L 2 R 953/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 560/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 953/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zum sozialversicherungsrechtlichen Status eines „freien Mitarbeiters“ bei einer Werbe-, Marketing- und PR-Agentur im Bereich Text und Redaktion.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. Februar 2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten für das Berufungsverfahren mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 3, die ihre Kosten selbst tragen. Der Streitwert wird endgültig auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten steht der sozialversicherungsrechtliche Status des Beigeladenen zu 4 während seiner für die Klägerin im Zeitraum vom 01.06.2012 bis 31.12.2015 ausgeübten Tätigkeit als Freelancer im Streit.

Die Klägerin ist eine Werbe-, Marketing- und PR-Agentur. Der Beigeladene zu 4 hat bei der Klägerin im streitigen Zeitraum Arbeiten im Bereich Text und Redaktion durchgeführt.

Am 07.05.2014 schlossen die Klägerin und der Beigeladene zu 4 einen Vertrag über "freie Mitarbeit". In diesem Vertrag wurde u.a. folgendes geregelt:

"1. Vorbemerkung (1) Der Auftragnehmer betreibt ein eigenes Gewerbe oder selbstständig einen freien Beruf, in dessen Rahmen er Konzepte, Texte und redaktionelle Arbeit durchführt. Die Parteien arbeiten auf dem Gebiet der Werbung zusammen. Diese Zusammenarbeit soll nach den Rahmenbedingungen dieses Vertrages erfolgen. Die Parteien möchten ihre Rechtsbeziehung derart gestalten, dass jede Partei rechtlich selbstständig bleibt und die einzelnen Aufträge auf der Basis eines Austauschverhältnisses ausgeführt werden, für das der Auftragnehmer jeweils den Erfolg schuldet.

(2) Ein Arbeits- wie auch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis soll nicht begründet werden. Dementsprechend werden von Vergütung weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt. Der Auftragnehmer ist für die sich aus dieser Zusammenarbeit ergebenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten selbst verantwortlich, insbesondere auch für die angemessene Versicherung für Altersvorsorge wie auch für Krankheit und den Pflegefall. ( ...)

2. Leistungen und Honorar (1) Der Auftragnehmer erhält einzelne, individuell vereinbarte Aufträge von der Agentur. Honorar sowie Erstattung von Auslagen und/oder Fahrtkosten wird auftragsspezifisch im jeweiligen Einzelfall zwischen Auftragnehmer und Agentur vereinbart. Die Vergabe von Unteraufträgen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur, insoweit und bei Hinzuziehung eigener Mitarbeiter hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass er stets die fachliche Oberaufsicht ausübt.

(2) Der Auftragnehmer ist demgemäß frei in der Bestimmung seiner Tätigkeit nach Zeit, Ort und Umfang. Er ist nicht an Dienststunden und auch in der Art der Ausübung seiner Leistung nicht an Weisungen gebunden. Er wird allerdings die vereinbarten Ablieferungszeitpunkte einhalten und verpflichtet sich, bei Bedarf nach terminlicher Bestimmung in den Räumlichkeiten der Agentur notwendige Besprechungen durchzuführen. ( ...)

4. Nutzung der Agenturräume (1) Der Auftragnehmer kann, soweit er dies wünscht oder für die Erfüllung der Einzelaufträge für sinnvoll und erforderlich hält, innerhalb der Agentur einen der vorhandenen Arbeitsplätze – sofern frei – nach Absprache mit der Agentur nutzen. Insoweit ist er Gast in den Räumen und darf die Agentur zu den Geschäftszeiten (montags bis freitags, jeweils 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr) betreten. Dabei hat er die Eigentumsrechte der Agentur zu beachten und pfleglich mit dem Inventar umzugehen."

