L 9 AL 175/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 40 AL 656/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 175/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 21. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit von Meldeaufforderungen sowie die Aufhebung der Bewilligung von Arbeits- losenhilfe wegen Meldeversäumnissen streitig.

Der am 1950 geborene Kläger war zunächst als Bühnenarbeiter, später ohne formelle Ausbildung als Beleuchter beschäftigt. Von 1980 an bezog der Kläger Leistungen der Beklagten und war zeitweise beruflich tätig.

Zuletzt stand er vom 05.09. bis 31.10.1994 als Beleuchter bei der N.-GmbH in einem Arbeitsverhältnis.

Vom 29.09.1994 bis 11.06.1996 bezog er Krankengeld, vom 19.05. 1998 bis zur Erschöpfung des Anspruchs mit dem 14.03.1999 Ar- beitslosengeld (Alg) und ab 15.03.1999 Arbeitslosenhilfe (Alhi).

Eine wegen des Ausscheidens des Klägers aus der Trainings-Maßnahme MOVE festgesetzte Sperrzeit ab 07.05.1999 wurde auf den Widerspruch des Klägers mit Abhilfebescheid vom 10.12.1999 aufgehoben. Mit Bescheid ebenfalls vom 10.12.1999 hob die Beklagte jedoch die Alhi-Bewilligung mit Wirkung vom 30.06.1999 ganz auf, weil der Kläger ab diesem Tag der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Er habe erklärt, dass er über die Vermittlungsmöglichkeiten nicht mehr mit der Arbeitsvermittlung sprechen möchte. Der Kläger hat gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung ab 30.06.1999 keinen Rechtsbehelf eingelegt. Im Anschluss an die erneute Arbeitslosmeldung und Antragstellung des Klägers am 02.11.1999 unterstellte die Beklagte nach anfänglichen Bedenken die Verfügbarkeit des Klägers und bewilligte ihm ab 02.11.1999 Alhi (Bescheid vom 25.11.1999). Im November 1999 nahm der Kläger wieder an der Trainingsmaßnahme MOVE teil.

Mit Schreiben vom 24.11.1999 lud die Beklagte den Kläger zu einer Vorsprache im Arbeitsamt am 02.12.1999 ein, um mit ihm über Fragen seiner beruflichen Weiterbildung zu sprechen. Das Schrei- ben enthielt auf der Rückseite eine Widerspruchsbelehrung und folgende Rechtsfolgenbelehrung:

"Falls Sie ohne wichtigen Grund dieser Aufforderung, beim Arbeitsamt vorzusprechen, nicht nachkommen (Meldeversäumnis), wird Ihnen Arbeitslosengeld, Teil-Arbeitslosengeld, Arbeits- losenhilfe, Anschlussunterhaltsgeld, Eingliederungshilfe oder Arbeitslosenbeihilfe vom Tage nach dem Meldetermin an für die Dauer von zwei Wochen nicht gezahlt (Säumniszeit nach § 145 Abs.1 SGB III). Würde diese Dauer nach den für den Eintritt der Säumniszeit maßgebenden Tatsachen für Sie eine besondere Härte bedeuten, so umfasst sie eine Woche (§ 145 Abs.3 SGB III). Darüber hinaus mindern Säumniszeiten Ihren Anspruch auf Arbeits- losengeld, Teil-Arbeitslosengeld, Anschlussunterhaltsgeld, Arbeitslosenhilfe (der nicht auf einem Vorbezug von Arbeitslosengeld beruht), Eingliederungshilfe oder Arbeitslosenbeihilfe entsprechend der Dauer dieser Zeit (§ 128 Abs.1 Nr.5 SGB III) ...

Hinweis: Auch wenn Sie Widerspruch erheben, sind Sie verpflichtet, der Meldeaufforderung nachzukommen; ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Bitte beachten Sie daher, dass trotz eines Widerspruchs eine Säumniszeit nach § 145 SGB III eintritt, wenn Sie ohne wichtigen Grund der Aufforderung zur Meldung nicht nachkommen und der Widerspruch keinen Erfolg hat. Die für diese Meldeaufforderung maßgebenden Vorschriften können Sie bei meiner Dienststelle einsehen."

