L 13 RA 54/97

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 16 An 283/95
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 54/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei einer am 1. Januar beginnenden Rente ist bei Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten nur für das Vorjahr gemäß § 70 Abs.1 Satz 2 SGB VI ein vorläufiges Durschnittsentgelt zugrunde zu legen.
i. Die Berufungen gegen die Urteile des Sozialgerichts München vom 06.02.1997 werden zurückgewiesen.
ii. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
iii. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die am 1927 geb. Versicherte ist am 26. April 1995 verstorben. Sie lebte zur Zeit ihres Todes mit ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt, der die Streitverfahren als Rechtsnachfolger fortsetzte.

Die Beklagte hatte auf Antrag der Versicherten ein Kontenklärungsverfahren durchgeführt und mit Bescheid vom 8. Oktober 1991 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 1992 u. a. die Anerkennung von zusätzlichen Ausbildungsanrechnungszeiten abgelehnt. Die Klage, deren Ziel die Anerkennung der Zeit vom April 1948 bis August 1948 war, blieb ohne Erfolg (Urteil des Sozialgericht München vom 29. Juni 1992). Während des anschließenden Berufungsverfahrens gab die Beklagte dem Antrag der Versicherten vom 28. September 1992 auf Gewährung von Altersrente ab 1. Januar 1993 mit Bescheid vom 26. November 1992 statt.

Das Bayer. Landessozialgericht wies mit Urteil vom 24. Mai 1994 die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts zurück und die Klage gegen den Bescheid vom 26. November 1992 ab. Es verneinte einen Anspruch auf Berücksichtigung einer weiteren Ausbildungsanrechnungszeit; bezüglich der vorliegenden Streitpunkte wurde keine Entscheidung getroffen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Versicherten wurde als unzulässig verworfen (Beschluss des Bundessozialgerichts - BSG - vom 28. November 1994). Im Rentenbescheid vom 26. November 1992 berücksichtigte die Beklagte die Zeit vom 1. April 1960 bis 31. März 1961 und vom 1. Mai 1964 bis 30. April 1965 als Pflichtbeitragszeit für die Erziehung der am 26.März 1960 und 10. April 1964 geb. Kinder der Versicherten. Bei der Ermittlung der Entgeltpunkte für 1991 legte die Beklagte ein Durchschnittsentgelt in Höhe von 44.421,00 DM zugrunde. In der Anlage 10 zum Bescheid verwies sie darauf, daß die Rente ohne Berücksichtigung der Sachverhalte, zu denen Gerichtsverfahren anhängig seien, festgestellt worden sei.

Die Versicherte legte am 9. Dezember 1992 Widerspruch gegen den Rentenbescheid ein und wandte sich - soweit noch Streit besteht - gegen das von der Beklagte zugrundegelegte Durchschnittsentgelt für 1991.

Mit Bescheid vom 16. April 1993 wies die Beklagte den Widerspruch hinsichtlich des streitigen Punktes zurück. Die Bestimmung des maßgebenden Durchschnittsentgeltes sei ausschließlich vom Rentenbeginn der zu berechnenden Rente abhängig. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr werde als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt sei (§ 69 Abs.2 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch - SGB VI -). Da die Altersrente am 1. Januar 1993 begonnen habe, sei für das Jahr 1992 das vorläufige und für das Jahr 1991 das bereits feststehende endgültige Durchschnittsentgelt bei der Ermittlung der Entgeltpunkte anzusetzen.

Bereits am 31. März 1993 hatte die Versicherte die Berücksichtigung von je 3 Jahren Kindererziehungszeit für ihre 1960 und 1964 geborenen Kinder entsprechend § 56 SGB VI beantragt, da es nicht verfassungsgemäß sei, die Anrechnung von drei Jahren Kindererziehungszeit pro Kind auf Geburten nach dem 1. Januar 1992 zu beschränken. Die Regelung des § 249 Abs.1 SGB VI sei verfassungsrechtlich nicht vertretbar. Diesen Antrag wies die Beklagte mit Bescheid vom 12. Mai 1993 zurück und stützte sich dabei auf die gesetzliche Regelung, an die sie gebunden sei. Der Widerspruch der Versicherten wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 1995).

