L 16 RJ 529/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 87/99 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 529/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 5. April 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.

Der 1943 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsbürger. Er hat in Deutschland 36 Monate Pflichtbeitragszeiten und in Jugoslawien 20 Jahre, 8 Monate und 13 Tage an Versicherungszeiten zurückgelegt.

Einen ersten Antrag vom 6. April 1988 auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit lehnte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 19. Mai 1988 wegen fehlender Berufs- und Erwerbsunfähigkeit ab.

Am 28. Januar 1998 stellte der Kläger über den jugoslawischen Versicherungsträger erneut Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.

Die Beklagte lehnte den Antrag nach Auswertung eines Gutachtens der jugoslawischen Invalidenkommission vom 24. Februar 1998 sowie verschiedener Facharztberichte aus den Jahren 1984, 1985 und 1987 und Entlassungsscheine über stationäre Behandlungen in den Jahren 1983, 1984, 1994 und 1997 ab (Bescheid vom 16. Juni 1998). Beim Kläger lägen eine Funktionsminderung der Wirbelsäule bei Verschleißerscheinungen ohne Wurzelreizung, ein Bluthochdruck bei Übergewicht, Verschleißerscheinungen der Knie- und Schultergelenke und eine reaktiv-depressive Stimmung vor. Er sei aber noch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten ohne einseitige Körperhaltung, ohne besonderen Zeitdruck und nicht auf Leitern und Gerüsten zu verrichten und daher weder berufs- noch erwerbsunfähig.

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit der Begründung zurück, der Kläger sei aufgrund seiner zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübten (nicht näher bezeichneten) ungelernten Tätigkeit auf alle seinem vollschichtigen Leistungsvermögen entsprechenden Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar (Widerspruchsbescheid vom 11. November 1998).

Auf die am 22. Januar 1999 unter Vorlage verschiedener ärztlicher Unterlagen aus den Jahren 1984, 1997 und 1998 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobene Klage beauftragte das SG den Internisten Dr.P. mit einer Begutachtung des Klägers und setzte einen Untersuchungstermin fest. Der Sachverständige bat um Veranlassung diverser Zusatzuntersuchungen sowie eines nervenärztlichen und eines orthopädischen Zusatzgutachtens.

Der Kläger erklärte, er könne aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht zur Untersuchung kommen. Auf Anfrage des SG teilte der Sachverständige mit, die vorliegenden Funktionsuntersuchungen reichten keinesfalls aus, um den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen des Klägers hinreichend und zuverlässig zu beurteilen. Hierzu sei eine nervenärztliche, orthopädische und internistische Untersuchung erforderlich. Das SG übermittelte dem Kläger diese Stellungnahme und setzte einen neuen Untersuchungstermin fest. Der Kläger teilte erneut mit, er könne nicht zur Untersuchung kommen. Er habe keinen Pass, kein Einreisevisum, kein Geld und sein Gesundheitszustand sei schlecht. Er legte eine Bescheinigung des Chirurgen Prof. Dr.R. vom 29. Februar 2000 vor, wonach dem Kläger wegen einer Angina pectoris nonstabilis abgeraten werde, sich vom Wohnort zu entfernen. Der Sachverständige hielt unter Würdigung dieser Bescheinigung an der Notwendigkeit einer Untersuchung des Klägers fest.

Das SG wies die Klage mit Urteil vom 5. April 2000 ab. Ohne ambulante Untersuchung könne das Leistungsvermögen des Klägers nicht beurteilt werden. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast gehe die Kammer davon aus, dass keine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliege.

Dagegen hat der Kläger am 15. September 2000 beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Er sei nach der Entscheidung der Invalidenkommission dauerhaft unfähig zu jeder Arbeit. Die von der Beklagten vorgeschlagene leichte Arbeit gebe es in seiner Heimat nicht. Er habe alle ärztlichen Unterlagen vorgelegt und zur Untersuchung wegen seiner Krankheiten nicht erscheinen können. In Deutschland habe er bei der Firma K. als Schlosser gearbeitet, an weitere Arbeitgeber könne er sich nicht mehr erinnern. Einen Beruf habe er nicht erlernt.

Der Kläger hat weiter mitgeteilt, er sei nicht bereit, sich einer Untersuchung in Belgrad durch einen deutschen Sachverständigen zu unterziehen. Der Senat hat daraufhin die jugoslawische Verbindungsstelle der Rentenversicherungsträger gebeten, im Wege der Amtshilfe gemäß Art.29 des deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit eine orthopädische, internistische und psychiatrische Begutachtung zu veranlassen. An das Ersuchen wurde mit Schreiben vom 13. September 2001, 4. Januar 2002 und 6. Juni 2002 erfolglos erinnert.

