L 14 RA 141/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RA 42/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RA 141/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist nurmehr eine Rente wegen Berufsunfähigkeit seit 01.07.1994 bis zum 31.04.2003; ab 01.05.2003 wurde Regelaltersrente bewilligt.

Der am 1938 geborene Kläger stand nach Erwerb der Mittleren Reife im Juli 1955 zwischen September 1955 und Mai 1964 in mehreren Beschäftigungsverhältnissen, laut seinen Angaben als Volontär für den Beruf Großhandelskaufmann (September 1955 bis März 1956 Handels-GmbH & Co.KG, Lebensmittelgroßhandel in R.), Volontär für den Beruf Versicherungskaufmann (August 1956 bis Juli 1957 bei der Bayerischen Versicherungsbank A. , M. und als Volontär für den Beruf Einzelhandelskaufmann von Januar 1959 bis Mai 1964 (im Einzelhandelsgeschäft der Eltern, laut Versicherungskarten 1 und 2 bei "M. U. , Kaufmann R.). Vom 05.10.1959 bis 30.04.1960 leistete er Wehrdienst, wovon er ab 01.05.1960 wegen Erkrankung beider Elternteile freigestellt wurde. Nach seinen weiteren Angaben im Berufungsverfahren will er im Einzelhandelsgeschäft der Eltern und in der Hauptversicherungsagentur des Vaters "ohne versicherungsrechtliche Anmeldung" gearbeitet haben. Ab 01.05.1960 führte er als selbständiger Handelsvertreter die A.-Versicherungsagentur seines Vaters. Hierbei kam ihm die einjährige Tätigkeit bei der Versicherungsbank A. mit einer Ausbildung zum Außendienst-Versicherungsvertreter und freien Handelsvertreter zugute. Von 1960 bis 1964 soll er schon faktisch als freier Handelsvertreter tätig gewesen sein.

Freiwillige Beiträge wurden für die Jahre 1971 bis 1973, 1975 bis 1979 und 1984 bis (August) 1994 geleistet. Das Gewerbe hatte der Kläger bereits zum 31.05.1994 abgemeldet und die Agentur auf seinen Sohn übertragen.

Im Februar 1992 stellte er seinen ersten Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bei der Beklagten und legte zwei für die A. Lebensversicherungs-AG bestimmte Arztbriefe vor, nach denen seine Berufsfähigkeit in der Tätigkeit selbständiger "Versicherungskaufmann" bzw. selbständiger Versicherungsvertreter zu mehr als 50 % bzw. 55 % gemindert sei. Die Beklagte holte das chirurgische Gutachten des Dr.A. vom 11.05.1992 ein, der von Seiten des Haltungs- und Bewegungsapparates keine wesentlichen Funktionseinschränkungen feststellte und wegen einer psychovegetativen Symptomatik bei Überlastungssituation ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten empfahl. In diesem Gutachten des Dr.K. vom 03.07.1992 wurde ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom bei beruflicher Überlastung, Spannungskopfschmerzen und Halswirbelsäulen-Syndrom ohne neurologische Ausfälle diagnostiziert und keine wesentliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gesehen; Dr.K. empfahl eine Rehabilitationsbehandlung mit Entspannungsübungen und allgemein roborierenden Maßnahmen. Mit Bescheid vom 28.09.1992 lehnte die Beklagte eine Rentengewährung ab, weil der Kläger noch in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein.

Vom 03.02. bis 17.03.1993 wurde ein Heilverfahren in der psychosomatischen Klinik in B. durchgeführt. Der Kläger wurde mit der Diagnose "psychosomatische Beschwerden (Problembereiche: Abgrenzungs- und Aggressionsproblematik)" als arbeitsfähig mit vier Schontagen entlassen, wobei geäußert wurde, dass gegen die Fortführung des Berufs eines selbständigen Versicherungsvertreters keine Bedenken bestünden und der Kläger auch ohne weitere begleitende psychotherapeutische Maßnahmen den täglichen Anforderungen gewachsen sei.

Am 16.06.1994 stellte der Kläger erneut Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit und legte die für die A.-Versicherung erstellten Gutachten des Orthopäden Dr.G. vom 16.07.1992 und des Internisten Dr.O. vom 13.07.1993 vor. Dr. G. diagnostizierte vor allem ein chronisch rezidivierendes rechtsseitiges Cervikocranial- und Cervikobrachialsyndrom mit sensiblen Reizerscheinungen, vorwiegend der Finger 3-5 rechts, bei röntgenologischen Veränderungen der Halswirbelkörper mit mäßiger Bewegungseinschränkung, eine mäßiggradige schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter bei röntgenologischen Verkalkungszonen im Tuberculum majus posttraumatisch und bei bestehender Acromioclaviculargelenksarthrose sowie klinisch positiven Supraspinatusansatzreizerscheinungen, eine Heberdenarthrose einzelner Fingerendgelenke sowie eine geringgradige Thorakolumbalskoliose mit Beckenschiefstand und chronisch rezidivierendem Lumbalsyndrom mit rechtsseitiger Glutealgie mit mäßig schmerzhafter Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule und deutlicher muskulärer Dysbalance bei röntgenologischen Veränderungen der Lendenwirbelkörper. Er hielt den Versicherten für fähig, noch vollschichtig eine leichte Tätigkeit im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen durchzuführen, bei dem Berufsbild des Klägers, in dem der Außendienst einen wesentlichen Bereich einnehme (60 bis 70 % mit häufigen und längeren Autofahrten und damit verbundenen Zwangshaltungen), wären aber damit finanzielle Einbußen verbunden. Eine Berufsunfähigkeit auf orthopädischem Gebiet in Höhe von 30 % werde für angemessen gehalten, da vor allem Umschichtungen auf zumutbare Innendienstarbeiten mit Möglichkeit zur wechselnden Betätigung in dem Berufsbild noch möglich erschienen.

Dr.O. diagnostizierte in erster Linie eine arterielle Hypertonie (Blutdruck in Ruhe 137/105 mmHg, ergometrische Belastbarkeit des Klägers bis 200 Watt), weiterhin Kopfschmerzen mit organischer und psychovegetativer Komponente. Er hielt keine zusätzliche Minderung der Berufsfähigkeit für gegeben, weil der Blutdruck durch medikamentöse Therapie normalisiert werden könne. Belastungen für den Kläger bestünden durch Außendienst und durch Leitung einer Versicherungsagentur. Leichte Tätigkeiten von 40 Stunden pro Woche überwiegend im Innendienst seien zumutbar, Außendienstaufgaben sollten nur noch in geringem Umfange wahrgenommen werden.

Die Beklagte holte daraufhin noch zwei Gutachten ein. Dr.V. stellte in seinem internistischen Gutachten vom 17.10.1994 eine sehr gut kompensierte arterielle Hypertonie ohne Sekundärschäden und bei guter Belastbarkeit sowie als Nebendiagnosen eine Hyperlipidämie, einen Zustand nach TUR-Prostata bei gutartigem Prostataadenom und eine Harnröhrenstriktur mit folgenden Miktionsbeschwerden fest und hielt den Kläger im Beruf des Leiters einer Versicherungsagentur nicht wesentlich für eingeschränkt.

Dr.M. diagnostizierte wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Abnutzungserscheinungen und Bandscheibenschädigung in der Etage L 5/S 1 ohne manifeste neurologische Ausfallerscheinungen, Aufbrauchserscheinungen an den Kniegelenken und rechtsseitige Schultergelenksbeschwerden bei Arthropathia humero-scapularis, weiterhin als nicht bedeutsame Nebenbefunde einen folgenlos verheilten handgelenksnahen Unterarmbruch links, einen Zustand nach operativer Versorgung eines "schnellenden Daumens" rechts und eines "schnellenden Mittelfingers" links sowie einen Zustand nach operativer Behandlung eines Hämorrhoidalleidens und nach TUR-Prostata. Der Sachverständige hielt den Kläger als Leiter einer Versicherungsagentur und als Versicherungskaufmann vollschichtig für einsetzbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er noch leichte vollschichtige Tätigkeiten ohne länger andauernde Zwangshaltungen und ohne häufiges Bücken verrichten (Gutachten vom 11.11.1994).

Gestützt auf diese beiden Gutachten lehnte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 23.01.1995 den Rentenantrag des Klägers ab. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe einen großen Teil seiner Kundenbesuche nicht erledigen können, was bei ihm nervliche Belastung und Stress hervorgerufen habe. Im Innendienst könne er noch arbeiten, aber lediglich ca. drei Stunden. Zur Begründung des Widerspruchs legte er ärztliche Unterlagen vor. Die Beklagte holte einen Befundbericht der behandelnden Nervenärztin Dr.Z. ein, die eine Neigung des Klägers zu Spannungskopfschmerzen im Rahmen eines psychovegetativen Syndroms bescheinigte sowie darauf hinwies, dass es bei dessen deutlichen perfektionistischen Tendenzen unter beruflichem Druck und beruflicher Überlastung zu erheblicher psychovegetativer Symptomatik komme. In dem darauf eingeholten Gutachten des Nervenarztes Dr. B. vom 31.10.1995 stellte dieser keine wesentlichen Gesundheitsstörungen auf neurologischem Gebiet fest; im psychischen Bereich wies er darauf hin, dass die Stimmungslage des Klägers nicht sonderlich depressiv sei, ein nervöser, etwas unruhiger Patient erscheine, der leicht erschöpft wirke, im gezielten Antrieb mäßig reduziert. Im Vordergrund stünden Klagen über Beschwerden wie Leistungsunfähigkeit, so schaffe der Patient vor allem den Außendienst nicht mehr. Dr.B. diagnostizierte ein chronifiziert psychovegetatives Erschöpfungssyndrom, ein Cervikalsyndrom und ein Lumbalsyndrom und hielt den Kläger als selbständigen Versicherungsvertreter nurmehr halbschichtig für einsetzbar. Jener könne aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig Tätigkeiten ohne Nachtschicht, ohne Zeitdruck, ohne Außendienst, ohne Zwangshaltung sowie im Wechsel von Sitzen und Stehen verrichten.

Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.1996 zurückgewiesen. Zwar könnten Außendiensttätigkeiten nur noch in deutlich reduziertem Umfange ausgeführt werden, jedoch seien Innendiensttätigkeiten, z.B. die in der bisherigen, jetzt offenbar an den Sohn übergebenen Agentur, noch vollschichtig möglich. Damit liege Berufsunfähigkeit und erst recht Erwerbsunfähigkeit nicht vor.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut berief sich der Kläger u.a. darauf, dass er eine Berufsunfähigkeitsrente von rund 4.500,-- DM vom A.-Versorgungswerk beziehe und die Beklagte verschiedene Gesundheitsstörungen wie hochgradige Harnabflussstörung, Hypertonie, dauernde Gebrauchsbeeinträchtigung des rechten Arms, Verletzung des rechten Beines anläßlich eines Sturzes 1970 sowie Schäden an der Wirbelsäule nicht berücksichtigt habe. Er legte weitere ärztliche Unterlagen vor, die der Gewährung der genannten Berufsunfähigkeitsrente zugrunde lagen.

