Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 885/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 24/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Zeitpunkt, ab dem Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung besteht.
Am 31.07.1991 beantragte der Kläger über die Gemeinde W. bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit. Hierbei gab er an, seit 01.04.1977 und auch gegenwärtig noch als selbständiger Bäckermeister berufstätig zu sein.
Unter den Antragsformblättern befindet sich als "Anlage zum Rentenantrag" auch das Formblatt Nr. II/2020, Fassung Februar 1990. Dieses enthält zunächst oben als Überschrift die Kennzeichnung des Inhalts "Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 201 SGB V"; unmittelbar darunter befindet sich der Satz "Bitte Merkblatt über die KVdR beachten". Am Ende des Formblatts steht über Datum und persönlicher Unterschrift des Klägers der Satz "Sämtliche Fragen habe ich nach bestem Wissen beantwortet. Mir ist bekannt, dass ein eventueller Zuschuss zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung beim Rentenversicherungsträger zu beantragen ist." Es schließt sich der Satz an "Das Merkblatt über die KVdR habe ich erhalten."
Nachdem die Beklagte den Rentenantrag zunächst abgelehnt hatte (Bescheid vom 15.10.1991; Widerspruchsbescheid vom 02.07.1992), wurde im anschließenden Verfahren vor dem Sozialgericht Landshut (Az. S 11 Ar 330/92) am 13.01.1995 ein Vergleich geschlossen, wonach sich die Beklagte bereiterklärte, dem Kläger ab 01.10.1993 unbefristet Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen (Leistungsfall vom 23.09.1993).
Diesen Vergleich führte die Beklagte mit Bescheid vom 23.02.1995 aus, der auf Seite 04 den Hinweis enthält: "Sofern eine freiwillige Mitgliedschaft bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen und eine Pflegeversicherung besteht, können Sie bei der Landesversicherungsanstalt einen Beitragszuschuss beantragen."
Am 04.05.1995 ging bei der Beklagten der am 27.04.1995 bei der AOK Landshut gestellte Antrag des Klägers auf Zahlung eines Zuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung nach den §§ 106, 106a SGB VI ein. Darin wurde von der AOK Landshut bescheinigt, der Kläger sei dort seit 01.10.1971 freiwillig krankenversichert; die Höhe des monatlichen Beitrags belaufe sich seit 01.01.1995 auf 388,80 DM. Seit 01.01.1995 bestehe Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 3 SGB XI.
Mit Bescheid vom 19.05.1995 entschied die Beklagte, dass der Kläger ab 01.04.1995 Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung habe (monatliche Höhe ab 01.04.1995 rund 41,00 DM für die Krankenversicherung und 3,00 DM für die Pflegeversicherung). Der Zuschuss werde vom Antragsmonat an geleistet, weil der Antrag erst nach Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt worden sei, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gewesen seien.
Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch trug der Kläger vor, die Zahlung des Beitragszuschusses erst ab 01.04.1995 sei rechtswidrig. Abweichend von dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (§ 1304e RVO in der vom 01.07.1989 bis 31.12.1991 geltenden Fassung) sei der Hinweis auf das Erfordernis eines Antrags beim Beitragszuschuss in einem anderen Gesetz (§ 19 SGB IV in den vom 01.01.1992 bis 31.12.1994 bzw. vom 01.01.1995 bis 31.12.1996 geltenden Fassungen) geregelt. Es ergebe sich deshalb die Frage, ob der Anspruch auf den Zuschuss überhaupt einen gesonderten Antrag voraussetze oder dieser Antrag bereits im Rentenantrag mit enthalten sei. Dies sei für einen Rentenantragsteller nicht ohne weiteres erkennbar und begründe deshalb eine gesteigerte Beratungs- und Fürsorgepflicht des Versicherungsträgers. Das BSG habe außerdem wiederholt entschieden, dass der Versicherte mit einem Leistungsbegehren im Zweifelsfall alle Ansprüche geltend mache, die ihm aus dem Sachverhalt gegen den Versicherungsträger zustünden. Der Versicherungsträger sei deshalb zu umfassender Prüfung der in Betracht kommenden Ansprüche und zum Hinweis auf klar erkennbare und zweckmäßige Gestaltungsmöglichkeiten verpflichtet (Hinweis auf § 16 Abs. 3 SGB I). Der Widerspruchsführer sei als selbständiger Bäckermeister freiwillig rentenversichert gewesen und habe in dieser Eigenschaft auch nicht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung unterlegen (§ 5 Abs. 5 SGB V in Verbindung mit § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Es habe sich dem Rentenversicherungsträger daher die Frage aufdrängen müssen, ob der Widerspruchsführer möglicherweise bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sei und ihm deshalb ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss nach § 106 Abs. 1 SGB VI zustehe. Aufgrund dieses Sachverhalts und der daraus resultierenden Beratungspflicht sei der Versicherungsträger gehalten gewesen, auch wenn kein ausdrückliches Beratungsbegehren vorgelegen habe, auf naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufgedrängt hätten und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt worden wären (Hinweis auf BSG SozR 1200 § 14 Nr. 25). Da dies nicht geschehen sei, bestehe ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch dahingehend, den Widerspruchsführer so zu stellen, als habe er den Antrag rechtzeitig gestellt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.1996 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Vor dem 01.04.1995 bestehe kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss. Insbesondere bestehe kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen einer Verletzung der Auskunfts- und Beratungspflichten. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass der Widerspruchsführer anläßlich des Rentenantrags durch das von ihm unterschriebene Formblatt (Nr. II/2020, Fassung Februar 1990) in Verbindung mit dem ihm gleichzeitig ausgehändigten Merkblatt über die KVdR auf das Antragserfordernis ausreichend hingewiesen worden sei.
