L 3 KN 4/01 U

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 1 KN 200/00 U
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 KN 4/01 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 6. März 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Entschädigung eines Unfalls des Klägers vom Sommer 1960 (Grubenunglück in Polen) als Arbeitsunfall nach dem Fremdrentengesetz (FRG) streitig. Der Kläger führt Wirbelsäulen- und Hüftbeschwerden auf diesen Unfall zurück.

Der am 1931 geborene Kläger, der im Mai 1990 aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) zugezogen ist, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und als Vertriebener im Sinne des § 1 Abs.2 Nr.3 Bundesvertriebenengesetzes anerkannt ist, hat erstmals 1999 gegenüber dem Rentenversicherungsträger geltend gemacht, dass er während seiner Tätigkeit unter Tage in einem Kohlebergwerk in Schlesien bzw. Polen Unfälle erlitten habe.

Im Rahmen der von der Beklagten durchgeführten Ermittlungen hat der Kläger angegeben, dass er im September/Oktober 1945 von Soldaten der Roten Armee zur Arbeitsleistung in die UdSSR verschleppt wurde. Durch Misshandlungen und bei der anschließenden Flucht sei er schwer verletzt worden (vgl. hierzu Verfahren beim Amt für Versorgung und Familienförderung Landshut und beim SG Landshut, s.u.). Im Verwaltungsverfahren bei der Beklagten hat der Kläger des Weiteren angegeben, dass er im Juli/August 1960 als Bergmann bei einem Stolleneinbruch schwere Verletzungen im Bereich der Hüfte und der Wirbelsäule erlitten habe. Die Beklagte zog daraufhin ärztliche Unterlagen bei und holte eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr.T. , N. , vom 27.04.2000 ein. Dr.T. vertrat darin die Auffassung, dass eine unfallbedingte Schädigung der Wirbelsäule mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne.

Mit Bescheid vom 16.05.2000 hat sodann die Beklagte die Gewährung einer Rente abgelehnt: Es sei weder nachgewiesen noch glaubhaft, dass der Kläger 1960 einen Arbeitsunfall mit bleibenden Folgen erlitten habe (§ 4, 5 Abs.1 Nr.2 a FRG). Für die ihm durch russische Soldaten zugefügten Verletzungen sei der Träger der Unfallversicherung nicht zuständig.

Der gegen den Bescheid vom 16.05.2000 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 29.08.2000).

Mit seinem Schreiben vom 04.09.2000 an die Beklagte, das diese an das Sozialgericht weiterleitete, machte der Kläger u.a. geltend, dass er wegen der ablehnenden Haltung polnischer Institutionen keine schriftlichen Beweise für den Unfall beibringen könne; entsprechende Unterlagen seien gezielt vernichtet worden. Zeugen stünden ihm ebenfalls nicht zur Verfügung. Gleichwohl habe er Anspruch auf eine Rente oder eine andere Entschädigung.

Der Kläger hat vor dem Sozialgericht sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2000 zu verurteilen, ihm Entschädigung zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Nach entsprechendem Hinweis des Gerichts auf die Absicht, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, hat das Sozialgericht sodann mit Gerichtsbescheid vom 06.03.2001 die Klage abgewiesen: Die Beklagte habe es mit Recht abgelehnt, dem Kläger wegen eines Arbeitsunfalls Rente zu gewähren. Denn der Unfall vom Juli/August 1960 und insbesondere seine Folgen seien nicht nachgewiesen und auch nicht glaubhaft zu machen (§ 4 FRG). Eine Tatsache sei nämlich nur glaubhaft, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich sei. Übereinstimmend mit dem behandelnden Arzt Dr.B. , P. , habe Dr.T. im Bereich der Wirbelsäule die Folgen einer Scheuermann-Krankheit - jugendliche Wachstumsstörungen - und eine Spondylose festgestellt. Es sei nach Ansicht des Dr.T. nicht einmal möglich, dass dieses Krankheitsbild auf eine Unfallverletzung zurückzuführen sei. Auch im Bereich der Hüften habe Dr.B. lediglich eher leichtgradige degenerative Veränderungen diagnostiziert, ein Hinweis auf eine unfallbedingte Entschädigung habe sich nicht gefunden. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass - sollte das weiter vom Kläger geltend gemachte Ereignis vom September/Oktober 1945 einen Körperschaden verursacht haben -, für eine Entschädigung hierfür allein die Versorgungsverwaltung in Betracht komme, weil die Schilderung des Vorgangs für eine unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 1 Abs.2 a iVm § 5 Abs.1 d BVG spreche.