Am 13.02.2015 beantragten die Klägerin und der Beigeladene zu 4 bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeit des Beigeladenen zu 4 für die Klägerin ab dem 01.06.2012. Im Rahmen des Antragsverfahrens wurde u.a. angegeben, dass der Beigeladene zu 4 eingeladen sei, an den wöchentlichen Agenturbesprechungen teilzunehmen. Dies sei allerdings freiwillig. Manchmal sei er dabei und manchmal eben nicht. Die Themen, über die der Beigeladene zu 4 schreibe, entwickle er entweder direkt mit den Kunden oder sie ergäben sich aus dem jährlichen Themenplan, der für die jeweiligen Kunden einmal jährlich erstellt werde. Er stimme sich dazu direkt mit den Kunden ab. Vorgelegt wurde ferner ein Ausdruck der Internetpräsenz der Klägerin. Hier wird der Beigeladene zu 4 als "Inhousefreelancer bei der w. ; Redaktion, Text und Konzeption" aufgeführt. Auf Frage der Beklagten teilten die Klägerin und der Beigeladene zu 4 u.a. mit, dass der Beigeladene zu 4 in der Regel für jeden Einzelauftrag eine Bestellung erhalte. Diese beinhalte in den meisten Fällen nur das vereinbarte Honorar und kein Projektbriefing und diene der kaufmännischen Erfassung. Das vereinbarte Honorar werde entweder pauschal oder meist in Stunden ausgedrückt. Die Anzahl der genannten Stunden könnten ein Anhaltspunkt für den Beigeladenen zu 4 sein, müssten jedoch nicht mit dem tatsächlichen Zeitaufwand übereinstimmen. Der Beigeladene zu 4 werde für verschiedene Projekte beauftragt. So habe er u.a. Texte für ein Magazin entworfen, betreue die Pressearbeit für verschiedene Kunden und sei für Ideenentwicklung und Werbetexte bei verschiedenen Kunden tätig gewesen. Dem Beigeladenen zu 4 stehe es frei, zu kommen oder zu gehen, wie und wann er dies wolle. Er allein entscheide über Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Anwesenheitsdauer. Man kaufe beim Beigeladenen zu 4 keine Arbeitszeit, sondern eine Leistung ein. Er erhalte für jeden Auftrag eine Pauschale, sodass es egal sei, wieviel Zeit er dafür benötige. Die Klägerin interessiere es nur, ob die vereinbarte Leistung erbracht sei. Wo der Beigeladene zu 4 seine Leistung erbringe, bleibe ihm überlassen. Ob er dies zu Hause oder in der Agentur erledige, entscheide er selbst. Es bestehe keine Verpflichtung, dass der Beigeladene über seinen Arbeitseinsatz einen Nachweis führe. Der Beigeladene zu 4 benötige für seine Tätigkeit einen Computer mit Internetanschluss und entsprechender Software sowie ein Telefon. Man stelle dem Beigeladenen in der Agentur einen Arbeitsplatz mit dieser Ausstattung zur Verfügung. Für diesen Arbeitsplatz habe er keine Kostenbeteiligung zu tragen. Er besitze darüber hinaus aber auch einen eigenen Computer und in seinem Homeoffice auch einen entsprechend ausgestatteten Arbeitsplatz, den er auch nutze. Es stehe dem Beigeladenen zu 4 ferner im Prinzip frei, die Tätigkeit an Dritte zu übertragen, vorausgesetzt die Endleistung stimme. Bisher sei dies wohl aber noch nicht geschehen. Bereits vor der Erstvorstellung des Beigeladenen zu 4 vor dem Kunden werde dieser als freier Mitarbeiter vorgestellt. Darüber hinaus sei er auf der Website als freier Mitarbeiter ausgewiesen. Auch auf der Visitenkarte werde er wörtlich als Freelancer ausgewiesen. Freelancer, so auch der Beigeladene zu 4, würden immer synchron zum Abrechnungsmodus, den man mit dem Kunden vereinbare, gebucht. Dies bedeute: Sei mit dem Kunden eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart, rechne der Freelancer seine Leistung ebenso nach geleisteter Zeit ab. Sei mit dem Kunden ein Pauschalhonorar vereinbart, berechne der Freelancer ebenso ein zuvor vereinbartes Pauschalhonorar. Dies könne in der Bestellung an ihn entweder als Pauschale ausgewiesen sein oder in Form von vorkalkulierten Stunden.

Mit Schreiben vom 20.05.2015 hörte die Beklagte die Klägerin sowie den Beigeladenen zu 4 zur beabsichtigten Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 4 an. Man beabsichtige einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen und beabsichtige, in der vom Beigeladenen zu 4 ausgeübten Beschäftigung Versicherungspflicht in der Kranken-, der Pflege- und der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festzustellen.

