L 9 AL 356/98

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 35 AL 861/93
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 356/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
verbunden mit S 2 KR 9/99
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 15. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Nachbewilligung und Nachzahlung von Leistungen für das Jahr 1990.

Die 1949 geborene Klägerin hat ein Jura-Studium abgebrochen und eine Ausbildung zum Immobilienwirt absolviert. Sie war mehrfach in Hausverwaltungen beschäftigt und hat zuletzt bis Ende 1987 in der Rechtsabteilung von S. in der Registratur gearbeitet. Sie bezog dort zuletzt ein monatliches Bruttoentgelt von 3.247,- DM zuzüglich 52,- DM vermögenswirksame Leistungen.

Auf ihre Arbeitslosmeldung vom 22.12.1997 hin bewilligte das Arbeitsamt der Klägerin mit Bescheid vom 10.02.1988 Arbeitslosengeld für 312 Tage in Höhe von 295,20 DM wöchentlich unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 760,- DM in Leistungsgruppe A/0.

Der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld war am 09.01. 1989 erschöpft.

Laut Aktenvermerk über eine Vorsprache am 17.01.1989 stellte sie einen Antrag auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe vorerst zurück, da sie das Jura-Studium wieder aufgenommen habe und auf BAföG-Leistungen hoffe.

Am 13.10.1989 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte Anschluss-Arbeitslosenhilfe. Sie gab an, neben dem Studium bis zu 20 Stunden in der Woche für eine Beschäftigung zur Verfügung zu stehen.

Die Arbeitsvermittlung ging davon aus, dass die Klägerin das dem vorangehenden Arbeitslosengeld zugrunde gelegte Arbeitsentgelt nicht mehr erzielen könne und setzte das von der Klägerin erzielbare Entgelt nach §§ 136 Abs.2 Satz 2, 112 Abs.7 AFG fiktiv entsprechend dem Entgelt eines Verwaltungsangestellten in BAT VII fest. Dieses betrug bei einer regulären Wochenstundenzahl von 39 Stunden seit 01.01.1989 2.637,- DM.

Daraus ergab sich auf eine Tätigkeit von 20 Stunden in der Woche umgerechnet ein Bemessungsentgelt von 310,- DM. Dem entsprach in der Leistungsverordnung 1989 in der Leistungsgruppe A/0 ein Leistungssatz von 123,60 DM wöchentlich.

Aus der monatlichen Rente des Vaters in Höhe von 2.665,52 DM errechnete die Beklagte einen anrechenbaren Unterhaltsanspruch der Klägerin von 36,66 DM wöchentlich, den sie auf den Leistungssatz anrechnete, woraus sich ein wöchentlicher Zahlbetrag von 86,94 DM ergab.

Mit Bescheid vom 12.12.1989 bewilligte das Arbeitsamt der Klägerin dementsprechend Arbeitslosenhilfe in Höhe von 86,94 DM wöchentlich für den Bewilligungsabschnitt vom 13.10.1989 bis 11.10.1990.

Mit Änderungsbescheid vom 05.01.1990 setzte das Arbeitsamt die wöchentliche Arbeitslosenhilfe der Klägerin unter Fortführung des bisherigen Bemessungsentgelts und Anrechnungsbetrages entsprechend der Leistungsverordnung 1990 ab 01.01.1990 auf 93,54 DM herauf.

Ab 01.02.1990 stellte sich die Klägerin für eine Vollzeittätigkeit zur Verfügung. Mit Bescheid vom 15.02.1990 bewilligte das Arbeitsamt der Klägerin ab 01.02.1990 daraufhin Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 193,74 DM. Dieser Betrag berechnete sich aus dem einer Vollzeittätigkeit in BAT VII entsprechenden Bemessungsentgelt von 610,- DM in Leistungsgruppe A/0 bei einem Leistungssatz von 230,40 DM abzüglich des Anrechnungsbetrages von 36,66 DM.

Mit Bescheid vom 24.10.1990 bewilligte das Arbeitsamt der Klägerin Arbeitslosenhilfe für den Bewilligungsabschnitt vom 13.10.1990 bis 12.10.1991 in Höhe von wöchentlich 199,74 DM unter Zugrundelegung eines dynamisierten Bemessungsentgelts von 630,- DM in Leistungsgruppe A/0, wobei vom entsprechenden Leistungssatz von 236,40 DM weiterhin der Anrechnungsbetrag von 36,66 DM abgezogen wurde.