Mit seiner - sinngemäß - gegen den Gerichtsbescheid vom 06.03. 2001 eingelegten Berufung macht der Kläger weiterhin die oben genannten Gesundheitsstörungen als Folgen eines Unfalls vom Sommer 1960 geltend. Er habe hierfür keine Zeugen und auch keine Unterlagen, was er dem Umstand anlaste, dass wegen des damals herrschenden großen Hasses auf Deutsche entsprechende Krankenhausunterlagen etc. vernichtet worden seien. Er könne nur versichern, dass seine Angaben der Wahrheit entsprächen.

Mit Schreiben, eingegangen am 15.01.2003, hat der Kläger unter Vorlage eines ärztlichen Attestes vom 13.01.2003 mitgeteilt, dass er aus gesundheitlichen Gründen zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen könne. Er wiederholte sein bisheriges Vorbringen, dass der Grubenunfall Hauptgrund für sein Leiden sei und dass er die Zusprechung einer Unfallrente oder einer einmaligen Entschädigung beantrage. Außerdem hat er eine Fotokopie seines Schwerbehindertenausweises vorgelegt.

Der Senat hat die Akte des Amtes für Versorgung und Familienförderung Landshut beigezogen. Daraus ergibt sich, dass dieses gemäß Bescheid vom 05.10.2000 einen schädigenden Vorgang im Sinne des § 5 Abs.1 d 2. Alternative BVG hinsichtlich des vom Kläger angegebenen Sprungs vom fahrenden Wagen im September 1945 anerkannt, jedoch die Gewährung von Beschädigtenversorgung abgelehnt hat, weil nach versorgungsärztlicher Würdigung der umfangreichen Befundunterlagen, einschließlich des Inhalts der Schwerbehindertenakte, kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Gesundheitsstörungen und dem schädigenden Vorgang bestehe. Die Auswertung der Röntgenbefunde habe keinen Anhaltspunkt für eine knöcherne Verletzung an der Wirbelsäule ergeben. An den beiden Hüftgelenken bestünden nur leichtgradige degenerative Veränderungen, die ebenfalls nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stünden. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 16.01.2001); das hiergegen beim Sozialgericht Landshut anhängige Verfahren ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beim Senat noch nicht abgeschlossen.

Der Kläger beantragt - sinngemäß -, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts München vom 06.03.2001 und des Bescheides vom 16.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2000 zu verurteilen, ihm wegen eines Arbeitsunfalls vom Juli/August 1960 Entschädigungsleistungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, weil der angefochtene Gerichtsbescheid zutreffend sei.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Akten der Beklagten, der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie der beigezogenen Akte des Versorgungsamtes Landshut Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Sozialgericht hat mit Recht die Klage abgewiesen. Denn der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigung seiner Wirbelsäulen- und Hüftgelenksbeschwerden als Folgen eines Arbeitsunfalls vom Sommer 1960 - Grubenunglück in Polen - weil die Voraussetzungen hierfür nach dem FRG vom 25.02.1960, § 5 Abs.1 Nr.2 a, § 4, nicht erfüllt sind. Dies hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt.