Die Klägerin teilte hierauf mit Schreiben vom 19.06.2015 mit, dass es dem Beigeladenen zu 4 selbstverständlich freistehe, ob er seinerseits eigene Mitarbeiter beauftrage. Es sei zwar zudem richtig, dass der Beigeladene zu 4 mit weiteren Mitarbeitern der Klägerin zusammenarbeite, dies liege aber im Wesentlichen daran, dass ein Texter aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit immer nur einen Teil des Ganzen abliefere. Die Zusammenarbeit ergebe sich zwangsläufig aus dem Leistungsspektrum. Ein Texter wie der Beigeladene zu 4 benötige keine umfangreichen Betriebsmittel. So sei ein Laptop mit der Software Word und ein Telefon hierfür ausreichend. Über diese Dinge verfüge der Beigeladene zu 4 auch zu Hause. Reisekosten bekomme der Beigeladene zu 4 immer nur dann erstattet, wenn er zu Reportageeinsätzen fahre. Diese Reisekosten würden dann auch der Klägerin vom Kunden erstattet. Es sei zwar durchaus richtig, dass der Beigeladene zu 4 den Arbeitsplatz kostenlos nutzen könne. Ob und wann er dies tue, bleibe aber ihm überlassen. Sofern der Beigeladene zu 4 an projektbezogenen Briefings teilnehme, handle es sich hierbei um die inhaltliche Auftragserteilung. Der Beigeladene zu 4 trete gerade nicht als Mitarbeiter der Klägerin auf, sondern sei auch auf der Homepage klar als Freelancer gekennzeichnet. Es sei unumgänglich, dass der Beigeladene zu 4 die Texte und Themen mit dem Endkunden abspreche. Letztlich wolle der Kunde ja auch die Leistung erhalten, die er benötige. Der Beigeladene zu 4 bespreche die Texte direkt mit dem Kunden und bekomme hier nichts von der Klägerin vorgegeben oder vorgeschlagen. Mit Schreiben vom 30.06.2015 bestätigte der Beigeladene zu 4 im Wesentlichen die von der Klägerin gemachten Angaben. Er betonte darüber hinaus, dass er als Freiberufler für mehrere Unternehmen tätig sei. Welche dies seien, darüber gebe es keinen Austausch mit der Klägerin. Er unterhalte zudem ein eigenes Büro, eine eigene Infrastruktur, eigene Arbeitsmittel, eine eigene Geschäftsausstattung und eine eigene Website. Er trete gegenüber allen Unternehmen als freiberuflicher Texter auf. Seine Aufträge bearbeite er überwiegend in seinem eigenen Büro und sei vollkommen frei in seiner Zeiteinteilung. Er sei ebenso frei in der Entscheidung, einen Auftrag zu bearbeiten oder nicht. Entspreche ein (potentieller) Auftrag nicht seinen Vorstellungen oder Kapazitäten, ob finanziell, inhaltlich oder zeitlich, dann könne er diesen auch ablehnen. Dies sei auch im Verhältnis zur Klägerin einige Male vorgekommen.

Mit Bescheid vom 08.07.2015 stellte die Beklagte sodann fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 4 als Freelancer für die Klägerin seit dem 01.06.2012 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werde. In diesem Beschäftigungsverhältnis bestehe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, der Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Versicherungspflicht beginne am 01.06.2012. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Hierbei sei insbesondere zu beachten, dass der Beigeladene zu 4 für Kunden der Klägerin tätig werde. Seine Tätigkeit werde grundsätzlich persönlich ausgeübt. Es erfolge eine Zusammenarbeit mit weiteren Mitarbeitern der Klägerin. Es bestehe lediglich ein geringes unternehmerisches Risiko. Eigene Arbeitsmittel im größeren Umfang würden nicht eingesetzt. Reisekosten würden erstattet. Die Klägerin stelle einen Arbeitsplatz kostenlos zur Verfügung. Der Beigeladene zu 4 nutze die Infrastruktur des Auftraggebers teilweise. Der Beigeladene zu 4 nehme an projektbezogenen Briefings teil. Er habe auch Termine mit der Agenturleitung einzuhalten. Die Themen der Projekte würden durch den Kunden vorgegeben. Die Texte schreibe der Beigeladene zu 4 eigenständig, jedoch immer in Absprache mit dem Kunden der Klägerin.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 21.07.2015, eingegangen bei der Beklagten am selben Tag, Widerspruch und führte zur Begründung u.a. aus, der Beigeladene zu 4 verfüge zwar über einen Arbeitsplatz in der Agentur, er sei aber nicht verpflichtet, dort zu arbeiten und arbeite tatsächlich auch überwiegend von seinem eigenen Büro aus. Der Beigeladene zu 4 sei darüber hinaus sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch im Hinblick auf die inhaltliche Ausführung der Aufträge frei und arbeite diese selbstständig nicht zuletzt aufgrund seiner technischen Fachkunde ab. Die Abstimmung zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 4 gehe nicht über das hinaus, was für die Übermittlung des jeweiligen Auftrages und die Zusammenarbeit mit anderen Freelancern für einen Marketingkunden erforderlich sei. Der Beigeladene zu 4 trage auch ein unternehmerisches Risiko, da seine Bezahlung von der Abgabe seiner Arbeiten (Texte usw.) abhängig sei. Schließlich habe der Beigeladene zu 4 auch eigene Kunden und einen eigenen Internetauftritt.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2016 als unbegründet zurück. Man gehe nach wie vor davon aus, dass die Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und daher Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Ein wichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sei der Einsatz eigenen Kapitals und das damit verbundene erhebliche Unternehmerrisiko. Vorliegend unterhalte der Beigeladene keine Betriebsmittel im wesentlichen Umfang zur Erbringung der Arbeitsleistung. Die Vergütung der Arbeit werde vertraglich zugesichert. Zudem liege das letztendliche Entscheidungsrecht bei der Auswahl der Texte unbestritten bei der Klägerin.