Das Sozialgericht holte Befundberichte der Dres. S. , R. und P. ein und zog die Schwerbehindertenakte bei; anschließend ließ es das Gutachten des Internisten Dr.P. vom 13.01.1997 erstellen, der sich auf eine Untersuchung des Klägers sowie technische Untersuchungen (Laborwerte, Lungenfunktionsprüfung, EKG, Ergometrie) stützte. Der Sachverständige diagnostizierte "arterielle Hypertonie (unter der derzeitigen Therapie gut kompensiert, kein Hinweis auf hochdruckbedingte Folgeschäden am Herzen), Hyperlipidämie, Zustand nach TUR-Prostata bei benignem Prostataadenom, vertebragene Cephalgien bei degenerativen HWS-Veränderungen, posttraumatische Arthropathie der rechten Schulter mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung, Lumbalsyndrom bei Beckenschiefstand und chronifiziert psychovegetatives Erschöpfungssyndrom." Der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig Tätigkeiten ohne Akkord und Schichtarbeit, ohne körperliche Zwangshaltungen und ohne schweres Heben und Tragen verrichten. Unter diesen Voraussetzungen sei er auch als Versicherungskaufmann in abhängiger Stellung einsetzbar. Als selbständigem Versicherungskaufmann seien ihm maximal fünf Stunden täglich an Arbeitsleistung zumutbar.

Der Kläger wandte hiergegen ein, er sei ausschließlich als Versicherungskaufmann im Außendienst tätig gewesen; dieses Berufsbild sei keineswegs vergleichbar mit einem Versicherungskaufmann im Innendienst. Hierfür fehlten ihm die fachlichen und beruflichen Kenntnisse; er sei niemals im Innendienst in irgendeiner Art im Versicherungswesen tätig gewesen. Außerdem sei ihm eine derartige Tätigkeit wegen des geringen Verdienstes nicht zumutbar. Im Übrigen könne er sich weder geistig noch körperlich auf eine andere als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit umstellen. Auch sei ein Tinnitus-Leiden nicht berücksichtigt worden.

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18.07.1997 wies Dr.P. darauf hin, dass nach dem vom Kläger beigebrachten Gutachten des HNO-Arztes Dr.V. eine sensorineurale Hörstörung mit Tinnitus bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von unter 10 % vorliege. Nur wegen der massiven psychischen Belastung könne der Kläger nicht mehr als selbständiger Versicherungskaufmann vollschichtig eingesetzt werden, er sei jedoch in abhängiger Stellung in diesem Beruf einsetzbar. Irgendeine zusätzliche quantitative Leistungsbeeinträchtigung sei zu verneinen.

Auf Antrag des Klägers wurde daraufhin ein HNO-ärztliches Gutachten des Prof.Dr.S. vom 23.04.1998 eingeholt. Bei diesem gab der Kläger an, seit über zehn Jahren an einem persistierenden pfeifenden Tinnitus links zu leiden. Der Sachverständige führte aus, beim Kläger bestünde eine geringgradige Hochtoninnenohrstörung mit Tinnitus links, gutachterlich ergebe sich ein normales Hörvermögen beidseits. Durch den Tinnitus werde das Konzentrationsvermögen des Klägers eingeschränkt. Aus HNO-ärztlicher Sicht könnten alle Arbeiten vollschichtig verrichtet werden, die nicht mit extremen Anforderungen an das Hörvermögen verbunden seien.

Auf weiteren Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) wurde das Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr.W. vom 28.10.1998 eingeholt. Dort gab der Kläger u.a. an, er sei seit zwei Jahren nicht mehr bei der Nervenärztin Z. in Behandlung gewesen. Durch die wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 70 Stunden bis in die Nacht hinein sei er als selbständiger Versicherungsvertreter überfordert gewesen. Jetzt arbeiteten seinen beiden Söhne in der Agentur, der ältere als Chef, der jüngere als Angestellter. Der Sachverständige diagnostizierte ein chronifiziertes psychovegetatives Erschöpfungssyndrom mit deutlichen Störungen der konzentrativen Belastbarkeit und wirbelsäulenabhängige Beschwerden ohne neurologische Ausfallerscheinungen. Der Kläger könne noch regelmäßig leichte Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen, ohne häufiges Bücken, ohne längere Zwangshaltung, ohne Zeitdruck wie Akkord-, Schicht- und Bandarbeit, ohne Außendienst, ohne besondere nervliche Belastung und ohne besondere Anforderungen an die konzentrative Belastbarkeit vollschichtig ausüben. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Versicherungskaufmann im Außendienst könne er nicht mehr eingesetzt werden. Sofern die Angaben des Klägers zutreffend seien, dass dem Innendienst in der Versicherung eine andere Ausbildung zugrunde liege und der Kläger diesen Beruf wenigstens in wesentlichen Teilen neu erlernen müsste, sei dies wegen seiner erschwerten Umstellungsfähigkeit nicht mehr möglich.

Nachdem der Kläger auch das Ergebnis dieses Gutachtens rügte, führte Dr.W. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12.02. 1999 aus, eine weitere medizinische Sachaufklärung sei nicht notwendig. Es könne bei der Konzentrationsstörung offen gelassen werden, ob sie noch im Rahmen des psychovegetativen Syndroms auch unter Berücksichtigung des Tinnitus aufgehe oder ob sie als Hinweis auf eine beginnende hirnorganische Leistungsstörung zu werten sei, wobei hier noch zu ergänzen wäre, dass sich alles überlagern könnte. Es sei schwerlich möglich, die einzelnen Faktoren sicher und scharf gegeneinander abzugrenzen, aber dies sei auch nicht notwendig. Anhand seiner Untersuchung und auch den psychologischen Tests sei geklärt - hierauf komme es im Wesentlichen an -, in welcher Weise und inwieweit der Kläger in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt sei.

Das Sozialgericht zog die Verordnung über die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann vom 15.07.1977 bei. Der Kläger legte das Schreiben der A.-Versicherung vom 01.04.1999 vor. Hierin wird der Werdegang des Klägers aufgelistet und behauptet, die Tätigkeit des Klägers könne man als "Facharbeiter-Tätigkeit" bezeichnen. Der Kläger legte weiterhin sein Abschlusszeugnis (Städtische Wirtschaftsaufbauschule vom 15.07.1955), die Zuerkennung der Bezeichnung Generalvertreter mit Wirkung ab 01.01.1968 und verschiedene Schreiben zur Übernahme der Agentur seines Vaters ab 01.06.1964 vor, darunter u.a. den Vertrag zwischen ihm und der A.-Versicherung vom 14.05.1964. Hierin wird die Tätigkeit des Klägers als selbständiger Handelsvertreter beschrieben und ihm als Vermittlungsagent eine Vollmacht für folgende Tätigkeiten erteilt: a) Anträge auf Schließung, Verlängerung und Änderung eines Versicherungsvertrags sowie den Widerruf solcher Anträge entgegenzunehmen, b) die Anzeigen, die bei Abschluss des Versicherungs- vertrages und während der Versicherung zu machen sind, sowie sonstige das Versicherungsverhältnis betreffen- de Erklärungen von dem Versicherungsnehmer ent- gegenzunehmen, soweit die allgemeinen Versicherungsbe- dingungen nicht die Abgabe solcher Erklärungen an die Ge sellschaften unmittelbar vorsehen, c) die von den Gesellschaften ausgefertigten Versicherungs- scheine, Nachträge und Prämienrechnungen nach Einlösung auszuhändigen, d) Prämien nebst Zinsen und Kosten anzunehmen.

Nicht berechtigt sei der Kläger, über Annahme oder Ablehnung von Anträgen zu entscheiden, Deckungszusagen zu erteilen oder Prämien zu stunden sowie die Gesellschaften durch irgendwelche sonstigen Erklärungen zu verpflichten.

Der Kläger reichte weiterhin einen vom Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (BWV) ausgestellten Ausweis mit der Bezeichnung "Versicherungsfachmann (BWV)", gültig bis 1996, ein. Auf der Rückseite dieser Karte ist bestätigt, dass der Inhaber die Qualifikation zum Versicherungsfachmann erworben habe und berechtigt sei, diese Berufsbezeichnung zu führen. Hierzu weist der Kläger darauf hin, dass der "Titel" erst Anfang des Jahres 1990 eingeführt worden und ihm demgemäß der vorgelegte Ausweis erteilt worden sei. Der Ausweis werde nur an Versicherungsfachkräfte auf dem Außendienstsektor erteilt. Er betonte hierzu nochmals, dass er bereits in der Zeit bis zum 31.05.1964 nicht nur untergeordnete, etwaig ihm aufgetragene und angewiesene Tätigkeiten erbracht habe, sondern anstelle des schwer erkrankten Vaters dessen Agentur bereits de facto geleitet habe, so dass bereits vor Betriebsübernahme von Qualifikation und Anforderungsprofil her von den Kenntnissen und Qualitäten sowie Fähigkeiten eines Hauptvertreters mit großem Einzugs- und Aufgabengebiet auszugehen sei.

Die Beklagte hingegen machte geltend, zur Beurteilung des Berufs sei die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit im Jahre 1964 maßgebend; hierzu habe der Kläger maximal ein einjähriges Volontariat benötigt. Es bedürfe hierzu keiner geregelten Berufsausbildung, so dass der "bisherige Beruf" des Klägers bestenfalls der mittleren Gruppe (sonstige Ausbildungsberufe mit einer bis zu zweijährigen Ausbildungszeit) des von der BSG-Rechtsprechung entwickelten Stufenschemas für Angestellte zuzuordnen sei. Eine Verweisung auf das allgemeine Arbeitsfeld - ausschließlich der allereinfachsten Tätigkeiten - sei ihm sozial zumutbar. Sicherlich sei der Kläger nicht mehr in der Lage, eine Versicherungsagentur zu führen oder als Versicherungsvertreter im Außendienst zu arbeiten. Für ihn kämen aber einfache Bürotätigkeiten im Innendienst einer Versicherung in Frage, wie sie z.B. in der Gehaltsgruppe II des Tarifvertrages für das private Versicherungswesen angeführt seien. Es handele sich hierbei um Schreib-, Datenerfassungs-, Registratur-, Kartei-, einfache allgemeine Büro- und Postabfertigungsarbeiten sowie Tätigkeiten in der Materialverwaltung. Darüber hinaus müsse der Kläger sich auf die Tätigkeiten eines Verwaltungsangestellten (Bürohilfskraft) außerhalb des Versicherungsgewerbes verweisen lassen. Es handele sich um Tätigkeiten, die z.B. im Bereich des öffentlichen Dienstes nach der Vergütungsgruppe IX BAT bewertet würden. Zu den Aufgaben eines derartigen Verwaltungsangestellten gehörten das Führen von einfachen Karteien, Kontrolllisten und Inhaltsverzeichnissen, die Ausfertigung formularmäßiger Bescheinigungen, Benachrichtigungen oder Erinnerungen sowie die Formular- oder Schreibmaterialverwaltung. Alle diese Tätigkeiten seien körperlich leicht, und eine besondere nervliche Belastung bestehe üblicherweise nicht. Auf derartige Tätigkeiten müsse sich der Kläger auch verweisen lassen, wenn er einem Versicherten mit anerkanntem Ausbildungsberuf bis zu zwei Jahren gleichgestellt werde. Allerdings habe der Kläger zur Ausübung seines Berufs eine geregelte Berufsausbildung nicht benötigt. Die von der Versicherungswirtschaft seit einiger Zeit durchgeführte Ausbildung zum Versicherungsfachmann (BWV) ersetze keine Berufsausbildung, denn sie habe im Wesentlichen zum Inhalt, den Außendienstmitarbeitern ein Basiswissen über Versicherungsprodukte und Verkaufsstrategien in Theorie und Praxis zu vermitteln sowie das Image des Außendienstes zu verbessern.