Gegen den Bescheid vom 26. November 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 1993 erhob die Versicherte am 4. Mai 1993 Klage zum Sozialgericht München. Auf Antrag der Beteiligten ordnete das Sozialgericht im Hinblick auf das beim Bayer. Landessozialgericht anhängige Berufungsverfahren (betreffend Kontenklärung- Ausbildungsanrechnungszeit) mit Beschluss vom 11. August 1993 das Ruhen des Verfahrens an.

Mit der am 4. Mai 1993 erhobenen Klage verfolgte die Versicherte ihr Begehren, bei Ermittlung der Entgeltpunkte für das Jahr 1991 von einem Durchschnittsentgelt von 43.917,00 DM auszugehen, weiter. Sie begründete dies folgendermaßen: Die Beklagte habe bei Erlaß des Bescheides vom 26. November 1992 mit dem endgültig festgesetzten Durchschnittsentgelt für 1991 in Höhe von 44.421,00 DM noch nicht arbeiten dürfen, sie habe vielmehr das vorläufige Durchschnittsentgelt (43.917,00 DM) gemäß § 1 Abs.2 Sozialversicherungs Rechengrößenverordung 1992 vom 18. Dezember 1991 zugrundelegen müssen. Denn die Sozialversicherungs Rechengrößenverordnung 1993 vom 22. Dezember 1992 sei gemäß § 8 der VO erst am 1. Januar 1993 in Kraft getreten. Auf den Verordnungs - Entwurf vom 22. Oktober 1992 (BR-Drucksache 688/92) habe sich die Beklagte nicht stützen dürfen. Die Ermittlung der Entgeltpunkte mit einem Durchschnittsentgelt von 43.917,00 DM führe zu einer Mehrung der Entgeltpunkte von 0.0202.

Am 3. April 1995 ging beim Sozialgericht München die Klage der Versicherten gegen den Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 1995, zugestellt am 2. März 1995, ein (Az: S 16 An 215/95). Ziel dieser Klage war die Anwendung des § 56 Abs.1 S 1 SGB VI auf Geburten vor 1. Januar 1992 d.h. die Berücksichtigung von 3 Jahren Kindererziehungszeit pro Kind statt eines Jahres, wie § 28 a Abs.1 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG vorsah. Die Regelung des § 249 SGB VI verstoße gegen Art.3 Grundgesetz (GG), insbesondere Abs.1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot des Art.20 Abs.3 GG. Diese Problematik sei - allerdings in anderem Zusammenhang - Gegenstand der Entscheidung des BVerfG vom 7. Juli 1992 (NJW 1992, 2213) gewesen. Danach sei dem Gesetzgeber zwar nicht grundsätzlich verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen; die Wahl des Zeitpunktes müsse sich allerdings am gegebenen Sachverhalt orientieren. In der Richtung, in der der Gesetzgeber tätig geworden sei, sei ein zureichender Grund und ein gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum nicht ersichtlich. Es sei insbesondere nach den früher und jetzt gegebenen tatsächlichen Verhältnissen nicht gerechtfertigt, daß Mütter mit nach dem 1. Januar 1992 geborenen Kindern rentenrechtlich günstiger behandelt werden sollten. Dabei falle ins Gewicht, daß die Bedingungen für die Betreuung insbesondere der Kinder im Vorschulalter sich deutlich verbessert hätten, wie die steigende Zahl der Kindergartenplätze zeige. Auch sämtliche Bemühungen, den Frauen besser zu ermöglichen, die Erziehung der Kinder mit Berufstätigkeit in Einklang zu bringen, seien zu berücksichtigen. Dies zeige auf, daß Frauen, deren Kinder nach 1. Januar 1992 geboren werden, sowieso bereits besser gestellt seien, so daß für ihre Bevorzugung und die Benachteiligung der anderen kein sachlicher Grund ersichtlich sei. Das Sozialgericht müsse sich deswegen zur Vorlage des Rechtsstreits an das BVerfG gemäß Art.100 GG veranlaßt sehen.