Hiergegen hat die Klägerin am 19.02.2016 Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhoben. Zur Begründung ist ergänzend ausgeführt worden, dass der Beigeladene zu 4 sehr wohl berechtigt gewesen sei, die ihm übertragenen Aufgaben durch Mitarbeiter ausführen zu lassen. Die Klägerin habe sich lediglich versichern wollen, dass wie bei qualifizierten kreativen Tätigkeiten üblich, der Beigeladene zu 4 verpflichtet bleiben würde, diejenigen persönlichen Fertigkeiten und Fähigkeiten einzubringen, die zur Auswahl seiner Person für den konkreten Auftrag geführt hätten. Es wurde erneut betont, dass der Beigeladene zu 4 als Unternehmer selbstständig sei und für mehrere Auftraggeber tätig sei. Er trete eigenständig am Markt auf und verfüge über eine eigene Internetseite mit Selbstdarstellung. Der vereinbarte Stundensatz sei lediglich eine kalkulatorische Grundlage für ein jeweils bei Vertragsabschluss vereinbartes Pauschalhonorar für ein bestimmtes Projekt gewesen. Die letztlich geschuldete Vergütung sei unabhängig von der Zahl von der vom Beigeladenen für die Bewältigung des Auftrags tatsächlich geleisteten Stunden gewesen. Schließlich liege es in der Natur der Tätigkeit des Beigeladenen zu 4, dass umfängliche Betriebsmittel und ein Kapitaleinsatz zur Warenbeschaffung von ihm nicht benötigt würden. Die Beklagte ist dem Begehren entgegengetreten und hat hierzu weiter ausgeführt, dass es unerheblich sei, dass der Beigeladene zu 4 auch für andere Arbeitgeber tätig geworden sei. Es sei nur das angegebene Auftragsverhältnis für die Statusfeststellung relevant. Das deutsche Recht kenne den "universell Selbstständigen" nicht. Der Beigeladene zu 4 sei in den Betrieb der Klägerin eingegliedert.

Mit Beschluss vom 04.04.2016 hat das SG die Bundesagentur für Arbeit, die AOK Kranken- sowie die AOK-Pflegekasse und Lutz Kiefer (Beigeladenen zu 4) zum Verfahren beigeladen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.02.2017 hat das SG sowohl die Geschäftsführerin der Klägerin als auch den Beigeladenen zu 4 befragt. Auf die Niederschrift wird insofern Bezug genommen.