Das Ausbildungskonzept sei nicht mit einer geregelten Berufsausbildung, z.B. zum Versicherungskaufmann, vergleichbar. Fundierte kaufmännische Kenntnisse und Fähigkeiten könnten auch vom ausgebildeten Versicherungsfachmann nicht erwartet werden. Bei näherer Betrachtung lasse sich sogar feststellen, dass für die Einarbeitung eines Versicherungs-Außendienstmitarbeiters kein Zeitraum benötigt werde, der zwölf Monate übersteige. Dies gelte selbst für völlig berufsfremde Bewerber. Unter diesem Gesichtspunkt sei die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit nicht geboten.

Das Sozialgericht holte das berufskundliche Gutachten des Herrn H. vom 17.01.2000 ein. Dieser vertrat die Auffassung, die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit entspreche nicht der eines ausgebildeten Versicherungskaufmanns, und zwar sowohl bis zum Jahre 1964 als auch danach. Die Tätigkeit des Klägers mit Kenntnissen im Außendienst der Versicherungswirtschaft (eindeutig vertriebs- und kundenorientierte Kenntnisse) mit den Aufgaben, wie sie im Vertrag mit der A.-Versicherung enthalten seien, beschrieben einen selbständigen Handelsvertreter. Vom Versicherungskaufmann hingegen würden nach der gültigen Ausbildungsordnung Kenntnisse und Fertigkeiten im Versicherungswesen, Kenntnisse des Marktes und der Werbung, Antragsbearbeitung, Bestandsbearbeitung, Vertragsänderungen und Leistungsansprüche gefordert, die nur in einem vom Ausbildungsbetrieb vorgegebenen Ausbildungsplan und unter Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten erfüllt werden könnten. Die höhere Stufe des Tätigwerdens im Betrieb sei das selbständige Bearbeiten betrieblicher Vorgänge und die Lösung von Aufgaben. Fertigkeiten besitze der Auszubildende nur dann, wenn er bei der Ausführung von Arbeiten keiner Anweisung oder Anleitung mehr bedürfe, was einschließe, dass der Auszubildende zu betrieblichen Vorgängen selbständig Stellung nehmen könne. Für den Außendienst allein gebe es keine Ausbildung. Die praktische Arbeit des Klägers im Außendienst sei in keiner Weise mit dem des Innendienstes zu vergleichen. Der Kläger habe seine Tätigkeit nur durch Anlernen oder durch Seminarbesuche bei der A. wahrnehmen können. Aufgrund der dramatischen Veränderungen der Märkte im Versicherungswesen mit umfassenden Aufgaben für den Sachbearbeiter und - künftig - einem weitgehenden Entfall der Trennung zwischen Innen- und Außendienst sehe er keine Möglichkeit, den Kläger in der Versicherungswirtschaft einzusetzen. Dieser werde im April 62 Jahre alt, sei seit 1994 nicht mehr aktiv in der Branche mit rasanten Veränderungen in der Produktpalette tätig und nicht mehr in der Lage, sich aufgrund von Konzentrationsschwierigkeiten einer Ausbildung zu unterziehen oder sich auf dem zukünftigen Arbeitsniveau einzuarbeiten. Für den Kläger kämen nur einfache Tätigkeiten in Frage. Nach der jetzigen Arbeitsmarktlage sei wohl kaum ein Bedarf in nennenswertem Umfang vorhanden. Diese Arbeiten entsprächen nicht der von ihm zuvor ausgeübten Tätigkeit, sie besäßen damit kein Facharbeiter-Niveau. Das Sozialgericht zog ferner noch zwei von der Beklagten zitierte Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10.11.1999 - L 1 RA 90/98 und vom 12.06.1990 - L 11 An 203/88 zu.

Mit Urteil vom 16.05.2000 wies das Sozialgericht die Klage ab. Hierbei ging es von dem versicherten Beruf des Klägers bis zur Übernahme der Tätigkeit der Agentur des Vaters aus und ließ offen, ob beim Kläger damals noch Kenntnisdefizite vorhanden gewesen seien oder er faktisch bereits vor 1964 die Agentur geleitet habe. Dies könne letztlich dahin stehen, weil zu Gunsten des Klägers von dessen Vortrag ausgegangen werde. Aber selbst bei Annahme der Tätigkeit eines Leiters der Versicherungsagentur als "bisheriger Beruf" stehe dem Kläger nicht der qualifizierte Berufsschutz eines Facharbeiters (gemeint wohl: Fachangestellten) zu. Wie der Sachverständige H. eindeutig festgestellt habe, könne der Kläger nicht wie ein gelernter Versicherungskaufmann angesehen werden, da sich dessen Tätigkeit ausschließlich auf den Außendienst mit seiner Vertriebs- und Kundenorientierung bezogen und beschränkt habe, so dass der Kläger allenfalls einen Teilbereich dieses Ausbildungsberufs beherrscht habe. Damit könne seine Tätigkeit nur als Anlerntätigkeit angesehen werden. Sofern man zu Gunsten des Klägers von einer Tätigkeit im oberen Bereich der Anlerntätigkeiten ausgehe, müsse eine zumutbare Verweisungstätigkeit konkret benannt werden, was die Beklagte auch getan habe. Die Kammer habe sich dieser Auffassung angeschlossen. Für Tätigkeiten wie z.B. Schreib-, Datenerfassungs-, Registratur-, Kartei-, einfache allgemeine Büroarbeiten, Postabfertigungsarbeiten und Tätigkeiten in der Materialverwaltung sowie als Bürohilfskraft in der Vergütungsgruppe IX BAT besitze der Kläger die erforderliche körperliche Eignung, wie die Beweisaufnahme ergeben habe. Dem Gutachten des Dr.W. sei deutlich zu entnehmen, dass beim Kläger sowohl das Umstellungsvermögen als auch das Konzentrationsvermögen für einfache Tätigkeiten, die nur eine geringe Einarbeitungszeit von einigen Wochen verlangten, noch ausreichten. Um solche Tätigkeiten handele es sich bei den von der Beklagten benannten. Nachdem der Kläger noch zumutbare Verweisungstätigkeiten vollschichtig verrichten könne, liege nicht Berufsunfähigkeit vor und damit erst recht nicht Erwerbsunfähigkeit.

Mit dem Rechtsmittel der Berufung beschränkt der Kläger sein Begehren auf Rente wegen Berufsunfähigkeit und bringt vor, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei bei dem für ihn in Frage kommenden Ausbildungsberuf gerade nicht auf den im Versicherungswesen tätigen Versicherungsmitarbeiter im Innendienst abzustellen. Es komme auf die vergleichbare Tätigkeit seines Vaters an, an dessen Stelle er aufgrund dessen schwerer Erkrankung getreten sei. Zu keinem Zeitpunkt sei sein Vater im Innendienst einer Versicherung tätig gewesen.

Entgegen der Auffassung des Erstgerichts habe er schon bis 1964 typische Tätigkeiten eines Handelsvertreters im Außendienst erbracht. Er sei klassischer Versicherungsvertreter und Handelsvertreter nach außen und niemals im Versicherungsinnendienst tätig gewesen. Nicht verständlich sei daher die zumutbare Verweisungstätigkeit im Innendienst im Bereich von einfachen Anlerntätigkeiten; eine derartige Verweisung sei unzulässig. Als Handelsvertreter im Außendienst könne er nicht mehr arbeiten.

Bestritten werde, dass bei der A. die von der Beklagten als sozial zumutbar behauptete einfache Bürotätigkeit im Innendienst gemäß Gehaltsgruppe II des Tarifvertrags für das private Versicherungswesen überhaupt ihm, dem Kläger, zur Verfügung gestellt werden könne. Bestritten werde auch, dass diese Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in nennenswerter Anzahl vorhanden seien.

Zur Begründung reicht der Kläger erneut Unterlagen ein, aus dem sich seine Tätigkeit als Generalvertreter und der Erwerb der Berufsbezeichnung "Versicherungsfachmann" ergibt, weiterhin den Arztbericht des Internisten und Kardiologen O. A. vom 01.02.2000, aus dem sich ein unauffälliges EKG und unauffälliges Langzeit-EKG ergeben, darüber hinaus eine ergometrische Belastbarkeit des Klägers bis 100 Watt bei adäquatem Blutdruck- verhalten und ohne auffällige Zeichen.

Der Senat hat die Schwerbehindertenakte des AVF Landshut sowie ärztliche Unterlagen von Dr.S. , Dr.R. , Dr.G. , Dr.S. , Dr.P. , Dr.W. , Dr.S. und Dr.W. beigezogen, weiterhin insgesamt 53 Röntgenfilme von der Ärztlichen Gutachterstelle der Beklagten und den den Kläger behandelnden Ärzten. Anschließend wurden drei ärztliche Gutachten in Auftrag gegeben.

Der Orthopäde Dr.H. kam in seinem Gutachten vom 05.03.2001 zu dem Ergebnis, der dokumentierte Verlauf seit 1994 lasse nicht erkennen, dass auf orthopädischem Gebiet wesentliche Gesundheitsstörungen vorgelegen hätten. Zu erkennen sei ledigich eine mehrfache Behandlungsbedürftigkeit wegen sogenannter Syndrome des Achsorgans, auch die jetzt angegebenen Beschwerden ließen sich derartigen Cervikal- oder Lumbalsyndromen zuordnen. Weiterhin bestehe eine Schultereckgelenksarthrose rechts ohne belangvolle Einschränkungen (geringfügige Einschränkung der Innenrotation des rechten Armes). Bei den Diagnosen Cervikal- und Lumbalsyndrom (Befindlichkeitsstörungen ohne bisher gesicherte neurologische Symptomatik) und Schultereckgelenksarthrose rechts erschienen dem Kläger leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus vollschichtig zumutbar.

Die Internistin Dr.R. diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 10.04.2001 einen erhöhten Blutdruck (unter der derzeitigen Therapie gut eingestellt), keine kardialen Hypertrophiezeichen, erhöhter Cholesterinspiegel, Lungenemphysem und Zustand nach zweimaliger transurethaler Resektion der Prostata. Das Ruhe-EKG und das Belastungs-EKG (Belastung bis 100 Watt) seien unauffällig gewesen, es hätten sich lediglich Hinweise für einen unzureichenden körperlichen Trainingszustand ergeben. Auch die letzten technischen Untersuchungen wie Echokardiographie hätten keine Hinweise für krankheitswertige Geschehen gezeigt, so dass aus dem erhöhten Blutdruck keine (quantitative) Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers folge; zu vermeiden seien lediglich dauernde schwere körperliche Arbeiten. Sonstige Einschränkungen ließen sich nach den erhobenen Befunden und den Angaben des Klägers nicht begründen.

