L 16 RJ 619/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 16/01 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 619/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 4. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung aus der deutschen Versicherung des Klägers.

Der am 1941 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Kroatien. Dort hat er zwischen April 1960 und Dezember 1998 für insgesamt 25 Jahre Beiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung zurückgelegt, unterbrochen war die Beitragszahlung zwischen 14.07.1994 und 06.04.1998. In der Bundesrepublik bezahlte er zwischen Februar 1969 und März 1976 für insgesamt 76 Monate Beiträge zur Rentenversicherung. Der Kläger beantragte in Kroatien am 10.12.1999 Rentenleistungen. Der dortige Träger teilte mit, er sei seit 01.01.1999 Invalide und beziehe kroatische Rente. Die Fragen zur Berufsausbildung wurden verneint. Anamnestisch gab der Kläger an, in Deutschland als Bauarbeiter beschäftigt gewesen zu sein. Mit dem Rentenantrag wurde ein Untersuchungsbericht der Invalidenkommission in Zagreb vom 28.06.2000 vorgelegt. Kroatische Ärzte hielten den Kläger sowohl für die Tätigkeit auf dem Bau als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für weniger als zwei Stunden einsatzfähig aufgrund der arteriellen Hypertonie und der stabilen Angina pectoris. Daneben wurden polyneuropathische Veränderungen an den unteren Extremitäten sowie an der Hals- und Lendenwirbelsäule festgestellt sowie ein psychoorganisches und depressives Syndrom. Die mit dem Gutachten eingereichten Unterlagen aus Jugoslawien wurden von der Beklagten übersetzt und ausgewertet. Der Kläger sei als Bau- und Kanalarbeiter nur noch unter zwei Stunden einsatzfähig, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei noch eine halb- bis unter vollschichtige Arbeitsleistung möglich, nämlich drei bis sechs Stunden.

Mit Bescheid vom 24.10.2000 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab mit der Begründung, es liege seit dem 10.12.1999 Erwerbsunfähigkeit vor, der Kläger habe auch die allgemeine Wartezeit erfüllt. Er erfülle aber nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, da in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nicht mindestens drei Jahre Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt werden könnten. Der maßgebliche Fünfjahreszeitraum, der sich durch die Zeiten des Rentenbezugs vom 01.01.1999 bis 09.12.1999 auf die Zeit vom 10.12.1993 bis 09.12.1999 verlängere, sei nicht mit 36, sondern nur mit insgesamt 17 Kalendermonaten belegt. Der Kläger erfülle auch nicht die Übergangsvorschriften, da der Versicherungsfall weder vor dem 01.01.1984 eingetreten sei noch jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis 30.11.1999 mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sei, wegen der Lücke von August 1994 bis März 1998. Der Kläger könne auch keine Beiträge nachentrichten, so dass unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Leistung gewährt werden könne. Im Widerspruch trug der Kläger vor, in der nicht belegten Zeit Dezember 1993 bis Dezember 1999 wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit nach den Vorschriften der Republik Kroatien Leistungen erhalten zu haben. Er sei aber auch bereit, die fehlenden Versicherungsmonate als freiwillige Beiträge zu bezahlen, sofern dann Anspruch auf Rente bestehe. Sein Gesundheitszustand sei sehr schlecht, wie aus den Nachweisen sichtbar sei. Er bitte aufgrund der abweichenden nationalen Rechtsvorschriften, ihm die Beitragszahlung zu ermöglichen. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2000 zurück, da aufgrund der fehlenden Beiträge vom 15.07.1994 bis 05.04.1998 die Drei-Fünftel-Belegung nicht erfüllt sei und für diese Zeit eine Beitragszahlung nicht mehr zulässig sei. Mit Schriftsatz vom 20.12.2000, eingegangen beim Sozialgericht am 04.01.2001, erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG), mit dem Antrag, die freiwillige Beitragszahlung der auf den Zeitraum von 36 Beitragsmonaten fehlenden 19 Monate zuzulassen, damit sein Recht auf Rente entstehe. Er betonte, dass es zu den Lücken gekommen sei, weil verschiedene Rechtsvorschriften in der neu entstandenen Republik Kroatien gelten und diese mehrmals geändert wurden und es somit zur Kollision mit den deutschen Vorschriften gekommen sei. Deshalb ersuche er um die Möglichkeit einer freiwilligen Beitragszahlung für den Zeitraum Mai 1995 bis Dezember 1996.