Mit Urteil vom selben Tag hat das SG festgestellt, dass unter Aufhebung des Bescheides vom 08.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2016 der Beigeladene zu 4 in seiner Tätigkeit als Freelancer für die Klägerin seit dem 01.06.2012 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Das SG hat zur Begründung ausgeführt, dass Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt seien, in der Arbeitslosenversicherung sowie der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung der Versicherungspflicht bzw. Beitragspflicht unterlägen. Beschäftigung sei nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) die nichtselbstständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung seien nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV setze nach der ständigen Rechtsprechung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb sei dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sei und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführungen umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Demgegenüber sei die selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sei, hänge davon ab, welche Merkmale überwögen. Maßgebend sei dabei stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Die Beurteilung dieses Gesamtbildes wiederum habe nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ihren Ausgangspunkt bei dem Vertragsverhältnis der Beteiligten zu nehmen, sowie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergebe und sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lasse. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu der Auffassung gelangt, dass vorliegend die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstände überwögen. Der Beigeladene zu 4 sei nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Soweit die Klägerin dem Beigeladenen zu 4 Vorgaben hinsichtlich der Art der einzelnen Aufträge sowie hinsichtlich der einstweiligen Abgabefristen gemacht habe, sei dies der Natur der Sache geschuldet gewesen und letztlich habe dies daran gelegen, dass die Klägerin entweder die ihr vom Kunden gemachten Vorgaben an den Beigeladenen zu 4 weitergegeben habe bzw. eigene Abgabefristen an den Kunden habe einhalten müssen. Auch dass der Beigeladene zu 4 sich mit anderen Mitarbeitern der Klägerin habe absprechen müssen, führe nicht zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung. Auch auf einer Großbaustelle, auf der in der Regel mehrere Selbstständige tätig seien, müssten sich die einzelnen Gewerke miteinander abstimmen. Ein Weisungsrecht der Klägerin in zeitlicher, örtlicher und fachlicher Hinsicht habe zudem tatsächlich nicht vorgelegen. Der Beigeladene zu 4 sei frei in seiner Entscheidung gewesen, die Einzelaufträge von seinem Heimarbeitsplatz oder in den Räumlichkeiten der Klägerin abzuarbeiten. Die Klägerin habe an den Beigeladenen zu 4 zu den Vorgaben nur im Rahmen von Briefings gemacht, die lediglich der Weitergabe der vom Kunden erhaltenen Wünsche und technischen Spezifikationen gedient hätten. Im Übrigen habe sich der Beigeladene zu 4 die für seine redaktionellen Texte benötigten Informationen zum großen Teil selbst besorgt und direkt Kundenkontakt aufgenommen. Er habe auch keine agenturinternen Richtlinien beachten müssen. Hier habe auch ein wesentlicher Unterschied zu den festangestellten Redakteuren bei der Klägerin bestanden, dies habe die Klägerin glaubhaft und nachvollziehbar ausgeführt. Der Beigeladene zu 4 habe auch die Betriebsmittel der Klägerin nicht in Anspruch nehmen müssen. Er habe alle Aufträge auch mit seinen eigenen Betriebsmitteln erfüllen können. Entgegen den Ausführungen der Beklagten habe für den Beigeladenen auch ein für einen Selbstständigen typisches Unternehmerrisiko bestanden. Insbesondere sei die Vergütung der Leistung erst erfolgt, wenn und soweit die Leistung erbracht worden sei. Ferner habe sich die Beklagte auch mit den Vergütungsvereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 4 nicht ausreichend auseinandergesetzt. Das Honorar für die einzelnen Aufträge sei jeweils ausgehandelt worden. Ein (fiktiver) Stundenlohn in Höhe von 35,00 Euro habe lediglich als Kalkulationsgrundlage gedient. Es liege somit auf der Hand, dass der Beigeladene zu 4 durch eine besonders effektive Arbeitsweise seine Vergütung habe optimieren können. Dass der Beigeladene keine größeren Investitionen (z.B. in Betriebsmittel) habe tätigen müssen, liege in der Art seiner (geistigen) Tätigkeit begründet und vermöge das Vorliegen eines Unternehmensrisikos nicht zu negieren. Dem Beigeladenen habe es zudem freigestanden, die ihm von der Klägerin angebotenen Aufträge auch abzulehnen. Dies habe er nach seinen Angaben auch tatsächlich mehrmals getan. Der Beigeladene zu 4 habe darüber hinaus weitere Auftraggeber gehabt und sei mittels eigener Website selbstständig am Markt aufgetreten.

Gegen das ihr am 03.03.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.03.2017 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Beigeladene zu 4 entgegen der Auffassung des SG Karlsruhe in die betriebliche Organisation eingegliedert gewesen sei. Er habe einen Arbeitsplatz bei der Klägerin nutzen können, sei eingeladen gewesen, an den wöchentlichen Agenturbesprechungen teilzunehmen und habe mit weiteren Mitarbeitern der Klägerin zusammengearbeitet und sich mit dieser abstimmen müssen. Auf der Internetseite der Klägerin sei der Beigeladene nach außen als Mitarbeiter (Inhousefreelancer bei w.) mit interner E-Mailadresse der Klägerin und einer Nebenstellenrufnummer der Klägerin aufgetreten. Festzustellen sei ferner insbesondere, dass der Beigeladene kein für eine selbstständige Tätigkeit typisches Unternehmerrisiko getragen habe. Hier sei insbesondere doch von einem festen Stundenlohn von 35,00 Euro auszugehen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. Februar 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin und der Beigeladene zu 4 beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladenen zu 1 bis 3 haben keine Anträge gestellt.

Zur Begründung verweist die Klägerin auf das erstinstanzliche Urteil und führt weiter aus, dass der Beigeladene zu 4 gerade nicht in die betriebliche Organisation eingegliedert gewesen sei. Er sei weder in zeitlicher noch örtlicher Hinsicht weisungsgebunden gewesen. Soweit es im Rahmen der Tätigkeit zur Kommunikation mit anderen Mitarbeitern mit der Klägerin bedurft habe, sei dies in der Natur der vom Beigeladenen zu 4 ausgeführten Tätigkeit gelegen. Der vom Beigeladenen zu 4 bearbeitete Textteil sei eben nur ein einzelner klar abgrenzbarer Aspekt eines Marketingproduktes.

Der Beigeladene zu 4 hat ausgeführt, dass er zwar auch in den Räumen der Klägerin gearbeitet habe. Dort habe er sowohl Aufträge der Klägerin als auch Aufträge eigener Kunden bearbeitet. Wann und in welchem Umfang er in den Räumen der Klägerin gearbeitet habe, sei ihm freigestanden. Er verfüge ferner über ein eigenes Büro, eine eigene Webseite und habe lediglich 50 % seines Umsatzes durch Aufträge der Klägerin gemacht. Zahlungen habe er immer erst nach der Abnahme erhalten, so dass sehr wohl ein unternehmerisches Risiko bestanden habe.