Die Klägerin nahm seit 17.09.1990 an einer beruflichen Bildungsmaßnahme in einer kaufmännischen Übungsfirma des DGB teil. Der Maßnahmeträger schloss die Klägerin wegen Forderungen nach Mitbestimmung und Vergünstigungen mit Wirkung vom 26.10.1990 aus.

Mit Bescheid vom 29.10.1990 bewilligte das Arbeitsamt der Klägerin für die Zeit vom 17.09.1990 bis 12.10.1990 Unterhaltsgeld in Höhe von wöchentlich 363,60 DM. Dem zugrunde gelegt war das von der Klägerin zuletzt bei der Firma S. erzielte dynamisierte Arbeitsentgelt in Höhe von wöchentlich 800,- DM, was für die Klägerin in Leistungsgruppe A/0 nach der Leistungsverordnung 1990 den wöchentlichen Leistungssatz von 363,60 DM ergab, insgesamt für den Zeitraum vom 17.09.1990 bis 12.10.1990 einen Anspruch auf Unterhaltsgeld in Höhe von 1.278,80 DM.

Mit weiterem Bescheid vom 29.10.1990 hob das Arbeitsamt die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 17.09. 1990 bis 12.10.1990 wegen des entgegenstehenden Anspruchs auf Unterhaltsgeld auf. Da der Klägerin für diesen Zeitraum bereits 742,67 DM Arbeitslosenhilfe überwiesen worden waren, erhielt sie unter Verrechnung dieser Leistung aus dem Anspruch auf Unterhaltsgeld für die Zeit vom 17.09.1990 bis 12.10.1990 nurmehr den Restbetrag von 536,13 DM, was im Bewilligungsbescheid vermerkt wurde. Mit Bescheid vom 31.10.1990 bewilligte das Arbeitsamt der Klägerin Unterhaltsgeld für den Zeitraum vom 13.10.1990 bis 25.10.1990 gleichfalls in Höhe von 363,60 DM wöchentlich. Dies ergab einen Anspruch auf Unterhaltsgeld von insgesamt 611,60 DM für diesen Zeitraum. Nachdem für die Zeit vom 13.10.1990 bis 25.10.1990 bereits Arbeitslosenhilfe in Höhe von 366,19 DM an die Klägerin überwiesen worden war, überwies das Arbeitsamt der Klägerin nurmehr den Restbetrag von 245,41 DM.

Zugleich hob das Arbeitsamt mit Bescheid vom 31.10.1990 die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 13.10.1990 ganz auf.

Weitere Zahlungen für den streitigen Zeitraum vom 26.10.1990 bis 31.12.1990 leistete das Arbeitsamt nicht. Vielmehr kam es auf den Antrag der Klägerin auf Wiederbewilligung von Arbeitslosenhilfe nach Abbruch der Maßnahme vom 07.11.1990 erstmals ab 12.04.1991 bis 07.05.1991 und dann wieder ab 11.07.1991 zu einer Weiterbewilligung von Arbeitslosenhilfe. Wegen dreier, jeweils achtwöchiger, nachmals bestandskräftig gewordener Sperrzeiten (Maßnahmeabbruch ab 26.10.1990, Ablehnung einer Beschäftigung bei der Firma C. am 20.11.1990, Ablehnung einer Beschäftigung als städtische Spielplatzaufsicht am 09.01.1991) versagte das Arbeitsamt die Bewilligung der Leistung vom 26.10. 1990 bis 11.04.1991 sowie wegen zweier Meldeversäumnisse am 07.05.1991 und 14.05.1991 für die Zeit vom 08.05.1991 bis 10.07.1991 (s. Urteil des Senats vom 13.12.2001 i.d.Sache L 9 Al 249/97).

