L 4 KR 3844/19 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 KR 1145/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 3844/19 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Aufhebung einer gemäß § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO erfolgten Beiordnung eines Rechtsanwalts führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts. 2. Soweit der Kläger eigenmächtig und ohne Rücksicht auf eigene Verpflichtungen der Rechtsanwältin Besprechungstermine in der Erwartung festlegt, dass diese tatsächlich auch eingehalten werden, erweist sich dies als gänzlich unangemessen. Ein solches Vorgehen stellt keine allgemein übliche und sozialadäquate Verhaltensweise eines anwaltlich vertretenen Prozessbe-teiligten dar.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Oktober 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe (PKH) die Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts.

Der Antragsteller macht beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) in dem Verfahren S 13 KR 1145/18 die Gewährung von Krankengeld ab 1. März 2018 geltend. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2018 bewilligte das SG dem Antragsteller PKH unter Beiordnung von Rechtsanwältin B., die zunächst Einsicht in die Akten nahm. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde der für den 25. Januar 2019 bestimmte Termin zur Erörterung des Sachverhalts wegen einer Terminkollision auf Seiten der beigeordneten Rechtsanwältin aufgehoben. Rechtsanwältin B. äußerte sich mit Schriftsatz vom 28. Januar 2019 zur Sache. Mit Schreiben vom 6. Februar 2019 teilte der Antragsteller mit, dass er sich mit sofortiger Wirkung in stationärer Krankenhausbehandlung befinde. Nachfolgend unterrichtete er das SG über seine Entlassung (Schreiben vom 11. April 2019). Am 4. Juni 2019 bestimmte das SG Termin zur Erörterung des Sachverhalts auf den 31. Juli 2019. Das zunächst angeordnete persönliche Erscheinen des Antragstellers hob das SG auf, nachdem dieser mitgeteilt hatte, dass er nicht über die nötigen Mittel für die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln verfüge.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 teilte der Antragsteller dem SG mit, dass er das Rechtsanwältin B. erteilte Mandat gekündigt habe ("u.a. wegen gestörtem Vertrauensverhältnis und der Tatsache, dass Frau B. meinen Anfragen überhaupt nicht nachkommt."). Gleichzeitig beantragte er die Beiordnung eines Fachanwalts für Sozialrecht von Amts wegen. Beigefügt waren Kopien der an Rechtsanwältin B. gerichteten Schreiben vom 21. Juni und 15. Juli 2019. Im Schreiben vom 21. Juni 2019 führte er Folgendes aus: "Auf mein beigefügtes Schreiben vom 28.05.2019 habe ich leider keine Antwort erhalten, trotz nochmaliger Erinnerung und Fristsetzung! Ich bitte verbindlich um Mitteilung der Gründe schriftlich bis zum Ablauf des 28.06.2019! Ich habe die Vollstreckung jetzt selbst beantragt! In Sachen S 13 KR 1145/18 findet am 31.07.2019 10.45 ein Erörterungstermin vor dem SG Karlsruhe statt. Sie sind im Rahmen der gewährten PKH beigeordnet. Ich erwarte die Durchführung eines verbindlichen mündlichen telefonischen Besprechungstermins am 01.07.2019 um 10:30 unter 01579 2303022 in dieser Angelegenheit und eine schriftliche Bestätigung dieses Besprechungstermins bis zum 27.06.2019. Sollte wiederholt keine Reaktion von ihnen erfolgen, werde ich alle Mandate widerrufen." Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 führte er aus, "Trotz mehrfacher Aufforderung zur Kontaktaufnahme und Erledigung u.a. in der Sache S 13 KR 1145/18 des SG Karlsruhe haben sie weder schriftlich noch in sonst einer Art Kontakt mit meiner Person zur Besprechung des Erörterungstermins am 31.07.2019 beim SG Karlsruhe aufgenommen. Ich widerrufe mit sofortiger Wirkung gem. § 375 BGB das Mandat in dieser Angelegenheit und werde das zuständige Gericht beauftragen mir einen Anwalt von Amts wegen in der Angelegenheit zu stellen."

