L 16 LW 12/97

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 Lw 61/95
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 LW 12/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Für eine Beitragserstattung nach § 117 ALG ist die Entrichtung von bis zum 31.12.1994 180 rechtmäßig gezahlten Beiträgen erforderlich. § 117 ALG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da durch diese Bestimmung die Ansprüche geschützt bleiben, die zur Zeit des Inkrafttretens des ALG bestanden haben. Soweit ein Versicherter am 31.12.1994 keinen Anspruch auf Beitragserstattung hatte, genügt die Möglichkeit der Weiterversicherung nach § 84 Abs. 3 ALG zum Erhalt der Anwartschaftsvoraussetzungen.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 6. Februar 1997 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Beginn des Altersgeldes.

Der am ...1929 geborene Kläger war seit 1958 selbständiger Landwirt und Mitglied der Beklagten. Beiträge wurden bis Juni 1994 zur Landwirtschaftlichen Alterskasse bezahlt. Der Kläger stellte am 30.06.1994, eingegangen am 05.07.1994, bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Altersgeld. Im Antrag gab er an, am 01.07.1994 das Anwesen an seine Tochter ... abzugeben. Mit Schriftsatz vom 14.10.1994 übersandte der Klägerbevollmächtigte den notariellen Übergabevertrag vom 29.09.1994. Darin ist unter Ziffer 11 darauf Bezug genommen, daß der Besitz sowie die Nutzung mit Wirkung ab 01.07.1994 auf den Übernehmer übergegangen sind, daß der Übernehmer in die bestehenden Pachtverhältnisse eintritt und der Übergeber dem Übernehmer ein unentgeltliches Nutzungsrecht auf die Dauer von neun Jahren an dem zurückbehaltenen Grundstück einräumt. Mit Bescheid vom 03.02.1995 bewilligte die Beklagte ab 01.10. 1994 Altersgeld. Mit Schriftsatz vom 13.02.1995 übersandte die Klägerbevollmächtigte einen Gesellschaftsvertrag vom 01.07.1994 zwischen den Eheleuten ... und beantragte die Verbescheidung des Rentenantrags vom 29.06.1994 mit Wirkung ab 01.07.1994. Übersandt wurde außerdem ein Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen den Eheleuten ... und der Tochter ... vom 01.07.1994, der unter Ziffer 1 folgenden Wortlaut hat: "Die Eheleute Georg und Maria ... überlassen ihrer Tochter, Gabriele ..., ab 01.07.1994 mit Beginn des Wirtschaftsjahres 1994/95 den landwirtschaftltichen Besitz in ..., 84577 Tüßling", auf Dauer zur ausschließlichen und unentgeltlichen Nutzung. Ziffer 3 dieses Vertrages lautet: "Die Übereignung des landwirtschaftlichen Betriebes , 84577 Tüßling an Frau ... soll umgehend erfolgen. Vorgespräche über die Abfassung des notariellen Übergabevertrages haben bereits stattgefunden. Die Übergabe steht unmittelbar bevor. Der Nutzungsvertrag erlischt mit Eigentumserwerb durch Frau ...". Dieser Nutzungsüberlassungsvertrag ist von Frau ... sowie den Eheleuten ... unterschrieben und datiert vom 01.07.1994.