Mit der am 17.07.1996 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren nach einem Beginn des Beitragszuschusses bereits am 01.10.1993 (nicht erst am 01.04.1995) weiter.
Er trug im Wesentlichen vor (Klagebegründung vom 27.08.1996), der Hinweis am Ende des Vordrucks Nr. II/2020 sei keineswegs ausreichend gewesen. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Rentenversicherungsträger die Antragsformblätter später so umgestaltet hätten, dass sie nun einen klaren und unmißverständlichen Hinweis auf das Antragserfordernis enthielten. Damit hätten die Rentenversicherungsträger zugegeben, dass die früher verwendeten Formblätter nicht den Mindestanforderungen entsprochen hätten. Außerdem habe die Beklagte nicht das bei den Rentenversicherungsträgern übliche Verfahren beachtet (Hinweis auf die - beigefügten - Fachmitteilungen der Deutschen Rentenversicherungsträger, Ausgabe 95/10 - 11, Blatt 1), wonach die Antragsfrist für einen Beitragszuschuss erst mit Ablauf des dritten Monats nach dem Monat ende, in dem dem Versicherten die Entscheidung der Krankenkasse über die Ablehnung der Krankenversicherung der Rentner bekanntgegeben worden sei, die Voraussetzungen für einen Zuschuss tatsächlich aber schon vorher vorgelegen hätten. Wie sich aus den Akten der Beklagten ergebe, habe der Kläger zu keiner Zeit eine Mitteilung der AOK Landshut über die Ablehnung der KVdR erhalten; diese sei nur der Beklagten zugegangen. Daher hätte die Beklagte den Kläger auf die Notwendigkeit der Antragstellung hinweisen müssen.
Die Beklagte entgegnete (Schreiben vom 09.10.1996), ein Fall, wie er in den zitierten Fachmitteilungen des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (VdR) angesprochen sei, liege nicht vor, weil im Zeitpunkt der Rentenantragstellung über die Versicherungspflicht in der KVdR bereits entschieden gewesen sei: die Voraussetzungen dafür seien erfüllt gewesen. Es hätte lediglich ein Ausschlußgrund nach § 5 Abs. 5 SGB V wegen der selbständigen Tätigkeit des Klägers vorgelegen. Deshalb habe die AOK Landshut auch keine gesonderte Entscheidung über die KVdR erteilt, vor allem keine ablehnende Enscheidung; vielmehr sei es wegen der selbständigen Tätigkeit bei der bereits seit 01.10.1971 bestehenden freiwilligen Versicherung geblieben. Wollte man die Meldung nach § 201 SGB V oder einen Rentenantrag obligatorisch gleichzeitig als Antrag auf einen Beitragszuschuss auslegen, würde dies dem grundsätzlich bestehenden Antragserfordernis des § 115 Abs. 1 SGB VI widersprechen. Auf das Erfordernis einer gesonderten Antragstellung sei der Kläger im Formblatt Nr. II/2020 hingewiesen worden. Daß das Formblatt später geändert worden sei, bedeute nicht, dass seine alte Fassung unzureichend gewesen sei; ein Beteiligter habe sowohl den einen wie den anderen Vordruck lesen können.
