L 4 KR 7/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 3 KR 599/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 7/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 29.11.2000 abge- ändert. Die Beklagte hat das Krankengeld nur bis einschließlich 12.06.1998 an die Klägerin fort- zuzahlen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin 2/3 der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen. -

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch auf Krankengeld über den 06.03.1998 hinaus.

Die am 1972 geborene und bei der Beklagten versicherte Klägerin war zuletzt als Metzgereiverkäuferin tätig. Der behandelnde Arzt Dr.H. stellte bei ihr Arbeitsunfähigkeit ab 20.05.1997 wegen Abdominalschmerzes fest. Die Klägerin befand sich vom 27.05. bis 16.06. 1997 in stationärer Behandlung im Krankenhaus M. unter anderem wegen Obstipation bei Anismus, Hämorrhoiden und solitärem Rektumulcus. Dr.H. bezeichnete die Klägerin während dieser Zeit durchgehend als arbeitsunfähig bis zum 31.07.1997. Die Beklagte gewährte der Klägerin ab 01.07.1997 Krankengeld. Die Klägerin und der Arbeitgeber lösten das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 31.07.1997 auf. Am 18.08.1997 wurde die Klägerin als Notfall wieder in das Krankenhaus M. aufgenommen.

Das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern ((MDK) Gutachterin Allgemeinärztin Dr. S.), stellte aufgrund einer Untersuchung der Klägerin am 12.09.1997 fest, die Obstipation bei Anismus sei im Wesentlichen abgeklungen. Letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit sei der 19.09.1997. Das Untersuchungsergebnis wurde der Klägerin mitgeteilt.

Dr.H. bescheinigte im Auszahlungsschein am 16.10.1997 weiterhin Arbeitsunfähigkeit wegen Verschlechterung. Die erneute Begutachtung durch den MDK (Internistin Dr.P.) ergab nach einer Untersuchung, dass wegen der Schwangerschaft Arbeitsunfähigkeit von gynäkologischer Seite her nicht bestehe und auch wegen internistischer Befunde eine weitere Arbeitsunfähigkeit nicht mehr bestätigt werden könne. Die Klägerin sei ab 02.03.1998 arbeitsfähig. Das Untersuchungsergebnis wurde ihr mündlich und schriftlich mitgeteilt. Im Auskunftsschreiben vom 02.03.1998 gab Dr.H. Arbeitsunfähigkeit wegen Anitis, chronischer Obstipation, Einschränkung der Leistungsfähigkeit, Klaustrophobie, Gravidität an und hielt die Klägerin voraussichtlich noch bis zum Ende der Schwangerschaft für arbeitsunfähig. Er stellte im Auszahlungsschein vom 05.03.1998 Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres fest und erhob mit einem Schreiben vom gleichen Tag auch Einspruch gegen das Gutachten des MDK. Die Internistin Dr.S. (MDK) stellte im Gutachten vom 13.03. 1998 fest, medizinische Gründe, weshalb die Klägerin immer noch arbeitsunfähig sei, seien nicht angegeben worden, eine intakte Schwangerschaft führe nicht zur Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin meldete sich am 25.03.1998 beim Arbeitsamt als arbeitslos.

Mit Bescheid vom 08.06.1998 stellte die Beklagte fest, der Anspruch auf Krankengeld ende am 01.03.1998, die Klägerin sei ab 02.03.1998 wieder arbeitsfähig.

Hiergegen legte die Klägerin am 17.06.1998 Widerspruch ein, mit dem sie Krankengeld bis Ende Juli 1998 geltend machte. Beigefügt war eine gutachtliche Stellungnahme von Dr.H. vom 23.04.1998, der die Diagnosen Anitis, chronische therapierefraktäre Obstipation, Zustand nach massiver Magen-Darmblutung und Schwangerschaft angab. Die Beschwerden hätten zu Magen-Darmkrämpfen mit massivem Blutabgang zuletzt im Mai 1997 geführt. Insbesondere die Obstipation verursache akute Beschwerdebilder. Dabei sei es zu einem Stuhlverhalten bis zu zwei Wochen und zugleich als Begleiterscheinungen zu massiven Entzündungen im Enddarmbereich gekommen (Anitis). Erst nach vorsichtiger Magen-Darmflora-Regulation sowie Einsatz von Spezialsuppositorien sei eine wenigstens annäherende Stuhlregulation erfolgt. Dieser Zustand halte seit Mai vergangenen Jahres an, habe sich seither nur minimal gebessert. Eine vollständige Wiederherstellung der Gesundheit sei zur Zeit nicht absehbar.

