L 7 R 3948/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 2779/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 3948/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Von einer selbständigen Tätigkeit auf Dauer iSd § 2 Satz 1 Nr. 9b SGB VI ist auszugehen, wenn diese für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ausgeübt wurde. 2. Eine selbständige Tätigkeit im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber iSd § 2 Satz 1 Nr. 9b SGB VI liegt vor, wenn der Selbständige rechtlich (vertraglich) im Wesentlichen an einen Auftraggeber gebunden ist oder tatsächlich (wirtschaftlich) im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig ist. Tätigkeiten in unbedeutendem Umfang für weitere Auftraggeber stehen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI nicht entgegen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 4. Oktober 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt 1/6 der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist zuletzt noch streitig, ob der Kläger in der Zeit vom 1. November 2011 bis zum 31. März 2012 als selbständig Tätiger in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtig war und für diesen Zeitraum entsprechende Beiträge schuldet.

Der 1950 geborene Kläger betrieb ab 1. Juli 2011 ein angemeldetes Gewerbe "Industriebedarf und -service". Zum 1. September 2011 erweiterte der Kläger sein Gewerbe um die Tätigkeiten " ...-Projektberatung, Wartung und Anlagenbau". Seit dem 1. November 2015 bezieht er eine Regelaltersrente.

Nachdem der Kläger im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit zunächst einzelne Projekte ausgeführt hatte, schloss er am 13. November 2011 mit der Firma A. L. GmbH einen Rahmenvertrag über Nacharbeiten an Tanks auf dem Gelände der D. AG W ... Grundlage war das "Lastenheft D." vom 8. Juli 2011 betreffend Anforderungen an Industriedienstleister zur Nacharbeit von Aluminiumtanks. Er führte ab 23. September 2011 Tanknacharbeiten für die A. L. GmbH auf dem Firmengelände der D. AG W. aus. Dabei stellte die D. AG auf ihrem Firmengelände in W. auf separat gekennzeichneten Flächen beschädigte Tanks bereit. Der Kläger übernahm diese Tanks von dieser Fläche und verbrachte diese in einen separaten Arbeitsraum. Dort entfernte er Kratzer und brachte die nachbearbeiteten Tanks auf die Bereitstellungsfläche zurück. Diese Arbeiten führte der Kläger aufgrund von Fehlerkarten der D. AG durch, die die Art der jeweiligen Beschädigung und dessen Ort dokumentieren.

Der Kläger rechnete für seine Leistungen gegenüber der A. L. GmbH im November 2011 einen Betrag in Höhe von insgesamt 19.656,18 EUR (Rechnungen vom 2. November, 20. November und 30. November 2011) sowie für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 30. April 2012 in Höhe von 21.440,00 EUR (Rechnungen vom 23. Februar, 4. März, 4. April und 16. April 2012) ab. Im Jahr 2012 erzielte der Kläger Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit in Höhe von 107.906,59 EUR, wobei Einnahmen im September, Oktober, November und Dezember 2012 in Höhe von insgesamt 5.355,00 EUR auf andere Anbieter entfielen. In der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 30. September 2013 erzielte der Kläger mit seiner selbständigen Tätigkeit Einnahmen in Höhe von 58.652,68 EUR, wobei 37.763,69 EUR auf die A. L. GmbH und die übrigen Einnahmen im Wesentlichen auf einen anderen Auftraggeber entfielen.

In der Zeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2015 führte der Kläger die Nacharbeiten an Aluminiumtanks direkt im Auftrag der D. AG im Werk W. aus. Am 29. Dezember 2013 schloss der Kläger des Weiteren hinsichtlich von Nacharbeiten an Aluminiumtanks der D. AG erneut einen Rahmenvertrag mit der Firma A. GmbH.

Da der Kläger das Arbeitsvolumen seiner Tätigkeit für die A. L. GmbH nicht mehr allein zu bewältigen vermochte, schloss er für die Zeit vom 19. März 2012 bis zum 30. Juni 2012 mit der G. GmbH S. eine Vereinbarung zur Entleihung einer Arbeitskraft im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung zum Einsatz als Mitarbeiter in der Tanknacharbeit zu einem Stundensatz in Höhe von 20,40 EUR ab. Der Kläger beschäftigte jeweils im Rahmen einer geringfügigen, versicherungsfreien Beschäftigung ab 2. April 2012 seine Ehefrau (neun Wochenstunden, Monatsvergütung 390,00 EUR) und ab 1. Juni 2013 seinen Sohn (neun Wochenstunden, Monatsvergütung 450,00 EUR).

