Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 370/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 22/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.07.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung einer in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeit.
Die am 1935 geborene Klägerin ist am 23.03.1991 aus Rumänien in die Bundesrepublik eingereist und ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A.
Zu ihrem beruflichen Werdegang hat die Klägerin im Kontenklärungsverfahren 1993 angegeben, von 1952 bis 1969 als Spinnerin und von 1983 bis 31.12.1985 als Arbeiterin in der Limonadenherstellung beschäftigt gewesen zu sein. Diese Beschäftigung habe sie auch im streitigen Zeitraum vom 01.06.1986 bis 20.03.1991 ausgeübt, wobei sie Mitglied in der staatlichen Versicherung gewesen sei. Zur Begründung ihres Kontenklärungsantrags legte sie die Adeverinta Nr 125 vom 20.03.1991 vor, in der bestätigt wird, dass die Klägerin vom 15.07.1983 bis 20.03.1991 als ungelernte Arbeiterin in einer Füllsektion für Erfrischungserzeugnisse gearbeitet hat.
Nachdem der rumänische Versicherungsträger die Adeverinta Nr 225 vom 23.06.1992 übersandt hatte, in der lediglich die Zeit vom 15.07.1983 bis 31.12.1985 bescheinigt wurde, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.03.1993 die Anerkennung der Zeit vom 01.06.1986 bis 20.03.1991 als Beitragszeit ab.
Im Schreiben vom 18.05.1993 machte die Klägerin geltend, sie habe in der streitigen Zeit bei der bisherigen Arbeitgeberin (einer Konsumgenossenschaft) gearbeitet. Sie habe Limonade (verschiedenen Sortiments) hergestellt und zwar angefangen vom Waschen der Flaschen, Zubereitung von verschiedenen Konzentraten und verschiedenen Rezepten bis zur fertigen Herstellung und Buchführung. Da es aber an vielen Dingen gemangelt habe, habe sie nicht immer Limo herstellen können. Sie legte die Adeverinta Nr 90 vom 24.06.1996 vor, in der die Konsumgenossenschaft bestätigte, dass die Klägerin von Januar 1985 bis März 1991 beschäftigt gewesen sei (ohne jede Fehlzeiten wie zB gesetzlichen Urlaub).
Mit Bescheid vom 18.07.1998 bewilligte die Beklagte Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.09.1998. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, weil die streitige Zeit von 1986 bis 1991 nicht berücksichtigt sei. Die Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück, weil nach ihrer Auffassung die Klägerin in dieser Zeit selbstständig erwerbstätig gewesen sei (Widerspruchsbescheid vom 26.04.1999).
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) hat die Klägerin angegeben, sie habe die Limonaden ab 1986 im häuslichen Keller produziert mit einer von der Konsumgenossenschaft ausgemusterten Füllmaschine, die ihr Ehemann abgeändert habe. Sie habe die Füllmaschine käuflich erworben. Die Konzentrate und die Flaschen seien von der Genossenschaft zur Verfügung gestellt worden. Sie habe monatlich über die Produktion Rechenschaft gegeben und von der Genossenschaft für jedes produzierte Stück eine Entlohnung erhalten. Der Endverkauf sei durch die Genossenschaft erfolgt. Das SG hat auch den Ehemann der Klägerin angehört.
Mit Urteil vom 20.07.2000 hat das SG die Klage insoweit abgewiesen, als die Berücksichtigung einer Beschäftigungszeit vom 01.06.1986 bis 20.03.1991 beantragt war. Das SG konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Tätigkeit der Klägerin in ihrem Wohnhaus im Rahmen eines die gesetzliche Rentenversicherungspflicht begründenden unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde. Die Lohnzahlung sei nämlich nach den Angaben der Klägerin nicht nach Arbeitszeiträumen, sondern als Stücklohn entsprechend der produzierten Menge erfolgt. Weiter sei die Klägerin lediglich in einem geringfügigen Umfang tätig gewesen.