Hierzu äußerte sich Rechtsanwältin B. mit Schriftsatz vom 19. Juli 2019 dahingehend, dass die Mandatskündigung bei ihr auf Unverständnis stoße. Der Antragsteller habe sich letztes Jahr telefonisch gemeldet und um die Vereinbarung eines Besprechungstermins gebeten. Ihr Büro versuche seit diesem Zeitpunkt mit dem Antragsteller einen Besprechungstermin zu vereinbaren, erreiche diesen jedoch nie. Nun sei mit Schreiben vom 28. Mai 2019 die Mitteilung gekommen, dass der Antragsteller gerne telefonisch kontaktiert werden möchte, und zwar montags zwischen 9.00 Uhr und 10:30 Uhr, damit er die Angelegenheit mit ihr erörtern könne. Sie setze als gerichtsbekannt voraus, dass in der Regel um diese Uhrzeiten Gerichtstermine wahrzunehmen seien. Der Antragsteller hätte in ihrem Büro zu den üblichen Geschäftszeiten anrufen und einen Besprechungstermin - ebenfalls zu den üblichen Geschäftszeiten - vereinbaren können. Es könne gerne in ihren Kanzleiräumen eine Besprechung - auch noch vor dem 31. Juli 2019 - stattfinden, gerne auch telefonisch, jedoch nach Vereinbarung. Es sei im Übrigen zweifelhaft, ob überhaupt irgendein Rechtsanwalt den Ansprüchen des Klägers gerecht werden könne.

Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2019 beantragte Rechtsanwältin B., sie als beigeordnete Rechtsanwältin zu entpflichten. Nach Aufhebung des anberaumten Erörterungstermins wies das SG den Antragsteller darauf hin, dass der Widerruf der Prozessvollmacht auch für das Gericht derzeit nicht nachvollziehbar sei, ein grobes Verschulden auf Anwaltsseite nicht festgestellt werden könne und daher nicht beabsichtigt sei, dem Antragsteller einen anderen Anwalt beizuordnen. Mit Schriftsatz vom 1. August 2019 führte der Antragsteller insoweit aus, dass er an dem Antrag festhalte, das Vertrauensverhältnis sei zerrüttet. Anrufe durch das Büro der Rechtsanwältin seien hier nicht erkennbar, auch antworte die Rechtsanwältin nicht auf seine Anfragen. Hierzu verwies er auf seine Schreiben vom 28. Mai und 21. Juni 2019, wobei er erneut das Schreiben vom 21. Juni 2019 vorlegte. Tatsächliche Gründe für die nicht erfolgte und mehrfach beantragte Kontaktaufnahme gebe die Rechtsanwältin nicht an, vielmehr stelle sie Annahmen auf und generalisiere seine Person dahingehend, dass es zweifelhaft sei, ob überhaupt ein Anwalt seinen Ansprüchen gerecht werden könne. Er fühle sich durch diesen Angriff auf seine Person außer Stande, ihr weiter zu vertrauen und mit ihr zusammen zu arbeiten. Mit Beschluss vom 12. August 2019 hob das SG die erfolgte Beiordnung von Rechtsanwältin B. auf.

Im Hauptsacheverfahren teilte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 5. August 2019 mit, dass am 15. April 2018 Krankengeld ab 1. März 2018 an den Antragsteller überwiesen worden sei. Seither werde durchgehend Krankengeld gewährt; ein Bescheid über die Krankengeldhöhe sei am 13. April 2018 erteilt worden und mit Schreiben vom 5. Februar 2019 habe er eine weitere Mitteilung über die Krankengeldhöhe erhalten (Schriftsatz vom 12. September 2019 nebst Auflistung der erfolgten Zahlungen). Auf den Hinweis des SG, dass angesichts der erfolgten Krankengeldzahlungen kein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung der Klage gesehen und deshalb angeregt werde, die Klage zurückzunehmen, teilte der Antragsteller u.a. mit, ein Bescheid vom 13. April 2018 liege ihm nicht vor, ein Zugang werde bestritten. Er sei mangels Bekanntgabe eines Leistungsbescheides beschwert. Er verwies im Übrigen auf seinen Antrag, ihm einen Rechtsanwalt für Sozialrecht beizuordnen, da er ohne Rechtsbeistand nicht mehr in der Lage sei, den Rechtsstreit zu führen.

Mit Beschluss vom 14. Oktober 2019 lehnte das SG den Antrag auf Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts komme nur in Betracht, wenn die Partei durch triftige Gründe veranlasst worden sei, sich von dem bisherigen Rechtsanwalt zu trennen. Solche Gründe lägen hier nicht vor. Wie bereits im Beschluss vom 12. August 2019 ausgeführt, erscheine es nicht verständlich, dass der derzeit arbeitsunfähige Antragsteller auf einen telefonischen Besprechungstermin mit Rechtsanwältin B. montags zwischen 9:00 Uhr und 10:30 Uhr bestanden habe und ansonsten für die Kanzlei nicht erreichbar gewesen sei. Gründe, weshalb der Antragsteller nur in dieser Zeit von der Kanzlei habe kontaktiert werden wollen, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Vom Antragsteller zu sei zu erwarten gewesen, dass er sich hinsichtlich der Vereinbarung eines Besprechungstermins flexibler zeige. Dies entspreche zumindest den üblichen Gepflogenheiten. Rechtsanwältin B. habe mit Schreiben vom 19. Juli 2019 im Übrigen nochmals angeboten, einen Besprechungstermin zu vereinbaren, wobei der Antragsteller diese Gelegenheit wiederum nicht wahrgenommen habe. Auch dies spreche dafür, dass das Scheitern eines Besprechungstermins und mithin auch die vorgenommene Aufhebung der Beiordnung im PKH-Verfahren letztlich nicht der Rechtsanwältin, sondern dem Antragsteller selbst anzulasten sei.