Am 31. März 2015 beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der D. AG in der Nacharbeit von Aluminiumtanks ab 1. Oktober 2013 die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Nachdem die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Bescheid vom 2. Dezember 2015 gegenüber dem Kläger und der D. AG festgestellt hatte, dass die Tätigkeit im Bereich Nacharbeitung von Aluminiumtanks bei der D. AG Werk W. seit 1. Oktober 2013 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird und wegen dieser Tätigkeit keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht (Bl. 75 der Verwaltungsakten), wurde die Beklagte gebeten, in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob die selbständige Tätigkeit der Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI unterliege. Auf Mitwirkungsaufforderung der Beklagten vom 23. Februar 2016 legte der Kläger das Formular zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger am 17. Mai 2016 vor und teilte mit, dass er ab 1. Juli 2011 eine Tätigkeit im Bereich Industriebedarf und Service ausübe, er Nacharbeiten an Aluminiumtanks durchführe, sein monatliches Arbeitseinkommen regelmäßig 450,00 EUR übersteige und auch zuvor überstiegen habe, er im Verlauf für mehrere Auftraggeber tätig gewesen sei und auf Dauer mindestens 5/6 seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den Tätigkeiten von einem der Auftraggeber beziehe. Auf Mitwirkungsaufforderung vom 18. Mai 2016 legte der Kläger am 8. August 2016 die Arbeitsverträge mit seiner Ehefrau und seinem Sohn vor. Auf Mitwirkungsaufforderung vom 13. September 2016 brachte der Kläger zunächst vor, dass er erst ab Januar 2012 im Bereich der Nacharbeit von Tanks bei der D. AG W. tätig gewesen sei (Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 8. Oktober 2016). Zuvor habe er einzelne Projekte durchgeführt. Die Beauftragung mit der Nacharbeit von Tanks sei durch die Firma D. AG erfolgt. Vor Beauftragung sei jedoch eine Ausschreibung mit dem Ergebnis erfolgt, dass die externe Firma, die das beste Angebot gemacht habe, den Auftrag von der D. AG erhalten habe. Die externe Firma wiederum habe dann den Kläger beauftragt, die Tanks auf dem Gelände der Firma D. in W. selbständig zu bearbeiten. Im Zeitverlauf seien es verschiedene Auftraggeber gewesen, die den Kläger mit der Bearbeitung von Tanks auf dem Gelände der D. AG in W. beauftragt hätten. Auch sei eine Beauftragung der Bearbeitung immer nur auf die jeweils angelieferten und zu bearbeitenden Tanks zeitlich begrenzt gewesen. Aufgrund dessen sei nicht von einer auf Dauer angelegten selbständigen Tätigkeit nur für einen Auftraggeber auszugehen. Ab März 2012 habe der Kläger einen Leiharbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt und hierfür der Leiharbeitsfirma neben dem Lohn auch die Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Auf Mitwirkungsaufforderung vom 13. Oktober 2016 stellte der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 15. November 2016 klar, dass der Kläger ab 2. November 2011 für die Firma A. L. GmbH die Tanknacharbeiten übernommen habe. Nach einer Neuausschreibung der Tanknacharbeiten durch die D. AG habe der Kläger die gleiche Tätigkeit wie bisher - Tanknacharbeiten - nunmehr direkt im Auftrag der D. AG ab 1. Oktober 2013 übernommen.

Durch Bescheid vom 21. November 2016 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ab 1. November 2011 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sei und daher Pflichtbeiträge nach dem halben Regelbeitrag zu entrichten habe. Durch Bescheid vom 22. November 2016 stellte die Beklagte fest, dass ab 1. April 2012 keine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI bestehe und bezifferte die rückständigen Beiträge für die Zeit vom 1. November 2011 bis zum 31. März 2012 auf insgesamt 1.280,19 EUR. Durch Bescheid vom 23. November 2016 stellte die Beklagte für die Zeit ab 1. Juli 2012 wiederum Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI fest. Durch Bescheid vom 24. November 2016 stellte die Beklagte fest, dass die Rentenversicherungspflicht als selbständig Tätiger nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI mit Ablauf des 31. Mai 2013 ende und der Kläger einen Beitrag in Höhe von 4.097,09 EUR für die Zeit vom 1. November 2011 bis zum 31. Mai 2013 schulde.

Gegen alle Bescheide legte der Kläger am 7. Dezember 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung brachte er vor, dass er seit 1. Juli 2012 einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige. Der Leiharbeitnehmer sei bereits ab 19. März 2012 beschäftigt. Aus dem Rahmenvertrag zwischen der A. L. GmbH und dem Kläger könne nicht auf ein Dauervertragsverhältnis geschlossen werden. Dieser gebe lediglich den Rahmen vor, wie die Arbeiten zu erledigen seien, wenn Einzelaufträge erteilt würden. Die Einzelaufträge hätten sich jeweils auf die angelieferten und zu bearbeitenden Tanks bezogen. Seien keine Tanks da, so ergebe sich auch kein Auftrag. Gegen ein Dauerverhältnis spreche auch, dass die D. AG die Tanknacharbeiten regelmäßig in einem festen Turnus von zwei Jahren neu ausschreibe. So habe der Kläger im Herbst 2013 aufgrund der Neuausschreibung selbst einen Auftrag zur Tanknachbearbeitung durch die D. AG erhalten. Insofern sei das Vertragsverhältnis mit der A. L. GmbH nicht auf Dauer angelegt gewesen.

Durch Bescheid vom 15. März 2017 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ab 1. November 2011 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sei und Pflichtbeiträge in Höhe des halben Regelbeitrags zu zahlen habe. In der Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Oktober 2011 bestehe für die selbständige Tätigkeit keine Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Beitrag für die Zeit vom 1. November 2011 bis zum 30. April 2012 wurde auf insgesamt 1.537,44 EUR festgesetzt (monatlich 254,22 EUR bis Dezember 2011, monatlich 257,25 EUR ab Januar 2012). Durch weiteren Bescheid vom 15. März 2017 stellte die Beklagte fest, dass ab 1. Mai 2012 keine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI bestehe. Einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige der Kläger erst ab 1. Mai 2012. Ferner beziehe er ab 1. November 2015 eine Vollrente wegen Alters.