In einem Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 23.07.2019 hat die Berichterstatterin sowohl die Geschäftsführerin der Klägerin als auch den Beigeladenen zu 4 befragt. Hier wurde u.a. angegeben, dass man sich bei Aufträgen mit technisch komplexen Fragen gerne des Beigeladenen zu 4 bedient habe. Man habe ihm in diesen Fällen ein Angebot unterbreitet und gefragt, ob er den jeweiligen Text schreiben wolle. Wenn er mit dem Angebot einverstanden gewesen sei, habe er es angenommen oder auch abgelehnt. Hinsichtlich der Bezahlung wurde ausgeführt, dass es sich bei den Stundensätzen um Kalkulationsgrundlagen gehandelt habe. So rechne man auch gegenüber den Endkunden ab. Man kalkuliere im Vorfeld bei einem Auftrag, wieviel Zeit ungefähr für den jeweiligen Auftrag benötigt werde und setze dafür dann die ermittelte Anzahl der Stunden fest. Dies gelte für alle Teile der Leistung, also Text, Grafik usw. Anhand dieser Kalkulationsgrundlage habe der Beigeladene zu 4 dann entscheiden können, ob er diesen Auftrag so annehme. Wie viele Stunden er dann tatsächlich für den Auftrag verwendet habe, sei irrelevant gewesen. Es sei immer nur der vorher vereinbarte und kalkulierte Betrag abgerechnet worden. Es sei durchaus auch vorgekommen, dass der Beigeladene zu 4 Aufträge abgelehnt habe. Der Beigeladene zu 4 hat hier angegeben, dass er auch größere Aufträge abgelehnt habe. Er sei damals mit der von der Klägerin vorgenommenen Kalkulation nicht einverstanden gewesen, da die Klägerin seiner Meinung nach den Umfang der Stunden zu niedrig kalkuliert habe. Hinsichtlich des Arbeitsplatzes hat die Klägerin angegeben, dass man zum damaligen Zeitpunkt viel Platz im Büro gehabt habe. Die freien Arbeitsplätze habe man den Freelancern zum Arbeiten angeboten. Der Beigeladene zu 4 hat hierzu erklärt, dass er auch dann, wenn er in den Räumlichkeiten der Klägerin gearbeitet habe, immer seinen eigenen Computer mitgebracht und seine Programme genutzt habe. Es habe am Arbeitsplatz der Klägerin nichts gegeben, was er nicht auch zu Hause gehabt habe. Er habe insbesondere zum fachlichen und sozialen Austausch in den Räumlichkeiten der Klägerin gearbeitet. Es sei auch durchaus vorgekommen, dass er Aufträge von anderen Kunden bei der Klägerin bearbeitet habe. Dies sei von Seiten der Klägerin auch in Ordnung gewesen. Es sei letztlich egal gewesen, was der Kläger bei ihnen gearbeitet habe. Wichtig sei nur gewesen, dass die von ihr erteilten Aufträge zum Abgabetermin vollständig abgeliefert worden seien. Weiter ist angegeben worden, dass zum streitgegenständlichen Zeitraum bei der Klägerin keine festangestellten Texter beschäftigt gewesen seien. Sollte der Beigeladene zu 4 den Auftrag nicht übernommen haben, so hätten die Geschäftsführerin selbst oder die Grafiker versucht, die Texte zu schreiben. Inzwischen habe man jedoch festangestellte Texter. Deren Arbeit werde deutlich intensiver als die Arbeit des Beigeladenen zu 4 damals kontrolliert. Bei den festangestellten Textern werde auch die Sprache korrigiert und es würden nicht nur die inhaltlichen Arbeiten kontrolliert. Eine sprachliche Korrektur sei beim Beigeladenen zu 4 nicht erfolgt. Die Klägerin habe lediglich inhaltlich bei der Abgabe geschaut, ob im Sinne des Kunden über das Produkt geschrieben worden sei. Der Beigeladene zu 4 habe auch vieles hinsichtlich der Texte mit dem Kunden direkt abgesprochen. Hier sei die Klägerin nicht mehr involviert gewesen. Die festangestellten Texter müssten vor der Kommunikation mit dem Kunden dies immer direkt mit dem Chefredakteur bzw. der Geschäftsführerin selbst besprechen. Auch hinsichtlich der Auftragsbearbeitung würden den festangestellten Textern mehr Vorgaben gemacht. Hier würde von Seiten der Geschäftsführung auch bestimmt, ob gewisse Aufträge vorgezogen werden müssen. Auch müssten die festangestellten Texter anderen Kollegen in der Firma in Spitzenzeiten Unterstützung leisten und gegebenenfalls Teile deren Arbeit mitübernehmen. Die Verteilung und Steuerung hinsichtlich dieser Aushilfstätigkeiten übernehme der Projektleiter bzw. im Endeffekt dann die Geschäftsführung. Der Beigeladene zu 4 habe hingegen keine Unterstützung von anderen Mitarbeitern bei seinen Aufträgen erhalten und habe auch andere Mitarbeiter der Firma nicht unterstützen müssen. Auf weitere Frage hat die Geschäftsführerin angegeben, dass auch zum streitgegenständlichen Zeitraum Freelancer in der Regel einen etwas höheren Stundensatz als die bei ihnen angesetzten 35,00 Euro hätten geltend machen können. Da man aber den Freelancern die Möglichkeit gegeben habe, den Arbeitsplatz zu nutzen, habe man ihnen auch die Möglichkeit gegeben, sich untereinander zu vernetzen. Hieraus habe dann bei der Kalkulation ein Abschlag vom Stundenlohn resultiert und man sei auf die kalkulatorischen 35,00 Euro pro Stunde gekommen. Ergänzend ist noch ausgeführt worden, dass die fest eingestellten Mitarbeiter deutlich weniger als 35,00 Euro Stundensatz erhalten würden.

