L 9 AL 32/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AL 715/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 32/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AL 118/03 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.11.1999 abgeändert. Die Bescheide der Beklagten vom 20.06.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.1997 werden aufgehoben, soweit die Beklagte damit die Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab 30.01.1996 zurückgenommen und die Erstattung der Leistung sowie der Versicherungsbeiträge verlangt hat.
II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurück- gewiesen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außer- gerichtlichen Kosten des ersten und zweiten Rechts- zuges zu einem Drittel zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist neben der Aufhebung der Arbeitslosengeld(Alg)-Bewilligung im Zeitraum 07.08. mit 23.11.1995 und der Rücknahme der Leistungsbescheide ab 24.11.1995 die Erstattung der zu Unrecht abgeführten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung streitig.

I.

Der am 1939 geborene verheiratete Kläger, auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuerklasse III sowie 3,5 Kinderfreibeträge eingetragen waren, meldete sich am 27.03.1995 mit Wirkung vom 31.03.1995 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Als maßgebliche Adresse gab er an: "S.straße, S.". Vor seiner Inhaftierung (03.01.1994 mit 30.03.1995) war er als Niederlassungsleiter vom 26.08.1991 mit 15.01.1994 beitragspflichtig beschäftigt und hatte im Bemessungszeitraum (01.07. mit 31.12.1993) monatlich DM 9.582,00 brutto erzielt. Durch Bescheid vom 27.04.1995 gewährte die Beklagte daraufhin Alg ab 31.03.1995 auf die Dauer von 832 Tagen in Höhe von DM 742,80 wöchentlich (BE DM 1.820,00; Leistungssatz 67 v.H.; Leistungsgruppe C/1), ab 01.01.1996 unter Berücksichtigung eines Abzweigungsbetrages in Höhe von DM 133,38, ab 12.04.1996 unter Berücksichtigung eines solchen in Höhe von DM 120,48.

Durch einen Postrücklauf erhielt die Beklagte am 07.08.1995 Kenntnis von der neuen Anschrift K.ring, c/o S. , R ... Diese Anschrift gab der Kläger in der Folgezeit auch wiederholt selbst an. Nachdem ein an die Anschrift in S. gerichtetes Anhörungsschreiben vom 29.11.1995 erneut mit dem postalischen Vermerk "K.ring, R." zurückgekommen war, erklärte der Kläger in einem Telefonat vom 27.12.1995 gegenüber dem Arbeitsamt, R. sei nur ein vorübergehender Aufenthalt, die neue Adresse sei bereits bekannt.

Am 04.01.1996 ging beim Arbeitsamt ein Schreiben des Klägers vom selben Tag ein, in dem er unter Angabe der Anschrift in R. Wiedereinsetzung begehrte, da ein Anhörungsschreiben "irrtümlich" an seine Adresse in S. gerichtet gewesen sei, obwohl er beim Amt seine "Postanschrift" in R. hinterlassen und seit August 1985 die Post auch hierüber erhalten habe. Am 08.01.1996 reichte der Kläger (unter der Anschrift in R.) die Kopie seiner Lohnsteuerkarte für 1996 ein, in die die Gemeinde die Anschrift in S. eingesetzt hatte. Schließlich ging am 30.01.1996 bei der Leistungsabteilung des Arbeitsamtes Weilheim ein Schreiben des Klägers vom 28.01.1996 (unter der Anschrift R.) ein, in dem auf die ab 01.01.1996 in die Steuerkarte eingetragene Veränderung hinsichtlich der Zahl der Kinderfreibeträge hingewiesen wurde. Aus der beigefügten Kopie der Steuerkarte ist erneut die Anschrift in S. ersichtlich.

Schließlich wurde am 10.04.1996 aus einer über das Sozialreferat der Landeshauptstadt München zugeleiteten Mitteilung der Verwaltungsgemeinschaft P. bekannt, dass der Kläger seinen Hauptwohnsitz nach wie vor in S. unterhalte, sämtliche Post sollte aber an die Anschrift c/o S. , K.ring, R. gesandt werden.

Da die Eigentümerin des Hauses K.ring in R. , Frau A. S. , mit Schreiben vom 21.05.1996 zu Gunsten des Klägers angegeben hatte, in der Zeit vom 09.05. mit 20.05.1996 in Urlaub gewesen zu sein, so dass die an den Kläger in dieser Zeit gerichtete Post erst am 21.05.1996 habe ausgehändigt werden können, erteilte die Beklagte am 03.07.1996 Außendienstauftrag hinsichtlich der Bedingungen der Postzustellung in R ... Wie im Parallelurteil des Senats vom 28.11.2002, Az.: L 9/AL 143/99, im Einzelnen dargelegt wird, gab Frau S. ausdrücklich an, der Kläger sei noch nie in L. im K.ring wohnhaft oder gemeldet gewesen, es handle sich insoweit lediglich um eine reine Postanschrift, unter der die Post für ihn entgegengenommen werde. Der Kläger rufe gelegentlich abends an und erkundige sich nach etwaigen Eingängen.