Sodann wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers, soweit diesen durch die Bescheide vom 15. März 2017 für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Mai 2013 nicht abgeholfen wurden, mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2017 zurück. In der Zeit vom 1. November 2011 bis zum 30. April 2012 bestehe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Zu den Arbeitnehmern, die Versicherungspflicht als Selbständige ausschlössen, gehörten nicht Leiharbeiter (Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 10. Mai 2006 - B 12 RA 2/05 R -), da bei dieser Personengruppe das Beschäftigungsverhältnis nicht zum Selbständigen bestehe. Für die Prüfung, inwieweit die Tatbestandsmerkmale auf Dauer und im Wesentlichen erfüllt seien, komme den tatsächlichen Verhältnissen eine entscheidende Bedeutung zu. Dies gelte insbesondere dann, wenn nach den Gegebenheiten (zu erwartende Folgeaufträge vom selben Auftraggeber, Komplexität der Aufträge, Bindung der Arbeitskraft) mit Tätigkeiten für weitere Auftraggeber in größerem Umfang nicht zu rechnen sei. Auftraggeber sei jede natürliche oder juristische Person, die im Wege eines Auftrages eine andere Person mit einer Tätigkeit betraue oder sie ihr vermittle. Des Weiteren müsse es sich um ein Dauerauftragsverhältnis oder regelmäßig wiederkehrende Auftragsverhältnisse handeln. Die Beschäftigung von geringfügig tätigen Arbeitnehmern führe nur dann zum Wegfall der Versicherungspflicht, wenn die gezahlten Arbeitsentgelte in ihrer Gesamtsumme die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen. Die Beschäftigung eines einzelnen geringfügig entlohnten Arbeitnehmers stehe der Versicherungspflicht bis zum 30. April 2012 ebenso wenig entgegen wie die Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers.

Gegen den Bescheid vom 21. November 2016 in der Gestalt des Abhilfebescheides vom 15. März 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2017 hat der Kläger am 14. September 2017 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Das Tatbestandsmerkmal "auf Dauer" nur für einen Auftraggeber sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weshalb keine Versicherungspflicht bestanden habe. Diesbezüglich sei zu beachten, dass der Rahmenvertrag bzw. die sich innerhalb dieses Vertrages widerspiegelnden regelmäßig wiederkehrenden Einzelaufträge nicht auf Dauer angelegt gewesen seien. Ganz im Gegenteil, denn die D. AG schreibe die Tanknachbearbeitungen mindestens alle zwei Jahre neu aus. Er - der Kläger - habe sich selbst bei der D. AG beworben, um als Selbständiger einen entsprechenden Auftrag zu erhalten. In diesem Wissen habe er mit der Firma A. L. GmbH den Rahmenvertrag geschlossen, um auf diesem Wege über diese Firma die Auftragsbearbeitung der Tanks zu erhalten. Der Vertrag sei jederzeit kündbar gewesen, was ihm - dem Kläger - wichtig gewesen sei.

Das SG hat mit den Beteiligten am 23. April 2018 einen Erörterungstermin durchgeführt; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift des SG vom 23. April 2018 Bezug genommen (Bl. 19/20 der SG-Akten).

Das SG hat durch Urteil vom 4. Oktober 2018 "unter Aufhebung der Bescheide vom 21. November 2016, 22. November 2016, 23. November 2016 und 14. November 2016 in der Gestalt des Bescheides vom 15. März 2017, dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2017 festgestellt, dass die selbständige Tätigkeit des Klägers in der Zeit vom 1. November 2011 bis 30. April 2012 nicht der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterlag". Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI seien selbständig tätige Personen versicherungspflichtig, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig seien. Das Erfordernis, im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein, werde als erfüllt angesehen, wenn der Betroffene mindestens 5/6 seiner gesamten Einkünfte aus den zu beurteilenden Tätigkeiten alleine aus einer dieser Tätigkeiten erziele. Von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber sei auszugehen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolge. Hierbei seien neben den zeitlichen auch wirtschaftliche Kriterien zu beachten und branchenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Bei einer im Voraus begrenzten, lediglich vorübergehenden Tätigkeit für einen Auftraggeber werde grundsätzlich keine Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit für nur einen Auftraggeber vorliegen, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liege. Im Einzelfall könne auch bei längeren Projektzeiten keine dauerhafte Tätigkeit für einen Auftraggeber vorliegen. Es komme darauf an, ob der Selbständige nach seinem längerfristigen Unternehmenskonzept die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstrebe und dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten auch abwarten könne. Letzteres sei dann nicht der Fall, wenn der Auftragnehmer für mehrere Auftraggeber tätig sein dürfe, dies aber nach den tatsächlichen Umständen nicht könne. Erfolge die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses, so sei von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber auszugehen. Bei einer im Voraus begrenzten Tätigkeit ohne begründete Aussicht auf Verlängerung liege dagegen keine Bindung an nur einen Auftraggeber vor. Hiervon werde in der Praxis immer dann ausgegangen, wenn die Tätigkeit voraussichtlich nicht länger als ein Jahr dauern werde. Dabei sei im Zeitpunkt der Aufnahme des Auftrages eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe habe die selbständige Tätigkeit des Klägers in der Zeit vom 1. November 2011 bis zum 30. April 2012 nicht der Rentenversicherungspflicht unterlegen. Nach den Angaben des Klägers habe dieser bei Abschluss des Rahmenvertrages mit der A. L. GmbH im November 2011 noch mit einem deutlich geringeren Auftragsvolumen gerechnet und gleichzeitig den Aufbau einer Reparaturwerkstatt für Gartengeräte beabsichtigt. Dies werde dadurch bestätigt, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch keinen Arbeitnehmer beschäftigt und erst nach mehreren Monaten Mitarbeiter für die Tankbearbeitung eingestellt habe. Bei Abschluss des Rahmenvertrages mit der A. L. GmbH sei bei der anzustellenden Prognose noch nicht damit zu rechnen gewesen, dass der Kläger auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig werden würde. Hiervon sei erst nach einigen Monaten auszugehen gewesen.