Im Rahmen der berufskundlichen Ermittlungen hat die Firma K. mitgeteilt, der Kläger sei dort vom 16. Juni 1970 bis 21. November 1970 als angelernter Arbeiter mit einer Anlernzeit von acht Wochen beschäftigt und nach Tarifgruppe 5 des Manteltarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie entlohnt worden. Weitere Arbeitgeberanfragen sind erfolglos geblieben.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 05. April 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten der Beklagten und die Prozessakte des Sozialgerichts Landshut beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten und die Berufungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Landshut hat mit Urteil vom 5. April 2000 die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 1998 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, da eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung nicht nachgewiesen ist.

Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente richtet sich nach den Vorschriften des SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.), da der Rentenantrag am 28. Januar 1998 gestellt und ein Eintritt des Versicherungsfalles ab diesem Zeitpunkt geltend gemacht wird (§ 300 Abs.2 SGB VI). Soweit die Entstehung eines Rentenanspruchs für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 in Betracht kommt, richtet sich der Anspruch des Klägers nach den Vorschriften des SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (n.F.).

Nach § 43 SGB VI (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähig, wenn sie 1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähig keit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Be schäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht erfüllt. Zwar hat er aufgrund der in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeit von 36 Kalendermonaten sowie der nach § 25 Abs.1 des (im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jugoslawien - jetzt Staatliche Gemeinschaft Jugosla- wien und Montenegro - als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien - vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-2600 § 250 SGB VI Nr.3 - weiterhin anwendbaren) deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl.II 1.438) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl.II 390) anrechenbaren, vom jugoslawischen Sozialversicherungsträger bestätigten Versicherungszeiten im ehemaligen Jugoslawien im Umfang von 20 Jahren 8 Monaten und 13 Tagen die allgemeine Wartezeit (§§ 50 Abs.1 Satz 1, 51 Abs.1 SGB VI) erfüllt. Beim Kläger ist jedoch eine Berufs- und Erwerbsunfähigkeit nicht nachgewiesen.

Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs.2 SGB VI a.F.).

Dagegen besteht Erwerbsunfähigkeit bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (ab 1. April 1999 630,00 DM) übersteigt (§ 44 Abs.2 Satz 1 SGB VI a.F.). Da der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit an strengere Voraussetzungen geknüpft ist, als derjenige der Berufsunfähigkeit, folgt aus der Verneinung von Berufsunfähigkeit ohne weiteres das Fehlen von Erwerbsunfähigkeit (vgl. BSG Urteil vom 5. April 2001 - B 13 RJ 61/00 R -).

Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte, nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.130, 164). Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, liegt Berufsunfähigkeit aber nur dann vor, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, in Gruppen eingeteilt, die durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 132, 138, 140). Die Einordnung eines Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten, förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F. am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 27, 33).

Maßgebend für die Bestimmung des bisherigen Berufs des Versicherten sind nur die in der deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigungen oder Tätigkeiten, sofern nicht ein zwischenstaatliches Abkommen oder überstaatliches Recht (insbesondere das europäische koordinierende Sozialrecht) im Einzelfall die Berücksichtigung einer im Abkommens- bzw. Mitgliedsstaat ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit vorsieht. Das deutsch-jugoslawische Abkommen über Soziale Sicherheit enthält hierzu keine Regelungen.

Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.5).

Gemessen an diesen Kriterien ist der Kläger nach dem Ergebnis der berufskundlichen Ermittlungen nur der Gruppe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen. Zwar hat er angegeben, in Deutschland bei der Firma K. als Schlosser und somit in einem qualifizierten Ausbildungsberuf beschäftigt gewesen zu sein, doch hat die Firma K. in ihrer Arbeitgeberauskunft vom 31. Januar 2003 angegeben, der Kläger sei dort lediglich als angelernter Arbeitnehmer mit einer Anlernzeit von acht Wochen beschäftigt und nach Tarifgruppe 5 des Manteltarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer der bayerischen Metall- und Elektroindustrie entlohnt worden. Nach § 2 des Lohngruppentarifvertrages umfasst die Lohngruppe 5 "Arbeitnehmer, die eine angemessene Zeit (als angemessen gilt eine Anlernzeit von etwa acht Wochen) mit Spezialarbeiten beschäftigt waren und dieselben selbständig in der üblichen Zeit zu verrichten in der Lage sind".

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger in Deutschland zu einem späteren Zeitpunkt eine qualitativ höherwertige Tätigkeit ausgeübt hat, die innerhalb des vom BSG entwickelten Berufsgruppenschemas der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeitnehmers oder des Facharbeiters zuzuordnen wäre. Der Kläger selbst hat angegeben, keinen Beruf erlernt zu haben, und konnte zu seinen Tätigkeiten in der Bundesrepublik, mit Ausnahme der Beschäftigung bei der Firma K. , keine Angaben machen. Anfragen bei den von der Beklagten auf Anforderung des Senats mitgeteilten Arbeitgebern erbrachten ebenfalls keine Angaben über dessen weitere Beschäftigungsverhältnisse. Der Kläger ist somit sozial auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.