Auf Anfrage teilte die Nebenstelle Landsberg dem Arbeitsamt Weilheim mit, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass in R. nur eine Postadresse unterhalten worden sei und der Kläger sich an unterschiedlichen Orten aufgehalten habe. Er habe immer erklärt, dass er sich aus finanziellen Gründen bei seinen Freunden in R. aufhalte.

Daraufhin wurde für die Zeiträume 07.08. mit 31.12.1995 einerseits und 01.01. mit 10.05.1996 andererseits eine Überzahlung in Höhe von DM 29.893,20 festgestellt, zu der der Kläger gemäß § 24 SGB X angehört wurde. Er habe erklärt, in R. wohnhaft zu sein, wo er jedoch nur eine Postadresse unterhalte. Er sei damit postalisch nicht erreichbar und nicht verfügbar gewesen. Durch Bescheid vom 20.06.1997 wurde die Alg-Bewilligung vom 27.04.1995 für den Zeitraum 07.08. mit 23.11.1995 aufgehoben, darüber hinaus wurden die Bescheide vom 28.12.1995, 05.01. 1996, 16.01.1996 und 18.04.1996 mit Wirkung vom 24.11.1995 wegen fehlender Erreichbarkeit und Verfügbarkeit aufgehoben bzw. zurückgenommen und die eingetretene Überzahlung in Höhe von DM 29.893,20 zurückgefordert. Durch gesonderten Bescheid vom 20.06.1997 forderte die Beklagte die im Gesamtzeitraum 07.08. 1996 mit 10.05.1995 entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von DM 6.251,55 zurück. Der eingelegte Rechtsbehelf blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12.08.1997).

II.

Mit der zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhobenen Klage wiederholte der Kläger seinen Vortrag, von Anfang an bekannt gegeben zu haben, dass er zwar den Meldewohnsitz nicht aufgegeben habe, jedoch unter der Anschrift in R. erreichbar gewesen sei. Die Bedienstete S. habe ihn nur darauf hingewiesen, dass er unter einer Postanschrift erreichbar sein müsse. Die Rücknahme sei im Übrigen mehr als zwei Jahre nach Erlass des Ausgangsbescheides vorgenommen worden und daher unzulässig. Schließlich sei die Dienststelle nach seiner Entlassung aus der JVA über seine Situation informiert gewesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.11.1999 wies das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger sei in der fraglichen Zeit nicht erreichbar gewesen, er habe vielmehr seit März 1995 mal hier und mal dort gewohnt, obwohl er vom zuständigen Sachbearbeiter auf die Erreichbarkeit unter der dem Arbeitsamt im Leistungsantrag mitgeteilten Anschrift hingewiesen worden sei. Der Widerspruch habe bei richtiger Auslegung auch den Bescheid über die Erstattung von Beiträgen umfasst.

III.

Im Berufungsverfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) macht der Kläger geltend, auch nach Auffassung der Dienststelle Landsberg habe er der Arbeitsvermittlung praktisch zur Verfügung gestanden. Wie im Schreiben vom 01.08.1996 ausgeführt, sei nur seine postalische Erreichbarkeit erforderlich, nicht aber seine persönliche. Seiner Auffassung nach ergebe sich aus dem Schriftverkehr insgesamt, dass die Dienststelle Landsberg sei- ne Situation gebilligt und Verständnis aufgebracht habe. Seit 01.12.1999 erhalte er im Übrigen Rente in Höhe von DM 1.820,00 monatlich.

Demgegenüber führt die Beklagte aus, der Kläger habe sich nach seiner Haftentlassung beim Arbeitsamt Weilheim unter Angabe der Anschrift: "S.straße in S." arbeitslos gemeldet und Alg beantragt. Als eine an diese Adresse gerichtete Meldeaufforderung vom 04.08.1995 zurückgekommen sei, habe man die Anschrift entsprechend dem postalischen Vermerk umgeändert, der Kläger habe dann auch am 11.08., 29.09. und 20.11.1995 vorgesprochen. In weiteren Schreiben habe er diese Anschrift selbst als Adresse angegeben. Erst als der Kläger im Mai 1996 zwei Meldeaufforderungen nicht befolgt habe, habe aufgrund des neuen Vortrags der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden müssen. Dabei sei herausgekommen, dass Erreichbarkeit weder unter der dem Arbeitsamt Weilheim zunächst genannten, noch unter der später angegebenen Anschrift tatsächlich gegeben gewesen sei. So habe er unter der Postadresse in R. unstreitig niemals gewohnt und sei dort auch nicht täglich zur Zeit des Eingangs der Briefpost anwesend gewesen.