Das Sozialgericht München wies beide Klagen mit den angefochtenen Urteilen vom 6. Februar 1997 ab. Es führte aus, die Beklagte habe zurecht gemäß § 70 Abs.1 SGB VI bei der Ermittlung der Entgeltpunkte für das Jahr 1991 nicht das vorläufig bestimmte, sondern das endgültige Durchschnittsentgelt zugrundegelegt. Es treffe zwar zu, daß bei Erlaß des Bescheides vom 26. November 1992 die Sozialversicherungs-RechengrößenVO 1993 noch nicht in Kraft gewesen sei. Die Beklagte hätte deswegen darauf hinweisen müssen, daß die Feststellung des Durchschnittsentgelt für 1991 - aufschiebend bedingt bis zum Erlaß der entsprechenden VO - erfolge und der Bescheid deswegen insoweit schwebend unwirksam sei. Dieser fehlende Hinweis sei für die Frage der Wirksamkeit oder Rechtswidrigkeit des Bescheides aber ohne Belang. Denn maßgebend sei bei einer Verpflichtungsklage, die nicht auf eine Ermessensentscheidung gerichtet sei, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Zu diesem Zeitpunkt habe festgestanden, daß das von der Beklagten zugrunde gelegte Durchschnittsentgelt für 1991 der endgültigen Festsetzung in der Sozialversicherungs-Rechengrößen VO 1993 entspreche. Darüber hinaus sei bei Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 16. April 1993 die Rechengrößen VO 1993 bereits in Kraft gewesen.

Zutreffend habe die Beklagte auch die Regelung des § 56 Abs.1 S 1 SGB VI iVm § 249 Abs.1 SGB VI zur Anwendung gebracht und für die beiden Kinder der Versicherten nur die ersten 12 Monate nach dem Geburtsmonat als Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung berücksichtigt. Diese Feststellung entspreche der gesetzlichen Regelung; die Beklagte sei an Gesetz und Recht gebunden und habe zurecht entsprechend der Vorschrift des § 249 SGB VI entschieden. Diese Bestimmung verstoße nach Überzeugung der Kammer auch nicht gegen die Verfassung. Denn es sei dem Gesetzgeber nicht verwehrt, Stichtagsregelungen einzuführen, obwohl jeder Stichtag mit Härten verbunden sei (BVerfG vom 7. Juli 1992 in SozR 3-5761 Allg Nr.1). Die Wahl des Stichtags beruhe auf sachgerechten Kriterien. Laut BT-Drucksache 11/4124 bestehe die entscheidende Veränderung gegenüber dem vormals geltenden Recht darin, daß künftig 3 Jahre wegen Kindererziehung angerechnet werden. Dadurch werde eine soziale Absicherung der Erziehenden in der Phase erreicht, in der eine Betreuung des Kindes in vorschulischen Einrichtungen im allgemeinen noch nicht in Betracht komme. Die Zielvorstellung des Gesetzgebers, durch einen finanziellen Ausgleich im gesetzlichen Rentensystem künftig einen Anreiz zur Kindererziehung zu schaffen, sei ein zweckmäßiges, aus rentendemoskopischen Gesichtspunkten zudem erforderliches und daher nicht zu beanstandendes Programm. Soweit der Gesetzgeber seine Gestaltungsfreiheit genutzt habe, um eine finanzierbare Regelung zu schaffen, sei ihm dies nicht verwehrt. Ein derartiges Differenzierungskriterium sei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Alles andere würde bedeuten, auf Leistungsverbesserung überhaupt zu verzichten (BVerfGE 40, 121, 140 ). Zur Finanzierung der Neuregelung der Kindererziehung habe es entweder einer Stichtagsregelung bedurft oder der Absenkung der in Aussicht genommenen Leistungen oder der Einsparung an anderer Stelle. Welche der Möglichkeiten der Gesetzgeber wähle, stehe im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes. Die Rechtsprechung sei nicht befugt, unter Berufung auf den Gleichheitssatz zu prüfen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden habe. Das Gericht halte das einschlägige Gesetz nicht für verfassungswidrig, so daß eine Aussetzung des Verfahrens gemäß Art.100 GG nicht in Betracht komme.

