Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 1/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 314/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 2. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen. -
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente.
Der 1932 geborene Kläger ist Staatsangehöriger des Königreichs Marokko. Er ist in der Bundesrepublik Deutschland vom 24.07. 1963 bis 26.06.1981 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen.
Seinen am 15.03.1999 gestellten Antrag auf Zahlung von Regelaltersrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.05.1999 und Widerspruchsbescheid vom 08.10.1999 ab, weil die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge von der LVA Rheinprovinz mit Bescheid vom 29.05.1984 gemäß § 1303 RVO erstattet worden seien.
Mit seiner am 03.01.2000 zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter. Sinngemäß trug er vor, er habe seinerzeit nicht gewußt, dass er durch die Beitragserstattung den Rentenanspruch verliere; er sei daher bereit, die erstatteten Beiträge wieder einzuzahlen, um die Altersrente zu erhalten.
Die LVA Rheinprovinz teilte dem SG mit (Schreiben vom 21.07. 2000), die Akten der Beitragserstattung existierten nicht mehr; aus dem noch vorliegenden Konto des Klägers ergebe sich, dass der Arbeitnehmeranteil der bis 26.06.1981 gezahlten Beiträge mit Bescheid vom 29.05.1984 in Höhe von 26.400,30 DM erstattet worden sei.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 02.05.2002 im Hinblick auf die erfolgte Beitragserstattung ab.
Am 25.06.2002 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm in seiner Heimat zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozial- gericht ein. Zur Begründung wiederholte er sein Vorbringen in erster Instanz.
Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 02.05. 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 15.03.1999 Regelaltersrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten (Verwaltungsakten der Beklagten; Klageakte des SG) und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 02.05.2002 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Regelaltersrente hat.
Nach § 35 SGB VI haben Versicherte nur dann Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie u.a. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die allgemeine Wartezeit beträgt gemäß § 50 Abs.1 Satz 1 SGB VI fünf Jahre, auf die nach § 51 Abs.1 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet werden. Solche Beitragszeiten liegen beim Kläger infolge der von ihm selbst eingeräumten Beitragserstattung nicht mehr vor, weil diese nach § 1303 Abs.7 RVO bzw. § 210 Abs.6 Satz 2 das Versicherungsverhältnis auflöst.
Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der sinngemäße Vortrag des Klägers, er hätte die Beitragserstattung nicht beantragt, wenn er gewusst hätte, dass damit eine Rentenleistung nicht mehr möglich sein würde.
Zunächst ist dieses Vorbringen nicht glaubhaft. Nach Kenntnis des Senats werden die Versicherten spätestens im Erstattungsbescheid auf die Folgen der Beitragserstattung hingewiesen. Außerdem wäre eine Anfechtung der Beitragserstattung gemäß § 119 BGB nicht möglich, weil sie sich nach dem Vortrag des Klägers auf einen - unbeachtlichen - Motivirrtum stützen würde.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 02.05.2002 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen. -
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente.
Der 1932 geborene Kläger ist Staatsangehöriger des Königreichs Marokko. Er ist in der Bundesrepublik Deutschland vom 24.07. 1963 bis 26.06.1981 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen.
Seinen am 15.03.1999 gestellten Antrag auf Zahlung von Regelaltersrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.05.1999 und Widerspruchsbescheid vom 08.10.1999 ab, weil die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge von der LVA Rheinprovinz mit Bescheid vom 29.05.1984 gemäß § 1303 RVO erstattet worden seien.
Mit seiner am 03.01.2000 zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter. Sinngemäß trug er vor, er habe seinerzeit nicht gewußt, dass er durch die Beitragserstattung den Rentenanspruch verliere; er sei daher bereit, die erstatteten Beiträge wieder einzuzahlen, um die Altersrente zu erhalten.
Die LVA Rheinprovinz teilte dem SG mit (Schreiben vom 21.07. 2000), die Akten der Beitragserstattung existierten nicht mehr; aus dem noch vorliegenden Konto des Klägers ergebe sich, dass der Arbeitnehmeranteil der bis 26.06.1981 gezahlten Beiträge mit Bescheid vom 29.05.1984 in Höhe von 26.400,30 DM erstattet worden sei.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 02.05.2002 im Hinblick auf die erfolgte Beitragserstattung ab.
Am 25.06.2002 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm in seiner Heimat zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozial- gericht ein. Zur Begründung wiederholte er sein Vorbringen in erster Instanz.
Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 02.05. 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 15.03.1999 Regelaltersrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten (Verwaltungsakten der Beklagten; Klageakte des SG) und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 02.05.2002 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Regelaltersrente hat.
Nach § 35 SGB VI haben Versicherte nur dann Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie u.a. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die allgemeine Wartezeit beträgt gemäß § 50 Abs.1 Satz 1 SGB VI fünf Jahre, auf die nach § 51 Abs.1 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet werden. Solche Beitragszeiten liegen beim Kläger infolge der von ihm selbst eingeräumten Beitragserstattung nicht mehr vor, weil diese nach § 1303 Abs.7 RVO bzw. § 210 Abs.6 Satz 2 das Versicherungsverhältnis auflöst.
Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der sinngemäße Vortrag des Klägers, er hätte die Beitragserstattung nicht beantragt, wenn er gewusst hätte, dass damit eine Rentenleistung nicht mehr möglich sein würde.
Zunächst ist dieses Vorbringen nicht glaubhaft. Nach Kenntnis des Senats werden die Versicherten spätestens im Erstattungsbescheid auf die Folgen der Beitragserstattung hingewiesen. Außerdem wäre eine Anfechtung der Beitragserstattung gemäß § 119 BGB nicht möglich, weil sie sich nach dem Vortrag des Klägers auf einen - unbeachtlichen - Motivirrtum stützen würde.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 02.05.2002 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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