Der Kläger erklärte auf der Rückseite des Anschreibens vom 24.11.1999, beim Arbeitsamt eingegangen am 29.11.1999, der Aufforderung zur Vorsprache werde er wegen des noch "schwebenden Verwaltungs-Klageverfahrens unter Az. des SG: S 40 AL 909/99 gegen Herrn G." nicht nachkommen. Im Widerspruch gegen die Aufforderung vom 24.11.1999 ersuchte der Kläger die Beklagte um einen anderen Ansprechpartner als Herrn G. (G). Mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.1999, dem Kläger zugegangen am 09.12. 1999, wies die Beklagte den Rechtsbehelf des Klägers zurück (Az. des Sozialgerichts (SG) München: S 40 AL 37/00).

Da der Kläger am 02.12.1999 nicht beim Arbeitsamt vorgesprochen hatte, lud ihn die Beklagte mit Schreiben von diesem Tag zu einer Vorsprache am 10.12.1999 ein. Die Meldeaufforderung enthielt - von der Beklagten rekonstruiert - unter anderem folgende Rechtsfolgenbelehrung: "Falls Sie auch zu diesem Termin nicht vorsprechen und mir bis dahin auch keinen wichtigen Grund für Ihr Fernbleiben mitteilen, wird Ihnen Arbeitslosengeld, Teil-Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Anschlussunterhaltsgeld, Eingliederungshilfe oder Arbeitslosenhilfe bis zu Ihrer erneuten persönlichen Meldung beim Arbeitsamt nicht gezahlt, mindestens aber für vier weitere Wochen (Verlängerung der Säumniszeit nach § 145 Abs.2 SGB III). Der Zeitraum umfasst lediglich zwei weitere Wochen, wenn die Dauer nach den für die Verlängerung der Säumniszeit maßgebenden Tatsachen für Sie eine besondere Härte bedeuten würde (§ 145 Abs. SGB III). Sofern die Dauer nach den für den Eintritt Ihres ersten Meldeversäumnisses - und zwar zu dem verstrichenen Termin - maßgebenden Tatsachen für Sie eine besondere Härte darstellen würde, werden Ihnen Leistungen - wie sich aus § 145 SGB III ergibt - für zwei Wochen, bei erneutem Vorliegen eines Härtefalles für eine Woche nicht gezahlt. Darüber hinaus mindern Säumniszeiten Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, Teil-Arbeitslosengeld, Anschlussunterhaltsgeld, Eingliederungshilfe oder Arbeitslosenhilfe entsprechend der Dauer dieser Zeit, jedoch höchstens um acht Wochen (§ 128 Abs.1 Nr.5 SGB III) ...

Auch wenn Sie Widerspruch erheben, sind Sie verpflichtet, der Meldeaufforderung nachzukommen; ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Bitte beachten Sie daher, dass trotz eines Widerspruchs eine Säumniszeit nach § 145 SGB III eintritt, wenn Sie ohne wichtigten Grund der Aufforderung zur Meldung nicht nachkommen und der Widerspruch keinen Erfolg hat. Die für diese Meldeaufforderung maßgebenden Vorschriften können Sie bei meiner Dienststelle einsehen."

Der Kläger nahm auch diesen Termin nicht wahr und legte gegen die Meldeaufforderung Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2000 zurückwies. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 19.01.2000 zugestellt (Az. des SG: S 40 AL 295/00).

Mit Bescheid vom 16.12.1999 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi mit Wirkung vom 03.12.1999 ganz auf. Der Kläger sei ihren Aufforderungen, sich am 02.12.1999 und an dem zweiten Termin zu melden, nicht nachgekommen und habe dafür auch keine wichtigen Gründe mitgeteilt. Die bereits eingetretene Säumniszeit verlängere sich; der Leistungsanspruch ruhe daher, bis sich der Kläger wieder persönlich beim Arbeitsamt melde, mindestens jedoch für sechs Wochen. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2000 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 27.03.2000 zugestellt (Az. des SG S 40 AL 656/00).