Mit Schriftsatz vom 06.08.1993 erhob die Klägerin Klage "auf Feststellung der Nichtigkeit" und auf Zahlung zum Sozialgericht (SG) München, die unter dem Az.: S 35 Al 861/93 geführt wurde. Das SG möge feststellen, dass der Aufhebungsbescheid vom 31.10.1990 gänzlich oder zumindest ab dem 26.10.1990 nichtig sei. Es möge die Beklagte verurteilen, die mit Bescheid vom 24.10.1990 bewilligte Arbeitslosenhilfe ab 26.10.1990 fortzuzahlen.

Der Aufhebungsbescheid vom 31.10.1990 habe sich darauf gestützt, dass sie, die Klägerin, ab 13.10.1990 einen Anspruch auf Unterhaltsgeld habe. Dies treffe ab 26.10.1990 nicht mehr zu, da die Maßnahme ab diesem Zeitpunkt abgebrochen worden sei.

Mit nachfolgendem Schriftsatz vom 12.08.1993 erhob die Klägerin "Verpflichtungsklage auf Erlass eines Bewilligungsbescheides für Unterhaltsgeld", die unter dem Az.: S 35 Al 882/93 geführt wurde. Das SG möge die Beklagte verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 17.09.1990 bis 25.10.1990 Unterhaltsgeld zu bewilligen. Das Unterhaltsgeld betrage wöchentlich 319,80 DM, woraus sich insgesamt ein geschuldeter Betrag von 1.781,52 DM zuzügl. 4 % Verzugszinsen ergebe.

Die Beklagte verwies darauf, dass die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe mit dem Bescheid vom 31.10.1990 bestandskräftig aufgehoben worden sei und dass es nach Beendigung der Maßnahme ab 26.10.1990 wegen etlicher Sperr- und Säumniszeiten, die Gegenstand anderweitiger gerichtlicher Verfahren geworden seien, für den streitigen Zeitraum nicht zu einer Wiederbewilligung gekommen sei. Im Übrigen habe die Klägerin die ihr nach den ergangenen Bewilligungsbescheiden zustehende Arbeitslosenhilfe bzw. das Unterhaltsgeld für den Zeitraum vom 01.01.1990 bis 25.10.1990 in Höhe von insgesamt 8.607,99 DM ausweislich der Zahlungsnachweise erhalten.

Die Klägerin hat dem entgegengehalten, dass sie bei der ursprünglichen Bewilligung der Arbeitslosenhilfe nicht auf eine Beschäftigung von nur bis zu 20 Stunden in der Woche beschränkt gewesen sei, dass sie nicht lediglich ein Arbeitsentgelt von 2.637,05 DM als Verwaltungsangestellte, sondern als Immobilienwirtin ein monatliches Einkommen bis zu 4.500,-DM und noch darüber habe erzielen können, und dass sie wegen Vollendung des 27. Lebensjahres keinen Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater gehabt habe.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, "1. Die Beklagte wird verpflichtet, für den Zeitraum vom 01.01.1990 bis 16.09.1990 einen Bewilligungsbescheid über Arbeitslosenhilfe in Höhe von 272,40 DM wöchentlich zu erteilen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, für den Zeitraum vom 17.09.1990 bis 26.10.1990 einen Bewilligungsbescheid über Unterhaltsgeld in Höhe von 316,20 DM wöchentlich zu erteilen. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, für den Zeitraum vom 27.10.1990 bis 31.12.1990 einen Bewilligungsbescheid über Arbeitslosenhilfe in Höhe von 272,40 DM wöchentlich zu erteilen. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, aus dem Leistungsbezug 1990 den offenen Differenzbetrag von 5.857,19 DM zu- zügllich 4 % Verzugszinsen bis 21.03.1997, insgesamt 7.477,09 DM, unverzüglich auf das Konto der Klägerin zu überweisen."

Das SG hat die Klagen unter dem führenden Aktenzeichen: S 35 Al 861/93 verbunden und mit Gerichtsbescheid vom 15.10.1998 abgewiesen.

Die in Ziff.1 bis 3 erhobenen Klagen auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von berichtigten Bewilligungsbescheiden über Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld im Zeitraum vom 01.01.1990 bis 26.10.1990 seien unzulässig, da es an einer vorangegangenen Verwaltungsentscheidung fehle. Die Klage in Ziff.4 sei als allgemeine Leistungsklage zulässig, jedoch sachlich nicht begründet. Mit der allgemeinen Leistungsklage könne die Klägerin nur die ihr bewilligten Leistungen geltend machen, die sie jedoch erhalten habe.