Der Rechtsnachfolger der Versicherten (= Kläger) legte gegen beide Urteile Berufung ein. Er beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung der Urteile vom 6. Februar 1997 sowie Abänderung des Bescheides vom 26. November 1992 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 16. April 1993 sowie Aufhebung des Bescheides vom 12. Mai 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 1995 zu verurteilen, bei der Ermittlung der Entgeltpunkte für 1991 ein Durchschnittsentgelt von 43.917,00 DM zugrunde zu legen und die jeweils ersten drei Jahre der Kindererziehung als Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen, hilfsweise das Verfahren gemäß Art 100 GG auszusetzen.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Sozialgericht München vom 6. Februar 1997 zurückzuweisen.

Der Kläger hält sein bisheriges Vorbringen aufrecht; die Beklagte nimmt zur Ergänzung ihres Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren auf die Ausführungen des Sozialgerichts München Bezug.

Der Senat hat die Verfahren L 13 RA 54/97 und L 13 RA 69/97 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen L 13 RA 54/97 verbunden.

Zur Entscheidung liegen vor die beigezogenen Akten der Beklagten und des Sozialgerichts München sowie die Akte des Bayer. Landessozialgericht.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerechten Berufungen sind, da laufende Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr streitig sind, zulässig, ohne daß es der Zulassung bedarf (§ 144 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der Ehemann der verstorbenen Versicherten ist Sonderrechtsnachfolger i.S. des § 56 Abs.1 Nr.1 Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil - SGB I -, da er mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Er ist prozeßführungsbefugt.

In der Sache haben die Berufungen keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zurecht die Klagen abgewiesen. Zutreffend ging es dabei von der Zulässigkeit der Klage vom 4. Mai 1993 aus, und verneinte aber die Begründetheit, da die Rentenberechnung rechtmäßig ist. Nicht gefolgt werden kann dem Sozialgericht, soweit es die Klage vom 3. April 1995 als zulässig angesehen hat, da dieser Klage das Prozeßhindernis der Rechtshängigkeit (§ 94 SGG) entgegen steht. Der Bescheid vom 12. Mai 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 1995 ist Gegenstand der gegen den Bescheid vom 26. November 1992 erhobenen Klage, während im Rahmen des Berufungsverfahrens betreffend die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides vom 8. Oktober 1991 der Rentenbescheid nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand geworden ist.

Die Regelung des § 96 SGG setzt voraus, daß nach Klage- bzw. Berufungseinlegung der Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt wird. Eine unmittelbare Anwendung kommt im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht in Betracht, da der Rentenbescheid den Bescheid vom 8. Oktober 1991 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.März 1992 nicht ersetzt oder geändert hat. Nach der Rechtsprechung des BSG kann aber § 96 SGG entsprechend angewendet werden, wenn der neue Verwaltungsakt mit dem Streitstoff in Zusammenhang steht und der Grundgedanke des § 96 SGG - eine schnelle und erschöpfende Entscheidung über das gesamte Streitverhältnis zu ermöglichen - die Einbeziehung rechtfertigt. Aus diesem Grund kann der während eines Klageverfahrens, dessen Gegenstand ein Kontenklärungsbescheid ist, ergehende Rentenbescheid durchaus selbst in entsprechender Anwendung des § 96 SGG Gegenstand jenes Verfahrens werden (BSG SozR 1500 § 96 Nr. 30 mwN). Dies gilt aber bei einer analogen Anwendung grundsätzlich nur dann, wenn die Einbeziehung dem Willen der Beteiligten entspricht (BSG aaO).