Zur Begründung ihrer dagegen eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, es habe sich bei ihrer Tätigkeit um eine unselbstständige in Form der Heimarbeit gehandelt, die sich in vielem von einem normalen Arbeitsverhältnis unterschieden habe. Zur Begründung legte sie die Adeverinta Nr 65 vom 08.08.2000 vor, nach der sie im streitigen Zeitraum im Schnitt 25 Arbeitsstunden wöchentlich gearbeitet habe. Es spreche nicht gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, dass ihr weder in zeitlicher Hinsicht noch in Bezug auf die zu fertigende Stückzahl Vorgaben gemacht wurden. Die Entlohnung sei derart niedrig gewesen, dass derartige Vorgaben entbehrlich gewesen seien. Sie sei absolut einer nach Akkord entlohnten Heimarbeiterin vergleichbar.
Die Klägerin, für die in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, beantragt im Schriftsatz vom 01.03.2001: Das Urteil des SG Nürnberg vom 20.07.2000, der Bescheid der Beklagten vom 18.07.1998 und der Widerspruchsbescheid vom 26.04.1999 werden dergestalt abgeändert, dass die Zeit vom 01.06.1986 bis 20.03.1991 zusätzlich als Beschäftigungszeit nach § 16 Fremdrentengesetz (FRG) anerkannt und auf dieser Grundlage die Rente neu festgestellt wird.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen in der erstgerichtlichen Entscheidung.
Mit Bescheid vom 19.01.2001 hat die Beklagte das angefochtene Urteil, soweit es für die Klägerin positiv war, ausgeführt. Das Arbeitsamt Nürnberg hat auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass Unterlagen über die Klägerin nicht vorliegen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Streitakten erster und zweiter Instanz sowie auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet. Das SG hat vielmehr zu Recht entschieden, dass bei der Berechnung der Altersrente der Klägerin die Beschäftigungszeit vom 01.06.1986 bis 20.03.1991 nicht berücksichtigt werden kann.
Grundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 16 FRG. Nach dessen Abs 1 steht eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Rumänien verrichtete Beschäftigung, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin zur Überzeugung des Senats nicht wenigstens glaubhaft gemacht.
Die Vorschrift des § 16 FRG dient auch der Verwaltungsvereinfachung. Wenn Beitragsunterlagen fehlen, setzt die Feststellung, ob und während welcher Zeiten ein Versicherter im Ausland der Versicherungspflicht unterlegen hat, oftmals ein sehr langwieriges Studium längst außer Kraft getretener ausländischer Gesetze voraus. Dieser zeitraubenden und oft zu unbefriedigenden Ergebnissen führenden Arbeiten sollen die Versicherungsträger im Interesse einer Beschleunigung des Rentenverfahrens enthoben werden. Es soll die Feststellung genügen, dass die in Betracht kommende Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht der Versicherungspflicht unterliegen würde (BT-Drucks III/1109, 40). § 16 FRG gilt nicht nur für solche Fälle, in denen nach dem Recht des Herkunftslandes keine Rentenversicherung oder keine Versicherungspflicht bestanden hat. Ist ein Nachweis der Beitragszeit nach § 15 FRG nicht ohne unverhältnismäßig schwierige und zeitraubende Ermittlung zu erbringen, kann auf die Regelung des § 16 FRG zurückgegriffen werden. Auch können solche Zeiten, für die im Herkunftsland die Entrichtung von Pflichtbeiträgen entgegen den gesetzlichen Bestimmungen unterblieben ist, über § 16 FRG abgegolten werden.
Voraussetzung für die Anerkennung bzw Berücksichtigung einer Beschäftigungszeit ist aber, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat. So sind zB Zeiten einer selbstständigen Tätigkeit keine Beschäftigungszeiten iS des § 16 FRG, auch dann nicht, wenn für eine solche selbstständige Tätigkeit nach Bundesrecht oder Reichsrecht Versicherungspflicht besteht oder bestand (Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, herausgeg. vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Anm. 8.1 zu § 16). Für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend.