Am 11. November 2019 hat der Antragsteller dagegen beim SG Beschwerde zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Die Begründung hat er für einen späteren Zeitpunkt mit Hilfe der "A. Betreutes Wohnen" angekündigt und auf seine gesundheitliche Einschränkung hingewiesen. Hierzu hat er den Sozialbericht der Dr. von Sch. vom 14. Oktober 2019 vorgelegt. Trotz Aufforderung vom 14. November 2019 und Erinnerung vom 21. Januar 2020 hat der Antragsteller keine Begründung vorgelegt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Oktober 2019 aufzuheben und ihm im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe einen Fachanwalt für Sozialrecht beizuordnen.

Die Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.

II.

1. Die gemäß § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß § 172 Abs. 1 SGG statthafte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Antragsteller hat nach Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin B. gemäß § 48 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) keinen Anspruch auf Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts. Das SG hat den entsprechenden Antrag zu Recht abgelehnt.

Die Aufhebung einer gemäß § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgten Beiordnung eines Rechtsanwalts führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts. Angesichts der höheren Aufwendungen, die der Staatskasse durch einen solchen Anwaltswechsel entstehen, kommt die Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts nur dann in Betracht, wenn das Mandat mit dem zunächst beigeordneten Rechtsanwalt aus wichtigem Grund beendet wurde, wobei an dessen Vorliegen strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Fischer in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 121 Rn. 26; Kießling in: Saenger, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 121 Rn. 30.1; Seiler in: Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 121 Rn. 3). Der Anwaltswechsel muss nachvollziehbar begründet sein und darf nicht mutwillig erscheinen (so zutreffend BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf/Reichling, Stand 1. Januar 2020, § 121 Rn. 64, 7). Ein wichtiger Grund kann dann vorliegen, wenn das Vertrauensverhältnis tiefgreifend und nachhaltig gestört ist. Maßstab ist hierbei, ob ein Anwaltswechsel unvermeidbar war oder ob ein Grund vorlag, der auch eine Partei, die keine PKH in Anspruch nimmt, vernünftigerweise dazu veranlasst hätte, das Mandat mit dem zuerst beigeordneten Rechtsanwalt zu beenden (Fischer, a.a.O.; BeckOK a.a.O., Rn 7). Ist das Vertrauensverhältnis zu dem beigeordneten Rechtsanwalt durch sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten der PKH in Anspruch nehmenden Partei zerstört worden und hat dies die Entpflichtung des Anwalts verursacht, besteht kein Anspruch auf Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts. Ein solches Verlangen stellt sich vielmehr als rechtsmissbräuchlich dar (Fischer, a.a.O.; Kießling, a.a.O.; BeckOK a.a.O., Rn. 65, jeweils unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 31. Oktober 1991 – XII ZR 212/90NJW-RR 1992,189 m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen verneint der Senat - ebenso wie das SG - das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Beendigung des Mandats mit der zunächst beigeordneten Rechtsanwältin. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15. Juli 2019 die erfolgte Kündigung des Mandats und seinen Antrag auf Beiordnung eines Fachanwalts für Sozialrecht mit dem gestörten Vertrauensverhältnis und der Tatsache, dass die beigeordnete Rechtsanwältin seinen Anfragen nicht nachgekommen sei, begründete, hat er dies wesentlich durch sein eigenes sachlich nicht gerechtfertigtes und unangemessene Verhalten verursacht.