Das SG zog die Verwaltungsakten der Beklagten bei und erhielt von ihr die Mitteilung (Schreiben vom 13.07.2000), dass das Merkblatt über die KVdR, das dem Kläger anläßlich des Rentenantrags vom 31.07.1991 ausgehändigt worden war, nicht mehr beschafft werden könne.
Mit Urteil vom 19.07.2000 wies das SG die Klage ab, wobei es darauf hinwies, dass der Kläger im Formblatt Nr. II/2020 auf das Antragserforderis hingewiesen worden sei. Im Übrigen ist es gemäß § 136 Abs. 3 SGG verfahren.
Am 08.01.2001 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 14.12.2000 zugestellte Urteil beim SG ein. Zur Begründung fasste er sein Vorbringen im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren nochmals zusammen (Schreiben vom 12.04.2001). Auch sei der Hinweis auf das Antragserfordernis in dem Formblatt Nr. II/2020 nicht eindeutig gewesen, da aus ihm nicht eindeutig hervorgehe, dass für den Beitragszuschuss ein gesonderter Antrag erforderlich sei.
Die Beklagte wies insbesondere darauf hin, dass es Sache des Klägers gewesen wäre, trotz des Hinweises im Formblatt Nr. II/2020 eventuell verbleibende Zweifel hinsichtlich des Krankenversicherungsverhältnisses durch eine Nachfrage auszuräumen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 19.07.2000 sowie Abänderung des Bescheides vom 19.05.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.1996 zu verurteilen, ihm den Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung bereits ab 01.10.1993 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten (Klageakten des SG Az. S 2 Vs 334/92, S 11 Ar 330/92, S 11 Ar 73/93 und - das vorliegende Verfahren betreffen - S 12 Ar 885/96; Verwaltungsakten der Beklagten) und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere steht § 144 Abs. 1 SGG nicht entgegen, obwohl es nur um etwa (18 Monate x 45 DM =) 800,00 DM geht, weil es sich bei dem begehrten Beitragszuschuss um eine wiederkehrende Leistung für mehr als ein Jahr (18 Monate) handelt, § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG (vgl. Meyer-Ladewig, 7. Aufl., § 144 SGG, Rdnr. 23 mit weiteren Nachweisen). Die Berufung erweist sich jedoch als unbegründet. Der Kläger hat nämlich, wie von der Beklagten zutreffend entschieden, erst aufgrund seines Antrags vom 27.04.1995 ab 01.04.1995 Anspruch auf den Zuschuss zu seiner freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung gemäß den §§ 106, 106a SGB VI und nicht bereits ab 01.10.1993.
Zunächst ist festzuhalten, dass ein Antrag, der vom Kläger (erst) am 27.04.1995 gestellt worden ist, für die begehrten Leistungen notwendig ist; dies ergibt sich nicht nur aus den Grundnormen der §§ 18 SGB X (in der 01.01.1981 bis 31.12.2000 geltenden Fassung), 19 SGB IV (in der vom 01.01.1992 bis 31.12.1994 bzw. 01.01.1995 bis 31.12.1996 geltenden Fassung), sondern auch aus § 115 Abs. 1 SGB VI (in der seit 01.01.1992 geltenden Fassung); auf letztere Vorschrift, durch die das Antragsprinzip für Rentenleistungen ergänzend normiert wird, verweist § 108 SGB VI für die Zusatzleistung des Beitragszuschusses; damit ergibt sich das Antragserfordernis - anders als der Kläger meint - auch ab 01.01.1992 aus demselben Gesetz, in dem die Anspruchsnorm enthalten ist. Vor dem 01.01.1992 hat § 1304e Abs. 3 Satz 2 RVO (Fassung vom 01.07.1989 bis 31.12.1991) bestimmt, dass bei freiwillig krankenversicherten Rentenbeziehern der Zuschuss frühestens vom Tag der Rentenantragstellung und nur auf Antrag geleistet wird. Ausgehend vom Beratungsbedarf eines rechtsunkundigen Versicherten ist es im Übrigen belanglos, wo sich die maßgeblichen Normen befinden (ob im selben Gesetz oder in verschiedenen); er muss nämlich weniger über die Fundstelle, mit der er ohnehin nichts anfangen kann, als über den Inhalt der Norm informiert werden. Dem Kläger kann auch nicht zugestimmt werden, dass der Rentenantrag zugleich als Antrag auf den Beitragszuschuss ausgelegt werden müsse, da diese Auslegung - wie die Beklagte richtig ausführt - den Vorschriften der §§ 108, 115 Abs. 1 SGB VI widersprechen würde; es ist auch durchaus sachgerecht, für eine Zusatzleistung, die keineswegs den Regelfall darstellt, einen gesonderten Antrag zu verlangen.