Das Arbeitsamt sei durch den Kläger nur dahingehend informiert worden, dass er sich aus finanziellen Gründen bei seinen Freunden in R. aufgehalten habe. Dass von einem dortigen Aufenthalt überhaupt nicht auszugehen gewesen sei, habe der Kläger demgegenüber nicht bekannt gegeben. Im Übrigen sei er durch das ausgehändigte Merkblatt über das Erfordernis der Erreichbarkeit ausführlich informiert worden. Hinsichtlich der Aufhebung der ursprünglichen Bewilligungsbescheide habe sich erst durch die Angabe der Frau S. vom 16.07.1996 abgezeichnet, dass die Leistung bislang zu Unrecht gewährt worden sei. Insoweit sei der Kläger am 21.10.1996 angehört worden, die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 20.06.1997 seien also innerhalb der Jahresfrist im Sinne der §§ 45, 48 SGB X erlassen worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Nürnberg vom 30.11.1999 sowie die Bescheide vom 20.06.1997 in der Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 12.08.1997 aufzuheben.

Die Beklagte stellt den Antrag, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 30.11.1999 zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Streitakten beider Rechtszüge sowie der Leistungsakten des Arbeitsamtes Weilheim Bezug genommen, insbesondere auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 28.11.2002.

Entscheidungsgründe:

Die mangels einer Beschränkung gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthafte, im Übrigen form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung des Klägers, §§ 143 ff. SGG, erweist sich nur insoweit als begründet, als die Leistungsbewilligung über den 29.01.1996 hinaus zurückgenommen worden ist.

Der Senat entscheidet trotz klägerischem Ausbleibens im Termin vom 28.11.2002, denn der Kläger wurde in der am 25.10.2002 zugestellten Terminsmitteilung vom 22.10.2002 ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Bescheide vom 20.06. 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.1997, mit denen die Leistungsbewilligungen ab 07.08.1995 aufgehoben bzw. ab 24.11.1995 zurückgenommen sowie die Erstattung des Alg und der zu Unrecht abgeführten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gefordert worden ist.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Alg ist gemäß §§ 100, 103 AFG unter anderem das Vorliegen der Verfügbarkeit. Das heißt, der Arbeitslose muss das Arbeitsamt wirklich aufsuchen können, und er muss für dieses erreichbar sein, vgl. § 103 Abs.1 Satz 1 Nr.1 AFG. Der ermächtigungskonform erlassenen Aufenthaltsanordnung in der hier anwendbaren Fassung vom 24.03. 1993 (ANBA 1993, S.769) zufolge, welche das Nähere zur Verfügbarkeit regelt, musste das Arbeitsamt den Arbeitslosen während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost unter der von ihm benannten, für die Zuständigkeit des Amtes maßgeblichen Anschrift erreichen können. Wie das SG ausgeführt hat, musste der Arbeitslose täglich tatsächlich unter dieser Anschrift zumindest während der üblichen Zeiten des Eingangs der Briefpost angetroffen werden können. Dass das nicht der Fall gewesen ist, ergibt sich sowohl aus den Ermittlungen des Außendienstes der Beklagten als auch aus den Einlassungen des Klägers im Schriftsatz vom 14.11. 1996. Insoweit wird auf die zutreffenden Urteilsgründe des SG Bezug genommen.

