Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 P 6/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 P 19/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.07.2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen aus der Pflegeversicherung nach Pflegestufe II für die Zeit von Juni 2001 bis 31.01.2002 streitig.
Bei dem am 1939 geborenen Kläger, der allein in seiner Wohnung lebt, sind nach dem Schwerbehindertengesetz mit einem Gesamt-Grad der Behinderung (GdB) von 100 unter Zuerkennung der Merkzeichen "B", "G" und "aG" folgende Behinderungen festgestellt: "Wirbelsäulen-, Hüft- und Kniegelenksverschleiss, Bluthochdruck mit Schwindel und Kreislaufstörungen, Diabetes mellitus, Nervenleiden, neurologische Ausfallserscheinungen nach Meningeom-Operation und bei diabetischer Polyneuropathie, chronisch-venöse Insuffizienz beidseits, wiederkehrende Beingeschwüre beidseits sowie eine Sehbehinderung beidseits."
Mit Bescheid vom 15.08.1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01.11.1996 häusliche Pflegehilfe als Sachleistung zu einem Gesamtwert von monatlich DM 750,-. Am 15.06.2000 beantragte der Kläger eine Höherstufung in die Pflegestufe II in der Form einer Kombinationsleistung von 50 % Sachleistung und 50 % Pflegegeld. Der von der Beklagten eingeschaltete Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) kam in seinem Gutachten vom 08.09.2000 zu dem Ergebnis, im Bereich der Grundpflege bestehe bei ihm ein Hilfebedarf von insgesamt 72 Minuten, wobei auf den Bereich der Körperpflege 52 Minuten und auf die Mobilität 20 Minuten entfielen. Zu dem Vorbringen des Klägers, er habe durch die Kopftumor-Operation neurologisch schwere Ausfallerscheinungen, schwerste Durchblutungsstörungen der Beine und Gefühlsstörungen links der Arme und Beine, holte die Beklagte erneut ein Gutachten ein. Dr.R. kam in seinem Gutachten vom 10.11.2000 zusammengefasst zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen für die Pflegestufe II lägen nicht vor. Mit Bescheid vom 21.11. 2000 lehnte daraufhin die Beklagte eine Höherstufung in die Pflegestufe II ab. Der Widerspruch blieb mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2001 erfolglos. Der Zeitaufwand zur Deckung des Hilfebedarfs erreiche nicht den gesetzlich geforderten Gesamt-Hilfebedarf von mindesten 120 Minuten bei der Grundpflege.
Mit seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert.
Das SG hat Befundberichte von Dr.S. , Krankenhausunterlagen und Aufzeichnungen des ambulanten Pflegedienstes der Arbeiterwohlfahrt A. beigezogen. Mit Urteil vom 09.07. 2001 hat es die Klage abgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen mit den Feststellungen des MDK und insbesondere mit dem Gutachtensergebnis von Dr.R. begründet.
Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger im Wesentlichen aus, der Zeitbegriff sei hier zu seinen Lasten verwendet worden.
Am 08.10.2002 fand eine weitere Begutachtung des Klägers durch den MDK statt. Entsprechend dem Ergebnis des Gutachtens anerkannte die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.10.2002 den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach der Pflegestufe II ab 01.02.2002. Dieses Teilanerkenntnis nahm der Kläger an und hielt im Übrigen seine Berufung weiter aufrecht.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.07.2001 sowie den Bescheid vom 21.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auch für die Zeit von Juni 2000 bis einschließlich 31.01.2002 Leistungen nach Pflegestufe II zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass entsprechend den Gutachtensergebnissen, insbesondere dem von Dr.R. , eine Leistungsgewährung für die Zeit von Juni 2001 bis einschließlich 31.01.2002 nach der Pflegestufe II dem Kläger nicht zustehe.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel, soweit ihm die Beklagte durch Teilanerkenntnis nicht stattgegeben hat, als unbegründet.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da dem Kläger für den fraglichen Zeitraum Leistungen nach Pflegestufe II - noch - nicht zustanden. Der Senat folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Urteils des SG und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Der Kläger hat mit seiner Berufung keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen. Erneut ist insbesondere auf das Gutachten von Dr.R. vom 10.11.2000 zu verweisen. Danach steht fest, dass die Voraussetzungen für die Pflegestufe II zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorgelegen haben.