Mit Bescheid vom 23.07.1998 stellte die Beklagte fest, die Klägerin sei vom 20.05.1997 bis 01.03.1998 arbeitsunfähig krank gewesen. Nach den Gutachten des MDK vom 26.02.1998 und 13.03. 1998 sei davon auszugehen, dass die Klägerin ab 02.03.1998 wieder arbeitsfähig sei. Über den 01.03.1998 hinaus könne somit keine weitere Zahlung erfolgen. Die Klägerin sei über die Einstellung des Krankengeldes unterrichtet worden.

Auch hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Dr.H. gab am 02.12.1998 an, die Klägerin sei vom 02.03.1998 bis 12.06.1998 von ihm noch krankgeschrieben gewesen. In der Folgezeit bat die Beklagte ihn um Vorlage weiterer medizinischer Befunde. Dr.H. gab am 01.03.1999 an, die Klägerin sei "über den gesamten Zeitraum seit Beginn 1998 arbeitsunfähig krankgeschrieben". Es komme zu einem Stuhlverhalt von bis zu zehn Tagen; er stellte die Diagnosen chronische Darmträgheit mit chronischer Anitis, Hämorrhoiden Grad III, fehlender Defäkationsreflex. Durch eine intensive Therapie mit milden Maßnahmen sei eine leichte Entspannung der Situation erreicht worden.

Mit Schreiben vom 29.03.1999 gab Dr.H. an, er habe den "definitiven Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit bei Frau Dr.G ... mit dem entsprechenden Zeitraum angegeben". Er teilte der Beklagten am 06.04.1999 telefonisch mit, die Klägerin habe sich außerdem noch bei Dr.G. und Dr.H. in Behandlung befunden; bezüglich der Dauer der Arbeitsunfähigkeit habe er bewusst keine konkreten Angaben gemacht, seiner Auffassung nach sei die Klägerin das ganze Jahr 1998 über arbeitsunfähig gewesen. Auf Anfrage der Beklagten übersandte der Chirurg Dr.O. (Praxisnachfolger von Dr.G.) am 09.04.1999 Arztbriefe und Befunde aus den Jahren 1988 und 1997; nach dem 25.11.1997 habe er die Klägerin nicht mehr behandelt. Dr.H. teilte am 08.04.1999 mit, die Klägerin sei im Jahr 1997 und dann am 25.01.1999 wegen erneuter heftiger perianaler Blutungen behandelt worden. Sie habe sich in einem "guten AZ und EZ" befunden, eine Sklerosierungstherapie sei begonnen, aber nicht mehr fortgesetzt worden. Dr.H. gab am 25.05.1999 noch einmal an, wegen chronischem Stuhlverhalt von bis zu zehn Tagen, akuter Anitis und Schwangerschaft habe "für den besagten Zeitraum ... eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit" bestanden. Zu einer weiteren Stellungnahme war er nicht mehr bereit.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.1999 den Widerspruch zurück. Der MDK habe bei einer persönlichen Untersuchung am 26.02.1998 festgestellt, dass bei der Klägerin wieder ein vollschichtiges Leistungsvermögen vorliege. Dieses Ergebnis sei vom MDK am 19.03.1998 bestätigt worden. Die Klägerin sei ab 02.03.1998 arbeitsfähig gewesen. Dr.H. habe die Fragen der Krankenkasse entweder nicht oder widersprüchlich beantwortet. Die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit über den 01.03.1998 sei weder medizinisch nachvollziehbar, noch rechtlich begründet. Der erhobene Befund könne zwar Behandlungsbedürftigkeit auslösen, müsse allerdings nicht gleichzeitig zur Arbeitsunfähigkeit führen.

Die Klägerin hat mit der Klage vom 27.09.1999 beim Sozialgericht München (SG) geltend gemacht, die Gutachten des MDK seien unzureichend. Dr.H. habe stets Arbeitsunfähigkeit seit Beginn seiner Behandlung, auch im Jahr 1998 und in der Folgezeit angenommen. Die mitbehandelnde Ärztin Dr.G. dagegen, die von schlechter Mitarbeit der Klägerin gesprochen habe, sei voreingenommen gewesen. Der Klägerin hätte auch die Einstellung des Krankengeldes früher, als erst am 19.03.1998, mitgeteilt werden müssen.

Die Beklagte hat demgegenüber aufgeführt, die Klägerin sei bei den Untersuchungen durch die Ärzte des MDK über die Beendigung der Arbeitsunfähigkeit informiert worden. Ihr sei Krankengeld bis 05.03.1998 gezahlt worden. Weitere Arbeitsunfähigkeitsmeldungen lägen nicht mehr vor.