Dies war beim Rentenbescheid vom 26. November 1992 gerade nicht der Fall; denn die Beklagte hat die im bereits anhängigen sozialgerichtlichen Verfahren streitigen Zeiten ausdrücklich ausgenommen. Die Versicherte legte auch Widerspruch gegen den Rentenbescheid ein und erhob gegen den Widerspruchsbescheid Klage zum Sozialgericht München. Beide Beteiligte gingen nicht von der Einbeziehung des Rentenbescheides in das Feststellungsverfahren aus. Beide hier zu entscheidenden Ansprüche wurden in das Berufungsverfahren L 11 An 111/92 nicht einbezogen. Eine analoge Anwendung des § 96 SGG scheidet bei diesem Sachverhalt aus.

Nicht entscheidend ist, ob das Bayer. Landessozialgericht über die Rechtmäßigkeit des Rentenbescheides vom 26. November 1992 entschieden hat; ausschlaggebend ist vielmehr, ob der Bescheid entsprechend der objektiven Rechtslage Gegenstand des Verfahrens geworden ist, wobei bei der analogen Anwendung der Wille der Beteiligten zu berücksichtigen ist. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor.

Kommt dagegen § 96 SGG unmittelbar zur Anwendung, so treten die Rechtswirkungen des § 96 SGG unabhängig vom Wissen und Wollen der Beteiligten ein und die Ausweitung des Streitstoffes ist deren Disposition weitgehend entzogen (BSG in Breithaupt 96, 974 und Meyer-Ladewig, SGG, § 96 Rdnr.11). Daraus ergibt sich folgendes: Gegenstand der Klage vom 4. Mai 1993 ist der Bescheid vom 26. November 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 1993, da diese Bescheide nicht Gegenstand des Berufungsverfahren L 11 An 111/92 geworden waren. Darüber hinaus ist aber auch der Bescheid vom 12. Mai 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 1995 Gegenstand dieses Klageverfahren geworden. Denn dieser Bescheid ergänzte den angefochtenen Rentenbescheid, da er sich eindeutig auf die Feststellung der Berechnungsgrundlagen der Altersrente und deren Höhe bezog. Er wurde somit in unmittelbarer Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des gegen den Rentenbescheid vom 26. November 1992 bereits anhängigen Klageverfahren. Eine Dispositionsbefugnis stand den Beteiligten insofern nicht zu mit der Folge, daß die am 3. April 1995 gegen den Bescheid vom 12. Mai 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 1995 erhobene Klage wegen der schon bestehenden Rechtshängigkeit unzulässig war (Meyer-Ladewig, SGG, § 94 Rdnr.8). Im Ergebnis zurecht, wenn auch mit unzutreffender Begründung, hat das Sozialgericht diese Klage abgewiesen.

Die zulässige Klage vom 4. Mai 1993 ist jedoch unbegründet. Der Kläger kann weder beanspruchen, daß bei Ermittlung der Entgeltpunkte für 1991 das vorläufige Durchschnittsentgelt in Höhe von 43.917,00 DM zugrunde gelegt wird noch daß die Beklagte pro Kind drei Jahre Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung anrechnet. Ein höherer Rentenwert ergibt sich auch nicht bei Anwendung des § 70 Abs.2 iVm § 307d SGB VI, der auch für Bestandsrenten eine grundsätzlich günstigere Bewertung der Kindererziehungszeiten vorsieht und damit der Forderung des BVerfG in der Entscheidung vom 12. März 1996 in BVerfGE 94/241 ff nachkam und sogar über sie hinausging.

Zutreffend hat das Sozialgericht feststellt, daß den geltend gemachten Ansprüchen nicht die Rechtskraft des Urteils des Bayer. Landessozialgerichts vom 24. Mai 1994 entgegen gehalten werden könne (§ 141 Abs.1 SGG). Denn die angefochtenen Bescheide waren nicht gemäß § 153 Abs.1 iVm § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.

Das Gericht hat auch überzeugend dargelegt, daß nach § 70 Abs.1 S 1 und 2 SGB VI für die Ermittlung der Entgeltpunkte im Jahr 1991 nicht auf das vorläufige Durchschnittsentgelt zurückgegriffen werden kann.

