L 14 RA 232/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RA 468/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RA 232/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 23. September 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin als selbständige Hebamme.

Die 1956 geborene Klägerin ist nach eigenen Angaben seit 1989 als selbständige Hebamme tätig. Sie entrichtete ab 1992 Pflichtbeiträge gem. § 2 Satz 1 Nr.3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), zuletzt bis August 1999. Wegen einer zu dieser Zeit ausstehenden Beitragsnachforderung, die sich auf Grund einer Überprüfung der einkommensgerechten Beitragszahlung ergeben hatte, beantragte sie zuletzt Ratenzahlung, die ihr mit Bescheid vom 13.02.2001 gewährt wurde. Zahlungen erfolgten jedoch nicht mehr. Mit Bescheid vom 17.04.2001 forderte die Beklagte die Klägerin auf, ausstehende Pflichtbeiträge ab 01.01.2000 in Höhe von monatlich 751,39 DM und ab 01.01.2001 in Höhe von 745,92 DM (errechnet aus von der Klägerin vorgelegten Einkommensunterlagen) einschließlich Säumniszuschlägen, insgesamt 10.377,52 DM, zu zahlen.

Mit Widerspruch vom 03.05.2001 wandte sich die Klägerin gegen diesen Bescheid und machte geltend, die Erhebung von Pflichtbeiträgen für ihre Tätigkeit als freiberufliche Hebamme sei verfassungswidrig. Wegen der unterschiedlichen Behandlung gegenüber nicht versicherungspflichtigen Gewerbetreibenden und sonstigen Selbständigen liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vor. Auch würden von ihr unangemessen hohe Beiträge verlangt. Sie beantrage die Befreiung von der Versicherungspflicht.

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht mit Bescheid vom 23.05.2001 ab mit der Begründung, die Klägerin unterliege als Hebamme kraft Gesetzes der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr.3 SGB VI. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 231 Abs.6 Ziff.1 SGB VI lägen nicht vor, denn die Versicherungspflicht sei der Klägerin im Zeitpunkt des in der Vorschrift genannten Stichtages vom 31.12.1998 bekannt gewesen. Den Widerspruch der Klägerin, mit dem diese einwandte, die Befreiungsvorschrift begünstige diejenigen selbständigen Hebammen, die Ihrer Zahlungsverpflichtung wider besseres Wissen nicht nachgekommen seien, während für die anderen keine Befreiung mehr vorgesehen sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2001 zurück.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) verfolgte die Klägerin ihr Begehren auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr.3 SGB VI weiter. Sie vertrat die Auffassung, auch die Regelung des § 231 Abs.6 SGB VI verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Sie selbst sei deshalb nicht bereit, weiteren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Sie beabsichtige eine Alterssicherung durch eine private Rentenversicherung, die bei gleich hoher Einzahlung eine wesentlich bessere Vorsorge biete.

Das SG wies die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 23.09.2002 ab. Es verwies auf die Versicherungspflicht der selbständigen Hebammen nach § 2 Satz 1 Nr.3 SGB VI, die seiner Auffassung nach nicht verfassungswidrig sei. Das SG sah insoweit weder einen Verstoß gegen das durch Art.2 Grundgesetz (GG) geschützte Recht der Klägerin auf freie Entfaltung der Persönlichkeit noch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art.3 Abs.1 GG. Der Schutzbereich des Art.2 Abs.1 GG sei zwar berührt, wenn der Gesetzgeber durch die Anordnung einer Zwangsmitgliedschaft und von Beitragspflichten in einem öffentlichen Verband die allgemeine Handlungsfreiheit des Einzelnen durch Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht unerheblich einenge (BVerfGE 97, 271, 286); das Grundrecht sei allerdings nur in den Schranken der allgemeinen Handlungsfähigkeit des Art.2 Abs.1 Halbsatz 2 GG gewährleistet. Es sei nicht verletzt, wenn die Eingriffsnormen formell und materiell verfassungsgemäß seien und insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den rechtsstaatlichen Anforderungen des Vertrauensschutzes entsprächen. Der Gesetzgeber habe eine weite Gestaltungsfreiheit, von der er bei Anordnung der Rentenversicherungspflicht für Selbständige unter Berücksichtigung eines den Arbeitnehmern vergleichbaren Schutzbedürfnisses zulässig Gebrauch gemacht habe. Bei selbständigen Hebammen bestehe ebenso wie bei anderen rentenversicherungspflichtigen Selbständigen ein den Arbeitnehmern vergleichbares Schutzbedürfnis, das ihre Einbeziehung rechtfertige. Sie seien bei typisierender Betrachtung zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts ebenso wie Arbeitnehmer maßgeblich auf die Verwertung der eigenen Arbeitskraft angewiesen. Die Anordnung der Versicherungspflicht erscheine als ein geeignetes und bei der geltenden Ausgestaltung des Beitragsrechts auch verhältnismäßiges Mittel, selbständige Hebammen sozial zu sichern. Darauf, ob der Einzelne bereits anderweitig Vorsorge getroffen habe oder er wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse des sozialen Schutzes nicht bedürfe, komme es bei der generalisierenden und typisierenden gesetzlichen Reglung nicht an.

Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz gebiete, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Ein Verstoss hiergegen liege vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt werde als eine andere, obwohl zwischen beiden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht beständen, dass sie ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Maßgeblicher Gesichtspunkt für einen Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz sei daher die Frage, ob eine Personengruppe gegenüber einer anderen ohne hinreichenden sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Bis 1998 seien Selbständige in die gesetzliche Rentenversicherung nur gruppenspezifisch einbezogen gewesen. Es habe dabei möglicherweise auch Gruppen gegeben, die nicht weniger schutzbedürftig gewesen seien als selbständige Hebammen, aber dennoch nicht in die Rentenversicherung einbezogen gewesen seien. Hieraus ergebe sich aber kein Verstoß gegen Art.3 Abs.1 GG. Die Arbeitnehmern vergleichbare Stellung selbständiger Hebammen (Erbringen einer persönlichen Dienstleistung und Erzielen von Einkünften aus der Verwertung eigener Arbeitskraft) rechtfertige die Anordnung der Versicherungspflicht speziell für diese Berufsgruppe. Im übrigen gehe die gesetzliche Entwicklung dahin, den Kreis der versicherungspflichtigen Selbständigen zu erweitern. So habe der Gesetzgeber inzwischen mit der Regelung des § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI alle Selbständigen in die Rentenversicherungspflicht einbezogen, die in Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten und auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig seien.

Bezüglich der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs.6 SGB VI führte das SG aus, dass ein solcher Anspruch der Klägerin nicht bestehe, da sie zum einen bereits vor 1998 von ihrer Versicherungspflicht Kenntnis gehabt und zum anderen zu diesem Zeitpunkt eine anderweitige ausreichende Vorsorge für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene nicht getroffen habe. Die Bestimmung verstoße auch nicht gegen Art.3 GG. Die Klägerin unterscheide sich wesentlich von der Gruppe derjenigen selbständigen Hebammen, die eine anderweitige private Vorsorge in Unkenntnis ihrer Versicherungspflicht getroffen hätten.

Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen dieses Urteil, macht erneut verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Versicherungspflicht selbständiger Hebammen geltend und regt die Aussetzung des Verfahrens und Vorlage beim Bundesverfassungsgericht an. Sie vertritt die Auffassung, der Gesetzgeber habe selbständig ausgeübte heilkundliche Berufe in willkürlicher Weise der Sozialversicherungspflicht unterzogen. So seien selbständig tätige psychologische Psychotherapeuten, die zum großen Teil nicht in das Vertragsarztsystem integriert seien und von ihren Klienten privat bezahlt würden, anders als die selbständigen Hebammen, deren Vergütung nahezu ausschließlich über das Krankenversicherungssystem erfolge, nicht versicherungspflichtig. Das gleiche treffe auch für die regelmäßig ohne Angestellte außerhalb des Gesundheitssystems arbeitenden Heilpraktiker zu. Ein unterschiedliches Schutzbedürfnis sei insoweit nicht erkennbar. Auch sei es inkonsequent, dass Pflegekräfte, die anders als Hebammen weisungsgebunden seien, nicht rentenversicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr.2 SGB VI seien, wenn sie z.B. einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten, während das Gesetz für die nicht weisungsgebundenen und daher selbständiger arbeitenden Hebammen eine solche Möglichkeit nicht vorsehe. Ebenso wenig schlüssig sei es, dass eine selbständige Hebamme, die Inhaberin eines Geburtshauses mit umfassender Betreuung werdender Mütter sei, mit ihren sämtlichen Einkünften der Versicherungspflicht unterliege, während etwa ein Säuglingspfleger, der ein Geburtshaus gründe und eine versicherungspflichtige Hebamme einstelle, nicht der Versicherungspflicht unterliege.

Schließlich wird mit der Berufung erneut geltend gemacht, die Befreiungsregelung des § 231 Abs.6 SGB VI begünstige rechtswidriges Verhalten, denn es könnten danach nur diejenigen von der Versicherungspflicht befreit werden, die vor dem Stichtag ihre Versicherungspflicht nicht gemeldet hätten. Die Versicherungspflicht sei allgemein bekannt gewesen, denn im Rahmen der Ausbildung sei in Hebammenschulen regelmäßig darauf hingewiesen worden, auch sei seit Jahren in Fachkreisen eine Auseinandersetzung darüber ausgetragen worden. Soweit eine Befreiung nicht möglich sei, weil die Betroffenen bei der Rentenversicherung gemeldet waren und anderweitige Vorsorge getroffen hätten, bestehe nun eine Doppelbelastung, die vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sei. Nach der Begründung der Befreiungsregelung (Bundestagsdrucksache 14/5095 S.9) genüge für die Glaubhaftmachung der fehlenden Kenntnis von der Versicherungspflicht, dass sich die Betreffenden im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit eine andere Form der Altersvorsorge aufgebaut hätten. Die Klägerin habe in diesem Sinne "unzweifelhaft eine ausreichende Vorsorge getroffen".