Der vom SG beauftragte Sachverständige, der Internist Dr.H., hat im Gutachten vom 07.07.2000 aufgrund einer Untersuchung der Klägerin am 04.07.2000 die Diagnosen gestellt, chronische Obstipation, rezidivierende hämorrhoidale Blutung, rezidivierende untere gastrointestiale Blutung bei anteriorem Rektumulcus und Zustand nach laparoskopischer Cholecystektomie (06.06.2000) wegen Zustandes nach biliärer Pankreatitis bei Cholecystitis und Gallenblasenhydrops ohne Anhalt für Rezidivkonkrement. Nach Ansicht des Sachverständigen sei es aufgrund der chronischen Obstipation bei Anismus glaubhaft, dass in Kombination mit der Schwangerschaft es zu einer Verstärkung und Verschlechterung der Obstipation gekommen sei und dass über den 01.03.1998 hinaus Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Die hämorrhoidalen und gastrointestinalen Blutungen hätten keine Arbeitsunfähigkeit verursacht. Auch die zuletzt genannte Erkrankung stehe mit der Arbeitsunfähigkeit nicht in Zusammenhang. Auf die Einwendungen der Beklagten ist der Sachverständige in der Stellungnahme vom 14.09.2000 bei der bisherigen Beurteilung geblieben.

Das SG hat mit Urteil vom 29.11.2000 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.07.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.1999 verurteilt, der Klägerin über den 01.03.1998 hinaus Krankengeld dem Grunde nach zu gewähren. Es hat sich in der Begründung auf das Sachverständigengutachten gestützt. Aufgrund der chronischen Obstipation bei Anismus in Kombination mit der Schwangerschaft sei es zu einer Verstärkung und Verschlechterung der Obstipation gekommen. Somit habe Arbeitsunfähigkeit bestanden.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten vom 12.01. 2001, mit der sie geltend macht, die Gutachten des MDK hätten das Ende der Arbeitsunfähigkeit zum 19.09.1997 bzw. zum 01.03. 1998 festgestellt. Der mitbehandelnde Chirurg Dr.O. habe in einem Arztbrief an Dr.H. vom 27.03.1998 von einer phasenweisen Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin berichtet, zum Beispiel sei die Klägerin am 04.09.1997 bei der Untersuchung durch Dr.O. weitgehend beschwerdefrei gewesen. Bei der Kontrolluntersuchung am 25.11.1997 habe Dr.O. eine mangelnde Mitarbeit der Klägerin angegeben. Das Sachverständigengutachten setze sich nicht mit den Gutachten des MDK hinreichend auseinander. Der Sachverständige habe auch seine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichend begründet.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts vom 29.11.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, das Sachverständigengutachten habe ausreichend die Befunde und die gutachtlichen Stellungnahmen des MDK gewürdigt. Der von der Beklagten angeführte Bericht von Dr.O. betreffe den hier nicht streitigen Zeitraum vor dem 01.03.1998.

Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG. Auf den Inhalt dieser Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Sozial- gerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt im maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels den Betrag von 1.000,00 DM (§ 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG a.F.).

Die Berufung ist zum Teil begründet.

Aufgrund einer Würdigung der Befunde und Beurteilungen der behandelnden Ärzte und des Sachverständigen sowie der gutachtlichen Stellungnahmen des MDK ist Arbeitsunfähigkeit spätestens bis 12.06.1998 anzunehmen mit der Folge, dass die Klägerin bis zu diesem Tag Anspruch auf Krankengeld hat. Für die folgende Zeit steht ihr Krankengeld nicht zu, so dass die Berufung der Beklagten insoweit begründet und das angefochtene Urteil dementsprechend abzuändern ist.

Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden (§ 44 Abs.1 Satz 1 Sozialgesetzbuch V - SGB V -). Nach allgemeiner Meinung und insbesondere nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnlich geartete Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten kann (Höfler in Kasseler Kommentar, § 44 SGB V, Rdnr.10 mit weiteren Hinweisen auf die höchstrichter- liche Rechtsprechung).

Trotz Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.07.1997 hat die Mitgliedschaft der Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht geendet (§ 190 Abs.2 SGB V), da über diesen Zeitpunkt hinaus ein Anspruch auf Krankengeld bestanden und die Klägerin Krankengeld bis 05.03.1998 bezogen hat (§ 192 Abs.1 Nr.2 SGB V). Die Arbeitsunfähigkeit ist der Beklagten auch nach dem 05.03. 1998 mitgeteilt worden (§ 49 Abs.1 Nr.5 SGB V), so dass der Krankengeldanspruch im streitigen Zeitraum nicht geruht hat. Denn Dr.H. hat im Auszahlungsschein vom 05.03.1998 und in der Auskunft an die Beklagte Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres angegeben.