Die Klägerbevollmächtigte erhob Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 03.02.1995. Zur Begründung trug sie vor, daß über den Rentenantrag nicht in vollem Umfang entschieden wurde, da die Leistung erst ab 01.10.1994 bewilligt wurde, ohne auf den vorhergehenden Zeitraum einzugehen. Durch den Nutzungsüberlassungsvertrag vom 01.07.1994 hätten die Eheleute ... ihren landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Gesetzes bereits seit 01.07.1994 abgegeben. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.1995 den Widerspruch zurück mit der Begründung, die letzte Leistungsvoraussetzung sei die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens gewesen und diese sei erst durch den Übergabevertrag vom 29.09. 1994 erfolgt. Der Nutzungsüberlassungsvertrag vom 01.07.1994 stelle keine Abgabe im Sinne von § 2 Abs.3 GAL dar, da er nicht für einen Zeitraum von mindestens neun Jahren nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Unternehmers schriftlich vereinbart wurde. Leistung könne deshalb erst ab 01.10.1994 gewährt werden. Mit Klage vom 22.06.1995 wird die Bewilligung des Altersruhegelds ab 01.07.1994 beantragt, da der landwirtschaftliche Betrieb aufgrund der Nutzungsüberlassung bereits am 01.07.1994 abgegeben wurde. Die Beklagte ist der Auffassung, der Nutzungsüberlassungsvertrag des Klägers mit Frau ... für die Zeit vom 01.07.1994 auf Dauer stelle keine Abgabe im Sinne von § 2 Abs.3 GAL dar. Die Leistungsvoraussetzungen habe der Kläger somit erst im September 1994 erfüllt, so daß die Leistung erst ab 01.10.1994 gewährt werden könne. Die Klägerbevollmächtigte argumentierte dagegen, daß die Formulierung einer Abgabe "auf Dauer" einen Zeitraum über neun Jahre hinaus bedeute und deshalb dem Kläger bereits ab 01.07.1994 die Nutzung seines landwirtschaftlichen Betriebs entzogen gewesen sei. Der notarielle Übergabevertrag vom 29.09.1994 habe die im Nutzungsüberlassungsvertrag beabsichtigte Rechtsfolge, der Tochter ... den landwirtschaftlichen Besitz zu übertragen, bestätigt. Das BSG habe bereits entschieden, daß eine Unterverpachtung, die nur auf ein Jahr abgeschlossen war, eine Abgabe im Sinne von § 2 Abs.3 GAL darstelle, wenn der Pachtvertrag mit Ablauf der Unterverpachtung ende und im übrigen durch den Nutzungsüberlassungsvertrag der Verlust der Unternehmereigenschaft beim Kläger eingetreten sei. Er habe im Wege vorausschauender Betrachtung bei den gegebenen rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen keine reale Möglichkeit mehr gehabt, als landwirtschaftlicher Unternehmer sein Unternehmen fortzuführen. Dies ergebe sich u.a. auch aus dem Gesellschaftsvertrag zwischen der Übernehmerin ... und ihrem Ehemann.

Mit Urteil vom 06.02.1997 verpflichtete das SG die Beklagte, dem Kläger Altersrente bereits ab 01.07.1994 zu gewähren. Eine verständige Auslegung des Bescheides vom 03.02.1995 führe dazu, daß die Beklagte auch über den Rentenanspruch von Juli bis September 1994 entschieden habe und im übrigen eine Begründung dazu im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden sei. In der Sache sei die Klage begründet, da nach den für den Streitfall noch heranzuziehenden Bestimmungen des GAL (§ 94 Abs.2 ALG) die erforderliche Abgabe in der erforderlichen Form erfolgt sei, da die Formulierung "auf Dauer" gerade keine Befristung der Regelung, sondern einen Dauerzustand ausdrücke. Die in § 2 Abs.3 Satz 2 GAL geforderte Mindestdauer von neun Jahren einer Abgabe bedeutet, daß der Gesetzgeber der Befristung auf weniger als neun Jahre die erforderliche Qualität abgesprochen hat, nicht aber eine unbefristete Regelung ausschließen wollte. Bei einem Leihvertrag, wie er hier vorliege, werde die Haltbarkeit der Dauerregelung nicht durch Anfechtungs-, Rücktritts- oder Kündigungsrechte relativiert. Der von der Beklagten angestellte Vergleich mit einer Verpachtung