In § 70 Abs.1 S 1 SGB VI ist bestimmt, daß für Beitragszeiten Entgeltpunkte ermittelt werden, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch des Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davorliegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist (§ 70 Abs.1 S 2 SGB VI). Gemäß § 310 SGB VI bzw § 69 Abs.2 SGB VI wird jährlich durch die Sozialversicherungs-RechengrößenVO das vorläufige Durchschnittsentgelt für das kommende Jahr und das endgültige für das vorvergangene bestimmt. In der VO vom 18. Dezember 1991 - Rechengrößen VO 1992 - wurde in § 1 Abs.3 das vorläufige Durchschnittsentgelt für 1991 und 1992 bestimmt, während die Rechengrößen-VO vom 22. Dezember 1992 das vorläufige Durchschnittsentgelt für 1993 und das endgültige für 1991 festlegte (§ 1 Abs.1 und 2). Diese VO ist erst zum 1. Januar 1993 in Kraft getreten.

Daraus ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung des vorläufigen Durchschnittsentgelt für 1991. Die Regelung in § 70 Abs.1 im Zusammenhang mit Abs.2 SGB VI ist eindeutig und besagt, daß das vorläufige Durchschnittsentgelt nur für das Jahr des Rentenbeginns und das davorliegende Kalenderjahr zugrunde gelegt wird. Nach der einhelligen Meinung in der Literatur ist für die Frage, ob das endgültige oder das vorläufige Durchschnittsentgelt zur Ermittlung der Entgeltpunkte heranzuziehen ist, ausschließlich auf den Rentenbeginn abzustellen. Der Zeitpunkt der Bearbeitung des Rentenantrags oder etwa der Zeitpunkt der Bescheiderteilung spielen keine Rolle (Stahl in Hauck/Haines, SGB VI, § 70 Rdnr.33, GK-SGB VI Rdnr.23, EicherHaase-Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, SGB VI, § 70 Rdnr.2b, Niesel in Kass-Komm § 70 Rdnr.9). Bei im 1. Januar beginnenden Renten ist nur für das Vorjahr ein vorläufiges Durchschnittsentgelt zugrunde zu legen, weil für das Jahr des Rentenbeginnes keine Entgeltpunkte ermittelt werden (Niesel aaO, Stahl aaO).

Die Entgeltpunkte für 1991 durften demnach nur mit dem endgültigen Durchschnittsentgelt für 1991 ermittelt werden.

Daß sie im Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch nicht verbindlich bestimmt waren, hat nicht zur Folge, daß die Beklagte die Bestimmung des § 70 Abs.1 SGB VI nicht hätte berücksichtigen müssen. Ob sie unter Vorbehalt hätte leisten müssen, mag fraglich sein. Aber selbst wenn, hätte sich der Vorbehalt nur auf die Richtigkeit des endgültigen Durchschnittsentgelt beziehen können; eine Verpflichtung und Berechtigung der Beklagten, verbindlich den vorläufigen Betrag zu berücksichtigen, bestand nicht. Hätte sich bei in Kraft treten der VO 1993 ein anderer endgültiger Betrag als im Entwurf vorgesehen und von der Beklagten angerechnet, ergeben, so wäre der Bescheid zugunsten des Klägers zu korrigieren gewesen. Auf das vorläufige Durchschnittsentgelt konnte nicht zurückgegriffen werden.

Die Ermittlung der Entgeltpunkte mit dem endgültigen Durchschnittsentgelt für 1991 ist rechtmäßig.

Nicht zu beanstanden ist auch, daß die Beklagte pro Kind nur 12 Monate Pflichtbeitragszeit berücksichtigt hat. Entsprechend § 56 Abs.1 SGB VI gelten für Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren Pflichtbeiträge als gezahlt. Gemäß § 249 Abs.1 SGB VI endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Kindererziehungszeiten der Versicherten sind in richtigem Umfang angerechnet, da beide Kinder vor 1. Januar 1992 geboren sind.

