L 11 AL 116/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AL 348/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 116/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 13.11.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Aufhebung einer Arbeitslosenhilfe (Alhi)-Bewilligung vom 01.01.1998 bis 31.07.1998 und die Rückforderung überzahlter Alhi sowie Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 15.215,84 DM (7.779,73 EUR).

Der am 1939 geborene Kläger beantragte am 12.05.1997 bei der Beklagten die Gewährung von Anschluss-Alhi. Im Antrag gab er an, dass für ihn die Lohnsteuerklasse III eingetragen sei. Er erklärte ferner im Antrag, das Merkblatt für Arbeitslose ("Ihre Rechte - Ihre Pflichten") erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben.

Mit Schreiben vom 15.01.1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass auf seinen Alhi-Anspruch Einkommen anzurechnen sei und fügte einen Berechnungsbogen bei, aus dem sich unter Berücksichtigung eines wöchentlichen Anrechnungsbetrages von 437,88 DM ein wöchentlicher Zahlbetrag von 45,12 DM ergab.

Mit Bescheid vom 03.02.1998 gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 01.01.1998 Alhi unter Berücksichtigung der Leistungsgruppe C in Höhe von wöchentlich 485,03 DM. Wie sich aus dem Bewilligungsbescheid ergab, unterblieb dabei eine Anrechnung von Einkommen.

Im Zusammenhang mit dem Fortzahlungsantrag des Klägers vom 03.08.1998 stellte die Beklagte fest, dass auf seiner Lohnsteuerkarte für 1998 die Lohnsteuerklasse IV eingetragen war.

Nach Anhörung des Klägers gemäß § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) hob die Beklagte daraufhin mit Bescheid vom 22.03.1999 die Bewilligung von Alhi an den Kläger ab dem 01.01.1998 ganz auf. Und forderte ihn zur Erstattung der überzahlten Leistungen sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 15.215,84 DM auf.

Den hiergegen am 22.04.1999 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.1999 als unbegründet zurück. Der Kläger habe den Lohnsteuerklassenwechsel ab dem 01.01.1998 nicht angezeigt. Aufgrund ihres Schreibens vom 15.01.1998 hätte ihm darüber hinaus klar sein müssen, dass nach der darin aufgeführten Einkommensanrechnung in Höhe von 437,88 DM ihm nur ein wöchentlicher Leistungssatz von 45,12 DM verbleiben durfte, nicht jedoch die im Bescheid vom 05.02.1998 ausgewiesenen 485,03 DM.

Dagegen hat der Kläger am 21.07.1999 Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 13.11.2001 hat der Kläger erklärt, dass er das Schreiben der Beklagten vom 15.01.1998 und den beigefügten Berechnungsbogen erhalten und durchgelesen habe. Als der Bescheid der Beklagten vom 03.02.1998 gekommen sei, habe er gedacht, dass schon alles seine Richtigkeit haben werde und auf die korrekte Berechnung der Alhi durch die Beklagte vertraut. Die fehlende Mitteilung der Änderung der Lohnsteuerklasse zum 01.01.1998 habe er aus Nachlässigkeit versäumt.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom gleichen Tag abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht nach § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X mit Bescheid vom 22.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.1999 die Bewilligung von Alhi an den Kläger ab dem 01.01.1998 aufgehoben. Der Kläger habe aus grob fahrlässiger Unkenntnis die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 03.02.1998 nicht erkannt. Ihm hätte auffallen müssen, dass der Bewilligungsbescheid deutlich im Widerspruch zum Schreiben der Beklagten vom 15.01.1998 nebst beigefügtem Berechnungsbogen stand. In diesem Berechnungsbogen sei eine an den Kläger auszuzahlende Alhi in Höhe von 45,12 DM wöchentlich ausgewiesen worden. Die ins Auge fallenden Unstimmigkeiten zwischen den beiden Schriftstücken hätten den Kläger zumindestens veranlassen müssen, Erkundigungen über die ihm korrekt auszuzahlende Alhi einzuholen. Aufgrund der klar erkennbaren Unstimmigkeiten zwischen dem Bewilligungsbescheid und der zuvor erhaltenen schriftlichen Alhi-Berechnung sei das Vertrauen des Klägers nicht schutzwürdig. Darüber hinaus sei auf der Rückseite des Bewilligungsbescheides die Zuordnung der Leistungsgruppe zu den jeweiligen Lohnsteuerklassen in einem grafisch hervorgehobenen Schaubild aufgeführt worden. Ein entsprechendes Schaubild finde sich auch im Kapitel IV des Merkblattes für Arbeitslose, das dem Kläger bei seiner Antragstellung ausgehändigt wurde und dessen Kenntnisnahme von seinem Inhalt er bestätigt habe. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger aufgrund seiner intellektuellen Aufnahmefähigkeit die Kenntnisnahme vom Inhalt des Bewilligungsbescheides und dem Merkblatt für Arbeitslose nicht möglich gewesen wäre. Zum Zeitpunkt des Zugangs des Bewilligungsbescheides vom 02.02.1998 sei der Kläger im Besitz seiner Lohnsteuerkarte für das Jahr 1998 gewesen, auf der die Lohnsteuerklasse IV eingetragen war. Diese hätte jedoch der Leistungsgruppe A entsprochen. Sofern der Kläger die Hinweise und Erläuterungen der Beklagten nicht gelesen habe, würde gerade dies den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründen. Der streitgegenständliche Rücknahmebescheid vom 22.03.1999 sei daher in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