Gegen das ihr am 10. Oktober 2018 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 5. November 2008 zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufung. Nach seinen eigenen Angaben habe der Kläger ab 2. November 2011 für die A. L. GmbH Tanknacharbeiten übernommen. Aus den Angaben des Klägers sei jedoch nicht zu entnehmen, dass er während der streitigen Zeit überhaupt für weitere Auftraggeber tätig gewesen sei und aus solchen Tätigkeiten Einkünfte erzielt habe. Nachdem der Rahmenvertrag keine zeitliche Befristung enthalte und eine Kündigungsfrist von drei Monaten vorgesehen sei, habe der Kläger mit der Firma A. L. GmbH einen unbefristeten Vertrag geschlossen. Sofern das SG davon ausgehe, dass der Kläger bei Abschluss des Rahmenvertrages gleichzeitig den Aufbau einer Reparaturwerkstatt für Gartengeräte beabsichtigt habe, überzeuge dies nicht. Die Ausgestaltung des Rahmenvertrages mit der Firma A. L. GmbH habe schon darauf hingedeutet, dass es sich um Aufträge in größerem Stil handele. Hinsichtlich der Reparatur von Gartengeräten habe der Kläger kein Gewerbe angemeldet. Auch sei nicht ersichtlich, dass er sich parallel um entsprechende Aufträge bemüht habe. Gerade die Hinzuziehung weiterer Arbeitnehmer zur Bearbeitung der Aufträge seitens der Firma A. L. GmbH zeige, dass er keine Schwankungen des abzurechnenden Arbeitsvolumens zu befürchten hatte und seine Tätigkeit auf Dauer angelegt gewesen sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 4. Oktober 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger erachtet das angefochtene Urteil des SG für zutreffend. Der Kläger sei im März 2011 von H. nach R. umgezogen. Er habe in R. eine Werkstatt angemietet. Zum 1. Juli 2011 sei dann die Gewerbeanmeldung erfolgt. Im Hinblick auf die Tankarbeiten sei es von Anfang an nicht sein Ziel gewesen, dauerhaft nur im Auftrag eines Auftraggebers, hier der A. L. GmbH, zu arbeiten. Vielmehr habe er beabsichtigt, sobald sich die Gelegenheit biete, einen neuen Auftragspartner zu gewinnen. Dies habe mit der Neuvergabe der Aufträge durch die D. AG im Herbst 2013 umgesetzt werden können. Nur weil im streitigen Zeitraum ein Rahmenvertrag bestanden habe, könne nicht automatisch von einer Dauerhaftigkeit im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ausgegangen werden.

Auf Aufforderung des Berichterstatters vom 11. November 2019 hat der Kläger Auftragslisten für die Zeit vom 29. Oktober 2011 bis zum 30. September 2013 sowie seine Rechnungen gegenüber der Firma A. L. GmbH für das Jahr 2011 vorgelegt. Ergänzend hat er mitgeteilt, dass er eine Reparaturwerkstatt für Gartengeräte betrieben habe. Auftraggeber seien Privatleute gewesen, die ihre Gerätschaften dort zur Reparatur oder Wartung hätten geben können.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 6. Februar 2020 den Bescheid vom 21. November 2016 und die Bescheide vom 15. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. August 2017 insoweit aufgehoben, als sie die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI im Hinblick auf die selbständige Tätigkeit des Klägers für die Zeit vom 1. April 2012 bis zum 30. April 2012 festgestellt und den Beitrag zur Rentenversicherung für diesen Monat auf 257,25 EUR festgesetzt hat.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.

1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft und die streitigen Beiträge die Wertgrenze übersteigen (§ 144 Abs. 1 SGG).

2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Bescheide vom 21. November 2016 und 22. November 2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15. März 2017 (§ 86 SGG) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. August 2017 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte festgestellt hat, dass der Kläger in der Zeit vom 1. November 2011 bis zum 31. März 2012 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI im Hinblick auf seine selbständige Tätigkeit Industriebedarf und -service, Wartung und Anlagenbau versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sei, und die monatlichen Beiträge zur Rentenversicherung ab November 2011 auf monatlich 254,22 EUR und für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. März 2012 auf monatlich 257,25 EUR, insgesamt auf 1.280,19 EUR, festgesetzt hat. Dagegen wendet sich der Kläger statthaft mit der reinen Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG; vgl. ferner BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 23/14 R - BSGE 118, 294 - juris Rdnr. 12). Die Bescheide vom 23. November 2016 (Versicherungspflicht ab 1. Juni 2012) und 24. November 2016 (Ende Versicherungsflicht zum 31. Mai 2013; vom SG irrtümlich als Bescheid vom "14. November 2016" bezeichnet) haben sich durch Erlass der Bescheide vom 15. März 2017, die die Versicherungs- und Beitragspflicht auf den noch streitigen Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 30. April 2012 begrenzt haben, erledigt. Der streitige Zeitraum ist zudem auf die Zeit bis zum 31. März 2012 begrenzt, nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 6. Februar 2020 die streitgegenständlichen Bescheide für den Monat April 2012 vollumfänglich aufgehoben hat. Gegen das klagestattgebende Urteil des SG vom 4. Oktober 2018 wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

3. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Bescheide der Beklagten vom 21. November 2016 und 22. November 2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15. März 2017 (§ 86 SGG) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. August 2017 (§ 95 SGG) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zutreffend für die Zeit vom 1. November 2011 bis zum 31. März 2012 die Versicherungspflicht hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit des Klägers nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI festgestellt und die entsprechenden Beiträge festgesetzt.