Der Psychiater und Neurologe Dr.H. diagnostizierte in seinem Gutachten vom 22.06.2001 nach Untersuchung des Klägers und Veranlassung eines psychodiagnostischen Zusatzgutachtens des Dipl.-Psych.Dr.L. vom 12.06.2001 eine Neurasthenie, einen Tinnitus links und eine arterielle Hypertonie. Er führte in seinem Gutachten aus, rückblickend sei für den Zeitraum von etwa 1992 bis 1998 die Diagnose einer gemischten Anpassungsstörung mit Angst und einer depressiven Reaktion zu stellen, wobei die Symptomatik aus der Unvereinbarkeit der beruflichen Anforderungen mit der vom Kläger wahrgenommenen eigenen Leistungsfähigkeit resultiere. Voraussetzung für die Entwicklung der Störung dürfte sicherlich das Zusammenwirken realer beruflicher Anforderungen mit einem noch im Normbereich liegenden Nachlassen der Belastbarkeit und der Leistungsfähigkeit in den mittleren Lebensjahren sowie einer entsprechenden Persönlichkeitsdisposition gewesen sein. Die Persönlichkeit des Klägers sei gekennzeichnet von Sorgfalt mit einer anankastischen Tendenz, Leistungsbereitschaft und Diszipliniertheit. Aufgrund dieser Persönlichkeitszüge sei dem Kläger eine entsprechende Anpassung innerhalb der beruflichen Tätigkeit nicht gelungen, z.B. nicht, notwendige Einschränkungen vorzunehmen. Die Symptombildung resultiere aus einem psychodynamischen Kompromiss, wobei es zu psychosomatischen Beschwerden gekommen sei.

Bei der Begutachtung sei eine relevante psychische Störung auf der Syndromebene eigentlich nicht mehr nachweisbar gewesen, insbesondere eine depressive Störung oder eine Angststörung fehlten. Die berufliche Entlastung habe zu einer deutlichen Besserung des Störungsbildes geführt. Weiterhin vorhanden sei jedoch eine Disposition zur Ausbildung psychischer Symptome und Störungen aufgrund der entsprechenden Persönlichkeitsstruktur. Diese Neurasthenie spiegele sich durchaus auch in den psychodiagnostischen Leistungstests wieder.

Aus den Gesundheitsstörungen des Klägers resultiere seit April 1994 in erster Linie eine verminderte psychophysische Belastbarkeit mit Neigung zu Erschöpfung, Nervosität und Anpassungsstörungen unter psychischer Belastung. Nicht mehr zumutbar seien schwere Arbeiten, insbesondere Tätigkeiten mit dem Bewegen von schweren Lasten ohne Hilfsmittel, weil sie mit dem langjährigen somatischen Krankheitskonzept des Klägers hinsichtlich eines Wirbelsäulenleidens nicht vereinbar seien. Diese Einstellung sei als verfestigt und chronifiziert zu betrachten. Ebenso sollten Zwangshaltungen vermieden werden. Einschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte lägen nicht vor. Es bestünden weiterhin Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit, der Verarbeitungsgeschwindigkeit und im schlussfolgendernden Denken, die insgesamt als leichtgradig einzuordnen seien, wobei trotzdem die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit unter erheblichem Zeitdruck, im Akkord, in Wechsel- und Nachtschicht sowie mit besonderen Anforderungen an die Reaktionsgeschwindigkeit und die Konzentrationsfähigkeit vermieden werden sollte; Tätigkeiten mit durchschnittlichen Anforderungen in diesem Bereich könnten jedoch geleistet werden. Die Anpassungsfähigkeit an den technischen Wandel sei leicht eingeschränkt. Beschränkungen hinsichtlich der Leistungsmotivation, des Verantwortungsbewusstseins, der Gewissenhaftigkeit, der Umstellungsfähigkeit, der praktischen Anstelligkeit und Findigkeit, der Ausdauer, der grundsätzlichen Selbständigkeit des Denkens und Handelns bestünden nicht, das Unterscheidungs- und Beurteilungsvermögen sei intakt. Unter diesen Gesichtspunkten sei die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit als unselbständiger Versicherungsvertreter im Außendienst sicherlich erheblich beeinträchtigt und könne nur zwei bis vier Stunden pro Tag ausgeübt werden. Die Verrichtung einfacher Bürotätigkeiten im Innendienst einer Versicherung sowie eine berufliche Tätigkeit als Bürohilfskraft seien hingegen noch vollschichtig möglich.

Der Kläger nahm hierzu dahingehend Stellung, dass er entgegen der Auffassung der Beklagten die zuletzt versicherungspfichtig ausgeübte Tätigkeit, identisch der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters im Außendienst, nicht mehr erbringen könne. Wenn ihm vorgehalten werde, dass er seine Tätigkeit in der A.-Generalagentur seines Vaters damals ohne abgeschlossene Ausbildung verrichtet habe, werde ein wesentlicher Gesichtspunkt verkannt bzw. falsch gewichtet. Es habe damals in den 60-ger Jahren keine Ausbildung für den Versicherungs-Außendienst gegeben, ebenso keine entsprechenden Lehrstellen und dazu korrespondierende Ausbildungsvorschriften und Richtlinien. Lediglich den Ausbildungsberuf des Versicherungskaufmanns habe man damals im Bereich der Versicherungswirtschaft erlernen können. Er sei bereits vor dem 01.06.1964 wie ein freier Handelsvertreter und hauptberuflicher Vertreter anstelle seines erkrankten Vaters tätig geworden und angesichts seines Ausbildungshintergrunds, seines Wissens und seiner Fachkenntnisse schon damals in der Lage gewesen, die Tätigkeit des Hauptvertreters und freien Handelsvertreters für die A. tatsächlich auszuüben. Er habe bereits im Jahre 1964 den damaligen Versicherungsbestand von 1.029 Stück Branchenverträgen mit einem damals bereits erheblichen Prämienaufkommen von rund 100.000,-- DM in vollem Umfange fachkompetent betreut und zur vollsten Zufriedenheit der Kunden ausgeführt (zu diesem Sachverhalt beantragte der Kläger die Einvernahme der Zeugen L. , ehemaliger Landrat, W. , ehemaliger Kämmerer der Stadt R. , und seiner Ehefrau). Hinzu komme noch, dass er selbst schon Inkassovollmacht zum Einkassieren der Versicherungsbeiträge gehabt habe. -------------------------------------------------------------------------------- anderem seiner zwölfmonatigen Tätigkeit als Volontär in der Bayerischen Versicherungsbank A. M. vom 01.08.1956 bis 31.07.1957, wo er als Außendienst-Versicherungsvertreter und freier Handelsvertreter vor allem in den Bereichen Feuerversicherung, ED, LW, ST und Haftpflicht, Unfall, Transport und Maschinenbruch und sonstiger Schadensversicherungen ausgebildet worden sei. Er habe an sämtlichen Schulungen im Hause der Bayerischen A. teilgenommen und eine intensive Vorbereitung erhalten.

Er habe nie die Tätigkeit eines Versicherungskaufmanns mit Verweisung auf mögliche Tätigkeiten im Versicherungsinnendienst geleistet und genieße im Grunde genommen den Schutz als freier Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff. des Handelsgesetzbuches. Schon aus diesem Grunde sei eine Verweisung auf zumutbare Tätigkeiten im Rahmen minder qualifizierter Anforderungen als Angelernter oder ähnliches unzulässig. Bereits die Inkassotätigkeit des Außendienstvertreters bedeute eine hohe Vertrauensstellung und verlange ein hohes Maß an Zuverlässigkeit. Er sei mindestens einem leitenden Angestellten eines mittelständischen Unternehmens vergleichbar gewesen. Die Verweisung auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts sei sozial unzumutbar. Außerdem könne er derartige einfache Bürotätigkeiten im Innendienst einer Versicherung nicht mehr verrichten, weil diese Arbeiten grundsätzlich Computerkenntnisse gerade im Datenerfassungssystem sowie in der Registratur und Karteiverwaltung erforderten. Die bei ihm vorhandenen Konzentrationsstörungen würden bei einem derartigen Einsatz zu einer umgehenden nervlichen Überbeanspruchung und zu sofortigen psychisch-bedingten körperlichen Beschwerden führen. Das gleiche gelte auch für die Tätigkeit eines Verwaltungsangestellten und einer Bürohilfskraft. Auch hier könne auf den Einsatz moderner Computertechnik nicht mehr verzichtet werden und seien übermächtige Konzentrationsstörungen zu befürchten. Es werde beantragt, gemäß § 109 SGG einen Arzt des Vertrauens des Klägers zu hören und darüber hinaus ein weiteres Sachverständigengutachten zur Beurteilung seiner berufstypischen und berufsspezifischen Tätigkeit bis zur Übernahme der Generalagentur seines Vaters im Jahre 1964 einzuholen. Der Sachverhalt sei durch das Gutachten des Herrn H. vom 17.01.2000 keineswegs abschließend und hinreichend geklärt. Vorsorglich werde Aufklärungsrüge erhoben und die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Der Kläger sei als freier Handelsvertreter mit allen Rechten und Pflichten im Sinne des Handelsgesetzbuches tätig geworden, die durchgehend auf Facharbeiterniveau gelegen hätten. Der Sachverständige müsse sich einen persönlichen Eindruck von den Leistungen des Klägers machen und den schriftsätzlichen Vortrag berücksichtigen.

Gemäß dem Antrag des Klägers nach § 109 SGG erstellte der Orthopäde Dr.F. das Gutachten vom 27.08.2002. Der Sachverständige diagnostizierte "Veränderungen verschiedener Wirbelkörper (C 5 bis C 7, L 5/S 1, L 4/L 5, obere Brustwirbelsäule) bei Fehlhaltung der Halswirbelsäule, Schultereckgelenksarthrose beidseits, beginnende Omarthrose beidseits, leichtes Impingement links, als Nebendiagnosen noch beginnende Heberden-Arthrose, leichte Funktionsbehinderung der Handgelenke, Senkfüße mit etwas rigiden Großzehengrundgelenken und beginnende Osteopenie." Als selbständiger wie unselbständiger Versicherungsvertreter im Außendienst sei der Kläger bereits erheblich beeinträchtigt, weil längere Autofahrten wegen des Bandscheibenschadens der Lendenwirbelsäule mit Gefügestörung nicht mehr zumutbar und möglich seien, auch nicht das Transportieren von schwereren Aktenunterlagen sowie das stundenlange Sitzen ohne die Möglichkeit zum Positionswechsel am Computer oder an ähnlichen Büromaschinen. Nicht mehr zumutbar seien dem Kläger schwere und mittelschwere Arbeiten, längeres Sitzen oder Stehen ohne die Möglichkeit zum Wechsel der Körperposition, Arbeiten im Freien ohne entsprechende Bekleidung zum Schutz vor Kälte, Nässe und Zugluft, Heben und Tragen von Lasten, häufiges Bücken, Überkopfarbeiten, Streckhaltungen der Halswirbelsäule und damit auch Tätigkeiten am Fließband. Einfache Bürotätigkeiten im Innendienst, die Tätigkeit einer Bürohilfskraft und Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts könnten vollschichtig verrichtet werden, sofern ein gelegentlicher Wechsel zwischen Sitzen und Gehen ermöglicht werde. Zeitliche Einschränkungen seien in diesem Falle nicht zu begründen, weil der Wechsel der Körperposition jederzeit gut durchgeführt werden könne und Hinweise auf zumindest nennenswerte Nervenwurzelreizerscheinungen fehlten. Der Zustand bestehe mit leichter Verschlechterungstendenz ab April 1994 vor allem in Bezug auf Gesundheitsstörungen an der Lendenwirbelsäule. Beigefügt waren dem Gutachten zwei Arztbriefe des Orthopäden Dr.B. , in dem u.a. die Diagnose chronische Schmerzkrankheit angeführt war.

Erneut bestand der Kläger unter Vorlage von Schriftstücken darauf, dass eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen H. in Erweiterung seines Gutachtens vom 17.01.2000 einzuholen sei. Zu würdigen seien die Ausbildung des Klägers bei der A. , die Tätigkeit als Generalvertreter mit den menschlichen und fachlichen Voraussetzungen, die der Kläger schon vor der Übernahme der Agentur gehabt habe, und der umfassende Vortrag des Klägers mit Erklärungen, Stellungnahmen und Unterlagen der A. Filialdirektion und der A.-Zentrale U ... Dem Beweisantrag sei schon deshalb stattzugeben, weil der Sachverständige selbst in seinem Gutachten auf Seite 4 oben zum Ausdruck bringe, dass es eine Ausbildung für den Außendienst damals nicht gegeben habe. Beigelegt wurde nochmals eine Beschreibung der zwölfmonatigen Volontärstätigkeit des Klägers mit Ausbildung in der Feuerversicherungsabteilung, in verschiedenen Versicherungszweigen (Einbruch/Diebstahl, Leitungswasser, Sturm, Glas) sowie in den Abteilungen Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung, Kraftfahrzeugversicherung, Transportversicherung, Maschinenbruch-Versicherung und Lebensversicherung. Diese Ausbildung habe damals um weitere sechs Monate erweitert werden sollen, das sei jedoch nicht mehr möglich gewesen, weil seine Mutter schwer erkrankt sei und Hilfe benötigt habe. Zur Volontärszeit sei noch angemerkt, dass er damals sämtliche Fach- und Verkaufsschulungen im Hause und nach dem 31.07.1957 noch mehrere Seminare im A.-Schulungszentrum Schloss H. besucht habe, und dies zusätzlich zu den obligatorischen Schulungen und Seminaren der Filialdirektion R ...

Der Senat zog das von der Bundesanstalt für Arbeit herausgegebene Werk "gabi" (Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen), Heft Nr.694 a, Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau und zugehörige Berufe, bei und machte den Kläger darauf aufmerksam, dass sich das Gericht nicht eines Sachverständigengutachtens bedienen müsse, sondern ggf. sein Wissen auch aus zugänglichen Quellen schöpfen könne. Weiterhin wurden Hinweise auf die Rechtslage gegeben.

Auf Befragen erklärt der Kläger, mit seinem Beweisantrag solle die Tatsache bewiesen werden, dass er bereits während seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Tätigkeit ausgeübt habe, die einem Ausbildungsberuf, etwa dem eines Versicherungskaufmanns mit Ausbildungsabschluss, vergleichbar gewesen sei, weiterhin, dass es für die Tätigkeit des Versicherungsvertreters im Außendienst keinen "Ausbildungsberuf" (gemeint: gesetzlich geregelte Berufsausbildung) gegeben habe. Seine Tätigkeit genieße Berufsschutz. Eine Verweisung unterhalb der Stufe des freien Versicherungsvertreters auf eine Tätigkeit eines Angelernten sei weder zulässig noch zumutbar. Tätigkeiten unter derjenigen des freien Versicherungsvertreters im Außendienst gebe es nicht. Tätigkeiten im Innendienst seien nicht annähernd der Tätigkeit des freien Versicherungsfachmanns im Außendienst vergleichbar und im Übrigen auch wegen des zwischenzeitlich geforderten Umgangs mit moderner Datenverarbeitung nicht zumutbar. Nachdem Dr.F. offenbar eine weitere Begutachtung auf psychiatrischem Gebiet für erforderlich gehalten habe, sei noch ein aktuelles fachpsychiatrisches Gutachten einzuholen.

Zwischenzeitlich ist dem Kläger Regelaltersrente ab 01.05.2003 bewilligt worden, und zwar in Höhe von 124,73 Euro monatlich.

Beigezogen (und an die Beteiligten übersandt) wurden der Manteltarifvertrag vom 31.10.1980 für das private Versicherungsgewerbe, die Tarifvereinbarung vom 14.06.1993 zur Änderung dieses Manteltarifvertrags, der Manteltarifvertrag vom 28.02.1991 für die Qualifikation Versicherungsfachmann (BWV), die Prüfungsordnung Versicherungsfachmann (BWV), die Anlagen zum Bundesangestelltentarifvertrag Vergütungsgruppen IX und X, das Sitzungsprotokoll des Landessozialgerichts Berlin L 5 J 71/88 vom 17.01.1992 mit der Aussage eines berufskundlichen Sachverständigen, die berufskundliche Aussage eines Sachverständigen vom 27.05.1991 beim Landessozialgericht Celle - L 1 An 85/90, die Auskünfte des Landesarbeitsamts Bayern vom 15.11.2002 und 07.06.2001 sowie Auszüge aus verschiedenen Urteilen des Bayerischen Landessozialgerichts (Bl.22 des Urteils vom 16.11.1995 L 14 Ar 892/90; Bl.12 des Urteils vom 23.04.1998 - L 14 RJ 162/92; Bl.17 und 18 des Urteils vom 10.02.1994 - L 14 Ar 395/93). Alle Unterlagen betrafen entweder Tätigkeiten im Versicherungsgewerbe oder Verweisungsberufe wie Pförtner, Registrator und Postabfertiger.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts vom 16.05.2000 und den Bescheid der Beklagten vom 23.01.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.1996 aufzuheben (sinngemäß: abzuändern) und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.07.1994 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes, insbesondere hinsichtlich des Vortrags des Klägers, des Inhalts der von ihm beigebrachten Unterlagen sowie des Inhalts der ärztlichen Unterlagen, wird hierauf sowie auf die zu Beweiszwecken beigezogenen Versichertenakte der Beklagten und Schwerbehindertenakte des AVF Landshut Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143 ff., 151 SGG) ist zulässig, in der Hauptsache aber nicht begründet.

Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit seit 01.07.1994 bis zum Beginn der Altersrente am 01.05.2003 liegt nicht vor.

Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann (§ 43 Abs.2 Sätze 1, 2 und 4 des Sozialgesetzbuches Teil VI - SGB VI - in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung). Die Vorschrift ist zwar mit Wirkung ab 01.01.2001 geändert worden; eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ist im Gesetz nicht mehr vorgesehen. Sie wurde ersetzt durch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wobei derjenige teilweise erwerbsgemindert ist, der mindestens drei Stunden täglich bis unter sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann (§ 43 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 Satz 2 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung); hierbei kommt es nicht auf den bisherigen Beruf oder eine bestimmte Erwerbstätigkeit an. Allerdings erhält eine Rente wegen teilweiser Erwerbsfähigkeit unabhängig von diesen Voraussetzungen auch der Versicherte, der vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig ist (Übergangsvorschrift des § 240 Abs.1 SGB VI in der neuen Fassung). Der Kläger fällt hierunter.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben. Abzustellen ist hierbei auf die zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.34; BVerfG SozR 2200 § 1246 Nrn.28 und 156), damit auf die bis Mai 1964 reichende Tätigkeit eines Handelsvertreters (Außendienst) im Versicherungsgewerbe. Die später zeitweise entrichteten freiwilligen Beiträge (1971 bis 1973, 1975 bis 1979, 1984 bis 1994) sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen); hierdurch kann kein "Berufsschutz" für die vom Kläger seit 01.06.1964 ausgeübte selbständige Tätigkeit erkauft werden.

Wie unter anderem die Sachverständigen Dr.P. , Dr.W. , Dr.H. und Dr.F. dargelegt haben, ist wegen der Wirbelsäulenveränderungen und der verminderten psychophysischen Belastbarkeit des Klägers die Tätigkeit des Versicherungsvertreters im Außendienst mit umfangreichen Pkw-Fahrten und unregelmäßigen, jederzeit auch acht Stunden am Tag überschreitenden Arbeitszeiten nicht mehr möglich. Diese Äußerungen beziehen sich zwar teilweise auf den Beruf eines selbständigen Versicherungsvertreters, gelten jedoch sinngemäß auch für den Unselbständigen, der gegen Gehalt und/oder Provisionen im Außendienst tätig ist.

Damit ist jedoch noch keineswegs Berufsunfähigkeit gegeben; dieser Begriff ist nicht im Sinne des "privaten Versicherungsrechts" zu werten und auszulegen, wie es der Kläger weitgehend getan hat. Vielmehr ist unter Berücksichtigung des "letzten" Berufs und des Gesundheitszustands davon auszugehen, dass er vollschichtig (andere) Erwerbstätigkeiten verrichten kann; hierbei ist ein gewisser sozialer bzw. finanzieller Abstieg zuzumuten, worauf bereits der Wortlaut des § 43 SGB VI a.F. hinweist, der durch die jahrzehntelange unumstrittene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine Ausgestaltung in dem Berufsgruppenschema (Mehr-Stufen-Modell) erfahren hat. Keineswegs ist schon ein Rentenanspruch begründet, wenn für den Kläger eine dem früheren Beruf gleichwertige oder/und ähnliche Erwerbstätigkeit nicht mehr in Frage kommt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind dem Kläger noch vollschichtige Arbeiten zumutbar; dies wird ausnahmslos von allen eingeholten ärztlichen Gutachten getragen. Infolge seines Tinnitus kann der Kläger nur nicht unter extremen Anforderungen an das Hörvermögen tätig sein (Gutachten des Prof.Dr.S. vom 23.04.1998). Eine mäßige Hypertonie (zuletzt im Gutachten der Dr.R. mit Werten von 140 bzw. 150 zu 95 mmHg) ist beim Kläger gut kompensiert, Folgeschäden sind nicht erkennbar. Die ergometrische Belastbarkeit reichte bis 100 Watt, ohne dass sich ischämische Zeichen oder sonstige wesentliche Auffälligkeiten zeigten, so dass die Belastbarkeit über diejenige allein für leichte Arbeiten (50 bis 60 Watt) hinausgeht (vgl. Gutachten des Dr.P. vom 13.01.1997, Arztbericht des Dr.A. vom 01.02.2000 und Gutachten der Dr.R. vom 10.04.2001).

Nach zweimaliger transurethaler Resektion der Prostata bestanden beim Kläger insoweit keine Beschwerden mehr (s. dessen Angaben bei Dr.R. und eine weitgehend leere Krankengeschichte in den letzten Jahren); im Übrigen können aus dieser Gesundheitsstörung allenfalls vorübergehende Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, aber nicht wesentliche (und anhaltende) Einschränkungen des Erwerbsvermögens abgeleitet werden.

Ein wiederkehrendes Cervikal- und Lumbalsyndrom ist auf degenerative Erscheinungen an der Wirbelsäule des Klägers zurückzuführen. Eine zeitliche Einschränkung des Erwerbsvermögens ist hieraus nicht ableitbar, zumal Wurzelreiz- und Kompressionszeichen wiederholt im Laufe der Jahre nie festgestellt werden konnten. Die degenerativen Erscheinungen der Wirbelsäule zeigten sich von 1994 bis 2001 von geringer Art. Die Beweglichkeit des Achsorgans war aber bei der Untersuchung des Dr.H. (Gutachten vom 05.03.2001) alterskorrigiert normgerecht erhalten, wie die dargelegten Funktionsbefunde beweisen. Angesichts dieser Umstände ist von einer Fähigkeit des Klägers für leichte und auch mittelschwere (körperliche) Arbeiten auszugehen. Aufgrund der von Dr.F. im Gutachten vom 27.08. 2002 festgestellten Befundverschlechterung, insbesondere bei den Lendenwirbelkörpern L 5/S 1 und L 4/L 5, ist eine zeitlich nicht näher festlegbare Verschlechterung eingetreten (erheblicher Bandscheibenschaden mit Gefügestörung), die bei fehlenden neurologischen Ausfallserscheinungen lediglich weitere qualitative Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit mit sich brachte. So konnte der Kläger zuletzt nurmehr vollschichtig leichte Arbeiten verrichten. Zu vermeiden waren nunmehr Heben und Tragen von Lasten, worunter das Transportieren schwererer Aktenunterlagen fällt, weiterhin längeres Sitzen oder Stehen ohne die Möglichkeit zum Wechsel der Körperhaltung (z.B. bei langen Autofahrten unter Zeitdruck) und Tätigkeiten mit häufigem Bücken und unter Zwangshaltungen (z.B. am Fließband).

Aus der anfangs wenig bedeutsamen Schultereckgelenksarthrose rechts ohne wesentliche Bewegungseinschränkung hat sich in der Zwischenzeit eine Schultergelenksarthrose beidseits, eine beginnende Omarthrose sowie ein leichtes Impingement-Syndrom links entwickelt (Gutachten des Dr.H. und des Dr.F.); insoweit sind dem Kläger anhaltende Arbeiten über Kopf nicht mehr zumutbar, wegen der Veränderungen an der Halswirbelsäule auch nicht Tätigkeiten in Streckhaltung.

Die Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Gebiet - im neurologischen Bereich liegen keine wesentlichen vor - bedingen kein zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen. Auch die qualitativen Einschränkungen sind nicht so erheblich, dass der Kläger leichtere Büroarbeiten bei regelmäßiger Arbeitszeit nicht erbringen könnte. Nicht nur Dr.B. in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 31.10.1995 und Dr.H. in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 22.06.2001 haben dies bestätigt, sondern auch letztlich das für den Kläger "am günstigsten" ausgefallene Gutachten (§ 109 SGG) des Dr.W. vom 28.10.1998. Auch danach bestanden keine tiefgreifenden Depressionen oder Antriebsstörungen, die Psychomotorik war regelrecht, Interessen, Initiative und soziale Kompetenz waren nicht beeinträchtigt. Ein Überforderungssyndrom (chronifiziertes psychovegetatives Erschöpfungssyndrom und Störung der konzentrativen Belastbarkeit) führt zwar dazu, das der Kläger den bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann; nach Ansicht des Sachverständigen Dr.W. sind jedoch Tätigkeiten im Innendienst sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich, sofern Streßbelastungen, wie sie bei Akkord-, Schicht- und Bandarbeit auftreten (besondere nervliche Belastbarkeit), und besondere Anforderungen an die konzentrative Belastbarkeit vermieden würden. Wenn Dr.W. Zweifel an einer vollschichtigen Tätigkeit des Klägers im Innendienst äußerte, so geschah dies unter Berücksichtigung einer begrenzten Umstellungsfähigkeit des Klägers sowie der Prämisse, dass der Sachverständige unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers von verschiedenen Berufen eines Versicherungskaufmanns im Innen- und Außendienst ausging; noch dazu setzte er voraus, dass hierfür eine Ausbildung zu absolvieren sei und der Kläger einen (neuen) Beruf wieder erlernen müsste; eine solche Umstellung könne dem Kläger nicht zugemutet werden.

Derartige Einschränkungen beinhalten aber keineswegs, dass der Kläger ohne neue Ausbildung, also etwa mit Anlern- oder Einarbeitung bis zu drei Monaten, nicht beschäftigt werden könnte, ebenso wenig, dass er Bürotätigkeiten nicht verrichten kann, wie er sie bisher schon in seiner Agentur wahrgenommen hat. Bestätigt wird dies letztlich auch durch das Gutachten des Dr.H. vom 22.06.2001, der sich im Gegensatz zu den Vorgutachtern zusätzlich auf ein psychodiagnostisches Gutachten stützen konnte. Dr.H. hat gleichbleibende Gesundheitsstörungen des Klägers seit Rentenantragstellung bestätigt. Auszugehen sei von leichtgradigen Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit, der Verarbeitungsgeschwindigkeit und im schlussfolgernden Denken, wobei (nur) erheblicher Zeitdruck sowie besondere Anforderungen an die Reaktionsgeschwindigkeit und die Konzentrationsfähigkeit vermieden werden sollten, aber Tätigkeiten mit durchschnittlichen Anforderungen in diesem Bereich abgeleistet werden könnten. Beschränkungen hinsichtlich der Leistungsmotivation, des Verantwortungsbewusstseins und Gewissenhaftigkeit, der Umstellungsfähigkeit, der praktischen Anstellung und Findigkeit, der Ausdauer und der grundsätzlichen Selbständigkeit des Denkens und Handelns bestünden nicht, die Anpassungsfähigkeit an den technischen Wandel sei lediglich leicht eingeschränkt. Unter diesen Voraussetzungen hielt der Sachverständige die Ausübung leichter Bürotätigkeiten im Innendienst einer Versicherung sowie eine berufliche Tätigkeit als Bürohilfskraft vollschichtig für möglich. Der Senat hat sich dem angeschlossen, weil Dr.H. sich auf eine durchgehende umfangreiche Krankengeschichte und eine psychologische Zusatzbegutachtung stützen konnte und seine Ergebnisse schlüssig und überzeugend begründet hat.

Die nochmalige Einholung eines psychiatrischen Gutachtens hielt der Senat für nicht erforderlich. Wenn sich der Kläger darauf berufen hat, dass der Arzt seines Vertrauens Dr.F. es offen gelassen hat, ob ein weiteres Gutachten auf psychiatrischem Gebiet erforderlich sei, bedeutet das keineswegs, dass dieser Sachverständige die weitere Einholung eines solchen Gutachtens befürwortet hätte. Vielmehr ist selbstverständlich, dass Dr.F. die Beweisfrage Nr.5 in der bereits für die Vorgutachten verwendeten Beweisanordnung ("Sind weitere fachärztliche Gutachten erforderlich") dahingehend beantwortete, dass er dies aus orthopädischer Sicht nicht entscheiden könne. Im Übrigen hat er lediglich auf das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 06.11.2001, die bereits früher festgestellten Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Gebiet und seinen persönlichen Eindruck verwiesen, dass wesentliche Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Gebiet vorlägen. Irgendwelche neuen Gesichtspunkte sind nicht einmal andeutungsweise aufgezeigt worden. Das Leistungsvermögen des Klägers bzw. die Einschränkungen auf psychiatrischem Gebiet haben sich seit dem Jahre 1994 als konstant und gleichbleibend erwiesen, wie die erstellten Gutachten ergeben haben, und allein die (wiederholte) Behauptung des Bevollmächtigten des Klägers, wegen Konzentrationsstörungen und anderem gehe dessen Leistungsfähigkeit gegen Null, ist bereits ärztlicherseits geprüft und widerlegt worden und geht damit ins Leere.

Mit dem verbliebenen Restleistungsvermögen ist der Kläger zwar nicht mehr in der Lage, als Handelsvertreter (Außendienst) tätig zu sein, er kann jedoch noch vollschichtig geeignete Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verrichten. Diese sind ihm zumutbar, nachdem das Gesetz selbst nicht minder qualifizierte Tätigkeiten ausgeschlossen hat. Nach dem vom BSG vorgegebenen Mehrgruppenschema ist der Kläger mit seinem Beruf als Handelsvertreter (vor dem 01.06.1964) in die Gruppe der "Angelernten" (Berufsausbildung oder entsprechender Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten von drei bis 24 Monaten) einzuordnen und hier wiederum in den unteren Bereich (Ausbildung von drei bis zwölf Monaten).

Die von ihm ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit entsprach keinem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf und ist auch nicht wegen ihrer Qualität tariflich wie ein sonstiger Ausbildungsberuf zu werten. Als einschlägig in Frage kommt allenfalls der (im Jahre 1977 anerkannte und geregelte) Ausbildungsberuf des Versicherungskaufmanns. Laut der bereits vom Sozialgericht beigezogenen Verordnung über die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann vom 15.07.1977 sowie dem vom Senat beigezogenen Werk "gabi" Heft Nr.694 a (Versicherungskaufmann und zugehörige Berufe) setzt dieser Beruf eine dreijährige Lehrzeit voraus mit umfassender Ausbildung in "Organisation der ausbildenden Umgebung, Personalwesen, Büroarbeiten und Schriftverkehr in Verbindung mit Geschäftsvorgängen, Datenverarbeitung und Statistik, Buchführung und Kostenrechnung, Werbung, Kundenbetreuung und Wettbewerb, Antragsbearbeitung, Bestandsverwaltung, Änderungsbearbeitung und Leistungsbearbeitung". Nur ein Teilbereich der Ausbildung betrifft die Rechtsgrundlagen des Versicherungsvertrags sowie die Sach, Personal-, Vermögens- und Kraftfahrzeugversicherung, wie auch der dazu gehörende Rahmenlehrplan über die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann beweist, weiterhin die Schilderung des Stoffplans der einzelnen Ausbildungsjahre im Heft "gabi".

Wie in Punkt B 0.1 Kerntätigkeit des Heftes "gabi" dargelegt ist, kann der Versicherungskaufmann universell eingesetzt werden, sowohl im Außendienst (u.a. Kundenaquisition, persönliche Kundenberatung und Vertragsabschlüsse, Aufnahme und Vorklärung von Schadensfällen), aber auch im Innendienst, und zwar hier sowohl im allgemeinen kaufmännischen und verwaltungsmäßigen Bereich (Rentabilitäts- und Kostenrechnung, Gestaltung von Tarifen und Tarifsystemen, Erstellen von Bilanzen und Statistiken, Disposition und Kalkulation von Vermögenswerten, Vermögensverwaltung) als auch im Bereich "Einzelvertragsgestaltung, Vertragsabschluss, Vertragsänderung" (von der Prüfung über das Tarifieren bis hin zum Aufbereiten für die EDV-mäßige Erfassung, Reklamationsbearbeitung usw.) und im Bereich von "Leistungsfällen/Schadensregulierung" oder im Bereich "Schulung, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit". Arbeitsstätten sind u.a. Versicherungsgesellschaften, Generalagenturen, Unternehmen mit eigener Versicherungsabteilung oder der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, Unternehmen für Wirtschafts-, Vermögens- und Anlageberatung, Leasinggesellschaften, Bausparkassen und Banken.

Der Versicherungskaufmann ist aufgrund seiner Ausbildung vielseitig einsetzbar und zählt zur Gruppe der "Gelernten" bzw. "Fachangestellten" (mit einer Ausbildung von über zwei Jahren, regelmäßig von drei Jahren). Mit einem solchen ist der Kläger keineswegs gleichzustellen. Der Beruf eines Versicherungsvertreters im Außendienst kann mit einer Anlern- und Einarbeitungszeit von Wochen bis hin zu einigen Monaten ausgeübt werden. Eine gründlichere Ausbildung schadet nicht, ist aber auch nicht zwingend erforderlich. So wird z.B. ein Versicherungskaufmann nach § 3 des Manteltarifvertrages vom 28.02.1991 für das Versicherungsmittlergewerbe - ohne mehrjährige Berufserfahrung - in die Gehaltsgruppe II eingestuft, wohingegen in der niedrigsten Gehaltsgruppe I diejenigen geführt werden, die ohne eine solche Berufsausbildung (oder ohne Ausbildung in einem anderen gleichwertigen Ausbildungsberuf oder mit Fachschulausbildung) Arbeiten verrichten, die Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzen, wie sie im Allgemeinen durch eine "Zweckausbildung" oder eine "Einarbeitung" erworben werden. Genannt sind dabei auch einfache Büroarbeiten, einfache Schreib- und Rechenarbeiten, einfache Inkasso- und Buchungsarbeiten sowie Postabfertigungsarbeiten.