In der Folgezeit sprach der Kläger am 21.01.2000 wieder beim Arbeitsamt vor. Die Beklagte lehnte die Weitergewährung der Alhi ab, weil der Kläger nicht mit dem zuständigen Vermittler G. habe reden wollen und daher nicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe (Bescheid vom 23.02.2000, Widerspruchsbescheid vom 11.05.2000, Az. des SG: S 40 AL 927/00, Berufungsverfahren Az.: L 9 AL 283/01, Urteil vom 27.03.2003).

Gegen die Meldeaufforderungen vom 24.11.1999 und 02.12.1999 sowie gegen den Aufhebungs- und Säumniszeitbescheid vom 16.12. 1999, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, erhob der Kläger am 10.01., 21.02. und 26.04.2000 Klage zum Sozialgericht München unter den Az.: S 40 AL 37/00, S 40 AL 295/00 und S 40 AL 656/00. Er machte im Wesentlichen geltend: G. habe ihm zu Unrecht aggressives Verhalten gegenüber der Kursleiterin in der am 03.05.1999 beginnenden Trainingsmaßnahme MOVE unterstellt. Die deswegen verhängte Sperrzeit habe die Beklagte wieder aufgehoben. G. habe die Entscheidung über die Verfügbarkeit ab 30.06.1999 zu verantworten und werde daher von ihm abgelehnt. Eine konstruktive Zusammenarbeit mit G. sei nicht mehr möglich gewesen. G. habe auch eine von ihm, dem Kläger, beabsichtigte Reha-Maßnahme wegen seines Alters abgewiesen. Obwohl sein Reha-Antrag mit Bescheid vom 28.06.1999 abgelehnt worden sei, sei vom Arbeitsamt vom Juli bis November 1999 keine weitere Initiative zur Arbeitsberatung erfolgt. Die Häufigkeit der von G. verfügten Meldeaufforderungen lasse Zweifel aufkommen, ob der gesetzliche Zweck der Meldeaufforderungen berücksichtigt worden sei.

Das Sozialgericht verband die drei Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 40 AL 656/00, hörte die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid an und wies die Klagen mit Gerichtsbescheid vom 21.02.2001 ab, der dem Bevollmächtigten des Klägers am 12.03.2001 zugestellt wurde. Die Aufforderung zu einer Besprechung über Fragen der beruflichen Weiterbildung diene der Vorbereitung aktiver Leistungen der Arbeitsförderung und entspreche damit dem Gesetzeszweck. Der Kläger sei den Einladungen ohne wichtigen Grund fern geblieben. Die Benennung von G. als für ihn zuständigen Ansprechpartner wurzle in der Organisationsgewalt der Beklagten. Dem Kläger stehe gegen einen bestimmten Bediensteten kein subjektives Ablehnungsrecht zu. Wegen der vom Kläger sinngemäß behaupteten Besorgnis der Befangenheit bestehe nur ein Anspruch auf Prüfung der Gründe durch den Leiter der Behörde. Doch sei G. nicht auf Grund von Befangenheit auszuschließen gewesen. Seine Kritik am Verhalten des Klägers in der Trainingsmaßnahme beruhe auf den vom Maßnahmeträger mitgeteilten und auf Nachfrage nochmals bestätigten Begebenheiten. Eine unsachliche Parteinahme gegen den Kläger könne darin nicht erkannt werden. Die Entscheidung, dass der Kläger ab 30.06.1999 der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden habe, beruhe auf dem Verhalten und den Äußerungen des Klägers bei der Teamberatung. Der darüber ergangene Bescheid sei bestandskräftig. Die weiteren Entscheidungen, an denen G. beteiligt gewesen sei, habe der Kläger im förmlichen Rechtsbehelfsverfahren und vor dem Sozialgericht überprüfen lassen können. Auch eine oder mehrere fehlerhafte Entscheidungen eines Bediensteten führten nicht dazu, dass dieser vom weiteren Tätigwerden für die Behörde ausgeschlossen sei. Unbegründet sei auch die Klage gegen den Aufhebungs- und Säumniszeitbescheid. Die erforderliche Belehrung über die Rechtsfolgen sei mit dem Einladungsschreiben erteilt worden.

