenprüfung. Eine solche sei bei einer GAP nicht vorgesehen. Der Teil 1 der Abschlussprüfung unterscheide sich auch erheblich von einer klassischen Zwischenprüfung. Eine Zwischenprüfung stelle in der Regel eine Lernstandfeststellung dar, die für die Fortführung der Ausbildung bestanden werden müsse. Im Gegensatz dazu sei bei der GAP eine Wiederholung nur von Teil 1 der GAP ausgeschlossen. Zwar solle nach dem Gesetzesentwurf bei Ausbildungsberufen mit GAP eine Weiterbildungsprämie möglich sein und der erste Teil der Abschlussprüfung insoweit der Zwischenprüfung gleichgestellt werden, da bei dieser Form ebenso die Motivation und insbesondere das Durchhaltevermögen belohnt werden solle. Die Beklagte habe diese Ausnahme in ihre Fachlichen Weisungen (FW, FbW, § 131a SGB III Z. 2 Abs. 2, s. Bl. 60 der Verwaltungsakten der Beklagten) übernommen. In Z. 4 der Arbeitshilfe FbW zu § 131a SGB III (Blatt 61 der Verwaltungsakten der Beklagten) werde aber klargestellt, dass Teilnehmende an Vorbereitungslehrgängen zur Externenprüfung nur eine Prämie für das erfolgreiche Bestehen der Abschlussprüfung erhalten können, weshalb damit ausschließlich Umschüler in Berufen mit GAP zwei Prämien erhielten. Die Klägerin habe keine Umschulung absolviert, sondern am Vorbereitungslehrgang zur so genannten Externenprüfung teilgenommen. Diese Prüfungskandidaten durchliefen nicht die geordnete Ausbildung, sondern aufgrund von Vorkenntnissen nur eine kurze Weiterbildung. Eine zweijährige Umschulung erfordere ein hohes Maß an Lernbereitschaft und Durchhaltevermögen; die Vorbereitungsmaßnahme dauere lediglich 6-8 Monate und damit weniger als die Hälfte der regulären Umschulungszeit. Auch sei der Abstand zwischen den zwei Prüfungen geringer. In den aktualisierten Weisungen sei weiterhin geregelt, dass nur bestandene Zwischen- und Abschlussprüfungen bei Umschulungen sowie bestandene Externenprüfungen nach einem Vorbereitungslehrgang prämiert seien. Bei einer rein rechnerischen Abbildung auf den Monat bezogen erhalte die Klägerin sogar eine höhere Prämie als ein regulärer Umschüler (1500 EUR in acht Monaten anstelle von 2500 EUR in 24 Monaten).

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen,

Sie habe eine GAP absolviert, so wie dies die Beklagte in ihren fachlichen Anweisungen selbst definiere. Dort sei nur die Rede, dass mit der Weiterbildungsprämie die Motivation erhöht werden solle. Die Argumentation der Beklagten sei kontraproduktiv zu der von ihr selbst vertretenen Rechtsauffassung. Auch wenn die Ausbildungsdauer verkürzt sei, so sei doch die Intention zur Zuerkennung beider Prämien die gleiche. Es gehe darum, dass der erste Teil der Abschlussprüfung der Zwischenprüfung gleichgestellt sei. Die Prämien seien stets leistungsbezogen und motivierend. Es gehe darum, dass Ausbildungsgänge so schnell als möglich durchlaufen würden. Der Beklagten müsse entgegengehalten werden, dass ihre eigene Gesetzesinterpretation den Anspruch der Klägerin rechtfertige. Der Hinweis auf verschiedene Anforderungsprofile in Bezug auf die Ausbildungsgänge sei nicht so gravierend, dass von einem bewussten Absehen auf Zuerkennung der ersten Leistungsprämien gesprochen werden könne.

Die Beteiligten sind im Termin am 23. Oktober 2019 gehört worden. Sie haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt; im Übrigen wird auf das Protokoll (Bl. 37, 38 der Senatsakten) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nach dem die Beteiligten dieser Verfahrensweise zugestimmt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).

Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 144 Abs. 1 S. 1 Z. 1 SGG) und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat zu Unrecht den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2018 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, eine weitere Prämie i.H.v. 1000 EUR zu zahlen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Prämie nach Bestehen einer Zwischenprüfung nach § 131a Abs. 3 Z.1 SGB III.