Dass der Kläger den notwendigen Antrag erst am 27.04.1995 gestellt hat mit der Folge, dass der Zuschuss grundsätzlich gemäß den §§ 108, 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI erst ab 01.04.1995 zu leisten ist, ist unbestritten. Umstritten ist jedoch, ob der Kläger im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen ist, als habe er den Antrag bereits zusammen mit dem Rentenantrag vom 31.07.1991 - damals gemäß § 1304e Abs. 3 Satz 2 RVO - gestellt. Dies ist zu verneinen, weil die Beklagte ihrer Beratungspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist.
Der Inhalt des Formblatts Nr. II/2020, Fassung Februar 1990 hat nämlich ausgereicht, um den Kläger darüber zu informieren, dass er zur Erlangung des Beitragszuschusses einen gesonderten Antrag stellen muss. Der Kläger hat folgenden Passus persönlich unterschrieben: "Mir ist bekannt, dass ein eventueller Zuschuss zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung beim Rentenversicherungsträger zu beantragen ist (Satz 1). Das Merkblatt über die KVdR habe ich erhalten (Satz 2)." Hieran muss er sich festhalten lassen. Satz 1 kann nicht als mehrdeutig angesehen werden. Vor allem kann er von einem Versicherten keinesfalls als deklaratorischer Hinweis darauf verstanden werden - so die Darstellung des Klägers -, dass im Rentenantrag auch der Antrag auf den Beitragszuschuss enthalten sei. Ein solcher deklaratorischer Hinweis wäre aus der Sicht eines unbedarften wie auch eines intelligenten Lesers völlig sinnlos. Sollte der Kläger mit der - unterstellt - aus seiner Sicht vorliegenden Sinnlosigkeit tatsächlich Probleme gehabt haben, hätte er sich bei der Beklagten erkundigen müssen; wenn er dies unterlassen haben sollte, würde dies einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ausschließen.
Auch die Tatsache, dass der Beklagten die Eigenschaft des Klägers als selbständiger Bäckermeister aus den Akten bekannt gewesen ist, vermag keinen Beratungsmangel zu begründen. Gerade für Fälle solcher Art wurde ja der Hinweis im Formblatt Nr. II/2020 gegeben und zusätzlich auf das Merkblatt (oben zitierter Satz 2) aufmerksam gemacht; die Beklagte hat den Kläger damit auf eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit hingewiesen. Es erscheint weit überzogen, von der Beklagten zu verlangen, über diese Hinweise hinaus den Kläger nochmals auf die Möglichkeit der Erlangung eines Beitragszuschusses hinzustoßen.
Das Argument der Klägerseite, mit der späteren Umgestaltung der Antragsformblätter hätten die Rentenversicherungsträger zugegeben, dass die früher verwendeten Formblätter nicht den Mindestanforderungen entsprochen hätten, geht fehl, denn eine Verbesserung bedeutet nicht, dass der vorige Inhalt unrichtig oder unzureichend gewesen sein muss - dies ist er nicht gewesen, wie oben ausgeführt. Der Beklagten ist zuzustimmen, dass eine - dem Kläger zuzumutende - sorgfältige Lektüre dessen, was er seinerzeit unterschrieben hat, ihn zu einer rechtzeitigen Antragstellung veranlasst hätte.
Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Kläger auch noch ganz klare weitere Informationen in dem Merkblatt (oben zitierter Satz 2) gefunden hat bzw. hätte finden können. Auch wenn dieses Merkblatt nicht mehr zu beschaffen ist, sein genauer Inhalt also nicht mehr bekannt ist, muss zu Lasten des Klägers von zusätzlichen wesentlichen Informationen über das Antragserfordernis ausgegangen werden; der Kläger trägt nämlich für die für ihn günstigen Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanpruchs die objektive Beweislast.
Nach dem noch feststellbaren Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Kläger die von der Beklagten im Formblatt Nr. II/2020 und im Merkblatt zur KVdR gegebenen Hinweise schlicht nicht gelesen hat; dieses Verhalten kann nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ausgeglichen werden.
Da es somit allein dem Kläger zuzurechnen ist, dass er den Antrag auf einen Beitragszuschuss nicht rechtzeitig gestellt hat, dafür ein Beratungsmangel der Beklagten nicht ursächlich ist, war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 19.07.2000 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Zeitpunkt, ab dem Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung besteht.
Am 31.07.1991 beantragte der Kläger über die Gemeinde W. bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit. Hierbei gab er an, seit 01.04.1977 und auch gegenwärtig noch als selbständiger Bäckermeister berufstätig zu sein.
Unter den Antragsformblättern befindet sich als "Anlage zum Rentenantrag" auch das Formblatt Nr. II/2020, Fassung Februar 1990. Dieses enthält zunächst oben als Überschrift die Kennzeichnung des Inhalts "Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 201 SGB V"; unmittelbar darunter befindet sich der Satz "Bitte Merkblatt über die KVdR beachten". Am Ende des Formblatts steht über Datum und persönlicher Unterschrift des Klägers der Satz "Sämtliche Fragen habe ich nach bestem Wissen beantwortet. Mir ist bekannt, dass ein eventueller Zuschuss zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung beim Rentenversicherungsträger zu beantragen ist." Es schließt sich der Satz an "Das Merkblatt über die KVdR habe ich erhalten."
Nachdem die Beklagte den Rentenantrag zunächst abgelehnt hatte (Bescheid vom 15.10.1991; Widerspruchsbescheid vom 02.07.1992), wurde im anschließenden Verfahren vor dem Sozialgericht Landshut (Az. S 11 Ar 330/92) am 13.01.1995 ein Vergleich geschlossen, wonach sich die Beklagte bereiterklärte, dem Kläger ab 01.10.1993 unbefristet Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen (Leistungsfall vom 23.09.1993).
Diesen Vergleich führte die Beklagte mit Bescheid vom 23.02.1995 aus, der auf Seite 04 den Hinweis enthält: "Sofern eine freiwillige Mitgliedschaft bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen und eine Pflegeversicherung besteht, können Sie bei der Landesversicherungsanstalt einen Beitragszuschuss beantragen."
Am 04.05.1995 ging bei der Beklagten der am 27.04.1995 bei der AOK Landshut gestellte Antrag des Klägers auf Zahlung eines Zuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung nach den §§ 106, 106a SGB VI ein. Darin wurde von der AOK Landshut bescheinigt, der Kläger sei dort seit 01.10.1971 freiwillig krankenversichert; die Höhe des monatlichen Beitrags belaufe sich seit 01.01.1995 auf 388,80 DM. Seit 01.01.1995 bestehe Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 3 SGB XI.
Mit Bescheid vom 19.05.1995 entschied die Beklagte, dass der Kläger ab 01.04.1995 Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung habe (monatliche Höhe ab 01.04.1995 rund 41,00 DM für die Krankenversicherung und 3,00 DM für die Pflegeversicherung). Der Zuschuss werde vom Antragsmonat an geleistet, weil der Antrag erst nach Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt worden sei, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gewesen seien.
Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch trug der Kläger vor, die Zahlung des Beitragszuschusses erst ab 01.04.1995 sei rechtswidrig. Abweichend von dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (§ 1304e RVO in der vom 01.07.1989 bis 31.12.1991 geltenden Fassung) sei der Hinweis auf das Erfordernis eines Antrags beim Beitragszuschuss in einem anderen Gesetz (§ 19 SGB IV in den vom 01.01.1992 bis 31.12.1994 bzw. vom 01.01.1995 bis 31.12.1996 geltenden Fassungen) geregelt. Es ergebe sich deshalb die Frage, ob der Anspruch auf den Zuschuss überhaupt einen gesonderten Antrag voraussetze oder dieser Antrag bereits im Rentenantrag mit enthalten sei. Dies sei für einen Rentenantragsteller nicht ohne weiteres erkennbar und begründe deshalb eine gesteigerte Beratungs- und Fürsorgepflicht des Versicherungsträgers. Das BSG habe außerdem wiederholt entschieden, dass der Versicherte mit einem Leistungsbegehren im Zweifelsfall alle Ansprüche geltend mache, die ihm aus dem Sachverhalt gegen den Versicherungsträger zustünden. Der Versicherungsträger sei deshalb zu umfassender Prüfung der in Betracht kommenden Ansprüche und zum Hinweis auf klar erkennbare und zweckmäßige Gestaltungsmöglichkeiten verpflichtet (Hinweis auf § 16 Abs. 3 SGB I). Der Widerspruchsführer sei als selbständiger Bäckermeister freiwillig rentenversichert gewesen und habe in dieser Eigenschaft auch nicht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung unterlegen (§ 5 Abs. 5 SGB V in Verbindung mit § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Es habe sich dem Rentenversicherungsträger daher die Frage aufdrängen müssen, ob der Widerspruchsführer möglicherweise bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sei und ihm deshalb ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss nach § 106 Abs. 1 SGB VI zustehe. Aufgrund dieses Sachverhalts und der daraus resultierenden Beratungspflicht sei der Versicherungsträger gehalten gewesen, auch wenn kein ausdrückliches Beratungsbegehren vorgelegen habe, auf naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufgedrängt hätten und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt worden wären (Hinweis auf BSG SozR 1200 § 14 Nr. 25). Da dies nicht geschehen sei, bestehe ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch dahingehend, den Widerspruchsführer so zu stellen, als habe er den Antrag rechtzeitig gestellt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.1996 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Vor dem 01.04.1995 bestehe kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss. Insbesondere bestehe kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen einer Verletzung der Auskunfts- und Beratungspflichten. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass der Widerspruchsführer anläßlich des Rentenantrags durch das von ihm unterschriebene Formblatt (Nr. II/2020, Fassung Februar 1990) in Verbindung mit dem ihm gleichzeitig ausgehändigten Merkblatt über die KVdR auf das Antragserfordernis ausreichend hingewiesen worden sei.
