L 8 AL 48/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AL 171/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 48/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21.11.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rückforderung von Eingliederungshilfe in Höhe von DM 22.500,--, die dem Kläger als Ausbildungszuschuss für Frau E. D. gewährt wurde, streitig.

Der Kläger beantragte am 18.11.1996 Eingliederungshilfe für Frau E. D. , die er mit Anstellungsvertrag für kaufmännische Angestellte vom 02.12.1996 zum 01.12.1996 als Sekretärin für die Bereiche Finanzbuchhaltung, Auftragsbearbeitung, Einkauf und Personalabteilung in seiner Firma C. Ltd. mit einem Gehalt von brutto DM 4.500,-- einstellte. Es wurde eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende vereinbart. Die Eingliederungshilfe beantragte er für 12 Monate in Höhe von 50 % des für die Bemessung maßgeblichen Arbeitsentgelts, da, wie der Kläger mit Schreiben vom 03.12.1996 ausführte, Endstufe der Tätigkeit bzw. Einstufung von Frau D. Assistentin der Geschäftsführung sei. Hierzu sei es notwendig, dass sie mehrere Weiterbildungsmaßnahmen wie Business English, Kosten und Leistungsrechnung sowie eine intensive Umschulung in der Kundenacquisition erhalte. Sie werde sämtliche Abteilungen durchlaufen. Da ihr zum Schluss sämtliche Abteilungen des Unternehmens unterlägen, bedürfe es einer längeren Einarbeitungszeit. Tatsächlich war beim Kläger außer Frau D. nur noch deren Ehemann, M. D. , als Fahrer beschäftigt.

Mit Bescheid vom 11.12.1996 bewilligte die Beklagte Eingliederungshilfe für eine Dauer von 12 Monaten in dem Zeitraum vom 01.12.1996 bis 31.05.1997 in Höhe von DM 2.250,-- monatlich und ab 01.06.1997 von DM 1.800,-- monatlich. Bestandteil des Bewilligungsbescheides war der Hinweis, dass die Eingliederungshilfe zurückzuzahlen sei, wenn das Arbeitsverhältnis während der Einarbeitungszeit oder im Anschluss an den Förderzeitraum beendet werde, und zwar innerhalb von sechs Monaten, wenn die Eingliederungshilfe nicht länger als ein halbes Jahr und innerhalb von 12 Monaten, wenn die Eingliederungshilfe länger als ein halbes Jahr gewährt worden sei. Die Eingliederungshilfe sei nicht zurückzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gekündigt oder eine Berechtigung bestanden habe, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Auf die Rückforderung könne ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn das Arbeitsverhältnis aus Gründen beendet werde, die weder der Leistungsadressat noch der Arbeitnehmer zu vertreten hätten.

Am 17.09.1997 erkundigte sich der Kläger telefonisch bei der Beklagten hinsichtlich der Rückforderung, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Arbeitsmangel beendet werden müsste. Nach dem Beratungsvermerk der Beklagten wurde ihm mitgeteilt, das der Arbeitsmangel bzw. eine schlechte Geschäftsentwicklung von ihm nachvollziehbar belegt werden müssten, wenn auf die Rückforderung verzichtet werden sollte.

Am 29.01.1998 meldete sich Frau D. mit Wirkung zum 01.02. 1998 arbeitslos. Dabei gab sie an, vom 01.12.1996 bis 31.01. 1998 beim Kläger beschäftigt gewesen zu sein. Mit Schreiben vom 05.03.1998 gab der Kläger an, er habe das Arbeitsverhältnis zum 31.12.1997 wegen Aufgabe der Tätigkeit, d.h. Verkauf der Firma, gekündigt. Mit Schreiben vom 16.03.1998 hörte ihn die Beklagte daraufhin zu der beabsichtigten Rückforderung des Eingliederungszuschusses in Höhe von DM 22.500,-- an. Der Kläger teilte dazu mit, die Firma sei von seinem früheren Mitarbeiter M. D. , Ehemann von Frau D. , übernommen worden. Die Firma heiße nun "S." , I.straße in M ... Herr D. habe für den Erwerb der Firma "C. Ltd." die Summe von DM 75.000,-- zu zahlen. Nachdem er selbst Verbindlichkeiten in Höhe von DM 96.000,-- gegenüber seinem Hauptlieferanten "S. " habe, habe er mit Herrn D. eine Vereinbarung getroffen, wonach dieser die Verbindlichkeiten in Höhe von DM 75.000,-- an die "S. GmbH" übernehme und zurückzahle.