Nach § 131a Abs. 3 SGB III in der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, wenn die Maßnahme vor Ablauf des 31. Dezember 2020 beginnt, eine Prämie von 1000 EUR nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung ( Z.1) und 1500 EUR nach Bestehen der Abschlussprüfung (Z. 2). Gemäß § 444a Abs. 2 SGB III muss die Weiterbildung nach dem 31. Juli 2016 begonnen haben.

Bei der von der Klägerin absolvierten Weiterbildung handelt es sich um eine Maßnahme nach § 81 SGB III, denn sie hat die durch den Bildungsgutschein gemäß § 81 Abs. 4 SGB III bewilligte Maßnahme auch durchlaufen. Sowohl die Maßnahme als auch der Träger sind zugelassen. Die Klägerin ist auch als Arbeitnehmerin anzusehen, da sie während der Zeit der Arbeitslosigkeit dem Kreis von Personen zuzurechnen ist, der andernfalls eine abhängige Beschäftigung von mehr als geringfügigem Umfang ausüben würde (BSG SozR 4100 § 101 Nr. 1 und Nr. 2). Der Abschluss im Ausbildungsberuf Bürokauffrau für Büromanagement dauert regulär mindestens zwei Jahre (vgl. Bl. 14f. der Verwaltungsakten der Beklagten). Dabei ist es unschädlich, dass die Weiterbildung der Klägerin lediglich vom 27. November 2017 bis 9. Juli 2018 und damit unter zwei Jahren gedauert hat, denn mit dieser Tatbestandsvoraussetzung wird lediglich das angestrebte Ausbildungsniveau beschrieben (vgl. Böttiger in LPK-SGB III, 3. Auflage, § 131a Rdnr. 12). Dies folgt für den Senat daraus, dass die zu fördernde Weiterbildung gemäß § 180 Abs. 4 SGB III regelmäßig um mindestens ein Drittel gegenüber der regulären Ausbildungszeit verkürzt sein muss und es keinerlei Hinweise darauf gibt, dass lediglich die ungekürzte Weiterbildung in der Altenpflege gemäß § 131b SGB III zur Prämie berechtigen soll. Die Maßnahme begann auch nach dem 31. Juli 2016 und vor dem 31. Dezember 2020. Die Klägerin hat auch die Abschlussprüfung bestanden, weshalb die Beklagte der Klägerin auch zu Recht die Prämie für das Bestehen der Abschlussprüfung nach § 131a Abs. 3 Z.2 SGB III bewilligt hat. Da es vom Wortsinn nur eine Abschlussprüfung gibt, ist hier nur streitgegenständlich die Prämie nach § 131a Abs. 3 Z. 1 SGB III für das Bestehen der Zwischenprüfung. Diese steht der Klägerin aber nicht zu, da eine Zwischenprüfung nach den Vorschriften nicht geregelt und eine analoge Anwendung der Vorschrift nicht möglich ist.