Im Berufungsverfahren wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr Vorbringen erster Instanz.

Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, für das Jahr 1990 "die berichtigten Bescheide nach dem Tabellenwert für Arbeitslosenhilfe zu erstellen", sowie die Beklagte zu verurteilen, "für das Jahr 1990 den offenen Differenzbetrag von 5.857,19 DM zuzüglich 4 % Verzugs- und Prozesszinsen bis 1998 unverzüglich an die Klägerin auszubezahlen".

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie stützt sich auf ihr Vorbringen erster Instanz.

Der Senat hat die Akten des SG und der Beklagten sowie Muster der ergangenen Bewilligungsbescheide beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der gesamten Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere statthafte und form- wie fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Mit dem im Berufungsverfahren gestellten Antrag wiederholt die Klägerin in komprimierter Form die im Klageverfahren unter den Ziff.1 bis 4 gestellten Anträge.

In Ziff.1 geht es darum, dass die Klägerin mit der Höhe der ihr durch Bescheide vom 12.12.1989, 05.01.1990 und 15.02.1990 für die Zeit vom 01.01.1990 bis 16.09.1990 bewilligten Arbeitslosenhilfe nicht einverstanden ist. Die von der Klägerin geltend gemachte höhere Arbeitslosenhilfe errechnet sich bei Zugrundelegung des dem Arbeitslosengeld zugrunde gelegten, zuletzt bei der Firma S. erzielten Entgelts im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung ohne Anrechnung eines Unterhaltsanspruchs gegen den Vater der Klägerin in Höhe von wöchentlich 36,66 DM.

In Ziff.2 machte die Klägerin einen Anspruch auf Unterhaltsgeld in Höhe von wöchentlich 316,20 DM geltend, der unter dem Unterhaltsgeld liegt, das ihr mit den Bescheiden vom 29.10.1990 und vom 31.10.1990 bewilligt wurde. Die Differenz beruht darauf, dass die Klägerin die Dynamisierung übersehen hat.

In Ziff.3 beantragte die Klägerin, ihr auch für den Zeitraum vom 27.10.1990 bis 31.12.1990 Arbeitslosenhilfe zu bewilligen. Dem steht der Aufhebungsbescheid vom 31.10.1990 sowie die nachfolgenden Versagungsbescheide entgegen, die erstmals zu einer Wiederbewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 12.04.1991 geführt haben.

In Ziff.4 beantragte die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, ihr die Differenz zwischen der von ihr berechneten, ihr seitens der Beklagten für das Jahr 1990 geschuldeten Gesamtsumme von 14.453,63 DM zu den ausbezahlten 8.607,88 DM in Höhe von 5.857,19 DM (5.845,75) auszuzahlen.

Das SG hat die Klagen zu Ziff.1 bis 3 zu Recht als unzulässig abgewiesen, da es an einer vorangegangenen Verwaltungsentscheidung fehle. Die Bescheide der Beklagten über die Bewilligung von Leistungen für das Jahr 1990 wie auch der Bescheid vom 31.10.1990 über die Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 13.10.1990 sowie die nachfolgenden Versagungsbescheide, die zu einer Wiederbewilligung der Arbeitslosenhilfe erst ab 12.04.1991 geführt haben, sind sämtlich bestandskräftig geworden. Einen Antrag auf Erlass eines Zugunstenbescheids, bei dem jedenfalls auch die Vierjahresfrist des § 44 Abs.4 SGB X zu prüfen wäre, hat sie nicht gestellt, entsprechende Entscheidungen der Verwaltung sind nicht ergangen, so dass die Klägerin diesbezüglich keinen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann.

Der Zahlungsantrag der Klägerin, vor dem SG in Ziff.4, ist bereits in den als unechte Leistungsklage nach § 54 Abs.4 SGG aufzufassenden Anträgen zu Ziff.1 bis 3 enthalten und daher aus denselben Gründen unzulässig, so dass die Berufung gegen das Urteil des SG auch in diesem Punkt zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Anlass zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 SGG bestand nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Urteil weicht nicht ab von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht auf dieser Abweichung.
Rechtskraft
Aus
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