L 17 U 316/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 469/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 316/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 31.07.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Verletztenrente nach einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) als 20 vH streitig.

Mit Bescheid vom 10.06.1998 erkannte die Beklagte den Unfall des Klägers vom 02.11.1996 als Arbeitsunfall an und gewährte ab 25.07.1997 vorläufig Verletztenrente nach einer MdE von 20 vH. Den Widerspruch des Klägers, mit dem er Verletztenrente nach einer höheren MdE als 20 vH begehrte, wies die Beklagte mit Bescheid vom 25.11.1998 zurück.

Während des anschließenden Klageverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 12.11.1999 Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 20 vH festgestellt. Die vom SG beauftragten Gutachter, der Chirurg Dr.W. sowie - nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - die Orthopädin C. , sind in ihren Gutachten vom 19.04.2000 bzw 07.08.2000 zu dem Ergebnis gekommen, dass die MdE mit 20 vH angemessen, eher aber großzügig bewertet worden sei.

Mit Urteil vom 31.07.2002 hat das Sozialgericht (SG) Würzburg die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 21.08.2002 zugestellt worden.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger persönlich am 26.09.2002 beim Bayer. Landessozialgericht, Zweigstelle Schweinfurt, Berufung eingelegt und beantragt, ihm Verletztenrente nach einer MdE von mehr als 20 vH zu gewähren. Er hat ausgeführt, er habe nicht gewusst, dass die Frist am 23.09.2002 endete. Sein Bevollmächtigter habe ihn erst am 26.09.2002 über das Urteil informiert.

Der Kläger begehrt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Würzburg vom 31.07.2002 sowie unter Abänderung der Bescheide vom 10.06.1998, 25.11.1998 und 12.11.1999 zu verurteilen, Verletztenrente nach einer höheren MdE als 20 vH zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 31.07.2002 als unzulässig zurückzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2003 haben sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt, dass der Berichterstatter in der Sache als Einzelrichter entscheidet.

Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unzulässig.

Nach § 151 Abs 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Diese Frist hat der Kläger versäumt.

Das Urteil des SG Würzburg vom 31.07.2002 war seinem Bevollmächtigten am 21.08.2002 zugestellt worden. Diese Zustellung hat die Berufungsfrist des § 151 Abs 1 SGG in Lauf gesetzt. Der Kläger hat persönlich erst am 26.09.2002 beim Bayer. Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die Berufung hätte aber spätestens am Montag, dem 23.09.2002, bei dieser Stelle eingehen müssen (§ 64 Abs 3 SGG). Diese war abgelaufen, als die Berufung des Klägers am 26.09.2002 dem Berufungsgericht zuging.

Dem Kläger kann auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist gewährt werden. Es ist nicht nachgewiesen, dass er ohne eigenes Verschulden im Sinne des § 67 Abs 1 SGG gehindert war, die Frist einzuhalten. Das Verhalten des Bevollmächtigten, dem das SG das Urteil zustellen musste, weil dessen Vollmacht im September 2002 dem Gericht gegenüber nicht widerrufen bzw die Vertretung nicht niedergelegt worden war, ist dem Kläger im Sinne des § 85 Abs 2 ZPO iVm § 73 Abs 4 Satz 1 SGG zuzurechnen. Das Vollmachtsverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Bevollmächtigten war nicht erloschen. Ein Verschulden des Bevollmächtigten, hier unter Umständen die späte Benachrichtigung des Klägers von der Zustellung des Urteils, steht dem Verschulden des Klägers gleich.

Die Berufung des Klägers ist daher verfristet. Sie ist als unzulässig zurückzuweisen. Der Berichterstatter konnte im Einverständnis mit den Beteiligten anstelle des Senats entscheiden (§ 155 Abs 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. --------------------------------------------------------------------------------
Rechtskraft
Aus
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