Welches körperliche Leistungsvermögen beim Kläger derzeit besteht, ist nicht ersichtlich. Aus den vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen, insbesondere dem Gutachten der Invalidenkommission vom 24. Februar 1998, hat der Ärztliche Dienst der Beklagten geschlossen, dass dem Kläger zum Zeitpunkt der Begutachtung noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck und nervliche Belastung im Wechselrhythmus möglich waren. Diese medizinische Beurteilung erscheint angesichts der im Gutachten mitgeteilten Diagnosen (Spondylo et dicarthrosis vertebralis, cervicalis et lumbalis, Cervicobrachialgia et Lumboischialgia bill., Hypertensio arterialis oscilatoria, Gonarthrosis et Omarthrosis bill. und Resectio depressivam), der anamnestischen Angaben und der mitgeteilten Befunde plausibel. Der Kläger gab bei der Untersuchung durch die Invalidenkommission an, er sei 1983 drei Monate lang wegen einer depressiven Reaktion in stationärer Behandlung gewesen. Er leide unter schlechtem Schlaf, sei nervös und lustlos, gerate oft in Konfliktsituationen und es störe ihn alles. Er gab Schmerzen im lokomotorischen Apparat an. Sein Blutdruck war erhöht. Die ärztliche Befunderhebung ergab internistisch und orthopädisch weitgehend unauffällige altersentsprechende Befunde mit Ausnahme eines arteriellen Bluthochdrucks und einer echokardiographisch nachgewiesenen Sklerose der Herzklappenzipfel und Hypokinese der Apikalgegend der linken Kammer, offenbar ohne Auswirkung auf die Herzleistung, sowie an der Wirbelsäule eine schmerzhafte Beweglichkeit bei beidseitig positivem Lasegue. Neurologisch wurden enorm ausgeprägte Anzeichen für eine vegetative Labilität und psychisch eine Symptomatologie der prolongierten Depressivität angegeben. Auch aus den vorliegenden fachärztlichen Befundberichten und Entlassungsberichten sind keine weiter reichenden orthopädischen oder nervenärztlichen Gesundheitsstörungen des Klägers ersichtlich. Auf internistischem Fachgebiet enthält der dem Sozialgericht übermittelte Befundbericht des Allgemeinchirurgen Prof.Dr.R. vom 6. Januar 1998 als neue Diagnose eine Angina pectoris nonstabilis ohne Angabe der hierzu erhobenen Befunde. Diese Diagnose fand keinen Eingang in das Gutachten der Invalidenkommission vom 24.02.1998, so dass nicht von einer für das Leistungsvermögen wesentlichen Erkrankung ausgegangen werden kann. Ob später hierzu weitere Befunde erhoben worden sind, ist den Unterlagen nicht zu entnehmen. Auch der Befundbericht des Prof.Dr.R. vom 29. Februar 2000 nennt die Diagnose Angina pectoris nonstabilis ohne Angabe von Befunden.

Wie der Sachverständige Dr.P. in seinen ärztlichen Stellungnahmen für das SG vom 25. Januar und 4. Februar 2000 ausgeführt hat, lassen die vorliegenden medizinischen Unterlagen allein aber keine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes und des Leistungsvermögens des Klägers zu. Hierzu wäre nach Ansicht des Sachverständigen eine nervenärztliche, orthopädische und internistische Untersuchung des Klägers erforderlich. Dieser Ansicht des Sachverständigen schließt sich der Senat an. Den bislang vorliegenden medizinischen Unterlagen sind nur dürftige Befunde aus den Jahren 1997 und 1998 zu entnehmen. Die Angaben im Gutachten vom 24.02.1998 rechtfertigen die Annahme eines nur untervollschichtigen Leistungsvermögens nicht. Für die Folgejahre liegen keinerlei medizinische Befunde vor. Somit ist eine Klärung des medizinischen Sachverhalts - insbesondere für die Zeit seit März 1998 - nach Aktenlage als Grundlage für die Beurteilung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit des Klägers nicht möglich.

Das an die jugoslawische Verbindungsstelle gerichtete Amtshilfeersuchen um Begutachtung des Klägers in Jugoslawien ist unbeantwortet geblieben. Eine Untersuchung durch einen deutschen Arzt in Jugoslawien hat der Kläger abgelehnt. Einer Untersuchung in Deutschland kann der Kläger sich nach eigenen Angaben insbesondere aus gesundheitlichen Gründen nicht unterziehen. Somit ist auch eine Begutachtung des Klägers zur Klärung des medizinischen Sachverhalts nicht möglich.

Nach den auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsätzen der objektiven Beweislast (vgl. Jens Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar 7. Auflage § 103 Rdnr.19a m.w.N.) trägt der Kläger das Risiko dafür, dass die für ihn günstigen anspruchsbegründenden Tatsachen - hier der Verlust der beruflichen Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen - im gerichtlichen Verfahren nicht als nachgewiesene Tatsachen festgestellt werden können. Auf die Gründe für die fehlende Feststellbarkeit kommt es jedenfalls dann, wenn diese - wie hier - nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallen, nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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