Auf Veranlassung des Sozialgerichts wurde der Kläger am 02.07.2001 durch den Internisten Dr.S. begutachtet. Dabei stellte dieser folgende Diagnosen: 1. Arterieller Bluthochdruck mit beginnendem Umbau der Arbeitsmuskulatur des Herzens im Sinne eines Hochdruckherzens mit gut kompensierter Herzleistung und coronarer Herzkrankheit, aber ohne wesentliche Minderdurchblutung der Herzmuskulatur. 2. Durch Fehlernährung bedingte Stoffwechselstörungen, Übergewicht, erhöhte Blutfette, Zuckerkrankheit, Bluthochdruck und alkoholische Fettleber. 3. Eingeschränkte Belastbarkeit der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen mit 4. Nervenwurzelreizerscheinungen. Beginnende Hüft- und Kniegelenksarthrose ohne Funktionseinschränkung. Aufgrund dieser Gesundheitsstörungen sei der Kläger durchaus noch in der Lage, zumindest acht Stunden täglich einer leichten Tätigkeit nachzugehen. Die Annahme, der Kläger hätte bei Rentenantragstellung im Dezember 1999 nur sechs bis acht Stunden arbeiten können, sei nach dem damals beschriebenen Befund durchaus vertretbar gewesen. Im Vehältnis zu dem früheren Gutachten sei also keine Verschlechterung, sondern eher eine Besserung der Verhältnisse eingetreten, da beim heutigen Befund von einer subdekompensierten Kardiomyopathie nicht mehr gesprochen werden könne. Die Herzleistung reiche jetzt aus, um leichte Arbeiten vollschichtig auszuüben. Dr.S. hat zusammenfassend die Tätigkeit als Kanalarbeiter bzw. Bauarbeiter für nicht mehr möglich gehalten, es seien aber leichte Arbeiten unter Beachtung der Einschränkung noch vollschichtig möglich; der Kläger könne sich darauf auch umstellen. Der Gutachter hat allerdings nicht bescheinigt, dass der Kläger bei Antragstellung nur noch unter halbschichtig tätig sein konnte, er hat eine unter vollschichtige Beschäftigung von sechs bis acht Stunden in der Zeit der Rentenantragstellung für vertretbar gehalten.

Mit Urteil vom 04.07.2001 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung bezog es sich nach § 136 Abs.3 SGG auf die Darstellung der Begründung des Widerspruchsbescheids bzw. des Verwaltungsakts: daraus gehe hervor, dass der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentenzahlung nicht erfülle, im Übrigen habe der Sachverständige Dr.S. deutlich gemacht, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers erst ab Dezember 1999 auf weniger acht Stunden gesunken sei und es keinen Hinweis darauf gebe, dass bereits vor Antragstellung der Kläger so schwerwiegend eingeschränkt gewesen wäre, dass er nicht zur Ausübung leichter Tätigkeiten noch in der Lage war. Der Kläger könne auch heute zumindestens einer leichten Tätigkeit vollschichtig nachgehen. Mit Schreiben vom 19.10.2001, eingegangen beim BayLSG am 12.11.2001, legte der Kläger Berufung gegen das am 13.10.2001 zugestellte Urteil ein. Die Berufung begründete er damit, dass bei der Untersuchung in Zagreb festgestellt wurde, er könne nur mehr weniger als zwei Stunden im bisherigen Beruf arbeiten und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch halb- bis unter vollschichtig tätig sein. Da sich sein Gesundheitszustand noch verschlechtert habe, ersuche er um eine "Beurteilung auf Rente" wegen Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit. Eine frühere Antragstellung gegenüber der LVA Niederbayern-Oberpfalz sei wegen der zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht möglich gewesen. In der Beilage übersandte er ärztliche Unterlagen, dabei handelt es sich um einen Entlassungsbericht der Klinik in S. vom Oktober 2001 und Dezember 2001. Auf Veranlassung des Senats wurde der Kläger am 25.07.2002 in der Bundesrepublik von Dr.K. , Arzt für Neurologie und Psychiatrie und Dr.E. , Internist, begutachtet. Dr.K. diagnostizierte im Gutachten vom 26.07.2000: 1. Chronisches Kopfschmerzsyndrom ohne Anhaltspunkte für einen intrakraniellen Prozess. 2. HWS- und LWS-Syndrom ohne begleitende neurologische Ausfälle. Bei der Untersuchung durch Dr.K. gab der Kläger an, seit zwei Jahren keinen Alkohol mehr zu trinken. Dr.K. fand einen unauffälligen psychiatrischen Untersuchungsbefund, wobei er den Kläger als wenig spontan, zurückhaltend, im Verhalten aber unauffällig schildert. Die Mitarbeit bei der körperlichen Untersuchung war gut, beim EEG fand sich ein Normalbefund ohne Hinweis für Hirnfunktionsstörungen, beim EMG fand sich kein Anhalt für aktive oder chronische Denervierung, sämtliche untersuchten Muskeln zeigten ein normales Aktivitätsmuster. Dr.K. setzte sich dann mit dem Rentengutachten vom Juni 2000 auseinander, in dem von einer Polyneuropathie, einem psychoorganischen Syndrom und einem depressiven Syndrom die Rede ist, außerdem mit dem neurologischem Befund von Dr.K. , der von einer cerebrovaskulären Insuffizienz spreche, diese befundmäßig aber nicht erhärte. Dr.K. betonte, dass hirnorganische Befunde, wie sie bereits vor fünf Jahren aus Kroatien mitgeteilt wurden, von ihm nicht festgestellt wurden, insbesondere lag keine Störung von Merkfähigkeit und Gedächtnis vor. Sowohl im EEG als auch elektromyographisch waren die Befunde unauffällig, so dass Dr.K. die Beschwerden als unspezifisches Kopfschmerzsyndrom ohne Hinweis auf einen interkraniellen Prozess einordnete. Offen bleiben musste, wie die Augensymptomatik zu interpretieren sei, da derartige Befunde jetzt nicht mehr fassbar waren. Bei der Leistungsfähigkeit hat der Gutachter leichte, fallweise auch mittelschwere Tätigkeiten für vollschichtig möglich und zumutbar gehalten. Eine zeitliche Einschränkung lasse sich nicht begründen. Aufgrund der intellektuellen Ausstattung könne es sich nur um einfache Arbeiten handeln. Weitere Einschränkungen ließen sich auf nervenärztlichem Gebiet nicht begründen.