Zu Unrecht rügt die Klägerin, ihr sei das Ende der Arbeitsunfähigkeit von der Beklagten nicht rechtzeitig mitgeteilt worden. Sie hat am 26.02.1998 und 13.03.1998 durch die jeweiligen Gutachter des MDK das Ergebnis der Untersuchung, das heißt die Beendigung der Arbeitsunfähigkeit erfahren, so dass eine weitere zeitgerechte Information durch die Krankenkasse nicht mehr notwendig war.

Problematisch ist vielmehr der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit vom 06.03.1998 bis 12.06.1998. Es ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Auskünfte des behandelnen Arztes Dr.H. zum Teil pauschal sind bezüglich der Beurteilung der Dauer der Arbeitsunfähigkeit und zum Teil sich widersprechen. Er hat es auch versäumt, gegen das Gutachten des MDK vom 26.02.1998, das aufgrund einer ausführlichen Untersuchung ergangen ist, stichhaltige Gründe einzuwenden.

Dr.H. hat in zahlreichen Stellungnahmen und Schreiben vom 05.03.1998, 23.04.1998, 02.12.1998, 23.08.1999 sowie im Befundbericht vom 03.04.2000 die Arbeitsunfähigkeit mit Obstipation, Anismus und der Schwangerschaft der Klägerin begründet. Andererseits hat er hierin von zwischenzeitlichen Besserungen gesprochen und die Angaben bezüglich des Endes der Arbeitsunfähigkeit sind stark voneinander abgewichen. Für die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit im insgesamt streitigen Zeitraum sprechen zwar das Gutachten des Sachverständigen Dr.H. und seine ergänzende Stellungnahme. Der Sachverständige stützt im Gegensatz zu Dr.H. die Arbeitsunfähigkeit auf die chronische Obstipation bei Anismus, die durch die Schwangerschaft verstärkt worden ist. Dr.H. hingegen hat die Arbeitsunfähigkeit mit diesen Befunden und zusätzlich mit einem Zustand nach massiver Magen-Darmblutung begründet, die für den Sachverständigen jedoch kein Anlass zur Annahme von Arbeitsunfähigkeit gewesen ist.

Gegen eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit nach dem 12.06.1998 bis in das nächste Jahr sprechen aber die Gutachten des MDK vom 26.02.1998 und 13.03.1998, die auf der Untersuchung vom 26.02. 1998 beruhen. Hier wird unter anderem ausgeführt, dass wegen der internistischen und gynäkologischen Befunde eine kontinuierliche weitere Arbeitsunfähigkeit nicht mehr angenommen werden kann, auch wenn damit zu rechnen ist, dass die Klägerin wegen glaubhafter Beschwerden einzelne Tage ausfällt.

Aufgrund der zum Teil abweichenden Krankheitsangaben und Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit durch Dr.H. und der Ausführungen des Sachverständigen sowie der Ärzte des MDK lässt sich für einen zurückliegenden Zeitraum ohne weitere Anhaltspunkte die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nur annähernd beurteilen, wobei noch zu beachten ist, dass nach den Angaben von Dr.H. und den Gutachtern des MDK die Befunde sich im streitigen Zeitraum hin und wieder gebessert haben. Hinweise für derartige Besserungen geben einerseits die Stellungnahmen von Dr.H. vom 23.04.1998 und 01.03. und 29.03.1999. Dr.H. hat in der Stellungnahme vom 23.04. 1998 von einer erfolgreichen Behandlung nach vorsichtiger Magen-Darmflora-Regulation sowie Einsatz von Spezialsuppositorien gesprochen, ohne allerdings einen Zeitraum für die Anwendung dieser ärztlichen Maßnahmen anzugeben. Seit Mai des vergangenen Jahres, also seit 1997, habe sich der Zustand minimal gebessert. In den Schreiben vom 01.03. und 29.03.1999 hat Dr.H. von symptomatischen Maßnahmen zur Linderung der chronischen Anitis sowie von einer Salbentherapie für den Bereich des entzündeten Darms gesprochen. Durch eine intensive Therapie sei mit milden Maßnahmen eine leichte Entspannung der Situation erreicht worden. Andererseits hat Dr.H. in der Bescheinigung vom 02.11.1998 angegeben, dass die Klägerin vom 02.03.1998 bis 12.06.1998 "noch krankgeschrieben war".

Aufgrund einer Gesamtwürdigung dieser sich zum Teil widersprechenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit und unter Beachtung des Grundsatzes der objektiven Beweislast, die hier die Klägerin trägt, ist davon auszugehen, dass Arbeitsunfähigkeit über den 12.06.1998 hinaus nicht mehr nachgewiesen ist, zumal auch die Gutachten des MDK und des Sachverständigen zwar von glaubhafter Arbeitsunfähigkeit sprechen, aber eine an Sicherheit grenzende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht abgeben können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn.1, 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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