Frau D. gab dagegen am 27.03.1998 gegenüber der Beklagten an, der Kläger habe im Dezember 1997 geäußert, dass er beabsichtige, seine Firma aufzugeben, wobei er keinen genauen Termin geäußert habe. Er sei am 19.12.1998 zu seiner Familie nach H. gefahren und erst am 21.01.1998 wieder in das Büro gekommen. Er habe ihr mitgeteilt, dass er die Firma auflöse und somit ihr Arbeitsverhältnis beendet sei. Da die Arbeitsstelle nicht mehr vorhanden gewesen sei, sei es ihr unmöglich gewesen, weiter zu arbeiten. Sie habe bis zum heutigen Tage weder eine schriftliche Kündigung erhalten, noch sei ihr Gehalt für 1998 gezahlt worden, obwohl er ihr dieses zugesichert habe.

Nachdem der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung durch die Beklagte weder Unterlagen zu einem Geschäftsübergang noch hinsichtlich der finanziellen Lage bei der Geschäftsaufgabe vorlegte, hob die Beklagte mit Bescheid vom 25.08.1998 die Bewilligung von Eingliederungshilfe gemäß § 48 SGB X ganz für den Zeitraum vom 01.12.1996 bis 30.11.1997 auf und forderte die Überzahlung in Höhe von DM 22.500,-- zurück. Die Nachbeschäftigungsfrist von 12 Monaten gemäß der Bewilligung vom 11.12.1996 sei nicht erfüllt, da der Kläger das Beschäftigungsverhältnis aufgrund Veräußerung seiner Firma gelöst habe. Des Weiteren habe er trotz Erinnerung keinen Nachweis über den Zeitpunkt der Veräußerung vorgelegt.

Den hiergegen erhobenen nicht begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.1999 als unbegründet zurück.

Zur Begründung seiner dagegen zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, die geforderte Rückerstattung der Eingliederungshilfe sei ungerechtfertigt. Nach Übernahnme seiner Firma bzw. des Kundenstamms durch Herrn M. D. habe seines Wissens Frau D. ihre Tätigkeit als Bürokraft und Buchhalterin fortgesetzt. Des weiteren hat er eine von M. D. nicht unterschriebene Vereinbarung vorgelegt, die eine Übergabe der Kundenliste gegen eine Ablösesumme von DM 72.000,-- vorsah.

Das Gericht hat sodann vom Kläger Nachweise angefordert, falls die Kündigung aufgrund schlechter Geschäftsentwicklung und Arbeitsmangel erfolgt sei, und eine Erklärung der Lieferanten, dass die Verbindlichkeiten auf Herrn M. D. übergegangen seien.

Dazu hat der Kläger vorgetragen, zum Beweis der Tatsache, dass die Firma C. Ltd. an Herrn D. verkauft worden sei, würden als Zeugen Herr P. R. und Herr A. P. benannt. Er, der Kläger, habe die Firma C. ordnungsgemäß angemeldet gehabt. Ob und inwieweit durch Herrn D. die Firma abgemeldet worden sei oder Ähnliches, sei ihm weder bekannt noch für ihn nachvollziehbar. Entsprechendes hätte er auch nicht zu vertreten, da bis zum Verkauf die Firma wie betont, ordnungsgemäß gemeldet gewesen sei. Die Anmeldung der Firma sei bei der Gemeinde N. erfolgt. Die Firma sei im Übrigen unter seinem Namen eingetragen. Angeblich habe Herr D. die Firma jedoch umbenannt - der Name solle jetzt angeblich lauten: S. , Auslieferungslager B ... Die Firma C. Ltd. habe aufgrund schlechter Geschäftsentwicklung eingestellt werden müssen. Zwar sei das Umsatzergebnis der Firma in Ordnung gewesen, andererseits seien jedoch die finanziellen Verpflichtungen, insbesondere unter Bezugnahme auf die Vergütungsansprüche der Mitarbeiter, zu hoch gewesen, so dass eine Kostendeckung nicht mehr vorhanden gewesen sei.