Die VO (vgl. Seiten 6 ff. der Akten des Senats) sieht lediglich eine Abschlussprüfung, unterteilt in zwei Teile, gegebenenfalls mit zusätzlicher mündlicher Prüfung, vor (§§ 2 ff. der VO). Eine Zwischenprüfung ist nicht geregelt, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des § 131a Abs. 3 Z. 1 SGB III bereits nicht erfüllt sind. Naturgemäß kann die Klägerin eine solche Zwischenprüfung auch nicht bestanden haben. Die Auslegung des Gesetzes ist durch den möglichen Wortsinn begrenzt (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2009, B 11 AL 31/08 R, juris). Ein Teil einer Abschlussprüfung kann aber vom Wortsinn keine Zwischenprüfung sein. § 131a Abs. 3 Z. 1 SGB III ist auch nicht analog auf den von der Klägerin absolvierten Teil 1 der GAP anzuwenden. Voraussetzung für eine Analogie ist eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes. Ob eine solche vorliegt, ist vom Standpunkt des Gesetzes selbst, der ihm zu Grunde liegenden Regelungsabsicht, der mit ihm verfolgten Zwecke, also des gesetzgeberischen "Plans" im Wege der historischen und teleologischen Auslegung zu beurteilen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 2008, B 2 U 21/07 R, juris). Gerichte sind zur Ausfüllung von Regelungslücken bei drei Konstellationen berufen, nämlich bei Schweigen des Gesetzes, weil es der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen wollte, das Recht in Detailfragen zu finden, bei Schweigen des Gesetzes aufgrund eines Versehens oder Übersehen eines Tatbestandes sowie bei Veränderung der Lebensverhältnisse nach Erlass des Gesetzes (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2009, a.a.O.). Auch die allein näher in Betracht kommende zweite Konstellation liegt nicht vor. Zwar kommt in den Gesetzgebungsmaterialien zum Ausdruck, dass bei Ausbildungsberufen mit GAP der erste Teil der Abschlussprüfung der Zwischenprüfung gleichgestellt werde (BR-Drucks. 65/16, S. 24 f., BT-Drucks. 18/8042, S. 27). Doch kommt in den Gesetzesmaterialien – soweit ersichtlich – nicht ansatzweise zum Ausdruck, dass diese analoge Anwendung auf die GAP auch auf Teilnehmer an im Vergleich zu regulären Umschulungen kurzen Vorbereitungslehrgängen mit einer abschließenden sogenannten Externenprüfung erfolgen solle. Diese Erweiterung widerspräche auch insofern den Gesetzesmaterialien, wonach die Erfolgsprämien Anreize setzen sollten, eine mehrjährige Weiterqualifizierung durchzuhalten (Plenarprotokoll des Deutschen Bundestages18/164, S. 16106, Parlamentarische Staatssekretärin Kramme; BR-Drucks. und BT-Drucks. a. a. O.). Der von der Klägerin absolvierte Vorbereitungslehrgang dauerte jedoch lediglich knapp fünf Monate; vom Beginn des Kurses bis zur mündlichen Prüfung waren es nur etwas mehr als sieben Monate. Der Zeitraum zwischen der bereits prämierten Abschlussprüfung (hier: zweiter Teil der GAP am 25. April 2018 bzw. mündliche Prüfung am 9. Juli 2018) und dem ersten Teil der GAP am 1. März 2018 betrug nur wenige Monate. Hinzu kommt, dass die Klägerin das Ergebnis des ersten Teiles der Abschlussprüfung erst am 10. April 2018 erhalten hat, so dass sich der Zeitraum zur prämierten Abschlussprüfung nochmals verringerte. Eine Durchhalteprämie wegen eines solch kurzen Zeitraumes erscheint weder zweckmäßig noch erforderlich. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber auch diese zeitlich kurz aufeinander folgenden Teile einer Prüfung mit zwei Prämien fördern wollte. Auch sind in den Materialien keine Hinweise darauf ersichtlich, dass eine schnelle Weiterbildung doppelt prämiert werden solle. Eine verfassungskonforme Auslegung scheidet aus. Eine solche Auslegung ist nur möglich, wenn das gefundene Ergebnis verfassungswidrig wäre, eine andere Auslegung aber zu einem verfassungskonformen Ergebnis käme (vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 2013, B 13 R 83/11 R). Sowohl das Gesetz mit der Prämierung einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung als auch die Erweiterung auf Teil 1 der GAP bei regulären Umschülern mit einer mehrjährigen Weiterbildung sind verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber darf insbesondere Prämien nach der Dauer der benötigten Weiterbildung bemessen, ohne gegen Art. 3 GG zu verstoßen.

Da die Beklagte durch interne Weisungen und Arbeitshilfen gesetzliche Tatbestandsvoraussetzungen nicht ändern kann, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit diesen norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften, worauf bereits das SG hingewiesen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.

Die Revision war nicht zuzulassen. Der Senat entscheidet von Amts wegen über die Revisionszulassung, weshalb es eines Antrages nicht bedarf. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nach Auffassung des Senates nicht vor (§ 160 Abs. 2 Z. 1 SGG). Eine grundsätzliche Bedeutung vermag der Senat nicht zu erkennen, nachdem die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung geklärt sind und ein Versehen/Übersehen der von der Klägerin durchlaufenen kurzen Weiterbildung nicht feststellbar ist.
Rechtskraft
Aus
Saved