sei hingegen nicht zutreffend. Das BSG habe für die Unternehmensabgabe den prinzipiell endgültigen Verlust der Unternehmereigenschaft verlangt und einen solchen bejaht, wenn zwar die Übereignung des Betriebsgrundstückes durch Auflassung und Eintragung noch fehle, durch den schuldrechtlichen Verpflichtungsvertrag diese Übereignung aber bereits wirksam sei. Durch die nachfolgende Übereignung sei diese Endgültigkeit unterstrichen worden. Die mit Schriftsatz vom 30.04.1997 eingelegte Berufung der Beklagten hat die Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 06.02.1997 zum Ziel. Zur Begründung führte die Beklagte aus, erst der Übergabevertrag vom 29.09.1994 stelle eine vollständige Abgabe im Sinne von § 2 Abs.3 GAL dar, da in diesem Vertrag das Eigentum einschließlich des Nutzungsrechts an der zurückbehaltenen Fläche auf die Dauer von neun Jahren auf die Übernehmerin übergegangen sei. Dem Sozialgericht könne nicht gefolgt werden bezüglich der Auslegung der Worte "auf Dauer", denn aus der eigenen Begründung des Sozialgerichts ergebe sich, daß diese Überlassung eher auf unbestimmte Zeit erfolgt sei. Auch die spätere Übergabe könne diesen Mangel des Überlassungsvertrages nicht heilen, da die prinzipielle Endgültigkeit des Nutzungsübergangs nicht rückschauend, sondern vielmehr vorausschauend zu beurteilen sei. Da der schuldrechtliche Nutzungsüberlassungsvertrag nur eine Vorstufe zur Eigentumsübertragung darstellen sollte, wäre die Geschäftsgrundlage für die Nutzungsüberlassung entfallen, wenn, aus welchen Gründen auch immer, der notarielle Übergabevertrag nicht zustande gekommen wäre. Auch daraus sei zu schließen, daß eine Endgültigkeit des Nutzungsübergangs durch den Vertrag vom 01.07.1994 nicht erfolgt sei. Unabhängig davon, ob der Überlassungsvertrag vom 01.07.1994 die Bedingung der Abgabe im Sinne des GAL erfülle, könne die Leistung keinesfalls bereits am 01.07.1994 beginnen, denn der Nutzungsüberlassungsvertrag sei erst am 01.07. 1994 abgeschlossen worden, somit sei gemäß § 10 Abs.2 GAL ein Leistungsbeginn frühestens am 01.08. denkbar. Mit Schriftsatz vom 07.07.1997 beantragte die Bevollmächtigte des Klägers, die Berufung zurückzuweisen. Vorgelegt wurde die steuerliche Übernahmebilanz. Die Klägerbevollmächtigte stützt sich auf die Entscheidung des Erstgerichts. Durch die Gründung der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts der Eheleute ... sei sichergestellt worden, daß diese den landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und der Kläger ab 01.07.1994 keinerlei Zugriff mehr auf das Unternehmen hatte. Deswegen liege eine Abgabe vor. Die Formulierung "auf Dauer" beinhalte, daß die im Vertrag getroffene schuldrechtliche Verpflichtung eine Regelung enthalte, die über den Mindestzeitraum von neun Jahren hinausgehe. Die sich anschließende Eigentumsübergabe habe lediglich bestätigenden Charakter gehabt. Dem Kläger stehe deshalb Altersruhegeld ab 01.07.1994 zu.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 06.02.1997 aufzuheben.

Der Kläger beantragt,

die Zurückweisung der Berufung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts München und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig und begründet (§§ 143, 144, 151 SGG). Keinesfalls ist dem Sozialgericht zuzustimmen, soweit es einen Rentenbeginn bereits ab 01.07.1994 zugesprochen hat, da die Auslegung des Nutzungsüberlassungsvertrages, wie sie das Sozialgericht vorgenommen hat unterstellt ergibt, daß dieser Vertrag erst am 01.07.1994 geschlossen wurde und damit die Voraussetzungen erst mit Ablauf dieses Monats erfüllt waren, so daß Rentenbeginn frühestens der 01.08.1994 hätte sein können (§ 10 Abs.2 GAL). Dem Erstgericht kann aber auch nicht gefolgt werden, soweit es von der Erfüllung der Abgabevoraussetzungen nach § 2 Abs.3 GAL durch den Nutzungsüberlassungsvertrag vom 01.07. 1994 ausgeht.

Nach § 2 Abs.1 GAL erhält ein landwirtschaftlicher Unternehmer Altersgeld, "wenn er a) das 65. Lebensjahr vollendet hat und b) mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs mit Ausnahme der Zeiten des Bezugs eines vorzeitigen Altersgeldes und für mindestens 180 Kalendermonate Beiträge an die Landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat und c) das Unternehmen abgegeben hat." Dabei ist die Abgabe in Abs.3 wie folgt definiert: "Abgabe im Sinne des Abs.1 Buchst.c ist die Übergabe eines landwirtschaftlichen Unternehmens oder ein sonstiger Verlust der Unternehmereigenschaft. Ist mit der Abgabe des Unternehmens im Sinn des Abs.1 Buchst.c nicht der Übergang des Eigentums verbunden, so ist die Voraussetzung des Abs.1 Buchst.c nur erfüllt, wenn die Abgabe für einen Zeitraum von mindestens neun Jahren nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Unternehmers unbeschadet weitergehender gesetzlicher Formvorschriften schriftlich vereinbart wird ..." An dieser Abgabevorschrift scheitert der Beginn des Altersgeldes am 01.08.1994, weil zu diesem Zeitpunkt der Kläger zwar einen Nutzungsüberlassungsvertrag mit der Tochter beschlossen hat, dieser Nutzungsüberlassungsvertrag aber nicht die Abgabevoraussetzung im Sinne von § 1 Abs.3 GAL erfüllt. Da die Übergabe des Unternehmens erst zum 01.10.1994 erfolgte, kann Anspruchsgrundlage für den früheren Beginn des Altersgeldes nur ein sonstiger Verlust der Unternehmereigenschaft im Sinne von § 2 Abs.3 Satz 2 GAL sein. In dieser Vorschrift wird also verdeutlicht, daß Verlust im Sinne des Satzes 1 nicht den Übergang des Eigentums voraussetzt. Ausgehend vom Sinn und Zweck der Abgabevoraussetzung muß vielmehr ein prinzipiell endgültiger Verlust der Unternehmereigenschaft vorliegen, mithin ein Verlust, der es dem bisherigen Unternehmer verwehrt, alsbald die Bewirtschaftung des Unternehmens wieder aufzunehmen (vgl. mit weiteren Nachweisen BSG vom 22.06.1989 Az.: 4 RLw 4/88 in SozR 5850 § 2 GAL Nr.15). Das BSG hat dabei betont, daß das Erfordernis des prinzipiell endgültigen Verlustes der Unternehmereigenschaft im aufgezeigten Sinne ein Minus gegenüber dem endgültigen Verlust darstellt. Dieser Verlust sei bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn im Wege der vorausschauenden Betrachtung bei den gegebenen rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen keine reale Möglichkeit mehr zu erkennen ist, daß der landwirtschaftliche Unternehmer sein Unternehmen fortführen wird. Bejaht wurde ein solcher prinzipiell endgültiger Verlust z.B. bei dem Verlust der Unternehmereigenschaft durch Konkursverfahren oder Entwidmung des landwirtschaftlichen Betriebes (BSG vom 07.12.1989 Az.: 4 RLw 9/88 = SozR 5850 § 2 GAL Nr.16) oder auch dem Abschluß eines notariellen Kaufvertrages, wenn die Wirksamkeit dieses Vertrages nur noch von der Erteilung der behördlichen Genehmigungen und der Grundbucheintragung abhängig ist (BSG vom 16.11.1995 - 4 RLw 1/94 = SozR 3-5850 § 2 GAL Nr.1). Diese Erfordernisse der Endgültigkeit und vor allem die der fehlenden Einflußnahmen des landwirtschaftlichen Unternehmers auf die Fortsetzung der Unternehmertätigkeit fehlen gerade im Falle des Klägers. Der Kläger hat zwar mit seiner Tochter einen Nutzungsüberlassungsvertrag geschlossen, der auf Dauer angelegt ist und unentgeltliche Nutzung zusichert. Aus der Ziffer 3 dieses Vertrages wird aber deutlich, daß dieser Nutzungsüberlassungsvertrag im Hinblick auf die bereits stattgefundenen Vorgespräche zur Abfassung eines notariellen Übergabevertrages abgeschlossen wurde und