Hiergegen richtet sich die am 11.04.2001 beim Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung des Klägers. Dieser wiederholt zum Teil sein bisheriges Vorbringen und stellt die ihn belastenden Entscheidungen dar, an denen G. beteiligt gewesen sei, insbesondere die Abmeldung bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse zum 31.05.1999, die Sperrzeit ab 07.05.1999, die fehlende Verfügbarkeit ab 30.06.1999 und den Vermittlungsvorschlag vom 24.06.1999 zur Gemeinnützigen Arbeitnehmerüberlassung. Meldeaufforderungen seien nicht unbegrenzt zulässig. G. habe ihm zahlreiche Meldeaufforderungen in kurzen Abständen übersandt, nämlich Aufforderungen vom 27.05., 14.06. und 21.06.1999 sowie vom 24.11. und 02.12.1999. Wegen der Ablehnung der Reha-Maßnahme durch G. habe er davon ausgehen dürfen, dass er damals kaum vermittelbar gewesen sei. Es lägen Gründe vor, die Mißtrauen gegen eine unparteiische Amtsführung von G. rechtfertigten. G. habe ihn zu Unrecht eines aggressiven und destruktiven Verhaltens in der Trainingsmaßnahme bezichtigt; denn der Maßnahmeträger habe bestätigt, dass Grund für seinen Ausschluss nur die Überfüllung des Kurses gewesen sei und seine bis dahin gezeigten aggressiven und destruktiven Verhaltensweisen die Entscheidung nicht beeinflusst hätten. Andere Bedienstete hätten die Funktionen von G. übernehmen können.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 21.02. 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.1999, des Bescheides vom 02.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2000 so- wie des Bescheides vom 16.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2000 zu verurteilen, ihm Alhi über den 02.12.1999 hinaus zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen, seines lückenhaften Berufslebens, seiner nahezu nicht vorhandenen beruflichen Qualifikation und seines Festhaltens an der bisherigen Tätigkeit, sei die Wiedereingliederung des Klägers in das Erwerbsleben überaus erschwert. Sie sei ausschließlich durch Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung zu erreichen. Über diese Thematik habe man mit dem Kläger am 02.12.1999 sprechen wollen.

Wegen des Vortrags der Beteiligten im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 12.03.2003 hat die Beklagte die rekonstruierte Meldeaufforderung vom 02.12.1999 zum 10.12.1999 vorgelegt.

Einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 25.03.2003 hat der Senat mit Beschluss vom 27.03.2003 abgelehnt.

Dem Senat haben bei seiner Entscheidung die Akten der Beklagten und Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

1. Die Klagen sind form- und fristgerecht erhoben worden. Ferner handelte es sich bei den Meldeaufforderungen vom 24.11. und 02.12.1999 um Verwaltungsakte (§ 54 Abs.1 SGG), die mit der Anfechtungsklage angegriffen werden können. Das BSG hat in SozR 4-100 § 132 Nr.1 S.7 den regelnden Charakter der Meldeanordnung nach § 132 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) bejaht und in SozR 4-1000 § 132 Nr.4 S.14, 15 diese Frage offen gelassen. Die Literatur hat sich überwiegend für die Annahme eines Verwaltungsaktes ausgesprochen (Nachweise bei BSG SozR 4-100 § 132 Nr.1 S.7). Nach der Rechtsauffassung des Senats liegen die Merkmale eines Verwaltungsaktes nach § 31 SGB X vor, weil die Beklagte mit der Meldeaufforderung die Verpflichtung des Aufforderungsempfängers zur Vorsprache an einen bestimmten Termin unter Hinweis auf Rechtsfolgen festgelegt hat und somit ein Einzelfall hoheitlich und mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen geregelt wird. Auch die Beklagte hat ihre Meldeaufforderungen als Verwaltungsakte angesehen und daher mit einer Widerspruchsbelehrung versehen. Da die Meldeaufforderungen eine Grundlage für Säumniszeiten bilden können, hält sie der Senat auch nicht durch Zeitablauf für vollständig erledigt.

2. Sämtliche Klagen und damit die Berufung erweisen sich aber als unbegründet.

a) Die Meldeaufforderung vom 24.11.1999 zum 02.12.1999 war nicht rechtswidrig. Nach § 309 Abs.1 Satz 1 SGB III hat der Arbeitslose sich während der Zeit, für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erhebt, beim Arbeitsamt oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesanstalt persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn das Arbeitsamt ihn dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Der Arbeitslose hat sich bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle zu melden (Satz 2). Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe ruht (Satz 3). Gemäß Abs.2 kann die Aufforderung erfolgen u.a. zum Zwecke der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit (Nr.2), der Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen (Nr.3), der Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren (Nr.4) und der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch (Nr.5).

Diese gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der Meldeaufforderung liegen hier vor. Der Kläger war arbeitslos und hat im Sinne des § 309 Abs.1 Satz 1 SGB III Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erhoben, weil er auf Grund des Bescheides vom 25.11.1999 seit dem 02.11.1999 laufend Alhi bezog.

Auch ein zulässiger Meldezweck nach § 309 Abs.2 SGB III liegt vor. In der Meldeaufforderung vom 24.11.1999 war angegeben, dass über "Fragen der beruflichen Weiterbildung" des Klägers gesprochen werden solle. Erläuternd hat die Beklagte im Berufungsverfahren ausgeführt, dass nach ihrer Auffassung die berufliche Wiedereingliederung des Klägers überaus erschwert und nur durch Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung zu erreichen sei. Diese Einschätzung der Arbeitsverwaltung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie die häufige Arbeitslosigkeit des Klägers zeigt, hat er es nicht vermocht, im Berufsleben auf Dauer Fuß zu fassen. Die Tätigkeit als Beleuchter führte nicht zu dauerhaften Beschäftigungen. Nach dem Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 08.08.1995 verneinte die letzte Arbeitgeberin, die N. GmbH, auch die berufliche Qualifikation des Klägers als Beleuchter und machte geltend, der Kläger habe nur als Träger von Geräten und als Fahrer eines Personenkraftwagens eingesetzt werden können. Ferner ist im Beratungsvermerk vom 23.11.1999 festgehalten, dass nach Auskunft von CBZ München, dem Träger der Trainingsmaßnahme MOVE, eine Vermittlung in Arbeit wegen der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers nicht zustande gekommen sei. All dies stützt die Einschätzung der Beklagten, dass im Fall des Klägers eine aktive Arbeitsförderung erforderlich ist. Die Meldeaufforderung war daher gemäß § 309 Abs.2 Nr.3 SGB III zur Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen rechtmäßig.

Die Einwände des Klägers greifen nicht durch. Vor allem belegt die Zahl der vorangegangenen Einladungen, nämlich drei im Mai/ Juni 1999, nicht, dass ein Meldezweck nicht vorgelegen habe. Falls er nämlich, wie er vortragen lässt, "kaum" vermittelbar gewesen sei, so gäbe dies um so mehr Anlass zu Förderungsmaßnahmen. Die Ablehnung einer Reha-Maßnahme rechtfertigt nicht den Schluss, dass andere Aktivitäten nicht zweckmäßig seien.

Schließlich könnten die vom Kläger gegen G. vorgebrachten Ablehnungsgründe hier nur dann relevant sein, wenn sie den Schluss rechtfertigten, dass ein zulässiger Meldezweck in Wirklichkeit gar nicht vorgelegen hat, sondern etwa nur Schikane Motiv und Ziel der Meldeaufforderung gewesen waren. Im Hinblick auf die oben beschriebenen sachlichen Gründe für die Meldeaufforderung bestehen dafür jedoch keinerlei Hinweise.

Schließlich war G. auch nicht im Sinne des § 17 SGB X befangen, wie weiter unten noch ausgeführt wird. Rechtswidrigkeit der Meldeaufforderung zum 02.12.1999 wegen eines Verfahrensmangels durch Befangenheit eines mitwirkenden Amtsträgers (vgl. dazu BSG SozR 1300 § 16 SGB X Nr.1 S.3, 4) liegt schon aus diesem Grunde nicht vor. Es kommt daher auch nicht darauf an, welche Auswirkungen § 42 Satz 1 SGB X mit seinem Aufhebungsverbot bei Verfahrensmängeln und den verschiedenen Fassungen vor und nach dem 01.01.2001 (vgl. dazu u.a. Wiesner in: von Wulffen, SGB X, 4. Auflage 2001, § 42 vor Rdnr.1 und Rdnr.1) in der vorliegenden Streitsache hätten.

b) Da der Kläger am 02.12.1999 nicht im Arbeitsamt erschien, war aus den bereits unter 2 a) genannten Gründen die zweite Meldeaufforderung vom 02.12.1999 zum 10.12.1999 rechtmäßig.

c) Der Aufhebungs- und Säumniszeitbescheid vom 16.12.1999 kann seine rechtliche Grundlage nur in § 48 SGB X finden. Danach ist bei wesentlichen Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Abs.1 Satz 1). Abs.1 Satz 2 Nr.4 in Verbindung mit § 330 Abs.3 Satz 1 SGB III verlangt die Aufhebung des Verwaltungsakts ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, soweit der Betroffene wusste oder nicht wußte, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

Eine wesentliche Änderung ist in der vorliegenden Streitsache mit Wirkung vom 03.12.1999 gemäß § 145 SGB III eingetreten. Nach dessen Absatz 1 ruht der Anspruch auf Alg während einer Säumniszeit von zwei Wochen, die mit dem Tag nach dem Meldeversäumnis beginnt, wenn der Arbeitslose einer Aufforderung des Arbeitsamts, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (allgemeine Meldepflicht) trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht nachkommt. Diese Voraussetzungen einer Säumniszeit liegen hier ab dem 03.12.1999 vor.

Unstreitig ist der Kläger der Meldeaufforderung zum 02.12.1999 nicht nachgekommen.

Die Meldeaufforderung enthielt auch eine Rechtsfolgenblehrung, die hinreichend klar und deutlich auf die Rechtsfolgen der Säumniszeit bei einem Meldeversäumnis ohne wichtigen Grund hinwies.

Einen wichtigen Grund für sein Nichterscheinen hatte der Kläger nicht. Zunächst entsprach die Meldeaufforderung zum 02.12.1999 den dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften in § 309 SGB III, wie bereits ausgeführt wurde.

Ferner hatte der Kläger auch keinen wichtigen Grund dafür, die Vorsprache bei G. wegen seiner speziell gegen diesen gerichteten Anschuldigungen zu verweigern. Es bestehen deswegen auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass G. wegen der vom Kläger vorgetragenen Vorwürfe befangen im Sinne des § 17 SGB X gewesen ist, also Misstrauen gegen seine unparteiische Amtsführung gerechtfertigt war.

1) Den Vorwurf, G. habe ihn eines aggressiven und destruktiven Verhaltens in der Trainingsmaßnahme im Mai 1999 bezichtigt, hat der Kläger schon in seinen Schriftsätzen vom 20.05.1999 und 18.06.1999 erhoben. Die Beklagte hat die Tatsache dieser Vorhaltungen von G. auch nicht angezweifelt und ist selbst von einem entsprechenden Verhalten des Klägers ausgegangen. Doch beruhen die gegenüber dem Kläger gemachten Vorhaltungen, wie das Sozialgericht schon ausgeführt hat, auf den Mitteilungen des Maßnahmeträgers CBZ, insbesondere jener schriftlichen vom 07.05.1999, wonach der Kläger unter anderem durch "sehr kritische, inhaltlich provokante Fragen" aufgefallen sei, sich auf Nebenschauplätze konzentriert habe, die Erklärungen ins Maßlose überspitzt habe, keine Alternativlösungen für eine erneute Arbeitsaufnahme habe andenken wollen, kein ernstliches Interesse an einer neuen beruflichen Orientierung signalisiert habe und am 06.05.1999 durch sehr aggressives Verhalten aufgefallen sei (Hinweis, dass die Dozentin nicht pünktlich erschienen sei). In der weiteren Stellungnahme des Maßnahmeträgers vom 23.11.1999, auf die sich der Kläger nunmehr im Berufungsverfahren beruft und die Anlass für die Aufhebung der Sperrzeitentscheidung war, wird zwar die Überbelegung des Kurses als Grund für den Ausschluss des Klägers genannt. Doch wird die Einschätzung eines aggressiven und destruktiven Verhaltens des Klägers ausdrücklich aufrecht erhalten. Das übersieht die Berufungsbegründung. Der Vorhalt dieser wiederholten Beanstandungen des Maßnahmeträgers kann kein Grund sein, eine gegen den Kläger voreingenommene Amtsführung des Vermittlers G. anzunehmen. Es muss zulässig sein, in solchen Fällen Berichte des Maßnahmeträgers vorzuhalten, weil der Erfolg der Maßnahme entscheidend unter anderem vom Verhalten der Teilnehmer abhängt. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass G. es etwa nicht berücksichtigt hätte, wenn die Einschätzung des Maßnahmeträgers nicht hätte bestätigt werden können. G. war im Übrigen erst zum 21.04.1999, also etwas mehr als zwei Wochen vor dem Ausscheiden des Klägers aus der Maßnahme am 06.05.1999, als Arbeitsberater für den Kläger benannt worden, nachdem sich der Kläger über die Vorgängerin beschwert hatte.

2) Anlass, an der Unparteilichkeit des Arbeitsberaters G. zu zweifeln, gibt auch nicht seine eventuelle Mitwirkung an verschiedenen, den Kläger belastenden Entscheidungen. Der Kläger nennt in diesem Zusammenhang die Feststellung der Sperrzeit ab 07.05.1999, einen Vermittlungsvorschlag vom 24.06.1999 und die spätere Aufhebung der Leistungsbewilligung ab 30.06.1999. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass Entscheidungen über die Gewährung oder Nichtgewährung von Leistungen zu den gesetzlichen Aufgaben der Beklagten und ihrer Bediensteten gehört. Aus der Mitwirkung daran kann daher für sich allein ein Mißtrauen gegen die unparteiliche Amtsführung nicht abgeleitet werden. Anhaltspunkte für ein tatsächliches oder zu erwartendes unsachliches Wirken des Arbeitsberaters G. in diesem Zusammenhang sind nicht ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, ist auch die Zahl der Meldeaufforderungen nicht auffällig und gibt keinen Anlass zur Vermutung von schikanösen Absichten des Arbeitsberaters.

Schließlich ist die von der Beklagten festgestellte Dauer der Säumniszeit bis zur erneuten Arbeitslosmeldung gerechtfertigt, weil die Voraussetzungen des § 145 Abs.2 SGB III vorliegen. Danach verlängert sich die Säumniszeit nach Abs.1 bis zur persönlichen Meldung des Arbeitslosen beim Arbeitsamt, mindestens um vier Wochen, wenn der Arbeitslose innerhalb einer Säumniszeit nach Abs.1 von zwei Wochen einen weiteren Meldetermin trotz Belehrung über die Rechtsfolgen und ohne wichtigen Grund versäumt. Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 02.12.1999 aufgefordert, einen weiteren Meldetermin am 10.12.1999 wahrzunehmen. Unstrittig ist der Kläger auch an diesem Tag nicht erschienen. Einen wichtigen Grund dafür hatte er nicht, wie bereits in Bezug auf den ersten Meldetermin festgestellt worden ist. Auf die Ausführungen dazu wird verwiesen. Eine richtige, vollständige und hinreichend klare Rechtsfolgenbelehrung wurde für den weiteren Meldetermin erteilt. Damit liegen die Voraussetzungen des § 145 Abs.2 SGB III für eine verlängerte Säumniszeit vor. Die Feststellung der Beklagten in der Begründung des Bescheides vom 16.12.1999, dass der Leistungsanspruch mindestens für sechs Wochen ruhe, entspricht zwar nicht § 145 Abs.2 SGB III, wo nur eine Mindestdauer von vier Wochen vorgesehen ist. Doch handelt es sich nicht um einen Teil des Verfügungssatzes, sondern nur um eine unrichtige Begründung für die vollständige und nicht befristete Aufhebung der Alhi-Bewilligung. Die Entscheidung der Streitsache wird dadurch nicht beeinflusst. Hinsichtlich der Säumniszeiten nach § 145 Abs.1 und 2 SGB III sind auch die Aufhebungsvoraussetzungen des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X gegeben. Der Kläger musste wegen der Rechtsfolgenbelehrungen auf Grund nur ganz naheliegender und leichter Überlegungen mit dem Ruhen des Anspruchs rechnen; grobe Fahrlässigkeit lag also vor.

Nach alledem ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nr.1, 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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