Nach der Rechtsprechung (BSGE 38, 53, 57) ist Beschäftigung eine fremdbestimmte Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit. Nicht ausreichend ist eine bloß wirtschaftliche Abhängigkeit. Sie spricht nicht zwingend gegen eine Selbstständigkeit; zB kann der Inhaber eines kleinen Zulieferbetriebes trotz wirtschaftlicher Abhängigkeit von dem belieferten Unternehmen selbstständig sein. Erforderlich für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses ist vielmehr eine persönliche Abhängigkeit, für die eine wirtschaftliche Abhängigkeit allenfalls Indizwirkung haben kann. (BSG SozR Nr 1 zu § 166 RVO). Für die persönliche Abhängigkeit im Gegensatz zur Selbstständigkeit ist entsprechend der Eingliederungstheorie maßgebend, ob der Betreffende im Mittelpunkt eines eigenen Unternehmens steht oder nur Glied eines fremden Betriebes ist. Die persönliche Abhängigkeit äußert sich demnach vornehmlich in der Eingliederung in einen Betrieb und einem damit regelmäßig verbundenen Direktionsrecht des Arbeitgebers, aufgrund dessen der zur Arbeitsleistung Verpflichtete seine Tätigkeit nicht im Wesentlichen selbst bestimmen kann, sondern hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Arbeit einem umfassenden Weisungsrecht und einer sich daraus ergebenden ständigen Überwachung und Beaufsichtigung unterliegt (BSGE 13, 130, 133).
Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Klägerin zur Überzeugung des Senats nicht vor. Bei dieser Entscheidung ist zunächst davon auszugehen, dass nachgewiesen ist, dass ein Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der Konsumgenossenschaft im streitigen Zeitraum nicht bestand. Dies ergibt sich aus der Adeverinta Nr 225 vom 23.06.1992, ausgestellt von der Konsumgenossenschaft J. , nach der die Klägerin im streitigen Zeitraum bei dieser Genossenschaft nicht aufgrund eines Arbeitsvertrages beschäftigt gewesen ist, sondern nach der von ihr gelieferten Stückzahl entlohnt wurde. Außerdem ist in dieser Adeverinta bestätigt, dass die Klägerin in dieser Zeit kein Dienstalter erreicht hat. Diese Adeverinta ist auch die einzige, die auf offiziellem Wege, dh im Rahmen des Abkommens über Sozialversicherung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien vom rumänischen Versicherungsträger übersandt wurde. Den Inhalt dieser Adeverinta können somit die von der Klägerin selbst beschafften Adeverintas zur Überzeugung des Senats nicht erschüttern. Somit steht fest, dass zwischen der Klägerin und der Konsumgenossenschaft keine arbeitsvertraglichen und offensichtlich keine sonstigen Vereinbarungen bestanden. Dies führt zu dem Ergebnis, dass ein vertragliches Abhängigkeitsverhältnis der Klägerin zu der Konsumgenossenschaft im streitigen Zeitraum nicht bestand.
Der Senat ist auch nicht der Überzeugung, dass ein tatsächliches Beschäftigungsverhältnis zwischen der Konsumgenossenschaft und der Klägerin bestand. Denn auch hier wäre Voraussetzung die faktische Eingliederung des Beschäftigten in den Betrieb und die damit verbundene Unterwerfung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Im Fall der Klägerin ist aber insbesondere auch der Umfang ihrer Tätigkeit nicht glaubhaft gemacht. Insoweit hat sie vor dem SG angegeben, dass eine regelmäßige Arbeitszeit nicht bestand, sondern dass sie nur dann tätig war, wenn entsprechendes Material vorhanden war. Aufgrund dieser eigenen Angaben der Klägerin hält der Senat auch die von ihr im Berufungsverfahren vorgelegte Adeverinta Nr 65 vom 08.08.2000 nicht für glaubhaft, nach der die Klägerin im streitigen Zeitraum bei einer Arbeitswoche von 48 Stunden durchschnittlich 25 Stunden gearbeitet haben soll. Somit steht nicht fest, in welchen Zeiträumen die Klägerin für die Konsumgenossenschaft - nach Tagen, Wochen oder Monaten - tätig war. Letztlich ist es der Klägerin nicht gelungen nachzuweisen, dass sie in einem erheblichen Umfange tätig gewesen ist. Infolge dessen ist es nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin nur ganz geringfügig gearbeitet hat.
In Anbetracht dieser Umstände konnte sich der Senat nicht von dem Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses iS des § 16 FRG überzeugen. Die Berücksichtigung der behaupteten Beschäftigungszeit vom 01.06.1986 bis 20.03.1991 bei der Berechnung der Altersrente der Klägerin kann somit nicht erfolgen. Das SG hat insoweit die Klage zu Recht abgewiesen, die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung ohne Erfolg bleibt.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung einer in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeit.