Herr D. hat dem Gericht, nachdem er als Zeuge geladen war, schriftlich mitgeteilt, seine Ehefrau und er seien bis zum 31.01.1998 beim Kläger beschäftigt gewesen. Er habe zum 31.01.1998 fristgerecht gekündigt, da ihm und seiner Ehefrau im Januar mitgeteilt worden sei, dass die Firma zum 31.01.1998 aufgelöst werde. Seine Ehefrau habe nicht gekündigt und ihr sei auch nicht gekündigt worden. Ab dem 01.02.1998 habe er in Meckesheim eine Firma angemeldet und arbeite zum größten Teil mit neuen Lieferanten. Da der Kläger in M. mit seiner Frau ein Haus gekauft habe und auch dort hingezogen sei, habe er das Lager in R. und das Büro in B. aufgelöst. Der Kläger habe keine Lieferverträge mit Kunden und somit auch keine Lieferrechte gehabt, weshalb er ihm auch keine Kundenliste habe verkaufen können. Jeder Getränkehandel hätte an diese Kunden verkaufen können. Er habe die Firma C. Ltd. nicht übernommen und hätte die Firma auch nie übernommen, da sie nichts wert gewesen sei und aus nichts bestanden habe, außer Lieferschulden und Verbindlichkeiten. Es sei nie ein Vertrag zwischen ihm und dem Kläger zustande gekommen. Seine Frau und er seien der Meinung, dass der Hauptgrund für die Auflösung der Firma die geschäftliche und private Überschuldung des Klägers gewesen sei.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.11.2000 hat der Kläger dem Gericht die Gewinnermittlungen vom 01.01. bis 31.12.1996 und vom 01.01. bis 31.12.1997 überreicht.

Mit Urteil vom 21.11.2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis sei nicht gemäß § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom Ehemann von Frau D. weitergeführt worden, denn ein Betriebsübgergang nach § 613 a BGB liege zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. Eine schriftliche Vereinbarung über einen Betriebsübergang sei nicht zustande gekommen. Der Kläger habe auch trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht keine Schuldenübernahme durch M. D. , die auf einen Betriebsübergang hindeute, nachgewiesen. Im Übrigen sei ausweislich der Gewinnermittlung vom 01.01. bis 31.12.1997 des Steuerberaters M. K. das Unternehmen des Klägers C. bereits im September 1997 von M. nach M. verlagert worden. M. D. habe zwar eine eigenene Personengesellschaft gegründet. Der Kläger habe aber keine ausschließlichen Lieferverträge mit seinen Kunden gehabt, die verkauft hätten werden können. Da M. D. der Fahrer des Klägers und E. D. die alleinige Angestellte war, die u.a. auch für die Buchhaltung zuständig war, sei beiden der Kundenstamm des Klägers gut vertraut gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde M. D. hierfür DM 72.000,-- hätte zahlen sollen. Soweit Waren übernommen worden seien, liege hierin kein Betriebsübergang nach § 613 a BGB. Im Übrigen habe der Kläger jedoch auch nach seinen eigenen Angaben sein Lager in H. aufgelöst. Im Übrigen würden sich die Angaben des Klägers hinsichtlich des Zeitpunkts und des Grundes für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses widersprechen. Der Kläger habe Frau E. D. nicht ordentlich gekündigt. Zu einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund sei er wegen der Betriebsaufgabe nicht berechtigt gewesen. Weitere Gründe seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Gründe, im Rahmen ihrer Ermessensausübung nach § 54 Abs.3 A-Reha auf die Rückforderung zu verzichten, würden nach Auffassung des Gerichts für die Beklagte nicht vorliegen. Da der Kläger seine Firma bereits im September 1997 von M. nach M. verlagert habe, wäre es ihm durchaus möglich gewesen, die ordentlichen Kündigungsfristen einzuhalten. Ausweislich der Gewinnermittlung habe er zum 31.12.1997 mit einem Gewinn von DM 28.238,38 abgeschlossen. Er habe somit den Betrieb nicht aus wirtschaftlichen Gründen, sondern aus privaten Gründen, d.h. seinem Umzug nach M. , beendet. Zwar sei die Gewährung der Eingliederungshilfe ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt mit einer auflösenden Beendigung im Sinne einer unselbständigen Nebenbestimmung nach § 32 Abs.2 Nr.2 SGB X, mit der Folge, dass der gewährende Verwaltungsakt mit der Nichterfüllung der Verpflichtung zur Nachbeschäftigung seine Wirksamkeit verliere. Obwohl die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid die Bewilligung fehlerhaft auf § 48 SGB X gestützt, aufgehoben habe, sei dieser Bescheid gemäß § 42 Satz 1 SGB X nicht aufzuheben. Die Ermessensentscheidung über die Rückforderung sei richtig ausgeübt worden.

Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger im Wesentlichen aus, nach wie vor könne er keinen Übernahmevertrag mit der Unterschrift von Herrn D. vorlegen, da dieser die Unterschrift verweigert habe. Als Zeugen für eine entsprechende Vereinbarung würden erneut Herr A. P. und Herrn P. R. benannt. Diese seien bei den Übernahmegesprächen anwesend gewesen.

Das Gericht wandte sich sodann schriftlich an die genannen Zeugen. Mit Schreiben vom 15.05.2002 äußerte sich Herr P. ausführlich. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf sein Schreiben Bezug genommen. Nachdem Herr R. das gerichtliche Schreiben trotz mehrfacher Erinnerungsschreiben unbeantwortet gelassen hatte, wurde er am 19.10.2002 als Zeuge einvernommen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts München vom 21.11.2000 sowie den Bescheid vom 25.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.1999 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass auch nach den Angaben von Herrn R. und den Bekundungen von Herrn P. feststehe, dass ein Betriebsübergang nicht stattgefunden habe. Gegen einen Betriebsübergang spreche auch der Umstand, dass Frau E. D. ihre Beschäftigung beim Kläger zum 31.01.1998 beendet habe. Dies ergebe sich aus deren eigenen Angaben im Antrag auf Arbeitslosengeld, aus dem Versicherungsnachweis sowie aus der vom Kläger selbst ausgefüllten Arbeitsbescheinigung.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Das Urteil des SG München vom 21.11.2000 sowie die zugrunde liegenden Bescheide der Beklagten vom 25.08.1998 und 04.01. 1999 entsprechen der Sach- Rechtslage und waren von daher nicht zu beanstanden. Denn der Kläger ist zur Erstattung der Eingliederungshilfe in Höhe von 22.500,-- DM, die ihm als Ausbildungszuschuss für Frau E. D. gewährt wurde, verpflichtet.

Gemäß § 58 Abs.2 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bestimmt die Bundesanstalt für Arbeit durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der berufsfördernden und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation. Dies geschah durch die Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (A-Reha) i.d.F. der 19.Änderungsanordnung zur A-Reha vom 26.10.1995. Gemäß § 54 a A-Reha ist die gewährte Eingliederungshilfe zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis während des Förderzeitraums oder im Anschluss an den Förderungszeitraum beendet wird, und zwar a) innerhalb von sechs Monaten, wenn die Eingliederungs- hilfe nicht länger als ein halbes Jahr, b) innerhalb von 12 Monaten, wenn die Eingliederungshilfe länger als ein halbes Jahr,

gewährt worden ist. Das gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat oder der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn das Arbeitsverhältnis aus Gründen beendet wird, die weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer zu vertreten haben.

Insbesondere lag hier kein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB vor. Dies folgt insbesondere aus den Angaben von P. R. und den Bekundundungen von Herrn A. P ... Auch lagen hier keine Gründe der Beklagten im Rahmen ihrer Ermessensausübung nach § 54 Abs.3 A-Reha, auf die Rückforderung zu verzichten, vor.

Der Senat folgt im Übrigen den Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München vom 21.11.2000 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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