a. Gem. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der ab 1. Mai 2007 geltenden Fassung (Gesetz vom 20. April 2007, BGBl. I, 554) sind versicherungspflichtig selbständig tätige Personen, die a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Oktober 2007 - B 12 R 24/07 B - juris Rdnr. 7; Urteil vom 10. Mai 2006 - B 12 RA 2/05 R - juris Rdnr. 30 m.w.N. zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung). Nach § 2 Satz 4 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bzw. nach § 2 Satz 2 SGB VI in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung gelten als Arbeitnehmer i.S.d. Satzes 1 Nr. 9 SGB VI 1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben, 2. nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind, 3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft. Der Kläger hat in der Zeit vom 1. November 2011 bis zum 31. März 2012 eine - mehr als geringfügige (e.) - selbständige Tätigkeit (b.) auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber (c.) verrichtet und in Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt (d.). Schließlich ist die Erhebung der festgesetzten Beiträge für die Zeit vom 1. November 2011 bis zum 31. März 2012 nicht zu beanstanden (f.).

b. Der Kläger hat eine selbständige Tätigkeit ausgeübt. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung - in Abgrenzung zu einer selbständigen Tätigkeit - ist § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV). Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV); Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (z.B. BSG, Urteil vom 24. März 2016 - B 12 KR 20/14 R - juris Rdnr. 13). Vorliegend ist der Senat - in Übereinstimmung mit den Beteiligten - nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls davon überzeugt, dass der Kläger seine Gewerbetätigkeit, vorliegend die Aluminiumnacharbeiten für die Firma A. L. GmbH, selbständig ausgeübt hat, weil er insbesondere nicht dem Weisungsrecht seines Auftraggebers unterlag, nicht in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert war, seine Tätigkeit und Arbeitszeit frei gestalten sowie über die eigene Arbeitskraft frei verfügen konnte. Der Kläger hat mit Gewinnerzielungsabsicht ein angemeldetes Gewerbe betrieben (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 R 21/14 R - BSGE 118, 286 - juris Rdnr. 21). Davon ist im Übrigen der Sache nach auch die Deutsche Rentenversicherung Bund in dem gegenüber dem Kläger sowie der D. AG in dem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV erlassenen und bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 2. Dezember 2015 (vgl. dazu BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 - juris Rdnrn. 14 ff.) betreffend eine im Wesentlichen vergleichbare Tätigkeit im Auftrag der D. AG ab Oktober 2013 ausgegangen.

c. Der Kläger, eine natürliche Person (BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 12 RA 1/04 R - BSGE 95, 275 - juris Rdnr. 15), war im streitgegenständlichen Zeitraum auf Dauer und im Wesentlichen nur für die A. L. GmbH, mithin nur für einen Auftraggeber i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI tätig.

aa. Auftraggeber i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlässt (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 21/14 R - BSGE 118, 28 - juris Rdnr. 25; Urteil vom 4. November 2009 - B 12 R 3/08 R - BSGE 105, 46 - juris Rdnrn. 17 ff.; Urteil vom 4. November 2019 - B 12 R 7/08 R - juris Rdnrn. 16 ff.; Urteil vom 24. November 2005 - B 12 RA 1/04 R - BSGE 95, 275 - juris Rdnr. 16). Eine vertragliche Verpflichtung zwischen der das Handeln veranlassenden Person und dem Handelnden ist nicht notwendig (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 21/14 R - BSGE 118, 28 - juris Rdnrn. 28 ff.). § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erstreckt die Rentenversicherungspflicht auf selbständig Tätige, die nach Auffassung des Gesetzgebers nicht weniger sozial schutzwürdig sind als die sonstigen von § 2 Satz 1 SGB VI erfassten Selbständigen (vgl. BT-Drucks. 14/45, S. 20). Als kennzeichnend für den Personenkreis wird nicht die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen, sondern werden vielmehr typische Tätigkeitsmerkmale angesehen. Wer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbständig tätig wird, ist typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte, und damit nach seiner wirtschaftlichen Lage sozial schutzbedürftig (BSG Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 21/14 R - BSGE 118, 28 - juris Rdnr. 29; Urteil vom 4. November 2009 - B 12 R 3/08 R - BSGE 105, 46 - juris Rdnr. 24). Die weitere Voraussetzung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber ist in gleichem Maße aussagekräftig; sie indiziert eine wirtschaftliche Abhängigkeit und damit ebenfalls typisierend soziale Schutzbedürftigkeit. Auf eine konkrete wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit kommt es nicht an (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 21/14 R - BSGE 118, 28 - juris Rdnr. 29).

In Anwendung dieser Maßstäbe war der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum für einen Auftraggeber, nämlich die A. L. GmbH, tätig. Der Kläger erbrachte im Einzelnen beschriebene Leistungen der Tanknachbereitung aufgrund von Aufträgen der Firma A. L. GmbH nach Maßgabe des am 13. November 2011geschlossenen Rahmenvertrags. Er wurde mit Tätigkeiten der Tanknachbereitung durch die Firma A. GmbH betraut und erbrachte als deren Subunternehmer diese Leistungen. Er rechnete seine erbrachten Leistungen gegenüber der A. L. GmbH ab. Allein der A. L. GmbH kamen die Leistungen bzw. Dienste des Klägers zugute, die sich des Klägers bediente, um ihren Pflichten gegenüber der D. AG nachzukommen (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 12 RA 1/04 R - BSGE 95, 275 - juris Rdnr. 17). Die D. AG, die in der streitigen Zeit ihrerseits die Firma A. L. GmbH mit der Erledigung der Tanknachbearbeitung beauftragt hatte, stand in keinem vertraglichen Verhältnis zu dem Kläger und war nicht dessen Auftraggeber i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.