Nach § 5 Abs.1 Nr.2 a FRG werden für den vom FRG erfassten Personenkreis, zu dem der Kläger nach § 1 Buchst.a FRG gehört, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach den für die gesetzliche Unfallversicherung maßgeblichen bundesrechtlichen Vorschriften entschädigt, auch wenn der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalls bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war. Aber auch bei der Prüfung der Gewährung von Fremdrente ist zunächst grundsätzlich erforderlich, dass der Arbeitsunfall oder das Vorliegen einer Berufskrankheit nachgewiesen wird. Dieser Nachweis von Tatsachen wird in der Regel durch Urkunden, Unfallprotokolle, Gutachten und Rentenbescheide erbracht. Tatsachenbeweise, die in der Regel vom Betrieb übersandt werden, liegen hier nicht vor. Für den Fall, dass keine Unterlagen erreichbar sind oder die behaupteten Tatsachen nicht ausreichen, müssen die Tatsachen gemäß § 4 FRG wenigstens glaubhaft gemacht werden, die Glaubhaftmachung tritt an die Stelle des Nachweises mit der Folge des geringeren Grades der Beweisführung. Auch eine solche Glaubhaftmachung war im Fall des Klägers nicht möglich. In der Erklärung vom 06.03.2000 hat der Kläger angegeben, im Juli oder August 1960 im Bergwerk "B.", Polen, einen Arbeitsunfall erlitten zu haben. Einen Nachweis eines Arbeitsunfalls hat er nicht vorgelegt. Auch sind keine Zeugen vorhanden/benannt worden, die in der Lage wären, das Ereignis zu bezeugen. Es liegen auch keine medizinischen Unterlagen vor, aus denen wenigstens Rückschlüsse auf einen Arbeitsunfall, den geschilderten Unfallhergang mit den behaupteten Folgen im Bereich vor allem der Wirbelsäule, möglich wären. So hat die ärztliche Stellungnahme des Dr.B. und des Dr.T. ergeben, dass der Kläger unter degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit Osteochondrosen, aufgehobenen Zwischenwirbelräumen der Lendenbandscheiben leidet. Als Ursache der degenerativen Veränderungen ist nach Auffassung von Dr.B. und Dr.T. eine unfallunabhängige Erkrankung, d.h. ein Morbus Scheuermann, anzusehen. Die Auswertung der vorliegenden medizinischen Unterlagen ergab eine erheblich fortgeschrittene degenerative Erkrankung der BWS und LWS und eine Spondylose der Wirbelsäule ohne Anhalt für irgendeine unfallbedingte Wirbelsäulenverletzung. Eine unfallbedingte Schädigung des Achsenskeletts kann nach allem nicht festgestellt werden. Bei objektiver Würdigung des Sachverhalts kann daher nicht überwiegend wahrscheinlich gemacht werden, dass der Kläger im Jahr 1960 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Soweit der Kläger im Übrigen geltend gemacht hat, bei der Flucht vor russischen Soldaten im Jahre 1945 ebenfalls eine Verletzung der Wirbelsäule erlitten zu haben, kommt für diese behauptete Schädigung nicht ein Unfallversicherungsträger als entschädigungspflichtig in Betracht. Für dieses Ereignis hat das Versorgungsamt Landshut einen Schädigungstatbestand nach dem BVG mit Bescheid vom 05.10.2000 anerkannt.

Aus den vorgenannten Gründen kann daher die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Sozialgerichts in vollem Umfang an und nimmt zur weiteren Begründung gemäß § 153 Abs.2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids ergänzend Bezug.

Demgegenüber enthält das Berufungsvorbringen des Klägers nichts, was geeignet wäre, das vorgenannte Ergebnis zu widerlegen oder wenigstens in Zweifel zu ziehen. Dies gilt auch unter Würdigung der in der Akte für Versorgung und Familienförderung Landshut enthaltenen medizinischen Unterlagen und ärztlichen Äußerungen (vgl. z.B. auch MD Dr.M.), die ebenfalls auf degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule und der Hüfte hingewiesen haben.

Nach allem konnte daher die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben, sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen gewesen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved