L 12 KA 84/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 39 KA 3229/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 KA 84/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. April 2002 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat dem Beklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

L 12 KA 84/02
S 39 KA 3229/01

BAYER. LANDESSOZIALGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit

I. M.

- Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte: I. J.

g e g e n

Berufungsausschuss für Ärzte - Bayern -, Elsenheimerstraße 39,
80687 München, vertreten durch den Vorsitzenden

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

b e i g e l a d e n:
1. Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, Arabellastraße 30,
81925 München, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands
2. AOK Bayern - Die Gesundheitskasse,
Zentrale, Carl-Wery-Straße 28, 81739 München,
vertreten durch die Mitglieder des Vorstands

3. BKK Landesverband Bayern, Züricher Straße 25, 81476 München,
vertreten durch die Mitglieder des Vorstands
4. Innungskrankenkasse Bayern, Hauptverwaltung, Meglingerstraße 7,
81477 München, vertreten durch die Mitglieder des Vorstands
5. Funktioneller Landesverband der Landwirtschaftlichen
Krankenkassen und Pflegekassen in Bayern, vertreten durch den
Geschäftsführer, Neumarkter Straße 35, 81673 München
6. Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V.,
Frankfurter Straße 84, 53721 Siegburg,
vertreten durch die Mitglieder des Vorstands

7. Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e.V., Frankfurter Straße 84,
53721 Siegburg, vertreten durch die Mitglieder des Vorstands

Der 12. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die
mündliche Verhandlung in München

am 19. März 2003

durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialgericht
Scholz, die Richter am Bayer. Landessozialgericht Spiegl und
Wildemann sowie die ehrenamtlichen Richter Dr.Schwiersch und
Himmelstoß

für Recht erkannt:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Sozialgerichts München vom 17. April 2002 wird
zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat dem Beklagten auch die Kosten des
Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d:

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Zulassung
zur vertragsärztlichen Versorgung.

Der Kläger, Arzt für Allgemeinmedizin im Planungsbereich M. ,
wurde mit Beschluss des Zulassungsausschusses Ärzte München
Stadt und Land vom 21. Dezember 1992 zur vertragsärztlichen
Versorgung zugelassen, die er zum 1. Januar 1993 aufnahm. Ab
1. Mai 1998 führte er mit weiteren drei Ärzten eine
Gemeinschaftspraxis in München, die Anfang April 2001 aufgelöst
wurde. Danach war der Kläger wieder in Einzelpraxis tätig. Mit
Schriftsatz vom 14. Januar 2000 beantragte die Beigeladene zu
2), dem Kläger die Zulassung gemäß § 27 Ärzte-ZV i.V.m. § 95
Abs.6 SGB V zu entziehen. Der Kläger habe auf Anfragen der
Beigeladenen zu 2) in einer Art und Weise reagiert, die nicht
mehr hingenommen werden könne (z.B. "Exorbitanter Schwachsinn
der Volldeppen-Angestellten", "wenn ihr Scheiße produzieren
wollt, geht auf die Toilette bzw. spült gleich die Scheiß-AOK
weg", "an arme-Onkel-Kasse, Direktion," wir sind nicht der
AOK-Mülleimer, warum muss ausgerechnet die AOK 100 % geistig
Schwerbehinderte einstellen", "wie dämlich muss man sein, um
bei der AOK arbeiten zu dürfen", "mit den besten Wünschen,
möglichst heute statt morgen am Baum zu landen"). Weiter wird
auf Praktiken der Gemeinschaftspraxis M. und Kollegen im Jahre
1998 betreffend die Abrechnung von Notfallscheinen der im
Privatärztlichen Bereitschaftsdienst M. GmbH (PÄB) gefahrenen
Notfalleinsätze sowohl mittels Abtretungserklärung der
Patienten als auch über Chip-Karte verwiesen. Zusammenfassend
sei festzustellen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen allen
an der vertragsärztlichen Versorgung Beteiligten und dem Kläger
als Vertragsarzt als derart gestört anzusehen sei, dass eine
weitere Zusammenarbeit nicht mehr tragbar sei. Der Beigeladene
zu 5) mit Schriftsatz vom 3. Februar 2000 und der Beigeladenen
zu 3) mit Schriftsatz vom 8. März 2000 haben ebenfalls
beantragt, dem Kläger die Zulassung zur vertragsärztlichen
Versorgung wegen Verletzung vertragsärztlicher Pflichten zu
entziehen, wobei allerdings keine Vorfälle aus dem eigenen
Zuständigkeitsbereich geschildert wurden. Mit Schriftsatz vom
8. Februar 2000 haben auch die Beigeladenen zu 6) und 7) die
Entziehung der Zulassung des Klägers beantragt. Der Kläger sei
nicht gewillt, sich in das System der vertragsärztlichen
Versorgung einzufügen. Dies offenbare sich in den Ergebnissen
der Plausibilitätprüfung bzw. zeige sich im Zusammenwirken mit
dem Privatärztlichen Bereitschaftsdienst (PÄB). Ebenso liege in
den wiederkehrenden beleidigenden Äußerungen, die im
Zusammenhang mit ständigen Unwirtschaftlichkeiten in der
Behandlungs- oder Verordnungsweise stünden, eine gröbliche
Pflichtverletzung ("bitte dringend nochmal den Hauptschul- bzw.
Sonderschulabschluss wiederholen", "Sauhaufen"). Mit
Schriftsatz vom 22. Februar 2000 hat schließlich auch die
Beigeladene zu 1) Antrag auf Entziehung der Zulassung des
Klägers gestellt. Zum einen liege ein eklatanter Verstoß gegen
vertragsärztliche Pflichten (Hinweis auf § 13 Abs.6 BMV-Ä)
darin, wenn der Kläger erkläre, von heute auf morgen die
Behandlung von Patienten (166 Methadon-Patienten) einzustellen
(Schreiben vom 16. Februar 2000). Diese "Erklärung", die wohl
eher als Drohung zu bezeichnen sei, erfülle nach Auffassung der
Beigeladenen zu 1) den Tatbestand der Erpressung und Nötigung.
Die kurzfristige Ankündigung bedeute nämlich, dass die
Versorgung der von der Praxis des Klägers Substituierten nicht
mehr gewährleistet sei. Weiter hätten entgegen § 7 Abs.2 des
Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) der Beigeladenen zu 1) der
Kläger und die übrigen Gesellschafter den massiven
Fallzahlrückgang nicht angezeigt, was zu erhöhten
Abschlagszahlungen geführt habe. Der Kläger beabsichtige nach
eigenen Worten, das von der Beigeladenen zu 1) installierte MQM
(Medizinisches Qualitätsnetz M.) zu zerschlagen. Um dieses Ziel
zu erreichen, bediene er sich unlauterer Mittel, wie der
Drohung bzw. Nötigung und einer Rufmordkampagne gegen Dr.M.
("Profi-Lügner", "lauf mir ja nicht nochmals über den Weg,
A ... mit den unfreundlichsten Grüßen, M.").
Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Februar 2000
Stellung genommen. Das Schreiben vom 16. Februar 2000 sei vor
dem Hintergrund ergangen, dass die Zahlungen der Beigeladenen
zu 1) seit Herbst 1999 unzureichend gewesen seien, um einen
weiteren Betrieb der Praxis ohne Zuführung zusätzlicher
finanzieller Liqudität zu ermöglichen. Prinzipiell wären sie
daher gezwungen gewesen, den kompletten Betrieb der
Gesellschaft Bürgerlichen Rechts zum 18. Februar 2000
einzustellen. Fragen über die Vergütungshöhe der einzelnen
Leistungen und die gesamte Honorarsituation der Kassenmedizin
seien berufs- und allgemeinpolitische Äußerungen, die, sofern
nicht persönlich beleidigend, durch Art.5 Abs.1 GG gedeckt
seien. Das von der Beigeladenen zu 1) praktizierte
Vergütungssystem sei zumindestens in einzelnen Teilen
juristisch klar eine Nötigung. § 7 Abs.2 des HVM der
Beigeladenen zu 1) besage, dass wesentliche Änderungen des zu
erwartenden Honorars, insbesondere durch
Scheinzahlveränderungen, mitzuteilen seien. Eine solche
wesentliche Änderung liege aber nicht vor. Bezüglich des "MQM"
sei es weiterhin sein Ziel, dieses zu zerschlagen, ein im
Wirtschaftsleben durchaus üblicher Begriff, der nichts mit
Gewalt zu tun habe. Es sei hinreichend bekannt, dass zumindest
unter aktiver Duldung sowohl der Geschäftsführung der MQM-GmbH
als auch des sogenannten Netz-Lenkungsausschusses als auch
aller Netzmitglieder eine massiv berufsrechtswidrige
Abwerbungskampagne der Krankenkassen gestartet und durchgezogen
werde. Das handschriftliche Fax vom 5. Dezember 1999 an Dr.M.
tue ihm nicht mal leid. Es betreffe ausschließlich die Person
Dr.M. und ihn.

In der Sitzung des Zulassungausschusses Ärzte München Stadt und
Land wurden ein Vertagungsantrag des Klägers und
Befangenheitsanträge des Klägers abgelehnt. Der
Zulassungsausschuss Ärzte München Stadt und Land hat mit
Beschluss vom 23. März 2000/Bescheid vom 19. April 2000 dem
Kläger die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung
entzogen. Der Zulassungsausschuss sei nach ausführlicher
Diskussion, Würdigung der Unterlagen und eingehender Beratung
zu dem Ergebnis gekommen, dem Kläger gemäß § 27 Ärzte-ZV in
Verbindung mit § 95 Abs.6 Satz 1 SGB V die Zulassung zu
entziehen. Insbesondere ergebe sich ein gravierender Verstoß
des Klägers gegen seine vertragsärtlichen Pflichten. Aufgrund
dieser Verstöße könnte den Verantwortlichen für die
vertragsärztliche Versorgung die auf einem besonderen
Vertrauensverhältnis basierende Zusammenarbeit mit dem Kläger
nicht mehr zugemutet werden. Gegen die Entscheidung des
Zulassungausschusses hat der Kläger mit Schreiben vom 27. April
2000 Widerspruch eingelegt, den er zunächst nicht begründete.
Zu dem Widerspruch hat die Beigeladene zu 1) mit Schriftsatz
vom 18. Dezember 2000 Stellung genommen und beantragt, den
Widerspruch des Klägers zurückzuweisen und den Beschluss des
Zulassungsausschusses für sofort vollziehbar zu erklären. Der
Kläger setze sein Verhalten unverändert fort (z.B. Androhung
gegenüber Frau K. , Juristin der Bezirksstelle, "sie habe ihm
den Hals umgedreht und er werde ihr den Hals umdrehen, das
würde er wörtlich meinen", "KV sei eine kriminelle
Vereinigung", "die Verwaltungsangestellten seien SS-Leute eines
Hitler-Regimes", "die Funktionäre der KV seien alles
Verbrecher", "der M. sei ein verbrecherisches Arschloch").
Entgegen § 7 Abs.2 und 5 des HVM habe der Kläger für die Monate
April, Mai und Juni 2000 eine Fallzahl von insgesamt
2.801 Fällen gemeldet, tatsächlich eingereicht worden seien
jedoch mit der Abrechnung 2/00 1.803 Fälle. Daher sei ihm für
die Monate April und Mai 2000 eine Abschlagszahlung für
2.212 Fälle in Höhe von DM 144.840,00 ausbezahlt worden.

Der Kläger hat hierzu mit Schreiben vom 13. Januar 2001
Stellung genommen. Dass sein verbaler und schriftlicher Umgang
mit Angestellten oder gewählten Mitarbeitern der Beigeladenen
zu 1) und der beigeladenen Krankenkassen durchaus "gröblich"
sei, werde zugegeben. Im gesamten Sozialgesetzbuch und dem
zugehörigen Bereich des Kassenarztrechts finde sich jedoch
keine Vorschrift, die etwas über die Form und die
Freundlichkeit oder Unfreundlichkeit des Umgangs im internen
Verkehr zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenkassen auf
der einen Seite und niedergelassenen Ärzten und der KVB auf der
anderen Seite vorgebe. Falls die KVB meine, dass mit der
Eingliederung in das vertragsärztliche Versorgungsystem gemeint
sei, der jeweilige Kassenarzt dürfe sich gegen die in seinen
Augen teilweise willkürlichen Vorgaben der KVB nicht wehren,
dann sei er durchaus nicht bereit, sich in dieses
Versorgungssystem einzugliedern. Er habe der KVB mittlerweile
mitgeteilt, worin die Differenzen zwischen der Meldung und der
ersten Abrechnung des Quartals 2000 liege. Aufgrund der
besonders schwierigen Situation durch die Trennung der
Gemeinschaftspraxis Anfang April 2000 hätten umfangreiche
Notfallscheine in die Abrechnung des Quartals 2/00 nicht
rechtzeitig eingebracht werden können.

Die Beigeladene zu 1) hat mit Schriftsatz vom 4. April 2001
u.a. einen Schriftwechsel mit dem Kläger zu einem
Auskunftsersuchen der Beigeladenen zu 1) hinsichtlich seiner
Geschäftsführertätigkeit bei der Firma B. GmbH im Hinblick auf
§ 20 Abs.2 Ärzte-ZV vorgelegt. Mit Schreiben vom 1. Mai 2001
hat der Kläger geltend gemacht, dass er weiterhin im gesamten
Kassenarztrecht keine Verpflichtung sehe, der KVB ohne das
Vorliegen konkreter Verdachtsmomente Auskunft über gesetzlich
zulässige Tätigkeiten neben der kassenärztlichen Tätigkeit zu
geben. Mit Schriftsätzen vom 15. Mai 2001 und 8. Juni 2001 hat
die Beigeladene zu 1) Übersichten bzgl. des Komplexes
"überhöhte Scheinzahlmeldung" betreffend die Quartale 2/00 bis
4/00 vorgelegt. Des Weiteren wurde der Vorwurf der Doppel- und
Mehrfachabrechnung anhand von Fällen eingehend erläutert. Mit
Schriftsatz vom 26. Juni 2001 hat die Beklagte nochmals
zusammenfassend den Schriftwechsel und die Vorgänge im
Zusammenhang mit der vorübergehenden Schließung/Wiedereröffnung
der Praxis vorgelegt und dabei u.a. auf die aus § 24 Abs.2
Ärzte-ZV sich für den Kläger ergebenden Pflichten (Unterhalt
einer Vertragsarztpraxis, Abhaltung von Sprechstunden)
hingewiesen. Hierzu hat sich nochmals der Kläger mit
Schriftsatz vom 30. Juni 2001 geäußert. Das Thema
"Beleidigungen" sei hinreichend durchgesprochen. Die gemachten
Äußerungen würden nicht bestritten. Seines Erachtens könnten
nur von den zuständigen Stellen (Strafgericht,
Landesärztekammer, Berufsgericht) Beleidigungen rechtlich
gültig festgestellt werden. Den Vorwurf der Nichtbeantwortung
von Fragen bzgl. Patienten weise er zurück. Es möge zwar nicht
die rechte Form sein, zu schreiben "Ihr Idioten, das ist nicht
mein Patient, den kenne ich nicht", nur enthalte dies die klipp
und klare Aussage, und damit die Beantwortung der Frage,
nämlich, dass dies nicht sein Patient sei. In der von ihm
gemeldeten Scheinzahl und den tatsächlich zur Abrechnung
gebrachten Scheinen ergebe sich kein wesentlicher Unterschied,
wenn die abgerechnete Scheinzahl im zweiten Quartal insgesamt
betrachtet werde, also einschließlich der Nachträge im 3.,
4. Quartal 2000 und dem 1. Quartal 2001.

Die Beigeladene zu 1) hat mit Schriftsatz vom 7. August 2001
eine Zusammenfassung der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe
hinsichtlich seines beleidigenden Verhaltens vorgelegt. Auch
die Beigeladene zu 2) hat mit Schriftsatz vom 13. August 2000
nochmals die sie betreffenden Beleidigungen zusammengestellt.
Mit Schreiben vom 14. August 2001 hat die Beigeladene zu 1)
eine zusammenfassende Darstellung der Komplexe "falsche
Vorauszahlung", "falsche Abrechnung" und "Klammerung gleicher
Patienten" abgegeben. Hierzu hat der Kläger wiederum mit
Schriftsatz vom 17. August 2001 Stellung genommen, wobei er
erneut insgesamt darlegte, dass sich sein gesamtes Verhalten
innerhalb des geltenden Rechts bewege.
Der Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 24. August 2001 und
27. August 2001 Anfragen an die Beigeladene zu 1) gerichtet,
die diese mit Schriftsatz vom 3. September 2001 beantwortet
hat. Hierzu weist die Beigeladene zu 1) zunächst auf ihren
Schriftsatz vom 7. August 2001 hin. Eine Überprüfung habe im
Übrigen ergeben, dass es sich bei den vorliegenden Anfragen der
Krankenkassen um eigene Patienten des Klägers gehandelt habe.
Lediglich in zwei Fällen hätten die Patienten nicht dem Kläger
zugeordnet werden können Dies berechtige den Kläger jedoch
nicht zu den auf den genannten Schreiben enthaltenen
Bemerkungen. Der Kläger hat zu der Anfrage des Beklagten vom
28. August 2001 mit Schriftsatz vom 3. September 2001 Stellung
genommen. Die Behauptung der Beigeladenen zu 1), er hätte
987 Scheine aus dem bereits abgerechneten Originalquartal 2/00
nochmals als Nachtrag aus 2/00 im Quartal 4/00 zur Abrechnung
eingereicht, sei bislang weder bewiesen noch widerlegt, sondern
von ihm angefochten. Er wolle jedoch nicht ausschließen, dass
durch die primäre Abrechnung im 2. Quartal 2000 die nochmalige,
dann von der Beigeladenen zu 1) aus Gründen der verspäteten
Abgabe nicht akzeptierten Abrechnung des Quartals 3/00 und die
drittmalige Abrechnung im Quartal 4/00 und die jeweilige
Wiederreaktivierung einzelner Scheine es zur nochmaligen
Abrechnung gekommen sei. Diese Scheine seien wohl auf der
Diskette aufgetaucht. Er halte dies aus seinen EDV- Kenntnissen
heraus sogar für durchaus wahrscheinlich. Es sei nicht möglich
gewesen, diese eventuellen Fehler zu entdecken. Zum Vorwurf der
"falschen Abrechnung" im Schriftsatz der Beigeladenen zu 1) vom
14. August 2001 sei festzustellen, dass keiner dieser Punkte
bisher rechtskräftig von den zuständigen Gremien
(Widerspruchsausschuss, Beschwerdeausschuss, Sozialgericht,
Landessozialgericht, Bundessozialgericht) festgestellt worden
sei. Es erübrige sich, auf nicht rechtskräftig festgestellte
Vorwürfe detailliert einzugehen, da dieses den dafür
zuständigen Verfahren vorbehalten bleibe. Zu dem Komplex
"Klammerung gleicher Patienten" sei auszuführen, dass ihm § 21
BMV-Ä bekannt sei, wonach die gesamte von demselben
Vertragsarzt innerhalb desselben Kalendervierteljahres an
demselben Kranken ambulant zu Lasten derselben Krankenkasse
vorgenommene Behandlung als Behandlungsfall gelte. Nur halte er
dies eben nicht für rechtmäßig. Weil das System keine direkte
Klage gegen den Honorarverteilungsmaßstab, den einheitlichen
Bewertungsmaßstab bzw. den Bundesmantelvertrag-Ärzte zulasse,
sei er gezwungen, hier bewusst und durchaus vorsätzlich gegen
diese Verwaltungsvorschriften zu verstoßen, um dann gegen die
Absetzung oder Änderung den entsprechenden Rechtsweg
beschreiten zu können. Er sei im Übrigen nie auf die
Problematik der Angabe der Scheinzahl in geklammerten bzw.
ungeklammerten Zustand hingewiesen worden. Die Behauptung, dass
im Quartal 3/00 keine Abrechnung von ihm eingereicht worden
sei, sei schlicht und ergreifend falsch. Tatsache sei, dass die
Abrechnung verspätet eingereicht und von der Beigeladenen zu 1)
nicht mehr akzeptiert worden sei. Zum Vorwurf, dass im
Quartal 4/00 252 Scheine ungeklammert eingereicht worden seien,
die bereits im Original Quartal 2/00 vorgelegt worden seien,
sei zunächst festzustellen, dass auch diese angebliche
Doppelabrechnung von 252 Scheinen bisher weder bewiesen noch
widerlegt sei.
Die Beigeladenen zu 6) und 7) haben mit Schriftsatz vom
28. August 2001 geltend gemacht, dass ihr Antrag auf Entziehung
der Zulassung des Klägers sich auf die sachwidrige Einwirkung
des Arztes auf Versicherte stütze, um mit diesen das
Kostenerstattungsverfahren zu praktizieren. Im 3. und 4.Quartal
1998 seien durch den Kläger eine Vielzahl von
Privatliquidationen eingereicht worden. Dabei handele es sich
um Behandlungsfälle im Rahmen der Notfallsituation. Speziell
bei diesem Patientengut sei die Möglichkeit der
eigenmotivierten bzw. qualifizierten Wahl der Kostenerstattung
nicht gegeben. Eine unzulässige Einflussnahme ergebe sich auch
daraus, dass regelmäßig vorbereitete
Patienten-/Abtretungserklärungen bereit gehalten worden seien.
Vor der erstmaligen Inanspruchnahme der Kostenerstattung müsse
der Versicherte/Patient jedoch die Möglichkeit haben, das
Beratungsgespräch mit seiner Krankenkasse zu suchen und sein
Wahlrecht schriftlich zu fixieren.
Mit weiterem Schriftsatz vom 28. August 2001 hat die
Beigeladene zu 1) dem Kläger mitgeteilt, dass besondere
Umstände bzgl. seiner Abrechnung für das Quartal 2/01 bekannt
geworden seien. Der Kläger habe insgesamt 2052 Scheine
gemeldet. Nach einer ersten Durchsicht sei festgestellt worden,
dass eine ganz Reihe von Scheinen abgesetzt werden müsste, so
dass nach derzeitigem Stand 1.158 Scheine ungeklammert für das
Quartal 2/01 vergütet werden könnten. Wegen der bereits
geleisteten Abschlagszahlungen bestehe kein Anlass für weitere
Abschlagszahlungen für das Quartal 2/01. Mit der Abrechnung für
das Quartal 2/01 seien 432 Nachträge aus dem Quartal 1/01
eingereicht worden, wovon bei 429 Patienten für diese bereits
Leistungen im ursprünglichen Quartal 1/01 abgerechnet worden
seien. Teilweise seien vom Kläger dieselben Patienten doppelt
mit unterschiedlichen Versichertendaten, Kassennummern,
unterschiedlich geschriebenen Namen, Adressen, Geburtsdatum
usw. erfasst worden. Der Kläger werde zur Stellungnahem
aufgefordert, weshalb er Leistungen bei diesen Patienten
doppelt zur Abrechnung eingereicht und im Einzelnen
Behandlungstage sowie Leistungen "nachgeschoben" habe.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 3. September 2001
Widerspruch eingelegt. Da es an einer hinreichenden Begründung
fehle, seien die formalen Voraussetzungen eines ordentlichen
Bescheides schon nicht erfüllt. Bezüglich der weiteren Anfrage,
wieso dieselben Patienten doppelt mit unterschiedlichen
Versicherungsdaten, Kassennummern, unterschiedlich
geschriebenen Namen, Adressen, Geburtsdaten usw. erfasst worden
seien, sei festzustellen, dass es sich nicht um eine
Doppelabrechnung, sondern um das in vielen Schreiben
hinlänglich bekannte, noch nicht rechtlich geklärte Problem des
zweiten Notfallscheines im gleichen Quartal handele. Mit
weiterem Schriftsatz vom 3. September 2001 hat der Kläger
nochmals auf die Probleme bei der Abrechnung in den Quartalen
2/00 bis 4/00 hingewiesen, nachdem quasi über Nacht am 3. April
2000 die bisherige Gemeinschaftspraxis aufgelöst worden sei.
Bezüglich der Scheinzahlmeldung im Oktober bleibe anzumerken,
dass er hier durchaus sehe, dass er einen Fehler gemacht habe.
Er habe es nämlich versäumt, diese Scheinzahlmeldung mit seiner
Entscheidung, diese Scheine nicht über die Beigeladene zu 1) in
der bisherigen Weise abzurechnen, sofort zurückzuziehen.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 2. September 2001 Antrag auf
Vertagung des Termins am 6. September 2001 vor dem Beklagten
gestellt. Da eine Antwort auf das Schreiben des Beklagten vom
24. August 2001 noch nicht vorliege, habe er keine Gelegenheit
zur Stellungnahme auf diesen Schriftsatz. Mit weiterem
Schriftsatz vom 2. September 2001 hat der Kläger wiederum
Antrag auf Vertagung des Termins am 6. September 2001 wegen der
Schriftsätze der Beigeladenen zu 6) und 7) vom 28. August 2001,
zugegangen am 31. August 2001, gestellt. Diese Schriftsätze
würden völlig neue Vorwürfe enthalten. Es sei ihm nicht
möglich, bis einschließlich 5. September 2001 hierzu eine
ordnungsgemäße Stellungnahme abzugeben.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 4. September 2001 an den
Kläger mitgeteilt, dass den Vertagungsanträgen nicht
entsprochen werde. Der Kläger erhalte in der mündlichen
Verhandlung ausreichend rechtliches Gehör. Sollte dies nicht
ausreichend sein, werde der Beklagte insgesamt über das weitere
Prozedere entscheiden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung des Beklagten am
6. September 2001 hat der Kläger nochmals seinen Antrag, ihm
eine Frist zur Stellungnahme zu den in den letzten Tagen
eingegangnen Schriftsätzen einzuräumen, gestellt. Der Vertreter
der Beigeladenen zu 1) hat erklärt, dass in der Stellungnahme
der Beklagten kein neuer Sachverhalt dargelegt worden sei.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger bzgl. der
26 Patienten mit verschiedenen Schreibweisen
("Doppelabrechnung") noch erklärt, dass er diese Unterlagen
erst mit den Originalunterlagen in seiner Praxis abgleichen
müsste. Man könne ihm nicht unterstellen, dass er absichtlich
26 Fälle bewusst doppelt abrechne.
Der Beklagte hat mit Beschluss vom 6. September 2001/Bescheid
vom 12. November 2001 den Widerspruch gegen den Beschluss des
Zulassungsausschusses für Ärzte München Stadt und Land vom
23. März 2000 zurückgewiesen und die sofortige Vollziehung
dieser Entscheidung angeordnet.

Der Beklagte geht dabei von folgender Bewertung der in Frage
kommenden Entziehungsgründe aus:

1.) Einen Wegfall der Zulassungsvoraussetzung gemäß § 20
Ärzte-ZV wegen der Geschäftsführertätigkeit des Klägers bei der
B. GmbH habe die Beigeladene zu 1) nicht nachweisen können. Die
Nichterweislichkeit beruhe allerdings auf der nachhaltigen
Weigerung des Klägers gegenüber der Beigeladenen zu 1),
sachdienliche Angaben zu machen, die ihrerseits eine gröbliche
Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten begründen könne.

2.) Es könne nicht abschließend entschieden werden, ob der
Kläger die vertragsärztliche Tätigkeit in der Zeit nach dem
4. April 2000 ausgeübt habe oder nicht. Dies könne letztlich
dahingestellt bleiben, weil der Kläger während des
Entziehungsverfahrens die vertragsärztliche Tätigkeit wieder
aufgenommen habe, so dass die Grundlage für die entsprechende
Entziehungsmaßnahme entfallen sei.

3.) Gemäß § 95 Abs.6 SGB V sei die Zulassung schließlich zu
entziehen, wenn der Vertragsarzt seine vertragsärztlichen
Pflichten gröblich verletzt habe. In verfassungskonformer
Auslegung der Vorschrift sei auf eine durch gröbliche
Pflichtverletzung verursachte Nichteignung zur
vertragsärztlichen Tätigkeit abzustellen.
Diesbezüglich seien dem Kläger seine nachhaltigen
pflichtwidrigen Weigerungen, an ihn erbetene Auskünfte zu
erteilen, zur Last zu legen. Dies beziehe sich zum einen auf
die Anfragen hinsichtlich der Ausübung einer für die
vertragärztliche Tätigkeit schädlichen anderweitigen Tätigkeit
und die Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit im
vorgeschriebenen Umfang entgegen § 4 Abs.2 der Satzung der
Beigeladenen zu 1) (Vorwurf unter Ziff.3.1). Eine weitere
Pflichtverletzung sehe der Beklagte in der Weigerung des
Klägers, ihm obliegende administrative Tätigkeiten
ordnungsgemäß auszuüben (Vorwurf unter Ziff.3.2). Von den
seitens der Beigeladenen zu 2) geltend gemachten 51 Fällen von
nicht oder unzulänglich beantworteten Anfragen der
Krankenkassen handele es sich entgegen der Einlassung des
Klägers bei 49 betroffenen Versicherten nach Angaben der
Beigeladenen zu 1) um Patienten des Klägers. Weiter kämen beim
Kläger die jahrelang herabwürdigenden und beleidigenden
Attacken gegenüber den Krankenkassen und der Beigeladenen zu 1)
hinzu (Vorwurf unter Ziff.3.3). Der Kläger könne sich dabei
nicht auf den Schutz der freien Meinungsäußerung (Art.5 Abs.1
Satz 1 GG) berufen, insbesondere bei Formalbeleidigungen,
Schmähkritik, Drohungen und Verstößen gegen die Menschenwürde
gehe der persönliche Ehrenschutz des Betroffenen dem Recht auf
freie Meinungsäußerung vor (Hinweis auf BayLSG, Urteil vom
22. Mai 1996, Az.: L 12 Ka 511/95). Weiter habe der Kläger im
Jahre 1998 die Mitgliedskassen der Beigeladenen zu 6) und 7)
mit Privatliquidationen im Zusammenwirken mit dem PÄB im Rahmen
von Notfallbehandlungen überhäuft und als
Kostenerstattungsverfahren nach § 13 Abs.2 SGB V deklariert,
obwohl sich die Versicherten als Mitglieder einer gesetzlichen
Krankenkasse ausgewiesen und nicht den Wunsch geäußert hätten,
privat behandelt zu werden (Vorwurf unter Ziff.3.4). Dies komme
einer pflichtwidrigen Privatliquidation gleich. Mit einem Arzt,
der auf diese Weise die Angewiesenheit der Patienten auf seine
Behandlung zu seinem persönlichen Vorteil ausnutze, und ein
Versorgungssystem als nicht legitim betrachte, das die
Versicherten und die Arbeitgeber mit ihren Beiträgen
finanzieren würden und von dem die Leistungserbringer
profitieren würden, müssten die Krankenkassen nicht mehr
zusammenarbeiten (vgl. BSG, Beschluss vom 17. Mai 2001, Az.:
B 6 KA 8/00 R). Als ein Verstoß gegen die vertragsärztlichen
Pflichten sei weiter der Abdruck des Schreibens vom 6. Februar
2000 an 38 politische Stellen und Medien-Stellen zu sehen
(Vorwurf unter Ziff.3.5). Das Breittreten angeblich
unzureichender Honorierung des Klägers und seiner Kollegen der
Gemeinschaftspraxis in der Öffentlichkeit bedeute eine
unsachgemäße Infragestellung des gesamten Kassenarztsystems.
Als nicht hinnehmbare Verletzung der vertragsärztlichen
Pflichten sei schließlich das Abrechnungsverhalten des Klägers
(Vorwurf unter Ziff.3.6), und zwar namentlich die überhöhten
Meldungen von Scheinzahlen (Vorwurf unter Ziff. 3.6.1), die
Doppelabrechnungen und Mehrfacheinreichungen (Nachschieben von
Scheinen, Vorwurf unter Ziff.3.6.2) und die Abrechnung von
Leistungen von einer beim PÄB angestellten Nichtvertragsärztin
(Vorwurf unter Ziff.3.6.3) anzusehen.
Die aufgezeigten Verletzungen der vertragsärztlichen Pflichten
seien - jedenfalls in ihrer Gesamtheit - auch gröblich im oben
dargestellten Sinne der Rechtsprechung. Sie führten zur
Ungeeignetheit des Klägers als Kassenarzt. Kein anderes Mittel
als die Zulassungsentziehung reiche aus, um die geordnete
vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen. Es sei bei der
hier gesetzlich eingeräumten Ermessensentscheidung als geboten
anzusehen, die sofortige Vollziehung der Entscheidung im
öffentlichen Interesse anzuordnen (§ 97 Abs.4 SGB V).

Das Interesse am sofortigen Vollzug der Zulassungsentziehung
gehe nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen
Überzeugung des Beklagten erheblich über das öffentliche
Interesse hinaus, das den Entzug der Zulassung selbst
rechtfertige. Das Vollzugsinteresse sei gegeben, weil der
Kläger bis zuletzt - auch im Laufe des Entziehungsverfahrens -
ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das erkennen lasse, dass
er nicht bereit sei, den bisher eingeschlagenen Weg zu
verlassen. Dies gelte sowohl hinsichtlich seiner durch
Beleidigungen und Wortattacken gezeigten psychischen Gewalt,
die sogar in physische Gewalt umzuschlagen drohe, wie auch
hinsichtlich der Leistungsabrechnung. Er sei bald und
fortgesetzt wieder in seinen aggressiven Umgangsstil verfallen
mit der Folge, dass das Vertrauensverhältnis aufgrund des
Gesamtverhaltens des Klägers als zerrüttet anzusehen sei. Der
Kläger sei nach seinem gesamten Verhalten schlicht nicht mehr
verwaltbar. Sein Privatinteresse am Fortbestand seiner
Zulassung müsse daher bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Entziehungsverfahrens zurücktreten.

Gegen den Bescheid des Beklagten vom 12. November 2001 richtet
sich die Klage des Klägers vom 19. November 2001 zum
Sozialgericht München, die zunächst nicht begründet wurde.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2001 hat die
Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Sozialgericht München
(SG) beantragt, die angeordnete sofortige Vollziehung der
Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung auszusetzen. Das
Sozialgericht München hat mit Beschluss vom 27. Dezember 2001
den Antrag des Klägers auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung
der vertragsärztlichen Zulassung abgewiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Februar 2002, Az.: L 12 B
3/02 KA ER, auf die Beschwerde des Klägers hin den Beschluss des
Sozialgerichts München vom 27. Dezember 2001 und den Bescheid
des Beschwerdegegners vom 12. November 2001 in Ziff.2
dahingehend abgeändert, dass die sofortige Vollziehung der
Entscheidung des Beklagten ab Zustellung dieses Beschlusses an
den Kläger bis einschließlich 31. März 2003 ausgesetzt wird.

Nach Rückkehr der Akten an das Sozialgericht München hat das SG
die vom Senat in seinem Beschluss vom 15. Februar 2002
angeregten weiteren Ermittlungen in Form von Anfragen an die
Beigeladenen zu 1), 2), 6) und 7) durchgeführt. Die Beigeladene
zu 2) hat mit Schreiben vom 21. März 2002 Unterlagen zum
Themenbereich "Notfallbehandlungen im
Kostenerstattungsverfahren" übersandt.

Die Klägerbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 8. April 2002
die Klage näher begründet. Zur Rechtslage werde vor allem darauf
hingewiesen, dass vor dem Entzug der Zulassung bzw. parallel zum
Entziehungsverfahren kein Disziplinarverfahren im Hinblick auf
die geschilderten angeblichen Verstöße des Klägers gegen
vertragsärztliche Pflichten abgeschlossen bzw. durchgeführt
worden sei. Wenn Bedenken seitens der vertragsärztlichen
Selbstverwaltung bestünden, dass ein Vertragsarzt gegen
vertragsärztliche Pflichten verstoßen habe, so sei zuvor ein
Disziplinarverfahren durchzuführen. Die Entscheidung des
Beklagten, dem Kläger die Zulassung nicht nur zu entziehen,
sondern auch die sofortige Wirkung diese Entziehung anzuordnen,
sei damit weder zulässig noch verhältnismäßig. Auf der Grundlage
des verfassungsrechtlich vorgegebenen Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit sollte die Ungeeignetheit des Vertragsarztes
bei Pflichtverstößen nur noch dann angenommen werden, wenn der
Pflichtenverstoß kriminellen Charakter habe, auf eine Gefährdung
des gesundheitlichen Wohles des Patienten schließen lasse oder
Disziplinarmaßnahmen der Kassenärztlichen Vereinigung z.B. wegen
fortgesetzter unwirtschaftlicher Behandlungs- oder
Verordnungsweise keinen Erfolg gezeigt hätten. Bei Überprüfung
des Beschlusses der Beklagten könne beim Kläger kein krimineller
Charakter unterstellt werden. Die Erwähnung seiner angeblich
drohenden Gewalttätigkeit bleibe unbegründet und unbelegt. Auch
bestehe keine Gefährdung des gesundheitlichen Wohles der
Patienten. Des Weiteren lägen auch keine Disziplinarmaßnahmen
der Beigeladenen zu 1) vor, die keinen Erfolg gezeitigt hätten.
Daraus werde deutlich, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeit
keine ausreichenden Gründe bestünden, die Zulassungsentziehung
im vorliegenden Fall anzuordnen. Im Einzelnen sei zu der
Entscheidung des Beklagten Folgendes vorzutragen: Zur Frage des
"Wegfalls der Zulassungsvoraussetzungen" sei es unrichtig, dass
seitens des Klägers keine Auskünfte über seine
Geschäftsführertätigkeit bei der B.-GmbH angegeben worden seien.
In der Sitzung des Berufungsausschusses im September 2001 sei
mündlich auch der Umfang der Tätigkeit außerhalb der
Beigeladenen zu 1) genannt worden. Zur Ziff.3.1 ("nachhaltige
Weigerungen, Auskünfte zu erteilen") sei festzuhalten, dass der
Kläger durchaus entsprechende Auskünfte erteilt habe. Richtig
sei, dass der Kläger die Schreiben der Beigeladenen zu 1)
beantwortet habe, auch wenn er einen genauen Zeitraum nicht habe
angeben können, in welchem er seine Tätigkeit als Kassenarzt
nicht ausgeübt habe, da der Verlauf seines Insolvenzantrages
noch nicht abzusehen gewesen sei. Zur Ziff.3.2 ("nicht
ordnungsgemäße Ausübung obliegender administrativer Pflichten")
trage der Kläger vor, dass er das Schreiben der Beigeladenen zu
1) vom 3. September 2000 nicht erhalten habe und daher nicht zu
klären sei, welche 49 betroffenen Versicherten hier gemeint
seien. Es sei bis heute kein Fall vorgelegt worden, in dem eine
Nachfrage betreffend eines Praxis- oder Notfallpatienten des
Klägers nicht beantwortet worden sei. Zur Ziff.3.3 "nachhaltig
beleidigende Attacken" sei darauf hinzuweisen, dass sich der
Kläger durchaus in verschiedenen Fällen entschuldigt und die
Beleidigungen zurückgenommen habe. Der Kläger sei sich bewusst,
dass er in Zukunft von jeglichen Beleidigungen Abstand nehmen
müsse. Zur Ziff.3.4 ("Privatliquidation im Zusammenhang mit dem
PÄB") sei festzuhalten, dass der Vorgang die damalige
Gemeinschaftspraxis betreffe, wobei gegen die entsprechenden
Kollegen der Gemeinschaftspraxis nicht vorgegangen worden sei.
Des Weiteren werde mitgeteilt, dass aufgrund der damaligen
gesetzlichen Regelung der Kläger davon ausgegangen sei - in
Ermangelung von genauen Angaben - dass seine Vorgehensweise
gegenüber den Krankenkassen in Ordnung sei. Dies werde auch
dadurch gestützt, dass gerade zu Anfang ein Großteil der
abgerechneten Beträge und Behandlungen von den Krankenkassen
erstattet worden sei. Das angesprochene Formblatt beweise nicht,
ob der Patient zu einer Privatliquidation gedrängt worden sei
oder nicht. Es handele sich hierbei um ein nach Ansicht des
Klägers rechtlich korrektes Vorgehen im Rahmen der damaligen
Rechtssituation, ohne dass der Patient in die Privatliquidation
habe gedrängt werden sollen. Ausweislich der eidesstattlichen
Versicherung des Klägers stehe fest, dass keinem Patienten, der
die Kostenerstattung gewählt habe und dessen Liquidation von den
Kassen nicht erstattet worden sei, dies persönlich in Rechnung
gestellt worden sei. Des Weiteren sei noch festzuhalten, dass in
Bezug auf die Rechtsgültigkeit bestimmter Kostenerstattungen
Widersprüche im Verwaltungsverfahren anhängig gewesen seien,
über die erst im Dezember 2001 entschieden worden sei. Zur
Ziff.3.5 ("Angriff auf das gesamte Kassenarztsystem") sei in der
Verhandlung vom 14. Dezember 2001 herausgearbeitet worden, dass
auch andere Arztgruppen, wie z.B. die Psychotherapeuten, an die
Öffentlichkeit gegangen seien, da sie ihre finanziellen
Schwierigkeiten nicht mehr hätten alleine tragen können. Diese
Vorgehensweise sei jedoch in keinem Fall seitens der
Beigeladenen zu 1) als Angriff auf das gesamte Kassenarztsystem
verstanden worden. Zur Ziff.3.6 ("falsche Leistungsabrechnung")
wurde in der Verhandlung am 14. Dezember 2001 herausgearbeitet,
dass es sich hierbei um zwei getrennte Quartale handele, für die
jeweils eine unterschiedlichen Erklärung vorliege. Hinsichtlich
des Quartals 2/00 sei festzuhalten, dass es sich hierbei um das
Quartal nach der Auflösung der ehemaligen Gemeinschaftspraxis
handele. Die alte Gemeinschaftspraxis des Klägers habe mit
Wirkung vom 3. April 2001 aufgehört zu existieren. Der Kläger
sei von dieser Vorgehensweise, die nicht dem
Gesellschaftsvertrag entsprochen habe, binnen weniger Tage
überrascht worden. Da die Mitarbeiter der Praxis bis auf eine
reine Verwaltungskraft bei der neu entstandenen
Gemeinschaftspraxis geblieben seien, sei der Kläger im zweiten
Quartal ohne personelle Infrastruktur dagestanden. Die neu
eingesetzten Mitarbeiter, die neu hätten angelernt werden
müssen, hätten insofern Fehler gemacht, als sie eine ganze Reihe
Scheine als in die EDV eingegeben bezeichnet hätten, ohne dass
diese tatsächlich eingegeben worden seien. Die angeblichen
Doppelabrechnungen im Quartal 4/00 würden den schon
geschilderten Fall betreffen, dass im 2. Quartal 2000 ein
Großteil der Scheine nicht abgerechnet worden sei. Die
Notfallscheine, um die es hier ausschließlich gehe, seien im
Einsatz handschriftlich erfasst worden. Ende September 2000 habe
der Kläger vorübergehend den Praxisbetrieb aus finanziellen
Gründen einstellen müssen. Die Abrechnung des 3. Quartals 2000
mit den Nachträgen des zweiten Quartals 2000 hätte daher nicht
rechtzeitig erstellt werden können. Vor der Abrechnung des
4. Quartals 2000 sei die zur Abrechnung benötigte EDV-Anlage
vollständig von der neuen Gemeinschaftspraxis übernommen worden.
Lediglich über einen häuslichen Fernanschluss habe die
Abrechnung des 4. Quartals erstellt werden können. Hierzu hätten
alle Scheine des 3. Quartals 2000 ebenso wie die Scheine des
zweiten Quartals 2000, die vorher im 3. Quartal 2000 hätten
abgerechnet werden sollen, wieder aktiviert werden müssen. Hinzu
seien vor allem im 2. Quartal 2000 unter unkorrekter
Schreibweise des Namens eingegebene Scheine gekommen, die nicht
aufgefallen und daher versehentlich doppelt abgerechnet worden
seien. Somit sei festzuhalten, dass es eben gerade keine
Doppelabrechnungen für das Quartal 4/00 gegeben habe, sondern
dass diese Schwierigkeiten allein das Quartal 2/00 und die damit
verbundene unvollständige Abrechnung sowie Bedienungs- und
Softwarefehler betroffen hätten. Hinsichtlich der rechtzeitig
erstellten Abrechnung im 2. Quartal 2001 habe sich der Fehler
ergeben, dass die Diskette bei der Beigeladenen zu 1) nicht
einzulesen gewesen sei. Anstatt jedoch unverzüglich bei der
knappen Zeit den Kläger hiervon telefonisch zu informieren, sei
der Weg der normalen Briefpost gewählt worden. Da sich in der
Abrechnung des 2. Quartals 2001 einige wenige (drei) Nachzügler
aus dem ersten Quartal 2001 befunden hätten, seien bei der
notwendigen Reaktivierung der Abrechnung im Programm
fehlerhafter Weise wieder alle Scheine des ersten Quartals 2001
miterfasst worden. Da für die Neuabgabe der Abrechnung bis zur
Ausschlussfrist sehr wenig Zeit geblieben sei, sei diese
Diskette beim zweiten Mal nicht überprüft worden. Es könne nicht
zu Lasten des Klägers gehen, wenn bei einer so schnellen
Rechnungstellung Fehler auftreten würden. Da es jedoch
offensichtlich sei, dass ein gesamtes erstes Quartal mit dem
zweiten Quartal mitabgerechnet worden sei, könnten dem Kläger im
Hinblick auf den Software-Fehler keine Abrechnungsmanipulationen
vorgeworfen werden. Zu dem Problemkreis "Abrechnungen von
Leistungen bei einer beim PÄB angestellten Nichtvertragsärztin"
sei darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Leistungen von
der Beigeladenen zu 1) abgesetzt worden seien und hiergegen
Rechtsmittel eingelegt worden sei. Das diesbezügliche
Verwaltungsverfahren sei noch anhängig. Die Bayerische
Notfalldienstordnung lasse für den organisierten Notfalldienst
den Einsatz qualifizierter Nichtkassenärzte als Vertreter zu,
ohne dass diese bei der Beigeladenen zu 1) gemeldet werden
müssten. Die Beigeladene zu 1) setze selbst täglich in ihren
eigenen Notdiensten auch Nichtvertragsärzte ein. Streitig sei
- dies beinhalte auch das anhängige Verfahren -, ob die
Akutversorgung einer eintägigen Großveranstaltung zum originären
Praxisbetrieb gehöre, wofür eine Genehmigung notwendig gewesen
wäre, oder zum Notfalldienst gezählt werden müsse. Dies sei
jedoch gerade noch nicht rechtlich entschieden.
Hierzu hat die Beigeladene zu 1) mit Schriftsatz vom 8. April
2002 Stellung genommen. Es werde auf die Ausführungen des
Landessozialgerichts in seinem Beschluss vom 15. Februar 2002
(Az.: L 12 B 3/02 ER) verwiesen, wonach der Bestand der
Entscheidung des Beklagten bereits nach summarischer Prüfung der
Hauptsache überwiegend wahrscheinlich sei. Es sei nochmals zu
erwähnen, dass der Kläger durch Beilage zum Landesrundschreiben
3/97 über die Kostenerstattung, durch Sonderrundschreiben vom
21. März 1997 zur Privatliqudation, durch eine Presseinformation
vom 26. Mai 1998 zur Kostenerstattung sowie durch Versand einer
von der Kassenärztlichen Vereinigung Nord-Württemberg
entworfenen Broschüre "Privatliquidation bei GKV-Versicherten"
ausführlich über die Kostenerstattung informiert und aufgeklärt
worden sei. Zum Beweis wird die Vorlage der genannten Unterlagen
angeboten. Die Beigeladene zu 7) habe in ihrem Schreiben vom
14. November 1998 dargelegt, dass die betroffenen Versicherten
sich als Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse ausgewiesen
und nicht den Wunsch geäußert hätten, privat behandelt zu
werden. Ein Vertragsarzt dürfe dem GKV- Patienten weder die
private Behandlung/Wahl der Kostenerstattung vorschlagen noch
den Patienten in irgendeiner anderen Form in diese Richtung
drängen. Seitens der Beigeladenen zu 1) sei keine Vergütung der
Notfallbehandlungen erfolgt. In diesem Zusammenhang seien zwei
Klagen unter dem Az.: S 38 KA 594/00 und S 38 KA 12/02 beim
Sozialgericht München anhängig. Die Nichtvertragsärztinnen Frau
Dr.S. und Frau Dr.S. hätten die Beigeladene zu 1) im
Zusammenhang mit dem Kläger um ein Gespräch gebeten. Frau Dr.S.
habe erklärt, dass sie für einen Tag im Juli 2000 13 bis
15 Stunden bei dem HL-Fest Happy Familiy auf der Theresienwiese
für den PÄB tätig gewesen sei. Sie habe den Dienst an diesem Tag
von dem Kollegen Dr.L. , welcher ebenfalls am R.krankenhaus
angestellt gewesen sei, übernommen, da sie diesem noch einen
Gefallen schuldig gewesen sei. Dr.L. habe damals mit der
Sekretärin des PÄB einen Stundenlohn von DM 25,-- vereinbart.
Diese Abmachung habe sie übernommen. Eine schriftliche
Vereinbarung habe sie leider nicht. Sie habe über alle an diesem
Tag von ihr behandelten Patienten eine Liste geführt. Diese
Liste habe sie den Vertretern der Beigeladenen zu 1) übergeben.
Sie sei nicht als Vertreterin des Klägers tätig gewesen. Den
Kläger würde sie persönlich nicht kennen. Zum Beweis wird als
Zeugin Frau Dr.S. , die übergebene Liste von Frau Dr. S. und die
Behandlungsausweise sowie ein Protokoll über ein Telefonat vom
5. Dezember 2000 und vom 23.Januar 2001 angeboten. Frau Dr.S.
führt aus, dass sie als freie Mitarbeiterin beim PÄB angestellt
gewesen sei. Den Vertrag habe Frau S. vom PÄB unterschrieben,
der Kläger sei bei Vertragsschluss nicht anwesend gewesen. Sie
habe jeden Sonntag für den PÄB gearbeitet. Sie habe für ihre
Tätigkeit 15,-- DM für GKV-Patienten und 70,-- DM für
Privatpatienten zuzüglich jeweils 20,-- DM erhalten. Am 16. Juli
2000 habe sie zwei Stunden gearbeitet und 5 Patienten behandelt,
deren Namen sie aber nicht mehr wisse. Zum Beweis wird als
Zeugin Frau Dr.S. und der freie Mitarbeitervertrag gemäß
Protokoll vom 23. Januar 2001 angeboten. Des Weiteren sei zu
betonen, dass der Kläger für eine peinlich genaue und
gewissenhafte Abrechnung für das Quartal 2/01, also für eine
zweite Überprüfung der Abrechnung 2/01, ausreichend Zeit gehabt
habe. Dem Kläger sei am 17. Juli 2001 mitgeteilt worden, dass
die zweite Abrechnungsdiskette ebenfalls defekt gewesen sei. Der
Kläger habe eine dritte nun intakte Abrechnungsdiskette für das
Quartal 2/01 erst neun Tage später am 26. Juli 2001 bei der
Beigeladenen zu 1) eingereicht. Da dem Kläger die Problematik
von Doppelabrechnungen bereits aus dem Quartal 4/00 als Nachtrag
aus dem Quartal 2/00 bekannt gewesen sei, hätte er besondere
Sorgfalt bei der Erstellung seiner Abrechnung 2/01 mit
Nachträgen aus 1/01 walten lassen müssen. Die Beigeladene zu 1)
zeigt dann in der Folge auf, dass die Abrechnung aus dem
ursprünglichen Quartal 1/01 im Quartal 2/01 nicht als Ganzes 1
zu 1 mit allen Scheinen als Nachtrag übernommen worden sei.
Daher könne kein Software-Fehler oder ein purer Handlingfehler
vorgelegen haben. Der Kläger habe es deshalb vielmehr billigend
in Kauf genommen, wenn nicht sogar bewusst herbeigeführt, dass
wiederum eine Vielzahl, nämlich 429 Behandlungsausweise, von der
Beigeladenen zu 1) doppelt verrechnet und vergütet worden wären.
Auch habe der Kläger sein Abrechnungsverhalten bzgl. der
Abrechnung von gleichen Patienten mit veränderten Patientennamen
und/oder Geburtsdaten und/oder Versichertendaten, wie von ihm
angekündigt, in den folgenden Quartalen nicht abgestellt.
Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung der
Entscheidung des Beklagten vom 6. September/12. November 2001
sei der Kläger ab Zustellung des Bescheides des Beklagten am
15. November 2001 nicht mehr berechtigt gewesen,
vertragsärztlich tätig zu sein bzw. Leistungen zu Lasten der
gesetzlichen Krankenversicherungen zu erbringen und diese
abzurechnen. Dies sei dem Kläger von Seiten der Beigeladenen zu
1) auch mehrfach mitgeteilt worden. Zum Beweis werde auf
Schreiben der Beigeladenen zu 1) vom 12. Dezember 2001,
21. Januar 2002 und 22. Januar 2002 hingewiesen. Mit Beschluss
des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) vom 15. Februar
2002 sei in Ziff.1 des Beschlusses auf die Beschwerde des
Klägers der Beschluss des Sozialgerichts München (SG) vom
27. Dezember 2001 und der Bescheid des Berufungsausschusses vom
12. November 2001 in Ziff.2 dahingehend abgeändert worden, dass
die sofortige Vollziehung der Entscheidung des
Berufungsausschusses ab Zustellung des Beschlusses des BayLSG an
den Kläger bis 31.03.2003 ausgesetzt worden sei. Der Kläger sei
somit erst wieder seit Zustellung des Beschlusses des BayLSG am
25. Februar 2002 an die Bevollmächtigte des Klägers berechtigt,
an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen. Ungeachtet
der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entscheidung des
Beklagten und der entsprechenden Hinweise der Beigeladenen zu 1)
seien - wie oben ausgeführt - von dem Kläger Leistungen zu
Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht und diese
auch zur Abrechnung eingereicht worden. Dieses Verhalten lasse
erneut die mangelnde Bereitschaft des Klägers erkennen, sich an
Vorgaben zu halten bzw. Anordnungen Folge zu leisten. Es werde
abermals deutlich, dass der Kläger in keiner Weise bereit sei,
sein unkorrektes Verhalten zu ändern.
Die Klägervertreterin hat mit Schriftsatz vom 16. April 2002
beantragt, die für das Quartal 1/01 und 2/02 eingereichten
Behandlungsscheine im Termin zur mündlichen Verhandlung
durchzugehen. Es werde ein Patient E. B. erwähnt. Dieser Patient
sei zwar ursprünglich im ersten Quartal 2001 abgerechnet worden,
es handele sich hierbei jedoch um eine Abrechnung als Nachtrag
aus dem Quartal 2/00. Hier sei es durchaus logisch, dass auch
bei einem Software-Fehler die Abrechnung aus dem Quartal 2/00,
auch wenn sie als Nachtrag in 1/01 erfasst sei, nicht erneut
aufgenommen werde. Gleiches gelte für die Patientin S. N ... Die
DAK hat mit Schriftsatz vom 11. April 2002 das Ergebnis einer
Mitgliederbefragung übersandt.
Die Beigeladenen zu 6) und 7) haben mit Schriftsatz vom
12. April 2002 vorgetragen, dass in der 2. Jahreshälfte 1998 den
Mitgliedskassen mehr als 500 Privatliquidationen vorgelegen
hätten. Den Rechnungen hätten Abtretungserklärungen des
PÄB-Ärztlicher Bereitschaftsdienst M. GmbH beigelegen. Die
Rechnungen hätten die Kassen infolge dieser Abtretungserklärung
und der Angaben der Versicherten auf direktem Wege erhalten.
Beim Kostenerstattungssystem habe der Arzt die Pflicht, die
Kassenpatienten vor Behandlungsbeginn über das verwaltungsmäßige
Verfahren und die ungefähren Kosten ausreichend aufzuklären und
hierüber vorher eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.
Hierzu wird auf beiliegende Aussagen von Versicherten
hingewiesen, die belegen würden, dass eine derartige Aufklärung
nicht stattgefunden habe bzw. in der Notfallsituation gar nicht
möglich gewesen sei. Die Beigeladene zu 2) hat ebenfalls mit
Schriftsatz vom 12. April 2002 das Ergebnis einer
Patientinbefragung im Quartal 4/98 bzgl. der vom PÄB-Ärztlicher
Bereitschaftsdienst M. GmbH behandelten Patienten übersandt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. April 2002 hat die
Bevollmächtigte des Klägers den Antrag gestellt, den Beschluss
des Beklagten vom 6. September 2001, ausgefertigt am
12. November 2001, aufzuheben.

Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 17. April 2002 die
Klage abgewiesen.

Das SG gelangt in dem Urteil zu der Überzeugung, dass der Kläger
in mehrfacher Hinsicht gegen die Pflichten eines Vertragsarztes
verstoßen habe (Verstoß gegen die Auskunftspflicht gemäß § 4
Abs.2 der Satzung der Beigeladenen zu 1); Verletzung von
administrativen Pflichten gemäß § 73 Abs.2 Nr.9 SGB V i.V.m.
§§ 36 BMV-Ä, 18 A-EKV; nachhaltig beleidigende Attacken auf
Krankenkassen und Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1); Verstoß
gegen das Sachleistungsprinzip durch Privatliquidationen im
Zusammenhang mit dem PÄB; falsche Leistungsabrechnung in Form
der Meldung von überhöhten Scheinzahlen und Doppelabrechnungen
bzw. Mehrfacheinreichungen; Abrechnung von Leistungen einer beim
PÄB angestellten Nichtvertragsärztin durch den Kläger).
Aufgrund der vorliegenden Verletzungen der vertragsärztlichen
Pflichten durch den Kläger, die zumindest in ihrer Summation als
gröblich im Sinne der Rechtsprechung zu bezeichnen seien, gehe
der Beklagte zu Recht davon aus, dass dadurch das Vertrauen der
Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen so gestört
sei, dass diesen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger
nicht mehr zugemutet werden könne. Der Kläger sei zur Teilnahme
an der vertragsärztlichen Versorgung nicht mehr geeignet. Die
Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zulassungsentziehung
durch den Beklagten sei nicht zu beanstanden.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Bevollmächtigten des
Klägers vom 6. Juni 2002, die mit Schriftsatz vom 16. Dezember
2002 näher begründet wurde. Zu den einzelnen der Entscheidung
des SG zugrunde liegenden Feststellungen hat der Klägervertreter
Folgendes ausgeführt:

1. Weigerung, Auskünfte zu erteilen:

Falsch sei, dass sich der Kläger geweigert habe, auf zwei
Anfragen der Beklagten vom 21. Februar 2001 und 16. März 2001
zu einer Geschäftsführertätigkeit bei der B. GmbH Auskünfte
zu erteilen. Richtig sei, dass er diese Auskünfte wie
gewünscht pflichtgemäß erteilt habe und zwar zu einem
Zeitpunkt, als diese Tätigkeit bereits beendet gewesen sei.
Die Auslegung des § 4 Abs.2 der Satzung der Beklagten durch
das SG dahingehend, dass "der Kläger alle Auskünfte zu
erteilen habe, die die Beigeladene zu 1) aus ihrer Sicht zur
Erfüllung ihrer Aufgaben benötige und über die der Kläger
Auskunft erteilen könne, sei völlig falsch, da sie der
Beigeladenen zu 1) quasi Tür und Tor öffnen würde, vom Kläger
Auskünfte jeglicher Art abzuverlangen, auch wenn sie im
krassen Widerspruch zu § 285 Abs.1 Nr.2 SGB V stünden.

2. Nicht ordnungsgemäße Ausübung administrativer Pflichten:

Richtig sei, dass der Kläger mit Kassenanfragen regelrecht
überschüttet worden sei. Dabei habe es sich jedoch
größtenteils um Patientenanfragen über Patienten, die nie in
der Praxis des Klägers gewesen seien, gehandelt. Der Kläger
habe dennoch geantwortet und zwar mit dem Hinweis "kein
Patient in meiner Praxis". Darüber hinaus könnten Auskünfte
überhaupt nur verlangt werden, soweit sie der Leistungsträger
im Einzelfall für die Durchführung seiner Aufgaben nach dem
SGB V benötige, diese Auskünfte gesetzlich zugelassen seien
und der Patient seine Einwilligung erklärt habe. Es könnten
nur Auskünfte über die Gesundheit/Krankheit des Patienten und
deren Bewertung verlangt werden. Das Auskunftsbegehren müsse
sich daher auf den Einzelfall und den konkreten Sachverhalt
beschränken. Die bayerischen Vertragsärzte seien wiederholt
per Landesrundschreiben bzw. Einzelbenachrichtigung über ihre
datenschutzrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere im
Hinblick auf die Weitergabe von patientenrelevanten Daten an
die Krankenkassen belehrt worden. Der Kläger sei damit
pflichtbewusst tätig und insbesondere dem Datenschutz gerecht
geworden.

3. Zu dem Problembereich "Nachhaltig beleidigende Attacken" sei
nochmals anzumerken, dass sich der Kläger, sofern es sich um
vorwerfbare und beleidigenden Charakter tragende Äußerungen
gehandelt habe, entschuldigt habe. Auch zu diesem Punkt sei
festzuhalten, dass er einen Entzug der Zulassung als einzigem
Mittel zum Schutz des vertragsärztlichen Systems gegen
Störungen nicht rechtfertigen könne.

4. Privatliquidation im Zusammenhang mit dem PÄB:

Richtig sei, dass die Beigeladene zu 1) sich erst mit dem
Landesrundschreiben 1/2002, Versand im April 2002, mit einer
eigenen Broschüre zur Privatliquidation bei GKV-Versicherten
an die Vertragsärzte gewandt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt
hätten sich teilweise die Ausführungen der an der
Leistungserbringung beteiligten Parteien zur
Privatliquidation widersprochen. Festzuhalten sei, dass der
Kläger seine Patienten nicht zur Privatliquidation gedrängt
habe, sondern davon ausgegangen sei, dass sein Vorgehen im
Rahmen der damaligen Rechtslage korrekt gewesen sei. Er habe
die vorgeworfene Abrechnungspraxis zudem unmittelbar nach
einem entsprechenden Hinweis der Beigeladenen zu 1)
eingestellt.

5. Zur Frage des Angriffs auf das gesamte Kassenarztsystem
stelle das Gericht richtig fest, dass von einem Drohpotenzial
der Beendigung der Behandlung der 166 Substitutionspatienten
des Klägers nicht zweifelsfrei ausgegangen werden könne.

6. Falsche Leistungsabrechnung:

Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass die ehemalige aus vier
Ärzten bestehende Gemeinschaftspraxis zum 3. April 2000, also
bereits nach Beginn des neuen Abrechnungsquartals, aufgelöst
worden sei. Mit der Auflösung der Gemeinschaftspraxis seien
die bis dahin bestehenden Organisationsstrukturen komplett
zusammengebrochen. Die ehemaligen Gemeinschaftspraxispartner
hätten die gesamten Mitarbeiterinnen mitgenommen. Wie sich
später herausgestellt habe, seien verschiedene Scheine
entgegen früherer Praxisgepflogenheiten noch nicht eingegeben
worden. Die aufgetretenen Fehler seien sofort nach
Bekanntwerden vom Kläger korrigiert und gegenüber der
Beigeladenen zu 1) richtiggestellt worden. Im
Abrechnungsquartal 2/01 hätte bei der Beigeladenen zu 1) die
Abrechnung einer Reihe von Ärzten (ca. 50 Ärzte seien
betroffen gewesen) aus KV-internen Gründen nicht eingelesen
werden können. Die von der KV zurückgegebene Abrechnung sei
vom Kläger daraufhin unter extremem Zeitdruck (nur vier bis
fünf Tage seien dem Kläger zur Neueinreichung der Abrechnung
gelassen worden) voll reaktiviert und neu eingereicht worden.
Das Sozialgericht München werte diese Verkettung von
gegenseitigen Versäumnissen und Fehlern voll zu Lasten des
Klägers und sehe nicht, dass die Beigeladene zu 1) in
keinster Weise eine entsprechende Unterstützung angeboten
habe.

7. Abrechnung von Leistungen einer beim PÄB angestellten
Nichtvertragsärztin:

Im Rahmen der Notfallversorgung von Patienten sei jeder Arzt
zur Hilfeleistung verpflichtet und zur Abrechnung gegenüber
der KV berechtigt. Der Einsatz von Nichtvertragsärzten werde
seit 1995 von der Beigeladenen zu 1) so hingenommen und die
Einsätze seien stets vergütet worden.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Kläger weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig gegen vertragsärztliche
Pflichten verstoßen habe.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. April 2002
und den Bescheid des Beklagten vom 15. November 2001
aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den
Widerspruch des Klägers vom 27. April 2000 gegen den
Bescheid des Zulassungsausschusses München Stadt und Land
vom 26. Juni 2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Vertreter des Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses des
Beklagten vom 6. September 2001, das sozialgerichtliche Urteil
vom 17. April 2002 und den Beschluss des BayLSG vom 15. Februar
2002 in der Beschwerdesache Az.: L 12 B 3/02 KA ER Bezug
genommen.
Die Vertreter der Beigeladenen zu 1), 2), 4), 5), 6) und 7)
beantragen, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die
Revision zuzulassen.

Dem Senat liegen drei Leitz-Aktenordner des Beklagten, ein
Leitz-Aktenordner des Zulassungsausschusses Ärzte München Stadt
und Land, drei Handakten der Beigeladenen zu 1), die Akten des
Sozialgerichts mit den Az.: S 39 KA 3229/01, S 39 KA 1290/01
und S 39 KA 1580/98, die Akte des Landgerichts München I,
1 HK 022324/97, die Beschwerdeakte des Bayer.
Landessozialgerichts mit dem Az.: 12 B 3/02 KA ER sowie die
Berufungsakte mit dem Az.: L 12 KA 84/02 zur Entscheidung vor,
die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden
und auf deren sonstigen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige und
gemäß § 151 Abs.1 SGG form- und fristgerecht eingelegte
Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Entscheidung des
Beklagten, die Entziehung der Zulassung des Klägers zur
vertragsärztlichen Versorgung durch den Zulassungsausschuss
Ärzte München Stadt und Land durch Beschluss vom 6. September
2001/Bescheid vom 12. November 2001 zu bestätigen, ist nicht zu
beanstanden.
Das Sozialgericht München hat deshalb mit dem angefochtenen
Urteil vom 17. April 2002 die Klage des Klägers gegen diesen
Bescheid zu Recht abgewiesen.

Die Entscheidung des Beklagten war zunächst nicht in formeller
Hinsicht zu beanstanden. Insbesondere war die Sitzung des
Beklagten am 6. September 2001 nicht wegen des Fax-Schreibens
der Beigeladenen zu 1) vom 4. September 2001 zu vertagen, weil
in diesem Schreiben keine neuen Tatsachen vorgetragen wurden.
Der Beklagte und ihm folgend das Sozialgericht sind zu Recht
auch davon ausgegangen, dass der Kläger seine
vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt hat und ihm
deshalb gemäß § 95 Abs.6 SGB V die Zulassung zu entziehen war.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG SozR
3-2200 § 368a Nr.24 S.82 = BSGE 66, 6, 8; BSG SozR 3-2500 § 95
Nr.4 S.12), die mit der des Bundesverfassungsgerichts (vgl.
BVerfGE 69, 233, 243 f) übereinstimmt, ist eine gröbliche
Pflichtverletzung dann anzunehmen, wenn ihretwegen die
Entziehung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung
notwendig ist. Als schwerster Eingriff in den
Vertragsarztstatus muss die Entziehung das einzige Mittel zum
Schutz des vertragsärztlichen Systems gegen Störungen sein. Die
Entziehung hat allein diesen Zweck und ist keine Sanktion für
strafwürdiges Verhalten. Sie setzt deshalb auch kein
Verschulden voraus. Eine gröbliche Pflichtverletzung im Sinne
des § 95 Abs.6 SGB V liegt dann vor, wenn durch sie das
Vertrauen der Kassenärztlichen Vereinigung und der
Krankenkassen so gestört ist, dass diesen eine weitere
Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht zugemutet werden
kann. Dieser Vertragsarzt ist dann zur Teilnahme an der
vertragsärztlichen Versorgung nicht mehr geeignet.
Der Begriff der Ungeeignetheit ist von den Gerichten voll
überprüfbar, da sich die zuständigen Zulassungsgremien hier
gegenüber dem Gericht nicht auf eine besondere, einen nicht
voll überprüfbaren Beurteilungsspielraum rechtfertigende
Sachkunde berufen können.

Der Senat ist nach eingehender Prüfung und Würdigung der
Auffassung, dass die dem Kläger durch den Beklagten
vorgeworfenen Verstöße gegen seine vertragsärztlichen Pflichten
- von einer Ausnahme abgesehen - auch tatsächlich vorliegen.

1. Weigerung, Auskünfte zu erteilen (Ziff.3.1 des Beschlusses
des Beklagten):

Der Beklagte und ihm folgend das Sozialgericht sind zu Recht
davon ausgegangen, dass der Kläger im Zusammenhang mit der
Anfrage der Beigeladenen zu 1) vom 25. Januar 2001 einen
Verstoß gegen seine Auskunftspflicht nach § 4 Abs.2 der
Satzung der Beigeladenen zu 1) begangen hat. Nach dem
Wortlaut des § 4 Abs.2 der Satzung hat ein Vertragsarzt alle
Auskünfte zu erteilen, die zur Nachprüfung der
vertragsärztlichen oder sonstigen von der Beklagten
sichergestellten und gewährleisteten ärztlichen Tätigkeit
erforderlich sind. Art und Umfang der zu erteilenden
Auskünfte ergeben sich also aus der Aufgabenstellung der
Beigeladenen zu 1). Der Kläger hat daher gemäß § 4 Abs.2 der
Satzung der Beigeladenen zu 1) alle Auskünfte zu erteilen,
die die Beigeladene zu 1) aus ihrer Sicht zur Erfüllung ihrer
Aufgaben benötigt und über die der Kläger Auskunft erteilen
kann (in diesem Sinne bereits Urteil des Senats vom 28. Juni
2000, Az.: L 12 KA 76/98). Die Anfrage vom 25. Januar 2001
diente, wie sich noch deutlicher aus den Erläuterungen der
Beigeladenen zu 1) vom 21. Februar 2001 und 16. März 2001
ergibt, unverkennbar der (Vor-)Ermittlung zu der Frage, ob
die Geschäftsführertätigkeit des Klägers bei der B. GmbH im
Sinne des § 20 Abs.1, 2 Ärzte-ZV einer vertragsärztlichen
Tätigkeit entgegensteht. Die Beklagte hielt sich mit ihrer
Anfrage daher innerhalb der ihr übertragenen Aufgabe, die
Ordnungsmäßigkeit der vertragsärztlichen Versorgung durch den
Kläger im Rahmen des Sicherstellungsauftrages zu überprüfen.
Dieser Zusammenhang musste auch dem Kläger verständlich sein.
Die dem Auskunftsverlangen der Beigeladenen zu 1)
entgegengehaltenen Einwendungen des Klägers in den
Schriftsätzen vom 12. Februar 2001, 6. März 2001 und 31. März
2001 sind demgegenüber als abwegig anzusehen. Wie die
Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 8. April 2002
erstinstanzlich und insbesondere mit Schriftsatz vom
16. Dezember 2002 zweitinstanzlich zu der Auffassung
gelangen, der Kläger habe seine Auskunftspflicht
ordnungsgemäß erfüllt, ist vor dem Hintergrund der genannten
Schreiben des Klägers nicht ansatzweise nachvollziehbar. Der
Vorwurf der schuldhaften pflichtwidrigen
Auskunftsverweigerung würde im Übrigen nicht deshalb
entfallen, wenn der Kläger in der Sitzung des Beklagten vom
6. Dezember 2001 - wie von ihm vorgetragen, aber nicht aus
der Sitzungsniederschrift erkennbar - erstmalig Ausführungen
über den zeitlichen Umfang seiner Geschäftsführertätigkeit
gemacht haben sollte. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits mehr
als sieben Monate seit der Anfrage der Beigeladenen zu 1) vom
25. Januar 2001 vergangen.

2. Nichtordnungsgemäße Ausübung administrativer Pflichten
(Ziff.3.2 des Bescheides des Beklagten):

Der Beklagte und ihm folgend das Sozialgericht gehen zu Recht
auch davon aus, dass der Kläger in einer Reihe von Fällen
seine administrativen Pflichten, wie sie in § 73 Abs.2 Nr.9
SGB V iVm § 36 BMV-Ä, 18 A-EKV näher beschrieben sind,
verletzt hat.
Dem Antrag der Beigeladenen zu 2) vom 14. Januar 2000, dem
Antrag der Beigeladenen 6) und 7) vom 8. Februar 2000 und dem
Schreiben der Beigeladenen zu 1) vom 3. September 2001 liegen
mehrere Anfragen der Beigeladenen zu 1) bzw. von
Mitgliedskassen der Beigeladenen zu 6) und 7) bei, die sich
jeweils auf die gleichen Behandlungsfällen beziehen, auf die
der Kläger pflichtwidrig nicht bzw. nicht angemessen
entsprechend seinen gesetzlichen Verpflichtungen geantwortet
hat. Beispielhaft sind zu nennen die Fälle P.B., DAK, Anfrage
vom 10. März 1999 hinsichtlich der Dauer und der Ursache der
bei der Versicherten bestehenden Arbeitsunfähigkeit (Antwort
des Klägers: "Bitte dringend nochmal den Hauptschul- bzw.
Sonderschulabschluss wiederholen, Auskunft nur gegen 20,00 DM
nach Vorüberweisung auf das Konto", "verstehe ich nicht,
bitte in deutscher Sprache wiederholen"); S.H., AOK, zweite
eilige Anfrage vom 10. Februar 2000 betreffend eine Anfrage
an den Kläger zur Prüfung der Frage der Einleitung
sozialmedizinischer Maßnahmen nach längerer
Arbeitsunfähigkeit des Versicherten (auch diese Anfrage hat
der Kläger bezüglich der Anlage, die u.a. die Übersendung
eines Röntgenbefundes/Ultra-
schallbefundes/EKG-Befundes/Laborbefundes bzw. von Arzt- oder
Krankenhausberichten vorsieht, bewusst missverstanden, denn
vor dem Hintergrund der bei dem Versicherten vorliegenden
Diagnose einer schweren Depression bezog sich die Anforderung
natürlich nicht auf die Röntgen-, Ultraschall-, EKG- und
Laborbefunde, sondern auf eventuell vorhandene Arzt- oder
Krankenhausberichte); M.W., Barmer Ersatzkasse, hinsichtlich
einer Anfrage zur Indikation und Verordnung einer
Dekubitus-Versorgung (vom Kläger mit Schreiben vom 9. April
2000 abgelehnt, weil in der Anfrage keine Rechtsgrundlage
angegeben sei und auch kein Hinweis auf die
Abrechnungsfähigkeit); K.W., DAK, Anfrage wegen eines
Zusammenhanges der im September und Oktober 1999 bestehenden
Arbeitsunfähigkeit mit der im Januar 2000 bestehenden
Arbeitsunfähigkeit (auch wenn der Zusammenhang hier - V.a.
Schultereckgelenksprengung einerseits und Bandscheibenvorfall
L5/S1 und L4/5, psychische- und Verhaltensstörungen durch
Alkohol, Abhängigkeitssyndrom nicht gerade wahrscheinlich
ist, berechtigt dies den Kläger nicht zu der Antwort: "Wie
sind nur bereit, Anfragen zu beantworten, die einen gewissen
Sinn in sich zeigen"); R.R., AOK Bayern, hinsichtlich
Auskunftsersuchen über die Erkrankung und ggf. auch
Empfehlung für Rehabilitationsmaßnahmen bzw. andere Maßnahmen
(Verweigerung der Beantwortung, weil in der Anfrage der
Krankenkasse die Leistungsziffer über die Vergütung nicht
angegeben ist) sowie Patientinnen E.D., AOK München und A.E.
(Verweigerung der Auskunft wiederum mangels Angabe der
Leistungsziffer bezüglich der Vergütung und keine
Rechtsgrundlage insgesamt für derartige Anfragen). Der
Vorwurf der schuldhaften pflichtwidrigen Nichterfüllung
seiner administrativen Pflichten ist vor diesem Hintergrund
völlig zutreffend.

3. Nachhaltig beleidigende Attacken (Nr.3.3 des Beschlusses des
Beklagten):

Der Beklagte und ihm folgend das Sozialgericht gehen
weiterhin zu Recht davon aus, dass die beleidigenden Angriffe
des Beklagten gegenüber Krankenkassen (z.B. Beleidigungen
gegenüber AOK bzw. deren Mitarbeiter u.a.: "Wenn Ihr Scheiße
produzieren wollt, geht auf die Toilette bzw. spült gleich
die Scheiß-AOK weg", "wie dämlich muss man sein, um bei der
AOK arbeiten zu dürfen", "Sozialschmarotzer GKV", "an
arme-Onkel-Kasse, Direktion", "warum muss ausgerechnet die
AOK 100 % geistig Schwerbehinderte einstellen" usw.) bzw.
gegenüber der Beigeladenen zu 1) bzw. einzelnen Funktionären
und Mitarbeitern ("die KV ist eine kriminelle Vereinigung",
"die Verwaltungsangestellten sind SS-Leute eines
Hitler-Regimes, die Funktionäre der KV sind alles
Verbrecher", "der Munte ist ein verbrecherisches Arschloch",
"wir haben einen Profi-Lügner als KV-Chef", "Frau K. habe ihm
den Hals umgedreht und er werde ihr den Hals umdrehen, das
würde er wörtlich meinen" usw.) einen groben Pflichtverstoß
des Klägers begründen. Der Kläger geht zu Unrecht davon aus,
dass ihm diese Beleidigungen nur nach einer strafrechtlichen
Verurteilung entgegengehalten werden könnten. Im Rahmen einer
Zulassungsentziehung kommt es nicht darauf an, ob ein
strafrechtlich vorwerfbares Verhalten des Arztes vorliegt,
sondern allein, ob der Vertragsarzt wegen gröblicher
Pflichtenverstöße zur Ausübung der vertragsärztlichen
Tätigkeit ungeeignet ist. Die Ungeeignetheit des
Vertragsarztes kann sich auch daraus ergeben, dass durch sein
Verhalten das notwendige Vertrauensverhältnis gegenüber den
Organen der vertragsärztlichen Selbstverwaltung so grob
gestört hat, dass diesen eine weitere Zusammenarbeit mit dem
Arzt nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom
19. Dezember 1984, Az.: 6 RKa 34/83). Hinsichtlich der
beleidigenden Attacken kann sich der Kläger auch nicht auf
die Meinungsäußerungsfreiheit des Art.5 Abs.1 Satz 1
Grundgesetz (GG) berufen. Das Grundrecht aus Art.5 Abs.1
Satz 1 GG ist nicht grenzenlos, sondern findet nach Art.5
Abs.2 GG seine Schranken u.a. in den Vorschriften der
allgemeinen Gesetze und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Zu den allgemeinen Gesetzen im Sinne des Art.5 Abs.2 GG
gehören u.a. auch die Normen des Kassenarztrechts, aus denen
sich für die Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen
vertragsärztliche Pflichten ergeben. Insbesondere bei
Formalbeleidigungen, Schmähkritik und Verstößen gegen die
Menschenwürde geht der persönliche Ehrenschutz des bzw. der
Betroffenen dem Recht auf freie Meinungsäußerung vor (vgl.
zuletzt BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - Az.: 1 BvR
1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92 und 1 BvR 221/92, NJW
1995, S.3303 ff. "Soldatenurteile" sowie Beschluss vom
14. Februar 2000, Az.: 1 BvR 390/95). Nach Auffassung des
Senates stellen die beleidigenden und durchaus auch der
Einschüchterung missliebiger Mitarbeiter der Krankenkassen
bzw. der Beigeladenen zu 1) dienenden Verbalattacken des
Klägers eine schuldhafte grobe Verletzung vertragsärztlicher
Pflichten dar, die bereits für sich allein gesehen die
Entziehung der Zulassung rechtfertigen.

4. Privatliquidationen im Zusammenhang mit dem PÄB (Nr.3.4 des
Bescheides des Beklagten):

Der Beklagte und ihm folgend das SG gehen weiter zu Recht
davon aus, dass der Kläger mit seinen Privatliquidationen
(Vereinbarung der Abtretung der Forderung des Patienten gegen
die Krankenkasse an den behandelnden Arzt und Geltendmachung
dieser Forderung durch den Arzt gegenüber der Krankenkasse)
im Rahmen des PÄB gegen § 13 Abs.2 SGB V in der vom 1. Juli
1997 bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung verstoßen hat,
was als gravierender Verstoß gegen das das vertragsärztliche
System prägende Sachleistungsprinzip zu werten ist.
Das Gesundheitsstrukturgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl.I
S.2266) hat für freiwillige Mitglieder von Krankenkassen ab
1. Januar 1993 die Möglichkeit eingeführt, statt dem Sach-
leistungsprinzip die Kostenerstattung zu wählen. Durch das
Zweite Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und
Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung
(2. GKV-Neuordnungsgesetz -2. NOG) vom 23. Juni 1997 wurde
mit Wirkung ab 1. Juli 1997 die Möglichkeit der
Kostenerstattung auf alle Versicherten ausgedehnt. Zum
1. Januar 1999 wurde mit Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl.I
S.3853) die frühere vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1997
geltende Rechtslage wieder hergestellt und das Recht,
Kostenerstattung zu wählen, erneut auf freiwillige Mitglieder
beschränkt. Als Begründung dafür wurde angegeben
(BT-Drucksache 1424 S.16), dass die Kostenerstattung für
Pflichtversicherte ein der solidarischen GKV fremdes Element
sei. Auch für den hier streitigen Zeitraum blieb die
Kostenerstattung ein Wahlrecht des Versicherten und allein
seiner Entscheidung überlassen (vgl. insgesamt mit weiteren
Nachweisen Noftz in Hauck/Haines, Kommentar zum SGB V, § 13
Rdnrn.28 ff.). Über diese Rechtslage war der Kläger eingehend
durch die umfangreiche Aufklärungstätigkeit der Beigeladenen
zu 1) aufgeklärt worden. Die Beigeladene hat allen
Vertragsärzten die Broschüre der Kassenärztlichen Vereinigung
Nord-Württemberg "Privatliquidation bei GKV-Versicherten",
die Beilage zum Landesrundschreiben 3/97 (4.
Kostenerstattungsregelung), das Sonderrundschreiben vom
21. März 1997 zum Thema Kostenerstattung zukommen lassen
sowie am 26. Mai 1998 eine Pressemitteilung ebenfalls zum
Thema Kostenerstattung veröffentlicht. Wenn der Kläger
gleichwohl bis zuletzt - wie aus seinem Schreiben vom
29. Dezember 1998 an die Beigeladene zu 2) unzweideutig
hervorgeht - eine dem diametral widersprechende Rechtsmeinung
vertritt, nämlich dass das Wahlrecht zwischen Sach- und
Kostenerstattung auch ihm selbst zustehe, so muss er auch die
Konsequenzen dieser falschen rechtlichen Wertung tragen. Die
von der Beigeladenen zu 2) durchgeführte Mitgliedsbefragung
betreffend einer Notfallbehandlung im 4. Quartal 1998 hat in
den ca. 70 dem Gericht vorgelegten Fällen ergeben, dass in
allen Fällen die Krankenversicherungskarte vorgelegt wurde
bzw. dem Arzt das Versicherungsverhältnis zur Beigeladenen zu
2) mitgeteilt wurde und in keinem einzigen Fall der Wunsch
nach einer Privatbehandlung mit Kostenerstattung gewählt
wurde. Das gleiche Bild ergibt sich aus den im gleichen
Zusammenhang durchgeführten Patientenbefragungen der DAK in
15 und der Barmer Ersatzkasse in 11 Fällen. Das Ergebnis
dieser Patientenbefragungen in Verbindung mit der vom Kläger
im Schreiben vom 29. Dezember 1998 vertretenen
Rechtsauffassung führen zu der Überzeugung des Senats, dass
der Kläger den Versicherten gegen ihren Willen eine
privatärztliche Behandlung aufgedrängt hat und sie ohne
entsprechende Beratung eine vorgefertigte Abtretungserklärung
hat unterschreiben lassen mit dem Zusatz "wird die Rechnung
von meiner Versicherung nicht vollständig erstattet, muss ich
trotzdem keine Nachzahlung leisten, mir entstehen für die
Behandlung also keine Kosten". Vor eben dieser Formulierung
ist in der Beilage zum Landesrundschreiben 3/97 ausdrücklich
gewarnt worden: "Wir möchten Sie davor warnen, dem Patienten
zu avisieren, dass er nur den tatsächlichen Erstattungsbetrag
zu zahlen braucht. Dies widerspricht unter Umständen dem
Berufsrecht und kann ggf. zu ähnlichen rechtlichen
Konsequenzen wie beim Unterlauf des Selbstbehalts in der PKV
bzw. Beihilfe zum Nachteil der Krankenkasse führen".
Der Kläger kann sich nicht damit entlasten, dass den
Patienten, die Kostenerstattung gewählt hätten, kein Schaden
entstanden sei, weil im Falle der Nichtbegleichung der
Rechnung durch die Krankenkasse, diese den Patienten nicht in
Rechnung gestellt worden sei. Der Vorwurf zielt nämlich
darauf ab, dass der Kläger nicht bereit ist, eine wesentliche
Grundlage des Vertragsarztsystems - das
Sachleistungsprinzip - zu beachten, wobei erschwerend
hinzukommt, dass es hier um Notfallbehandlungen ging. Ob und
inwieweit es dabei zu einer finanziellen Schädigung der
Patienten gekommen ist, ist nicht von wesentlicher Bedeutung.
Gerade weil die rechtswidrigen Verstöße gegen das
Sachleistungsprinzip im Rahmen und unter Ausnutzung einer
Notfallsituation erfolgt sind, liegt nach Auffassung des
Senates eine gröbliche Verletzung vertragsärztlicher
Pflichten vor.

Den Kläger entschuldigt auch nicht sein Einwand, dass es sich
bei der beanstandeten Vorgehensweise um ein Verhalten der
Mitglieder der Gemeinschaftspraxis insgesamt und nicht allein
von ihm gehandelt hat. Der Kläger stellt nämlich nicht in
Abrede, die beanstandeten Abtretungsformulare vielfach auch
selbst verwendet zu haben und die Rechnungen dann im Wege der
Kostenerstattung bei den Krankenkassen geltend gemacht zu
haben. Er hat hiergegen im Berufungsverfahren (Schriftsatz
vom 16. Dezember 2002, S.38 der Berufungsakte) nur
eingewandt, dass er davon ausgegangen sei, dass sein Vorgehen
gegenüber seinen Patienten der damaligen Rechtslage korrekt
gewesen sei. Angesichts der dargestellten und nach Auffassung
des Senats völlig ausreichenden Aufklärungstätigkeit der
Beigeladenen zu 1) kann dieser Einwand das Vorgehen des
Klägers nicht rechtfertigen. Der Kläger hat mithin selbst
gegen das Sachleistungsprinzip verstoßen.

5. Angriff auf das gesamte Kassenarztsystem (Nr.3.5 des
Bescheides des Beklagten):

Das Sozialgericht ist hier der Auffassung des Senats in dem
Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom
15. Februar 2002, Az.: L 12 B/02 KA ER, gefolgt, wonach
dieser Vorwurf letztlich nicht aufrechterhalten werden kann.
Der Beklagte geht zunächst zwar zu Recht davon aus, dass eine
gröbliche Pflichtverletzung im Sinne des § 95 Abs.6 SGB V
auch darin liegen kann, dass ein Vertragsarzt durch sein
Verhalten das notwendige Vertrauensverhältnis gegenüber den
Organen der Kassenärztlichen Selbstverwaltung so grob gestört
hat, dass diesen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Arzt
nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom
19. Dezember 1984, Az.: 6 RKa 430/83; vgl. auch Beschluss vom
17. Mai 2001, Az.: B 6 KA 8/00 R). Bei der Bewertung des bzw.
der Schreiben des Klägers ist allerdings auch das Grundrecht
des Art.5 GG zu berücksichtigen, auf das sich der Kläger
ausdrücklich beruft. Das Recht auf freie Meinungsäußerung
findet zwar seinerseits wiederum nach Art.5 Abs.2 GG seine
Schranken u.a. in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze.
Zu den allgemeinen Gesetzen im Sinne des Art.5 Abs.2 GG
gehören u.a. auch die Normen des Vertragsarztrechts, aus
denen sich für die Mitglieder der Kassenärztlichen
Vereinigungen vertragsärztliche Pflichten ergeben. Das
streitgegenständliche Fax des Klägers vom 16. Februar 2000,
in dem der KVB mitgeteilt wird, dass aufgrund der
unzureichenden Zahlung der KVB mit Wirkung ab Freitag,
18. Februar 2000, die Substitutionsbehandlung in der
W.-Praxis wie auch die eigentliche Praxistätigkeit
eingestellt werden müsse, das in Kopie an 38 weitere Stellen
ging, ist vor dem Hintergrund der seinerzeit offensichtlich
prekären finanziellen Situation der Gemeinschaftspraxis M.
u.a. wohl eher als Hilferuf an die Öffentlichkeit denn als
Angriff gegen die Beigeladene zu 1) zu werten. Auch in den
Zeitungsartikeln, die auf das Fax des Klägers hin erschienen
sind, steht ganz die Situation der Gemeinschaftspraxis M.
u.a. und die weitere Betreuung der 166 Substitutionspatienten
im Vordergrund, eine Herabsetzung der Beigeladenen zu 1)
findet sich hier nicht. Letztlich kann es dem Kläger nicht
widerlegt werden, dass es ihm gerade um die Sicherstellung
der weiteren Behandlung der Substitutionspatienten ging.
Trotz der sehr kurzfristigen Ankündigung des Klägers wäre die
Beigeladene zu 1), wie sich aus deren Schreiben vom
17. Februar 2000 und der Reaktion auf die
Presseveröffentlichung vom 18. Februar 2000 ergibt, in der
Lage gewesen, die weitere Behandlung der 166
Substitutionspatienten sicherzustellen. Die weitere
Behandlung der Substitutionspatienten war dann ohnehin
- entgegen der Ankündigung des Klägers - durch die
Gemeinschaftspraxis M. u.a. gewährleistet.

6. Falsche Leistungsabrechnungen (Ziff.3.6 des Bescheides des
Beklagten):

6.1 Überhöhte Meldungen von Scheinzahlen:
Der Beklagte und ihm folgend das Sozialgericht gehen zu Recht
davon aus, dass den vom Kläger für das Quartal 2/00
gemeldeten 2.801 Behandlungsscheinen eine tatsächlich für das
Quartal 2/00 eingereichte Scheinzahl in Höhe von
2.232 Behandlungsscheinen (1.726 Scheine im Original für
2/00 + 504 Nachträge aus 2/00 in 4/00 und zwei Nachträge auf
2/00 in 1/01) gegenübersteht, was einer Differenz von
569 Behandlungsscheinen entspricht bzw. einer potenziellen
Überzahlung von DM 39.830,00. Die Behandlungsscheine aus der
Veranstaltung "Rock im Park 2000 in Nürnberg" sind in der für
das Originalquartal 2/00 tatsächlich gemeldeten Scheinzahl in
Höhe von 1.726 nach den glaubhaften und nachvollziehbaren
Angaben der Beigeladenen zu 1) vom 14. August 2001
mitberücksichtigt. Dass es bei dem Komplex
"Scheinzahlmeldung" im Oktober zu einem Fehler gekommen ist,
hat der Kläger mit Schriftsatz vom 3. September 2001 an den
Beklagten eingeräumt. Der Kläger hat es nach eigenen Angaben
nämlich versäumt, diese Scheinzahlmeldung mit der
Entscheidung, diese Scheine nicht über die Kassenärztliche
Vereinigung in der bisherigen Weise abzurechnen (um das
wirtschaftliche Überleben zu ermöglichen), sofort
zurückzuziehen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
(Az.: L 12 B 3/02KA ER, Schriftsatz vom 2. Januar 2001) wie
jetzt auch im Rahmen des Klage- und Berufungsverfahrens macht
der Kläger im Übrigen allgemein Probleme im Zusammenhang mit
dem für ihn überraschenden Ende der Gemeinschaftspraxis zum
3. April 2000, dem dadurch bedingten Verlust der personellen
Infrastruktur und der Notwendigkeit zur Einarbeitung neuer
Mitarbeiter geltend, was zu Fehlern geführt habe. Dass die
überhöhte Scheinzahlmeldung vorsätzlich zur Erlangung höherer
Abschlagszahlungen erfolgte, kann dem Kläger nicht
zweifelsfrei nachgewiesen werden. Der Kläger hat es aber in
erheblichem Umfang an der notwendigen Sorgfalt fehlen lassen.
Dabei musste dem Kläger bekannt sein, dass die Höhe der
Abschlagszahlungen bei neu an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmenden Vertragsärzten, zu denen auch durch
Änderung der Praxisstruktur mit Vergabe einer neuen
Arztnummer bereits zugelassene Ärzte zählen, gemäß § 7 Abs.5
HVM in Verbindung mit einem Vorstandsbeschluss der
Beigeladenen zu 1) vom 10. Mai 1994 75 % des zuletzt
bekannten Fallwertes der jeweiligen Arztgruppe multipliziert
mit der nach § 7 Abs.5 HVM gemeldeten Scheinzahl je Monat
beträgt. Der Kläger muss sich deshalb zumindest ein grob
fahrlässiges Verhalten entgegenhalten lassen, wobei er für
die Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten bei Delegation
auf nichtärztliche Mitarbeiter gemäß § 14 Abs.2 Satz 2 BMV-Ä,
§ 20 Abs.2 A-EKV selbst haftet.

6.2 Doppelabrechnungen und Mehrfacheinreichungen
(Nachschieben von Scheinen):

Der Beklagte und ihm folgend das Sozialgericht gehen
zutreffend auch davon aus, dass im Quartal 4/00 in mindestens
496 Behandlungsfällen Behandlungsscheine eingereicht wurden,
die bereits im Quartal 2/00 verrechnet und vergütet worden
waren. Der Kläger räumt diesbezüglich ein, dass es hier zu
Fehlern gekommen sei, an denen ihn aber kein Verschulden
treffe. Er macht hierzu geltend, dass vor der Abrechnung des
4. Quartals 2000 die zur Abrechnung benötigte EDV-Anlage, die
sich bis zum 31. September 2000 im gemeinsamen Besitz
befunden habe, vollständig von der Gemeinschaftspraxis F.-B./
H./M. übernommen worden sei. Lediglich über einen häuslichen
Fernanschluss habe er die Abrechnung des 4. Quartals 2000
erstellen können. Hierzu hätten alle Scheine des 3. Quartals
2000 wieder aktiviert werden müssen sowie auch die Scheine
des 2. Quartals 2000, die vorher im 3. Quartal 2000 hätten
abgerechnet werden sollen (die verspätete Abrechnung des
3. Quartals 2000 sei von der KVB nicht mehr akzeptiert
worden). Hier sei es zu Fehlern gekommen, indem auch Scheine
des 2. Quartals aktiviert worden seien, die bereits im
2. Quartal 2000 abgerechnet worden seien. Die Ursache des
Fehlers (Bedienungsfehler, Software- oder Hardware-Fehler)
habe auch unter Mithilfe des Software-Hauses bisher nicht
ausfindig gemacht werden können.
Der Senat verkennt nicht, dass die Abechnung des 4. Quartals
2000 unter erschwerten Bedingungen stattfinden musste. Dies
enthebt den Kläger aber in keiner Weise von seiner
Verpflichtung zu einer peinlich genauen Abrechnung. Der
Kläger wäre zumindest verpflichtet gewesen, die eingereichte
Diskette einer suffizienten Abschlusskontrolle zu
unterziehen. Da dies offensichtlich nicht geschehen ist, ist
dem Kläger jedenfalls eine grobe Fahrlässigkeit bei der
Abrechnung anzulasten.

Der Beklagte und das Sozialgericht gehen weiter zutreffend
davon aus, dass auch im Quartal 2/01 432 Nachträge aus dem
Quartal 1/01 eingereicht worden sind, wovon 429 Patienten
bereits im Quartal 1/01 abgerechnet worden sind. Auch hier
räumt der Kläger ein, dass - nachdem weder die
Original-Diskette noch die Reserve-Diskette für das Quartal
2/01 lesbar gewesen seien - bei der notwendigen Reaktivierung
des gesamten 2. Quartals 2001 und der wenigen
Nachzüglerscheinen des 1. Quartals 2001 fehlerhafterweise
erneut wieder alle Scheine des 1. Quartals 2001 reaktiviert
worden seien. Da für die Neuabgabe der Abrechnung bis zur
Ausschlussfrist nur sehr wenig Zeit verblieben sei, sei die
Abrechnung beim zweiten Mal nicht überprüft worden. Auch das
Software-Haus habe keine Erklärung dafür, warum erneut alle
Scheine des 1. Quartals 2001 geöffnet worden seien. Aus
seiner Sicht sei dies so eindeutig ein purer Handlingfehler,
wenn alle Scheine eines Quartals neu aufgemacht werden, dass
es einer besonderen Begründung eigentlich nicht bedürfe.
Demgegenüber hat die Beigeladene zu 1) mit Schriftsatz vom
28. Januar 2002 eine Übersicht vorgelegt, wonach die
Abrechnung aus dem ursprünglichen Quartal 1/01 im Quartal
2/01 gerade nicht als Ganzes 1/1 mit allen Scheinen als
Nachtrag übernommen worden sei. Auch hier hat sich der Kläger
zumindest grob fahrlässig eines Verstoßes gegen die im
Verkehr erforderliche Sorgalt schuldig gemacht, indem er die
Abrechnung beim zweiten Mal nicht nachgeprüft hat, obwohl
schon im Quartal 4/00 gravierende Probleme bei der Abrechnung
aufgetreten waren. Beim Nachtrag aus dem Quartal 2/00 im
Quartal 4/00 fällt zudem erschwerend ins Gewicht, dass bei
25 Behandlungsfällen die Nachnamen eigentümlich verändert
waren. Hierzu trägt der Kläger vor, dass, nachdem zum
28. September 2000 die Praxis vorübergehend eingestellt habe
werden müssen, er selbst zusammen mit seiner Lebensgefährtin
alle Notfallscheine des 2. Quartals 2000 nochmals überprüft
habe und Scheine, die in der EDV nicht gefunden worden seien,
nachträglich erfasst worden seien. Das von der KBV genehmigte
Programm von doc.expert lasse dabei eine Suche nach den
Nachnamen und nach den Geburtsdaten zu. Die Möglichkeit der
Suche nach dem Geburtsdatum, die deutlich weniger anfällig
sei (die Notfallscheine seien handschriftlich von den Ärzten
erfasst), sei ihm zum damaligen Zeitpunkt nicht geläufig
gewesen. Wie sich zwischenzeitlich herausgestellt habe, seien
insbesondere die primären Eingaben des 2. Quartals in der
Namensschreibweise oft falsch gewesen, so dass diese bereits
abgerechneten Personen nicht erkannt worden seien und
fälschlicherweise - aber nicht vorsätzlich - irrtümlich zum
zweiten Mal abgerechnet worden seien. Insgesamt gelangt der
Senat zu der Überzeugung, dass der Kläger in den vorgenannten
Quartalen zumindest grob fahrlässig gegen seine Pflicht als
Vertragsarzt zur peinlich genauen Abrechnung verstoßen hat
und die vom Kläger hierzu vorgetragenen Entschuldigungen ihn
- was den Vorwurf grober Fahrlässigkeit betrifft - nicht
entlasten können.

6.3 Abrechnung von Leistungen einer beim PÄB angestellten
Nichtvertragsärzten

Der Beklagte hat zu Lasten des Klägers schließlich
festgestellt, dass dieser Leistungen bei 13 Patienten
abgerechnet habe, die von einer beim PÄB angestellten
Nichtvertragsärztin im Rahmen der Veranstaltung "Happy
Family" am 1. Juli 2000 erbracht wurden. Weitere
Ausführungen, insbesondere welcher Vorwurf sich daraus für
den Kläger ergibt, enthält der Beschluss des Beklagten nicht.
Dieser Teilaspekt war für den Beklagten daher wohl von
nachrangiger Bedeutung.
In rechtlicher Hinsicht ist hierzu zunächst festzustellen,
dass ein Vertragsarzt, der Leistungen gegenüber der
Beigeladenen zu 1) abrechnet, diese grundsätzlich
höchstpersönlich zu erbringen hat. Gemäß § 32 Abs.1 S.4
Ärzte-ZV darf sich der Vertragsarzt nur durch einen anderen
Vertragsarzt oder durch einen Arzt, der die Voraussetzungen
des § 3 Abs.2 Ärzte-ZV erfüllt, vertreten lassen. Aus dem
Wort "grundsätzlich" ist allerdings zu entnehmen, dass in
ganz besonderen Ausnahmefällen eine Vertretung auch durch
einen Nichtvertragsarzt denkbar ist. Zu denken wäre hierbei
etwa an Fälle einer kurzfristigen, nach § 32 Abs.1 S.3
Ärzte-ZV nicht anzeigepflichtigen Vertretung oder einer
kurzfristigen Notfallvertretung.
In tatsächlicher Hinsicht hat das SG auf Anregung des Senats
in dem Beschluss vom 15. Februar 2002, L 12 B 3/02 KA ER,
weitere Ermittlungen angestellt (u.a. Beiziehung der
Gesprächsprotokolle vom 5. Februar 2000 bzw. 31. Januar 2001
mit den Dres. S. und S.). Das SG ist auf der Grundlage dieser
Ermittlungen in nicht zu beanstandener Weise davon
ausgegangen, dass Dr.S. nicht als Vertreterin des Klägers,
sondern als freie Mitarbeiterin des PÄB tätig geworden ist,
und deshalb der Kläger nicht berechtigt war, diese Leistungen
unter seiner Abrechnungsnummer abzurechnen. Der Senat sah
diesbezüglich keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen.
Zum einen hat der Kläger gegen die Wertung des SG, Dr.S. sei
nicht als seine Vertreterin, sondern als freie Mitarbeiterin
beim PÄB tätig geworden, im Berufungsverfahren insoweit
keinerlei Einwendungen erhoben. Er hat insbesondere nicht
geltend gemacht, dass er selbst an der Verrichtung des
Notfalldienstes am 1. Juli 2000 verhindert war und Frau Dr.S.
vereinbarungsgemäß von ihm und für ihn diesen Dienst
übernommen hat. Zum anderen sprechen auch die von Frau Dr.S.
- vormals Dr.F. - vorgelegten Verträge ("Vertrag über die
freiberufliche Mitarbeit", "Vertrag über die
Vergütungsregelung") dafür, dass typischerweise vertragliche
Beziehungen ausschließlich zwischen dem PÄB und dem
jeweiligen Arzt zustandekommen. Hiervon ist auch Frau Dr. S.
- offensichtlich ohne schriftliche Vereinbarung, da der
Dienst von einem Dr.L. übernommen wurde - ausgegangen. Eine
rechtliche Grundlage für die Abrechnung der von Dr.S.
behandelten Fälle durch den Kläger ist daher nicht erkennbar.
Der Senat hat allerdings - da der Gesamtkomplex "Organisation
des PÄB" Gegenstand noch offener Rechtsstreitigkeiten ist
(vgl. hierzu die vom Senat beigezogenen Rechtsstreitigkeiten
S 39 KA 1580/98 und S 39 KA 1290/01) - diesem Vorgang als
Teilaspekt des Komplexes "falsche Leistungsabrechnungen" im
Verhältnis zu den Vorwürfen unter Ziff.6.1 und 6.2 - wie
schon die Beklagte - eine untergeordnete Bedeutung
beigemessen.

Aufgrund der vorliegenden Verletzungen der vertragsärztlichen
Pflichten durch den Kläger, die zum Teil bereits für sich allein
(Ziff.3: "Nachhaltig beleidigende Attacken", Ziffern 4., 6:
"vertragswidriges Abrechnungsverhalten"), jedenfalls aber in
ihrer Summation als gröblich im Sinne der Rechtsprechung zu
bezeichnen sind, geht der Beklagte zu Recht davon aus, dass
dadurch das Vertrauen der Beigeladenen zu 1) und der
Krankenkassen so gestört ist, dass diesen eine weitere
Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht mehr zugemutet werden kann.
Der Kläger ist zur Teilnahme an der vertragsärztlichen
Versorgung als nicht mehr geeignet anzusehen. Dem steht auch
nicht entgegen, dass der Senat dem Beklagten in einem Punkt
("Angriff auf das gesamte Kassenarztsystem") bei der Bewertung
als Pflichtenverstoß nicht gefolgt ist. Die verbleibenden
festgestellten Verstöße gegen die Pflichten eines Vertragsarztes
rechtfertigen die Entziehung der Zulassung.
Der Senat stimmt in vollem Umfang der Einschätzung des Beklagten
zu, der den Kläger als nicht mehr "verwaltbar" bezeichnet hat.
Der Kläger hat seine eigenen Vorstellungen zum Vertragsarztrecht
entwickelt - kraft angenommener intellektueller Überlegenheit
gegenüber den anderen Beteiligten im Vertragsarztrecht - denen
er im Zweifel eine größere Bedeutung beimisst als den
einschlägigen rechtlichen Regelungen.
Soweit der Kläger zuletzt in der mündlichen Verhandlung hat
anklingen lassen, dass er es als ungerecht empfinde, wenn nur
ihm gröbliche Pflichtverstöße vorgehalten wurden, nicht aber
auch den ehemaligen Gemeinschaftspraxispartnern, ist hierzu
festzustellen, dass auch gegen die anderen früheren
Gemeinschaftspraxispartner Anträge auf Entziehung der Zulassung
vorlagen, die aber vom Zulassungsausschuss (Sitzung am 23. März
2000) abgelehnt wurden. Maßgeblich hierfür war offensichtlich,
dass diese eine deutliche Distanz zum Verhalten des Klägers
zeigten und auch die Absicht der Auflösung der
Gemeinschaftspraxis mit dem Kläger kundgetan wurde, die dann
zeitnah Anfang April 2000 auch erfolgte.

Der Einwand der Klägerseite, einem
Zulassungsentziehungsverfahren müsse immer stets ein
Disziplinarverfahren vorhergehen, ist nicht zutreffend (vgl.
hierzu Krauskopf in Soziale Krankenversicherung,
Pflegeversicherung, Stand September 2002 § 95 SGB V Rdnr.46
sowie Henke in Handbuch der Krankenversicherung, Stand 1. Juli
2002 § 95 SGB V Rdnr.40).
Zwar wird es vielfach so sein, dass im Hinblick auf den verfas-
sungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einem
Zulassungsentziehungsverfahren oftmals ein Disziplinarverfahren
vorhergeht. Die Vorschaltung eines erfolglos durchgeführten
Disziplinarverfahrens ist aber nicht zwingende Voraussetzung für
die Einleitung eines Zulassungsentziehungsverfahrens. Vorliegend
war es nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht zu
beanstanden, dass angesichts der Vielzahl und der Schwere der
gegen den Kläger erhobenen Verstöße sofort ein
Zulassungsentziehungsverfahren eingeleitet wurde.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entscheidung durch
den Beklagten ist nach abschließender Bewertung der
festgestellten Pflichtverstößte ebenfalls nicht zu beanstanden.
Das für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen
Vollziehung erforderliche zusätzliche besondere öffentliche
Interesse an der sofortigen Vollziehung ist im Bescheid des
Beklagten vom 12. Nov- vember 2001 hinreichend zum Ausdruck
gekommen. Der Beklagte hat ausdrücklich festgestellt, dass das
Interesse am sofortigen Vollzug der Zulassungsentziehung nach
der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung
des Beklagten erheblich über das öffentliche Interesse
hinausgeht, das den Entzug der Zulassung selbst rechtfertigt.
Das Vollzugsinteresse sei gegeben, weil der Kläger bis zuletzt
- auch im Laufe des Entziehungsverfahrens - ein Verhalten an den
Tag gelegt habe, das erkennen lasse, dass er nicht bereit sei,
den bisher eingeschlagenen Weg zu verlassen. Dies gelte sowohl
hinsichtlich seiner durch Beleidigungen und Wortattacken
gezeigten psychischen Gewalt, die sogar in physische Gewalt
umzuschlagen drohe wie auch hinsichtlich der
Leistungsabrechnung. Der Beklagte schließt daraus nach
Auffassung des Senats zu Recht, dass der Kläger mit
Wahrscheinlichkeit auch künftig nicht bereit sein wird, korrekt
mit der Beigeladenen zu 1) und den beigeladenen Krankenkassen
abzurechnen. Der Senat stimmt auch der weiteren Einschätzung des
Beklagten zu, der den Kläger als nicht mehr "verwaltbar"
angesehen hat. Dies hat der Kläger während des
Gerichtsverfahrens hinsichtlich der Zulassungsentziehung
nochmals deutlich zu erkennen gegeben, indem er während des
angeordneten Sofortvollzuges der Zulassungsentziehung vom
15. November 2001 (Zustellung des Bescheides des Beklagten vom
12. November 2001 mit Anordnung des Sofortvollzuges der
Entscheidung des Beklagten) bis 25. Februar 2002 (Zustellung des
Beschlusses des Senats vom 15. Februar 2002 mit der Aussetzung
des Sofortvollzuges ab Zustellung bis 31. März 2003) den
Praxisbetrieb in vollem bisherigen Umfang auch hinsichtlich von
Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen aufrechterhalten
hat. Dieses Verhalten des Klägers wiegt umso schwerer als die
Beigeladene zu 1) den Kläger mit Schreiben vom 12. Dezember
2001, 21. Januar 2002 und 22. Januar 2002 darauf hingewiesen
hatte, dass er ab 15. November 2001 bis auf weiteres nicht mehr
berechtigt sei, vertragsärztlich tätig zu sein und er auch
keinerlei Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen
ausstellen dürfe.

Unberührt von dieser Entscheidung bleibt die im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren aufgrund summarischer Prüfung erfolgte
Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Zulassungsentziehung
bis einschließlich 31. März 2003, die nur auf Antrag hin
abänderbar war.

Da der Kläger - wegen des Aussetzungsbeschlusses des Senats vom
15. Feburar 2002, L 12 B 3/02 KA ER und weil der
Zulassungsausschuss die Entziehung der Zulassung des Klägers
nicht mit sofortiger Wirkung versehen hatte - während des
Zulassungsentziehungsverfahrens noch als Vertragsarzt tätig war,
ist abschließend auch noch der Gesichtspunkt des
"Wohlverhaltens" in die Betrachtung miteinzubeziehen. Hierzu ist
allerdings bereits allgemein einschränkend festzustellen, dass
einem Wohlverhalten eines Vertragsarztes während des
Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens weniger Gewicht zukommt als
dem vorwerfbaren Verhalten vor der Zulassungsentziehung. Im
Falle des Klägers kann von einem solchen Wohlverhalten
allerdings keine Rede sein, wie zum einen die nachgeschobenen
Begründungen vor der Sitzung des Beklagten hinsichtlich der
Abrechnungsverstöße des Klägers zeigen. Zum anderen hat der
Kläger - wie oben ausgeführt - die Anordnung der sofortigen
Vollziehung der Entscheidung des Beklagten nicht beachtet,
wonach er ab 15. November 2001 nicht mehr berechtigt war,
vertragsärztlich tätig zu sein, was ihm auch mehrmals durch die
Beigeladene zu 1) (vgl. Schreiben vom 12. Dezember 2001,
21. Januar 2002 und 22. Januar 2002) mitgeteilt worden war.
Daran ändert der Beschluss des Senats vom 15. Februar 2002
insofern nichts, als die sofortige Vollziehung der Entscheidung
des Beklagten erst ab Zustellung des Beschlusses an den Kläger
(dies war der 25. Februar 2002) ausgesetzt wurde. Der Kläger hat
aber - unstreitig - entgegen dieser Rechtslage in den Monaten
November/Dezember 2001 und Januar/Februar 2002 vertragsärztliche
Leistungen erbracht und gegenüber der Beigeladenen zu 1) geltend
gemacht sowie Verordnungen (Arznei- und Heilmittel) zu Lasten
der Beigeladenen zu 2) mit einem Volumen in Höhe von 40.360,08
Euro verordnet.

Dieses letztgenannte Verhalten des Klägers zeigt nochmals
deutlich dessen Unfähigkeit bzw. mangelnde Bereitschaft, Regeln
einzuhalten.

Die Berufung des Klägers ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs.4 SGG a.F ...

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG
zuzulassen, liegen nicht vor. Weder kommt dem Rechtsstreit eine
grundsätzliche Bedeutung zu, die über die konkrete
Fallgestaltung beim Kläger hinausgeht, noch weicht der Senat von
einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen
Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts ab.
Rechtskraft
Aus
Saved