Mit der am 17.07.1996 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren nach einem Beginn des Beitragszuschusses bereits am 01.10.1993 (nicht erst am 01.04.1995) weiter.
Er trug im Wesentlichen vor (Klagebegründung vom 27.08.1996), der Hinweis am Ende des Vordrucks Nr. II/2020 sei keineswegs ausreichend gewesen. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Rentenversicherungsträger die Antragsformblätter später so umgestaltet hätten, dass sie nun einen klaren und unmißverständlichen Hinweis auf das Antragserfordernis enthielten. Damit hätten die Rentenversicherungsträger zugegeben, dass die früher verwendeten Formblätter nicht den Mindestanforderungen entsprochen hätten. Außerdem habe die Beklagte nicht das bei den Rentenversicherungsträgern übliche Verfahren beachtet (Hinweis auf die - beigefügten - Fachmitteilungen der Deutschen Rentenversicherungsträger, Ausgabe 95/10 - 11, Blatt 1), wonach die Antragsfrist für einen Beitragszuschuss erst mit Ablauf des dritten Monats nach dem Monat ende, in dem dem Versicherten die Entscheidung der Krankenkasse über die Ablehnung der Krankenversicherung der Rentner bekanntgegeben worden sei, die Voraussetzungen für einen Zuschuss tatsächlich aber schon vorher vorgelegen hätten. Wie sich aus den Akten der Beklagten ergebe, habe der Kläger zu keiner Zeit eine Mitteilung der AOK Landshut über die Ablehnung der KVdR erhalten; diese sei nur der Beklagten zugegangen. Daher hätte die Beklagte den Kläger auf die Notwendigkeit der Antragstellung hinweisen müssen.
Die Beklagte entgegnete (Schreiben vom 09.10.1996), ein Fall, wie er in den zitierten Fachmitteilungen des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (VdR) angesprochen sei, liege nicht vor, weil im Zeitpunkt der Rentenantragstellung über die Versicherungspflicht in der KVdR bereits entschieden gewesen sei: die Voraussetzungen dafür seien erfüllt gewesen. Es hätte lediglich ein Ausschlußgrund nach § 5 Abs. 5 SGB V wegen der selbständigen Tätigkeit des Klägers vorgelegen. Deshalb habe die AOK Landshut auch keine gesonderte Entscheidung über die KVdR erteilt, vor allem keine ablehnende Enscheidung; vielmehr sei es wegen der selbständigen Tätigkeit bei der bereits seit 01.10.1971 bestehenden freiwilligen Versicherung geblieben. Wollte man die Meldung nach § 201 SGB V oder einen Rentenantrag obligatorisch gleichzeitig als Antrag auf einen Beitragszuschuss auslegen, würde dies dem grundsätzlich bestehenden Antragserfordernis des § 115 Abs. 1 SGB VI widersprechen. Auf das Erfordernis einer gesonderten Antragstellung sei der Kläger im Formblatt Nr. II/2020 hingewiesen worden. Daß das Formblatt später geändert worden sei, bedeute nicht, dass seine alte Fassung unzureichend gewesen sei; ein Beteiligter habe sowohl den einen wie den anderen Vordruck lesen können.