Dr.E. hat in seinem Gutachten vom 12.09.2002 folgende Gesundheitsstörungen diagnostiziert: 1. Arterielle Hypertonie mit folgenden Organkomplikationen: a) Hypertensive Herzerkrankung. b) Verdacht auf hypertensive Nephropathie. c) Fundus hypertonicus. 2. Stoffwechselstörungen a) Diabetes mellitus. b) Adipositas Grad I. c) Wechselnde Triglyceridämie. 3. Verdacht auf beginnendes Lungenemphysem mit kombinierter Ventilationsstörung. 4. Fettleberhepatitis. 5. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit rezidivierenden Wirbelsäulensyndromen und degenerativen Atropathien. Dr.E. diskutierte die unterschiedlichen Befunde und Behandlungen des Hochdruckleidens zwischen 1999 und 2001 und stellte dar, dass durch seine echokardiographische Untersuchung, ebenso wie durch die röntgenologische Untersuchung, eine zunehmende Herzinsuffizienz ausgeschlossen werden konnte. Die Differenzen der beiden Ergometrien erklärte Dr.E. mit der Einnahme blutdrucksenkender Medikamente im Juli 2001 bei der Untersuchung, als andere Erklärung biete sich die regelmäßige Einnahme eines Tranquilizers an. Eine Leistungseinschränkung auf 75 Watt aufgrund kardiopulmonarer Leistungsbegrenzung liege aber sicher nicht vor. Organschädigungen als Folge des langjährigen Hochdruckleidens konnte Dr.E. nicht feststellen, insbesondere sei dadurch keine Einschränkung des Leistungsvermögens gegeben. Eine coronare Herzerkrankung und eine Angina pectoris, wie vom Kläger geschildert, konnte Dr.E. nicht bestimmen. Dr.E. war der Auffassung, dass dem Kläger leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend in geschlossenen Räumen ohne Einfluss von Kälte und Nässe vollschichtig möglich seien. Nicht möglich seien dagegen Tätigkeiten, die schweres Heben und Tragen von Lasten erfordern, mit häufigem Bücken oder mit Zwangshaltung, insbesondere häufiger Überkopfarbeit einhergehen. Der Kläger sollte auch nicht auf Leitern und Gerüsten, an Arbeitsplätzen mit vermehrtem Staubanfall und mit der Möglichkeit, reizende Dämpfe und Gase zu inhalieren, arbeiten müssen. Die üblichen Wegstrecken seien zumutbar und eine besondere Summierung ungewöhnlicher Behinderungen bestehe nicht.