unter dieser bevorstehenden Übergabe zu betrachten ist. Anders als in den den genannten BSG-Urteilen zugrundeliegenden Sachverhalten ist hier also durchaus denkbar, daß z.B. bei Nichteinigung über einen Übernahmevertrag der Kläger das Unternehmen fortgeführt hätte oder aber eine andere Form der Nutzung gewählt hätte. Denn gerade die Nutzungsüberlassung bis zum Abschluß eines Übergabevertrages zeigt, daß zwar an eine Übergabe an die jetzige Unternehmerin gedacht war, daß aber auch andere Gestaltungsmöglichkeiten nicht auszuschließen waren. Diese Gestaltung lag aber u.a. auch in den Händen des Klägers, so daß der Vergleich mit den Konkursverfahren, der Entwidmung eines landwirtschaftlichen Betriebes oder aber der nur fehlenden Grundbucheintragung nicht möglich ist, denn dort lagen ausschließlich vom Unternehmer nicht mehr zu beeinflussende Abläufe vor, d.h. also bereits zum Zeitpunkt der Einstellung des landwirtschaftlichen Unternehmens waren in diesen Fällen unkorrigierbar vorgegebene Umstände geschaffen. Im vorliegenden Falle dagegen hätten die Vertragsparteien durch Rechtsgeschäft den Nießbrauch durch die Übernehmerin jederzeit beenden können, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Aus dem Gesamtzusammenhang wird deshalb auch deutlich, daß die Parteien zwar in ihrem Vertrag eine Nutzung auf Dauer vereinbart haben, daß aber diese doch nicht als langfristige Nutzung gedacht war, sondern vielmehr durch den umgehend zu erfolgenden Eigentumsübergang auf die Übernehmerin alsbald beendet werden sollte. Es ist daher nicht möglich, die Bestimmung auf Dauer so zu verstehen, daß eine Nutzung auf mehr als neun Jahre nach Vollendung des 65. Lebensjahrs von den Parteien gewollt und vereinbart war. Daß die Parteien hier unterschiedliche Überlegungen hatten, die auch in die Formulierung eingeflossen sind, zeigt sich auch darin, daß im Nutzungsüberlassungsvertrag vom 01.07.1994 die Formulierung "auf Dauer" gewählt wurde, während dann im Übergabevertrag bei der Regelung betreffend das zurückbehaltene Grundstück sehr wohl der gesetzlichen Form des § 2 Abs.3 GAL entsprochen und diese Überlassung des Nießbrauchs auf neun Jahre festgeschrieben wurde. Es kann also gerade im Hinblick auf die beabsichtigte alsbaldige Eigentumsübergabe in der Formulierung "auf Dauer" nicht die erforderliche Festlegung des Nießbrauchs auf die im Gesetz wörtlich vorgeschriebenen mindestens neun Jahre gesehen werden. Die Einlassung, die Änderung der Formulierung sei auf die Intervention des Steuerberaters zurückzuführen, ist für die Beurteilung unbeachtlich, insbesondere ist auch keine Beratungspflicht der Beklagten erkennbar, da diese von den Vorgängen nicht informiert, vielmehr eine dreimalige Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen nach Antragstellung nötig war, bis der Kläger die Unterlagen übersandt hat. Es ist deshalb erst durch den notariellen Übergabevertrag die Einigung über den Eigentumsübergang beurkundet worden, obwohl der Erwerberin das Land zur Bewirtschaftung bereits am 01.07.1994 überlassen war. Dies hat zur Folge, daß nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-5850 § 2 GAL Nr.1 und Urteil vom 26.10.1989 4 RLw 1/89) erst mit Abschluß des notariellen Vertrages, d.h. bei Einigung der Parteien, aber vor Eintragung im Grundbuch die Abgabe im Sinne des § 2 Abs.3 GAL erfolgt ist. Damit kann die Leistung erst am 01.10.1994 beginnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 Ziffern 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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