Die am 1935 geborene Klägerin ist am 23.03.1991 aus Rumänien in die Bundesrepublik eingereist und ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A.
Zu ihrem beruflichen Werdegang hat die Klägerin im Kontenklärungsverfahren 1993 angegeben, von 1952 bis 1969 als Spinnerin und von 1983 bis 31.12.1985 als Arbeiterin in der Limonadenherstellung beschäftigt gewesen zu sein. Diese Beschäftigung habe sie auch im streitigen Zeitraum vom 01.06.1986 bis 20.03.1991 ausgeübt, wobei sie Mitglied in der staatlichen Versicherung gewesen sei. Zur Begründung ihres Kontenklärungsantrags legte sie die Adeverinta Nr 125 vom 20.03.1991 vor, in der bestätigt wird, dass die Klägerin vom 15.07.1983 bis 20.03.1991 als ungelernte Arbeiterin in einer Füllsektion für Erfrischungserzeugnisse gearbeitet hat.
Nachdem der rumänische Versicherungsträger die Adeverinta Nr 225 vom 23.06.1992 übersandt hatte, in der lediglich die Zeit vom 15.07.1983 bis 31.12.1985 bescheinigt wurde, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.03.1993 die Anerkennung der Zeit vom 01.06.1986 bis 20.03.1991 als Beitragszeit ab.
Im Schreiben vom 18.05.1993 machte die Klägerin geltend, sie habe in der streitigen Zeit bei der bisherigen Arbeitgeberin (einer Konsumgenossenschaft) gearbeitet. Sie habe Limonade (verschiedenen Sortiments) hergestellt und zwar angefangen vom Waschen der Flaschen, Zubereitung von verschiedenen Konzentraten und verschiedenen Rezepten bis zur fertigen Herstellung und Buchführung. Da es aber an vielen Dingen gemangelt habe, habe sie nicht immer Limo herstellen können. Sie legte die Adeverinta Nr 90 vom 24.06.1996 vor, in der die Konsumgenossenschaft bestätigte, dass die Klägerin von Januar 1985 bis März 1991 beschäftigt gewesen sei (ohne jede Fehlzeiten wie zB gesetzlichen Urlaub).
Mit Bescheid vom 18.07.1998 bewilligte die Beklagte Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.09.1998. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, weil die streitige Zeit von 1986 bis 1991 nicht berücksichtigt sei. Die Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück, weil nach ihrer Auffassung die Klägerin in dieser Zeit selbstständig erwerbstätig gewesen sei (Widerspruchsbescheid vom 26.04.1999).
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) hat die Klägerin angegeben, sie habe die Limonaden ab 1986 im häuslichen Keller produziert mit einer von der Konsumgenossenschaft ausgemusterten Füllmaschine, die ihr Ehemann abgeändert habe. Sie habe die Füllmaschine käuflich erworben. Die Konzentrate und die Flaschen seien von der Genossenschaft zur Verfügung gestellt worden. Sie habe monatlich über die Produktion Rechenschaft gegeben und von der Genossenschaft für jedes produzierte Stück eine Entlohnung erhalten. Der Endverkauf sei durch die Genossenschaft erfolgt. Das SG hat auch den Ehemann der Klägerin angehört.
Mit Urteil vom 20.07.2000 hat das SG die Klage insoweit abgewiesen, als die Berücksichtigung einer Beschäftigungszeit vom 01.06.1986 bis 20.03.1991 beantragt war. Das SG konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Tätigkeit der Klägerin in ihrem Wohnhaus im Rahmen eines die gesetzliche Rentenversicherungspflicht begründenden unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde. Die Lohnzahlung sei nämlich nach den Angaben der Klägerin nicht nach Arbeitszeiträumen, sondern als Stücklohn entsprechend der produzierten Menge erfolgt. Weiter sei die Klägerin lediglich in einem geringfügigen Umfang tätig gewesen.