Die Gutachten wurden dem Kläger mit Schreiben vom 14.10.2002 zur Stellungnahme übersandt, eine Äußerung ist nicht eingegangen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 04.07.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2000 aufzuheben und die Beklagte zur verpflichten, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab Antrag zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Zu Recht haben die Beklagte und das Sozialgericht einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit verneint, wenn auch teilweise mit unzutreffender Begründung. Der Kläger ist erwerbsunfähig im Sinne von §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 bzw. erwerbsgemindert in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des § 43 SGB VI ist. Sollte aber zeitweise Erwerbsunfähigkeit bei Antragstellung bestanden haben, so wie die Beklagte dies in ihrer Entscheidung annimmt, ist der Rentenanspruch auch zu versagen, weil der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Drei-Fünftel-Belegung nicht erfüllt (§ 43 Abs.1 Ziffer 2 bzw. Abs.2 Ziffer 2 SGB VI n.F. i.V.m. Abs.4 bzw. für das bisherige Recht nach § 43 Abs.1 Ziffer 2 i.V.m. Abs.3 SGB VI a.F., § 44 SGB VI a.F.). Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs.2 Satz 2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung). Die ist hier nicht der Fall.

Zwar ist das Leistungsvermögen des Klägers, wie die sozialgerichtlichen Sachverständigen Dr.S. , Dr.E. und Dr.K. festgestellt haben, beeinträchtigt, trotzdem war zum Zeitpunkt der Untersuchungen in der Bundesrepublik das Leistungsvermögen nicht derart gemindert, dass nicht vollschichtig leichte Arbeiten unter Beachtung der Einschränkungen, nämlich der Tätigkeiten ohne Einwirkung von Kälte und Nässe, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, nicht verbunden mit häufigem Bücken oder in Zwangshaltung, ohne häufigen Überkopfarbeiten und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten noch möglich waren. Auch Arbeitsplätze mit vermehrtem Staubanfall und der Möglichkeit, reizende Dämpfe und Gase zu inhalieren, sollten ausgeschlossen sein. Bei dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf die Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Dres.E. und K. sowie Dr.S. , da diese den Kläger während des sozialgerichtlichen bzw. des Berufungsverfahrens persönlich untersucht und ihre Schlussfolgerungen schlüssig begründet haben. Sie haben dabei auch die Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und eine umfangreiche eigene Befunderhebung durchgeführt, die sie schlüssig und gut nachvollziehbar dargestellt haben. Dabei haben die Sachverständigen auch darauf hingewiesen, dass die früher beschriebenen Befunde in gewisser Diskrepanz zu den jetzt erhobenen Befunden stehen und auch die in den kroatischen Vorbefunden genannten Diagnosen teilweise, wie z.B. die Angina pectoris, zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen waren. Gerade die Schilderung der Angina-pectoris-Ansfälle wurden von Dr.E. als untypisch bezeichnet und bei beiden Untersuchungen in der Bundesrepublik konnten beweisende Faktoren nicht gefunden werden. Auch im Röntgenbefund aus Kroatien 1997 war eine verstärkte Lungenzeichnung beschrieben, die bei Dr.S. nicht gefunden wurde, und auch bei der jetzigen Untersuchung konnten Veränderungen nur im Sinne eines beginnenden Lungenemphysems festgestellt werden. Soweit in den kroatischen Befunden ein nutritiv-toxischer Leberschaden diagnostiziert wurde, legt Dr.E. überzeugend dar, dass seit zwei Jahren Alkoholkarenz besteht und somit ein schwerwiegender Leberschaden jetzt ausgeschlossen werden kann. Es konnte zwar eine beginnende Fibrosierung der Leber nicht ausgeschlossen werden, ein schwerwiegender Leberschaden liegt aber nicht vor. In Kroatien erfolgte zwar eine stationäre Behandlung wegen Pankreatitis und Cholezystitis, diese Erkrankungen ließen sich derzeit aber weder laborchemisch noch sonographisch nachweisen, es bestand auch bei der letzten Untersuchung kein Entzündungsverdacht.

Auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet ist hingegen kein vergleichbarer psychopathologischer Untersuchungsbefund aus Kroatien mitgeteilt worden. Dr.K. weist aber darauf hin, dass die dortige Gutachterin ihre abweichende Beurteilung nicht begründet hat und auch anlässlich der Begutachtung durch Dr.K. im Jahr 2000 keine psychiatrischen Diagnosen mitgeteilt wurden. Es wurde zwar die Diagnose einer alkoholischen Polyneuropathie und Psychoneurosis genannt, jedoch sind keine verwertbaren Einzelbefunde mitgeteilt worden, so dass die Leistungseinschränkung nicht nachvollziehbar begründet ist. Bei der Untersuchung durch Dr.S. wirkte der Kläger im psychiatrischen Untersuchungsbefund zwar verlangsamt, ansonsten jedoch unauffällig, und die Untersuchung bei Dr.K. unter Zuhilfenahme des serbokroatisch sprechenden Dolmetschers ergab das Bild eines relativ bedächtigen, aktuell allerdings nicht verlangsamten Patienten, der seine Beschwerden zurückhaltend schilderte, wenn auch nicht immer sehr präzise. Die Mitarbeit war durchaus gut. Hirnorganische Befunde, wie sie bereits fünf Jahre vorher aus der Heimat des Klägers mitgeteilt worden sind, konnte Dr.K. nicht feststellen. Insbesondere lag keine Störung von Merkfähigkeit und Gedächtnis vor. Ebenso war eine depressive Symptomatik nicht erkennbar. Die unspezifischen Kopfschmerzen konnten diagnostisch nicht eingeordnet werden. Hinweise auf einen interkraniellen Prozess ergaben sich aber nicht. Auch der Allgemeinzustand des Klägers wurde von Dr.K. als sehr gut beschrieben, dabei ergaben sich Hinweise darauf, dass regelmäßig körperliche Arbeiten in nicht unerheblichem Ausmaß verrichtet werden. Nicht einzuordnen war die vom Kläger beschriebene Augensymptomatik, wobei hier die Frage, wann diese Ereignisse stattgefunden haben, offen bleiben musste, da der Kläger keine präzisen Angaben machen konnte; der jetzt erhobene Augenbefund war aber normal, so dass hieraus keine weitergehenden Leistungseinschränkungen abgeleitet werden können. Auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet bestehen somit keine wesentlichen leistungseinschränkenden Gesundheitsstörungen außer dem chronischen Kopfschmerzsyndrom und dem HWS- und LWS-Syndrom ohne begleitende neurologische Ausfälle. Der Kläger kann sich daher auf andere als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit umstellen, sofern es sich um eine einfache intellektuell nicht anspruchsvolle Tätigkeit handelt, wie das bisher aber bereits seinem Leistungsvermögen entsprochen hat.

Der Kläger war auch bei Antragstellung nicht erwerbsunfähig, da die aus Jugoslawien mitgeteilten Befunde nicht immer nachvollziehbar und begründet waren.

An ihre Feststellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides, beim Kläger liege Erwerbsunfähigkeit ab 10.12.1999 vor, ist die Beklagte nicht gebunden, da es sich dabei nicht um den Verfügungssatz des Verwaltungsakts handelt, sondern nur um die Begründung des den Antrag auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ablehnenden Verwaltungsakts. Nach § 39 SGB X wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird (§ 39 Abs.1 SGB X). Danach gilt aber nach Rechtsprechung und Literatur, dass der Verwaltungsakt nur in seinem Tenor für die Beteiligten bindend wird. Tenor ist in diesem Fall der Ausspruch, der Anspruch auf Rente wird abgelehnt. Im Urteil vom 20.11.1996 (3 RK 5/96 = SozR 3-2500 § 33 SGB V Nr.21) hat das BSG z.B. ausgeführt, dass die Bindungswirkung von Verwaltungsakten in der Regel nicht auch die den Verfügungssatz tragenden Gründe erfasst. Soweit also bei bewilligenden Verwaltungsakten die Bewilligung regelmäßig nur den Leistungsgegenstand erfasst, kann bei ablehnenden Entscheidungen ein Teilelement, wie es die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit ist, nicht in Bindungswirkung erwachsen (vgl. dazu auch Steinwedel in Kasseler Kommentar § 39 SGB X Anm.11). Die Beklagte ist somit nicht an die Feststellung, Erwerbsunfähigkeit habe am 10.12.1999 bestanden, gebunden. Die Beklagte und das Sozialgericht haben aber auch zu Recht den Anspruch des Klägers abgelehnt, da dieser selbst bei Annahme der Erwerbsunfähigkeit im Dezember 1999 keinen Anspruch auf Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung hat, da er die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, nämlich der Drei-Fünftel-Belegung (§ 43 Abs.1 Ziffer 2 SGB VI a.F. und n.F.) im Zeitraum vom 10.12.1993 bis 09.12.1999 nicht erfüllt.