Die Beklagte (Schreiben vom 06.09.2019), die Klägerin (Schreiben vom 30.09.2019) sowie die Beigeladenen zu 1 bis 4 (Schreiben vom 19.09.2019, vom 23.09.2019 und 04.10.2019) haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Streitgegenstand ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 4 bei der Klägerin im Zeitraum vom 01.06.2012 bis 31.12.2015 ausgeübten Tätigkeit als Freelancer bezüglich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvor-schriften (§ 151 Abs. 1 und Abs.3) eingelegt worden.

Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet. Das SG hat mit seinem Urteil vom 22.02.2017 zu Recht den Bescheid der Beklagten vom 08.07.2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20.01.2016 aufgehoben und festgestellt, dass bzgl. der Tätigkeit des Beigeladenen zu 4 bei der Klägerin vom 01.06.2012 bis 31.12.2015 keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.

Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Die Beklagte war zu ihrem Erlass gemäß § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV sachlich zuständig und die Bescheide sind auch hinreichend bestimmt und beschränken sich nicht auf eine unzulässige Feststellung von Elementen eines Rechtsverhältnisses.

Die angefochtenen Bescheide sind jedoch materiell rechtswidrig. Der Beigeladene zu 4 übte im streitigen Zeitraum als Freelancer (Texter) keine in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtige Beschäftigung aus.

Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Arbeitslosenversicherung sowie der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung der Versicherungspflicht bzw. Beitragspflicht (§ 25. Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III], § 1 Satz1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI], § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V] und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 iVm Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB] XI). Beschäftigung ist die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht auch eingeschränkt und zur "dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (dazu BSG, Urteil vom 18.12.2001, - B 12 KR 10/01 R -). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, sie in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (BSG, Urteil vom 19.06.2001, - B 12 KR 44/00 R -). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet (vgl. BSG, Urteil vom 29.08.2012, -B 12 KR 25/10 R-; BSG, Urteil vom 19. 08. 2015, B 12 KR 9/14 R, in juris, Rn. 19 m.w.N.). Letzteres besteht meist in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren oder nicht ausreichend nutzen zu können; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen.

Das SG hat diese rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen von Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung zutreffend dargelegt und mit ausführlicher und überzeugender Begründung im Rahmen einer Gesamtabwägung ausgeführt, dass der Beigeladenen zu 4 vorliegend nicht abhängig beschäftigt war und somit nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen hat. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.

Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass sich aus dem Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren nichts anderes ergibt und dass die Befragung der Klägerin und des Beigeladenen zu 4 im Erörterungstermin am 23.07.2019 das Ergebnis des SG weiter bestätigt hat.

Die Klägerin und der Beigeladene zu 4 haben hier klargestellt, dass der Beigeladene zu 4 nicht zu einem festen Stundenlohn beschäftigt gewesen ist. Die Stundensätze haben nach Ausführungen der Klägerin und des Beigeladenen zu 4 als Kalkulationsgrundlage gedient, um einen Gesamtpreis für die zu erbringende Leistung zu ermitteln (wie im Übrigen auch gegenüber dem Endkunden). Wie viele Stunden dann tatsächlich an einem Auftrag gearbeitet wurde, war nicht von Bedeutung. Hier hat also sehr wohl für den Beigeladenen zu 4 die Möglichkeit bestanden, durch effektives Arbeiten, die Vergütung zu optimieren. Der Beigeladene zu 4 hat ferner angegeben, dass er z.B. auch einen größeren Auftrag der Klägerin abgelehnt hat, da er mit der vorgenommenen Kalkulation nicht einverstanden gewesen sei. Hier habe die Klägerin seiner Meinung nach zu wenige Stunden für einen Auftrag angesetzt und das Angebot sei ihm nicht wirtschaftlich erschienen.