Verfahrensrechtlich ergibt sich die Berechtigung zur Aufhebung/ Rücknahme aufgrund des vorgenannten Sachverhaltes allerdings nur unter den Voraussetzungen der §§ 48 bzw. 45 SGB X. Zu Recht hat die Beklagte zwischen der Aufhebung der Leistungsbewilligung gemäß § 48 SGB X für den Zeitraum 07.08.1995 mit 23.11. 1995 einerseits und der Rücknahme gemäß § 45 SGB X ab 24.11. 1995 andererseits differenziert, was das SG in seiner Entscheidung nicht beachtet hat. Hinsichtlich des erstgenannten Zeitraums ist zweifelsohne nach Erlass der Bewilligung vom 27.04. 1995 dadurch eine wesentliche Änderung eingetreten, dass der Kläger spätestens ab 07.08.1995 nicht mehr unter der im Leistungsantrag angegebenen Anschrift erreichbar war, ohne dass er die tatsächlichen Verhältnisse aufgeklärt und dem Amt mitgeteilt hat, § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB X i.V.m. § 60 Abs.1 Nr.2 SGB I. Über die entsprechenden Mitteilungspflichten war er aufgrund der Erklärung in Ziffer 10 des Leistungsantrages vom 27.03.1995 belehrt, in der er versicherte, das Merkblatt für Arbeitslose erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Die entsprechenden Hinweise ergaben sich aus Ziffer 1, Seite 7, Ziffer 2, Seite 7, Ziffer 13, Seite 30 des Merkblatts. Vorwerfbarkeit im Sinne einer mindestens groben Fahrlässigkeit ist bei tatsächlicher Kenntnisnahme mit dem BSG ohne weiteres gegeben, zumal angesichts der in sämtlichen Akten dokumentierten Gewandtheit des Klägers und seiner Fähigkeit, seine Inte- ressen nachdrücklich und sachgerecht zu vertreten, Gründe für eine Absehen von diesem Schuldvorwurf nicht erkennbar sind, vgl. BSG SozR 5870 Nr.1 zu § 13 BKGG u.a.

Dasselbe gilt, wenn der Kläger die entsprechenden Hinweise im Merkblatt nicht gelesen hat, vgl. BSG vom 17.03.1981, 7 RAr 20/80. Schließlich sind die Handlungsfristen der §§ 48 Abs.4, 45 Abs.3, 4 SGB X erkennbar eingehalten worden.

Hinsichtlich der Rücknahme der Leistungsbewilligungen ab 24.11. 1995 ist zwar aufgrund der zumindest grob fahrlässig gemachten in wesentlicher Beziehung unrichtigen Angaben vom 27.12.1995 ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers nicht gegeben, § 45 Abs.3 Satz 3 Nr.2 SGB X, so dass die Bewilligungen vom 28.12. 1995, 05.01.1996 sowie 16.01.1996 mit Wirkung vom 24.11.1995 zurückgenommen werden durften. Insoweit gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Die Rücknahme konnte in gebundener Form ergehen, da ein Verwaltungsermessen nicht auszuüben war, § 152 Abs.2 AFG.

Der Kläger hat jedoch mit Schreiben vom 28.01.1996, eingegangen beim Arbeitsamt am 30.01.1996, ausdrücklich unter der "Postanschrift" K.ring in R. auf die geänderte Zahl der Kinderfreibeträge hingewiesen und die mit Wirkung vom 01.01.1996 geänderte Lohnsteuerkarte für 1996 vorgelegt, aus der die von der zuständigen Gemeinde eingetragene Anschrift "S.straße, S.", ersichtlich war. Bei der Sachlage lässt sich zur Überzeugung des Senats der Schuldvorwurf der zumindest g r o b e n Fahrlässigkeit ab dem 30.01.1996 nicht mehr aufrecht erhalten. Denn der Kläger hat erstmals gleichzeitig angegeben, dass er neben einer "Postanschrift" in R. auch eine Adresse in S. unterhielt. Dies musste der Beklagten dadurch besonders auffallen und Anlass zu weiteren Ermittlungen geben, dass das Schreiben vom 28.01.1996 auf der Rückseite von Blatt 210 und die Kopie der Lohnsteuerkarte auf Blatt 211 der Leistungsakte abgeheftet ist, also in der aufgeschlagenen Akte nebeneinanderliegen. Ab diesem Zeitpunkt lässt sich eine Rücknahme nicht mehr auf ein fehlendes, im Sinne des § 45 SGB X schutzwürdiges Vertrauen des Klägers stützen.

Soweit die Aufhebung bzw. Rücknahme der Leistungsbewilligun- gen mithin zu Recht erfolgt sind, begegnet die Verpflichtung des Klägers zur Erstattung der eingetretenen Überzahlung der Lohnersatzleistung einerseits sowie der entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung andererseits keinen durchgreifenden Bedenken, § 50 Abs.1 SGB X, § 157 Abs.3a AFG, zumal Einwendungen hinsichtlich der Höhe weder erhoben wurden noch sonst ersichtlich sind.

Der Senat schließt sich im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen den erstinstanziellen Entscheidungsgründen an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab, § 153 Abs.2 SGG.

Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang war die Beklagte zur Erstattung eines Drittels der notwendigen Aufwendungen zu verpflichten, die dem Kläger in beiden Instanzen zu dessen Rechtsverfolgung entstanden sind.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher nicht geklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es ab von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.
Rechtskraft
Aus
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