Einen weiteren Hinweis gibt der Manteltarifvertrag vom 31.10. 1980 i.d.F. vom 25.10.1990 mit der Tarifvereinbarung (Änderung) vom 14.06.1993. Ein Versicherungskaufmann mit dreijähriger Ausbildung wird (im Innen- und Außendienst) in die Gehaltsgruppe III und - bei gutem Ergebnis der Abschlussprüfung - in die Gehaltsgruppe IV eingestuft. Arbeitnehmer des Werbeaußendienstes mit der neu vorgesehenenen Qualifikation Versicherungsfachmann BWV (s.Tarifvereinbarung vom 14.06.1993) wurden nicht mit derselben Gehaltsgruppe bedacht, fallen damit unter die Gehaltsgruppe II (Tätigkeiten, die Kenntnisse oder Fertigkeiten voraussetzen, wie sie im allgemeinen durch planmäßige Einarbeitung erworben werden, im Gegensatz zur Gehaltsgruppe I mit Tätigkeiten, die nur eine kurze Einarbeitung erfordern).

Einen weiteren Hinweis auf die erforderliche Qualifikation eines selbständigen oder unselbständigen Handelsvertreters im Versicherungsgewerbe gibt die ab dem Jahre 1990 vorgesehene, von der privaten deutschen Versicherungswirtschaft initiierte Ausbildung zum Versicherungskaufmann BWV, die zwar nicht staatlich anerkannt ist, aber in Tarifverträgen als Ausbildung erwähnt wird. Hier soll durch eine "mindestens einjährige" (aber nicht notwendig länger dauernde) Ausbildung die Mitarbeiterqualifikation in den Außendienstorganisationen gesteigert, noch besserer Kundenservice durch fachkundige Berater erreicht, das Ansehen des Berufsstands in der Öffentlichkeit verbessert und günstige Startvoraussetzungen im Europäischen Marktgeschäft erreicht werden (siehe Ausbildungsprogramm für die Qualifikation Versicherungsfachmann/Versicherungsfachfrau BWV).

Dies (und die Tatsache der Einführung der Qualifikation erst ab 1990) zeigt auf, dass der Beruf eines Handelsvertreters im Außendienst auch mit einer Einarbeitung bzw. einem praxisorientierten Anlernen von weniger als einem Jahr ausgeübt werden konnte, und durch die Qualifikation ein gesteigertes Qualifikationsmaß erreicht werden sollte. Eine solche Ausbildung, die der Kläger erst mindestens 16 oder 17 Jahre nach der hier maßgebenden Beschäftigung im Jahre 1964 erworben hat, steht keineswegs einer Fachangestellten-("Facharbeiter"-)Tätigkeit im rentenversicherungsrechtlichen Sinne gleich, wie auch der Sachverständige H. in erster Instanz bestätigt hatte.

Mehr als eine einjährige Ausbildung kann dem Kläger nicht zugute kommen. Er hat sich zwölf Monate von August 1956 bis Juli 1957 als Volontär bei der späteren A.-Versicherung in den damals gängigen einzelnen Versicherungssparten kundig gemacht und war dann später einige Jahre im "Einmannbetrieb" seines Vaters tätig, wobei glaubhaft ist, dass er diesen maßgebend unterstützt und sogar am Ende "ersetzt" hat. Seine praktische einjährige Ausbildung beinhaltet nur einen teilweisen Ausschnitt aus dem Beruf des Versicherungskaufmannes.

Wenn die A.-Versicherungs-AG mit Schreiben vom 15.07.2002 dem Kläger bescheinigt, dass dessen damals erworbenen fachliche Kenntnisse aus heutiger Sicht denen eines Versicherungsfachmannes gleichzusetzen seien, so bedeutet das eben allenfalls, dass eine einjährige praktische Ausbildungszeit vorlag, aber jedenfalls keine weitergehenden fachlichen Qualifikationen, insbesondere nicht für einen Fachangestellten (z.B. Versicherungskaufmann mit dreijähriger Regelausbildungszeit) bestanden. Im Übrigen ist diese Bescheinigung der A.-Versicherung nicht ganz zutreffend, denn die erst ab dem Jahre 1990 mögliche Qualifikation als Versicherungsfachmann BWV setzt - wie sich aus Ausbildungsprogramm und Prüfungsordnung ergeben - eine mindest einjährige praktische Einarbeitungs- und Anlernzeit während der Tätigkeit im Versicherungsaußendienst, zusätzlich mit beaufsichtigter systematischer Einarbeitung an 60 Tagen, und die Absolvierung von 230 Unterrichtseinheiten beim Berufsbildungswerk voraus, weiterhin eine Prüfung, anläßlich der die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auch unter Beweis zu stellen sind. Einen zusätzlichen Unterricht hatte der Kläger während seiner Volontärzeit nicht erhalten, zumindest nicht in nennenswertem Umfang. Ob er daher einen Qualifikationsgrad, den er erst in der Zeit ab 1990 erwarb, bereits im Mai 1964 hatte, muss dahinstehen. Jedenfalls kann ihm aber mehr als eine einjährige Ausbildung nicht zugerechnet werden.

Auch die sonstigen Umstände, die der Kläger benannt hat, können keinen höheren Qualifikationsgrad begründen. Die faktische mehrjährige Leitung (und Übernahme) einer "Einmannagentur" mit hohem Versicherungsbestand - das ist wohl "Verdienst" des Vaters und nicht des Klägers gewesen - setzt mehr Arbeits- und Zeitaufwand als eine Agentur mit kleinerem Bestand voraus, bedingt aber dadurch noch keine höherwertigen Fachkenntnisse.

Dies gilt auch für das vom Kläger angesprochene Vertrauen der A.-Versicherung, ihm die Agentur des Vaters zu übertragen. Dies ist sicherlich aus den Umständen erklärbar, dass der Kläger im Gegensatz zu anderen über ein einjähriges einschlägiges Volontariat verfügte und laut dem vom Vater an die Versicherung gerichteten Schreiben bereits in dem Betrieb eingearbeitet war; aus dem vom Kläger vorgelegten Schriftwechsel geht hervor, dass die A. die bestehende Agentur lieber auf einen Familienangehörigen als auf einen Fremden übertragen wollte. Eine andere Einstufung in das Mehrgruppenschema des BSG, das sich an anderen Beurteilungskriterien ausrichtet, ist wegen des "Vertrauenstatbestandes" nicht gerechtfertigt.

Auch die vorgebrachte Inkassovollmacht, die dem Kläger ab 01.06.1964 erteilt worden war, begründet keine andere bzw. höhere Wertigkeit seiner Tätigkeit. Eine solche Vollmacht gehört regelmäßig zum Inhalt der Berufstätigkeit des Klägers, kann im Übrigen auch jedem (zuverlässig erscheinenden) Ungelernten erteilt werden. Eine besondere Wertschätzung kommt einer Inkassovollmacht auch nicht bei der tariflichen Einschätzung zu. Einfache Inkasso- und Buchungsarbeiten werden bereits in der niedrigsten Lohngruppe des Manteltarifvertrags für das Versicherungsmittlergewerbe erfasst.

Wenn der Kläger seine Qualifikation noch mit der Teilnahme an ein- oder mehrtägigen Kursen der A.versicherung, durchschnittlich sechsmal im Jahr, vorträgt, so könnte sich das im wesentlichen nur auf die nicht bei der Beurteilung heranzuziehende Tätigkeit ab 01.06.1964 beziehen, ist aber auch im Übrigen ohne Belang. Derartige Schulungen dienen dazu, mit dem raschen Wechsel von Versicherungsinhalten und -angeboten vertraut zu werden, also letztlich nur der Aktualisierung eines vorhandenen Wissens. Damit ist keine zusätzliche berufliche Qualifikation verbunden, ebenso wenig stellt dies eine systematische zielgerichtete "Ausbildung" in einem staatlich oder zumindest tariflich anerkannten Beruf dar.

Aus den bereits in der Sozialgerichtsakte vorhandenen sowie den vom Senat beigezogenen Unterlagen ergibt sich eindeutig, dass der Kläger in seiner bis zum Mai 1964 ausgeübten Tätigkeit der Berufsgruppe eines "Angelernten" zuzurechnen ist; hierbei ist die untere Gruppe (Ausbildung bis zu zwölf Monaten) anzunehmen. Dafür spricht auch, dass nach dem erst später konzipierten Beruf eines Versicherungsfachmanns BWV ein Versicherungsvertreter nach mindestens einjähriger Grundausbildung in der Lage sein muss, die Bedarfssituation des Privatkunden zu erkennen und ihn kompetent zu beraten (s. Ausbildungsprogramm), d.h., wird die Ausbildung ziel- und zweckgerichtet und konsequent verfolgt, ist das Ziel binnen eines Jahres zu erreichen. Eine längere Dauer - dies mag berufsbedingt bei Versicherungsvertretern der Fall sein, die eine Ausbildung neben einer bereits ausgeübten Tätigkeit nicht so intensiv verfolgen können - vermag nicht zu schaden, ist aber auch nicht erforderlich.

Die nochmalige Einholung eines berufskundlichen Gutachtens erschien dem Senat nicht erforderlich. Das aus den beigezogenen Unterlagen vom Senat gewonnene Ergebnis deckt sich mit dem bereits erstellten Gutachten des Herrn H ... Der Sachverständige hat auf den Beruf des Klägers bis und auch nach 1964 abgestellt und dabei bereits unterstellt, dass der Kläger in völliger Eigenverantwortung eine Agentur leitete. Hier waren der Schul- und Ausbildungsgang des Klägers, sein Vertrag mit der A.versicherung, der spätere Erwerb der Qualifikation Versicherungfachmann BWV sowie seine Schulungen bekannt. Gleichwohl ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger nicht über die Qualifikation eines "Facharbeiters" (gemeint war nach Beweisfrage und dem Vergleich zum Versicherungskaufmann ein "Fachangestellter") verfügte. Neue maßgebende Gesichtspunkte waren aus den vom Kläger im Berufungsverfahren aufgestellten Behauptungen und vorgelegten Schreiben und Unterlagen, die großteils bereits bekannt waren, nicht zu erkennen. Wenn er glaubt, durch seinen Beweisantrag-------------------------------------------------------------------------------- er bereits in seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung eine einem Ausbildungsberuf vergleichbare Tätigkeit, z.B. Versicherungskaufmann, verrichtet habe, so kann der Senat dem nicht folgen. Für die Tätigkeit eines Versicherungsvertreters im Außendienst gab und gibt es keine über zweijährige, in der Regel dreijährige Ausbildung, und auch nach dem letzten Stand, d.h. 30 Jahre nach dem Jahre 1964, war der vom Kläger ehemals ausgeübte versicherungspflichtige Beruf mit einer Berufsausbildung von einem Jahr in Einklang zu bringen.