Zur Begründung ihrer dagegen eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, es habe sich bei ihrer Tätigkeit um eine unselbstständige in Form der Heimarbeit gehandelt, die sich in vielem von einem normalen Arbeitsverhältnis unterschieden habe. Zur Begründung legte sie die Adeverinta Nr 65 vom 08.08.2000 vor, nach der sie im streitigen Zeitraum im Schnitt 25 Arbeitsstunden wöchentlich gearbeitet habe. Es spreche nicht gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, dass ihr weder in zeitlicher Hinsicht noch in Bezug auf die zu fertigende Stückzahl Vorgaben gemacht wurden. Die Entlohnung sei derart niedrig gewesen, dass derartige Vorgaben entbehrlich gewesen seien. Sie sei absolut einer nach Akkord entlohnten Heimarbeiterin vergleichbar.
Die Klägerin, für die in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, beantragt im Schriftsatz vom 01.03.2001: Das Urteil des SG Nürnberg vom 20.07.2000, der Bescheid der Beklagten vom 18.07.1998 und der Widerspruchsbescheid vom 26.04.1999 werden dergestalt abgeändert, dass die Zeit vom 01.06.1986 bis 20.03.1991 zusätzlich als Beschäftigungszeit nach § 16 Fremdrentengesetz (FRG) anerkannt und auf dieser Grundlage die Rente neu festgestellt wird.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen in der erstgerichtlichen Entscheidung.
Mit Bescheid vom 19.01.2001 hat die Beklagte das angefochtene Urteil, soweit es für die Klägerin positiv war, ausgeführt. Das Arbeitsamt Nürnberg hat auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass Unterlagen über die Klägerin nicht vorliegen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Streitakten erster und zweiter Instanz sowie auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet. Das SG hat vielmehr zu Recht entschieden, dass bei der Berechnung der Altersrente der Klägerin die Beschäftigungszeit vom 01.06.1986 bis 20.03.1991 nicht berücksichtigt werden kann.
Grundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 16 FRG. Nach dessen Abs 1 steht eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Rumänien verrichtete Beschäftigung, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin zur Überzeugung des Senats nicht wenigstens glaubhaft gemacht.
Die Vorschrift des § 16 FRG dient auch der Verwaltungsvereinfachung. Wenn Beitragsunterlagen fehlen, setzt die Feststellung, ob und während welcher Zeiten ein Versicherter im Ausland der Versicherungspflicht unterlegen hat, oftmals ein sehr langwieriges Studium längst außer Kraft getretener ausländischer Gesetze voraus. Dieser zeitraubenden und oft zu unbefriedigenden Ergebnissen führenden Arbeiten sollen die Versicherungsträger im Interesse einer Beschleunigung des Rentenverfahrens enthoben werden. Es soll die Feststellung genügen, dass die in Betracht kommende Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht der Versicherungspflicht unterliegen würde (BT-Drucks III/1109, 40). § 16 FRG gilt nicht nur für solche Fälle, in denen nach dem Recht des Herkunftslandes keine Rentenversicherung oder keine Versicherungspflicht bestanden hat. Ist ein Nachweis der Beitragszeit nach § 15 FRG nicht ohne unverhältnismäßig schwierige und zeitraubende Ermittlung zu erbringen, kann auf die Regelung des § 16 FRG zurückgegriffen werden. Auch können solche Zeiten, für die im Herkunftsland die Entrichtung von Pflichtbeiträgen entgegen den gesetzlichen Bestimmungen unterblieben ist, über § 16 FRG abgegolten werden.
Voraussetzung für die Anerkennung bzw Berücksichtigung einer Beschäftigungszeit ist aber, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat. So sind zB Zeiten einer selbstständigen Tätigkeit keine Beschäftigungszeiten iS des § 16 FRG, auch dann nicht, wenn für eine solche selbstständige Tätigkeit nach Bundesrecht oder Reichsrecht Versicherungspflicht besteht oder bestand (Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, herausgeg. vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Anm. 8.1 zu § 16). Für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend.