Das Vorbringen des Rechtsnachfolgers der Versicherten, die Regelung des § 249 Abs.1 SGB VI sei verfassungswidrig und verstoße insbesondere gegen Art.3 GG, greift nicht durch. Das BVerfG hat in der Entscheidung vom 29. März 1996 1 BvR 1238/95 in Die Sozialversicherung 1996/336 festgestellt: Eine gegen das Grundgesetz verstoßende Ungleichbehandlung der Tatbestände der Kindererziehung in der Zeit vor Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 am 1. Januar 1992 einerseits und den Tatbeständen der Kindererziehungszeit ab Inkrafttreten des SGB VI am 1. Januar 1992 andererseits liegt nicht vor. Zwar sei der Gesetzgeber nach Art.3 Abs.1 iVm Art.6 Abs.1 GG verpflichtet, den Mangel des Rentenversicherungssystems, der in dem durch Kindererziehung bedingten Nachteil bei der Altersversorgung liegt, in weiterem Umfang als bisher auszugleichen (vgl. BVerfGE 87, 1). Dem sei der Gesetzgeber mit der zeitlichen Ausdehnung ab dem Stichtag 1. Januar 1992 nachgekommen. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers würde unzulässig beschränkt, wenn es ihm verwehrt wäre, eine derart komplexe Reform wie die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten bei der Altersversorgung in mehreren Stufen zu verwirklichen. Der Gesetzgeber sei allerdings nicht von Verfassungs wegen darauf beschränkt, bei weiteren Reformschritten strukturelle Verbesserungen der Kindererziehungszeiten oder eine zeitliche Ausdehnung von Kindererziehungszeiten nur auf Tatbestände ab Inkrafttreten des jeweiligen Reformschrittes anzuwenden. In der derzeitigen Lage der Rentenversicherung habe der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum jedoch noch nicht überschritten. Zur Ergänzung der Entscheidung des BVerfG vom 29. März 1996 ist zudem festzuhalten, daß der Gesetzgeber der Forderung des BVerfG nach einer Verbesserung der Alterssicherung kindererziehender Personen (Beschluss vom 12. März 1996, 1 BvR 609, 692/90) durch das Rentenreformgesetz 1999 Rechnung getragen hat. Daß er dabei nicht auch den zeitlichen Rahmen der Kindererziehungszeiten bei Geburten vor 1. Januar 1992 erweitert hat, kann im Hinblick auf die umfangreiche Verbesserung im übrigen und teilweise auch für Sachverhalte vor Inkrafttreten des SGB VI nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden. Die Regelung des § 249 Abs.1 SGB VI ist verfassungsgemäß. Eine Vorlage gemäß Art.100 GG kommt nicht in Betracht.

Ein höherer Rentenwert ergibt sich im Falle der Versicherten auch nicht durch die vom Gesetzgeber im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG 12. März 1996 getroffene Änderung des § 70 Abs.2 SGB VI sowie die Einführung des § 307d SGB VI, wodurch nicht nur die Bewertung der Kindererziehungszeiten bei zusätzlicher Beitragsleistung der Versicherten verbessert, sondern die Bewertung insgesamt angehoben wurde. Nach § 307d SGB VI kommen in den Genuß der Neuregelung auch Versicherte, deren Renten aufgrund eines am 27. Juni 1996 noch nicht bindenden Bescheides geleistet wurde. Daß die Rente der Versicherten vor 1. Juli 1998 bereits weggefallen war, ist nach § 307d Abs.1 S 1 SGB VI unschädlich. Eine höhere Rente ergibt sich aber trotz der Anhebung der Entgeltpunkte für Kindererziehung auf 0,0833 nicht, da nach § 307d Abs.5 SGB VI bis 30. Juni 1998 die pauschalen Entgeltpunkte nach S 1 und 2 nur zu 75 % für die Leistung berücksichtigt werden, d.h. daß es bei der Bewertung 0,0625 = 75 % von 0,0833 bleibt. Etwas anders gälte, wenn parallel zur Kindererziehungszeit andere Beitragszeiten vorhanden wären; dies ist aber bei der Versicherten nicht der Fall gewesen. (vgl. Eicher-Haase-Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, § 307d Rdnr.2 und 4).

Die Berufungen bleiben ohne Erfolg.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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