Somit war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Die Beklagte hat dem Kläger 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen aus der Pflegeversicherung nach Pflegestufe II für die Zeit von Juni 2001 bis 31.01.2002 streitig.
Bei dem am 1939 geborenen Kläger, der allein in seiner Wohnung lebt, sind nach dem Schwerbehindertengesetz mit einem Gesamt-Grad der Behinderung (GdB) von 100 unter Zuerkennung der Merkzeichen "B", "G" und "aG" folgende Behinderungen festgestellt: "Wirbelsäulen-, Hüft- und Kniegelenksverschleiss, Bluthochdruck mit Schwindel und Kreislaufstörungen, Diabetes mellitus, Nervenleiden, neurologische Ausfallserscheinungen nach Meningeom-Operation und bei diabetischer Polyneuropathie, chronisch-venöse Insuffizienz beidseits, wiederkehrende Beingeschwüre beidseits sowie eine Sehbehinderung beidseits."
Mit Bescheid vom 15.08.1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01.11.1996 häusliche Pflegehilfe als Sachleistung zu einem Gesamtwert von monatlich DM 750,-. Am 15.06.2000 beantragte der Kläger eine Höherstufung in die Pflegestufe II in der Form einer Kombinationsleistung von 50 % Sachleistung und 50 % Pflegegeld. Der von der Beklagten eingeschaltete Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) kam in seinem Gutachten vom 08.09.2000 zu dem Ergebnis, im Bereich der Grundpflege bestehe bei ihm ein Hilfebedarf von insgesamt 72 Minuten, wobei auf den Bereich der Körperpflege 52 Minuten und auf die Mobilität 20 Minuten entfielen. Zu dem Vorbringen des Klägers, er habe durch die Kopftumor-Operation neurologisch schwere Ausfallerscheinungen, schwerste Durchblutungsstörungen der Beine und Gefühlsstörungen links der Arme und Beine, holte die Beklagte erneut ein Gutachten ein. Dr.R. kam in seinem Gutachten vom 10.11.2000 zusammengefasst zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen für die Pflegestufe II lägen nicht vor. Mit Bescheid vom 21.11. 2000 lehnte daraufhin die Beklagte eine Höherstufung in die Pflegestufe II ab. Der Widerspruch blieb mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2001 erfolglos. Der Zeitaufwand zur Deckung des Hilfebedarfs erreiche nicht den gesetzlich geforderten Gesamt-Hilfebedarf von mindesten 120 Minuten bei der Grundpflege.
Mit seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert.
Das SG hat Befundberichte von Dr.S. , Krankenhausunterlagen und Aufzeichnungen des ambulanten Pflegedienstes der Arbeiterwohlfahrt A. beigezogen. Mit Urteil vom 09.07. 2001 hat es die Klage abgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen mit den Feststellungen des MDK und insbesondere mit dem Gutachtensergebnis von Dr.R. begründet.
Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger im Wesentlichen aus, der Zeitbegriff sei hier zu seinen Lasten verwendet worden.
Am 08.10.2002 fand eine weitere Begutachtung des Klägers durch den MDK statt. Entsprechend dem Ergebnis des Gutachtens anerkannte die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.10.2002 den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach der Pflegestufe II ab 01.02.2002. Dieses Teilanerkenntnis nahm der Kläger an und hielt im Übrigen seine Berufung weiter aufrecht.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.07.2001 sowie den Bescheid vom 21.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auch für die Zeit von Juni 2000 bis einschließlich 31.01.2002 Leistungen nach Pflegestufe II zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass entsprechend den Gutachtensergebnissen, insbesondere dem von Dr.R. , eine Leistungsgewährung für die Zeit von Juni 2001 bis einschließlich 31.01.2002 nach der Pflegestufe II dem Kläger nicht zustehe.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel, soweit ihm die Beklagte durch Teilanerkenntnis nicht stattgegeben hat, als unbegründet.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da dem Kläger für den fraglichen Zeitraum Leistungen nach Pflegestufe II - noch - nicht zustanden. Der Senat folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Urteils des SG und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Der Kläger hat mit seiner Berufung keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen. Erneut ist insbesondere auf das Gutachten von Dr.R. vom 10.11.2000 zu verweisen. Danach steht fest, dass die Voraussetzungen für die Pflegestufe II zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorgelegen haben.
Somit war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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