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 23.09.2002 sowie den Bescheid vom 23.05.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr.3 SGB VI zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf den angefochtenen Gerichtsbescheid.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht (§§ 143, 151 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich aber nicht als begründet.

Der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin unterliegt als selbständig tätige Hebamme der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr.3 SGB VI und kann von dieser Versicherungspflicht auch nicht nach § 231 Abs.6 SGB VI befreit werden.

Der Senat konnte sich - ebenso wie das SG - von der Verfassungswidrigkeit des § 2 Satz 1 Nr.3 SGB VI nicht überzeugen. Eine Aussetzung des Verfahrens nach Art.100 Abs.1 GG zum Zwecke der Einholung einer Entscheidung des BVerfG zur Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem GG kam daher nicht in Betracht.

Das SG hat die einschlägigen Gesichtspunkte im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen Art.2 Abs.1 GG und Art.3 Abs.1 GG dargelegt. Danach ist weder das Recht der Klägerin auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit durch die Anordnung der Versicherungspflicht verletzt noch liegt insoweit eine ungerechtfertigte unterschiedliche Behandlung der Klägerin als selbständige Hebamme gegenüber anderen in § 2 SGB VI genannten oder nicht genannten Personengruppen vor. Vielmehr ist die Anordnung der Versicherungspflicht für selbständig tätige Hebammen - auch bei Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufung - sachlich gerechtfertigt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil vollinhaltlich Bezug und sieht insoweit gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Hinzuweisen ist noch darauf, dass es die Versicherungspflicht für Hebammen mit Niederlassungserlaubnis schon immer gegeben hat (vgl. § 4 Nr.3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) i.d.F. ab 01.01.1939 - RG Bl.I S.151 -; vorher § 6 AVG i.V.m. VO vom 08.10.1929; ab 01.03.1957 § 2 Abs.1 Nr.5 AVG). Eine erstmalige zeitlich befristete Befreiung von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung wurde durch das 7. Rentenversicherungs-Änderungsgesetz (RVÄndG) in § 1c Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) eingeführt für freiberuflich tätige Hebammen, die durch das Hebammengesetz vom 04.04.1985 ab 01.07.1985 neu in die Versicherungspflicht des § 2 Abs.1 Nr.5 (nunmehr neu gefasst: "freiberuflich tätige Hebammen") einbezogen wurden und bereits im vorgeschrittenen Lebensalter standen oder eine ausreichende Lebensversicherung hatten.

Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs.6 SGB VI unstreitig nicht. Diese Bestimmung, die eine Befreiungsmöglichkeit für am 31.12.1998 nach § 2 Satz 1 Nrn.1-3 oder § 229a Abs.1 SGB VI versicherungspflichtige Selbständige unter bestimmten Voraussetzungen vorsah, ist u.a. darauf zurückzuführen, dass im Zuge der zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Einführung der Rentenversicherungspflicht für sog. arbeitnehmerähnliche Selbständige nach § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI etliche Selbständige (darunter selbständige Lehrer, selbständig Tätige in den neuen Bundesländern, gelegentlich auch Pflegepersonen sowie "in Ausnahmefällen" auch Hebammen - vgl. KassKomm-Gürtner, § 231 SGB VI RdNr.18) erstmals erfuhren, dass sie schon vor Inkrafttreten dieser Neuregelung versicherungspflichtig waren. Dementsprechend hatten die Betroffenen in gutem Glauben oftmals bereits anderweitig für ihr Alter vorgesorgt. Ihnen wurde mit § 231 Abs.6 eine bis 30.09.2001 zeitlich befristete Befreiungsmöglichkeit eingeräumt. Die Klägerin hat einen entsprechenden Antrag zwar innerhalb der Frist gestellt, erfüllt aber nicht die weiteren Voraussetzungen, nämlich zum einen die Unkenntnis von der Versicherungspflicht am 31.12.1998 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI) - wobei insoweit die Glaubhaftmachung der Unkenntnis genügte, was aber unerheblich ist, da der Klägerin ihre Versicherungspflicht seit etwa 1990 bekannt war und sie seitdem auch entsprechende einkommensgerechte Beiträge leistete - sowie zum andern der Nachweis einer vor dem 10.12.1998 getroffenen anderweitigen ausreichenden Absicherung. Letztere wurde von ihr zuletzt zwar behauptet, aber nie nachgewiesen und erscheint nach Aktenlage zu diesem Stichtag auch nicht glaubhaft.

Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift sind nicht ersichtlich - auch würde eine solche der Klägerin nicht die gewünschte Befreiung ermöglichen.

Bei dieser Sachlage konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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