Gegen das ihm am 08.02.2002 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 08.03.2002 beim Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung.

Ein Verschulden liege bei ihm nicht vor.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Würzburg vom 13.11.2001 und den Bescheid der Beklagten vom 22.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.1999 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 13.11.2001 als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senates ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und der Prozessakten des SG und des BayLSG wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz = SGG) ist auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG). Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit zuvor einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 SGG).

In der Sache erweist sich die Berufung jedoch als unbegründet, denn das SG hat mit Urteil vom 13.11.2001 zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 22.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.1999 abgewiesen.

Rechtsgrundlage für die rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung im Bescheid vom 22.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.1999 bildet hier zum einen § 45 Abs 1 und 2 Satz 3 Nr 3 SGB X. Danach kann ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), wie der Bescheid über die Bewilligung von Alhi vom 03.02.1998, auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn das Vertrauen des Begünstigten (= des Klägers) unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme nicht schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich ein Begünstigter dann nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakte kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X).

In Übereinstimmung mit dem SG geht der Senat davon aus, dass beim Kläger hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Alhi-Bewilligungsbescheides vom 03.02.1998 grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X vorlag, da er die erforderliche Sorgfalt im besonders schwerem Maße verletzt hat. Die erforderliche Sorgfalt im besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSGE 42, 184, 187 = SozR 4100 § 152 Nr 3; BSGE 62, 32, 35 = SozR 4100 § 71 Nr 2; BSG vom 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R in SozR 3-1300 § 45 Nr 45). Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist im Wesentlichen eine Frage des Einzelfalles. Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff: BSGE 35, 108, 112; 44, 264, 273 = SozR 5870 § 13 Nr 20). Bezugspunkt für grob fahrlässiges Nichtwissen ist nach dem Wortlaut des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes - also das Ergebnis der Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung durch die Behörde. Allerdings können Fehler im Bereich der Tatsachenermittlung oder im Bereich der Rechtsanwendung, auch wenn sie nicht Bezugspunkt des grob fahrlässigen Nichtwissens sind (Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr 24; vgl BSGE 62, 103, 160 = SozR 1300 § 48 Nr 39), Anhaltspunkt für den Begünstigten sein, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes selbst zu erkennen. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Mängel aus dem Bewilligungsbescheid oder anderen Umständen ergeben und für das Einsichtsvermögen des Betroffenen ohne weiteres erkennbar sind, der Fehler ihm bei seinen subjektiven Erkenntnismöglichkeiten geradezu "in die Augen springt" (BSG vom 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R in SozR 3-1300 § 45 Nr 45).

Dies ist hier der Fall. Für das Erkennen der Unrichtigkeit der Alhi-Bewilligung im Bescheid vom 05.02.1998 durch die Beklagte bedurfte es seitens des Klägers keiner komplizierten Berechnungen anhand von Merkblättern oder auf der Rückseite des Bewilligungsbescheides mitgeteilter Berechnungsschemas. Der Kläger selbst war von der Beklagten im Schreiben vom 15.01.1998 - also ca 3 Wochen zurückliegend - über die Berechnung seiner Alhi in einer auch für den Laien durchaus verständlichen Form informiert worden. Er selbst hat dies in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 13.11.2001 eingeräumt. Ihm hätte deshalb klar sein müssen, dass die im Bescheid vom 03.02.1998 ausgewiesene Alhi-Höhe, die sich ungefähr auf das Zehnfache gegenüber den Ausführungen im Schreiben vom 15.01.1998 belief, unrichtig sein musste. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, hätte dies zumindestens seitens des Klägers Anlass zu Nachfragen bei der Beklagten geben müssen.