Darüber hinaus erfolgte eine inhaltliche Kontrolle der Arbeit des Beigeladenen zu 4 - im Unterschied zu den nun festangestellten Redakteuren - nur im Rahmen der Abnahme der Arbeit (d.h. wurde dem Auftrag des Endkunden entsprochen). Sprachliche Korrekturen wurden nicht gemacht, eine Kontrolle der Texte vor der Besprechung mit dem Endkunden ist nicht erfolgt. Vorgaben zur Zeiteinteilung wurden dem Beigeladenen zu 4 nicht gemacht. Er musste lediglich die Abgabetermine einhalten. Wann die Aufträge bearbeitet wurden, war unerheblich. Unterstützung von anderen Textern der Klägerin hat er nicht erhalten. Dass der Beigeladene zu 4 sich ggf. mit Graphikern etc. bei einem Auftrag absprechen musste, spricht ebenfalls nicht gegen eine selbständige Tätigkeit, sondern ist in der Art der Tätigkeit begründet.

Dass der Beigeladene zu 4 wenig eigene Betriebsmittel einsetzen musste, liegt - entgegen den Ausführungen der Beklagten - in der Natur der Tätigkeit begründet, da er für seine Tätigkeit im Wesentlichen nur einen Computer mit Textverarbeitungsprogramm benötigte. Der Beigeladene zu 4 hat hier zudem überwiegend seinen eigenen Rechner benutzt. Soweit die Beklagte weiter ausgeführt hat, dass der Beigeladene zu 4 kostenlos einen eigenen Arbeitsplatz bei der Klägerin zur Verfügung gestellt bekommen habe, ist dies ebenfalls nicht richtig. Zum einen haben die Klägerin und der Beigeladene zu 4 im Erörterungstermin klargestellt, dass indirekt eine "Miete" für den Arbeitsplatz in den im Vergleich zum für die Branche üblichen geringeren Stundensatz einberechnet worden ist. Ferner haben die Beteiligten klargestellt, dass die Möglichkeit der Nutzung des Arbeitsplatzes freiwillig gewesen ist, der Beigeladene seinen eigenen Computer mitgebracht hat und dort sowohl Arbeiten für die Klägerin als auch Aufträge für eigene Kunden hat bearbeiten können. Der Beigeladene zu 4 hat den Arbeitsplatz im Wesentlichen auch deshalb genutzt, um soziale Kontakte zu pflegen und zu "netzwerken". Notwendig für die eigentliche Arbeit war seine Präsenz vor Ort nicht. So ist es ihm auch völlig freigestanden, wann und in welchem Umfang er dieses Angebot der Klägerin nutzt. Ausweislich des Vertrages war er auch nur berechtigt, den Arbeitsplatz während der Büroöffnungszeiten der Klägerin zu nutzen.

Es ist der Beklagten zwar ferner Recht zu geben, dass der Beigeladene zu 4 auf der Homepage der Klägerin als Mitarbeiter geführt wurde. Er war hier jedoch eindeutig als "Freelancer" (= freier Mitarbeiter) gekennzeichnet.

Eine Eingliederung des Beigeladenen zu 4 in den Betrieb der Klägerin und ein nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassendes Weisungsrecht der Klägerin bestand demnach nicht. Insgesamt überwiegen im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtwürdigung für den Senat damit die für eine selbständige sozialversicherungsfreie Tätigkeit sprechenden Umstände, sodass die Berufung der Beklagten zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG. Während der Beigeladene zu 4 einen Antrag gestellt (Zurückweisung der Berufung), haben die Beigeladenen zu 1 bis 3 keine Anträge gestellt. Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 3 wäre mangels Antragstellung nicht billig. Die Kosten des Beigeladenen zu 4 im Berufungsverfahren hat die Beklagte dahingehend zu erstatten, nicht aber die Kosten in erster Instanz, da er hier keinen Antrag gestellt hat (vgl. § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

Der Streitwert war in Höhe des Auffangstreitwertes von 5.000,00 Euro festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung ist in Verfahren, in denen es – wie hier – ausschließlich um die Feststellung des sozialversicherungspflichtigen Status geht und bei denen darüber hinaus in dem zugrunde liegen den Rechtsstreit keine Beitrags(nach)-Forderung streitig ist, der Auffangstreitwert festzusetzen (vgl. BSG, Beschluss vom 20.02.2017 – B 12 KR 95/16 B – Juris Rdnr.17 m.w.N.).

Gründe für die Zulassung der Revision (§160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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