Wenn der Kläger möglicherweise mit seinem Beweisantrag darauf abzielt, dass nachgewiesen werden solle, er habe Fachangestelltentätigkeiten verrichtet, so sei ihm dies unbenommen; der Senat weist ihn aber darauf hin, dass derjenige, der fachlich qualifizierte Arbeiten in einem Teilbereich eines dreijährigen Ausbildungsberufs ausübt, damit einem "Gelernten" im versicherungsrechtlichen Sinne nicht gleich steht. Er müsste laut Rechtsprechung des BSG in vollem Umfang über die praktischen Fähigkeiten und theoretischen Kenntnisse wie ein Gelernter verfügen und dementsprechend (z.B. wie ein Versicherungskaufmann) auch vielseitig in verschiedenen Berufen einsetzbar sein, was nach Sachlage aber nicht vorliegt und im Übrigen vom Kläger selbst vehement bestritten worden ist.

Mit seinem Leistungsvermögen ist der Kläger unter Berücksichtigung seines bisherigen Berufs auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, sofern es sich nicht um Arbeiten allereinfachster Art handelt. Die Benennung einer Verweisungstätigkeit ist nicht erforderlich. Gleichwohl werden ihm der Beruf eines einfachen Pförtners im Öffentlichen Dienst (BAT X und IX) benannt (vgl. BSG vom 13.07.1988 - 5/4 a RJ 19/87 und vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/95). Es handelt sich um eine leichte körperliche Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen verrichtet wird, mit Zwangshaltungen (Bücken usw.) nicht verbunden ist und einen Wechsel in der Arbeitshaltung zulässt. Die Arbeit wird regelmäßig nicht unter besonderem Zeitdruck oder besonderen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit oder die psychische Belastbarkeit ausgeübt. Im Öffentlichen Dienst fallen Nachtschicht und Schichtarbeit auch nicht an. Die Aufgaben des Pförtners beinhalten in der Regel Eingangs- und ggf. auch Ausgangskontrolle und Erteilung einfacher Auskünfte, im Gegensatz zum höher qualifizierten Pförtner (BAT VIII und höher) fallen Erteilung von Auskünften, die weitreichende Kenntnisse erfordert, schriftliche Arbeiten, umfangreiche Kontroll- und Sicherheitsaufgaben und Bedienung von Telefonanlagen (mehrere Amtsleitungen, Wahrnehmung der Funktion einer Telefonzentrale) nicht an. Die Tätigkeit ist binnen drei Monaten erlernbar, und der Arbeitsmarkt ist offen (vgl. im Einzelnen Auskunft des Landesarbeitsamts Bayern vom 07.06.2001).

Soweit das Landesarbeitsamt zeitweilige nervliche Belastbarkeit in bestimmten Situationen anspricht (Besucherandrang), hindert dies den Kläger nicht an der Ausübung des Berufs. Die von Dr.H. festgestellte Einschränkung "besondere nervliche Belastbarkeit" bezieht sich auf den Arbeitsstress, den der Kläger als Handelsvertreter infolge einer weit über 40 Stunden liegenden Arbeitszeit wöchentlich und einer ständigen Belastung mit den dort ausgeübten Tätigkeiten und Zeitdruck hatte. Durchschnittlichen Anforderungen kann der Kläger jedoch gerecht werden, und zum Beispiel zeitweiser Besucherandrang stellt nur eine vorübergehende "Belastung" dar, die mit der dauernden Verrichtung erheblich belastender und letztlich überfordernder Aufgaben, z.B. Akkordarbeit, nicht verbunden ist.

Zumutbar ist ferner die Tätigkeit als Hilfsregistrator (BAT X und IX). Es handelt sich um einfache Registraturarbeiten (Führung von Zettelkatalogen, Kontrolllisten, Karteien mit einfachen Ordnungsmerkmalen, Nummernverzeichnisse). Die Tätigkeit eines Registrators ist nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt, reicht von der vorwiegend mechanischen Tätigkeit (BAT X) und den einfacheren Arbeiten (BAT IX) über schwierigere Tätigkeiten (BAT VIII) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntissen und/oder leitenden Funktionen (BAT VII bis V). Wenig beanspruchende Arbeiten, unter anderem das Ordnen von Karteikarten, Schriftgut und sonstigen Materialien nach Buchstaben, Zahlen und Namen von Personen oder Orten, sind ohne weiteres in einer Zeit bis zu drei Monaten erlernbar. Es genügt eine kurze Einarbeitungszeit. Hierzu verweist der Senat auf die schlüssige Sachverständigenaussage vom 17.01.1992 (LSG Berlin L 5 J 71788) und die beigezogenen Anlagen zu BAT X und IX.

Der Beruf des Registrators wird in geschützten temperierten Räumen entweder vorwiegend im Sitzen oder im Wechselrhythmus ausgeübt, so dass die Möglichkeit der Entlastung des Stütz- und Bewegungsapparates besteht. Das Heben und Tragen mittelschwerer Lasten fällt nicht an. Zwar geht aus den beigezogenen Unterlagen hervor, dass unter Umständen auch das Bewegen von Akten unterschiedlichen Gewichts vorkommen kann. Akten bzw. Aktenpakete (über 7,5 oder 10 kg) sind aber selten und zudem teilbar; darüber hinaus stehen die üblichen, gängigen Hilfsmittel wie leichte Hand- und Korbwagen zur Verfügung. Im Übrigen ist die Bewegung von Akten nicht unabdingbar mit der Tätigkeit des Registrators verbunden. Es handelt sich hier lediglich um einen Teilbereich.

Die Tätigkeit eines Registrators ist auch möglich in einer Poststelle, wie ihn die Sachverständigen in den Berufungen beim LSG Celle (L 1 An 85/90 - Einvernahme des Sachverständigen vom 27.05.1991) und beim Sozialgericht Nordhausen (S 5 J 88/94- Sachverständigenaussage vom 05.12.1996) geschildert haben. Insoweit erübrigen sich Ausführungen des Senats zu dieser Tätigkeit, die ebenfalls leichter Art ist und nicht nur in angelernter Position (ab BAT VIII mit Grundkenntnissen im kaufmännischen, verwaltenden und organisatorischen Bereich), sondern auch als "Ungelernter" verrichtet werden kann. In diesem Zusammenhang wird der Kläger vielmehr auf die speziellere Tätigkeit eines Angestellten in der Postabfertigung (Öffentlicher Dienst) verwiesen. Die Wahrnehmung der Aufgaben in vollem Umfange wird nach Vergütungsgruppe IX BAT bezahlt; die dem Kläger jedenfalls noch zumutbare Gruppe BAT X erfasst Hilfsleistungen bei der Postabfertigung, insbesondere die Anfertigung von Anschriften mit der Hand oder auf mechanischem Wege, Kuvertieren, Stempeln (Porto, Absendedatum auf der Durchschrift), Führung von Tagebüchern für Einschreiben, Fertigung und Beilegung von Kopien sowie Versendung von Informationsmaterial und Fragebögen nach vorgegebenen Listen. Abgesehen von der hier nicht erforderlichen Aktenbewegung gilt das oben zum Beruf eines Registrators Ausgeführte entsprechend.

Die vom Landesarbeitsamt Bayern in der Auskunft vom 15.11.2002 genannte "gelegentlich mittelschwere Belastbarkeit, insbesondere im Hinblick auf die zu bewegenden Lasten" fällt bei der Postabfertigung nicht an. Das Landesarbeitsamt hat in seiner Auskunft eine Tätigkeit bei der "Poststelle" allgemeinhin und damit auch beim Posteingang beschrieben, bei der unter Umständen die Post vom Postfach abgeholt und/oder Postsäcke, Postkörbe und Postpakete anzunehmen und zu öffnen sind, weiterhin die Tätigkeit eines Botens mit dem Austragen der Post. Dies betrifft aber nicht die Postabfertigung. Wie in dieser Auskunft auch beschrieben ist, beinhaltet die Kerntätigkeit des Postabfertigers Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken, Frankieren und Bereitstellen in Säcken/Körben; hinzuzufügen wäre hier noch das Führen von Ausgangslisten, Einschreibelisten usw. Ein Transport zur Post ist nicht zwingend erforderlich; wenn dies aber notwendig sein sollte, kann ein Handwagen benutzt werden, in den die gebündelten Briefe usw. gelegt werden.

Da die Tätigkeiten eines Registrators und eines Postabfertigers (Hilfsdienste) in Tarifverträgen beschrieben und eingeordnet sind, ist davon auszugehen, dass diesbezügliche Arbeitsplätze in hinreichender Zahl vorhanden sind.

Zuletzt weist der Senat auch darauf hin, dass in der untersten Gehaltsgruppe I des Manteltarifvertrags vom 28.02.1991 für das Versicherungsvermittlergewerbe u.a. einfache Büroarbeiten (auch in Fachabteilungen), Registratur- und Karteiarbeiten, Postabfertigungsarbeiten und Pförtnertätigkeit genannt sind.

Auf eine gewisse Einschränkung seiner Umstellungsfähigkeit kann sich der Kläger nicht berufen. Dies bezieht sich nach dem ärztlichen Gutachten auf die Erlernung einer anderen qualifizierten Tätigkeit und nicht auf ein bis zu drei Monate dauerndes Einarbeiten und Anlernen in einfachen Tätigkeiten, wie die Gutachter ausdrücklich bestätigt haben. Im Übrigen sind dem Kläger aus seiner früheren Tätigkeit (und der Ausbildung zum Verwaltungsfachmann BWV) Büroarbeiten, die ca. 30 bis 40 % seiner täglichen Tätigkeit im Betrieb ausmachten, nicht fremd.

Das vom Kläger geltend gemachte Unvermögen, mit PC und EDV umzugehen, hielt der Senat nicht für relevant. Zum einen ist aus den herbeigezogenen Unterlagen ersichtlich, dass die vom Senat genannten Verweisungstätigkeiten nicht mit Schreibmaschinearbeiten oder der Bedienung von EDV-Anlagen verbunden sind, oder wenigstens nicht in nennenswertem Umfang (vgl. Aussage des Sachverständigen vom 10.04.1997 in der Berufung Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 3 An 58/96). Außerdem geht es dann nicht um das Einrichten oder die Bedienung komplizierter Computerprogramme und das Anstellen schwieriger Berechnungen. Vorstellbar ist im Rahmen ungelernter oder kurzfristig angelernter Arbeiten das gelegentliche Bedienen allereinfachster Programme (z.B. Heraussuchen von Vorgängen nach Aktenzeichen oder Name, Auffinden von Telefon- und Zimmernummern, eventuell Eintippen einfacher Daten). Derartiges kann binnen Tagen erlernt werden, abgesehen davon, dass dem Kläger solche Arbeiten gewohnt und vertraut sind.

Aus den ärztlichen Gutachten ergibt sich, dass der Kläger im Rahmen seiner Berufstätigkeit über einen Laptop verfügte und damit Prämienberechnungen erstellte. Es ist auch ersichtlich, dass er vor dem Jahre 1992 bereits Datenverarbeitung betrieb und im Jahre 1992 seinen Betrieb auf eine moderne EDV-Anlage umstellte. Sicherlich waren hierbei Schwierigkeiten verbunden, und der Kläger fühlte sich überfordert. Dies ist sowohl aufgrund der Führung eines Betriebs mit allen diesbezüglichen Daten als auch im speziellen wegen der Arbeit mit Versicherungsprogrammen verständlich; zudem kann sich aus dem Betreiben einer eigenen Anlage eine Fülle von Problemen technischer Art ergeben. Derlei beanspruchende Arbeiten sind mit dem Bedienen der geschilderten einfachen, von der Behörde zur Verfügung gestellten und gewarteten Programme nicht verbunden.

Unter Berücksichtigung aller Umstände war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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