In verschiedenen Zusammenhängen hat das BSG aus dem Sozialrechtsverhältnis hergeleitet, dass die Beteiligten "sich gegenseitig vor vermeidbaren, das Versicherungsverhältnis betreffenden Schäden zu bewahren" haben (vgl BSGE 34, 124, 127 = SozR Nr 25 zu § 29 RVO; BSGE 77, 175, 180 = SozR 3-4100 § 105 Nr 2; BSG vom 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R = SozR 3-1300 § 45 Nr 45). In die gleiche Richtung deutet die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr 24; für Beamte vgl BVG-Entscheidung 40, 212, 217). Wäre der Sozialleistungsberechtigte überhaupt nicht gehalten, Bewilligungsbescheide zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen, so wären die Vorschriften über Inhalt, Form, Begründung und Bekanntgabe von Verwaltungsakten (vgl § 31 ff SGB X) nicht verständlich (vgl BVerfG Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr 24; BSG vom 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R in SozR 3-1300 § 45 Nr 45).

Der bloße Glaube, er werde schon alles seine Richtigkeit haben, gestützt auf die Tatsache, dass die Beklagte die Alhi-Berechnung richtig vorgenommen habe, reicht zur Beseitigung der groben Fahrlässigkeit nicht aus. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl entsprechende Nachweise bei Schroeder/Printzen, Engelmann, Schmalz, Wiesner, von Wulffen: SGB X, 4. Auflage, § 45 Anm 23 ff; Kasseler Kommentar, Stand Dezember 1998, SGB X, § 45 RdNr 39 ff; Gagel, SGB III, Arbeitsförderung Stand Juni 1999, § 330 RdNr 20 ff). Wenn also der Kläger keine entsprechende Überprüfung des Bescheides vom 03.02.1998 vorgenommen hat und sich darauf verlassen hat, die gezahlte Alhi sei von der Beklagten auch der Höhe nach zutreffend festgesetzt worden, muss ihm der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden.

Rechtsgrundlage für die rückwirkende Aufhebung des Alhi-Bewilligungsbescheides vom 03.02.1998 bildet zum anderen § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X iVm § 330 Abs 2 SGB III. Danach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn er auf Angaben beruht, die der Begünstigte (der Kläger) vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Der Kläger hatte im Alhi-Antrag vom 12.05.1997 angegeben, dass für ihn die Lohnsteuerklasse III eingetragen sei. Unter Punkt 7 des Antrages hat er versichert, dass er dem Arbeitsamt unverzüglich alle Änderungen mitteilen werde, die gegenüber den in diesem Antrag angegebenen Verhältnissen eintreten. Ferner hatte er in dem Antrag durch seine Unterschrift bestätigt, dass er das Merkblatt für Arbeitslose ("Ihre Rechte - Ihre Pflichten") erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen hatte.

Der Kläger hätte gemäß § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (SGB I) der Beklagten mitteilen müssen, dass entgegen seinen Angaben im Antrag vom 12.05.1997 für ihn ab dem 01.01.1998 die Lohnsteuerklasse IV eingetragen war. Er hat es jedoch unterlassen, dieser Rechtspflicht nachzukommen. Dadurch wurden die Angaben des Klägers im Alhi-Antrag vom 12.05.1997 unterrichtig im Sinne des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X (vgl BSG vom 09.04.1987 in SozR 3-1300 § 45 Nr 29). Der Kläger hat dabei mindestens grob fahrlässig aufgrund seiner Verpflichtung im Antrag vom 12.05.1997 und den eindeutigen Hinweisen im Merkblatt "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" gehandelt. Aufgrund der eindeutigen Hinweise auf Seite 23 und 51 des Merkblattes, wonach er den Wechsel der Steuerklasse unverzüglich der Beklagten mitzuteilen hatte, hätte auch dem juristischen Laien klar sein müssen, dass er das zuständige Arbeitsamt sofort über seinen Steuerklassenwechsel zu benachrichtigen habe. Den klaren und eindeutigen Inhalt des übergebenen Merkblattes nicht zur Kenntnis zu nehmen, stellt in der Regel eine grobe Fahrlässigkeit dar (vgl Schroeder/Printzen/Wiesner, Kommentar zum SGB X, § 45 RdNr 29; BSG in SozR 3-4100 § 103 Nr 9 Seite 50 ff).

Da somit die Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vorliegen, war die Beklagte verpflichtet, diesen mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, ohne dass ihr dabei ein Ermessen eingeräumt war (§ 330 Abs 2 SGB III).

Die Frist des § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X wurde eingehalten.

Die Aufhebung der Alhi-Bewilligung hat zur Folge, dass der Kläger die geleisteten Zahlungen gemäß § 50 Abs 1 SGB X und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 335 Abs 1, Abs 5 SGB III zu erstatten hat.

Demzufolge war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 13.11.2001 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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