bb. Die Tätigkeit des Klägers für die A. L. GmbH war im streitigen Zeitraum auf Dauer angelegt. Von einer Tätigkeit auf Dauer ist auszugehen, wenn diese für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ausgeübt wurde (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Februar 2012 - L 1 R 213/08 - juris Rdnr. 22; Bayerisches LSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - L 14 R 579/14 - juris Rdnr. 53; Urteil vom 13. Juli 2005 - L 1 R 4208/04 - juris Rdnr. 28; Pietrek in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013 (Stand 4. Januar 2019), § 2 Rdnr. 194). Nur bei einer im Voraus begrenzten, insbesondere projektbezogenen Tätigkeit, ohne begründete Aussicht auf eine Verlängerung liegt keine Bindung an einen Auftraggeber vor, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt (Bayerisches LSG, Urteil vom 13. Juli 2005 - L 1 R 4208/04 - juris Rdnr. 28).

Eine auf ein Jahr zeitlich begrenzte Bindung lag bei dem Kläger nicht vor. Er nahm am 23. September 2011 seine Tätigkeit für die A. L. GmbH auf. Am 17. November 2011 schloss er mit der A. L. GmbH einen Rahmenvertag und verpflichtete sich, die jeweils beauftragten Tanknacharbeiten nach bestimmten Vorgaben durchzuführen, nachzuweisen und abzurechnen. Er hatte zur Absicherung einen Notfallplan für seine Einsätze zu erstellen und war nur durch den Eintritt höherer Gewalt von der Erfüllung seiner Verpflichtung entbunden. Der Rahmenvertrag war unbefristet auf Dauer geschlossen und "monatlich zum Monatsletzten" kündbar. Entsprechend diesem Rahmenvertrag war der Klägerin ab September 2011 für die A. L. GmbH regelmäßig in der Tanknachbearbeitung tätig. Ausweislich der vom Kläger eingereichten Auftragslisten erbrachte er in der Zeit vom 29. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2011 an die A. GmbH Leistungen im Umfang von 19.656,18 EUR, im Jahr 2012 von 102.551,59 EUR sowie in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 30. September 2013 von 37.763,69 EUR. Am 19. Dezember 2013 schloss der Kläger erneut einen Rahmenvertrag mit der A. L. GmbH ab. Unter diesen Umständen war das Auftragsverhältnis zu der A. GmbH von Anfang an auf Dauer von mehr als einem Jahr angelegt. Es wurde auch tatsächlich mehr als ein Jahr ausgeübt. Die dargestellte Vertragsbeziehung sowie die festgestellten tatsächlichen Verhältnisse schließen eine im Voraus begrenzte, lediglich projektbezogene Tätigkeit aus. Dass der Kläger berechtigt war, den auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vertrag vom 13. November 2011 mit der A. L. GmbH zu kündigen, steht der erforderlichen Dauerhaftigkeit nicht entgegen (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Februar 2012 - L 1 R 213/08 - juris Rdnr. 24). Eine solche Kündigungsmöglichkeit ist einem Dauerschuldverhältnis immanent (vgl. § 314 Bürgerliches Gesetzbuch). Zudem hat der Kläger durch den Abschluss eines neuen Rahmenvertrages mit der A. L. GmbH am 13. Dezember 2013 gerade die Dauerhaftigkeit dieses Auftragsverhältnisses bestätigt. Die bloße Aussicht, dass der Kläger im Rahmen der alle zwei Jahre erfolgten Neuvergabe der Tanknacharbeiten durch die D. AG selbst mit deren Durchführung beauftragt werden wird, war zunächst nicht hinreichend konkret, um eine allein projektbezogene, von vornherein begrenzte Tätigkeit für die A. L. GmbH zu begründen. Der Kläger konnte nicht damit rechnen, dass er im Rahmen der Neuvergabe durch die D. AG einen "Zuschlag" erhält. Zudem lag die Neuvergabe außerhalb des maßgeblichen Jahreszeitraums. Tatsächlich hat es der Kläger auch erst im Herbst 2013 vermocht, einen Direkt-auftrag der D. AG zu erhalten.