Das SG zog die Verwaltungsakten der Beklagten bei und erhielt von ihr die Mitteilung (Schreiben vom 13.07.2000), dass das Merkblatt über die KVdR, das dem Kläger anläßlich des Rentenantrags vom 31.07.1991 ausgehändigt worden war, nicht mehr beschafft werden könne.
Mit Urteil vom 19.07.2000 wies das SG die Klage ab, wobei es darauf hinwies, dass der Kläger im Formblatt Nr. II/2020 auf das Antragserforderis hingewiesen worden sei. Im Übrigen ist es gemäß § 136 Abs. 3 SGG verfahren.
Am 08.01.2001 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 14.12.2000 zugestellte Urteil beim SG ein. Zur Begründung fasste er sein Vorbringen im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren nochmals zusammen (Schreiben vom 12.04.2001). Auch sei der Hinweis auf das Antragserfordernis in dem Formblatt Nr. II/2020 nicht eindeutig gewesen, da aus ihm nicht eindeutig hervorgehe, dass für den Beitragszuschuss ein gesonderter Antrag erforderlich sei.
Die Beklagte wies insbesondere darauf hin, dass es Sache des Klägers gewesen wäre, trotz des Hinweises im Formblatt Nr. II/2020 eventuell verbleibende Zweifel hinsichtlich des Krankenversicherungsverhältnisses durch eine Nachfrage auszuräumen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 19.07.2000 sowie Abänderung des Bescheides vom 19.05.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.1996 zu verurteilen, ihm den Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung bereits ab 01.10.1993 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten (Klageakten des SG Az. S 2 Vs 334/92, S 11 Ar 330/92, S 11 Ar 73/93 und - das vorliegende Verfahren betreffen - S 12 Ar 885/96; Verwaltungsakten der Beklagten) und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere steht § 144 Abs. 1 SGG nicht entgegen, obwohl es nur um etwa (18 Monate x 45 DM =) 800,00 DM geht, weil es sich bei dem begehrten Beitragszuschuss um eine wiederkehrende Leistung für mehr als ein Jahr (18 Monate) handelt, § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG (vgl. Meyer-Ladewig, 7. Aufl., § 144 SGG, Rdnr. 23 mit weiteren Nachweisen). Die Berufung erweist sich jedoch als unbegründet. Der Kläger hat nämlich, wie von der Beklagten zutreffend entschieden, erst aufgrund seines Antrags vom 27.04.1995 ab 01.04.1995 Anspruch auf den Zuschuss zu seiner freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung gemäß den §§ 106, 106a SGB VI und nicht bereits ab 01.10.1993.
Zunächst ist festzuhalten, dass ein Antrag, der vom Kläger (erst) am 27.04.1995 gestellt worden ist, für die begehrten Leistungen notwendig ist; dies ergibt sich nicht nur aus den Grundnormen der §§ 18 SGB X (in der 01.01.1981 bis 31.12.2000 geltenden Fassung), 19 SGB IV (in der vom 01.01.1992 bis 31.12.1994 bzw. 01.01.1995 bis 31.12.1996 geltenden Fassung), sondern auch aus § 115 Abs. 1 SGB VI (in der seit 01.01.1992 geltenden Fassung); auf letztere Vorschrift, durch die das Antragsprinzip für Rentenleistungen ergänzend normiert wird, verweist § 108 SGB VI für die Zusatzleistung des Beitragszuschusses; damit ergibt sich das Antragserfordernis - anders als der Kläger meint - auch ab 01.01.1992 aus demselben Gesetz, in dem die Anspruchsnorm enthalten ist. Vor dem 01.01.1992 hat § 1304e Abs. 3 Satz 2 RVO (Fassung vom 01.07.1989 bis 31.12.1991) bestimmt, dass bei freiwillig krankenversicherten Rentenbeziehern der Zuschuss frühestens vom Tag der Rentenantragstellung und nur auf Antrag geleistet wird. Ausgehend vom Beratungsbedarf eines rechtsunkundigen Versicherten ist es im Übrigen belanglos, wo sich die maßgeblichen Normen befinden (ob im selben Gesetz oder in verschiedenen); er muss nämlich weniger über die Fundstelle, mit der er ohnehin nichts anfangen kann, als über den Inhalt der Norm informiert werden. Dem Kläger kann auch nicht zugestimmt werden, dass der Rentenantrag zugleich als Antrag auf den Beitragszuschuss ausgelegt werden müsse, da diese Auslegung - wie die Beklagte richtig ausführt - den Vorschriften der §§ 108, 115 Abs. 1 SGB VI widersprechen würde; es ist auch durchaus sachgerecht, für eine Zusatzleistung, die keineswegs den Regelfall darstellt, einen gesonderten Antrag zu verlangen.