Die Frage der berücksichtungsfähigen Versicherungszeiten ist vom deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommen vom 24.11.1997 (BGBl II 1998, 2037 siehe auch Polster in Kasseler Kommentar § 110 SGB VI Anm.12) bestimmt. Aufgrund dieses Abkommens vom 1997 können nach Art.26 bestimmte in Kroatien zurückgelegte Tatbestände oder Versicherungszeiten den deutschen Dehnungstatbeständen (= Anwartschaftserhaltungszeiten) gleichgesetzt sein, dazu gehören neben dem Bezug der kroatischen Invaliditäts- oder Alterrente auch Zeiten des Bezugs von Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen nach kroatischem Recht. Diese Zeiten werden nach kroatischem Rentenrecht regelmäßig als Versicherungszeiten gewertet und daher im Versicherungsverlauf nach Formblatt HRD 205 mitgeteilt. Aus dem vom kroatischen Versicherungsträger vorgelegten Versicherungsverlauf des Klägers, datiert vom 03.08.2000, ergibt sich eine Lücke in den dortigen Versicherungszeiten zwischen dem 15.07.1994 und dem 05.04.1998. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vom Kläger dezidiert vorgetragen, dass es noch berücksichtigungsfähige Zeiten in Kroatien geben könnte, die als Anwartschaftserhaltungszeiten nach dem neuen deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommen gelten könnten. Insbesondere hat der kroatische Versicherungsträger diese Zeiten gerade nicht als Versicherungszeiten mitgeteilt, was zu erwarten gewesen wäre. Der Kläger hat zwar auf die unterschiedlichen Rechtsbestimmungen in Deutschland und Kroatien hingewiesen, er hat allerdings nie vorgebracht, genau in diesen fehlenden Zeiten tatsächlich Leistungen in Kroatien bezogen zu haben. Er hat dazu auch keine Unterlagen vorgelegt, vielmehr verweist er darauf, die fehlenden Beitragszeiten durch freiwillige Beiträge nachentrichten zu wollen. Damit spricht er die Bedingungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs an, die allerdings voraussetzen würden, dass ein Beratungs- oder Aufklärungsfehler der Beklagten vorliegt, der dem Kläger die Nachzahlungsmöglichkeit einräumt. Da der Kläger aber erstmals im Dezember 1999 Antrag gestellt hat und auch erst zu diesem Zeitpunkt für die Beklagte erkennbar wurde, dass hier eine Lücke im Versicherungsverlauf vorliegt, kann der Kläger keinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend machen. In Unkenntnis über die Lebensumstände des aus der Bundesrepublik 1976 nach Kroatien zurückgekehrten Klägers hatte die Beklagte sicherlich keine Beratungs- oder Auskunftspflicht, sie hatte insbesondere auch nicht im Jahre 1984 bei In-Kraft-Treten des Haushaltsbegleitgesetzes eine allgemeine Beratungsverpflichtung zur Frage der Aufrechterhaltung sozialversicherungsrechtlicher Beitragsvoraussetzungen im Zusammenhang mit dem Haushaltsbegleitgesetz (vgl. dazu Entscheidung des erkennenden Senats vom 12.05.1999 Az.: L 16 RJ 679/97). Der Kläger hat auch nicht nach § 197 Abs.3 SGB VI Anspruch auf Entrichtung freiwilliger Beiträge, da kein vom Kläger nicht zu vertretender Hinderungsgrund erkennbar ist und ein entsprechender Antrag auch nicht innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt wurde. Somit sind dem Kläger Beitragszahlungen nicht mehr möglich, da diese nur innerhalb von drei Monaten im Anschluss an das Jahr gezahlt werden können, für das sie gelten sollen. Auf Grund der genannten Lücken in seiner Beitragszeit in Kroatien hat der Kläger somit keinen Anspruch nach den Übergangsvorschriften der §§ 240, 241 SGB VI, da er nicht jeden Monat ab 01.01.1984 mit anwartschaftserhaltenden Zeiten belegt hat. Nach den deutschen Bestimmungen könnten hier nur Zeiten der Arbeitslosigkeit bei Meldung bei einem deutschen Arbeitsamt Berücksichtigung finden. Dafür ergibt sich aber ebensowenig ein Anhaltspunkt wie für die Feststellung, dass der Kläger zur fraglichen Zeit arbeitsunfähig oder erwerbsunfähig gewesen wäre, zumal er anschließend in Kroatien nochmals eine Tätigkeit ausgeübt hat und dort Pflichtbeiträge bezahlte.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Abs.1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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