cc. Schließlich war der Kläger in der streitigen Zeit im Wesentlichen nur für den Auftraggeber A. L. GmbH tätig. Durch das gesetzliche Erfordernis, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein, soll Ausnahmefällen Rechnung getragen und insbesondere sichergestellt werden, dass eine Tätigkeit in nur unbedeutendem Umfang für einen oder auch mehrere andere Auftraggeber für die Erfassung zur Rentenversicherungspflicht keine Auswirkung hat (Segebrecht in Kreikebohm, SGB VI, 5. Aufl. 2017, § 2 Rdnr. 39). Das Erfordernis der Tätigkeit im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber umfasst nicht nur den Fall, dass der Betreffende rechtlich (vertraglich) im Wesentlichen an einen Auftraggeber gebunden ist, sondern auch den Fall, dass er tatsächlich (wirtschaftlich) im Wesentlichen von einem einzigen Auftraggeber abhängig ist (BT-Drs. 14/45, S. 20; Bayerisches LSG, Urteil vom 13. Juli 2005 - L 1 R 4208/04 - juris Rdnr. 29; Guttenberger in Kasseler Kommentar, Stand September 2019, § 2 SGB VI Rdnr. 39; von Koch in BeckOK Sozialrecht, Stand 1. Dezember 2019, § 2 SGB VI Rdnr. 36). Tätigkeiten in unbedeutendem Umfang für weitere Auftraggeber stehen der Versicherungspflicht nicht entgegen (BT-Drs. 14/151, S. 31). Tätigkeiten in einem unbedeutenden Umfang werden dann angenommen, wenn ein Selbständiger mehrere Auftraggeber hat, von denen einer ein Auftragsvolumen von mehr als fünf Sechstel abdeckt (Bayerisches LSG, Urteil vom 3. Juni 2016 - L 1 R 679/14 - juris Rdnr. 36; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Februar 2012 - L 1 R 213/08 - juris Rdnr. 19; Pietrek in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013 (Stand 4. Januar 2019), § 2 Rdnr. 191; Reinhardt, SGB VI, 4. Aufl. 2018, § 2 Rdnr. 20). Dabei kommt es darauf an, ob der Auftragnehmer nach seinem Unternehmenskonzept die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstrebt und dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten Erfolg verspricht (Bayerisches LSG, Urteil vom 13. Juli 2005 - L 1 R 4208/04 - juris Rdnr. 29; Guttenberger in Kasseler Kommentar, Stand September 2019, § 2 SGB VI Rdnr. 39).

In Anwendung dieser Maßstäbe war der Kläger in der hier streitigen Zeit im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig, nämlich die A. L. GmbH. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger in der Zeit vom 29. Oktober 2011 bis zum 31. August 2012 ausschließlich für die A. GmbH tätig war und allein daraus sein Einkommen erzielte (November und Dezember 2011: 19.656,18 EUR; Januar bis August 2012: 76.773,69 EUR). Erstmals hatte er im September und Oktober 2012 mit der Erhard GmbH einen zweiten Auftraggeber mit einem Rechnungsbetrag in Höhe von insgesamt 178,50 EUR. Eine kontinuierliche und nachhaltige Vertragsbeziehung entwickelte sich erst in der Zeit ab November 2012 zu der Firma S./G. K. S., mithin mehr als ein Jahr nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit im Bereich der Tanknacharbeiten. Aus der Tätigkeit für die Firma S./G. K. S. erzielte der Kläger im November und Dezember 2012 Einnahmen in Höhe von insgesamt 5.176,50 EUR (unter 5 % der Einnahmen aus seiner Tätigkeit für die A. GmbH im Jahr 2012) und im Januar, Februar, März, April, Mai und Juni 2013 in Höhe von 20.674,79EUR (ca. 35 % der Einnahmen aus seiner Tätigkeit für die A. GmbH in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 30. September 2013). Zwar hat der Kläger behauptet (Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12. Dezember 2019), er sei auch in der Zeit vom 1. November 2011 bis zum 30. April 2012 für weitere Auftraggeber tätig gewesen und habe für Privatleute Gerätschaften repariert und gewartet, jedoch hat er trotz richterlicher Verfügung vom 11. November 2019 diese Tätigkeiten nicht ansatzweise substantiiert dargelegt. Auch steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu seinen Angaben im Erörterungstermin vor dem SG am 23. April 2018. Dort hatte er angegeben, dass er ursprünglich den Betrieb einer selbständigen Reparaturwerkstatt für Gartengeräte geplant gehabt habe, jedoch nach Aufnahme seiner Tätigkeit für die A. L. GmbH wegen des damit verbundenen hohen Arbeitsanfalls diesen Plan nicht weiterverfolgt habe. Daraus und aus den vorgelegten Unterlagen über die selbständige Tätigkeit des Klägers folgt, dass er in der streitigen Zeit (November 2011 bis März 2012) sowie auch darüber hinaus (April bis August 2012) tatsächlich nur für einen Auftraggeber tätig war und allein aus dieser Tätigkeit sein Einkommen erzielte. In der Zeit von September 2012 bis Dezember 2012 vermochte der Kläger zwar zwei weitere Auftraggeber zu akquirieren, jedoch blieben seine Einnahmen aus dieser Tätigkeit im Verhältnis zu den Einnahmen aus seiner Tätigkeit für die A. L. GmbH völlig unbedeutend und untergeordnet. Der Kläger war zwar durch den Rahmenvertrag mit der A. L. GmbH nicht vertraglich allein an diesen Auftraggeber gebunden, jedoch war er aufgrund der versprochenen Auftragsübernahme, dem tatsächlichen Arbeitsvolumen sowie den erzielten Einnahmen von der A. L. GmbH in tatsächlicher Hinsicht abhängig. Zu keinem anderen Ergebnis führt das Vorbringen des Klägers, dass er zu Beginn seiner Tätigkeit für die A. L. GmbH im Herbst 2011 noch den Betrieb einer Reparaturwerkstatt für Gartengeräte geplant habe. Denn diesen Plan hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt umgesetzt. Er hat diesen nach dem Beginn seiner Tätigkeit für die A. L. GmbH aufgegeben. Dass diesem Plan ein realistisches und erfolgsversprechendes Unternehmenskonzept zugrunde gelegen hat, ist durch den weiteren Verlauf widerlegt. Der Kläger hat selbst angegeben, dass er seinen Plan vollständig aufgegeben hat. Erst im August 2012 ist es ihm gelungen, weitere Auftraggeber zu gewinnen, jedoch nicht im Bereich Reparatur von Gartengeräten. Der Kläger hat auf Grundlage des Rahmenvertrages vom 13. November 2011 in der Zeit bis August 2012 ausschließlich Aufträge der A. L. GmbH bearbeitet und sich damit sowohl zeitlich als auch wirtschaftlich allein an diesen Auftraggeber gebunden. Auch im weiteren Verlauf des Jahres 2012 hat er im Wesentlichen Aufträge der A. L. GmbH bearbeitet. Ihm war es gar nicht ohne wesentliche Änderung seines Unternehmenskonzepts möglich, für andere Auftraggeber tätig zu werden. Allein durch den behaupteten Wunsch, ursprünglich auch einen Reparaturbetrieb für Gartengeräte betreiben zu wollen, kann sich der Kläger im Hinblick auf seine tatsächliche selbständige Tätigkeit für im Wesentlichen nur einen Auftraggeber mit der Dauer von mehr als einem Jahr nicht von der Versicherungspflicht i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI lösen.

d. Der Kläger hat im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit in der hier streitigen Zeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.