Dass der Kläger den notwendigen Antrag erst am 27.04.1995 gestellt hat mit der Folge, dass der Zuschuss grundsätzlich gemäß den §§ 108, 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI erst ab 01.04.1995 zu leisten ist, ist unbestritten. Umstritten ist jedoch, ob der Kläger im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen ist, als habe er den Antrag bereits zusammen mit dem Rentenantrag vom 31.07.1991 - damals gemäß § 1304e Abs. 3 Satz 2 RVO - gestellt. Dies ist zu verneinen, weil die Beklagte ihrer Beratungspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist.
Der Inhalt des Formblatts Nr. II/2020, Fassung Februar 1990 hat nämlich ausgereicht, um den Kläger darüber zu informieren, dass er zur Erlangung des Beitragszuschusses einen gesonderten Antrag stellen muss. Der Kläger hat folgenden Passus persönlich unterschrieben: "Mir ist bekannt, dass ein eventueller Zuschuss zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung beim Rentenversicherungsträger zu beantragen ist (Satz 1). Das Merkblatt über die KVdR habe ich erhalten (Satz 2)." Hieran muss er sich festhalten lassen. Satz 1 kann nicht als mehrdeutig angesehen werden. Vor allem kann er von einem Versicherten keinesfalls als deklaratorischer Hinweis darauf verstanden werden - so die Darstellung des Klägers -, dass im Rentenantrag auch der Antrag auf den Beitragszuschuss enthalten sei. Ein solcher deklaratorischer Hinweis wäre aus der Sicht eines unbedarften wie auch eines intelligenten Lesers völlig sinnlos. Sollte der Kläger mit der - unterstellt - aus seiner Sicht vorliegenden Sinnlosigkeit tatsächlich Probleme gehabt haben, hätte er sich bei der Beklagten erkundigen müssen; wenn er dies unterlassen haben sollte, würde dies einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ausschließen.
Auch die Tatsache, dass der Beklagten die Eigenschaft des Klägers als selbständiger Bäckermeister aus den Akten bekannt gewesen ist, vermag keinen Beratungsmangel zu begründen. Gerade für Fälle solcher Art wurde ja der Hinweis im Formblatt Nr. II/2020 gegeben und zusätzlich auf das Merkblatt (oben zitierter Satz 2) aufmerksam gemacht; die Beklagte hat den Kläger damit auf eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit hingewiesen. Es erscheint weit überzogen, von der Beklagten zu verlangen, über diese Hinweise hinaus den Kläger nochmals auf die Möglichkeit der Erlangung eines Beitragszuschusses hinzustoßen.
Das Argument der Klägerseite, mit der späteren Umgestaltung der Antragsformblätter hätten die Rentenversicherungsträger zugegeben, dass die früher verwendeten Formblätter nicht den Mindestanforderungen entsprochen hätten, geht fehl, denn eine Verbesserung bedeutet nicht, dass der vorige Inhalt unrichtig oder unzureichend gewesen sein muss - dies ist er nicht gewesen, wie oben ausgeführt. Der Beklagten ist zuzustimmen, dass eine - dem Kläger zuzumutende - sorgfältige Lektüre dessen, was er seinerzeit unterschrieben hat, ihn zu einer rechtzeitigen Antragstellung veranlasst hätte.
Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Kläger auch noch ganz klare weitere Informationen in dem Merkblatt (oben zitierter Satz 2) gefunden hat bzw. hätte finden können. Auch wenn dieses Merkblatt nicht mehr zu beschaffen ist, sein genauer Inhalt also nicht mehr bekannt ist, muss zu Lasten des Klägers von zusätzlichen wesentlichen Informationen über das Antragserfordernis ausgegangen werden; der Kläger trägt nämlich für die für ihn günstigen Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanpruchs die objektive Beweislast.
Nach dem noch feststellbaren Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Kläger die von der Beklagten im Formblatt Nr. II/2020 und im Merkblatt zur KVdR gegebenen Hinweise schlicht nicht gelesen hat; dieses Verhalten kann nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ausgeglichen werden.
Da es somit allein dem Kläger zuzurechnen ist, dass er den Antrag auf einen Beitragszuschuss nicht rechtzeitig gestellt hat, dafür ein Beratungsmangel der Beklagten nicht ursächlich ist, war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 19.07.2000 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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