Nach der Rechtsprechung (BSGE 38, 53, 57) ist Beschäftigung eine fremdbestimmte Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit. Nicht ausreichend ist eine bloß wirtschaftliche Abhängigkeit. Sie spricht nicht zwingend gegen eine Selbstständigkeit; zB kann der Inhaber eines kleinen Zulieferbetriebes trotz wirtschaftlicher Abhängigkeit von dem belieferten Unternehmen selbstständig sein. Erforderlich für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses ist vielmehr eine persönliche Abhängigkeit, für die eine wirtschaftliche Abhängigkeit allenfalls Indizwirkung haben kann. (BSG SozR Nr 1 zu § 166 RVO). Für die persönliche Abhängigkeit im Gegensatz zur Selbstständigkeit ist entsprechend der Eingliederungstheorie maßgebend, ob der Betreffende im Mittelpunkt eines eigenen Unternehmens steht oder nur Glied eines fremden Betriebes ist. Die persönliche Abhängigkeit äußert sich demnach vornehmlich in der Eingliederung in einen Betrieb und einem damit regelmäßig verbundenen Direktionsrecht des Arbeitgebers, aufgrund dessen der zur Arbeitsleistung Verpflichtete seine Tätigkeit nicht im Wesentlichen selbst bestimmen kann, sondern hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Arbeit einem umfassenden Weisungsrecht und einer sich daraus ergebenden ständigen Überwachung und Beaufsichtigung unterliegt (BSGE 13, 130, 133).
Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Klägerin zur Überzeugung des Senats nicht vor. Bei dieser Entscheidung ist zunächst davon auszugehen, dass nachgewiesen ist, dass ein Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der Konsumgenossenschaft im streitigen Zeitraum nicht bestand. Dies ergibt sich aus der Adeverinta Nr 225 vom 23.06.1992, ausgestellt von der Konsumgenossenschaft J. , nach der die Klägerin im streitigen Zeitraum bei dieser Genossenschaft nicht aufgrund eines Arbeitsvertrages beschäftigt gewesen ist, sondern nach der von ihr gelieferten Stückzahl entlohnt wurde. Außerdem ist in dieser Adeverinta bestätigt, dass die Klägerin in dieser Zeit kein Dienstalter erreicht hat. Diese Adeverinta ist auch die einzige, die auf offiziellem Wege, dh im Rahmen des Abkommens über Sozialversicherung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien vom rumänischen Versicherungsträger übersandt wurde. Den Inhalt dieser Adeverinta können somit die von der Klägerin selbst beschafften Adeverintas zur Überzeugung des Senats nicht erschüttern. Somit steht fest, dass zwischen der Klägerin und der Konsumgenossenschaft keine arbeitsvertraglichen und offensichtlich keine sonstigen Vereinbarungen bestanden. Dies führt zu dem Ergebnis, dass ein vertragliches Abhängigkeitsverhältnis der Klägerin zu der Konsumgenossenschaft im streitigen Zeitraum nicht bestand.
Der Senat ist auch nicht der Überzeugung, dass ein tatsächliches Beschäftigungsverhältnis zwischen der Konsumgenossenschaft und der Klägerin bestand. Denn auch hier wäre Voraussetzung die faktische Eingliederung des Beschäftigten in den Betrieb und die damit verbundene Unterwerfung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Im Fall der Klägerin ist aber insbesondere auch der Umfang ihrer Tätigkeit nicht glaubhaft gemacht. Insoweit hat sie vor dem SG angegeben, dass eine regelmäßige Arbeitszeit nicht bestand, sondern dass sie nur dann tätig war, wenn entsprechendes Material vorhanden war. Aufgrund dieser eigenen Angaben der Klägerin hält der Senat auch die von ihr im Berufungsverfahren vorgelegte Adeverinta Nr 65 vom 08.08.2000 nicht für glaubhaft, nach der die Klägerin im streitigen Zeitraum bei einer Arbeitswoche von 48 Stunden durchschnittlich 25 Stunden gearbeitet haben soll. Somit steht nicht fest, in welchen Zeiträumen die Klägerin für die Konsumgenossenschaft - nach Tagen, Wochen oder Monaten - tätig war. Letztlich ist es der Klägerin nicht gelungen nachzuweisen, dass sie in einem erheblichen Umfange tätig gewesen ist. Infolge dessen ist es nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin nur ganz geringfügig gearbeitet hat.
In Anbetracht dieser Umstände konnte sich der Senat nicht von dem Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses iS des § 16 FRG überzeugen. Die Berücksichtigung der behaupteten Beschäftigungszeit vom 01.06.1986 bis 20.03.1991 bei der Berechnung der Altersrente der Klägerin kann somit nicht erfolgen. Das SG hat insoweit die Klage zu Recht abgewiesen, die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung ohne Erfolg bleibt.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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