Der in § 2 Satz 1 Nr. 9a SGB VI geregelten Voraussetzung der (regelmäßigen) Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers kommt eine gesetzliche Indizwirkung für die wirtschaftliche Lage des selbständig Tätigen zu; dabei ist die Anknüpfung an die wirtschaftliche Lage des Selbständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit zulässig (BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 R 7/10 R - juris Rdnr. 23). Wer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbständig tätig wird, ist typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte, und damit typischerweise sozial schutzbedürftig (BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 R 7/10 R - juris Rdnr. 23). Der Gesetzgeber hat die Schutzbedürftigkeit der in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI genannten Selbständigen in einer generalisierenden, typisierenden und verwaltungsmäßig leicht feststellbaren Weise zulässig davon abhängig gemacht, dass im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird (BSG, Urteil vom 10. Mai 2006 - B 12 RA 2/05 R - juris Rdnr. 21; Urteil vom 24. November 2005 - B 12 RA 1/04 R - BSGE 95, 275 juris Rdnr. 27). Dabei zeigt allein die Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers, dass der Selbständige aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage die Mittel zu ihrer Dauerbeschäftigung aufzubringen vermag (BSG, Urteil vom 10. Mai 2006 - B 12 RA 2/05 R - juris Rdnr. 22). Der Einsatz von Hilfskräften außerhalb eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses genügt nicht (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2006 - B 12 RA 2/05 R - juris Rdnrn. 22 ff.). Voraussetzung dafür, dass die vom Gesetz indizierte Schutzbedürftigkeit nicht vorliegt ist, ist mithin, dass die selbständige Person einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt (BSG, Urteil vom 9. November 2011 - B 12 R 1/10 R - juris Rdnr. 22).

Vorliegend hat der Kläger außerhalb der streitigen Zeit (ab 2. April 2012) seine Ehefrau im Rahmen eines geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt, also gerade keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, § 5 Abs. 2 SGB VI). Auch die Hinzuziehung eines Leiharbeitnehmers aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Verleiher führt nicht dazu, dass der Kläger in der streitigen Zeit einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt hat (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz). Zwar verfügte der Kläger als Entleiher über eine eingeschränkte materielle Arbeitgeberstellung in Form des Weisungsrechts gegenüber dem Leiharbeitnehmer. Der Einsatz des Leiharbeitnehmers erfüllt den Tatbestand des § 2 Satz 1 Nr. 9a SGB VI aber deshalb nicht, weil dieser formal in einem sozialversicherungsrechtlichen Rechts- und Pflichtenverhältnis nur zum Verleiher steht (BSG, Urteil vom 10. Mai 2006 - B 12 RA 2/05 R - juris Rdnr. 24). Schließlich lagen im Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit des Klägers für die Firma A. L. GmbH im November 2011 auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass er alsbald einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen wird (vgl. BSG, Urteil vom 4. November 2009 - B 12 R 3/08 R - BSGE 105, 46 - juris Rdnr. 15). Tatsächlich hat der Kläger zu keiner Zeit ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet. Er hat lediglich im Juni 2013, also mehr als ein Jahr nach Ablauf der hier streitigen Zeit, ein weiteres Familienmitglied im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses beschäftigt.

e. Der Kläger hat seine selbständige Tätigkeit in einem mehr als geringfügigen Umfang ausgeübt (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Denn er hat ausweislich seiner Angaben als selbständig Tätiger für seinen Auftraggeber (A. L. GmbH) in der Sache "Vollzeit" gearbeitet und bedurfte im Hinblick auf das Arbeitsvolumen im März 2012 sogar der Unterstützung durch einen Leiharbeitnehmer.

f. Schließlich ist die Erhebung der durch die Beklagte festgesetzten Beiträge für die Zeit vom 1. November 2011 (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) bis zum 31. März 2012 nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Beiträge für diesen Zeitraum nach Maßgabe der §§ 169 Nr. 1, 173, 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI berechnet. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt Einwendungen gegen die Höhe der festgesetzten Beiträge erhoben. Berechnungsfehler sind dem Senat im Übrigen auch nicht ersichtlich, sodass die Beiträge auch in zutreffender Höhe festgesetzt worden sind. Die durch die angefochtenen Bescheide festgesetzten Beiträge sind weder verjährt noch verwirkt (vgl. § 25 SGB IV; ferner BSG, Urteil vom 27. Juli 2011 - B 12 R 16/09 R - BSGE 109, 22 - juris Rdnr. 36; Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 67/09 R - juris Rdnr. 31)

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und berücksichtigt den Umstand, dass die Beklagte hinsichtlich des zunächst auch streitigen Monats April 2012 dem Klagebegehren durch entsprechende Rücknahme ihrer Bescheide entsprochen hat.

5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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