Nach den allgemeinen Gepflogenheiten finden Besprechungstermine mit Rechtsanwälten nach vorheriger Vereinbarung eines entsprechenden Termins statt. Hierbei ist es allgemein üblich, dass der Rechtssuchende telefonisch oder gegebenenfalls auch persönlich mit dem Kanzleipersonal des Rechtsanwalts Kontakt aufnimmt und um einen Termin bittet, der dann in gegenseitiger Absprache für einen Zeitpunkt festgelegt wird, zu dem weder der Rechtsanwalt noch der Rechtssuchende anderweitige Verpflichtungen hat und daher in der Lage ist, den Termin wahrzunehmen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in zeitlichem Zusammenhang mit der Beendigung des Mandats mit der Kanzlei der beigeordneten Rechtsanwältin persönlich oder jedenfalls telefonisch Kontakt aufnahm, um einen Termin zur Besprechung seiner Rechtsangelegenheit, sei es persönlich oder auch telefonisch, zu vereinbaren. Eine solche Kontaktaufnahme hat der Antragsteller selbst auch nicht behauptet. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller sich auf andere Weise, etwa schriftlich an die beigeordnete Rechtsanwältin gewandt und zur Vereinbarung eines Besprechungstermins selbst um eine telefonische Kontaktaufnahme nachgesucht hätte. Hinweise hierfür finden sich insbesondere nicht in den vom Antragsteller vorgelegten Schreiben an Rechtsanwältin B. Statt der dargestellten allgemein üblichen und sozialadäquaten Vorgehensweise eines anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten teilte der Antragsteller der beigeordneten Rechtsanwältin mit Schreiben vom 28. Mai 2019 - so deren Ausführungen im Schriftsatz vom 19. Juli 2019 - zunächst mit, dass er zur Erörterung seiner Rechtssache montags zwischen 9:00 Uhr und 10:30 Uhr telefonisch kontaktiert werden möchte und setzte nachfolgend mit Schreiben vom 21. Juni 2019 dann sogar selbst einen telefonischen Besprechungstermin am 1. Juli 2019 um 10:30 Uhr mit dem Hinweis fest, dass er die Durchführung und die Bestätigung dieses Termins schriftlich bis spätestens 27. Juni 2019 "erwarte". Dieses Vorgehen, eigenmächtig und ohne Rücksicht auf eigene Verpflichtungen der Rechtsanwältin Termine vorzugeben in der Erwartung, dass diese tatsächlich auch eingehalten werden, erweist sich als gänzlich unangemessen. Der Antragsteller konnte berechtigterweise nicht erwarten, dass die beigeordnete Rechtsanwältin mangels anderweitiger Termine ohne weiteres in der Lage war, ihn am Vormittag des bezeichneten Wochentags (Montag) in dem angegebenen engen Zeitfenster zu kontaktieren und erst recht nicht zu dem konkret festgesetzten Zeitpunkt am 1. Juli 2019 um 10:30 Uhr, um seine Rechtsangelegenheit mit ihm telefonisch zu erörtern. Wichtige Gründe, die es notwendig erscheinen lassen könnten, dass die gewünschte telefonische Besprechung gerade zu den konkret vom Antragsteller bezeichneten Zeiten durchgeführt worden wäre, sind nicht ersichtlich. Angesichts der Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers lagen insbesondere keine beruflichen Gründe vor, die einer Besprechung der Rechtsangelegenheit zu anderen Zeiten hätten entgegenstehen können. Entsprechende Gründe legte der Antragsteller weder in seinem Schriftsatz an das SG vom 15. Juli 2019 dar noch gegenüber der beigeordneten Rechtsanwältin in seinem Kündigungsschreiben vom selben Tag oder in seinem Schreiben vom 21. Juni 2019, mit dem er den Widerruf des Mandats androhte. Auch im Beschwerdeverfahren hat sich der Antragsteller insoweit nicht geäußert. Der Grund für das nach den Angaben des Antragstellers gestörte Vertrauensverhältnis zu der beigeordneten Rechtsanwältin liegt damit wesentlich in seiner eigenen Sphäre, zumal das Büro von Rechtsanwältin B. - so ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 19. Juli 2019 - bereits seit Ende 2018 selbst versuchte, mit dem Antragsteller telefonisch Kontakt aufzunehmen, um einen Besprechungstermin zu vereinbaren, diesen jedoch nie erreichen konnte. Die Voraussetzungen, unter denen die Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts in Betracht kommt, sind daher nicht erfüllt.

Der Senat sieht sich durch die gesundheitliche Situation des Antragstellers nicht an einer Entscheidung gehindert. Soweit in dem vom Antragsteller vorgelegten Sozialbericht der Dr. von Sch. vom 14. Oktober 2019 ausgeführt wird, dass der Antragsteller angesichts einer lang anhaltenden rezidivierenden depressiven Episode "zur Zeit" nicht handlungsfähig sei, geht der Senat nicht davon aus, dass dieser Zustand über einen längeren Zeitraum hinweg bestand. Denn wie der nachfolgend vom Antragsteller verfasste Schriftsatz vom 31. Oktober 2019 aufzeigt, war er Ende Oktober 2019 durchaus in der Lage, Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 14. Oktober 2019 einzulegen, eine Begründung unter Zuhilfenahme der "A. Betreutes Wohnen" in Aussicht zu stellen und Angaben zu seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter Vorlage des Sozialberichts der Dr. von Sch. zu machen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

4. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar
Rechtskraft
Aus
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